III. Recht der Kontoverbindung
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- Frida Simen
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1 III. Recht der Kontoverbindung 50
2 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (1) Kontoeröffnung Vertragsfreiheit: Bank hat grundsätzlich das Recht, einen Kontoeröffnungsantrag abzulehnen o Sparkassen: Kontrahierungszwang auf Grund landesrechtlicher Vorgaben in den Sparkassengesetzen Pflicht zur Annahme von Einlagen und zur Eröffnung eines Girokontos o Selbstverpflichtung der deutschen Kreditwirtschaft seit 1995 Eröffnung von Girokonten für jedermann» aber: kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Kontoeröffnung o Neuregelung durch das Zahlungskontengesetz ab Rechtsanspruch auf Basiskonto in Umsetzung der EU- Zahlungskonten-RL 51
3 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (2) Kontoeröffnung Grundsatz der formalen Kontenwahrheit, 154 Abs. 1 AO o Verbot, Konten auf einen falschen oder erdichteten Namen zu eröffnen keine anonyme Eröffnung von Nummernkonten o Umsetzung durch Legitimationsprüfung nach 154 Abs. 2 AO zusätzliche Pflichten nach GwG o Identifizierung des Vertragspartners, 1 Abs. 1, 2 GwG o Einholung von Angaben über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG o Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 5 i.v. mit 1 Abs. 6 GwG o laufende Überprüfung der Geschäftsbeziehung auf atypische Vorgänge ggf. Verdachtsanzeige, 11 GwG 52
4 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (3) Kontofähigkeit Möglichkeit, Inhaber eines Bankkontos zu sein o entspricht Rechtsfähigkeit auch Vorgesellschaft der AG, GmbH und eg nicht eingetragener Verein Wohnungseigentümergemeinschaft nicht: stille Gesellschaft, gesetzliche Gesamthandsgemeinschaften (z.b. eheliche Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) o Eröffnung eines Kontos für Minderjährige? Zustimmung nach 107, 108 BGB erforderlich? Verfügungen bedürfen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ansonsten gilt 111 BGB Vereinbarung eines Kontokorrent- oder Überziehungskredits erfordert Genehmigung des Familiengerichts, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB 53
5 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (4) Kontoinhaberschaft Regelfall: Eigenkonto o Kontoinhaber ist Gläubiger der Einlageforderung und i.d.r. auch Verfügungsberechtigter Eröffnung ist auch durch Stellvertreter möglich o gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern, 1629 Abs. 1 BGB o Vertretungsmacht des Geschäftsführungs- oder Vertretungsorgans o rechtsgeschäftliche Vollmacht (z.b. Prokura) Eröffnung durch Vertrag zwischen dem das Konto Errichtenden und der Bank zugunsten eines Dritten (Fremdkonto) o Einrichtung eines Sparbuchs für minderjährige Kinder o Zuwendung des Kontoguthabens auf den Todesfall, 331 BGB 54
6 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (5) Verfügungsberechtigung Kontoinhaber, ggf. auch Dritte als Stellvertreter o organschaftliche Vertretung o rechtsgeschäftliche Vollmacht (Prokura, Handlungsvollmacht) o formalisierte Vollmachten Bankvollmacht für gesamte Geschäftsbeziehung Konto- und Depotvollmacht für einzelnes Konto oder Depot i.d.r. nur schriftlicher Widerruf möglich, d.h. Vollmacht wird von etwaigem Grundgeschäft abgekoppelt Haftung bei Missbrauch der Vertretungsmacht? o maßgeblich ist objektive Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs ( 138, 242 BGB) Verfügungen von Bevollmächtigten auf Privatkonten Abhebung von Großbeträgen 55
7 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (6) Verfügungsberechtigung Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (transmortale Vollmacht) o Ziel: Verhinderung von Unklarheiten über Erbfolge und Kontoinhaberschaft Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht) o aufschiebende Bedingung ( 158 Abs. 1 BGB) Kollision mit erbrechtlichen Regelungen? o keine Verfügung des Erblassers über Kontoguthaben Erben können Vollmacht widerrufen o kein Verstoß gegen 2301 BGB, da kein Schenkungsversprechen von Todes wegen vielmehr Schenkung unter Lebenden, aufschiebend bedingt durch den Tod des Vollmachtgebers» Heilung des Formmangels bezüglich Schenkungsversprechen nach 518 Abs. 2 BGB 56
8 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (7) Übertragung des Kontos Trennung von verbuchter Forderung und Konto o Abtretung der Guthabenforderung nach 398 BGB reicht daher nicht aus o erforderlich ist Vertragsübernahme als dreiseitiges Rechtsgeschäft ( Umschreibung ) Übertragung Sparguthaben: Abtretung nach 398 BGB o Übergabe des Sparbuchs ist nicht erforderlich Eigentum am Sparbuch geht nach 952 Abs. 2 BGB mit der Abtretung über Übertragung auch möglich als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 328, 331 BGB) o Deckungsverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber o Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Drittem Annahme des Schenkungsversprechens i.d.r. bereits zu Lebzeiten 57
9 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (8) Verpfändung des Kontos Rechtsgrundlage: 1279 ff. BGB o Kontoinhaber schließt mit Pfandgläubiger Vertrag über die Bestellung des Pfandrechts o Anzeige der Verpfändung nach 1280 BGB erforderlich, sofern Pfandgläubiger nicht die kontoführende Bank ist o bloße Aushändigung des Sparbuchs reicht nicht für Annahme einer Verpfändung aber: Auszahlung an Verpfänder nach 808 BGB ist nicht mehr möglich AGB-Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 Abs. 1 S. 2 AGB-Banken Wirkung der Verpfändung: Bank darf nur noch an Pfandgläubiger und Kontoinhaber gemeinsam leisten ( 1281 BGB) o faktische Kontosperre 58
10 Rechtliche Ausgestaltung des Kontos (9) Kontopfändung maßgeblich: Grundsätze der Forderungspfändung (Pfändung und Überweisung, 828 ff. ZPO) Vollstreckungsgläubiger erhält das Recht, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, d.h. Auszahlung des Guthabens an sich zu verlangen ( 835 Abs. 1 BGB) bei Pfändung von Bankguthaben (z.b. auf Spar- und Girokonten), umfasst die Pfändung nicht nur das Guthaben am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, sondern auch die Tagesguthaben der folgenden Tage ( 833a ZPO) o Rechtswirkung bei Pfändung eines Oder-Kontos? Verfügungsbefugnis des Mitkontoinhabers wird durch Pfändung nicht berührt» Bank wird mit Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger befreit ( 428, 425 Abs. 1, 429 Abs. 3 S. 2 BGB) o bei Und-Konto: Vollstreckung gegen alle Kontoinhaber 59
11 Kontoarten (1) Sparbuch keine gesetzliche Regelung, sondern nur bilanzierungstechnische Definition der Spareinlage in 21 Abs. 4 RechKredV o Gelder, die nicht zur Verwendung im Geschäftsbetrieb von Unternehmen oder für den Zahlungsverkehr bestimmt sind rechtlich: Spareinlage ist Darlehen i.s. von 488 ff. BGB Einzelheiten: Bedingungen für den Sparverkehr dient der Verbuchung von Spareinlagen, über die eine Urkunde (Sparbuch) ausgefertigt wird o Regelfall: fest eingebundene Seiten, möglich sind aber auch Sparbücher in Loseblattform zur Einheftung von Sparkontoauszügen Aussteller, Höhe der Spareinlage und Name des Kontoinhabers müssen ersichtlich sein» nicht: Sparkarten, da sich Höhe der Einlageforderung nicht aus ihr ergibt 60
12 Kontoarten (2) Sparbuch Wertpapier i.s. von 808 BGB Schuldurkunde: Bank bestätigt dem Sparer und Darlehensgeber, ihm einen bestimmten, aus der Urkunde ersichtlichen Geldbetrag zu schulden Präsentationspapier: Abhebungen sind grundsätzlich nur gegen Vorlage der Urkunde möglich kein echtes Inhaber- und auch kein Orderpapier o qualifiziertes Legitimationspapier nach 808 BGB lautet auf den Namen eines bestimmten Gläubigers (Rektapapier) aber: versprochene Leistung kann an jeden Inhaber der Urkunde bewirkt werden 61
13 Kontoarten (3) Sparbuch hinkendes Inhaberpapier (Wertpapier i.w.s.) o Bank wird durch Leistung an den Vorleger befreit gilt auch dann, wenn Vorleger nicht der wahre Berechtigte ist o Inhaber ist nicht zwingend berechtigt, die Leistung ohne weitere Legitimation zu verlangen ( 808 Abs. 1 S. 2 BGB) Sparbuch ist kein abstraktes Schuldanerkenntnis, Bank muss daher nicht an den Vorleger zahlen begrenzte Legitimationswirkung: Abtretung des Sparguthabens nach 398 ff. BGB zieht Eigentumserwerb an Sparbuch nach sich ( 952 Abs. 2 BGB) o Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier! 62
14 Kontoarten (4) Sparbuch Besonderheiten bei vorzeitiger Auszahlung o Legitimationswirkung des Sparbuchs besteht nur in Bezug auf die versprochene Leistung (vgl. 808 BGB) nach Nr. 2 Abs. 3 Bedingungen für den Sparverkehr ist versprochen ohne Kündigung nur die Zahlung eines Betrages von max ,- innerhalb eines Kalendermonats» bei Auszahlung eines höheren Betrages an einen Nichtberechtigten besteht Liberationswirkung nur in Bezug auf den Sockelbetrag von 2.000,- (BayObLG NJW 1968, 600) 63
15 Kontoarten (5) Sparbuch Legitimationswirkung und Gutgläubigkeit o Auszahlung an Nichtberechtigten befreit nur bei Gutgläubigkeit der Bank Grenze: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Vorlegers (Nr. 1 Abs. 4 Bedingungen für den Sparverkehr)» z.b. Nichtberücksichtigung einer Verlustanzeige» leichte Fahrlässigkeit schadet nicht! o Auszahlung ohne Vorlage des Sparbuchs? unproblematisch bei Gläubigerstellung des Verfügenden wegen rechtlicher Einordnung des Sparbuchs als Wertpapier greift 407 BGB nicht bei Zahlung an Nichtberechtigten (OLG Hamm WM 1984, 801) 64
16 Kontoarten (6) Verzinsung und Vorschusszinsen Höhe des Zinssatzes unterliegt der vertraglichen Vereinbarung (vgl. 488 Abs. 1 S. 2 BGB) o Zinsgleitklauseln: Koppelung des Zinssatzes an Referenzzinssatz (z.b. EURIBOR) o einseitiges Zinsanpassungsrecht (Zinsanpassungsklausel) nach 315 BGB maßgeblich ist billiges Ermessen, z.b. im Fall veränderter Verhältnisse an den Kapitalmärkten Vorschusszinsen o Rückzahlung des Sparguthabens vor Ablauf der fristgerechten Kündigung (3 Monate) Zinsen können innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift vorschusszinsfrei abgehoben werden 65
17 Kontoarten (7) Girokonto dient der Durchführung des Zahlungsverkehrs (Teilnahme am Girogeschäft) Girovertrag ist im Kern ein Zahlungsdiensterahmenvertrag i.s. von 675f Abs. 1 S. 1 BGB o Bank (Zahlungsdienstleister) ist verpflichtet, für den Zahlungsdienstenutzer (Kunde) Zahlungsvorgänge i.s. von 675 Abs. 3 S. 1 BGB durchzuführen o soweit nicht Zahlungsdiensterecht eingreift, ist Girovertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.s. von 675 BGB mit dienstund werkvertraglichen Elementen 675c Abs. 1 BGB enthält Verweis auf Regelungen des Geschäftsbesorgungsrechts 66
18 Kontoarten (8) Girokonto wird als Kontokorrentkonto geführt, d.h. in laufender Rechnung (conto corrente) o maßgeblich sind daher die HGB Anwendbarkeit ergibt sich aus Rechtsstellung der Bank als Kaufmann i.s. von 1 HGB, 1 Abs. 1 KWG Kontokorrentabrede ist Bestandteil des Girovertrages o Verrechnung erfolgt durch laufende Saldoziehung, hierüber wird nach Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken i.d.r. vierteljährlich ein Rechnungsabschluss erstellt 67
19 Kontoarten (9) Girokonto Bedeutung des Kontokorrents ( HGB) o beiderseitige Ansprüche (Gutschriften und Verfügungen) verlieren ihre Eigenständigkeit und gehen als Rechnungsposten in den Saldo ein Einzelansprüche sind bis zum nächsten Rechnungsabschluss gehemmt ( gelähmt )» Saldo ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss, der nach Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken vierteljährlich erfolgt (Periodenkontokorrent)» Tagessaldo ist reiner Postensaldo ohne Rechtswirkungen 68
20 Kontoarten (9) Girokonto Bedeutung des Kontokorrents ( HGB) o Saldoanerkenntnis periodischer Rechnungsabschluss enthält Angebot der Bank auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisses i.s. von 781 BGB in Höhe der Saldoforderung» Saldo wird als neue Forderung festgestellt durch Unterlassen von Einwendungen innerhalb der 6-Wochen- Frist nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken falsches Saldoanerkenntnis kann nach 812 Abs. 2 BGB kondiziert werden, ggf. ist auch Anfechtung nach 119 BGB wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums möglich, sofern nicht unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt» für Bereicherungsanspruch gilt 814 BGB 69
21 Kontoarten (10) Girokonto Bedeutung des Kontokorrents ( HGB) o Saldoanerkenntnis führt im Ergebnis nur zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Kunden Besonderheiten bei fehlerhaftem Anerkenntnis wegen nicht autorisiertem oder fehlerhaft ausgeführtem Zahlungsvorgang» Bereicherungsanspruch des Kunden unterliegt Ausschlussfrist von 13 Monaten, innerhalb der Frist muss Kunde den Zahlungsdienstleister von der fehlerhaften Belastung unterrichtet haben ( 676b Abs. 2 BGB) 70
22 Kontoarten (11) Girokonto Bedeutung des Kontokorrents ( HGB) o Pfändung Pfändung von Einzelansprüchen ist wegen Hemmung nicht möglich pfändbar ist der nächste, nach Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschluss bestehende Zustellungssaldo (Tagessaldo) sowie zukünftige Abschlusssalden zum Ende der Kontokorrentperiode» sofern Zustellungssaldo nicht ausreicht, erstreckt sich nach 833a ZPO die Pfändung auf künftige rechnerische Aktivsalden (Tages- oder Zwischensalden) bis zur Befriedigung des Gläubigers nicht pfändbar: Überziehungskredit i.s. von 505 BGB (Duldung der Kontoüberziehung)» anders: vereinbarter Dispositionskredit i.s. von 504 BGB 71
23 Kontoarten (12) Besondere Kontoformen Gemeinschaftskonten o Oder-Konto alleinige Verfügungsberechtigung jedes Inhabers Kontoinhaber bilden bei kreditorischem Konto (Guthaben) Gläubigermehrheit i.s. der Gesamtgläubigerschaft ( 428 BGB), aber keine Bruchteilsgemeinschaft nach 741 BGB» Bank darf an denjenigen Kontoinhaber auszahlen, der die Leistung fordert» Umgang mit gegenläufigen Dispositionen? bei debitorischem Konto: Haftung der mehreren Kontoinhaber als Gesamtschuldner nach 421 BGB» Abschluss von Kreditverträgen ( Linie ) erfordert Mitwirkung aller Kontoinhaber» jeder Kontoinhaber kann Linie in Anspruch nehmen (in voller Höhe!) 72
24 Kontoarten (13) Besondere Kontoformen Gemeinschaftskonten o Oder-Konto Zwangsvollstreckung: Pfändungsgegenstand ist die jedem Kontoinhaber zustehende eigene Forderung, Titel gegen einen Kontoinhaber genügt» internes Rechtsverhältnis (Ausgleichsanspruch, 430 BGB) ist unerheblich» keine Drittwiderspruchsklage des anderen Inhabers!» erst Auszahlung an Pfändungsgläubiger hindert die schuldbefreiende Leistung an anderen Kontoinhaber, nicht schon Zustellung des Überweisungsbeschlusses jeder Kontoinhaber kann Einzelverfügungsberechtigung des anderen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen Insolvenz: nur Einzelwirkung für betroffenen Kontoinhaber 73
25 Kontoarten (14) Besondere Kontoformen Gemeinschaftskonten o Und-Konto gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung aller Kontoinhaber bei kreditorischem Konto besteht i.d.r. eine Gemeinschaft nach Bruchteilen ( 741 ff. BGB)» Guthabenforderung ist ein Recht, das mehreren Kontoinhabern zusteht bei debitorischem Konto sind mehrere Kontoinhaber nach 421 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet Guthabenforderung kann nur auf Grund eines Titels gegen alle Kontoinhaber gepfändet werden» sonst: Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO» möglich: Pfändung des Anteils am Gesamthandsvermögen 74
26 Kontoarten (15) Besondere Kontoformen Treuhand- und Anderkonten o Inhaber (Treuhänder) sammelt fremde Gelder an bzw. verwahrt sie Gelder stehen zumindest wirtschaftlich dem Treugeber zu» z.b. Hausverwalter, der als Treuhänder für Vermieter (Treugeber) auf dem Treuhandkonto Mieterlöse sammelt» i.d.r. Vollrechtstreuhand (fiduziarische Treuhand), die gegenüber der Bank offengelegt wird» Bank hat kein Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB am Kontoguthaben wegen Ansprüchen gegen den Kontoinhaber verdeckte Treuhandkonten: Eigenkonto des Treuhänders» Treugeber kann Drittwiderspruchsklage erheben bzw. in der Insolvenz aussondern 75
27 Kontoarten (16) Besondere Kontoformen Anderkonto ist Sonderform des offenen Treuhandkontos (Fremdkontos) o dienen Verwaltung fremden Vermögens durch einen Treuhänder, der Angehöriger der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe ist, die einer besonderen Standesaufsicht unterliegen Konten werden nur für Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte eröffnet o Treuhänder ist Kontoinhaber, d.h. Gläubiger der Einlageforderung und Schuldner eines Sollsaldos Treugeber hat im Verhältnis zur Bank keine Rechte» kann daher mit Treuhandguthaben nicht gegen Forderungen des Instituts ihm gegenüber aufrechnen 76
28 Beendigung der Kontoverbindung Tod des Kontoinhabers Erben rücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ( 1922 BGB) in Rechtsstellung des Kontoinhabers ein (Nachlasskonto) o Kontokorrentkonto: Saldo wird gezogen, Zinsen werden verrechnet Kontoauflösung und -kündigung besondere Kündigungsfristen bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (Girokonto) o Kündigungsfrist für Kunden darf nicht mehr als einen Monat betragen ( 675h Abs. 1 BGB) o für die Bank ist eine ordentliche Kündigung gegenüber Verbrauchern nur mit einer Frist von mindestens zwei Monaten möglich, 675h Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB) Insolvenz des Kontoinhabers, 115, 116 InsO i.v. mit 675 Abs. 1, 675c Abs. 1 BGB 77
29 Bankentgelte im Kontoverkehr (1) Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln ( 307 Abs. 3 BGB) Abweichung von Rechtsvorschriften bzw. ergänzende Regelungen o kontrollfrei sind deklaratorische Klauseln Abgrenzung von Preishaupt- und Preisnebenabrede o Preishauptabreden: Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung auch: Vergütung für auf vertraglicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen» nicht: Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten o Preisnebenabreden: Entgeltregelungen für Leistungen, die der Verwender als Rechtsunterworfener zur erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet ist 78
30 Bankentgelte im Kontoverkehr (2) Unzulässige Klauseln höhere Kontoführungsgebühren bei P-Konten (BGH WM 2013, 1796) erstmalige Erteilung von Kontoauszügen (OLG Frankfurt/M. ZIP 2013, 452) Gebühr bei Buchungsreklamationen (OLG Frankfurt/M. ZIP 2013, 1351) Benachrichtigung des Kontoinhabers über Kontopfändung (OLG Brandenburg VuR 2007, 195) Gebühr bei Kontokündigung und -auflösung Gebühr für Bearbeitung einer Verpfändungsanzeige (OLG Nürnberg WM 1996, 1627) 79
31 Bankentgelte im Kontoverkehr (3) Zulässige Klauseln Kontoführungsgebühr (Grundgebühr, Buchungspostengebühr) o echte Dienstleistung, daher nicht kontrollfähig Gebühr für Barein- und -auszahlungen am Schalter (BGH WM 1993, 2237) erhöhter Zinssatz bei Kontoüberziehungen o kontrollfähig, aber zulässig, da keine unangemessene Benachteiligung des Kunden Gebühr für die Benutzung von Geldausgabeautomaten (BGH WM 1996, 1080) o Sonderleistung der Bank Auskunftserteilung an Dritte (OLG Nürnberg WM 1996, 1627) 80
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