Präambel. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist identisch mit den Vorhaben- und Erschließungsplänen
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- Fabian Albert
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1 Präambel Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist identisch mit den Vorhaben- und Erschließungsplänen des Vorhabenträgers. Die Vorhaben- und Erschließungspläne des Vorhabenträgers werden nach 12 (3) Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst zwei räumlich getrennte Geltungsbereiche und besteht aus folgenden 9 Teilplänen Grundriss Untergeschoss Grundriss Erdgeschoss Grundriss 1. Obergeschoss Grundriss Staffelgeschoss Lageplan Dachaufsicht Ansicht West / Ost Ansicht Nord / Süd Geländeschnitte externe Stellplätze Lageplan externe Stellplätze und dem Beiblatt Verfahrensvermerk für die Teilpläne: Weiterer Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die folgenden textlichen Festsetzungen, Hinweise und eine Planbegründung
2 Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Festsetzungen nach 9 BauGB und LBauO Rheinland-Pfalz A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr.1 BauGB 1.1 Bürogebäude 2. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 2.1 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche: Die zulässige Grundflächenzahl wird mit 0,6 festgesetzt. 9 (1) Nr. 1 und 2 BauGB i.v. mit 16 ff. BauNVO 2.2 Höhe baulicher Anlagen: Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Oberkante des Flachdaches (Attika) bestimmt und darf die in den Vorhaben- und Erschließungsplänen dargestellten Höhen (101,43 über N.N.) nicht wesentlich überschreiten. Als maximale Obergrenze wird eine zulässige Gebäudehöhe von 101,50 m über N.N. festgesetzt Einzelne Gebäudeteile oder Einrichtungen auf dem Dach (unter 5% der Dachfläche) können die Höhe nach Ziffer um max. 1,50 m übersteigen, wenn und soweit ein bauliches Erfordernis dafür nachgewiesen wird (z. B. Lüftungsanlagen etc.). 3. Versorgungsanlagen 9 (1) Nr. 4 BauGB i.v.m. 14 (2) BauNVO 3.1 Die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas und Wasser, der Ableitung von Wasser dienenden Nebenanlagen und fernmeldetechnische Nebenanlagen sind als Ausnahme zugelassen, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. 4. Niederschlagswasserbewirtschaftung 9 (1) Nr. 20 BauGB 4.1 Als unbelastet zu bewertende Flächen der (unbedachten) Stellplätze inkl. Zufahrten sind mit einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung in Form von Rasengittersteinen, Drainpflaster oder vergleichbaren wasserdurchlässigen Befestigungen mit einem Abflussbeiwert von mindestens 0,7 herzustellen. Ergänzende Hinweise zur Niederschlagswasserbewirtschaftung erfolgen unter Punkt D. Hinweise zur Wasserwirtschaft
3 B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 9 (4) BauGB i.v.m. 88 (1) LBauO 1. Materialien und Farben zur Gestaltung der bauliche Anlagen 9 (4) BauGB i.v.m. 88 (1) Nr. 3 LBauO 1.1 Für die Dacheindeckung sind Materialien mit reflektierenden, spiegelnden oder fluoreszierenden Elementen und mit glänzenden Farben nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Sonnenkollektoren oder Solarzellen zur Gewinnung von Strom oder Warmwasser aus Sonnenenergie. Dacheindeckungen des Hauptgebäudes sind in der Farbe Grau / Anthrazit /Beige herzustellen. Hinweis: Da eine Eindeckung des Hauptdaches mit dem Naturprodukt Basaltlava oder mit Rheinkies vorgesehen ist, kann keine weitergehende Farbdefinition (wie z.b. durch eine RAL-Farbbezeichnung) erfolgen. Alternativ wird auch eine extensive Dachbegrünung auf den Flachdachbereichen für zulässig erklärt. 1.2 Bei der Gestaltung der Wandaußenflächen des Bürogebäudes sind hochglänzende, reflektierende und spiegelnde Metall- oder Kunststoffteile unzulässig. Als Fassadenfarbe wird für das Bürogebäude Verkehrsweiß (RAL 9016) oder Reinweiß (RAL 9010) und der Eloxalton E6/C31 festgesetzt. C. Landespflegerische Festsetzungen 9 (1) Nr. 20 u. Nr. 25a BauGB i.v.m. 88 (1) Nr. 7 LBauO 1. Landespflegerische Festsetzungen 1.1 Im Geltungsbereich des Vorhabens Bürogebäude sind mindestens 30 % der Fläche als (unbefestigte und nicht unterbaute) begrünte Flächen zu sichern bzw. wieder herzustellen und als solche dauerhaft zu unterhalten
4 D. Hinweise 9 (6) BauGB Artenschutz Hinweise auf Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz Die Rodung und der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern sind außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen, so dass die Tötung von Brutvögeln (insb. Eier und Jungvögel) ausgeschlossen werden kann. Der Zeitraum für die Baufeldfreimachung und die Gehölzrodung hat daher zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres zu erfolgen. Zur Vermeidung von Vogelkollisionen mit baulichen Anlagen des Vorhabens werden folgende Empfehlungen gegeben: Die Gefahr einer Kollision von Vögel mit Glasfassaden / großflächigen Glaselementen kann durch verschiedene Maßnahmen gemindert werden. Neben dem Verzicht auf großflächige Panoramafenster sind Verglasungen in Form von "Glas übers Eck" oder freistehende Glasflächen zu vermeiden. Glasflächen sollten möglichst für Vögel sichtbar sein. Dies kann durch entsprechende Markierungen an der Außenseite oder durch Reduzierung der Transparenz erzielt werden. Archäologie In den Plangebieten ist ggf. mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Archäologische Funde unterliegen gemäß Denkmalschutzgesetz DSchG Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, der Meldepflicht an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, Koblenz (Telefon: 0261 / ). Sie sind gemäß 17 DSchG unverzüglich mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe mindestens 3 Wochen vorher anzuzeigen. Wasserwirtschaft Grundsätzlich ist 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der derzeit geltenden Fassung, zu beachten. Ergänzend zu den textlichen Festsetzungen sollte anfallendes Regenwasser der Dachflächen gesammelt und als Brauchwasser genutzt werden. Inwieweit eine Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Niederschlagwassers quantitativ und qualitativ - 4 -
5 möglich ist, ist unter Heranziehung des Merkblattes der DWA-M 153 Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser, Ausgabe August 2007, zu beurteilen. Für eine Beurteilung der grundsätzlichen Versickerungsfähigkeit und deren Auswirkungen sind Versickerungsversuche durchzuführen. Hier ist die DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagwasser, Ausgabe April 2005, anzuwenden. Die SGD Nord ist als Trägerin öffentlicher Belange für die Prüfung des anfallenden Niederschlagswassers gemäß 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) vom , in der derzeit geltenden Fassung, zu beteiligen. Gezielte Versickerungen dürfen nur durch nachweislich kontaminationsfreies Material erfolgen. Von einer Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich Bürogebäude aus folgenden Gründen abzusehen: Das Vorhaben Bürogebäude befindet sich an der Kante eines Steilhangs zum Rhein, in dessen weiterem Verlauf es bereits wiederholt zu Rutschungen gekommen ist. Eine Erhöhung der Bodenfeuchte durch das Einleiten von Niederschlagswasser würde zu einer Erhöhung der Rutschgefahr und daher zu einer Gefährdung der Unterlieger und des Bauvorhabens selbst führen. Ferner befindet sich unter den Deckschichten im Bereich des Bauvorhabens Kiessand über klüftigem Fels. Aufgrund der steilen Hanglage kann es zu unkontrollierten Wasseraustritten im Hang kommen, Schädigungen der Unterlieger können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. DIN-Vorschriften: Erdarbeiten, Bodenarbeiten, Schutz der Vegetation, Boden und Baugrund Die DIN-Vorschriften: Bodenarbeiten sowie Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen sind zu beachten bzw. einzuhalten. Die Anforderungen der DIN 4020 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke), der DIN EN und 2 (Teil 1: Allgemeine Regeln und Teil 2 Erkundung und Untersuchung des Baugrunds) und der DIN 1054 (Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau; Bodenarten, Sicherheitsnachweise für Baugrund) sind zu beachten
6 Bei Bauvorhaben in Hanglagen sollte die Stabilität des Untergrundes im Hinblick auf eventuelle Steinschlagund Rutschungsgefährdungen geprüft werden. Zur Information stehen folgende Internetseiten des Landesamtes für Geologie und Bergbau zur Verfügung: Kampfmittelfunde Kampfmittelfunde jeglicher Art können in den zwei Plangebieten grundsätzlich niemals vollständig ausgeschlossen werden. Sollten bei Baumaßnahmen Kampfmittel aufgefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Fund ist der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Leit- und Koordinierungsstelle des Kampfmittelräumdienstes, Tel.: / , Mobil: 0171 / unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die gültigen Regeln bezüglich der allgemeinen Vorgehensweise bei Baugrund-, Bodenund Grundwassererkundungen des Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz zu beachten
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