für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR); Aktualisierung der Verfahrensrichtlinie

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1 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT II A 6 TEL FAX OAR Wolfgang Raack +49 (0) (oder 682-0) +49 (0) poststelle@bmf.bund.de DATUM 15. Mai 2013 BETREFF Verfahrensrichtlinie für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR); Aktualisierung der Verfahrensrichtlinie BEZUG Rundschreiben vom 2. Oktober II A 6 - H 2000/07/0061 (2012/ ) Mai II A 6 - II A 6 - H 2106/11/10002 (2013/ ) - ANLAGEN 1 GZ II A 6 - H 2000/13/10002 :002 DOK 2013/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) In der Anlage übersende ich die Änderungen der Verfahrensrichtlinie für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR). Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes zum 1. Juli 2013 (Rundschreiben vom 14. Mai 2013) und der Regelungen für das SEPA-Lastschriftverfahren durch die Deutsche Bundesbank und die Kreditwirtschaft ist eine Aktualisierung der VerfRiB-MV/TV-HKR notwendig. Zusätzlich habe ich das Verständnis erhöhende Erläuterungen eingefügt. Alle Änderungen der VerfRiB-MV/TV-HKR sowie die inhaltlichen Änderungen der Anlage 4 der VerfRiB-MV/TV-HKR sind in der Anlage aufgeführt. Auf folgende Änderungen und Erläuterungen weise ich besonders hin: Nr. 3.1 Kassenanordnungen Zahlungen und Buchungen werden aus Gründen der Kassensicherheit nur aufgrund von Kassenanordnungen ausgeführt, die im Original der Bundeskasse vorliegen. Dies gilt nicht für die

2 Seite 2 von mir zugelassenen Ausnahmen, z. B. beim Abrufverfahren. Mit der Änderung der VV Nr. 3.1 zu 34 BHO ist über eine Forderung mit bestimmter Fälligkeit, unabhängig davon, in welchem Haushaltsjahr sie fällig ist, der zuständigen Bundeskasse unverzüglich eine Kassenanordnung zu erteilen. Außerdem weise ich nochmals darauf hin, dass das in einer Anordnung eingetragene Fälligkeitsdatum bei Übersendung der Anordnung an eine Bundeskasse grundsätzlich nicht in der Vergangenheit liegen darf. Es ist nicht zulässig, das Datum der Erstellung der Anordnung als Fälligkeitsdatum einzutragen. Zahlungen dürfen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ( 7 Bundeshaushaltsordnung) erst zum spätesten noch termingerechten Ausführungstag angeordnet werden. Nr. 9.6 Unanbringliche Auszahlungen Die unanbringlichen Auszahlungen, die auf das Verwahrungskonto gebucht wurden, sind spätestens drei Monate nach Ende des Monats, in dem die Einzahlung gebucht wurde, abzuwickeln. Nr und die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum HKR-Vordruck F22 - Anordnung des Vollstreckungsverfahrens Das Vollstreckungsverfahren kann nur angeordnet werden, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen des Bundes handelt. Vor erstmaliger Anordnung eines Vollstreckungsverfahrens muss von der Bundeskasse geprüft werden, ob ein Hauptzollamt die öffentlich-rechtliche Forderung vollstrecken darf. Erläuterungen und Ausfüllhinweise Zur besseren Übersicht sind nunmehr die Originale der HKR-Vordrucke abgebildet. Außerdem habe ich bei den HKR-Vordrucken F05, F07, F31, F35 und M03 jeweils das Feld Z1 (IBAN) und bei den HKR-Vordrucken F22 und M02 das Feld M1 (Mandatsreferenznummer) in Viererblöcke unterteilt. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den HKR-Vordrucken F35 und F35A Die Buchung von Einzahlungen auf Abrufkonten habe ich durch zwei neue Verarbeitungsschlüssel vereinfacht (Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den HKR-Vordrucken F35 und F35A). Die Anlagen 1 und 2 der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie) werden bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst. Anlage 4 Erläuterungen und Regelungen zum SEPA-Lastschriftverfahren Bei der SEPA-Basislastschrift innerhalb Deutschlands beträgt ab dem 4. November 2013 die Vorlauffrist zur Vorlage der Lastschrift bei dem Kreditinstitut einheitlich nur noch einen Tag vor Fälligkeit (COR1) und nicht mehr wie für den übrigen SEPA-Zahlungsverkehrsraum fünf

3 Seite 3 Tage (Nr der Anlage 4). Der Bewirtschafter hat der Zahlerin oder dem Zahler - sofern mit dieser oder diesem kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde - spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag einer SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation zuzuleiten, die den Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag enthält. Diese Vorabinformation ist nicht notwendig, wenn der oder dem Einzahlungspflichtigen bzw. der Zahlerin oder dem Zahler die Höhe der Zahlung und der Fälligkeitszeitpunkt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gebührenrechtlicher Regelungen bekannt ist (Nr der Anlage 4). Außerdem hat sich die Bezeichnung der SEPA-Mandatsvordrucke geändert. Die aktualisierten Vordrucke sind in der Anlage 4 abgebildet. Anlage 5 Erläuterungen zur Meldung von Zahlungen nach 59 ff. AWV Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes zum 1. Juli 2013 wird sich das Verfahren zur Meldung der Zahlungen ändern. Das Verfahren ist in der Anlage 5 erläutert. Die aktualisierte Verfahrensrichtlinie ist ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden. Bis dahin werden die geänderten Vordrucke im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung eingestellt sein. HKR-Vordrucke dürfen originalgetreu nachgebildet werden. Nachgebildete Vordrucke müssen vor dem ersten Einsatz von der zuständigen Bundeskasse freigegeben werden. Geringfügige Abweichungen von den Vordruckmustern können in Absprache mit der Bundeskasse zugelassen werden. Nicht freigegebene Vordrucke werden von den Bundeskassen grundsätzlich nicht angenommen. Das Rundschreiben und die aktualisierte Fassung der VerfRiB-MV/TV-HKR sind im Internet unter der Haushaltsmittel/Verw.-Vorschriften für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln/Automatisierte Verfahren/HKR-Verfahren und Zahlungsüberwachungsverfahren eingestellt. Das Rundschreiben mit der Anlage wird außerdem im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Im Auftrag Dr. Knörzer

4 Anlage zu II A 6 - H 2000/13/10002 :002 (2013/ ) VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 Nr. 3.1 Kassenanordnungen (4) Kassenanordnungen sind der Bundeskasse unverzüglich zu erteilen (VV Nr. 3.1 zu 34 BHO), sobald die Forderung betragsmäßig feststeht. In Annahmeund Auszahlungsanordnungen ist stets ein Fälligkeitsdatum anzugeben. Nr. 3.2 Allgemein erteilte Kassenanordnung Bei allgemein erteilten Kassenanordnungen ist nur die rechnerische und sachliche Richtigkeit festzustellen (Nr. 3.4). Die Feststellungen können von einer Person bescheinigt werden. Die Regelungen der Nr. 3.1 Abs. 2 bis 3 gelten entsprechend. Nr. 9 Auszahlungen (1) Auszahlungen werden grundsätzlich an dem in der Kassenanordnung angegebenen Fälligkeitstag ausgeführt. Soll die Zahlung bereits am Fälligkeitstag dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben werden, ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen Gutschrift auf Empfängerkonto anzuordnen. Zahlungen bis Euro werden dann einen Werktag vor dem Fälligkeitstag ausgeführt. Zahlungen ab Euro werden am Fälligkeitstag automatisch als telegrafische SWIFT-Zahlung ausgeführt und damit taggleich dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben. Ist das Fälligkeitsdatum kein Bankarbeitstag, wird die Zahlung am nächsten auf den Fälligkeitstag folgenden Werktag ausgeführt. Bei der Buchung im HKR- Verfahren wird bei telegrafischen Zahlungen im Buchungstext ein Hinweis über den Auszahlungstag erstellt. Nr. 3.1 Kassenanordnungen (4) Zahlungen und Buchungen werden aus Gründen der Kassensicherheit nur aufgrund von Kassenanordnungen ausgeführt, die im Original der Bundeskasse vorliegen. Dies gilt nicht für die vom BMF zugelassenen Ausnahmen. In Kassenanordnungen ist ein Fälligkeitsdatum anzugeben. Über eine Forderung mit einer bestimmten Fälligkeit ist unabhängig davon, in welchem Haushaltsjahr sie fällig ist, der Bundeskasse unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen (VV Nr. 3.1 zu 34 BHO). Nr. 3.2 Allgemein erteilte Kassenanordnung Bei allgemein erteilten Kassenanordnungen ist nur die rechnerische und sachliche Richtigkeit festzustellen (Nr. 3.4). Die Feststellungen können von einer Person bescheinigt werden. Die Regelungen der Nr. 3.1 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Nr. 9 Auszahlungen (1) Auszahlungen werden grundsätzlich an dem in der Kassenanordnung angegebenen Fälligkeitstag ausgeführt. Soll die Zahlung bereits am Fälligkeitstag dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben werden, ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen Gutschrift auf Empfängerkonto anzuordnen. Zahlungen bis Euro werden dann einen Arbeitstag vor dem Fälligkeitstag ausgeführt. Zahlungen ab Euro werden am Fälligkeitstag automatisch als telegrafische SWIFT-Zahlung ausgeführt und damit taggleich dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben. Ist der Fälligkeitstag ein Target 2-Feiertag*, wird die Zahlung am nächsten auf den Fälligkeitstag folgenden Arbeitstag ausgeführt. Bei der Buchung im HKR- Verfahren wird bei telegrafischen Zahlungen im Buchungstext ein Hinweis auf den Auszahlungstag erstellt. *Target 2-Feiertage sind: - Neujahr (1. Januar) - Karfreitag - Ostermontag - Tag der Arbeit (1. Mai) - Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember) - Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) Anmerkung: Das TARGET-System ist außerdem an Samstagen und Sonntagen geschlossen. Nr. 9 Auszahlungen Nr. 9 Auszahlungen (5) Zahlungen an Gebietsfremde mit Sitz im In- oder Ausland, die den Betrag von Euro oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen, sind gemäß den 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWV) zu melden. Zah

5 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 lungen im Sinne des Satz 1 sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Weitere Erläuterungen zur Meldung von Auszahlungen gemäß den 59 ff. AWV sind in der Anlage 5 enthalten. Nr Leistung einer einmaligen Auszahlung, einer Abschlagsauszahlung oder einer Schlussauszahlung (F05) (4) Das Basislastschriftverfahren setzt ein von der Bundeskasse erteiltes Basislastschrift-Mandat voraus. Nr. 9.3 Auslandszahlungen (4) Für die statistischen Angaben gelten die Bestimmungen und Regelungen im Merkblatt über statistische Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr (aktueller Stand: Nr. 9.6 Unanbringliche Auszahlungen Auszahlungen, die von einem Kreditinstitut nicht ausgeführt werden konnten (unanbringliche Auszahlungen), werden von den Bundeskassen unmittelbar wieder auf das ursprüngliche Sachbuchkonto des TV, aus dem die Anordnung erteilt wurde, gebucht, soweit der TV nichts anderes bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann für die unanbringlichen Auszahlungen ein bewirtschafterbezogenes Verwahrungskonto im Verwahrungsbuch Abschnitt 4 ( ), Unterabschnitt 78 mit der Objektnummer zulassen. Für den Antrag gilt die Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO. Der TV erhält als Nachweis der Buchung eine Durchschrift des Kassenbelegs und entscheidet dann über das Weitere. Kursdifferenzen bei Devisenzahlungen gehen zu Lasten des Bewirtschafters. Nr. 10 Einzahlungen Einzahlungen sind grundsätzlich auf Einnahmetitel zu buchen. Ausnahmen werden im Haushaltsgesetz und in Haushaltsvermerken sowie in der Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO (VO/VW-RiB) geregelt. Nr Leistung einer einmaligen Auszahlung, einer Abschlagsauszahlung oder einer Schlussauszahlung (F05) (4) Das Basislastschriftverfahren setzt ein von der Bundeskasse erteiltes Lastschrift-Mandat voraus. Nr. 9.3 Auslandszahlungen weggefallen Nr. 9.6 Unanbringliche Auszahlungen Auszahlungen, die von einem Kreditinstitut nicht ausgeführt werden konnten (unanbringliche Auszahlungen), werden von den Bundeskassen unmittelbar wieder auf das ursprüngliche Sachbuchkonto des TV, aus dem die Anordnung erteilt wurde, gebucht, soweit der TV nichts anderes bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann für die unanbringlichen Auszahlungen ein bewirtschafterbezogenes Verwahrungskonto im Verwahrungsbuch Abschnitt 4 ( ), Unterabschnitt 78 mit der Objektnummer zulassen. Für den Antrag auf Einrichtung des Verwahrungskontos gilt die Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO. Die Einzahlungen auf das Verwahrungskonto werden von der Bundeskasse angeordnet. Der TV erhält als Nachweis der Buchung eine Durchschrift des Kassenbelegs und entscheidet dann über das Weitere. Die Einzahlungen auf das Verwahrungskonto sind spätestens drei Monate nach Ende des Monats, in dem die Einzahlung gebucht wurde, vom TV auszugleichen. Kursdifferenzen bei Devisenzahlungen gehen zu Lasten des TV. Nr. 10 Einzahlungen (1) Einzahlungen sind grundsätzlich auf Einnahmetitel zu buchen. Ausnahmen werden im Haushaltsgesetz und in Haushaltsvermerken sowie in der Vorschussund Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO (VO/VW-RiB) geregelt. (2) Zahlungen von Gebietsfremden mit Sitz im In- oder Ausland, die den Betrag von Euro oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen, sind gemäß den 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWV) zu melden. Zahlungen im Sinne des Satz 1 sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Weitere Erläuterungen zur Meldung von Einzahlungen gemäß - 2 -

6 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 den 59 ff. AWV sind in der Anlage 5 enthalten. Nr Rückeinnahmen Rückeinnahmen sind Rückeinzahlungen wegen Überzahlung, Doppelzahlung oder nachträglicher Änderung der Berechnungsgrundlagen von im laufenden Haushaltsjahr geleisteten Ausgaben. Sie sind bei dem Ausgabetitel zu buchen, solange das Haushaltsjahr nicht abgeschlossen ist. Rückeinnahmen von Personalausgaben sind auch dann bei dem Ausgabetitel zu buchen, wenn sie aus vorhergehenden Haushaltsjahren stammen. Nr.11.4 Mahn- und Beitreibungsverfahren (3) Kassenzeichen mit rückständigen Forderungen werden nach Durchführung des vereinbarten Mahnverfahrens in Rückstandslisten für den TV dokumentiert und ggf. vollstreckt, soweit es sich um öffentlichrechtliche Forderungen des Bundes handelt. Wird das Vollstreckungsverfahren durch Eintragung einer 2 bei Stelle 3 des Mahnkennzeichens angeordnet, ist im HKR-Vordruck F22 oder M02 in Feld H2 immer das Datum des Verwaltungsaktes einzutragen, mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht wurde, und ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt. Ist kein Eintrag vorhanden, kann eine Vollstreckung nicht angeordnet werden. Die Anordnung zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens bei privatrechtlichen Forderungen ist nicht möglich. Im siebten Abschnitt ist das Verfahren bei dem HKR-Vordruck F22 und M02 näher erläutert. Nr Stammdatenänderungen (F22 mit VSL 01300) (2) Bei Stammdatenänderungen sind neben der Angabe der Bundeskasse und des Haushaltsjahres stets Eintragungen in folgenden Datenfeldern erforderlich (Mussdaten): - Belegnummer des Bewirtschafters, - Verarbeitungsschlüssel (01300), Nr Rückeinnahmen sind Rückeinzahlungen wegen Überzahlung, Doppelzahlung oder nachträglicher Änderung der Berechnungsgrundlagen von im laufenden Haushaltsjahr geleisteten Ausgaben. Sie sind bei dem Ausgabetitel zu buchen, solange das Haushaltsjahr nicht abgeschlossen ist. Rückzahlungen von flexibilisierten Ausgaben und Personalausgaben sind auch dann bei dem Ausgabetitel zu buchen, wenn die Ausgaben in vorhergehenden Haushaltsjahren geleistet wurden. Nr Mahn- und Beitreibungsverfahren (3) Personenkonten mit rückständigen Forderungen werden nach Durchführung des vereinbarten Mahnverfahrens in Rückstandslisten für den TV nach Kassenzeichen dokumentiert und ggf. vollstreckt. (4) Das Vollstreckungsverfahren kann nur angeordnet werden, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen des Bundes handelt. Vor erstmaliger Anordnung eines Vollstreckungsverfahrens muss von der Bundeskasse geprüft werden, ob ein Hauptzollamt die öffentlich-rechtliche Forderung vollstrecken darf. Die Bundeskasse stellt dazu den Bewirtschaftern auf Anforderung das Merkblatt Anbindung der Vollstreckung in der Zahlungsüberwachung zur Verfügung. Eine Anordnung zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens bei privatrechtlichen Forderungen ist nicht möglich. (5) Bei Forderungen unter 25,00 Euro und bei Schuldnern mit einem Wohnsitz im Ausland kann das Vollstreckungsverfahren nicht angeordnet werden. Wird das Vollstreckungsverfahren durch Eintragung einer 2 bei Stelle 3 des Mahnkennzeichens angeordnet, ist im HKR-Vordruck F22 oder M02 in Feld H2 immer das Datum des Verwaltungsaktes einzutragen, mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht wurde. Außerdem ist kenntlich zu machen, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt (siehe allgemeine Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum HKR-Vordruck F22). In dem Feld E3 des HKR- Vordrucks F22 oder M02 darf kein Postfach angegeben sein. Ist kein Eintrag vorhanden oder ein Postfach angegeben, kann eine Vollstreckung nicht durchgeführt werden. Nr Stammdatenänderungen (F22 mit VSL 01300) (2) Bei Stammdatenänderungen sind neben der Angabe der Bundeskasse und des Haushaltsjahres stets Eintragungen in folgenden Datenfeldern erforderlich (Mussdaten): - Belegnummer des Bewirtschafters, - Verarbeitungsschlüssel (01300), - 3 -

7 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/ Bewirtschafternummer, - Titelkonto, - ggf. Objektnummer und - Kassenzeichen sowie Name/Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen (Felder E1 und E2) (4) Anschrift des Einzahlungspflichtigen Diese Daten müssen im Falle einer Änderung stets vollständig angegeben werden. Zur Löschung der im Feld Bezeichnung bzw. Straße/Postfach (Felder E3 und E4) gespeicherten Daten ist linksbündig einzutragen. - Bewirtschafternummer, - Titelkonto, - ggf. Objektkonto und - Kassenzeichen sowie Name/Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen (Felder E1 und E2) (4) Zahlungspflichtiger Diese Daten müssen im Falle einer Änderung stets vollständig angegeben werden. Zur Löschung der im Feld Name/Bezeichnung (Felder E1 und E2) bzw. Straße/Postfach (Felder E3 und E4) gespeicherten Daten ist linksbündig einzutragen. Nr Zusätzliche Einzelannahmeanordnungen für ein bestehendes Personenkonto (2) Bei allen Folgeanordnungen auf ein bestehendes Personenkonto müssen die bereits gespeicherten Stammdaten - Kennzeichen Mahnverfahren - Anschrift des Einzahlungspflichtigen (Felder E1 und E2) Nr Einrichtung (1) Bei der Einrichtung einer WEZ sind anzugeben: Nr Änderung oder Stilllegung (1) Die Mussdaten bei Stammdatenänderungen (Nr ) sind einzutragen. Enthält das Personenkonto mehrere wiederkehrende Einzahlungen, ist in der Anlage WEZ in Feld H1, die zutreffende Ordnungsnummer der wiederkehrenden Einzahlung, die geändert werden soll, einzutragen. Diese ergibt sich aus dem Stammblatt. Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise Dieser Abschnitt enthält Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den HKR-Vordrucken des Sechsten Abschnitts. Nachfolgend sind die allgemeinen Erläuterungen und Ausfüllhinweise aufgeführt, die für diese Vordrucke gelten, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die hier nicht aufgeführten Erfassungsfelder sind bei den einzelnen Vordrucken beschrieben. Nr Zusätzliche Einzelannahmeanordnungen für ein bestehendes Personenkonto (2) Bei allen Folgeanordnungen auf ein bestehendes Personenkonto müssen die bereits gespeicherten Stammdaten - Kennzeichen Mahnverfahren - Anschrift des Einzahlungspflichtigen (Felder E3 und E4) Nr Einrichtung (1) Bei der Einrichtung einer WEZ bei einem bestehenden Personenkonto sind anzugeben: Nr Änderung oder Stilllegung (1) Die Mussdaten bei Stammdatenänderungen (Nr ), mit Ausnahme von Titel- und ggf. Objektkonto, sind einzutragen. Enthält das Personenkonto mehrere wiederkehrende Einzahlungen, ist in der Anlage WEZ in Feld H1 die zutreffende Ordnungsnummer der wiederkehrenden Einzahlung, die geändert werden soll, einzutragen. Diese ergibt sich aus dem Stammblatt. Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise Allgemeine Erläuterungen und Ausfüllhinweise Dieser Abschnitt enthält Erläuterungen und Ausfüllhinweise zur Anweisung oder Anordnung von Bewirtschaftungsmaßnahmen außer Zahlungen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die nachfolgend nicht aufgeführten Erfassungsfelder sind bei den einzelnen Vordrucken beschrieben. Als Muster ist immer die Erstschrift, die an die Bundeskasse zu senden ist, abgebildet. In den Durchschriften ist anstelle - 4 -

8 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 des Feldes Vermerke der Kasse der Hinweis: Durchschrift oder Durchschrift - Nicht erfassen abgebildet. Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise Erläuterungen und Ausfüllhinweise - HKR Vordruck F25 Niederschlagung (Nr ) Beispiel: GN:BNF Die Forderung wird befristet bis zum 31. Dezember 2013 niedergeschlagen, weil der Schuldner im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eine Versicherung an Eides statt abgegeben hat. Für eine unbefristete Niederschlagung ist zu der Kennung mit dem Kürzel GN:X das Kürzel NF: einzutragen. Beispiel: GN:CNF Die Forderung wird unbefristet niedergeschlagen, weil der Schuldner verstorben ist. Dieser Abschnitt enthält Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den HKR-Vordrucken, die für die Anordnung von Zahlungen bzw. für die Anordnungen nach der Abrufrichtlinie (F35/F35A) zu verwenden sind. Nachfolgend sind die allgemeinen Erläuterungen und Ausfüllhinweise für alle HKR-Vordrucke aufgeführt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die hier nicht aufgeführten Felder sind bei den einzelnen Vordrucken beschrieben. Allgemeine Erläuterungen und Ausfüllhinweise Feld S1 - Statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung Bei Anordnung einer Auslandszahlung (Euro- oder Devisenzahlung) ist das Feld S1 bei Zahlungen an Gebietsfremde, die den Betrag von Euro oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen, auszufüllen, sofern es sich nicht um die Bezahlung einer Wareneinfuhr oder um eine erneute Anweisung handelt (Rückläufer). Handelt es sich um die Bezahlung einer Wareneinfuhr oder um eine erneute Anweisung eines Rückläufers, ist das Feld Wareneinfuhr oder erneute Anweisung (Rückläufer) anzukreuzen. Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise Erläuterungen und Ausfüllhinweise - HKR Vordruck F25 Niederschlagung (Nr ) Beispiel: GN:BNF: Die Forderung wird befristet bis zum 31. Dezember 2013 niedergeschlagen, weil der Schuldner im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eine Versicherung an Eides statt abgegeben hat. Für eine unbefristete Niederschlagung ist zu der Kennung mit dem Kürzel GN:x das Kürzel NF: einzutragen. Beispiel: GN:CNF: Die Forderung wird unbefristet niedergeschlagen, weil der Schuldner verstorben ist. Allgemeine Erläuterungen und Ausfüllhinweise Dieser Abschnitt enthält Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den HKR-Vordrucken, die für die Anordnung von Zahlungen bzw. für die Anordnungen nach der Abrufrichtlinie (F35/F35A) zu verwenden sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die nachfolgend nicht aufgeführten Erfassungsfelder sind bei den einzelnen Vordrucken beschrieben. Als Muster ist immer die Erstschrift, die an die Bundeskasse zu senden ist, abgebildet. In den Durchschriften fehlt das Feld Vermerke der Kasse außerdem ist der Hinweis: Durchschrift für den Bewirtschafter abgebildet. Allgemeine Erläuterungen und Ausfüllhinweise Feld S1 - Statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (Nr. 9 Abs. 5) Die Meldung von Auszahlungen gemäß den 59 ff. AWV sind in der Anlage 5 erläutert

9 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 HKR-Vordruck F05 HKR-Vordruck F05 Feld Z2 und Z3 - IBAN/Kontonummer und BIC Feld Z1 und Z2 - IBAN/Kontonummer und BIC In Anordnungen für bereits durch Lastschrifteinzug geleistete. In Anordnungen für bereits durch Lastschrifteinzug geleistete. HKR-Vordruck F05 Aufhebung einer Auszahlungsanordnung F05 und F07 (Nr.9.1.4) HKR-Vordruck F22 Hinweis: Bei Eintrag eines VSL mit Anlage WEZ ist die Anlage WEZ Bestandteil der Anordnung. HKR-Vordruck F22 HKR-Vordruck F22 Feld K1 Verarbeitungsschlüssel für Anordnungen im ZÜV (Nr. 11.5, 11.6 und ) HKR-Vordruck F05 Aufhebung einer Auszahlungsanordnung F05 und F07 (Nr ) Felder H2 und H3 Grund der Zahlung/Textinformation Bei der Anordnung zur Aufhebung einer Auszahlungsanordnung mit dem VSL stehen nur die Felder H2 und H3 für den Grund der Stornierung zur Verfügung. Eintragungen in Feld H4 werden nicht bei der Erfassung übernommen. HKR-Vordruck F22 Hinweis: Bei der Eintragung eines VSL mit Anlage WEZ ist die Anlage WEZ Bestandteil der Anordnung. Bei der Anordnung zur Stilllegung oder sofortigen Aufhebung einer WEZ ist das Feld Anordnung zur Annahme oder Änderung einer wiederkehrenden Einzahlung anzukreuzen. HKR-Vordruck F22 Statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (Nr. 10 Abs. 2) Bei Anordnung einer Annahme für Zahlungen von Gebietsfremden mit Sitz im In- oder Ausland, die den Betrag von Euro übersteigen, sind statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung gem. der Anlage 5 (Erläuterungen zur Meldung von Zahlungen nach 59 ff. AWV) zu melden. Zahlungen im Sinne des Satz 1 sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden.. HKR-Vordruck F22 Feld K1 Verarbeitungsschlüssel für Anordnungen im ZÜV (Nr. 11.5, 11.6 und ) - 6 -

10 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 VSL Anordnung zur Annahme von Rückeinnahmen auf einem Ausgabetitel ohne Erhöhung der verfügbaren Mittel VSL Anordnung zur Annahme von Rückeinnahmen auf einem Ausgabetitel HKR-Vordruck F22 Feld K1 Ergänzungsblatt AWV Das Feld ist anzukreuzen, sofern das Ergänzungsblatt verwendet wird. HKR-Vordruck F22 Felder E1 und E2 - Name/Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen Der Einzahlungspflichtige ist eindeutig zu bezeichnen (Vorname und Name). HKR-Vordruck F31 Anordnung einer einmaligen Auslandsauszahlung, auch als Abschlags- oder Schlussauszahlung Wird eine wiederkehrende Devisenauslandszahlung im Gegenwert eines Euro-Betrages, auch als Abschlagsoder Schlussauszahlung HKR-Vordruck F35 HKR-Vordruck F22 Felder E1 und E2 - Name/Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen Der Einzahlungspflichtige ist eindeutig zu bezeichnen. Bei Anordnung des Vollstreckungsverfahrens (Mahnkennzeichen Stelle 3 - Kennzeichen 2 ) ist bei natürlichen Personen im Feld E1 der Familienname und in Feld E2 ggf. der Vorname einzutragen. Eventuelle Titel sind unmittelbar vor den Vornamen in Feld E2 einzutragen und mit einem Leerzeichen vom Vornamen zu trennen. Handelt es sich bei dem Einzahlungspflichtigen um eine natürliche Person mit gewerblichem Hintergrund, ist zusätzlich die Firmenbezeichnung in Feld E1 hinter dem Familiennamen einzutragen. Bei juristischen Personen ist der Name in Feld E1 einzutragen, der in E2 fortgeführt werden kann. Die Angabe der Gesellschaftsform ist zwingend erforderlich. HKR-Vordruck F31 Anordnung einer wiederkehrenden Auslandsauszahlung, auch als Abschlags- oder Schlussauszahlung Wird eine wiederkehrende Devisenauslandszahlung im Gegenwert eines Euro-Betrages, auch als Abschlagsoder Schlussauszahlung HKR-Vordruck F35 A Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren A Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren - 7 -

11 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 Feld K1 - Verarbeitungsschlüssel VSL Zuweisung des bewilligten Abrufbetrages aus der abgebenden Haushaltsstelle mit gleichzeitiger Festlegung (sofern notwendig) des Abrufbetrages bei der empfangenden Haushaltsstelle, aus der die Abrufe erfolgen sollen VSL Verrechnungsweise Auszahlung des bewilligten Abrufbetrages aus der abgebenden Haushalts- oder Buchungsstelle mit gleichzeitiger Einzahlung des Abrufbetrages bei der empfangenden Buchungsstelle, aus der die Abrufe erfolgen sollen Feld K1 - Verarbeitungsschlüssel VSL Anordnung zur Zuweisung des bewilligten Abrufbetrages aus der abgebenden Haushaltsstelle mit gleichzeitiger Festlegung (sofern notwendig) des Abrufbetrages bei der empfangenden Haushaltsstelle, aus der die Abrufe erfolgen sollen VSL Anordnung zur verrechnungsweisen Auszahlung des bewilligten Abrufbetrages aus der abgebenden Haushalts- oder Buchungsstelle mit gleichzeitiger Einzahlung des Abrufbetrages bei der empfangenden Buchungsstelle, aus der die Abrufe erfolgen sollen VSL Anordnung zur Verlagerung der durch Einnahmen, Beiträge Dritter und Rückeinnahmen entstandenen Verfügbarkeit auf ein Abrufkonto mit gleichzeitiger Festlegung (sofern notwendig) HKR-Vordruck F35 HKR-Vordruck F35 D Anordnung zur Buchung von Einzahlungen auf ein Abrufkonto I. Verfahren bei Rückzahlungen auf ein Abrufkonto, die den ursprünglich angeordneten Abrufbetrag nicht erhöhen: Zahlen Zuwendungsempfänger und Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlte Abrufbeträge zurück, ist die Annahme auf dem Abrufkonto z. B. mit HKR-Vordruck F22 anzuordnen. Eine weitere Anordnung mit HKR-Vordruck F35 ist nicht notwendig, da der Gesamtabrufbetrag nicht erhöht wird. II. Verfahren bei Einzahlungen, die den ursprünglich angeordneten Abrufbetrag erhöhen: Sollen Einzahlungen mit dem Ziel auf einem Abrufkonto gebucht werden, den mit HKR-Vordruck F35 angeordneten Abrufbetrag zu erhöhen, ist wie folgt zu verfahren: a) Abrufkonto ist bei einem Titelkonto eingerichtet: - Anordnung des eingezahlten Betrages zur Annahme auf einem anderen Sachbuchkonto als dem Abrufkonto im Zahlungsüberwachungsverfahren, z. B. mit HKR-Vordruck F22. - Anordnung des Betrages, der den ursprünglich angeordneten Abrufbetrag erhöhen soll, mit HKR- Vordruck F35 unter Verwendung des neuen Verarbeitungsschlüssels Mit der Anordnung wird die Verfügbarkeit des eingezahlten Betrages auf - 8 -

12 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 das Abrufkonto verlagert und ggf. festgelegt. b) Abrufkonto ist bei einem Buchungskonto eingerichtet: - Anordnung des eingezahlten Betrages zur Annahme auf einem anderen Sachbuchkonto als dem Abrufkonto im Zahlungsüberwachungsverfahren z. B. mit HKR-Vordruck F22. - Anordnung des Betrages, der den ursprünglich angeordneten Abrufbetrag erhöhen soll mit HKR- Vordruck F35 unter Verwendung des Verarbeitungsschlüssels HKR-Vordruck F35A Feld K1 - Verarbeitungsschlüssel VSL Aufhebung der Festlegung und Rückruf des Abrufbetrages aus der Haushaltsstelle, aus der die Abrufe erfolgt sind, auf die ursprüngliche Haushaltsstelle der Zuweisung VSL Verrechnungsweise Auszahlung des Abrufbetrages aus der Buchungsstelle, aus der die Abrufe erfolgt sind, auf die ursprüngliche Haushaltsstelle der Zuweisung oder Buchungsstelle der Auszahlung HKR-Vordruck M02 Feld K1 Verarbeitungsschlüssel VSL Anordnung zur Annahme einer Einzahlung auf einem Einnahmetitel oder einer Erstattung auf einem Ausgabetitel VSL Anordnung zur Annahme von Strafen und Bußgeldern Anlage 1 - Ergänzungsblatt F Feld E2 bis E4 - Anschrift des Empfängers Bei Postbarzahlungen ist hier die Anschrift des Empfängers einzutragen. HKR-Vordruck F35A Feld K1 - Verarbeitungsschlüssel VSL Aufhebung der Festlegung und Rückruf des Abrufbetrages aus der Haushaltsstelle, aus der die Abrufe erfolgt sind, auf die ursprüngliche Haushaltsstelle der Zuweisung VSL Verrechnungsweise Auszahlung des Abrufbetrages aus der Buchungsstelle, aus der die Abrufe erfolgt sind, auf die ursprüngliche Haushaltsstelle der Zuweisung oder Buchungsstelle der Auszahlung VSL Anordnung zur Rücknahme/Teilrücknahme einer Verlagerung einer Verfügbarkeit auf Abrufkonten mit gleichzeitiger Aufhebung einer Festlegung (sofern erforderlich) HKR-Vordruck M02 Feld K1 Verarbeitungsschlüssel VSL Anordnung zur Annahme einer Einzahlung auf einem Einnahmetitel oder einer Erstattung auf einem Ausgabetitel VSL Anordnung zur Annahme von Strafen und Bußgeldern (nur im ZÜV verwendbar) Anlage 1 - Ergänzungsblatt F Feld E2 bis E4 - Anschrift des Empfängers Bei Postbarzahlungen ist hier die Anschrift des Empfängers einzutragen. In das Feld E4 ist linksbündig die Postleitzahl sowie, getrennt durch jeweils ein Leerzei

13 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 chen, der Ort und das Land einzutragen. Nr. 1 Einführung SEPA (Single Euro Payments Area) steht für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Es wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 sind ab dem 1. Februar 2014 nur noch SEPA-konforme Zahlungen möglich. Die Zeitpunkte für die Umstellung der Anordnungen von Zahlungen sind in dem Rundschreiben vom 10. Februar II A 6 - H 2101/11/10001 (2011/ ) geregelt. Nr. 3.1 Allgemeines Im SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA Direct Debit - SDD) ist der Lastschrifteinzug als Basislastschrift (Business to Customer - B2C) oder als Firmenlastschrift (Business to Business - B2B) möglich. Die Basislastschrift entspricht dem derzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren, die Firmenlastschrift dem Abbuchungsauftragsverfahren. Im Zahlungsüberwachungsverfahren können die Basislastschrift oder die Firmenlastschrift angeordnet werden. Die Ermächtigung des Zahlers zur Durchführung von SEPAkonformen Lastschrifteinzügen wird durch ein Mandat erteilt, das den Gläubiger zu einmaligen oder mehrmaligen unbegrenzten Lastschrifteinzügen berechtigt. Die Mandate werden ausschließlich bei den Bundeskassen aufbewahrt (siehe auch Nr ). Grundsätzlich sollten Einzahlungen im Zahlungsüberwachungsverfahren nur mit der Basislastschrift angeordnet werden. Nr Basislastschrift (Typ B2C) Bei der SEPA-Basislastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei dem Kreditinstitut des Zahlers vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden (die entsprechende Kontobelastung rückgängig gemacht werden). Bei Vorliegen einer unberechtigten Lastschrift (unautorisierte Kontobelastung) kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben Nr. 1 Einführung SEPA (Single Euro Payments Area) steht für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Es wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 sind ab dem 1. Februar 2014 nur noch SEPA Zahlungen möglich. Die Zeitpunkte für die Umstellung der Anordnungen von Zahlungen sind in dem Rundschreiben vom 10. Februar II A 6 - H 2101/11/10001 (2011/ ) geregelt. Nr. 3.1 Allgemeines Im SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA Direct Debit - SDD) ist der Lastschrifteinzug als Basislastschrift (CORE und COR1) oder als Firmenlastschrift (Business to Business) möglich. Die Basislastschrift entspricht dem derzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren, die Firmenlastschrift dem Abbuchungsauftragsverfahren. Die Firmenlastschrift kann nur gegenüber Zahlern genutzt werden, die keine Verbraucher sind. Im Zahlungsüberwachungsverfahren können die Basislastschrift oder die Firmenlastschrift angeordnet werden. Die Ermächtigung des Zahlers zur Durchführung von SEPA-konformen Lastschrifteinzügen wird durch ein Mandat erteilt, das den Gläubiger zu einmaligen oder mehrmaligen unbegrenzten Lastschrifteinzügen berechtigt. Die Mandate werden grundsätzlich bei den Bundeskassen aufbewahrt. Nr Basislastschrift (CORE und COR1) Grundsätzlich müssen bei der SEPA-Basislastschrift (CORE) erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei dem Kreditinstitut des Zahlers vorliegen, darauf folgende Zahlungen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Bei der SEPA- Basislastschrift innerhalb Deutschlands beträgt ab dem 4. November 2013 die Vorlauffrist zur Vorlage der Lastschrift bei dem Kreditinstitut einheitlich nur noch einen Tag vor Fälligkeit (COR1). Eine SEPA- Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden

14 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 werden. Dadurch wird die Kontobelastung rückgängig gemacht. Bei einer unberechtigten Lastschrift (unautorisierte Kontobelastung) kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Nr. 3.2 Lastschriftmandat Voraussetzung für die Durchführung des SEPA- Lastschriftverfahrens ist das Vorliegen eines gültigen SEPA-Mandats. Mit der Zahlungsaufforderung ist dem Einzahlungspflichtigen ein Vordruck nach dem Muster der im Anhang beigefügten Lastschriftmandate ( SE- PA-Basislastschrift-Mandat oder SEPA- Firmenlastschrift-Mandat ) mit der Bitte zu übersenden, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandat an die zuständige Bundeskasse zurückzusenden. Dem Einzahlungspflichtigen ist mitzuteilen, dass die bereits eingetragenen, rechtlich vorgeschriebenen Angaben nicht gestrichen oder verändert werden dürfen, da sonst das Mandat keine Gültigkeit erlangt. Die Mandatsvordrucke sind im Internet unter eingestellt. Die Nachbildung der Mandatsmuster ist zulässig. Bereits vorausgefüllte Lastschriftmandate können auch bei der zuständigen Bundeskasse angefordert werden. Nr Anordnung der Einzahlung mit HKR- Vordrucken F22 oder M02 und Widerruf der Anordnung zum Lastschriftverfahren mit HKR-Vordruck F22 (1) Die Anordnung einer Einzahlung im Lastschriftverfahren erfolgt mit dem HKR-Vordruck F22 oder M02. Wiederkehrende Einzahlungen sind mit den HKR-Vordruck F22 mit der Anlage WEZ anzuordnen. Eine Einzahlung im Lastschriftverfahren (aktives Lastschriftverfahren) kann nur dann erfolgen, wenn ein Basislastschrift- oder Firmenlastschrift-Mandat der Zahlerin oder des Zahlers der Bundeskasse vorliegt. Nr Anforderung und Übersendung der Mandate (2) Bei der Anforderung von Mandaten ist zu berücksichtigen, dass die Bundeskasse den Zahlungssatz mit den Mandatsdaten beim erstmaligen Lastschrifteinzug fünf Bankarbeitstage (Werktage) vor dem Fälligkeitsdatum der Bank des Zahlungspflichtigen elektronisch Nr. 3.2 Lastschriftmandat Voraussetzung für die Durchführung des SEPA- Lastschriftverfahrens ist das Vorliegen eines gültigen SEPA-Mandats. Mit der Zahlungsaufforderung ist der oder dem Einzahlungspflichtigen ein Vordruck nach dem Muster der im Anhang beigefügten Lastschriftmandate ( SEPA-Lastschrift-Mandat oder SEPA- Firmenlastschrift-Mandat ) mit der Bitte zu übersenden, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandat an die zuständige Bundeskasse bzw. an den Bewirtschafter zurückzusenden. Der oder dem Einzahlungspflichtigen ist mitzuteilen, dass die bereits eingetragenen, rechtlich vorgeschriebenen Angaben nicht gestrichen oder verändert werden dürfen, da sonst das Mandat keine Gültigkeit erlangt. Die Mandatsvordrucke sind im Internet unter eingestellt. Die Nachbildung der Mandatsmuster ist zulässig. Bereits vorausgefüllte Lastschriftmandate können auch bei der zuständigen Bundeskasse angefordert werden. Nr Anordnung der Einzahlung mit HKR- Vordrucken F22 oder M02 und Widerruf der Anordnung zum Lastschriftverfahren mit HKR-Vordruck F22 (1) Die Anordnung einer Einzahlung im Lastschriftverfahren erfolgt mit dem HKR-Vordruck F22 oder M02. Wiederkehrende Einzahlungen sind mit den HKR-Vordruck F22 mit der Anlage WEZ anzuordnen. Eine Einzahlung im Lastschriftverfahren (aktives Lastschriftverfahren) kann nur dann erfolgen, wenn ein SEPA-Lastschrift-Mandat oder SEPA- Firmenlastschrift-Mandat der Zahlerin oder des Zahlers vorliegt und die Mandatsdaten in der zentralen Mandatsverwaltung (ZMV) erfasst sind. Nr Anforderung und Übersendung der Mandate (2) Bei der Anforderung von Mandaten ist die Frist zur Vorlage der Lastschrift nach Nr zu berücksichtigen, damit die Bundeskasse den Zahlungssatz rechtzeitig vor dem Fälligkeitsdatum der Bank des Zahlungspflichtigen elektronisch übersenden kann

15 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 übersenden muss, damit zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann. (3) Ist vom Einzahlungspflichtigen bereits in der Vergangenheit ein Basislastschrift-Mandat erteilt worden, kann dieses einem weiteren Kassenzeichen zugeordnet werden, wenn es noch gültig ist. Nr Absatz 2 gilt dann entsprechend. Nr. 3.4 Altmandate Nach den zum 9. Juli 2012 in Kraft getretenen Allgemeinen Geschäftsbedingen der Kreditinstitute (AGB) und den Staatskassen-Bedingungen der Deutschen Bundesbank können bereits erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen in Altmandate (Basislastschrift- Mandate) umgewandelt werden und bleiben dadurch weiterhin gültig. Voraussetzung dafür ist, dass der Einzahler vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über die Verfahrensumstellung mit der Gläubiger-ID sowie der Mandatsreferenznummer schriftlich unterrichtet wird. Die Unterrichtung der Einzahlungspflichtigen erfolgt grundsätzlich durch die Bundeskassen. Soweit den Bundeskassen die dazu notwendigen Daten (Anschrift und Bankverbindung) der Einzahlungspflichtigen nicht zur Verfügung stehen, haben die Bewirtschafter die Daten elektronisch den Bundeskassen in einem vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes vorgegebenen Format zur Verfügung zu stellen. (3) Ist von der oder dem Einzahlungspflichtigen bereits in der Vergangenheit ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt worden, kann dieses einem weiteren Kassenzeichen zugeordnet werden, wenn es noch gültig ist. Nr Absatz 2 gilt dann entsprechend. Nr Vorabinformation der Zahlerin oder des Zahlers (1) Der Bewirtschafter hat der Zahlerin oder dem Zahler - sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde - spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag einer SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation zuzuleiten, die den Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag enthält. Die Vorabinformation kann gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke (z. B. Rechnungen) versandt werden und für mehrere Lastschrifteinzüge im Voraus erfolgen (Fälligkeitsübersicht). (2) Diese Vorabinformation ist nicht notwendig, wenn der oder dem Einzahlungspflichtigen bzw. der Zahlerin oder dem Zahler die Höhe der Zahlung und der Fälligkeitszeitpunkt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gebührenrechtlicher Regelungen bekannt ist. Nr. 3.4 Altmandate Nach den zum 9. Juli 2012 in Kraft getretenen Allgemeinen Geschäftsbedingen der Kreditinstitute (AGB) und den Staatskassen-Bedingungen der Deutschen Bundesbank können bereits erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen in Altmandate (SEPA-Lastschrift- Mandate) umgewandelt werden und bleiben dadurch weiterhin gültig. Voraussetzung dafür ist, dass der Einzahler vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über die Verfahrensumstellung mit der Gläubiger-ID sowie der Mandatsreferenznummer schriftlich unterrichtet wird. Die Unterrichtung der Zahlerin oder des Zahlers erfolgt grundsätzlich durch die Bundeskassen. Soweit den Bundeskassen die dazu notwendigen Daten (Anschrift und Bankverbindung) der Zahlerin oder des Zahlers nicht zur Verfügung stehen, haben die Bewirtschafter die Daten elektronisch den Bundeskassen in einem vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes vorgegebenen Format zur Verfügung zu stellen

16 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 Nr. 3.5 Änderung bestehender SEPA-Mandate durch die Zahlerin oder den Zahler (1) Die oder der Zahlungspflichtige kann bei einem erteilten Basislastschrift-Mandat den Namen bei gleicher Personenidentität sowie die übrigen Angaben mit einem formlosen Schreiben an die Bundeskasse oder den Bewirtschafter ändern. Wird die Bankverbindung geändert, gilt die Regelung der Nr Abs. 2 (erstmaliger Lastschrifteinzug). (2) Den Bewirtschaftern angezeigte Änderungen sind unverzüglich der Bundeskasse zu übersenden. (3) Firmenlastschrift-Mandate können nicht geändert werden. Die oder der Zahlungspflichtige hat immer ein neues Mandat zu erteilen. Nr. 3.5 Änderung bestehender SEPA-Mandate durch die Zahlerin oder den Zahler (1) Die Zahlerin oder der Zahler kann bei einem erteilten SEPA-Lastschrift-Mandat den Namen bei gleicher Personenidentität sowie die übrigen Angaben mit einem formlosen Schreiben an die Bundeskasse oder den Bewirtschafter ändern. Wird die Bankverbindung geändert, gilt die Regelung der Nr Abs. 2 (erstmaliger Lastschrifteinzug). (2) Den Bewirtschaftern angezeigte Änderungen sind unverzüglich der Bundeskasse zu übersenden. (3) Firmenlastschrift-Mandate können nicht geändert werden. Die Zahlerin oder der Zahler hat immer ein neues Mandat zu erteilen. Nr. 3.6 Widerruf eines erteilten Basislastschrift- Mandats durch die/den Zahler/in (1) Die Zahlerin oder der Zahler kann ein erteiltes Basislastschrift-Mandat gegenüber der Bundeskasse oder dem Bewirtschafter mit einem formlosen Schreiben widerrufen. Das Schreiben muss von der Zahlerin oder dem Zahler unterschrieben sein und mindestens die Mandatsreferenznummer oder einen anderen eindeutigen Ordnungsbegriff enthalten (z. B. Bankverbindung), damit das Mandat in der zentralen Mandatsverwaltung zugeordnet werden kann. Nach dem Widerruf zieht die Bundeskasse keine weiteren Lastschriften ein. Nr. 3.6 Widerruf eines erteilten SEPA-Lastschrift- Mandats durch die/den Zahler/in (1) Die Zahlerin oder der Zahler kann ein erteiltes SEPA-Lastschrift-Mandat gegenüber der Bundeskasse oder dem Bewirtschafter mit einem formlosen Schreiben widerrufen. Das Schreiben muss von der Zahlerin oder dem Zahler unterschrieben sein und mindestens die Mandatsreferenznummer oder einen anderen eindeutigen Ordnungsbegriff enthalten (z. B. Bankverbindung), damit das Mandat in der zentralen Mandatsverwaltung zugeordnet werden kann. Nach dem Widerruf zieht die Bundeskasse keine weiteren Lastschriften ein. Nr Vorlage des Basislastschrift-Mandats vor dem Fälligkeitsdatum (1) Liegt der Bundeskasse das vom Zahler vollständig ausgefüllte Mandat (Nr ) vor dem Fälligkeitsdatum vor, kann der Einzahlungspflichtige nicht in Rückstand geraten, egal zu welchem Zeitpunkt der Betrag tatsächlich eingezogen wird. Nachdem die Bundeskasse das Mandat in der zentralen Mandatsverwaltung (ZMV) erfasst hat, ändert sich der Status der Annahmeanordnung in Abhängigkeit des vom Zahlers übersandten Mandats: (2) Nach der Erfassung in die ZMV wird der Bewirtschafter über den Status des Lastschriftverfahrens unterrichtet und der angeordnete Betrag wird zum Fälligkeitsdatum eingezogen. Sollte das Mandat nicht mit der Anordnung übereinstimmen (z.b. Anordnung Nr Vorlage des SEPA-Lastschrift-Mandats vor dem Fälligkeitsdatum (1) Liegt der Bundeskasse das von der Zahlerin oder dem Zahler vollständig ausgefüllte Mandat (Nr ) vor dem Fälligkeitsdatum vor, kann der Einzahlungspflichtige nicht in Rückstand geraten, egal zu welchem Zeitpunkt der Betrag tatsächlich eingezogen wird. Nachdem die Bundeskasse das Mandat in der zentralen Mandatsverwaltung (ZMV) erfasst hat, ändert sich der Status der Annahmeanordnung in Abhängigkeit des von der Zahlerin oder dem Zahler übersandten Mandats: (2) Nach der Erfassung in der ZMV wird der Bewirtschafter über den Status des Lastschriftverfahrens unterrichtet und der angeordnete Betrag wird zum Fälligkeitsdatum eingezogen. Stimmt das Mandat nicht mit der Anordnung überein (z. B. Anordnung einer

17 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 einer wiederkehrenden Einzahlung und Übersendung des Mandats für einen einmaligen Lastschrifteinzug) hat der Bewirtschafter das Weitere zu veranlassen (z.b. erneute Übersendung eines Mandatsvordrucks an den Einzahlungspflichtigen mit der Bitte, mehrmalige Lastschrifteinzüge zuzulassen oder erneute Übersendung eines Mandatsvordrucks bei neuer Zahlungspflicht). wiederkehrenden Einzahlung und Übersendung des Mandats für einen einmaligen Lastschrifteinzug) hat der Bewirtschafter das Weitere zu veranlassen (z. B. erneute Übersendung eines Mandatsvordrucks an die Zahlerin oder den Zahler mit der Bitte, mehrmalige Lastschrifteinzüge zuzulassen oder erneute Übersendung eines Mandatsvordrucks bei neuer Zahlungspflicht). (3) Fehlen auf dem vom Zahler übersandten Mandat die in Nr erforderlichen Angaben (außer Angaben zur Anschrift), kann das Mandat für den Lastschrifteinzug nicht verwendet werden (siehe Nr ). Die Bundeskasse veranlasst dann das Weitere. Nr Vorlage des Mandats nach dem Fälligkeitsdatum oder keine Vorlage (1) Liegt der Bundeskasse bis zum Fälligkeitsdatum kein vollständig ausgefülltes Mandat des Zahlers vor, verbleibt die Sollstellung im Zustand der vorläufigen Anordnung (Kennzeichen S ). Die im Kennzeichen Mahnverfahren angeordneten Maßnahmen werden automatisch ausgelöst (z.b. Mahnverfahren). Nr Mandatsverwaltung (1) Die schriftlichen Mandate sowie formlose Änderungsmitteilungen und Widerrufe sind den Bundeskassen im Original zur Verfügung zu stellen. Die Mandate und die weiteren Unterlagen werden ausschließlich bei den Bundeskassen aufbewahrt. (3) Fehlen auf dem von der Zahlerin und dem Zahler übersandten Mandat die in Nr erforderlichen Angaben (außer Angaben zur Anschrift), kann das Mandat für den Lastschrifteinzug nicht verwendet werden (siehe Nr ). Die Bundeskasse veranlasst dann das Weitere. Nr Vorlage des Mandats nach dem Fälligkeitsdatum oder keine Vorlage (1) Liegt der Bundeskasse bis zum Fälligkeitsdatum kein vollständig ausgefülltes Mandat der Zahlerin oder des Zahlers vor, verbleibt die Sollstellung im Zustand der vorläufigen Anordnung (Kennzeichen S ). Die im Kennzeichen Mahnverfahren angeordneten Maßnahmen werden automatisch ausgelöst (z. B. Mahnverfahren). Nr Mandatsverwaltung (1) Die schriftlichen Mandate sowie formlose Änderungsmitteilungen und Widerrufe sind den Bundeskassen im Original zur Verfügung zu stellen. Die Mandate und die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich bei den Bundeskassen aufbewahrt. Änderungen bei den Erläuterungen Feld S1 zwischen dem Siebten und dem Achten Abschnitt Anlage 5 - Meldung von Zahlungen nach 59 ff. AWV Feld S1 - Statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung Bei Anordnung einer Auslandszahlung (Euro- oder Devisenzahlung) ist das Feld S1 bei Zahlungen an Gebietsfremde, die den Betrag von Euro oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen, auszufüllen, sofern es sich nicht um die Bezahlung einer Wareneinfuhr oder um eine erneute Anweisung handelt (Rückläufer). Handelt es sich um die Bezahlung einer Wareneinfuhr oder um eine erneute Anweisung eines Rückläufers, ist das Feld Wareneinfuhr oder erneute Anweisung (Rückläufer) anzukreuzen. Feld S1 - Statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (Nr. 9 Abs. 5) Handelt es sich um die Bezahlung einer Wareneinfuhr oder um eine erneute Anweisung eines Rückläufers, ist das Feld Wareneinfuhr oder erneute Anweisung (Rückläufer) anzukreuzen

18 VerfRiB-MV/TV-HKR 10/2012 VerfRiB-MV/TV 05/2013 Feld S1 - Kennzahl Einzutragen ist eine dreistellige Kennzahl zur Beschreibung der Dienstleistung oder der Kapitaltransaktion laut Leistungsverzeichnis der BBk, dabei gilt insbesondere Zahlung der Bundeswehr, wenn nicht 740, Zahlung an eine internationale Organisation, Zahlung an ein Entwicklungsland und sonstige Ausgaben des Bundes, falls keine entsprechende Kennzahl im Leistungsverzeichnis existiert. Feld S1 - Nähere Angaben zum Transfer Einzutragen ist eine präzisierende Beschreibung der Dienstleistung oder der Kapitaltransaktion (so z.b. bei der Kennzahl für Steuern die Angabe der Steuerart). Die aktuellen Kennzahlen können unter -> Meldewesen -> Außenwirtschaft - abgerufen werden. Feld S1 - Kennzahl Einzutragen ist eine dreistellige Kennzahl zur Beschreibung der Dienstleistung oder der Kapitaltransaktion laut Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank. Das aktuelle Leistungsverzeichnis mit entsprechenden Hinweisen ist im unter - AWV - eingestellt. Feld S1 - Nähere Angaben zum Transfer Einzutragen ist eine präzisierende Beschreibung der Dienstleistung oder der Kapitaltransaktion (z. B. die Angabe der Steuerart bei der Kennzahl für Steuern, die im Feld S1 - Kennzahl - eingetragen worden ist). Änderung der HKR-Vordrucke: In den HKR-Vordrucken F05, F07, F31 und M03 ist das Feld Z1 (IBAN) neu gestaltet. es wurden zur besseren Übersicht neue Schreibkämme nach jeweils vier Zeichen eingefügt. bisher: neu: In den HKR-Vordrucken M02 und M03 ist nunmehr im Feld sachliche und rechnerische Richtigkeit neben der Unterschrift auch der Eintrag eines Datums notwendig

19 Aufgrund der Änderungen der AWV ist der HKR-Vordruck M03 ist um das Feld S1 - Statistische Angaben nach 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung - erweitert worden. bisher neu:

20 Aufgrund der Änderungen der AWV ist der HKR-Vordruck F22 und M02 um das Feld Ergänzungsblatt AWV erweitert worden. Das Feld ist anzukreuzen, wenn statistische Angaben gemeldet werden sollen. bisher: neu:

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