Gegenüberstellung von Positionen zu einem Patientenrechtegesetz Stand
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- Marcus Baumgartner
- vor 8 Jahren
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1 Gegenüberstellung von Positionen zu einem Patientenrechtegesetz Stand Die Länder 1 teilen in ihrem Eckpunktepapier die inhaltlichen Vorstellungen des Grundlagenpapiers Patientenrechte in Deutschland des BMG, des Patientenbeauftragten und des BMJ im Wesentlichen, meinen jedoch, dass sie nicht ausreichen. Deshalb unternehmen sie mit dem Papier einen Vorstoß, um ergänzend zum Grundlagenpapier weitergehende Aspekte für eine Verbesserung der rechtlichen Situation der Patientinnen und Patienten in Schwerpunktbereichen anzustoßen. Aus Grundlagenpapier Patientenrechte in Deutschland vom ; BMJ; BMG und Patbeauftragter der Bundesregierung Artikelgesetz geplant Im Vorspann Beschränkung auf Bündelung der Patientenrechte und Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber Kranken- und Pflegekassen. Forderungen des Eckpunktepapiers darüber hinaus Stand (der Länder BB, BE, BW, HB, HH, MV, NW, RP, ST, TH) Eine Erweiterung der Patientenrechte ist auch gegenüber Leistungserbringern erforderlich und sollte gleichberechtigt im zukünftigen Patientenrechtegesetz behandelt werden. I. Zugang zu medizinischen Leistungen: Grundsätze: Recht auf zeitnahe, fachgerechte, dem anerkannten Qualitätsstandard entsprechende Behandlung, unabhängig von Versicherungsart, zuverlässige und sichere Organisation der Gesundheitsversorgung. Recht auf umfassende Information, Zweitmeinung, Entscheidung, Selbstbestimmung. Angemessene Terminvergabe: Pflicht der KVen zur Sicherstellung. I. Gesetzliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Aufklärung: Aufklärung im persönlichen Gespräch. Es muss genug Zeit für die Entscheidung und Ausübung des Selbstbestimmungsrechts bleiben. Barrierefreiheit: Umsetzung der UN-Behindertenkonvention. II. Behandlungsvertrag: Definition im Papier unter 2. Anwendungsgebiet. Aufklärung: Das Aufklärungsgespräch und die Person des Aufklärenden müssen dokumentiert werden. Die Patienten müssen eine Kopie der Dokumentation der Aufklärung mit beiden Unterschriften erhalten (bei Operationen, invasiver Diagnostik und Behandlungen bei denen schwere 1 Hamburg (federf.), Baden Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg Vorpommern, Nordrhein Westfalen, Rheinland Pfalz, Sachsen Anhalt, Thüringen 1
2 Im Streifall muss der Behandelnde die Aufklärung beweisen. Dokumentation: Krankenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Was nicht dokumentiert wird, gilt im Streitfall als nicht erbracht. Gesetzliche Regelung des Rechts auf Akteneinsicht. Nebenwirkungen häufig sind.). Die Aufklärung darf nur durch eine Person vorgenommen werden, die selbst die Befähigung hat, den Eingriff selbständig oder unter Aufsicht durchzuführen. Evidenzbasierte Patienteninformationen sind anzubieten, soweit vorhanden. Die Aufklärung muss patientenzentriert sein, in Zeitpunkt und Form dem jeweiligen Patienten entgegenkommen. Die Aufklärung muss sich auch (dies ist keine abschließende Aufzählung) erstecken auf: Kosten für den Patienten, Zuzahlung, Leistungen (Häufigkeit des Eingriffs, Risiko etc.) und weitere in Betracht kommende Behandlungsmöglichkeiten, selbst wenn diese vom Leistungserbringer nicht selbst vorgenommen werden. Das Recht auf Widerruf einer Einwilligung soll fixiert werden. Behandlungsdokumentation und Akteneinsicht: Die Dokumentation (insbesondere elektronische) muss manipulationssicher, spätere Änderungen müssen (durch entsprechende Softwarekonstruktion) erkennbar sein. Sie muss alle relevanten, behandlungsbezogenen Aspekte beinhalten. Dokumentationsmängel führen zur Beweislastumkehr im Schadensfall. Das Gleiche gilt für Ereignisse, die später als 48 Stunden danach dokumentiert werden. Patienten und Erben haben grundsätzlich das Recht (auch ohne Begründung) in die vollständige Dokumentation Einsicht zu nehmen. Behandlungsvereinbarung: Psychisch Kranke können eine Behandlungsvereinbarung für den Fall eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit vorab schließen. Besondere Regelungen bei der Erbringung von Zusatzleistungen (IGeL) Dürfen nicht aufgedrängt werden. Nicht als Ersatz von GKV-Leistungen. Information, warum sie nicht im GKV-Leistungskatalog ist. (Insbesondere Nutzenbewertung) Information über Leistungsumfang, Alternativen (insbesondere GKV- 2
3 II. Förderung einer Fehlervermeidungskultur Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme Für die Beschäftigen der Medizinischen Einrichtungen dürfen durch die Meldung von eingetretenen Risiken und Fehlern im Regelfall keine Nachteile entstehen. Gleichzeitig muss den Institutionen für den Fall groben Fehlverhaltens die Möglichkeit erhalten bleiben, adäquat im Sinne des Patientenschutzes zu reagieren. Leistungserbringer sollen unterstützt werden, unerwünschte Ereignisse systematisch zu erfassen, analysieren und Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. Die beteiligten Berufsgruppen sollen regelmäßig informiert und geschult werden. Der GB-A soll beauftragt werden, grundsätzliche Anforderungen an Risikomanagementsysteme zu erarbeiten. Es soll finanzielle Anreize durch Transparenzvorgaben und Qualitätszuschläge geben. Beschwerdemanagement in Krankenhäusern Beschwerdemanagement soll verbindlich vorgeschrieben werden. Leistungen), Kosten. Schriftlicher Vertrag. Information, Aufklärung, Ansprache der Patienten, Abschluss der Honorarvereinbarung sind nicht delegierbar. Kein Haftungsausschluss für d. Leistungserbringer. Zahlungspflicht entfällt bei Preisen über 50% über dem Üblichen, bei Schlechtleistung, wenn grundsätzlich ein Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht. Forderung unzulässiger Zuwendungen oder Beeinflussung zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der GKV- Leistung ist ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten. Patienteninformation Im Sinne eines Patientenbriefes als Pendant zum Arztbrief. Soll Patienten zu einer Behandlung ausgehändigt werden, wenn neue oder veränderte Diagnosen gestellt oder neue Therapieschemata angewendet werden. Transparenz von Qualität Verständlich aufbereitete Qualitätsinformationen. Beschwerdemanagement nach dem Hamburger Modell. (s.u.) Förderung einer Fehlervermeidungskultur Verpflichtung zum Nachweis eines klinischen Risikomanagements für alle Leistungserbringer., einschließlich Pflegeeinrichtungen. Die Informationen in Fehlermeldesystemen, sind gesetzlich vor dem Zugriff in Rechtsverfahren zu schützen. Das betrifft sowohl strafrechtliche, als auch zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Maßnahmen zur Patientensicherheit sind in die Qualitätsberichte nach 137, Abs. 3 SGB V aufzunehmen. Haftpflichtversicherungen sollen ihre Daten aus Schadensfällen in anonymisierter Form zur Auswertung melden. Beschwerdemanagement in Krankenhäusern Gemäß 6a HmbKHG besteht bereits die Verpflichtung ein Beschwerdemanagement vorzuhalten. Gemäß 14, 18, 20, 25 HmbWBG 3
4 müssen auch Pflegeeinrichtungen in Hamburg ein Beschwerdemanagement vorhalten. Auch in den Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität gem. 113 SGB XI ist festgellegt, dass im Rahmen der Qualitätssicherung Kundenbeschwerden nachzugehen ist. III. Kodifizierung eines umfassenden Haftungssystems Kodifizierung eines Haftungssystems Härtefallfonds Es soll ein Fonds zur Patientenentschädigung nach dem Wiener Vorbild aufgelegt werden. Indem von der Rechtsprechung entwickelte Instrumente zur Beweislastverteilung in das BGB eingefügt werden: Beweislastumkehr bei Grobe Behandlungsfehlern Voll beherrschbaren Risiken. Schuldvermutung bei schadensursächlichen Behandlungsfehlern. Aufforderung der (Z)ÄK ausreichende Haftpflichtversicherung sicherzustellen. Regelmäßiger Nachweis einer Haftpflichtversicherung Als Voraussetzung für heilberufliche Tätigkeiten ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung in regelmäßigen zeitlichen Abständen nachzuweisen und zu kontrollieren. Verstöße gegen die Versicherungspflicht sind zu sanktionieren. Die Länder arbeiten einen Vorschlag aus, wie eine regelmäßige Nachweispflicht eingeführt und ausgestaltet werden kann. IV. Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlerverdacht Hinwirken auf einheitliche und transparente Schlichtungsverfahren durch Länder und Selbstverwaltung unter Einbindung von Patientenvertretern. Patientenorientierung bei der Auswahl von Gutachtern Kriterien für die Auswahl von Gutachtern sollen festgesetzt werden (z.b. aus dem einschlägigen Fachgebiet, anderes Land, innerhalb bestimmter Frist bereit, keine Interessenkollision, ). Gerichte informieren vor Bestellung von Gutachtern und geben Möglichkeit der Stellungnahme (binnen 2 Wochen). Oder zur begründeten Ablehnung. An einer zentralen Stelle soll durch Zusammschluss der Gutachterpools der Landesärztekammern ein Gutachterpool aufgebaut werden. Sachkunde 4
5 und Unabhängigkeit der Gutachter sind durch verbindliche Vorgaben sicherzustellen und zu überprüfen. Mindestanforderungen an Gutachter sind von der zentralen Stelle zu spezifizieren. Spezialisierter Kammern bei Landgerichten Ein erster Schritt: Verbesserter Rechtsschutz gegen Berufungsentscheidungen 522, Abs. 3 ZPO ermöglicht Nichtzulassungsbeschwerde V. Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern Pat. werden bei Verdacht auf Behandlungs- und Pflegefehler unterstützt Die Kassen sollen ihre Versicherten unterstützen. z.b. medizinische Gutachten. Die Regelung des 66 SGB V wird stringenter ausgestaltet. Rechte gegenüber den Kostenträgern Unterstützung der Versicherten. Kranken- und Pflegekassen müssen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen unterstützen. Die Versicherten können dies ablehnen. Die Unterstützung durch Gutachten des MDK wird als gesetzliche Leistung definiert Patientenrechte beim Übergang zwischen unterschiedlichen Leistungssektoren Anspruch auf ein Versorgungsmanagement besser ausgestalten. Transparenz und Information bei Selektivverträgen und bei Einschreibung in strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) Informationsrechte ausbauen. Patienten erhalten die versorgungsrelevanten Informationen über den Inhalt entsprechender Verträge und Programme. Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften Festlegung von Fristen für Bewilligungsverfahren der Kassen. Bei Überschreitung Genehmigungsfiktion. Bewilligungsverfahren von Sozialversicherungsträgern Die Frist zur Anrufung der Sozialgerichte, wenn nicht entschieden wird, kann evtl. von 6 Monaten auf 2 verkürzt werden. Es wird geprüft, ob das sachgerecht ist. Rechte Pflegebedürftiger Einsichtsrecht in die Dokumentation von Pflegeeinrichtungen. 5
6 VI. Stärkung der Patientenbeteiligung Patienten sind an bestimmten, sie betreffenden Entscheidungen des GB-A und weiterer Gremien der GKV zu beteiligen. Beteiligungsrechte sollen gestärkt werden. Stärkung der kollektiven Patientenrechte Stimmrecht der Patientenorganisationen im G-BA in Verfahrensfragen. Auf Länderebene soll die bisher nur vereinzelt geregelte Beteiligung in Planungsverfahren verbindlich für den stationären und ambulanten Bereich analog der Patientenbeteiligung auf Bundesebene geregelt werden. VII. Patienteninformation über Rechte Die UPD ist auf Dauer sicher gestellt Patientenbeteiligung in Verfahren der Schlichtungsstellen. Der Patientenbeauftragte sorgt für Transparenz Der Patientenbeauftragte wird die Rechte der Patienten umfassend zusammenstellen und die Bevölkerung hierüber informieren. 6
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