Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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1 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand als Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung im Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen wird folgende Dienstvereinbarung über die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) geschlossen: Die im Folgenden genannten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Präambel Die Dienststellenleitung 1, Mitarbeitervertretung sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten stimmen darin überein, dass das gemäß 4 Abs. 2 SGB IX durchzuführende Betriebliche Eingliederungsmanagement im Kirchenkreis Göttingen aktiv mit dem Ziel der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Gesundheit (Arbeitsfähigkeit) und Leistungsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden soll. Dies soll neben der persönlichen Gesunderhaltung insbesondere auch dem Erhalt des individuellen Arbeitsplatzes dienen. Es ist zu prüfen, mit welchen Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und somit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Deshalb wird im Kirchenkreis Göttingen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) eingeführt. 1 Rechtsgrundlage Gemäß 4 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) als Maßnahme der Gesundheitsprävention anzubieten. 2 Geltungsbereich (1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Dienststellen des Kirchenkreises und der Dienststellen der in Anlage A aufgeführten Körperschaften. (2) Von dieser Dienstvereinbarung werden alle Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Bereiche erfasst. 3 Ziele des BEM die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der Beschäftigten erhalten und fördern berufsbedingte chronische Krankheiten und Behinderungen möglichst vermeiden Arbeitsunfähigkeit überwinden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen 1 Wenn im Folgenden von "Dienststellenleitung" gesprochen wird, ist damit das Vertretungsorgan des jeweiligen Anstellungsträgers (z.b. Kirchenvorstand, Verbandsvorstand, Kirchenkreisvorstand etc.) gemeint.

2 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Seite 2 den Arbeitsplatz der von Krankheit oder Behinderung betroffenen Beschäftigten erhalten 4 Grundsätze des BEM (1) Es findet kein BEM-Verfahren ohne Zustimmung der/des Beschäftigten statt. (2) Das BEM soll als Angebot verstanden werden. Die/der Beschäftigte hat in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit, das Verfahren zu beenden. Die Ablehnung des BEM- Verfahrens führt - unabhängig von der Stufe des Verfahrens - für sich betrachtet nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Eine Ablehnung durch die/den Beschäftigten kann sich aber evtl. nachteilig auswirken, falls es aufgrund der Erkrankung zu einer späteren Kündigung kommt. (3) Beschäftigte können auch jederzeit, unabhängig von der Sechs-Wochen-Frist (im Sinne des 4 SGB IX), für sich ein BEM-Verfahren anregen, wenn sie dies für erforderlich halten. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Durchführung eines BEM-Verfahrens entsteht dadurch jedoch nicht. (4) Schnittstellen mit dem Arbeitssicherheitsausschuss sind besonders zu beachten. 5 Dokumentationspflicht (1) Die Dienststellenleitung sorgt dafür, dass eine genaue Dokumentation der Krankenstände der Beschäftigten unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen geführt wird. Sie dient der Feststellung, ob Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten ununterbrochen oder insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren. Zusätzlich erfolgt eine Mitteilung der Personalabteilung an die hauptamtliche BEM-Kraft, wenn die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung aufgrund der Krankheitsdauer entfällt. Als Krankenstände zählen alle Tage, an denen Beschäftigte krankheitsbedingt der Arbeit fern bleiben. (2) Die Verfahrensschritte des BEM einschließlich der Beendigung des Verfahrens sind in Ergebnisprotokollen (Anlage ) zu dokumentieren. Die/der Beschäftigte bekommt das Ergebnisprotokoll zur Kenntnisnahme. Die/der Beschäftigte erhält die Gelegenheit das Protokoll zu prüfen. Gegebenenfalls kann dort vermerkt werden, in welchen Punkten kein Konsens besteht. 6 Das BEM-Steuerungsteam Das BEM-Steuerungsteam setzt sich zusammen aus Arbeitgebervertretern, Vertretern der Mitarbeitervertretung und der/des Gleichstellungsbeauftragten. Mögliche Erweiterungen können z. B. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Betriebsärztin, der Betriebsarzt sein. Das BEM-Steuerungsteam trifft sich in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens vierteljährlich, um: bedarfsweise Fälle auszuwerten Erfahrungen und Probleme des BEM auszutauschen die Ergebnisse zu bewerten eine Vernetzung mit anderen Arbeitskreisen (z.b. Arbeitssicherheitsausschuss, Perspektivausschuss usw.) zu koordinieren alle Beteiligten zu informieren

3 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Seite 3 Schulungen zu organisieren die Dienstvereinbarung zum BEM fortzuschreiben. Die durch die Tätigkeit im BEM-Steuerungsteam entstehenden Kosten trägt der Kirchenkreis. Dieser stellt im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationsmittel für Sitzungen und die Finanzierung der hauptamtlichen BEM-Kraft zur Verfügung. 7 BEM-Team Das BEM-Team besteht aus den jeweils im Einzelfall für das BEM-Verfahren bestimmten Personen. Diese sind: die direkte Vorgesetzte oder eine vom Anstellungsträger benannte Person eine geschulte fachkundige BEM-Person des Arbeitgebers in beratender Funktion (dies darf keine Person aus der Personalabteilung sein) max. zwei Personen aus der Mitarbeitervertretung bei schwerbehinderten Beschäftigten, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bzw. deren Stellvertretung. Aus dem BEM-Team wird vor jedem BEM-Gespräch eine Moderatorin oder ein Moderator bestimmt. Info-Gespräch vor einem BEM-Verfahren Der/dem Beschäftigten wird seitens der MAV vorab ein Info-Gespräch zum BEM angeboten. Das Info-Gespräch dient dazu: über das BEM-Verfahren zu informieren die Möglichkeiten und Grenzen des BEM aufzuzeigen Wünsche und Befürchtungen der/des Beschäftigten zu besprechen die Hinzuziehung von weiteren Personen zum BEM-Team zu besprechen. Lehnt die/der Beschäftigte ein folgendes Erstgespräch ab, kommt es zu keinem BEM- Verfahren. 9 Schritte des BEM-Verfahrens Das BEM teilt sich in fünf Schritte (Abs. 1-5) auf, die jeweils nur mit der Zustimmung der/des Beschäftigten durchgeführt werden. Die/der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung der praktischen und rechtlichen Notwendigkeiten grundsätzlich bestimmen, welche Personen in den jeweiligen Schritten am BEM mitwirken. In jedem Schritt des BEM einigt sich das Team mit einer einfachen Mehrheit, ob die Unterstützung durch zusätzliche Personen zweckdienlich ist. Diese sind dann mit Zustimmung der/des Beschäftigten einzuladen. In jedem Schritt des Verfahrens haben sowohl die Beschäftigten als auch die Anstellungsträger die Möglichkeit, das BEM-Verfahren zu beenden. (1) Einladung zum BEM-Verfahren

4 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Seite 4 Sind Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, informiert die Dienststellenleitung die hauptamtlichen-bem-kraft. Die hauptamtliche BEM-Kraft sendet der/dem betroffenen Beschäftigten eine Einladung zum BEM-Verfahren (Anlage 1) zu. Diesem Schreiben ist ein Flyer zum BEM im Kirchenkreis Göttingen (Anlage 3) und das Antwortschreiben zum BEM-Verfahren (Anlage 2) beigefügt. Die Mitarbeitervertretung erhält parallel dazu eine Kopie des Anschreibens. Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich in einem dem BEM-Verfahren vorgeschalteten Info-Gespräch ( ) zu informieren. Lehnt die/der Beschäftigte das BEM-Verfahren ab, so kommt es nicht zustande. (2) Erstgespräch Neben dem BEM-Team sind auch die von der/dem Beschäftigten gewünschten Personen am Gespräch beteiligt. Das Erstgespräch dient dazu: das BEM-Verfahren mit seinen Zielen und Aufgaben zu erläutern eine Vertrauensbasis zu schaffen über die Vertraulichkeit der Gespräche zu informieren und die Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten (Anlage 7) unterschreiben zu lassen das Datenblatt zum BEM (Anlage 6) auszufüllen oder zu ergänzen der/dem Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, über die Erkrankung zu informieren eine Selbsteinschätzung der/des Beschäftigten über die gesundheitlichen Einschränkungen zu bekommen zu erörtern, ob die Hinzuziehung weiterer Personen (z.b. Ärztin, Arzt, Betriebsärztin, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Integrationsamt, Beratungsstelle des Diakonischen Werkes, usw.) für eine folgende Fallbesprechung sinnvoll ist. Soweit nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten keine betrieblichen Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der/des Beschäftigten in Betracht kommen, ist das Verfahren beendet. Anderenfalls wird das weitere Verfahren zwischen den Beteiligten abgestimmt. Grundsätzlich wird dann zuerst ein Termin für eine folgende Fallbesprechung vereinbart. Für das Erstgespräch erhält die Moderatorin / der Moderator einen bindenden Gesprächsleitfaden (Anlage 4). (3) Fallbesprechung Das BEM-Team sowie die im Erstgespräch festgelegten zusätzlichen Personen nehmen an diesem Gespräch teil. Die Fallbesprechung dient dazu: detaillierte Informationen über die krankheitsbedingten Einschränkungen zu ermitteln etwaige betriebliche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit auszumachen mögliche Leistungen oder Hilfen zur Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit und der Erhaltung des Arbeitsplatzes zu beraten über in Betracht kommende Maßnahmen für einen gesundheitsverträglichen (leidensgerechten) Arbeitsplatz zu sprechen betriebliche Möglichkeiten zur Eingliederung zu prüfen und einen Plan für das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Für die Fallbesprechung erhält die Moderatorin / der Moderator einen bindenden Gesprächsleitfaden (Anlage 9).

5 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Seite 5 (4) Folgegespräch(e) Das BEM-Team sowie die in der Fallbesprechung festgelegten zusätzlichen Personen nehmen an diesem Gespräch teil. Das/die Folgegespräch(e) dient/dienen dazu: den aktuellen Gesundheitsstand der/des Beschäftigten zu ermitteln bei erneuter Arbeitsunfähigkeit die möglichen Ursachen zu besprechen den erstellten Maßnahmenplan zu überprüfen oder evtl. zu erweitern Erfahrungen der/des Beschäftigten mit der Umsetzung des Maßnahmenplanes zu besprechen. Wenn im Gespräch festgestellt wird, dass kein weiterer Handlungsbedarf besteht oder alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, wird das Folge- zum Abschlussgespräch. Für das/die Folgegespräch(e) erhält die Moderatorin / der Moderator einen bindenden Gesprächsleitfaden (Anlage 11). (5) Abschlussgespräch Das BEM-Team sowie die im letzten Gespräch festgelegten zusätzlichen Personen nehmen an diesem Gespräch teil. Das Abschlussgespräch dient dazu: das BEM-Verfahren abzuschließen positive als auch negative Rückmeldungen zu dokumentieren im Maßnahmenblatt die Beendigung des BEM-Verfahrens zu notieren Für das Abschlussgespräch erhält die Moderatorin / der Moderator einen bindenden Gesprächsleitfaden (Anlage 11). 10 Durchführung der Maßnahmen (1) Die Dienststellenleitung erhält vom BEM-Team den erstellten Maßnahmenplan. Sie soll die empfohlenen Maßnahmen prüfen und umsetzten, soweit es möglich ist. Die/der Beschäftigte ist während der Maßnahmen zu begleiten. Die Dienststellenleitung soll mögliche Förderungen beim zuständigen Leistungsträger beantragen. Hierzu soll sie die Unterstützung der zuständigen Verwaltungsstelle in Anspruch nehmen. (2) Alle Maßnahmen sind abhängig vom Einzelfall und werden unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung durchgeführt. (3) Als einzelfallbezogene Maßnahmen zur Eingliederung können z. B. zur Anwendung gelangen: stufenweise Wiedereingliederung technische Umrüstung des Arbeitsplatzes Veränderungen der Arbeitsorganisation Veränderungen der Arbeitsumgebung Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung Veränderung der Arbeitsinhalte Qualifizierungsmaßnahmen (im Sinne des 5 TV-L Abs. 3) Arbeitsversuche medizinische Rehabilitation unterstützende pädagogische oder psychologische Maßnahmen, wie z.b. Coaching

6 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Seite 6 oder Supervision. 11 Bewertung der Eingliederung Die einzelfallbezogenen Maßnahmen sind auf dem Maßnahmenblatt (Anlage 10) zu dokumentieren und abschließend zu bewerten. 12 Beendigung des BEM-Verfahren Das BEM ist beendet, sobald alle vereinbarten Maßnahmen durchgeführt sind, die/der Beschäftigte oder die Dienststellenleitung dies wünscht bzw. weiteren Handlungsschritten nicht mehr zustimmt. 13 Datenschutz Mit der Einwilligung zum BEM unterschreiben die Beschäftigten die Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten (Anlage 7). Diese Daten werden ausschließlich für die in 3 dieser Dienstvereinbarung benannten Ziele des BEM erhoben und verwendet. Dazu wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, sich bei der Personalabteilung rechtlich beraten zu lassen. Die Unterlagen des Verfahrens werden von der allgemeinen Personalakte getrennt aufbewahrt und dem Zugriff der allgemeinen Personalverwaltung entzogen. Die Unterlagen werden bei der hauptamtlichen BEM-Kraft in versiegelten Akten in verschlossen Aktenschränken aufbewahrt und nach einem Zeitraum von 3 Jahren vernichtet. Dauerhaft zu den Personalunterlagen werden nur folgende Unterlagen genommen: das Einladungsschreiben zum BEM (Anlage 1) das Antwortschreiben zum BEM (Anlage 3) das Maßnahmenblatt (Anlage 10) (hier werden die durchgeführten Maßnahmen und der Abschluss des Verfahrens dokumentiert). 14 Fortbildungen Die mit Fragen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements befassten Personen müssen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema BEM teilgenommen haben. Weiter muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich weiterzubilden. 15 Ergänzende Vereinbarung, Kündigung (1) Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft und ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich kündbar. Beide Parteien verpflichten sich bei einer Kündigung der Dienstvereinbarung unverzüglich in Verhandlungen zu treten. (2) Die Dienstvereinbarung wird den Beschäftigten und den Dienststellenleitungen in geeigneter Weise bekannt gemacht.

7 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement Seite 7 (3) Nach einem Jahr erfolgt eine Evaluation durch die BEM-Steuerungsgruppe. Göttingen, den... Der Kirchenkreisvorstand Die Mitarbeitervertretung... L.S Anlagen: Anlage 1) Einladungsschreiben zum BEM-Verfahren Anlage 2) Antwortschreiben zum BEM-Verfahren Anlage 3) Flyer zum BEM im Kirchenkreis Anlage 4 Leitfaden für das Info-Gespräch Anlage 5) Leitfaden für das Erstgespräch Anlage 6) Datenblatt für das BEM Anlage 7) Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten Anlage ) Ergebnisprotokoll Anlage 9) Leitfaden für die Fallbesprechung Anlage 10) Maßnahmenplan Anlage 11) Leitfaden für Folgegespräche und das Abschlussgespräch Anlage A) Liste der Träger, in deren Namen und mit deren Vollmacht der Kirchenkreis handelt

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