Rückblick auf den 3. Hans Soldan Moot 2015 in Hannover

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1 Rückblick auf den 3. Hans Soldan Moot 2015 in Hannover

2 V.i.S.d.P. Insitut für Prozess- und Anwaltsrecht Königsworther Platz Hannover Professor Dr. Christian Wolf

3 Inhalt Fakten Anwaltskonferenz...21 Impressionen...24 Termine Fall...28 Beste Klageschrift Universität Regensburg...52 Beste Klageerwiderungen Freie Universität Berlin...97 Universität Heidelberg...104

4 Fakten Teams Praktiker Programm Sieger Presseerklärung Feedbackauswertung 4

5 Teams Universität Bayreuth Freie Universität Berlin Universität Berlin (HU) I Universität Berlin (HU) II Universität Bielefeld Universität Bochum Bucerius Law School Universität Halle I Universität Halle II Universität Halle III Universität Hamburg I Universität Hamburg II Universität Hannover I Universität Hannover II Universität Hannover III Universität Heidelberg Universität Leipzig Universität Regensburg 5

6 Praktiker Am 3. Soldan Moot in Hannover haben mehr als 50 Praktiker mitgewirkt. Neben den Referenten bei der Anwaltskonferenz und den Richtern und Juroren in den Halbfinals und Finals waren an der Bewertung von Schriftsätzen und als Richter und Juroren in der Vorrunde beteiligt: Christoph Bauch, Eva Melina Bauer, Annegret Boeddecker, LL.M., Natalie Böhme, Tim Brockmann, Manuel Brunner, Marcus Brüll, Christian Dahns, Dr. Andreas Dieckmann, Eva Flick, Isabel Frank, Alexander Gebler, Simon Graupe, LL.M., Hans-Jürgen Groth, Helmut Gurkau, Dr. Sven Hasenstab, Heinz-Jürgen Häßner, Helge Heiner, Dr. Marcel Hempel, Professor Dr. Stefan Huber, LL.M., Dr. Jürgen Hübner, Malin Jensen, Katharina Bei der Kellen, Christian Klügel, Dr. Lutz Kniprath, Frederike Kollmar, Dr. Sonja Lange, Christine Löffler, Dr. Friedwald Lübbert, Nadine Passenheim, Arne Philipsohn, Isabell Plich, Steffen Richter, Rouben Riethmüller, Dr. Felix Schmidt, Sebastian Siesenop, Dr. Uta Stenzel, 6

7 Fabian Tickwe, Kristina Trierweiler, Marc Y. Wandersleben, Kerstin Wagner, Dr. Götz Wettich, Manfred Wissmann, Dr. Eckhard B. Zabel, Johannes von Zastrow, Nicola Zeibig, Robert Zimmermann. 7

8 Programm - Veranstaltung donnerstag 08. oktober Soldan Moot in Hanover oktober Uhr - 3. Hannoveraner Anwaltsrechtskonferenz - Hörsaalgebäude 1507 (Conti-Campus) Tobias Freudenberg, Chefredakteur der NJW Professor Dr. Christian Wolf, Hannover Professor Dr. Volkert Vorwerk, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Professorin Dr. Caroline Meller-Hannich, Halle Markus Hartung, Hamburg Uhr - Willkommensempfang im 14. Stock des Conti Hochhauses Uhr - Jubiläumsabend 10 Jahre IPA - 3 Jahre Hans Soldan Moot Freitag 09. oktober 2015 Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers, Vizepräsident der BRAK, Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle sowie Vorsitzender des Institutsbeirats Rechtsanwalt Manfred Wissmann, Vorstand der Hans Soldan Stiftung Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Reinhard Gaier ab Uhr - Öffnung des Tagungsbüros im 14. OG des Conti-Hochhauses ab Uhr - Plädoyers an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover Uhr - Mittagspause ab Uhr - Plädoyers an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover ab Uhr - Abendessen und Moot Bar in der HanOMacke auf Einladung der BRAK SaMStag 10. oktober 2015 ab Uhr - Öffnung des Tagungsbüros im 14. OG des Conti-Hochhauses ab Uhr - Plädoyers an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover Uhr - Mittagspause und Verkündung der Finalisten ab Uhr - Halbfinale und Finale an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover ab Uhr - Abendessen im 14. OG des Conti-Hochhauses (Fingerfood) organisiert von dem Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover e.v. 8

9 Programm - 3. Anwaltskonferenz 3. HannoverscHe anwaltskonferenz Donnerstag, 08. oktober Uhr - Begrüßung durch Professor Dr. Christian Wolf, Hannover Einführung und Moderation durch Tobias Freudenberg, Chefredakteur der NJW Uhr - Professor Dr. Volkert Vorwerk, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Anwaltsvertrag - ein einfacher Dienstleistungsvertrag? Uhr - Professorin Dr. Caroline Meller-Hannich, Halle Die Feststellungsklage Uhr - Kaffeepause Uhr - Markus Hartung, Hamburg Syndikusanwälte und Fremdbesitz - Beobachtungen aus dem berufsrechtlichen Kartenhaus Uhr - Willkommensempfang im 14. Stock des Conti Hochhauses Uhr - Jubiläumsabend 10 Jahre IPA - 3 Jahre Hans Soldan Moot 10 Jahre anwaltsorientierte Juristenausbildung - Eine Bilanz Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers, Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle sowie Vorsitzender des Institutsbeirats Ziele der Soldan-Förderung Rechtsanwalt Manfred Wissmann, Vorstand der Hans Soldan Stiftung Unabhängige Anwaltschaft - Garant des Zugangs zum Recht Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Reinhard Gaier 9

10 Sieger Ausgezeichnet mit dem Hans Soldan Preis : Gina Kozianka, Charlotte Wendland, Jan - Henrik Dobers und Lukas Stark von der Universität Hamburg. Im Finale konnte sich das Team um Coach Dennis Rasch knapp gegen die Bucerius Law School durchsetzen. 10

11 Ausgezeichnet mit dem Deutscher juristischer Fakultätentags - Preis : Lisa-Kristin Eilers von der Bucerius Law School. Als beste Plädyierende der Vorrunde konnte Sie die Richterinnen, Richter, Jurorinnen und Juroren des Soldan Moot am besten von ihrem Können überzeugen. Sie errang die höchste Punktzahl von allen teilnehmenden Studierenden. 11

12 Ausgezeichnet mit dem Preis der Bundesrechtsanwaltskammer : Denise Gruber, Marie-Therese Hoecherl, Sabrina Schmidbauer, Yannik Ridler und Nikolaus Schröder von der Universität Regensburg. Auf den Plätzen 2 und 3: Die Bucerius Law School und die Humboldt-Universität zu Berlin. 12

13 Ausgezeichnet mit dem Preis des Deutschen Anwaltvereins für die beste Klageerwiderung, punktgleich auf dem ersten Platz: Judith Kiefer, Julija Kravtsova, Anna Schlindwein und Simon Loheide von der Universität Heidelberg und Lydia Berning, Nina Hake, Theresa Merkens, Martin Bure sowie Dominik Schommer von der Freien Universität Berlin. 13

14 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 3. Soldan Moot in Hannover. 14

15 Presseerklärung Team der Uni Hamburg gewinnt den Soldan Moot Soldan Stiftung veranstaltet den Wettbewerb für Jura-Studierende zum anwaltlichen Berufsrecht zum dritten Mal Das Team der Universität Hamburg hat in diesem Jahr den Soldan Moot Court gewonnen. Manfred Wissmann, Vorsitzender der Soldan Stiftung, überreichte Gina Kozianka, Charlotte Wendland, Jan-Henrik Dobers und Lukas Stark den Soldan-Preis für die beste mündliche Verhandlung in diesem fiktiven Gerichtsverfahren zum anwaltlichen Berufsrecht. Die Teilnehmer des Finales haben es der Jury nicht leicht gemacht. Sie haben bereits eindrucksvoll anwaltliches Verhandlungsgeschick gezeigt. Am Ende hat sich das Team der Universität Hamburg gegen das der Bucerius Law School durchgesetzt, sagte Wissmann bei dem feierlichen Empfang des Anwalts- und Notarvereins Hannover e.v., der im Anschluss an die Verhandlungen im Dachgeschoss ehemaligen Conti-Hochhaus in Hannover stattfand. Dafür durfte Lisa-Kristin Eilers von der Bucerius Law School den Preis für das beste Plädoyer entgegennehmen, den der Deutsche Juristen-Fakultätentag (DJFT) in jedem Jahr verleiht. Mit dem Preis der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für die beste Klageschrift wurde das Team der Universität Regensburg ausgezeichnet. Den Preis des Deutschen Anwaltvereins (DAV) für die beste Klageerwiderung teilen sich die Teilnehmer der Freien Universität Berlin und der Universität Heidelberg. Insgesamt haben sich in diesem Jahr 18 Teams mit je vier Studierenden aus deutschen Juristischen Fakultäten an dem Soldan Moot beteiligt. Zusammen mit der BRAK, dem DAV und dem DJFT hat die Soldan Stiftung diesen Wettbewerb nun zum dritten Mal veranstaltet. Der Soldan Moot will dazu beitragen, das Verständnis für den Anwaltsberuf und berufsrechtliche Fragen zu stärken, da diese Aspekte im Jurastudium oftmals zu kurz kommen. Anhand eines fiktiven Falles, der insbesondere berufsrechtliche Fragen aufwirft, simulieren die Teilnehmer ein Gerichtsverfahren. Sie analysieren als Kläger und Beklagte den Fall, würdigen Beweismittel, setzen sich mit den Argumenten des Gegners auseinander und müssen schließlich in der mündlichen Verhandlung das Gericht von ihrer Position überzeugen. In diesem Jahr mussten die Teams unter anderem klären, ob ein Anwaltsvertrag trotz Interessenkonflikt des Anwalts rechtswirksam zustande gekommen ist. Auf diese Weise erweitern die Studierenden nicht nur ihre juristischen Kenntnisse, sondern auch ihre Fähigkeiten in freier Rede, Argumentationsund Plädoyer-Techniken sowie Teamwork. Im dritten Jahr des Soldan Moots haben alle Teams noch mehr Professionalität gezeigt. Die durchschnittlichen Bewertungspunkte waren höher als in den beiden Vorjahren. Die Universitäten bereiten ihre Teams besser auf diesen Wettbewerb vor. Das zeigt, dass der Soldan Moot von den Jura-Fakultäten gut angenommen wird. Das ist ein großer Erfolg für unsere Arbeit, sagt Professor Dr. Christian Wolf, Leiter des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) in Hannover. Er ist zugleich zuständig für die wissenschaftliche und organisatorische Durchführung des Wettbewerbs. 15

16 Feedbackauswertung Ca. die Hälfte der teilnehmenden Studierenden haben am letzten Tag der Veranstaltung oder nachträglich Feedback zu der Qualität der Veranstaltung gegeben. Angegeben sind die Durchschnittswerte aller Antworten. War ein Mitarbeiter des Instituts vor und während der Veranstaltung für Sie erreichbar? Konnte er/sie Ihre Fragen beantworten? Ist dieses, wenn ja, in einer angemessenen Reaktionszeit und in angemessenem Umfang geschehen (1 = schlechte Erreichbarkeit; 7 = gute Erreichbarkeit)? 7 Ergebnis: 7,0 1 Haben Sie das System, nach welchem die mündlichen Verhandlungen bewertet wurden als fair und soweit möglich objektiv empfunden (1 = unfair; 7 = fair)? 7 Ergebnis: 5,2 1 16

17 Hatten Sie den Eindruck, dass der Ablauf der (einzelnen) mündlichen Verhandlungen (soweit möglich) so gestaltet wurde, dass dieser einer echten zivilprozessualen Gerichtsverhandlung nahe kam (1 = völlig praxisfern; 7 = praxisnah)? 7 Ergebnis: 5,1 1 War die Teilnahme am Wettbewerb mit den übrigen Anforderungen Ihres Studiums vereinbar (1 = schlecht vereinbar; 7 = gut vereinbar)? 7 Ergebnis: 6,3 1 Hielten Sie die zur Verfügung gestellte Zeit für die Erarbeitung und Einreichung der Klage- und Klageerwiderungsschrift für angemessen (1 = unangemessen; 7 = angemessen)? 7 Ergebnis: 6,6 1 17

18 Waren die Internetseiten sowie die Facebookseite Soldan Moot für die Teilnahme und Planung des Wettbewerbes hilfreich für Sie (1 = nicht hilfreich; 7 = sehr hilfreich)? 7 Ergebnis: 5,3 1 Fanden Sie den zu bearbeitenden Fall nach seinem Schwierigkeitsgrad her angemessen (1 = zu schwierig; 4 = angemessen; 7 = zu leicht)? 7 Ergebnis: 4,1 1 Wird an Ihrer Universität Anwaltsrecht gelehrt? Wurden Sie während des Wettbewerbs von einem Coach betreut? 100% 100% Coach: 100% Anwaltsrecht: 45% 0% 0% 18

19 Hatten Sie während den Veranstaltungen des Rahmenprogramms Gelegenheit um (als Studierender) mit Praktikern bzw. (als Praktiker) mit Studierenden in Kontakt zu treten (1 = kaum Gelegenheit; 7 = ausreichend Gelegenheit)? 7 Ergebnis: 5,2 1 Hielten Sie das Angebot der Rahmenveranstaltungen in Relation zum Umfang des Wettbewerbs insgesamt für angemessen (1 = unangemessen; 7 = angemessen)? 7 Ergebnis: 6,3 1 Hat Ihnen das Rahmenprogramm insgesamt zugesagt (1 = hat mir gar nicht gefallen; 7 = hat mir sehr gut gefallen)? 7 Ergebnis: 6,0 1 19

20 Hat Ihnen die angebotene Verpflegung von Qualität und Umfang her zugesagt (1 = nicht zugesagt; 7 = gut zugesagt)? 7 Ergebnis: 6,8 1 20

21 3. Anwaltskonferenz Am Donnerstag, 08. Oktober 2015, findet im Vorfeld des Soldan Moots die 3. Hannoversche Anwaltskonferenz in Raum I / 201 am Conticampus statt. Auch in diesem Jahr konnten einige Experten als Referenten gewonnen werden. Die Moderation wurde von Tobias Freudenberg, Schriftleiter der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) übernommen. Oben: Professor Dr. Christian Wolf begrüßt die Teilnehmer der Konferenz in Hannover. Mitte: Professor Dr. Volkert Vorwerk und Professorin Dr. Meller-Hannich bei den Vorträgen. Unten: Markus Hartung bei seinem Vortrag auf der 3. Hannoverschen Anwaltskonferenz. 21

22 Professor Dr. Volkert Vorwerk: Anwaltsvertrag - ein einfacher Dienstleistungsvertrag? Professor Dr. Volkert Vorwerk Karlsruhe Volkert Vorwerk ist auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins am in dessen Vorstand gewählt worden. Er ist einer der 37 zugelassenen Rechtsanwälte am BGH in Zivilsachen. Seit Juni 2006 ist er Honorarprofessor an der Leibniz Universität Hannover. Weiterhin ist er Vorsitzender des Schuldrechtsausschusses der BRAK sowie Herausgeber und Autor zahlreicher Publikationen zum Prozess- und Schuldrecht. Zudem war er mehrfach als Sachverständiger im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in das Zivil- und Zivilverfahrensrecht betreffenden Gesetzgebungsverfahren tätig. Professorin Dr. Caroline Meller-Hannich Halle Frau Meller-Hannich ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht an der Universität Halle. Sie ist im wissenschaftlichen Beirat des Kompetenzzentrums Verbraucherforschung NRW sowie Mitglied in der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und in der Zivilrechtslehrervereinigung. Ihre Tätigkeits- und Forschungsschwerpunkte sind das Bürgerliche Recht, das Europäische Privatrecht, das Handelsrecht, das Verbraucherrecht und das deutsche und internationale Zivilprozess-, Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht. Professorin Dr. Caroline Meller-Hannich Die Feststellungsklage 22

23 Markus Hartung: Syndikusanwälte und Fremdbesitz - Beobachtungen aus dem berufsrechtlichen Kartenhaus Markus Hartung Hamburg Markus Hartung ist seit 2010 Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School in Hamburg. Darüber hinaus ist er als Rechtsanwalt für alternative Streitbeilegung, insbesondere Meditation in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen sowie in der Schiedsgerichtsbarkeit tätig. Zu seinen weiteren anwaltlichen Schwerpunkten gehören Konfliktmanagement sowie das anwaltlich Berufsund Haftungsrecht, außerdem berät er Sozietäten in Strategie- und Managementfragen und coacht Partner mit Managementfunktionen. Tobias Freudenberg NJW-Chefredaktion Tobias Freudenberg ist Rechtsanwalt und Journalist in Frankfurt am Main. Freudenberg übernahm zum 1. August 2010 die Schriftleitung der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW). Er war zuvor beim Verlag Otto Schmidt tätig und dort unter anderem verantwortlich für die Produktgruppe Zeitschriften sowie Chefredakteur der Zeitschriften GmbH-Rundschau und Die Aktiengesellschaft. Freudenberg publiziert außerdem als ständiger Autor regelmäßig zu juristischen Themen im Handelsblatt. Tobias Freudenberg: Moderation und Disskusionleitung 23

24 Impressionen Oben: Professorin Dr. Meller-Hannich bei ihrem Vortrag auf der 3. Hannoverschen Anwaltskonferenz. Andere: Referenten, Richter, Juroren und Teilnehmer bei dem Begrüßungsempfang im 14. OG des Conti- Hochhauses. 24

25 Oben rechts: Das Tagungsbüro im 14. OG, gleichzeitig Pausenraum, des Conti-Hochhauses in Hannover. Hier wurden Tagungsmappen ausgegeben, Fragen beantwortet und die Punktevergabe der Juroren ausgewertet. Oben links: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Richter aus Hannover in der Mittagspause des 3. Hans Soldan Moot. Mitte: Teammitglieder besprechen bei Kaffee und Brötchen die letzten Feinheiten ihrer Plädoyers mit ihrem Coach. Unten: Professorin Dr. Susanne Hähnchen mit ihrem Team von der Universität Bielefeld. 25

26 Oben: Juroren kurz vor ihrem Einsatz beim 3. Hans Soldan Moot in Hannover, RiLG Riethmüller notiert sich verhandlungsbegleitend einige Argumente der Teilnehmer. Unten: Im Moot Court Raum der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover (links) ist die Einrichtung auf das Abhalten von Gerichtsverhandlungen ausgerichtet. Ein Halbfinale wird im Dekanatssitzungssaal der Wirtschaftswissenschaften abgehalten, die drei Juroren verfolgen die Plädoyers vor den Augen der anderen Teilnehmer und entscheiden später über das Weiterkommen eines Teams. 26

27 Termine 2016 Ausgabe des Soldan Moot Falles 25. Juni 2016 Anmeldung zum Wettbewerb 28. Juli 2016 Einreichen der Klageschrift 04. August 2016, 24:00 Uhr Einreichen der Beklagtenschrift 08. September 2016, 24:00 Uhr Mündliche Verhandlungen in Hannover

28 3. Soldan Moot Fallakte 28

29 Dritter Hans soldan Moot zur anwaltlichen Praxis Fallakte ausgabe Des soldan Moot Falles 29. Juni 2015 einreichen Der klageschrift 03. august 2015, 24:00 uhr einreichen Der beklagtenschrift 07. september 2015, 24:00 uhr MünDlicHe VerHanDlungen in HannoVer oktober

30 SCHLAU UND FAIR Rechtsanwälte - Dr. Gerhard Schlau - Friedrich Fair Goetheallee 7, Hannover - Zooviertel An: Herrn Timo Blank Stichstraße Hannover -per Fax- Betreff: Mandatierung Sehr geehrter Herr Blank, zunächst dürfen wir uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen und die Mandantserteilung bedanken. Wir werden hinsichtlich der über Sie gespeicherten Daten bis zum 03. August 2015 eine Auskunftsklage gegen Herrn Rechtsanwalt Janus erheben. Darüber hinaus werden wir bzgl. der angemahnten Honorarforderung gegen Sie Feststellungsklage erheben. Zwar ist die Feststellungsklage gegenüber der möglichen Leistungsklage von Rechtsanwalt Janus subsidiär, mit der Leistungsklage würde aber Rechtsanwalt Janus nach dem Geschäftsverteilungsplan bei Richter Schlampig landen, mit dem ihn seit Jahren ein sehr angespanntes Verhältnis verbindet. Wir gehen daher davon aus, dass er die Frage seines Honoraranspruches im Rahmen der von uns zu erhebenden Feststellungsklage klären lassen wird. Notfalls müssen wir die Feststellungsklage zwar für erledigt erklären, aller Voraussicht nach müsste Rechtsanwalt Janus dann aber die Kosten des Feststellungsprozesses tragen. Wie besprochen reichen wir die Klageschrift direkt beim Landgericht Hannover ein. Mit freundlichen Grüßen Schlau Dr. Gerhard Schlau 30-1-

31 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Rechtsanwälte Dr. Gerhard Schlau Friedrich Fair Goetheallee 7, Hannover Sehr geehrte Herren, vielen Dank für das ausführliche Gespräch in Ihrer Kanzlei. Anliegend übersende ich Ihnen per Express alle Unterlagen die ich in dieser Angelegenheit habe. Mir liegt sehr daran, nicht gegenüber Dritten wie dieser Factoring-Bank als schlechter Schuldner dazustehen, bitte erheben Sie daher in dieser Angelegenheit unbedingt Auskunftsklage. Wie wir uns gegen die Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Janus am besten wehren, überlasse ich ganz Ihnen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank - Anlagen [ ] -2-31

32 Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover Tel.: buero@guenstigundschnell.de Herrn Timo Blank Stichstraße Hannover Rechnungsnummer: latibl Große Inspektion Sehr geehrter Herr Blank, letztmalig fordern wir sie hiermit zur Zahlung der o.g. Rechnung auf. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag i.h.v ,76 Euro umgehend, spätestens jedoch bis zum auf unser Konto bei der Sparkasse Hannover mit der Nummer , BLZ Anderenfalls sehen wir uns gezwungen, unseren Interessen anwaltlichen Nachdruck zu verleihen. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Möller Rudolf Möller, Geschäftsführer der Günstig und Schnell GmbH -3-32

33 == RA Janus Ihr Fachmann für Forderungsrecht == Rechtsanwalt Carsten Janus An: Timo Blank Stichstraße Hannover Am Nordstadtbahnhof 8a Hannover Betreff: Forderung meiner Mandantin Werkstätte Günstig & Schnell GmbH wegen Rechnung latibl - Große Inspektion Sehr geehrter Herr Blank, die KFZ Werkstatt Günstig und Schnell GmbH hat mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Hiermit fordere ich Sie, letztmalig vor der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche meiner Mandantin, zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 1800,76 Euro auf das Ihnen bekannte Konto meiner Mandantin bei der Sparkasse Hannover oder auf mein Konto bei der Volksbank Hannover mit der Nummer , BLZ unter Angabe des Verwendungszwecks: latibl auf. Mit freundlichen Grüßen Janus Rechtsanwalt -4-33

34 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Möller, Sie können Ihren Haus-und-Hof-Anwalt gerne wieder zurückpfeifen. Ihre Rechnung habe ich heute per Onlinebanking bezahlt. Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank -5-34

35 Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover Tel.: buero@guenstigundschnell.de Herrn Timo Blank Stichstraße Hannover Auftragsnummer: latiblang Sehr geehrter Herr Blank, anliegend übersende ich Ihnen wie besprochen das Auftragserteilungsformular für die Reparatur Ihres Maserati mit dem Kennzeichen H-TB 912. Ebenfalls übersende ich Ihnen ein Formular zur Abtretung Ihrer Ansprüche in der Höhe der Reparaturkosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Wenn wir uns richtig verstanden haben, ist dies ja in unser beider Sinn. Nach Ihrer telefonischen Schilderung vom heutigen Tage bestehen ja keine Zweifel, dass Ihr Unfallgegner den Unfall verschuldet hat und deswegen dessen Haftpflicht für die Reparatur aufkommen wird. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Möller Rudolf Möller, Geschäftsführer der Günstig und Schnell GmbH Anlagen: - Auftragsformular (vom Abdruck des Formulars wurde abgesehen) - Abtretungsformular (vom Abdruck des Formulars wurde abgesehen) -6-35

36 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Möller, anliegend erhalten Sie von mir mit bestem Dank die ausgefüllten Formulare zurück. Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank -7-36

37 Abtretungserklärung Kfz-Werkstatt: Günstig & Schnell GmbH, Am Nordstadtbahnhof 8, Hannover Schadenfall vom: Auftrags-Nr.: latiblang Auftraggeber (Geschädigter): Timo Blank Anschrift: Stichstraße 20, Hannover Fahrzeug: Maserati, Ghibli S amtl. Kennz.: H TB 912 Schädiger: Udo Arglos Anschrift: Adenauerallee 17, Hannover Fahrzeug (Unfallgegner): VW Passat amtl. Kennz. H UA 56 Versicherung: Sicherundzuverlässig AG Anschrift: Schiffstraße 8 12, Frankfurt Versicherungsschein-Nr.: UA Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich die o.g. Kfz-Werkstatt mit der Reparatur beauftragt. Ich trete hiermit alle Schadensersatzansprüche bzgl. der Beschädigung meines Autos gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs aus dem genannten Unfall erfüllungshalber inkl. Mehrwertsteuer an die o.g. Kfz- Werkstatt ab. Auch weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Reparaturkosten unmittelbar an die von mir beauftragte Kfz-Werkstatt zu zahlen. Die Kfz-Werkstatt ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Insoweit ist die o.g. Kfz-Werkstatt berechtigt, einen Dritten mit der Schadensregulierung zu beauftragen , Hannover, Timo Blank Datum, Ort, Unterschrift -8-37

38 Auftrag Kfz-Werkstatt: Günstig & Schnell GmbH, Am Nordstadtbahnhof 8, Hannover Schadenfall vom: Auftrags-Nr.: latiblang Auftraggeber: Timo Blank Anschrift: Stichstraße 20, Hannover Fahrzeug: Maserati, Ghibli S amtl. Kennz.: H TB 912 Hiermit beauftrage ich die o.g. Werkstätte alle Reparaturen an meinem Fahrzeug durchzuführen. Mit freundlichen Grüßen , Hannover, Timo Blank Datum, Ort, Unterschrift -9-38

39 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, lieber Herr Möller, mit Freude habe ich heute meinen Wagen wieder komplett repariert bei Ihnen abgeholt. Sehe ich das richtig, dass die Reparaturrechnung nur für meine Unterlagen im Wagen lag und unsere Abmachung, dass Sie die abgetretene Forderung gegen meinen Unfallgegner beitreiben, weiterhin gilt? Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank

40 Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover Tel.: buero@guenstigundschnell.de Herrn Timo Blank Stichstraße Hannover Rechnung latiblang Sehr geehrter Herr Blank, wir freuen uns, dass Sie mit der Reparatur zufrieden sind und können Ihnen bestätigen, dass wir gerade dabei sind, die Forderung bei Ihrem Unfallgegner Arglos beizutreiben. Unser Rechtsanwalt Janus hat bereits das Schreiben aufgesetzt, mit dem er außergerichtlich zur Zahlung auffordert. Sollte es wider Erwarten zu einem Prozess kommen, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie wohl als Zeuge geladen würden. Über den weiteren Verlauf des Prozesses halten wir Sie gern auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Möller Rudolf Möller, Geschäftsführer der Günstig und Schnell GmbH

41 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Rechtsanwalt Carsten Janus Am Nordstadtbahnhof 8a Hannover Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Janus, wie telefonisch mit Ihnen besprochen, bitte ich Sie, in dem offensichtlich notwendigen Verfahren gegen den Unfallgegner Arglos und dessen Versicherung auch für mich die Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wie Sie wissen, bin ich freier Handelsvertreter und handele vor allem mit Porzellanfiguren, die im Auto gelagert waren und bei dem Unfall irreparabel beschädigt worden sind. Eine Prozessvollmacht sowie eine Aufstellung der beschädigten Porzellanfiguren füge ich meinem Schreiben bei. Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank In Kopie an: Günstig und Schnell GmbH KFZ Werkstätte für Modelle aller Art Am Nordstadtbahnhof Hannover

42 Landgericht Hannover 11 O / 15 Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit 1.) der Günstig & Schnell GmbH, Am Nordstadtbahnhof 8, Hannover, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Rudolf Möller, ebenda, Klägerin zu 1.), - Prozessbevollmächtigter: RA Janus, Am Nordstadtbahnhof 8a, Hannover - 2.) des Herrn Timo Blank, Stichstraße 20, Hannover, Kläger zu 2.), - Prozessbevollmächtigter: RA Janus, Am Nordstadtbahnhof 8a, Hannover - gegen 1.) Herrn Udo Arglos, Adenauerallee 17, Hannover Beklagter zu 1.), - Prozessbevollmächtigter: RA Thorsten Engel, Thorbogenwall 8a, Hannover - 2.) die Sicherundzuverlässig AG, Schiffstraße 8 12, Frankfurt, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Sekureco, ebenda, Beklagte zu 2.), - Prozessbevollmächtigte: RAe Deligierto, Marktplatzweg 189, Frankfurt

43 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch den Richter am Landgericht Reich als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom für R e c h t erkannt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu 1.) 9600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger zu 2.) ,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. [ ] 4. [ ] Tatbestand Die Klägerin zu 1.) macht aus abgetretenem Recht Ersatz der Reparaturkosten an dem Fahrzeug Maserati - Ghibli S, amtliches Kennzeichen H TB 912 geltend, die durch den Unfall am 10. September 2014 gegen 9.40 Uhr in Hannover an der Kreuzung herrühren. Das gegnerische Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert. Der Kläger zu 2.) fordert Ersatz der bei dem Unfall schwer beschädigten Commedia dell'arte Porzellanfiguren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Posten [ von einem vollständigen Abdruck wurde hier abgesehen]. Bei der Kreuzung Cellerstr./Bockweg handelte es sich um eine Kreuzung ohne Ampelanlage, es gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln. Der Kläger zu 2.) fuhr auf der Cellerstr. geradeaus in die Kreuzung hinein, der Beklagte zu 1.) fuhr geradeaus von dem Bockweg in die Kreuzung ein und prallte mit dem von rechts kommenden Kläger zu 2.) zusammen. Am Fahrzeug des Kläger zu 2.) entstand ein Sachschaden in Höhe von 9.580,00. Zusätzlich sind Unkosten von 20,00 entstanden. Zur Deckung der Reparaturkosten trat der Kläger zu 2.) die Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom in Höhe der Reparaturkosten am die Klägerin zu 1.) ab. Im Fahrzeug des Klägers zu 2.) waren 10 neue Commedia dell'arte Porzellanfiguren auf dem Beifahrersitz gelagert. Die Figuren besitzen einen Marktwert von 5.000,00 pro Stück. Bei dem Unfall sind alle Figuren so stark beschädigt worden, dass ein Verkauf oder eine Reparatur unmöglich geworden sind. Damit entstand ein weiterer Sachschaden in Höhe von ,00. Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2.) sei mit normaler Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Klägerin zu 1.) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.600,00 Euro zzgl. Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Kläger zu 2.) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ,00 Euro zzgl. Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagten beatragen die Klage abzuweisen. 43

44 Die Beklagten behaupten, der Kläger zu 2.) sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Er habe deswegen nicht mehr rechtzeitig bremsen können, sodass es zum Unfall kam. [ ] Das Gericht hat aufgrund seines Beschlusses vom Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom verwiesen. Die Beiziehung der Verkehrsunfallakte war nicht möglich. Entscheidungsgründe Der Beklagte zu 1.) hat als Führer des Kraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen H - UA 56 am Straßenverkehr teilgenommen. Bei dem Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs sind Schäden entstanden. Für diese Schäden hat er gemäß 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG einzustehen. Wie sich aus dem Bericht über das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. Findig ergibt, ist der Kläger zu 2.) nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass die Bremsleistung nicht der vorgeschriebenen Norm entsprach. Zugleich hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass er es für höchst unwahrscheinlich halte, dass ein anderer Schadenshergang und Schadensumfang eingetreten wäre, wenn die Bremsen der Norm entsprochen hätten. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, sind die Sichtverhältnisse an der Kreuzung so, dass die Reaktionszeit für den Kläger zu 2.) derart kurz bemessen war, dass auch eine höhere Bremsleistung wohl zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte; dieses sei nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen, aber nicht sehr wahrscheinlich. Allerdings hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei einer ordnungsgemäßen Verpackung der Porzellanfiguren diese den Unfall unbeschadet überstanden hätten. Jedenfalls, so der Sachverständige weiter, dürfte die Auswirkung der zu geringen Bremsleistung gegenüber der Falschverpackung eine stark vernachlässigbare Größe bei dem Unfallhergang gewesen sein. Das Gericht gelangt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu der Überzeugung, dass die verminderte Bremsleistung keinerlei Auswirkungen auf den Unfallhergang gehabt hat. Allerdings kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Porzellanfiguren den Unfall unbeschadet überstanden hätten, wären diese ordnungsgemäß verpackt gewesen. Das Gericht sieht hierin ein deutliches Mitverschulden des Klägers zu 2.). [ ] Aus den o.g. Gründen setzt das Gericht ein Mitverschulden des Klägers zu 2.) i.h.v. 70,00 % für die Beschädigung der Porzellanfiguren fest. [ ] Reich 04. Mai 2015, Reich Richter am Landgericht 44

45 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Porzellanmanufaktur Pilch Am Kunsthandwerksplatz Freisingen Sehr geehrte Damen und Herren, ich brauche dringend Ihre Hilfe! Bei einem Verkehrsunfall letztes Jahr sind die meine Original - Commedia dell'arte Figuren zerstört worden. Ich brauche neue Figuren, um diese als Verkaufsmuster bei Kunden vorzeigen zu können! Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung, vielleicht können wir über eine Leihe oder eine Finanzierung der Figuren sprechen, bis ich wieder im Stande gewesen bin, einige zu verkaufen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Figuren: 1 x Il Capitano, stehend, Artikelnummer cap x Arlecchino, stehend, Artikelnummer har x Dottore Gratiano, sitzend, Artikelnummer doc x Coviello, mit Instrument, Artikelnummer cov x Colombina, stehend, Artikelnummer col x Brighella, stehend, Artikelnummer bri x Pagliaccio, stehend, Artikelnummer pag x Pantalone, stehend, Artikelnummer pan x Pulcinella, tanzend, Artikelnummer pul x Scaramuz, mit Instrument, Artikelnummer sca Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank

46 Porzellanmanufaktur Pilch Commedia dell'arte. Standfiguren. Accessoires. Timo Blank Stichstraße Hannover Betreff: Übersendung von Mustern, Ihr Brief vom Sehr geehrter Herr Blank, wir senden Ihnen gern die Figuren auf Rechnung mit großzügigem Zahlungsziel zu. Bitte lassen Sie uns wissen, ob Sie damit einverstanden sind. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen, falls wir Ihnen noch in anderer Sache behilflich sein können. Mit freundlichen Grüßen Pilch Lisabeth Pilch, Geschäftsführung Porzellanmanufaktur Pilch, Am Kunsthandwerksplatz 2 in Freisingen, Freistaat Bayern

47 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Porzellanmanufaktur Pilch Am Kunsthandwerksplatz Freisingen Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Übersendung der Figuren auf Rechnung bin ich einverstanden. In der Tat können Sie mit vielleicht noch helfen. Als Anlage ich Ihnen das gegen mich ergangene Urteil aus dem Landgerichtsprozess in Hannover. Der Richter hat mir nur 30 % meines Schadens an den Figuren ersetzt, obwohl überhaupt nicht bewiesen worden ist, dass das an meiner angeblich schlechten Verpackung gelegen hat. Außerdem habe ich ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer meiner Werkstatt und dem Rechtsanwalt Janus am Prozesstag mitgehört. Als es um meine Bremse ging, hat der Geschäftsführer Möller sowas gesagt wie: Wir haben Sie doch erst kürzlich gebeten, ein Gutachten zu dem Angebot der Factoring-Bank zu erstellen. Aufgrund der Aufstellungen unserer Schuldner wissen Sie ja selbst, dass Blank einer der schlechtesten Zahler ist. Da kann man nicht damit rechnen, dass die Wartungen immer 100%ig sind. Schließlich muss auch unsere Quote irgendwo stimmen. Können Sie sich darauf einen Reim machen? Ich weiß nicht, wie ich am besten vorgehen sollte. Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank - Anlage: LG Hannover Urteil 11 O / 15 (vom nochmaligen Abdruck wurde abgesehen)

48 Porzellanmanufaktur Pilch Commedia dell'arte. Standfiguren. Accessoires. Timo Blank Stichstraße Hannover Betreff: LG Hannover, Ihr Schadensersatzprozess Sehr geehrter Herr Blank, das erscheint uns schon etwas merkwürdig. Haben Sie denn Ihren Anwalt Janus schon bezahlt? Ich an Ihrer Stelle würde mir überlegen, ob Rechtsanwalt Janus wirklich sein Bestes für Sie gegeben hat oder die Interessen seines Dauermandanten, der Werkstatt, im Kopf hatte. Weiterhin würde ich mir Auskunft darüber erteilen lassen, was für persönliche Daten in dieser Factoring-Sache an den Rechtsanwalt übermittelt worden sind. Mit freundlichen Grüßen Pilch Lisabeth Pilch, Geschäftsführung Porzellanmanufaktur Pilch, Am Kunsthandwerksplatz 2 in Freisingen, Freistaat Bayern

49 == RA Janus Ihr Fachmann für Forderungsrecht == Rechtsanwalt Carsten Janus An: Timo Blank Stichstraße Hannover Am Nordstadtbahnhof 8a Hannover Betreff: Abschluss des Verfahrens 11 O / 15, Honorar Sehr geehrter Herr Blank, in der oben bezeichneten Sache haben wir das Verfahren nunmehr zum Abschluss bringen können. Da diesseits keine weiteren Schritte erforderlich sind, erlaube ich mir, Ihnen entsprechend unserer Honorarvereinbarung die angehängte Kostennote in Rechnung zu stellen. Bitte überweisen Sie noch: 5.020,00 Euro. Ich bitte um Ausgleich auf mein Konto bei der Volksbank Hannover mit der Nummer , BLZ unter dem Verwendungszweck 11O und verbleibe mit den besten Grüßen Janus Rechtsanwalt

50 Freier Handelsvertreter Timo Blank Stichstraße Hannover Telefon: 0511 / blank@hannoverskunsthaus.de Rechtsanwalt Carsten Janus Am Nordstadtbahnhof 8a Hannover Sehr geehrter Rechtsanwalt Janus, vorerst muss ich Ihnen mitteilen, dass ich nicht gedenke Ihre Forderung zu begleichen. Der Verkehrsunfall war ja ohnehin eine eindeutige Sache. Sie hätten sich jedoch viel mehr hinsichtlich meiner Porzellanfiguren für mich einsetzen müssen. Sie wussten doch ganz genau, dass meine Bremse nicht richtig gebremst hat. Trotzdem haben Sie keine weiteren Beweisanträge gestellt und das Urteil hingenommen, obwohl man vielleicht noch einen höheren Schadensersatz gegen Ihre Haus-und- Hof- Mandanten hätte rausholen können. Das geht doch aus der Urteilsbegründung klar hervor! Weiterhin verlange ich Auskunft über die von Ihnen gespeicherten persönlichen Daten zu mir. Wie ich erfahren habe, arbeiten Sie an einem Gutachten für eine Factoring-Bank und ich hätte gern gewusst, wie Sie dieses Gutachten erstellen. Auf welcher Grundlage bewerten Sie denn mich und meine Liquidität? Mit freundlichen Grüßen Timo Blank Timo Blank

51 == RA Janus Ihr Fachmann für Forderungsrecht == Rechtsanwalt Carsten Janus An: Timo Blank Stichstraße Hannover Am Nordstadtbahnhof 8a Hannover Betreff: Mahnung - Abschluss des Verfahrens 11 O / 15, Honorar Sehr geehrter Herr Blank, hinsichtlich Ihres Auskunftsverlangens muss ich Ihnen leider mitteilen, dass alle Vorgänge und Informationen im Zusammenhang der Gutachtenerstellung vom Mandatsgeheimnis meines Mandates mit der Günstig und Schnell GmbH umfasst sind und deswegen keine Auskunft erteilt werden kann. Weiterhin vermag ich Ihre Argumentation hinsichtlich meiner Honorarforderung nicht nachzuvollziehen. Natürlich habe ich Sie und Ihre Interessen vor Gericht vertreten. Ich fordere Sie deswegen letztmalig auf, den Betrag von 5020,00 Euro bis zum auf mein Konto bei der Volksbank Hannover mit der Nummer , BLZ zu überweisen. Ansonsten werde ich meinen Honoraranspruch mit Kostenfestsetzungbeschluss weiter verfolgen. Mit freundlichen Grüßen Janus Rechtsanwalt

52 3. Soldan Moot Beste Klageschrift Universität Regensburg 52

53 Landgericht Hannover 1. Zivilkammer Volgersweg Hannover Rechtsanwälte Dr. Gerhard Schlau und Friedrich Fair Goetheallee Hannover - Zooviertel Regensburg, den in Sachen KLAGE Herr Timo Blank, freier Handelsvertreter Stichstraße 20, Hannover - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Schlau und Friedrich Fair Goetheallee 7, Hannover gegen Herrn Rechtsanwalt Carsten Janus Am Nordstadtbahnhof 8a, Hannover - Beklagter - wegen: Negative Feststellung und Auskunft. Vorläufiger Streitwert: 6.020,00 EUR 53

54 Unter Versicherung unserer Vollmacht zeigen wir an, dass wir den Kläger vertreten und erheben hiermit Klage mit folgenden Anträgen: I. Es wird festgestellt, dass der von dem Beklagten am erhobene Zahlungsanspruch in Höhe von 5.020,00 EUR aus dem anwaltlichen Tätigwerden des Beklagten für den Kläger vor und während des Verfahrens des Klägers gegen den damaligen Beklagten Arglos (Az; 11 O /15) nicht besteht. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die seine Person insbesondere seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Informationen, die ihm von der Günstig & Schnell GmbH übermittelt wurden, zu erteilen. Die Auskunft hat durch Übermittlung der oben spezifizierten Daten in lesbarer, analoger und der Speicherung entsprechenden Form zu erfolgen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Daten nicht der erforderlichen Form und/oder Vollständigkeit entsprechen, so hat der Beklagte auf Verlagen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Daten in der erforderlichen Form und Vollständigkeit übermittelt hat. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Vorab beatragen wir weiter von einer Güteverhandlung abzusehen, da sie erkennbar aussichtslos ist. Im Übrigen regen wir an, einen frühen ersten Termin zu bestimmen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantragen wir für den Fall der Fristversäumnis, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Mit einer Entscheidung durch einen Einzelrichter besteht Einverständnis. 2 54

55 A. Sachverhalt I. Einführung Der Kläger ist als freier Handelsvertreter tätig und hat sich dabei vor allem auf den Handel mit hochwertigen Porzellanfiguren spezialisiert. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Honoraranspruches des Beklagten und Auskunft. II. Streitgegenständliches Geschehen Der Kläger hat sich nach einem Autounfall von dem Beklagten, Herrn RA Carsten Janus, gemeinsam mit der von ihm beauftragten Werkstatt, der Günstig und Schnell GmbH, anwaltlich vertreten lassen. Jene hatte vor dem Unfall eine umfassende Inspektion durchgeführt und nach dem Schadenseintritt die Reparatur des Wagens übernommen. In diesem Verfahren erging am ein Urteil. Die von RA Janus Vertretenen obsiegten lediglich teilweise. Wegen angeblichen Mitverschuldens erhält der Kläger nur einen Teil des ihm an im Auto beförderten Porzellanfiguren entstandenen Schadens vom Unfallgegner. Das LG Hannover folgerte im Prozess das Mitverschulden aus einem Sachverständigengutachten, das zwei mögliche Ursachen für den Schaden des Klägers festgestellt hatte. Eine davon war die mangelhafte Bremsleistung des von der Günstig und Schnell GmbH inspizierten Wagens. Der Beklagte unterließ es nun erstens die Relevanz dieses Faktors für den Unfalleintritt zu betonen nach diesseitiger Ansicht, um negative Konsequenzen für die Werkstatt zu vermeiden und zweitens sein Mandat aufgrund des resultierenden Interessenkonflikts niederzulegen. Als Konsequenz verweigerte der Kläger die Bezahlung des Anwaltshonorars. Parallel hierzu befasste sich der Beklagte mit einem Gutachten zu einem der Günstig und Schnell GmbH vorliegenden Angebot einer Factoringbank. Dieses Gutachten schloss die Übermittlung auch der Daten des Klägers mit ein. Nachdem dieser davon zufällig erfahren hatte, verlangte er vom Beklagten über die bei diesem vorliegenden Daten Auskunft, was jener unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht verweigerte. III. Im Einzelnen Der Kläger schloss mit der Günstig und Schnell GmbH, im Folgenden auch Werkstatt genannt, einen Vertrag über eine sogenannte»große Inspektion«des klägerischen 3 55

56 Fahrzeugs, ein Maserati Ghibli S, amtl. Kennzeichen H - TB 912, zum Kostenpunkt von 1.800,76 EUR. Dieses Geld trieb die Werkstatt mit Schreiben vom und anwaltlichem Hinweis vom durch den für die Werkstatt ergo tätigen Beklagten ein; Der Kläger beglich die Rechnung durch Überweisung vom Beweis im Bestreitensfall: - Brief des Geschäftsführers der Günstig und Schnell GmbH, Herr Rudolf Möller, vom Anlage K1 [S. 3 der Fallakte] - Brief des Beklagten vom Anlage K2 [S. 4 der Fallakte] - Antwort des Klägers vom Anlage K3 [S. 5 der Fallakte] Am hatte der Kläger einen Unfall mit Herrn Udo Arglos. Dabei entstand ein Schaden von 9.580,00 EUR an dem bereits erwähnten Maserati und ein Schaden von je EUR an zehn im Auto beförderten»commedia dell arte«porzellanfiguren. Zur Schadenshöhe und dem generellen Geschehen des Unfalls vgl. das Urteil des LG Hannover vom , Az. 11 O / 15 - Anlage K4 [S. 13 der Fallakte] Der Kläger ließ das beschädigte Auto von der Günstig und Schnell GmbH reparieren Beweis im Bestreitensfall: Auftragsformular vom Anlage K5 [S. 9 der Fallakte] und einigte sich mit dieser als Bezahlung erfüllungshalber seinen Anspruch aus dem Unfallgeschehen vom an diese abzutreten. Dies geschah durch Abtretungserklärung vom Beweis im Bestreitensfall: - Briefwechsel zwischen der Werkstatt und dem Beklagten - Anlagen K6 [S. 6 der Fallakte] und K7 [S. 7 der Fallakte] - Abtretungserklärung vom Anlage K8 [S. 8 der Fallakte] 4 56

57 Auf Rückfrage des Klägers (Anlage K9, [S. 10 der Fallakte]), ob er die Angelegenheit damit für erledigt halten dürfe, antwortete die Werkstatt durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Möller (Anlage K10, [S. 11 der Fallakte]), sie bemühe sich - wiederum durch den Beklagten - um Zahlung der Schadenssumme von Herrn Arglos und werde notfalls auch gerichtlich gegen jenen vorgehen. Nachdem sich herausstellte, dass ein ebensolches Verfahren notwendig war, nahm der Kläger mit dem Beklagten Kontakt auf und schloss mit diesem einen Anwaltsvertrag, um sich von ihm vor Gericht gegen den Unfallgegner vertreten zu lassen. Ziel war es für Herrn Blank seinen Schaden in Höhe von EUR für jede der zerstörten zehn Porzellanfiguren - einzuklagen. Beweis im Bestreitensfall: Brief des Klägers an den Beklagten mit Bezugnahme auf ein vorrangehendes Telefonat vom Anlage K11 [S. 12 der Fallakte] Dies misslang größtenteils. In seinem Urteil (Az. 11 O / 15) [Anlage K4, [S. 13 der Fallakte] sprach das LG Hannover dem dortigen Kläger zu 2), Herrn Timo Blank (hier Kläger), lediglich Schadenersatz in Höhe von zuzüglich Verzugszinsen zu. Diese 30% der eigentlich geforderten EUR ergeben sich aus einer Mitverschuldensquote von 70%, die das Gericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Findig ermittelt hatte. Grund für das klägerische Mitverschulden war nach Ansicht des Sachverständigen, dass die Figuren nicht sachgemäß verpackt waren und dadurch der Schaden an den Figuren vergrößert wurde. Dieses Sachverständigengutachten offenbart auch, dass die Bremsleistung des Autos nicht der sonst üblichen und vorgeschriebenen Qualität entsprach. Gleichzeitig vermutet der Sachverständige, dass der Unfallhergang davon nicht beeinträchtigt wurde. Zum Sachverständigengutachten vgl. das Urteil des LG Hannovers [Anlage K4, S. 13 der Fallakte] An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass die Günstig & Schnell GmbH in diesem Verfahren als Klägerin zu 1) auftrat. Weiterhin wäre jene aus dem mit Herrn Timo Blank, vor Eintritt des Unfalls, geschlossenen Werkvertrages verpflichtet gewesen, dessen Wagen vollständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. 5 57

58 Gegen dieses Ergebnis ist der Beklagte nicht oder jedenfalls nicht effektiv vorgegangen. Er hat keine weiteren Beweisanträge gestellt oder den Prozess in sonstiger Weise zum Vorteil seines Mandanten beeinflusst. Der Beklagte hat den Prozess zu Ende geführt. Anschließend hat der Beklagte sein Honorar in, seiner Aussage nach, vereinbarter Höhe von 5020,00 EUR geltend gemacht. Beweis im Bestreitensfall: Schreiben des Beklagten vom Anlage K12 [S. 18 der Fallakte] Die Bezahlung dieses Honorars hat der Kläger abgelehnt. Beweis im Bestreitensfall: Antwort vom Anlage K13 [S. 19 der Fallakte] Als sich dieser weigerte, der Forderung nachzukommen, mahnte der Beklagte ihn unter Androhung einer weiteren Verfolgung seines Honoraranspruchs ab. Beweis im Bestreitensfall: Schreiben des Beklagten vom Anlage K14 [S. 20 der Fallakte] Während des o.g. Prozesses hörte der Kläger eine Unterhaltung zwischen seinem Anwalt (dem Beklagten) und Rudolf Möller, dem Geschäftsführer der anderen Klägerin dieses Verfahrens, der Günstig und Schnell GmbH, mit. Dabei fiel unter anderem diese Aussage durch Rudolf Möller: Wir haben Sie [(den Beklagten)] doch erst kürzlich gebeten, ein Gutachten zu dem Angebot der Factoring-Bank zu erstellen. Aufgrund der Aufstellung unserer Schuldner wissen Sie ja selbst, dass Blank einer der schlechtesten Zahler ist. Da kann man nicht damit rechnen, dass die Wartungen immer 100%ig sind. Schließlich muss auch unsere Quote irgendwo stimmen. Beweis im Bestreitensfall: Parteivernehmung des Herrn Timo Blank, Kläger 6 58

59 Aufgrund dieser Aussage verlangte der Kläger vom Beklagten Auskunft über die gespeicherten, seine Person betreffenden Daten. Dies geschah in demselben Schreiben in dem er auch die Zahlung des Honorars verweigert hatte. Beweis im Bestreitensfall: Antwort vom Anlage K13 [S. 19 der Fallakte] B. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: I. Prozessuales Die Klagen sind zulässig. Insbesondere liegt ein substantiiertes Feststellungsinteresse des Klägers isv 256 Abs. 1 ZPO vor. Des Weiteren ist die negative Feststellungsklage die einzig zumutbare Klageart, die den Interessen des Klägers ausreichend Rechnung trägt, so dass diese nicht gegenüber einer originären Leistungsklage subsidiär ist. 1. Zulässigkeit der Klagen a) Zuständiges Gericht Sowohl für die negative Feststellungsklage als auch für die Auskunftsklage ist das Landgericht Hannover gem. 1 ZPO ivm 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. 12, 13 ZPO ivm 7 BGB örtlich zuständig. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts können kumulierte Ansprüche grds. gem. 5 ZPO zusammengerechnet werden (BeckOK ZPO/Wendtland ZPO 5 Rn. 1). Der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich nach dem bezifferten Wert desjenigen Anspruchs, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll (BeckOK ZPO/Bacher ZPO 256 Rn. 48; Hk-ZPO/Saenger, 256 Rn. 35). Der Streitwert bzgl. der negativen Feststellungsklage beträgt somit EUR 5.020,00. Der Streitwert eines klageweise geltend gemachten Auskunftsanspruchs bemisst sich demgegenüber grds. nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat (BeckOK ZPO/Wendtland ZPO 3 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kurzkommentar ZPO, Anh 3 Rn. 24; BGH NJW-RR 2014, 1218, 1219). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist auf einen Gegenstandswert von EUR 1.000,00 festzusetzen. Der Kläger muss durch die rechtswidrig weitergegebenen Informationen eine Kreditgefährdung seiner Person fürchten, so dass sich sein gewichtiges 7 59

60 wirtschaftliches Interesse auch in dem Gegenstandswert niederschlagen muss. Damit beträgt der Gesamtstreitwert 6.020,00 EUR. b) Statthaftigkeit Die negative Feststellungsklage ist statthaft. Die von dem Kläger bestrittenen Ansprüche aus dem Tätigwerden des Beklagten vor und während des Prozesses in der Sache Blank (Kläger) gegen den Unfallverursacher Arglos würden jeweils ein Rechtsverhältnis isv 256 Abs. 1 ZPO darstellen. Jenes definiert sich als eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Person zu einer Sache und erfasst auch einzelne Folgen wie Ansprüche - solcher Rechtsbeziehungen (BGHZ 22, 43 (47); Geisler, in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 256 Rn. 3). Das Bestehen solcher Rechtsverhältnisse wird von dem Kläger bestritten. Weiterhin ist eine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt Auskunft des Beklagten darüber, welche seiner personenbezogenen Daten gespeichert und der Factoringbank mitgeteilt bzw. übermittelt wurden. c) Feststellungsinteresse Die besondere Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses isv 256 Abs. 1 ZPO ist bei dem Kläger gegeben. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das angestrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Geisler, in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 256 Rn. 9). Ein solches ist bei der negativen Feststellungsklage insbesondere dann gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegenüber dem Kläger berühmt (BGH NJW 2010, 1877, 1879; BeckOK ZPO/ Bacher ZPO, 256 Rn. 22). Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom zur Bezahlung seines Honorars aufgefordert. Als sich dieser zu Recht weigerte, dieser Forderung nachzukommen, mahnte der Beklagte ihn unter Androhung einer weiteren Verfolgung seines Honoraranspruchs ab. Durch das weitere Betreiben des Honoraranspruchs durch den Beklagten entsteht für den Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, die durch ein negatives Feststellungsurteil beseitigt werden kann. 8 60

61 d) Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt auch nicht wegen der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage nur dann subsidiär, wenn dem Kläger die Möglichkeit offen steht, sein prozessuales Ziel mit einem im Vergleich zur Feststellungsklage einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weg mit einem im Wesentlich gleichwertigen Verfahrensergebnis zu erreichen (BGH NJW-RR 08, 1578; Geisler, in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 256 Rn 12). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem Kläger steht gerade keine Möglichkeit einer eigenen Leistungsklage zu. Ferner ist es ihm keineswegs zuzumuten, abzuwarten, bis der Beklagte selbst Leistungsklage erhebt. Der Kläger müsste ansonsten sowohl weitere Mahnkosten, als auch die bestehende Rechtsunsicherheit erdulden. Auch ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Forderung des Beklagten zu begleichen nur um anschließend eine Leistungsklage gerichtet auf Herausgabe des gezahlten Betrages anzustreben. Hinzu käme noch erschwerend, dass der Kläger dann sogar das Insolvenzrisiko des Beklagten tragen müsste. 2. Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung, 260 ZPO Die objektive Klagehäufung ist zulässig, 260 ZPO. Für beide Klage ist das Landgericht Hannover gem. 1 ZPO ivm 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. 12, 13 ZPO ivm 7 BGB örtlich zuständig. Weiterhin richten sich beide Ansprüche gegen den Beklagten und dieselbe Prozessart ist zulässig. Demnach ist eine kumulative Klagehäufung isv 260 ZPO zulässig. II. Materielles Recht 1. Begründetheit der negativen Feststellungsklage Die negative Feststellungsklage ist begründet. Ein Anspruch auf Bezahlung des Anwaltshonorars in Höhe von 5.020,00 des Beklagten gegen den Kläger besteht gerade nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag isv 675 ivm 611 BGB ist wegen eines Verstoßes gegen 43a Abs. 4 BRAO, 3 BORA gem. 134 BGB nichtig. Andere bereicherungsrechtliche oder gesetzliche Ansprüche des Beklagten auf Zahlung von 5.020,00 kommen ebenfalls nicht in Betracht. Das Verlangen des Beklagten ist damit unberechtigt. Dieses Ergebnis ist daher zugunsten des Klägers gem. 256 Abs. 1 ZPO festzustellen. 9 61

62 Im Einzelnen: a) Kein Anspruch aus 675 ivm 611 Abs. 1 BGB Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Zahlung des Honorars in Höhe von 5.020,00 gem. 675 ivm 611 Abs. 1 BGB zu. Der zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossene Anwaltsvertrag vom ist wegen eines Verstoßes gegen 43a Abs. 4 BRAO, 3 BORA gem. 134 BGB nichtig. 43a Abs. 4 BRAO ist ein Verbotsgesetz isv 134 BGB (BGH, NJW 2013, 3725; OLG Bbg, MDR 2003, 1024; BeckOK BORA/Römermann/Praß BRAO, 43a Rn. 213). Eine Ansicht, die davon ausgeht, dass das von 43a Abs. 4 BRAO statuierte Tätigkeitsverbot nur den Rechtsanwalt aber nicht seinen Mandanten betreffe und somit kein Verbotsgesetz isv 134 BGB darstelle, verkennt völlig, dass Verbotsgesetze isv 134 BGB alle formellen Gesetze und damit auch berufsrechtliche Normen sind, vgl. Art. 2 EGBGB (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 43a Rn. 210; Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221, 225). Der Beklagte hat durch sein Verhalten den Tatbestand des 43a Abs. 4 BORA, 3 BRAO erfüllt. Der Beklagte hat als Rechtsanwalt des Klägers im Rahmen derselben Rechtssache trotz gleichzeitiger Befassung mit einem Mandat der Günstig & Schnell GmbH und Vorliegen eines Widerstreits der Interessen derselben und des Klägers sein Mandat entgegen 43a Abs. 4 BRAO nicht niedergelegt. aa. (1) Tatbestand des 43a BRAO, 3 BRAO Personeller Anwendungsbereich 43a Abs. 4 BRAO und 3 Abs. 1 BORA sind auf den Beklagten in seiner Position als Einzelanwalt unstreitig anwendbar (vgl. BeckOK BORA/ Römermann/Praß BRAO 43a Rn. 168). (2) Sachverhaltsidentität, 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA Grundsätzlich kann dem Wortlaut des 43a Abs. 4 BRAO nicht entnommen werden, dass die widerstreitenden Interessen im Rahmen derselben Rechtssache vertreten werden müssen. Es ist allerdings allgemein anerkannt, dass die notwendige Sachverhaltsidentität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mitzulesen ist, um einen Gleichlauf zu 356 StGB zu gewährleisten (Henssler, in: Henssler/Prütting BRAO, 10 62

63 43a Rn. 199; BeckOK BORA/Römermann/Praß BRAO 43a Rn. 172). Die Richtigkeit dieser Ansicht manifestiert sich zudem in dem Wortlaut des 3 Abs. 1 BORA, der 43a Abs. 4 BRAO konkretisiert (BeckOK BORA/Römermann/Praß BRAO 43a Rn. 172). Der Beklagte hat sowohl den Kläger als auch die Werkstatt bei derselben Rechtssache vertreten. Darunter versteht man jeden Lebenssachverhalt, der angesichts der ihn begründenden historischen Tatsachen oder der an ihm beteiligten Personen ganz oder in Teilen nur einer einheitlichen juristischen Betrachtung zugeführt werden kann (BeckOK BORA/Römermann/Praß BRAO, 43a Rn. 173; Offermann-Burckart, AnwBl. 2011, 809, 810; Henssler, AnwBl 2013, 668, 669). Als Rechtssache in diesem Sinne ist hier als zugrundeliegender Lebenssachverhalt die Klage bei dem Landgericht Hannover (Az: 11 O / 15) in der Sache Günstig & Schnell GmbH als Klägerin zu 1) und Herr Timo Blank als Kläger zu 2) gegen den Beklagten Herrn Udo Arglos wegen der Bezahlung der Reparaturkosten an die Klägerin zu 1) und Zahlung von Schadenersatz wegen Zerstörung der Porzellanfiguren an den Kläger zu 2) zu sehen. Der Beklagte Rechtsanwalt Janus hat sowohl die Günstig & Schnell GmbH als auch den Kläger gegen Herrn Udo Arglos in dieser Sache anwaltlich vertreten. Sowohl der Anspruch der Günstig & Schnell GmbH als auch der Anspruch von Herrn Timo Blank ergeben sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt des Unfallgeschehens vom gegen 9.40 Uhr in Hannover. Demnach liegt Sachverhaltsidentität vor. (3) Interessenwiderstreit Es lag ein Interessenwiderstreit zwischen den Interessen des Klägers und den Interessen der anderen Mandantin des Beklagten der Günstig & Schnell GmbH vor. Unter Interesse versteht man dabei das subjektiv empfundene und zielorientierte Bedürfnis oder Anliegen einer Partei (BeckOK BORA/ Römermann/Praß BRAO 43a Rn. 181). Diese Interessen sind widerstreitend, wenn sich die Interessen der Parteien hinsichtlich derselben Rechtssache nicht gleichen (BeckOK BORA/Römermann/Praß BRAO 43a Rn. 185; Henssler, in: Henssler/Prütting BRAO, 43a Rn. 171; Grunewald, ZEV 2006, 386). Genauer betrachtet standen sich bereits seit Beginn des Mandatsverhältnisses die Interessen der beiden Klägerparteien potentiell entgegen. Zum Ausbruch gekommen ist dieser Konflikt spätestens jedoch dann, als dem Beklagten der Inhalt des Sachverständigengutachtens bekannt wurde. Das war vermutlich bereits vor Verhandlungsbeginn, spätestens jedoch während der Verhandlung der Fall. Dem 11 63

64 Beklagten wurde es dadurch unmöglich, beide Interessen sachgerecht zu vertreten. Dies ergibt sich bereits aus dem Vergleich der jeweiligen Interessen. Der Kläger versprach sich von dem Prozess, den - durch den Autounfall vom entstandenen Schaden an seinen Porzellanfiguren ersetzt zu bekommen. Die andere Mandantin des Beklagten die Günstig & Schnell GmbH wollte die ihr erfüllungshalber von dem Kläger abgetretenen Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher Arglos geltend machen. Das bloße Vertreten zweier einfacher Streitgenossen an sich stellt noch keinen Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO dar (Henssler, in: Henssler/Prütting BRAO 43a Rn. 184a). Nach Bekanntwerden des Inhalts des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. Findig änderten sich jedoch die Interessen der Parteien. Die Günstig & Schnell GmbH war zu diesem Zeitpunkt neben der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus abgetretenem Recht, vor allem auch daran interessiert, dass die verminderte Bremsleistung des Wagens des Klägers nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückgeführt wird bzw. dass diese zumindest keinen Regressanspruch des Klägers in Bezug auf den Schaden an den Porzellanfiguren nach sich zieht. Demgemäß hatte die Günstig & Schnell GmbH ein verstärktes Interesse daran, dass kein zweites Sachverständigengutachten gefordert wurde, dass die Aussagen des Sachverständigen Herrn Dip.-Ing. Findig und damit die festgestellte fehlende Kausalität der verminderten Bremsleistung für den Autounfall vom in Zweifel ziehen könnte. Weiterhin hatte die Günstig & Schnell GmbH ebenfalls ein berechtigtes Interesse an einer Verkündung des Streits an den Kläger in Bezug auf die fehlende Kausalität der verminderten Bremswirkung, um einem späteren Regressanspruch des Klägers in Bezug auf die Porzellanfiguren zu entgehen. Im Gegensatz dazu stehen die konträren Interessen des Klägers. Der Kläger wollte seinen entstandenen Schaden an den Porzellanfiguren ersetzt bekommen. Nachdem das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. Findig ausgewertet war, verlagerten sich die Interessen des Klägers vor allem auch dahingehend, dass dieses Sachverständigengutachten durch ein Zweitgutachten widerlegt und damit einerseits die verminderte Bremsfähigkeit als Ursache für den Unfall in Betracht gezogen wird und andererseits das Mitverschulden des Klägers durch eine mögliche Schlechtverpackung der Figuren entkräftet wird bzw. zumindest das Verschulden der Porzellanmanufaktur Pilch für die Schlechtverpackung festgestellt wird. Die widerstreitenden Interessen der Günstig & Schnell GmbH und des Klägers erscheinen geradezu evident. Während die Günstig & Schnell GmbH geradezu erfreut über das 12 64

65 Sachverständigengutachten gewesen sein dürfte, hätte der Kläger dieses gerne mit Hilfe seines Anwalts angegriffen. Ein Widerstreiten der Interessen lag jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Sachverständigengutachtens des Herrn Dip.-Ing. Findig vor. Es ist Herrn RA Janus damit unmöglich geworden, beide Interessen seiner Mandanten angemessen zu vertreten. (4) Gleichzeitige Befassung bzw. Vorbefassung Nach überwiegender Ansicht setzt 43a Abs. 4 BRAO den Abschluss eines Anwaltsvertrages voraus, so dass eine berufliche Befassung mit den widerstreitenden Interessen erforderlich ist (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO 43a Rn. 196; Feuerich/Weyland/Böhnlein BRAO, 43a Rn. 56). Dies ist unproblematisch gegeben. Der Beklagte hat sowohl den Kläger als auch die Günstig & Schnell GmbH in dem Prozess gegen den Unfallverursacher Arglos anwaltlich vertreten; ein wirksamer Anwaltsvertrag mit beiden Mandanten lag zweifellos vor. Ferner war der Beklagte auch noch für beide Mandanten tätig, als sich der Interessenwiderstreit bereits zeigte. Spätestens nachdem der Beklagte Einsicht in das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. Findig genommen hatte, wurde er auch tatsächlich im widerstreitenden Interesse tätig. Eine rein latente Interessenkollision, auf die die Tätigkeit keine Auswirkung hat, lag dann gerade nicht mehr vor. Wie bereits gezeigt, verfolgten der Kläger und die Günstig & Schnell GmbH konträre Interessen, die nicht miteinander vereinbart werden konnten. Dementsprechend lag eine gleichzeitige Befassung isv 43a Abs. 4 BRAO vor. Auf die Frage, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, das Verbot nach 43a Abs. 4 BRAO durch ein Einverständnis der Parteien in das prävarikationsrelevante Verhalten des Handeln des Anwalts auszuschließen, kommt es vorliegend nicht an. Beide Parteien haben dem Beklagten keinesfalls ihr Einverständnis erteilt. bb. Nichtigkeit als Folge des Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO Ein Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO muss nach dem Sinn und Zweck der Norm zu einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gem. 134 BGB führen. Es ist mit dem Telos von 43a Abs. 4 BRAO gerade nicht vereinbar, den Anwaltsverstoß trotz Vorliegens von widerstreitenden Interessen bestehen zu lassen. Dieser zielt gerade auf den Schutz des Mandants durch die Verhinderung einer unsachgemäßen Beratung und Vertretung ab und kann allein durch die Nichtigkeit eines solchen Vertrages gewährleistet werden (Deckenbrock, AnwBl 2010, 221, 225). 43a Abs. 4 BRAO schützt gerade das 13 65

66 Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die geradlinige Ausübung des Anwaltsberufs. All diese genannten Belange beruhen gerade auf der Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung, kurz gesagt also auf dem Umstand, dass ein Anwalt immer nur auf einer Seite der Parteien stehen kann und darf (Feuerich/Weyland/Böhnlein BRAO 43a Rn. 54). Weiterhin würde 43a Abs. 4 BRAO gerade ad absurdum geführt, wenn sich ein Rechtsanwalt mit einer verbotswidrigen Tätigkeit sein Anwaltshonorar verdienen könnte (Deckenbrock, AnwBl 2010, 221, 225). cc. Rechtsfolge Der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossene Anwaltsvertrag vom ist wegen eines Verstoßes gegen 43a Abs. 4 BRAO durch den Beklagten gem. 134 BGB nichtig. Grundsätzlich folgt aus einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz isv 134 BGB die ex tunc Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts (Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 134 Rn. 21; Armbrüster, in MüKo BGB, vgl. 134 Rn. 104). Zwar bedeutet dies meist nicht, dass der Anwalt jeden (vertraglichen) Vergütungsanspruch verliert, den er in dieser Rechtssache verdient hat. Ist die Interessenskollision - wie hier - erst während der Betreuung beider Mandate eingetreten, entwickelt 134 BGB lediglich ex nunc Wirkung (Deckenbrock, AnwBl 2010, 221, 225; Henssler, in: Henssler/Prütting BORA, 43a Rn. 210). Selbst wenn dies auch vorliegend der Fall sein sollte, steht dem Beklagten dennoch kein vertraglicher Anspruch aus 675 ivm 611 Abs. 1 BGB für die zuvor von ihm erbrachten Anwaltsleistungen zu. Der bereits verdiente Anspruch entfällt nämlich nach dem Rechtsgedanken des 654 BGB vollständig, wenn der Anwalt sich eines vorsätzlichen Parteiverrats isd 356 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH NJW 2009, 3297, 3301; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO 43a Rn. 210; Deckenbrock AnwBl 2010, 221, 228). Der Beklagte hat sowohl den objektiven (aa) als auch den subjektiven (bb) Tatbestand von 356 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft (cc) verwirklicht. (aa) Der Beklagte hat durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des 356 Abs. 1 StGB erfüllt. Er übt als Rechtsanwalt die Funktion des Rechtsbeistands als professionelle Rolle aus (Dahs, in: MüKo StGB, 356 Rn. 12; vgl. Lackner/Kühl, StGB, 356 Rn. 2). Weiterhin hat er in derselben ihm anvertrauten Rechtssache 14 66

67 mehreren Parteien mit gegenläufigen Interessen pflichtwidrig gedient (vgl. Dahs, in: MüKo StGB, 356 StGB Rn. 26; LPK-StGB 356 Rn. 3). Unter Rechtssache versteht man alle Lebenssachverhalte, bei denen sich mehrere Beteiligte mit konträren rechtlich relevanten Interessen gegenüberstehen können (BGHSt 18, 192; Dahs, in: MüKo StGB, 356 Rn. 29). Für ein Anvertrauen genügt es, dass die Angelegenheit dem Täter gerade im Hinblick auf seinen beruflichen Status zur rechtlichen Sachwaltung angetragen und von ihm akzeptiert worden ist (Dahs, in MüKo StGB, 356 Rn. 31). Wie bereits oben thematisiert wurde der Beklagte sowohl als Rechtsanwalt für die Günstig & Schnell GmbH als auch für den Kläger in derselben Rechtssache tätig. Er diente dabei auch beiden Parteien pflichtwidrig. Dienen ist jede berufliche Tätigkeit, durch welche die Interessen des Mandanten gefördert werden sollen (BGH NJW 1955, 150, 151; LPK- StGB, 356 Rn. 14). Davon erfasst wird auch das pflichtwidrige Unterlassen (LPK- StGB, 356 Rn. 14). Pflichtwidrigkeit im Sinne der Norm liegt vor, wenn der Rechtsbeistand für eine weitere Partei mit (zumindest zum Teil) entgegengesetztem Interesse tätig wird (LPK-StGB, 356 Rn. 15). Die Interessen der beiden Klägerparteien (Az: 11 O / 15) standen sich bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses potentiell entgegen. Zum Ausbruch gekommen ist dieser Konflikt spätestens als dem Beklagten der Inhalt des Sachverständigengutachtens bekannt wurde. Das war vermutlich bereits vor Verhandlungsbeginn, spätestens jedoch während der Verhandlung. Es ist dem Beklagten unmöglich gewesen, beide Interessen seiner Mandanten angemessen zu vertreten. Er hätte wie es seine Pflicht als Anwalt des Klägers gewesen wäre das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. Findig angreifen und versuchen müssen, durch andere Beweisangebote die Thesen des Findig zu widerlegen. Das scheinbar entgegenstehende Gutachten des Sachverständigen war keineswegs unangreifbar. Der Gutachter sprach laut Urteil lediglich Vermutungen und Mutmaßungen aus. Etwas anderes war bei dem Nachvollziehen des Unfallgeschehens auch kaum möglich, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der der Sachverständige neben seiner eigentlichen Aufgabe dem Beurteilen von KFZ-Schäden eine Aussage darüber treffen sollte, wie die Dynamik der Porzellanfiguren während des Unfallgeschehens zu beurteilen ist. Der Beklagte aber unterließ es pflichtwidrig, die für seinen Mandanten günstigsten Anträge zu stellen. Damit diente er seinem anderen Mandanten, der Günstig & Schnell GmbH. Diese hätte rund zwei Monate vor dem Unfall eine große Inspektion zum Preis von EUR bei dem Auto des Klägers durchführen sollen und trug damit die Verantwortung dafür, dass die Bremsleistung 15 67

68 während des Unfalls nicht ordnungsgemäß funktionierte. Eine Verminderung der Bremsleistung bei einem Auto ist keine spontane und unerwartete Reaktion, die sich innerhalb von zwei Monaten ereignet. Vielmehr ist der Eintritt eines solchen Schadens ein langsamer, auf Verschleiß beruhender Prozess. Die Günstig & Schnell GmbH hatte als andere Mandantin des Beklagten wie bereits auch schon zuvor gezeigt ein besonderes Interesse daran, dass das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. Findig weiterhin Bestand hatte, um keinem Regressanspruch des Klägers in Bezug auf seine Porzellanfiguren ausgesetzt zu werden. Weiterhin hätte der Kläger der Werkstatt bei positiver Widerlegung des Gutachtens den Streit gem. 72 Abs. 1 ZPO verkünden und das Ergebnis des Gutachtens für einen nachfolgendes Regressverfahren sichern können. Weiterhin hatte der Beklagte als Rechtsanwalt des Klägers auch eine Garantenpflicht zum Handeln aufgrund des mit ihm geschlossenen Anwaltsvertrages. Demnach ist der objektive Tatbestand des Parteiverrats gem. 356 StGB erfüllt. (bb)weiterhin handelte der Beklagte jedenfalls mit bedingtem Vorsatz. Ihm musste bei der Durchsicht des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. Findig klar geworden sein, dass sich zwischen den jeweiligen Interessen seiner beiden Mandanten ein Widerstreit herauskristallisierte. Zudem konnte der Kläger während des Prozesses ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Günstig & Schnell GmbH mitanhören, in dem dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass der Kläger einer der schlechtesten Zahler der Günstig & Schnell GmbH sei und man deshalb nicht damit rechnen könne, dass die Wartungen immer hundertprozentig seien. Spätestens nach diesem Gespräch und dem darauffolgenden Unterlassen des Beklagten, das Sachverständigengutachten zu Gunsten des Klägers anzugreifen, kann an dem Vorsatz des Beklagten nicht mehr gezweifelt werden. Ihm war bewusst, dass ein Widerlegen des Gutachtens seinem zahlungskräftigeren Mandanten der Günstig & Schnell GmbH schaden würde. Genau aus diesem Grund unterließ er es, die für den Erfolg des Klägers notwendigen Anträge zu stellen. Mithin handelte der Beklagte zumindest mit dolus eventualis. (cc) Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich somit auch wegen Parteiverrats gem. 356 StGB strafbar gemacht. Demnach muss der zunächst noch bestehende Teilzahlungsanspruch des Beklagten aus 675 ivm 611 Abs. 1 BGB gemäß dem Rechtsgedanken des 654 BGB ebenfalls entfallen

69 b) Kein Anspruch aus 683 S. 1, 667, 670 ivm 1835 III analog BGB Ferner steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus 683 S. 1, 667, 670 ivm 1835 III BGB analog zu. Aufgrund der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages fehlt es zwar an einem Auftrag. Aber selbst wenn man jedoch mit der Rechtsprechung von einem auch-fremden Geschäft des Beklagten ausgeht und folglich den Fremdgeschäftsführungswillen vermutet (vgl. BGHZ 37, 258, 263; Seiler, in: MüKo BGB, 677 Rn. 9), so durfte der Beklagte seine Aufwendungen bereits nicht für erforderlich halten. Aufwendungen für eine isv 134 BGB verbotene Geschäftsbesorgung sind nicht erforderlich gem. 670 BGB (BGHZ 37, 258, 263 f.; Seiler, in: MüKo BGB, 670 Rn. 10; Soergel/Beuthien 670 Rn. 7). c) Kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Des Weiteren besteht kein Anspruch aus condictio indebiti gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger hat die Dienstleistung des Beklagten durch dessen Leistung, also seine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden des klägerischen Vermögens ohne Rechtsgrund erlangt, da der Anwaltsvertrag aufgrund des Verstoßes gegen 43a Abs. 4 BRAO gem. 134 BGB nichtig ist. Allerdings ist der grundsätzlich bestehende Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB gem. 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. 817 S. 2 ist auf 812 I 1 Alt. 1 BGB anwendbar (Schwab, in MüKo BGB, 817 Rn. 10; Soergel/Hadding 817 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des 817 S. 1 gerade nicht erfüllt sind, folglich der Leistende, aber nicht der Empfänger verwerflich handelt (Soergel/Hadding, 817 Rn. 12; Schwab, in: MüKo BGB, 817 Rn. 13). Gerade in diesen Fällen will der Gesetzgeber den Beteiligten die Warnung aussprechen, dass ihr gesetzeswidriges Verhalten den endgültigen Verlust des Geleisteten zur Folge hat (Schwab, in MüKo BGB, 817 Rn. 13). Der Beklagte hat nicht nur gegen das gesetzliche Verbot des 43a Abs. 4 BRAO verstoßen, er hat sich sogar auch wegen Parteiverrats gem. 356 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sein Anspruch ist daher gem. 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch eine teleologische Einschränkung gem. 242 BGB. Dem Beklagten soll nicht durch sein rechtswidriges Verhalten die Möglichkeit gegeben werden, sich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Kläger zu verdienen. Weiterhin hatte die Dienstleistung des Beklagten für den Kläger aufgrund der widerstreitenden 17 69

70 Interessen keinerlei messbaren Wert. Es würde gerade der gesetzlichen Wertung zuwiderlaufen, wenn ein Rechtsanwalt trotz seines grob berufsrechtswidrigen Verhaltens von seinem Mandanten, dem er gerade dazu verpflichtet war, seine Interessen nach besten Wissen und Gewissen zu vertreten, sein Honorar trotz Nichtigkeit des Anwaltsvertrages aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen verlangen könnte. d) Kein Anspruch aus 817 S. 1 BGB Ein Anspruch aus 817 S. 1 BGB scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht gegen das Verbot des 43a Abs. 4 BRAO verstoßen hat. e) Fazit Dem Beklagten stehen keinerlei Ansprüche aus seinem Tätigwerden für den Kläger in dem Prozess in der Sache Blank gegen Arglos zu. Es muss daher zugunsten des Klägers festgestellt werden, dass keine derartigen Ansprüche bestehen. 2. Begründetheit der Leistungsklage auf Auskunft Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten über die zu seiner Person bekannten Daten zu. Dieser erstreckt sich insbesondere auf die Informationen zur Zahlungsfähigkeit, die er nach diesseitigen und momentanen Kenntnisstand von der Günstig & Schnell GmbH erhalten hat. Das Auskunftsrecht ergibt sich aus 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Demgemäß hätte der Beklagte auf ein Auskunftsverlangen des Klägers reagieren und ihm die erbetenen Information zukommen lassen müssen. a) (Generelle) Anwendbarkeit des BDSG Das BDSG ist auf den Beklagten als Rechtsanwalt anwendbar. Das BDSG verpflichtet explizit auch sog. nicht-öffentliche Stellen ( 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4, 28 ff. BDSG), zu denen auch Anwälte unstreitig gehören (vgl. statt aller Redeker, in: Abel, 4 Rn. 8). Des Weiteren ist keine andere gesetzliche Regelung als lex specialis vorrangig. Landesrechtliche Regelungen wie das NDSG finden nur in speziellen Teilen des stattlichen/ öffentlichen Bereichs Anwendung, unter die der Rechtsanwalt, trotz seiner 18 70

71 Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 BRAO), nicht subsumiert werden kann (Körffer/ Gola/ Klug, in: Gola/Schomerus, 2 Rn. 12). Auch sonstige Bereichsausnahmen oder Sonderregeln isd. 1 Abs. 3 BDSG greifen nicht ein. Dies gilt auch für die anwaltliche Schweigepflicht aus 43a Abs. 2 BRAO. Zieht man den Wortlaut des BDSG zu Rate, so ergibt sich aus 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, dass das Gesetz Berufsgeheimnisse oder Ähnliches lediglich nicht berühren soll. Es ist gerade nicht von einem Ausschluss oder einer kompletten Subsidiarität - wie in S. 1 - die Rede. Die BRAO und sonstiges anwaltliches Berufsrecht enthalten kein eigenständiges Datenschutzrecht, erst Recht keines, das geeignet ist, aufgrund seiner Genauigkeit oder seines Umfangs das Bundesdatenschutzgesetz komplett zu verdrängen (vgl. Rüpke, NJW 2008, 112, 1122). Das BDSG ist ergo immer dort anwendbar, wo Berufsvorrechte nicht greifen. Ein genereller Ausschluss der Anwendbarkeit des BDSG für Rechtsanwälte lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. Weichert, NJW 2009, 550, 551; Dix, in: Simitis, 1 Rn. 170 & 186; KG Berlin NJW 2011, 324 (324 f.), Redeker, NJW 2009, 554, 555, Härting, ITRB 2004, 279, 280). Diese Tatsache wirkt sich auch in der Praxis aus, wenn z.b. Kanzleien ab einer bestimmten Mindestgröße Datenschutzbeauftragte bestellen, und damit 4f BDSG umsetzen (vgl. z.b. Redeker, NJW 2009, 554, 556). b) Auskunftsverlangen und spezielle Voraussetzungen des Anspruchs aus 34, 28 BDSG Der Kläger hat als Betroffener die Preisgabe der Informationen gem. 34 BDSG verlangt. Dabei war er hinreichend konkret, ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der Regelung des 34 Abs. 1 S. 2 ausweislich des eindeutigen Wortlauts lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt (vgl. auch Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, 34 Rn. 5). Er hat sich auf einen speziellen Datensatz bezogen, nämlich diejenigen Informationen über seine Zahlungsfähigkeit, die der Beklagte nutzt, um das Gutachten über das Angebot der Factoringbank zu erstellen und somit lediglich seine eigene Person betreffenden Daten verlangt. Mehr kann dem Betroffen bezüglich der Bezeichnung seiner Daten nicht zugemutet werden, denn nicht er, sondern die verantwortliche Stelle hat die unmittelbare Herrschaft über Struktur und Bezeichnung. Auch die anderen Anforderungen an ein Auskunftsverlangen sind erfüllt. Der Beklagte übte an den personenbezogenen Daten (aa.) eine der Handlungen des 27 BDSG 19 71

72 aus (bb.) und es handelt sich bei den gewünschten Daten nicht um ungeordnete Datensammlungen (cc.). aa. Die gespeicherten Daten sind personenbezogene Daten isd 3 Abs. 1 BDSG. Die spezielle Kreditwürdigkeit bzw. die Zahlungsfähigkeit beziehen sich lediglich auf den Schuldner, sie ist also bestimmt und hängt direkt mit der Person bzw. ihren sachlichen Verhältnissen zusammen (Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, 3 Rn. 2ff.). bb. Es handelt sich vorliegend um Daten, die von dem Beklagten durch das Beschaffen von Information von der Günstig & Schnell GmbH erhoben und anschließend zur Erstellung eines Gutachtens genutzt wurden. Erheben umfasst wegen der Breite der Legaldefinition aus 3 Abs. 3 BDSG auch das Entgegennehmen der Daten von der Werkstatt. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beklagte diese Daten anschließend gespeichert, also verarbeitet hat, 3 Abs. 4 Nr.1 BDSG. Jedenfalls nutzt ( 3 Abs. 5 BDSG) er sie zur Erstellung des Gutachtens. cc. Zuletzt unterliegt der Katalog der Schuldner, die die Günstig & Schnell GmbH an ihren Anwalt übergab, einem Klassifikationssystem und daher den Rechtsfolgen der 28 ff. BDSG. Entweder kam bereits bei der Verarbeitung im weiten Sinn eine sog. automatisierte Datenverarbeitung zum Tragen (je nach technischer Umsetzung durch die Werkstatt und Form der Weitergabe an den Anwalt) oder die Daten stammen aus nicht-automatisierten-dateien; zur Definition vgl. 3 Abs. 2 S. 2 BDSG. Ob letzteres oder ersteres hier vorliegt, kann diesseitig nur vermutet werden. Die Lebenserfahrung spricht aber deutlich dafür, dass jedenfalls eines der beiden gegeben ist, was für ein Auskunftsverlangen bereits ausreichend ist, denn: Eine Übersicht, aller (!) Schuldner kann (beispielsweise) in einer ungeordneten Akte nicht genutzt werden. Wenn sie einen Mehrwert haben soll (und das sollte sie im vorliegenden Fall, denn der Beklagte sollte ein Gutachten auf dessen Grundlage erstellen) muss sie jedenfalls nach bestimmten Merkmalen [ ] ausgewertet werden ( 3 Abs. 2 S. 2 BDSG) können und gleichartig aufgebaut (ebd.) sein. c) Kein Ausschluss des konkreten Auskunftsverlangens aufgrund von 43a Abs. 2 BRAO, 203 StGB Auch konkret steht diesem berechtigten Anspruch die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten als Rechtsanwalt nicht entgegen. Anders als er selbst behauptet, steht ihm das daraus resultierende Recht (Römermann/Praß, in: BeckOK BORA, 43a BRAO Rn. 56) zur Verweigerung der Auskunft vorliegend gerade nicht zu. Seine Meinung, die auf 20 72

73 eine Zahlungsfähigkeit des Klägers bezogenen Daten, die er von der Werkstatt erhalten hat, unterfielen als geheimhaltungsbedürftige Mandatsdateien der Verschwiegenheitspflicht, ist abzulehnen. Ebenso ist falsch, dass er diese nicht zumindest hier durchbrechen müsste, um den Interessen seiner Mandanten zu dienen. Insofern ist die Anwendbarkeit der einschlägigen Normen des BDSG zwingend. Dabei unterscheidet sich der konkrete Fall auch grundsätzlich von den wenigen anderen bisher entschiedenen Fällen (AG Heidelberg, NJW-RR 2006, 1434; AG Berlin-Tiergarten, NStZ 2007, 296), die auf den ersten Blick zwar Ähnlichkeit mit dem Vorliegenden haben mögen, auf den zweiten jedoch gravierende, richtungsweisende Unterschiede aufweisen. Deswegen muss eine Gesamtabwägung im Ergebnis anders ausfallen. aa. Mandatsverhältnis zwischen Betroffenem und dem Beklagten Der erste Faktor hierfür ist, dass der Kläger, gegenüber dem der Beklagte die Auskunft bisher verweigert, selbst dessen Mandant war. Dass der Vertrag mittlerweile beendet bzw. nichtig ist (vgl. bereits unter B) I.) ändert nichts an dem besonderen Verhältnis zwischen den beiden Streitparteien; die gesetzliche Fiktion des 134 BGB kann sich auf Grund der zeitlichen Reihenfolge nicht auf das Vertrauensverhältnis während der Mandatsführung auswirken. Auch danach besteht diese Sonderbeziehung fort. Die daraus resultierende Konstellation ist insofern speziell, als dass sich hier zwei (praktisch) gleichwertige Rechte der jeweiligen Mandanten einmal gegenseitig und dann den Rechten des Anwalts gegenüberstehen. Dass sich aus dieser Konstellation Probleme ergeben können, zeigt bereits der oben ausgeführte Interessenskonflikt. Bereits insofern unterscheidet sich der konkrete Fall von dem des AG Heidelberg. Dort verlangte der Prozessgegner Auskunft nicht wie hier einer der Kläger. Dem Gegner gegenüber muss der Anwalt bereits aufgrund dessen naturgemäß konträren Position besonders handeln. Gegenüber dem Kläger als Mandanten ist freilich anderes geboten. Weitergehend ist der Anwalt verpflichtet, sein Wissen und seine Kenntnisse nach bestem Gewissen zu nutzen, um den Interessen seines Mandanten zu dienen (vgl. 1 Abs. 3 BORA). Dabei werden stets auch Erfahrungen, die in einem Mandat gemacht werden, Auswirkungen auf andere Verfahren und berufliche Beratung haben. Es entspräche einem utopischen und praxisfernen Menschenbild, würde man von einem Anwalt verlangen, Kenntnisse und Informationen, die er bei anderen Aufträgen gewonnen hat, komplett zu ignorieren. Hat dieses Wissen Einfluss auf den jeweiligen Fall, so hat der Mandant aber gleichzeitig notwendigerweise einen Anspruch darauf, das 21 73

74 zu erfahren. Er ist der (Dienst-)Herr und seine persönlichen Interessen sollen vertreten werden. Vorliegend hat der Kläger - gerade mit Blick auf den oben dargestellten Interessenskonflikt - ein Anrecht darauf zu erfahren, welches Wissen der Beklagte hatte und welche Faktoren seine Willensbildung beeinflusst haben; nicht nur in dem konkreten Interessenswiderstreit, sondern auch bei der Vorbereitung des Verfahrens und des Prozesses. bb. Bagatelleschwelle des 43a Abs. 2 S Alt. BRAO Vorliegend wird zweitens die Bagatellschwelle aus 43a Abs. 2 S Alt. BRAO nicht überschritten. Die anwaltliche Schweigepflicht ist nicht anwendbar. Es handelt sich gerade nicht um einen Fall, in dem die Interessensvertretung zu Gunsten des Mandaten mit den berechtigten Interessen [ ] des Dritten in Konflikt kommt (Redeker, NJW 2009, 554, 555; Hervorhebung durch den Verfasser). Die Daten, die der Anwalt an den Kläger herausgeben soll, entfalten ihren schützenswerten Wert für die Werkstatt nur in Kombination mit den Informationen über die anderen Schuldner. Jene hat daher gar kein Interesse daran, dem Kläger die (losgelösten) Informationen vorzuenthalten. Auch ist der Informationsgehalt der konkret verlangten Daten per se gar nicht so hoch, dass dieser diejenige Schwelle, die sie zu schützenswerten Informationen gegenüber dem Kläger macht, überschreiten würde. Schließlich hat jener zuvor mit der Werkstatt Verträge geschlossen. In diesem Zusammenhang ist ihm der relevante Sachverhalt teilweise bekannt. Was er nicht weiß ist dabei aber, welche dieser Informationen schlussendlich gespeichert und in welchem Kontext sie gesetzt wurden, und damit welche Schlussfolgerung sich aus dieser (wahrscheinlich selektiven) Darstellung ergibt. Der Anwalt verletzt also mit der Preisgabe der Kartei seine Schweigepflicht nicht, da er vorhandenes Wissen des Klägers, unter Bezugnahme auf die von der Werkstatt erhaltenen Übersichten, lediglich ordnet und in einen Kontext versetzt. Auch wenn er tatsächlich Daten weitergibt, so handelt es sich rechtlich um ein nicht durch die Schweigepflicht umfasstes in-den-kontext-einordnen. cc. Einwilligung durch Datenweitergabe Für den Fall, dass man die Bagatelleschwelle doch überschritten sieht, was aufgrund der obigen Argumentation abzulehnen ist, muss drittens beachtet werden: Die Werkstatt leitet die Daten an ihren anwaltlichen Vertreter weiter, der sie auch in zahlreichen 22 74

75 anderen Angelegenheiten vertritt. Sie tut es, ohne die Daten zu anonymisieren oder die personenbezogenen Informationen, die für die Tätigkeit ohne Relevanz sind, zu entfernen. So wäre es ein Leichtes gewesen, beispielsweise die Namen der Schuldner zu entfernen. Der Arbeit des Anwalts an dem Gutachten zu dem Angebot der Factoringbank hätte dies keinen Abbruch getan, denn nicht der einzelne Kauf sollte dabei betrachtet werden, sondern das Gesamtangebot im Vergleich zu der Aufstellung an ehemaligen, bestehenden und zu erwartenden Forderungen. Diese könnten auch abstrakt vermerkt werden. Werden die Namen dennoch beibehalten, so ist darin eine konkludente Einwilligung in die Weitergabe der (aus dem Kontext der zu anderen Personen gehörigen Daten gelösten) Informationen durch den Anwalt und gleichzeitig eine minimale Erweiterung des anwaltlichen Auskunftsrechts zu sehen (zur konkludenten Einwilligung vgl. Hennsler, in: Hennsler/Prütting, 43a Rn. 66, Römermann/Praß, in: BeckOK BORA, 43a BRAO Rn , insbesondere Rn. 82). Derlei kann freilich nicht generell angenommen werden; einige Konstellationen müssen von dieser Regel schon allein wegen des entgegenstehenden Willens der Mandanten ausgenommen bleiben. Nichtsdestoweniger kommt es darauf hier nicht an. Denn hier ist die Annahme eines solchen Willens nicht bedenklich. Die Günstig & Schnell GmbH hat selbst eine Auskunftspflicht, bei deren Erfüllung durch ihren Rechtsanwalt ihr lediglich Pflichten genommen werden und gleichzeitig keine Nachteile, weder rechtlich noch tatsächlich, entstehen. Damit muss auch der Vorwurf, der insbesondere im Falle des AG Heidelberg (s.o.) den Ausschlag gegeben hat, die Klage gegen den Rechtsanwalt müsse wegen ihrer Subsidiarität gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Dritten (hier die Werkstatt) zurücktreten, entfallen. Der Anwalt handelt bei seiner Auskunft gleich einem Vertreter, der lediglich die Interessen des konkreten Auskunftspflichtigen erfüllt und dabei auch seiner eigenen Verpflichtung nachkommt. Diese Lösung wird dabei im Besonderen dem von Rüpke in seinem Buch Freie Advokatur, anwaltliche Informationsverarbeitung und Datenschutzrecht auf S. 22 ff. angesprochenen Spannungsverhältnis in der datenrechtlichen besonderen Beziehung Anwalt und Mandant gerecht. Der Anwalt - mag er nun als Herr der Daten gesehen werden können oder nicht - trifft keine eigenständige, unabhängige Entscheidung über die ihm vom Mandaten übertragen Daten, sondern führt dessen Willen aus. Dies alles tritt umso deutlicher zu Tage, wenn man bedenkt, dass auch der anwaltlichen Pflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, durch die Auskunft zur Wirkung 23 75

76 verholfen wird. Aufgrund der (mitgehörten) Aussage des Geschäftsführers der Werkstatt ist davon auszugehen, dass jener der Auffassung ist, der Kläger sei nicht durchgehend liquide und zeitweise nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Ansicht kann aber nur auf einem Irrtum oder einer fälschlichen Interpretation der bisherigen Ereignisse beruhen, denn sie hat mit den tatsächlichen Gegebenheiten nichts gemein. Herr Timo Blank ist keineswegs ein schlechter Schuldner, weder der Günstig & Schnell GmbH noch anderen Dritten gegenüber. Weiterhin liegt die Vermutung nahe, dass geplant ist, die Daten neben dem Anwalt auch noch an weitere Dritte, wie konkret die Factoringbank, weiterzugeben. Auch diese Personen würden dann fälschlicherweise von einer schlechten finanziellen Situation des Klägers ausgehen. Das wiederrum hätte negative Konsequenzen für einen freien Handelsvertreter, wie den Kläger, dessen guter Ruf ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist. Die Werkstatt sähe sich in der Folge mit Schadensersatzansprüchen, insbesondere aus 824 BGB konfrontiert. Diese zu vermeiden und abzuwenden ist die Pflicht des Beklagten als Anwalt der Günstig & Schnell GmbH. dd. Verfassungsrechtliche Komponente Dieses Ergebnis ist viertens auch verfassungsrechtlich haltbar. Hier eine Ausnahme von der anwaltlichen Schweigepflicht zu machen, widerspricht nicht den im Hintergrund stehenden grundrechtlich abgesicherten Positionen, sondern entspricht vielmehr dem zwingenden Erfordernis, diesen Grundlagen auch im Zivilrecht größtmögliche Wirkung im Rahmen des Gesetzes zu verschaffen. Offensichtlich ist einerseits die starke grundrechtlich gesicherte Position des Klägers. Sein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung/ Datenschutz aus Art. 1 Abs. 1 ivm Art. 2 Abs. 2 GG wird durch das Auskunftsrecht aus 34 BDSG maßgeblich (mit-) gewährleistet. Diesem Recht verhilft zunächst die Regelung des 43a Abs. 2 S Alt. BRAO zur Geltung. Im Übrigen, kann wie oben gesehen, von einer Einwilligung der Werkstatt ausgegangen werden. Im Übrigen müsste man, selbst wenn diese beiden Argumente nicht durchschlagen, von einem der Ausnahmefälle ausgehen, in denen eine Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht notwendig ist (Kleine-Cossack, 43a Rn. 31, Römermann/Praß, in: BeckOK BORA, 43a BRAO Rn , OLG Köln, NJW 2000, 3656). Gewichtige Gründe, die eine Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen könnten, fallen vorliegend nicht in einem solchen Maß ins Gewicht, dass eine Abwägung zu 24 76

77 deren Gunsten ausfallen müsste. Das Gegenteil ist der Fall. Unabhängig davon, ob man die Bagatellschwelle als überschritten ansieht oder nicht, ist in jedem Fall richtig, dass die Intensität eines Eingriffs sofern man einen solchen überhaupt annehmen kann im konkreten Fall minimal ist. Dies gilt zunächst für die das Recht der Günstig & Schnell GmbH auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG. Dieses wird schon gar nicht eingeschränkt, denn erstens liegt die Datenweitergabe in ihrem Willen, und zweitens wird hier lediglich ein ohnehin bestehendes Auskunftsrecht gegenüber ihnen auf den Anwalt verlagert; dies vereinfacht die Ausübung der Berufsfreiheit sogar und beschränkt sie nicht. Ferner ist die anwaltliche Schweigepflicht grundrechtlich im Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mandanten bzw. in der Berufsfreiheit verankert (LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 706, 707). Auch diese Positionen sind nicht verletzt, hat doch die Günstig & Schnell GmbH keinerlei Interesse an der Verweigerung der Auskunft. Der Beklagte würde als Anwalt sein Schweigerecht (Römermann/Praß, in: BeckOK BORA, 43a BRAO Rn. 56) über die Maßen ausreizen und dadurch ad absurdum führen, wenn er gegen das Interesse und die Pflicht seiner Mandanten und ein entgegenstehendes Recht des Klägers die Auskunft weiterhin verweigert. d) Kein Ausschluss durch 34 Abs. 7 BDSG Auch die Ausnahme des 34 Abs. 7 BDSG ist hier nicht einschlägig. Denn in Bezug auf die Aufklärungspflicht greifen vorliegend nicht die - wie Eggersmann/Hoene (CR 1990, 18, 18) richtig feststellt - eng auszulegenden, in 34 Abs. 7 BDSG genannten Absätze des 33 BDSG. Dies gilt insbesondere, da wie oben bereits ausgeführt gerade kein Geheimhaltungsinteresse besteht. e) Fazit Der Kläger hat einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten, den dieser auch nicht wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht von sich weisen kann. Dr. Gerhard Schlau Rechtsanwalt Friedrich Fair Rechtsanwalt 25 77

78 Anlagen: Anlage I: Inhaltsverzeichnis Anlage II: Quellenverzeichnis gem. 9 Abs. 3 der Regeln des 3. Hans Soldan Moot zur Anwaltlichen Berufspraxis 2015 Abweichend von 131 Abs. 1 ZPO wird gem. 9 Abs. 4 S. 1 der Regeln des 3. Hans Soldan Moot zur Anwaltlichen Berufspraxis 2015 auf die Beifügung der Urkunden verzichtet, auf die im Schriftsatz Bezug genommen wird

79 A. SACHVERHALT... 3 I. II. III. EINFÜHRUNG... 3 STREITGEGENSTÄNDLICHES GESCHEHEN... 3 IM EINZELNEN... 3 B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG... 7 I. PROZESSUALES Zulässigkeit der Klagen... 7 a) Zuständiges Gericht... 7 b) Statthaftigkeit... 8 c) Feststellungsinteresse... 8 d) Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung, 260 ZPO... 9 II. MATERIELLES RECHT Begründetheit der negativen Feststellungsklage... 9 a) Kein Anspruch aus 675 ivm 611 Abs. 1 BGB aa. Tatbestand des 43a BRAO, 3 BRAO (1) Personeller Anwendungsbereich (2) Sachverhaltsidentität, 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA (3) Interessenwiderstreit (4) Gleichzeitige Befassung bzw. Vorbefassung bb. Nichtigkeit als Folge des Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO cc. Rechtsfolge b) Kein Anspruch aus 683 S. 1, 667, 670 ivm 1835 III analog BGB c) Kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB d) Kein Anspruch aus 817 S. 1 BGB e) Fazit Begründetheit der Leistungsklage auf Auskunft a) (Generelle) Anwendbarkeit des BDSG b) Auskunftsverlangen und spezielle Voraussetzungen des Anspruchs aus 34, 28 BDSG c) Kein Ausschluss des konkreten Auskunftsverlangens aufgrund von 43a Abs. 2 BRAO, 203 StGB aa. Mandatsverhältnis zwischen Betroffenem und dem Beklagten

80 bb. cc. dd. d) e) Bagatelleschwelle des 43a Abs. 2 S Alt. BRAO Einwilligung durch Datenweitergabe Verfassungsrechtliche Komponente Kein Ausschluss durch 34 Abs. 7 BDSG Fazit

81 Literatur Abel, Ralf (Hrsg.) Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 1998, München 4: Redeker, Helmut, Datenschutz und Mandantenschutz in der Anwaltskanzlei, S (zit.: Bearbeiter, in Abel, Rn.) Bamberger, Heinz Georg Roth, Herbert Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1: 1-610, 3. Auflage, 2012, München (zit.: Bearbeiter, in: Bamberger/Roth BGB, Rn.) Baumbach, Adolf Lauterbach, Wolfgang Albers, Jan Hartmann, Peter Kurzkommentar Zivilprozessordnung, Band 1, 73. Auflage, 2015, München (zit.: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kurzkommentar ZPO, Rn.) Deckenbrock, Christian Tätigkeitsverbote des Anwalts: Rechtsfolgen beim Verstoß, AnwBl 2010, S Eggersmann, Alfons Hoene, Thomas Anwaltliche Verschwiegenheit contra Benachrichtigungs- und Auskunftspflicht, Konflikt zwischen 203 StGB und 26 BDSG, CR 1990, S Feurich, Wilhelm E. Weyland, Dag Kommentar Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage, 2012, München (zit.: Feuerich/Weyland/Bearbeiter BRAO, Rn.) Gola, Peter (Hrsg.) Schomerus, Rudolf (Hrsg.) BDSG, Kommentar, 15. Aufl., München 2015 (zit.: Bearbeiter, in: Gola/ Schomerus, Rn.) 81 29

82 Grunewald, Andrea Die Vertretung mehrerer Miterben durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Sozietät, ZEV 2006, S Härting, Niko Datenschutz in der Anwaltskanzlei - das große Mysterium, ITRB 2004, S Henssler, Martin Prütting, Hanns Kommentar Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Auflage, 2014, München (zit.: Bearbeiter, in: Henssler/Prütting Rn.) Henssler, Martin Interessenkonflikte der Dauerbrenner des Berufsrechts, AnwBl 2013, S Joecks, Wolfgang (Hrsg.) Miebach, Klaus (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4: , 1. Auflage, 2006, München (zit.: Bearbeiter, in: MüKo StGB, Rn.) Kindhäuser, Urs Lehr- und Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 6. Auflage, 2015, Baden-Baden (zit.: LPK-StGB, Rn.) Kleine-Cossack, Michael Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung, Kommentar, 6. Auflage, München 2009 (zit.: Kleine-Cossack, Rn.) Kühl, Kristian (Hrsg.) Heger, Martin (Hrsg.) Kommentar Strafgesetzbuch, 28. Auflage, 2014, München (zit.: Lackner/Kühl StGB, Rn.) Offermann-Burckart Interessenkollision Es bleibt dabei: Jeder Fall ist anders, AnwBl, 2011 S

83 Prütting, Hanns (Hrsg.) Gehrlein, Markus (Hrsg.) ZPO Kommentar, 7. Auflage, 2015, München (zit.: Bearbeiter, in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, Rn.) Redeker, Helmut Datenschutz auch bei Anwälten - aber gegenüber Datenschutzkontrollinstanzen gilt das Berufsgeheimnis, NJW 2009, S Römermann, Volker Beck scher Online-Kommentar BORA, 8. Edition, Stand: , München (zit.: BeckOK BORA Römermann/Bearbeiter BRAO Rn.) Rüpke, Giselher Freie Advokatur, anwaltliche Informationsverarbeitung und Datenschutzrecht, 1995, München Rüpke, Giselher Datenschutz, Mandatsgeheimnis und anwaltliche Kommunikationsfreiheit, NJW 2008, S Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Rixecker, Roland (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4: , 6. Auflage, 2012, München (zit.: Bearbeiter, in: MüKo BGB, Rn.) Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Rixecker, Roland (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5: , 6. Auflage, 2013, München (zit.: Bearbeiter, in: MüKo BGB, Rn.) Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Rixecker, Roland (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1: 1 240, 6. Auflage, 2013, München (zit.: Bearbeiter, in: MüKo BGB, Rn.) Saenger, Ingo (Hrsg.) Handkommentar Zivilprozessordnung, 6. Auflage, 2015, Baden-Baden (zit.: HK-ZPO/Saenger, Rn.) 83 31

84 Simitis, Spiros (Hrsg.) Nomos Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 7. Auflage, 2011, Baden-Baden (zit.: Bearbeiter, in: Simitis, Rn.) Soergel, Theodor Siebert, Wolfgang Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 11/3: , 13. Auflage, 2011, Stuttgart Band 10: , 13. Auflage, 2011, Stuttgart (zit.: Soergel/Bearbeiter, Rn.) Vorwerk, Volkert; Wolf, Christian (Hrsg.) Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 16. Edition, Stand: , München (zit.: BeckOK ZPO/Bearbeiter ZPO, Rn.) Weichert, Thilo Datenschutz auch bei Anwälten?, NJW 2009, S Rechtsprechung BGH, Urteil vom , 4 StR 500/54, BGHZ 22, 43, NJW 1955, BGH, Urteil vom , III ZR 226/55, BGHZ 37, 258, NJW 1957, BGH, Urteil vom , VII ZR 120/61, NJW 1962, BGH, Urteil vom , 4 StR 344/62, BGHSt 18, OLG Köln, Beschluss vom , Ss 254/00, NJW 2000, LG Karlsruhe, Urteil vom , 9 S 214/00, NJW-RR 2002,

85 OLG Bbg, Urteil vom , 2 U 14/02, MDR 2003, 1024 AG Heidelberg, Urteil vom , 61 C 20/06, NJW-RR 2006, 1434 AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom , 317 OWi 3235/05, NStZ 2007, 296 BGH, Versäumnisurteil vom , IX ZR 202/06, NJW-RR 2008, BGH, Urteil vom , IX ZR 167/07, NJW 2009, BGH, Urteil vom , VIII ZR 351/08, NJW 2010, KG Berlin, Beschluss vom , 1 Ws (B) 51/07 2 Ss 23/07, NJW 2011, BGH, Urteil vom , IX ZR 322/12, NJW 2013, BGH, Beschluss vom , XII ZB 486/12, NJW-RR 2014,

86 3. Soldan Moot Beste Klageerwiderung Freie Universität Berlin 86

87 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen An das Landgericht Hannover Volgersweg Hannover Dr. Fuchs & Collegen Rechtsanwälte Schwittersplatz Hannover Hannover, den Unser Zeichen: Bla- Ja_01/15/Fuchs/XX Klageerwiderung und Widerklage In Sachen Timo Blank, Wohnhaft in: Stichstraße 20, Hannover - Kläger und Widerbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schlau und Fair, Goetheallee 7, Hannover Gegen Carsten Janus, Wohnhaft in: Am Nordstadtbahnhof 8a, Hannover - Beklagter und Widerkläger Prozessbevollmächtigte: Dr. Fuchs & Collegen, Rechtsanwälte, Schwittersplatz 9, Hannover 87

88 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen Zeigen wir hiermit an, dass uns der Beklagte mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat und sich gegen die Klage verteidigen will. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Wir werden beantragen, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig erheben wir Widerklage und werden beantragen, 1. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 5.020,00 EUR nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem zu zahlen. 2. Dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 3. Das Urteil notfalls gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären. Begründung: 1. Der Beklagte hat einen seit dem fälligen Anspruch auf Zahlung von 5.020,00 EUR aus einem Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihm und dem Kläger. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten 2.192,50 gegen den Beklagten. 3. Es besteht kein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten bzgl. der über den Kläger gespeicherten Daten. Zulässigkeit 4. Die Widerklage ist zulässig. 5. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ergibt sich aus 13 ZPO, 23, 71 GVG, hilfsweise aus 33 ZPO. 88

89 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen 6. Einer Widerklage steht auch nicht die Rechtshängigkeitssperre des 261 III Nr. 1 ZPO entgegen. Denn der Beklagte muss als Gläubiger seiner Honorarforderung trotz korrespondierender anhängiger negativen Feststellungsklage die Möglichkeit haben, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Mit einer Klageänderung wäre ihm aufgrund der vertauschten Parteirollen nicht zu helfen. Vgl.: Becker-Eberhard in: MüKo ZPO, 261, Rn Auch die Konnexität der Streitgegenstände liegt vor, Klage und Widerklage stehen in unmittelbarem Zusammenhang, die geltend gemachten Forderungen stammen aus dem selben Schuldverhältnis. Rechtliches Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis 8. Der Honoraranspruch des Beklagten ihv 5.020,00 EUR gegen den Kläger aus dem Mandatsverhältnis besteht entgegen den klägerischen Ausführungen fort. 9. Ersterer wurden gem. 8 I S. 1 Alt. 1 RVG am mit Beendigung der Angelegenheit fällig. 10. Insbesondere ist das Mandatsverhältnis nicht gem. 134 BGB aufgrund des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz seitens des Beklagten nichtig. Kein Verstoß gegen 43a IV BRAO 11. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe gegen ein Verbotsgesetz isd 134 BGB, näher gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. 43a IV BRAO verstoßen, so geht dies fehl. 12. Wie der Kläger korrekt ausführt, war der Beklagte in derselben Rechtssache für den Kläger und die Günstig & Schnell GmbH tätig. 13. Eine Interessenwiderstreit isd 43a IV BRAO ergäbe sich jedoch erst dann, wenn die Interessen der vertretenen Parteien konkret kollidieren und der Beklagte diese bei ihrem Tätigwerden berücksichtigen musste. Vgl.: Römermann/Praß in: BeckOK BORA, 43a BRAO, Rn

90 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen 14. Ein solcher des Beklagten zu berücksichtigender Widerstreit läge hier also nur dann vor, wenn Sie davon ausgehen musste, dass der Schaden den den Porzellanfiguren beim Kläger durch ein Verschulden einer ebenfalls von ihm vertretenen Partei, in etwa seiner Mandantin Günstig & Schnell GmbH, entstanden ist. 15. Dies wäre wiederum der Fall, wenn der bei ihm entstandene Sachschaden auf die vom Kläger behauptete, unsachgemäße Bremswartung durch die Günstig & Schnell GmbH zurückzuführen gewesen wäre. Denn dann hätte der Beklagte im Rahmen seiner anwaltlichen Berufspflichten einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Günstig & Schnell GmbH geltend machen müssen, was zu einer konkreten und zu berücksichtigenden Kollision der Interessen der von ihm vertretenen Parteien geführt hätte. 16. Das Landgericht Hannover geht jedoch entgegen der Darstellung des Klägers davon aus, dass der Schaden beim Kläger auch bei voller Funktionstüchtigkeit der Bremsen in gleichem Maße eingetreten wäre. Beweis: LG Hannover, Urteil v , AZ: 11 O / 15, Seite 13 der Fallakte. 17. Auch ist der Urteilsbegründung lediglich zu entnehmen, dass die Bremsleistung nicht der vorgeschriebenen Norm entsprach. Beweis: Wie vor. 18. Ein direkter Rückschluss auf eine unsachgemäß durchgeführte Bremswartung durch die Mandantin des Beklagten, der Günstig & Schnell GmbH, lässt sich daraus nicht herleiten. 19. Dies hat auch das Landgericht so erkannt und das Mitverschulden lediglich aufgrund der Falschverpackung errechnet. Beweis: Wie vor. 20. Wäre das Gericht von einer zumindest teilweisen Unfallverursachung durch die verringerte Bremsleistung ausgegangen, so hätte es das Mitverschulden des Klägers noch höher angesetzt. 90

91 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen 21. Zwar hätte der Kläger bei einer fehlerhaften Wartung durch die Günstig & Schnell GmbH diese sodann in Regress nehmen können, dies allerdings nur in einem neuen Verfahren und unter Inkaufnahme weiterer Kosten und erneutem Prozessrisiko. 22. Das Eingehen des Beklagten auf die Bremsleistung kann daher nicht im Interesse des Klägers gewesen sein. 23. Weiterhin ist überhaupt nicht geklärt oder bewiesen, dass die Wartung an dem Unfallwagen mangelhaft war. Jedenfalls konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Wartung nicht normgerecht verlaufen ist. Denn Zwischen der Inspektion und dem Unfall vergingen mehrere Monate. Die Wartung der Bremsen des Klägers wurde von der Günstig & Schnell GmbH vor dem durchgeführt. Beweis: Zahlungsaufforderung der Günstig & Schnell GmbH an den Kläger nach der Inspektion v Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich jedoch erst am Beweis: LG Hannover, Urteil v , AZ: 11 O / Es ist mithin weder auszuschließen noch lebensfern, dass die Ursache für die nicht normgerechte Bremsleistung in der Zeit zwischen Wartung und Unfall liegt. Wenn der Kläger glaubt, die Ursächlichkeit der Inspektion für die verminderte Bremsleistung mit dem angeblich mitgehörten Gespräch belegen zu können, muss dies eindeutig zurückgewiesen werden. 26. Sie gibt lediglich an, zwei Sätze mitgehört zu haben. Dies geschah allerdings, ohne den Gesprächszusammenhang gehört zu haben. Weiterhin kann sich der Kläger weder an den genauen Wortlaut erinnern, noch an den genauen Zeitpunkt in der Verhandlung. Selbst wenn man den Ausführungen des Klägers folgen würde, ist aus der klägerischen Darstellung Gespräch nicht zu entnehmen, dass die Wartung an ihrem Fahrzeug nicht normgerecht war. Es handelt es sich bei dem Gesagten wenn überhaupt um eine Mutmaßung des Geschäftsführers der Günstig & Schnell GmbH, es ist davon auszugehen, dass dieser bei der eigentlichen Wartung nicht dabei gewesen ist und daher keine sichere Aussage über diese treffen kann. 27. Doch selbst bei Annahme einer unsachgemäßen Bremswartung durch die Günstig & Schnell GmbH und einer daraus resultierenden verminderten Bremsleistung beim Kläger, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens und des Urteils dennoch davon 91

92 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen auszugehen, dass diese keinen Einfluss auf die Verursachungs- und Schadensverteilung hatte. 28. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Günstig & Schnell GmbH schied also bereits aufgrund des Mangels an notwendiger Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden aus. Mithin musste der Beklagte ein etwaiges, mit den Interessen des Klägers kollidierendes Interesse seiner Mandantin, der Günstig & Schnell GmbH, vor Schadensersatzforderungen des Klägers aufgrund der unsachgemäßen Bremswartung bewahrt zu bleiben, zum Zeitpunkt der anwaltlichen Vertretung des Klägers nicht berücksichtigen. Keine Nichtigkeit gem. 134 BGB ivm 43a BRAO 29. Der Anspruchsausschluss aufgrund von Nichtigkeit gemäß 134 BGB kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat wie bereits dargestellt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Der Kläger führt aus, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß 134 BGB ex-nunc nichtig sei, und zwar ab dem Zeitpunkt in welchem sich der Beklagte der Interessenkollision hätte bewusst werden müssen. Nach der Vorstellung des Klägers sei dies während der mündlichen Verhandlung geschehen. Der Honoraranspruch des Beklagten ist jedoch bereits mit Aufnahme des Mandats entstanden und bestand zum Prozesstag nach Abschluss der Angelegenheit bereits in voller Höhe von 5.020,00 EUR. Auch daher kann ein Anspruchsausschluss aufgrund Nichtigkeit gemäß 134 BGB nicht vorliegen. Keine Streitverkündung 30. Auch lagen entgegen der klägerischen Darstellung keine Gründe für die Verkündung des Streits gegenüber der Günstig & Schnell GmbH vor. 31. Würde man annehmen, ein Streit hätte gegenüber Günstig & Schnell GmbH als Dritten i.s.d. 72 ZPO verkündet werden können, hätte dies jedoch bei dem betreffenden Prozess weder den Schadensersatz noch die Verschuldensverteilung zum Vorteil des Klägers verändert. 32. Das Landgericht Hannover ging wie bereits dargestellt davon aus, dass der Schaden bei dem Kläger unabhängig von der Bremsleistung eingetreten ist, die verminderte Bremsleistung hatte keinerlei Auswirkungen auf den Unfallhergang. Dies wird auf 92

93 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen das Sachverständigengutachten gestützt. Ein Anspruch des Klägers gegen die Günstig & Schnell GmbH bezüglich dieses Schadens kam daher nicht in Betracht. Mithin war eine Streitverkündung obsolet. Kein Wegfall des Vergütungsanspruchs gem. 628 I S. 2 Alt. 2 BGB 33. Der Vergütungsanspruch des Beklagten ist nicht gem. 628 I S. 2 Alt. 2 BGB weggefallen. Der Kläger war nicht zur Kündigung des Mandatsverhältnisses veranlasst, da ihm kein vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Kläger vorzuwerfen ist. Insbesondere besteht die Veranlassung zur Kündigung wie oben bereits ausgeführt nicht in der Vertretung widerstreitender Interessen durch den Beklagten. 34. Im Übrigen hätte es für den Wegfall der Vergütungsansprüche gem. 628 I S. 2 Alt. 2 BGB zuallererst einer Kündigungserklärung durch den Kläger gegenüber dem Beklagten bedurft. Wie vom Kläger bereits angeführt, teilte er dem Beklagten mit Schreiben vom mit, dass er nicht gedenke, die Honorarforderung des Beklagten zu begleichen. Beweis: Schreiben des Klägers an den Beklagten vom , Seite 19 der Fallakte. 35. Jedoch war das Dienstverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, eine Kündigung deshalb nicht mehr möglich. Denn zum Zeitpunkt des klägerischen Schreibens war der Auftrag des Beklagten, den Kläger prozessual zu vertreten, bereits erledigt, die geschuldete Dienstleistung mithin erbracht und die Honorarforderung fällig. Vgl.: Gierl, Walter in: Mayer Kroiß RVG, 8, Rn. 15; von Seltmann in: BeckOK RVG, 8, Rn. 5. Henssler in: MüKo BGB, 628, Rn Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, so lässt sich auch aus der Mitteilung, der Kläger denke nicht daran, die Forderung des Beklagten zu begleichen, nicht ableiten, dass sie nicht an dem Vertragsverhältnis festhalten will. Eine Kündigungserklärung ist darin mithin nicht zu erblicken. 37. Dessen ungeachtet bestand auch weiterhin ein Interesse des Klägers an den bisherigen Leistungen des Beklagten, so dass auch diese Voraussetzung des 628 I S. 2 BGB nicht erfüllt ist. 93

94 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen 38. Denn entgegen der klägerischen Darstellung hat der Beklagte dem Kläger ihren Honoraranspruch für die vollumfängliche anwaltliche Vertretung in o.g. Sache in Rechnung gestellt und nicht lediglich für den Zeitraum ab der mündlichen Verhandlung. Beweis: Schreiben des Beklagten an den Kläger vom , Seite 18 der Fallakte. 39. An dieser Leistung hatte der Kläger auch nach Abschluss des Verfahrens weiterhin Interesse. 40. Denn fehlendes Interesse an den bisherigen Leistungen setzt voraus, dass der Dienstherr die Leistung nach der Kündigung nicht mehr verwerten kann, sie also in Folge der Kündigung nutzlos wird. Vgl.: Henssler in: MüKo BGB, 628, Rn Die Leistung des Beklagten gegenüber dem Kläger bestand in der anwaltlichen Beratung sowie in der Prozessvertretung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches. Beweis: Schreiben des Klägers an den Beklagten vom , Seite 12 der Fallakte. 42. Ein zum Verlust des Vergütungsanspruchs führendes Nutzloswerden der bisherigen Beratungs- und Prozessvertretungsleistungen eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass ein vorwerfbarer gravierender Fehler vorgekommen ist, der das Vertrauensverhältnis zerstört hat und den Auftraggeber zum Ergebnis führt, dass ihm die Entgegennahme weiterer Leistungen des Anwalts nicht mehr zumutbar ist. Vgl.: OLG Karlsruhe, Urteil v , AZ: 1 U 166/ Das vorliegen eines derartigen Fehlers wird vom Kläger nicht vorgetragen und ist dem Beklagten bei der prozessualen Vertretung der Interessen des Klägers auch nicht unterlaufen. Die Leistung ist für den Kläger also nicht nutzlos geworden. Vielmehr hat sie zu einem rechtskräftigen Urteil geführt und dem Kläger somit Aufschluss bezüglich ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Unfallverursacher verschafft. Der unerwünschte Prozessausgang allein vermag die Nutzlosigkeit nicht zu begründen. 94

95 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen 44. Dem Beklagten steht mithin ein ungeminderter Vergütungsanspruch in Höhe von 5.020,00 EUR zu. Keine Verwirkung der Vergütungsansprüche gem. 654 BGB analog 45. Bei seiner Behauptung einer Verwirkung der Vergütungsansprüche des Beklagten in Analogie zu 654 BGB argumentiert der Kläger schon widersprüchlich. 46. Da der Kläger aufgrund des gleichen Lebenssachverhaltes, einer vermeintlichen Interessenkollision die Nichtigkeit des Mandatsverhältnisses gemäß 134 BGB behauptet, besteht über die Beständigkeit der Vergütungsansprüche bereits eine Regelung. Wenn man wie der Kläger einen Verstoß gegen 43a BRAO mit der Nichtigkeitsfolge des 134 BGB bejaht, liegt schon keine Regelungslücke vor. 47. Die angeblich vergleichbare Interessenslage ist ebenfalls sehr fraglich. Dem Mäkler ist es keinesfalls streng verboten für zwei Seiten in einer Sache tätig zu sein. Vielmehr kommt dies in der Praxis regelmäßig vor, in etwa Rahmen von Vermittlungstätigkeiten wie z.b. Heiratsvermittlung. Vgl.: Roth in: MüKo BGB, 654, Rn Jedenfalls scheitert eine Verwirkung auch tatsächlich an der gar nicht vorhandenen Interessenkollision. Hier hat der Kläger abermals die Rechtslage unkorrekt dargestellt. Die darauf gestützte Anwendung des 654 BGB kommt daher nicht in Betracht. 49. Auch stellt der Kläger die Rechtsfolge unrichtig dar. Das geforderte Honorar wegen angeblich widerstreitenden Interessen kann zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr verwirken. Das geforderte Honorar entsteht wie ausgeführt nicht erst nach dem Prozesstag, sondern vor und mit dem Prozesstag. Keine Ersatzansprüche aus 678 BGB 50. Entgegen den Ausführungen des Klägers muss klargestellt werden, dass der 678 BGB keine Anwendung finden kann. 51. Es besteht weder eine Interessenskollision, noch findet eine Geschäftsführung ohne Willen des Klägers statt. 95

96 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen 52. Vielmehr verlangt dieser, dass sich der Beklagte noch mehr für den Kläger hätte einsetzen müssen. Hier dem Kläger nun den Willen abzusprechen ist abstrus. Sein Wille kann nur gewesen sein, die mündliche Verhandlung in seinem Interesse fortzuführen. 53. Dies hat der Beklagte so weit es ihm möglich gewesen ist, fachgerecht getan. Ein anderer Rechtsanwalt hätte keinen anderen Prozessausgang herbeiführen können. Eine Mandatsniederlegung und Prozessabbruch während der Verhandlung kann nicht im Interesse des Klägers sein. 54. Weiterhin kann auch den Ausführungen zu der Rechtsfolge und der angeführten Schadensberechnung nicht gefolgt werden. Die Kosten in Höhe von 5020 fallen wie ausgeführt ohnehin an. Insbesondere entstehen die genannten Gebühren bereits vor einer angeblichen Interessenskollision, der Beklagte hat an dem Verfahren teilgenommen und ist zum Termin erschienen. Im steht der Honoraranspruch zu. Kein Ersatzanspruch aus 280 I, 241 II BGB 55. Auch ein Schadensersatzanspruch aus 280 I, 241 II BGB steht dem Kläger nicht zu. 56. Denn der Beklagte hat entgegen der Behauptung keine Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag mit dem Kläger verletzt, insbesondere, wie bereits dargelegt, nicht durch die Vertretung widerstreitender Interessen. 57. Weiterhin geht der Kläger fälschlicherweise davon aus, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen die Günstig & Schnell GmbH zustünden und begründet die Pflichtverletzung des Beklagten mit dem Verschweigen dieser ihm gegenüber. Das Landgericht hat allerdings allein die Falschverpackung der Porzellanfiguren bei der Berechnung des Mitverschuldens zu Grunde gelegt; die verminderte Bremsleistung hatte nach Ansicht des Gerichtes hingegen keinerlei Auswirkung auf das Mitverschulden. Der Beklagte konnte mithin nicht davon ausgehen, dass dem Kläger Ersatzansprüche gegen die Günstig & Schnell GmbH zustehen. Mithin konnte er dem Kläger auch keine etwaig bestehenden Ansprüche verschweigen und so Rücksichtspflichten gem. 242 II BGB verletzen. 58. Im Übrigen wäre dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Denn selbst wenn der Beklagte ein Pflicht verletzt hätte, in dem er dem Kläger eine etwaig bestehende Forderung verschwiegen hat, so wäre dem Kläger ein Schaden im Rechtssinne nur 96

97 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen dann entstanden, wenn er bei sachgerechtem Verhalten des Beklagten Leistungen erhalten hätte. Vgl.: Müller-Glöge in: MüKo BGB, 611, Rn Dies darf hier in Anbetracht der oben bereits geschilderten Sachlage stark bezweifelt werden. Kein Ersatzanspruch aus 823 II BGB, 43a IV BRAO 60. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus 823 Abs. 2 BGB, 43a Abs. 4 BRAO besteht nicht. 61. Der Beklagte hat wie oben bereits dargelegt keine widerstreitenden Interessen vertreten und somit auch nicht gegen ein Schutzgesetz isd 823 II BGB verstoßen. Auskunftsanspruch aus 675 I BGB ivm 666 Alt. 2 BGB 62. Einem klägerischen Auskunftsanspruch aus 675 I BGB ivm 666 BGB ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger völlig offen lässt, ob das Auftragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ex tunc oder ex nunc nichtig war. 63. In erstem Fall bestünde ein Auskunftsanspruch des Klägers aus 666 BGB bereits in Ermangelung eines Auftragsverhältnisses nicht. 64. Sollte das Gericht von einem Fortbestehen des Schuldverhältnisses oder einer Nichtigkeit ex nunx ausgehen, so zielt der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus 666 Alt. 2 BGB lediglich auf Erteilung von Auskunft über den Stand des Geschäfts. 65. Dies sind, wie von dem Kläger korrekt angeführt, solche Informationen, die je nach dem was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden können. Vgl.: BGH NJW 1990, 510, Rechtsanwälte sind demnach ihren Mandanten gegenüber verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen, indem die Schriftsätze der Gegenseite übermittelt werden, - 97

98 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen soweit erforderlich - Einsichtnahme in die Handakte gewährt und darüber hinaus über den Sachstand berichtet wird. Vgl.: BGH NJW 1990, 510, 511; Fischer, Detlev in: BeckOK BGB, 666, Rn Weiterhin ist festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch nur in Bezug auf solche Informationen besteht, die sich auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen. Vgl.: Seiler in: MüKo BGB, 666, Rn Der Kläger verlangt jedoch Auskunft über solche Daten, die von der Günstig & Schnell GmbH an den Beklagten übermittelt wurden. Weiterhin ist dem Schreiben des Klägers an den Beklagten zu entnehmen, dass sie ebenfalls Auskunft darüber verlangt, auf welche Weise der Beklagte ein Gutachten für seine Mandantin, die Günstig & Schnell GmbH, erstellt und auf welcher Grundlage darin eine Liquiditätsbewertung des Klägers vorgenommen wird. Beweis: Schreiben des Klägers an den Beklagten vom , Seite 19 der Fallakte. 69. Derartige Informationen betreffen jedoch weder den Stand des Geschäfts isd 666 Alt. 2 BGB, noch beziehen sie sich ausschließlich auf das konkrete Rechtsverhältnis, mithin das anwaltliche Mandatsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, sondern vielmehr auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Günstig & Schnell GmbH. Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist demnach von 666 Alt. 2 BGB nicht umfasst. 70. Der Beklagte muss über die vom Kläger verlangten Informationen keine Auskunft erteilen. 71. Sollte der Kläger Auskunft über die von 666 BGB umfassten Informationen, also etwa den Stand seiner Angelegenheit, Akteneinsicht, Schriftsätze der Gegenseite o- der den Ablauf und die Ergebnisse der Prozessvertretung verlangen, so stellt ihr der Beklagte diese gern zur Verfügung. 98

99 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen Kein Auskunftsanspruch aus 34 I S. 1 BDSG 72. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung aus 34 I S. 1 BDSG. Kollision des BDSG mit 43a II BRAO 73. Den klägerischen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Anspruch aus 34 BDSG schon deshalb nicht besteht, weil die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des Beklagten von Ansprüchen aus dem Bundesdatenschutzgesetz gem. 1 III S. 2 BDSG unberührt bleibt. 74. Der Kläger begehrt - wie oben bereits dargelegt - Auskunft über persönliche Daten, die dem Beklagten von seiner Mandantin, der Günstig & Schnell GmbH, übermittelt wurden. 75. Diese Daten unterliegen der sich aus 43a II BRAO ergebenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Letztere erstreckt sich auf alles, was einem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Vgl.: Böhnlein in: Feuerich/Weyland BRAO, 43a, Rn Von 43a II BRAO umfasst sind mithin auch sämtliche Informationen, die dem Beklagten im Rahmen der Beauftragung durch seine Mandantin, der Günstig & Schnell GmbH, übermittelt, sowie gespeichert und verarbeitet wurden. Entgegen den Ausführungen des Klägers also auch die von der Günstig & Schnell GmbH übermittelten personenbezogene Daten über den Kläger. Denn diese sind dem Beklagten in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt bekannt geworden. 77. Zwar mag dem Kläger hier grundsätzlich ein Auskunftsanspruch aus 34 BDSG zustehen; die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des Beklagten bleibt jedoch gem. 1 III S. 2 BDSG von Ansprüchen aus dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt. Vgl.: BT-Drs. 11/4306; S. 6; Redeker in: NJW 2009, 554, 556; Uwer in: BeckOK Datenschutzrecht, Freie Berufe, Rn Ein Auskunftsanspruch des Klägers aus 34 I S. 1 BDSG besteht mithin aufgrund des Vorrangs der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten nicht. 99

100 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen Ausnahmetatbestand des 34 VII BDSG ivm 33 II S. 1 Nr. 3 BDSG 79. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, so besteht dennoch kein Auskunftsanspruch des Klägers, da hier ebenfalls der Ausnahmetatbestand des 34 VII BDSG ivm 33 II S. 1 Nr. 3 BDSG greift; denn entgegen den klägerischen Ausführungen überwiegt Geheimhaltungsinteresse des Beklagten das Auskunftsinteresse des Klägers. 80. Zwar kann der Kläger hier sein aus Art. 2 I GG ivm Art. 1 I GG rührendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend machen. Dem gegenüber steht jedoch das Recht des Beklagten auf ungestörte Berufsausübung aus Art. 12 I GG. 81. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist neben dem Recht auf ungestörte Berufsausübung ebenfalls zu beachten, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht lediglich den individuellen Belangen des Rechtsanwaltes und seines Mandanten dient, sondern zudem auch dem öffentlichen Interesse einer wirksamen und geordneten Rechtspflege Rechnung trägt. Vgl.: BVerfG NJW 2004, 1305, 1307; KG Berlin NJW 2011, 324, 324; AG Köln, Urteil vom , AZ: 134 C 174/ Eine Abwägung der widerstreiten Interessen führt also dazu, dass grundsätzlich diejenigen Informationen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfährt, vorrangig gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten sind. Vgl.: AG Köln, Urteil vom , AZ: 134 C 174/ Die vom Kläger vorgebrachten Argumente vermögen diesen Grundsatz nicht zu durchbrechen. Vielmehr hätte er die von ihm verlangten Informationen auch auf direkterem Wege von der Mandantin des Beklagten, der Günstig & Schnell GmbH, erlangen können. Das klägerische Informationsinteresse ist hier mithin als geringwertiger anzusehen und hält einer Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Beklagten nicht stand. Nach alledem ist die Klage abweisungsreif, der Widerklage ist stattzugeben. 100

101 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen Beglaubigte und einfache Kopie anbei. Dr. Fuchs Rechtsanwalt Literatur 101

102 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen Bamberger, Heinz Georg/ Roth, Herbert Beck'scher Onlinekommentar BGB, 36. Edition München 2015 (zit. Bearbeiter in: BeckOK BGB, Rn.) Feuerich, Wilhelm/ Weyland, Dag Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage München 2012 (zit. Bearbeiter in: Feuerich/Weyland BRAO, Rn.) BT-Drucksache 11/4306 Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes Drucksache S. 6, 11. Wahlperiode vom Mayer, Hans-Jochem/ Kroiß, Ludwig Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Kommentar, 6. Auflage Herbsdorf 2013 (zit. Bearbeiter in: Mayer/ Kroiß RVG, Rn.) Redeker, Helmut "Datenschutz auch bei Anwältenaber gegenüber Datenschutzkontrollinstanzen gilt das Berufsgeheimnis" in der Neuen Juristischen Wochenschrift Bonn 2009, S. 554, 556 Römermann, Volker Beck'scher Online-Kommentar BO- RA, 8. Edition München 2015 (zit. Römermann/Bearbeiter in: BeckOK BORA, Rn.) Säcker, Franz Jürgen/ Rixecker, Roland Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band

103 Rechtsanwälte Dr. Fuchs & Collegen , 6. Auflage, München 2012 (zit. Bearbeiter in: MüKo BGB, Rn.) von Seltmann, Julia Beck'scher Online-Kommentar RVG, 28. Edition München 2015 (zit. von Seltmann in: BeckOK RVG, Rn.) Wolff, Heinrich Amadeus/ Brink, Stefan Beck'scher Online-Kommentar Datenschutzrecht, 13. Edition München 2015 (zit. Bearbeiter in: BeckOK Datenschutzrecht, Freie Berufe, Rn.) Rechtsprechung OLG Karlsruhe, Urteil v , AZ: 1 U 166/87. BGH, Urteil vom Az.: III ZR 112/88 (Frankfurt) in NJW 1990, Rn. 510, 511. BVerfG, Urteil vom Az: 2 BvR 1520/01 u. 2 BvR 1521/01 in NJW 2004, Rn. 1305, KG, Beschluss vom Az: 1 Ws (B) 51/07-2 Ss 23/07 in NJW 2011, Rn AG Köln, Urteil vom Az: 134 C 174/14 in NJW 2015, Rn

104 3. Soldan Moot Beste Klageerwiderung Universität Heidelberg 104

105 Dr. Stephan Fuchs und Collegen Rechtsanwälte Schwittersplatz 9, Hannover Landgericht Hannover Zivilkammer Volgersweg Hannover Hannover, am 07. September 2015 KLAGEERWIDERUNG in Sachen Timo Blank, Stichstraße 20, Hannover - Kla ger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schlau und Fair, Goetheallee 7, Hannover, Zooviertel gegen Carsten Janus, Am Nordstadtbahnhof 8a, Hannover Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fuchs, Schwittersplatz 9, Hannover - Beklagter

106 wegen: negativer Feststellung und Auskunft Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung A. Sachverhalt 1. Im Wesentlichen schildert der Kläger den Sachverhalt zutreffend. Allerdings ist klarzustellen, dass entgegen der Schilderung des Klägers in Rn. 5 der Klage der Beklagte nicht regelmäßig für die Günstig & Schnell GmbH tätig wird. Er vertrat sie lediglich in dem Verfahren Az. 11 O /15 vor dem LG Hannover sowie bei der Abwicklung der Reparaturforderung mit dem Schreiben vom Hierbei ist anzumerken, dass die Ladungsadresse des Herrn Rudolf Möller hier seitens des Klägers falsch angegeben wurde. Die Hausnummer ist hier die Nummer 8 und nicht 8a. 3. Weiterhin ist hinzuzufügen, dass der Kläger hinsichtlich der Reparaturforderung am gemahnt wurde und ihm eine Zahlungsfrist zum eingeräumt wurde. Allerdings zahlte der Kläger erst nach der zweiten Mahnung vom nämlich am Beweis: Schriftverkehr, Blatt 3, Blatt 4, Blatt 5 der Fallakte. 4. Zudem ist den Ausführungen des Klägers in Rn. 8 der Klage hinzuzufügen, dass im Rahmen des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Findig

107 eine Auswirkung der Bremsen auf den Schadenshergang und -umfang für höchst unwahrscheinlich gehalten wurde. Die Sichtverhältnisse an der Kreuzung seien derart kurz bemessen gewesen, dass auch eine höhere Bremsleistung wohl zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Zudem sei die Auswirkung der zu geringen Bremsleistung gegenüber der Falschverpackung eine stark vernachlässigbare Größe bei dem Unfallhergang gewesen. Beweis: Urteil des LG Hannover, Az. 11 O /15, Blatt 13 der Fallakte. 5. Der Behauptung in Rn. 13 der Klage, der Beklagte habe keinen Rat über etwaige Rechtsmittel gegen das Urteil erteilt, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger um einen solchen Rat auch nicht gebeten hat. B. Rechtliche Würdigung I. Klageantrag zu Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung des Honorars liegt vor. 1. Anspruch aus Anwaltsvertrag (Rn ) 7. Ein Anwaltsvertrag wurde unstreitig am 6. Oktober 2014 geschlossen. 8. Die Annahme des Mandats durch den Beklagten verstieß entgegen den Ausführungen in Rn. 24 ff. der Klage nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen aus 43a Abs. 4 BRAO und Abs. 1 BORA. a. Kein Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA 9. Es lag bei Mandatsannahme kein Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA vor. Der Beklagte ist nicht in derselben Rechtssache für mehrere Parteien mit widerstreitenden Interessen tätig geworden

108 aa. Tätigwerden in derselben Rechtssache (Rn ) 10. Die Vertretungen des Klägers und der Günstig & Schnell GmbH basierten, wie die Klägerseite richtig ausführt, auf demselben Unfallgeschehen und gründeten somit auf einem zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalt. bb. Kein Interessenwiderstreit 11. Allerdings bestand kein konkreter Interessenwiderstreit der beiden Parteien bei Mandatsübernahme. (1) Parteiinteressen 12. Die Interessen der Parteien richteten sich lediglich auf Zahlungsansprüche gegen den Unfallgegner im vorangegangenen Prozess (LG Hannover, Az. 11 O /15). (a) Bestimmung nach objektiven oder subjektiven Kriterien (Rn. 30) 13. Dabei trifft bereits die Behauptung des Klägers, dass es auf die Auslegung der Parteiinteressen in subjektiver oder objektiver Hinsicht nicht ankäme, nicht zu. Tatsächlich ist dies maßgeblich und führt richtigerweise zu einer divergierenden Bestimmung der Interessen. 14. Nach der u.a. von der jüngsten Rechtsprechung des BGH vertretenen objektiven Auslegung kommt es maßgeblich auf das von einem objektiven Betrachter wohlverstandene Interesse des Vertretenen an. vgl. BGH NJW 2012, 3039 (3040); Kilian, in: Koch/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht, Rn Dieser Auffassung ist auch zuzustimmen. Die Vertreter der subjektiven Auslegung verkennen, dass 43a Abs. 4 BRAO zumindest auch das

109 Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft schützt, die nicht der Disposition des einzelnen Mandanten unterliegen darf. Zudem würde eine subjektive Auslegung zu erheblichen Unsicherheiten und einer immensen Haftungsausdehnung für Anwälte führen, da der Mandant sein Interesse jederzeit spontan ändern kann. vgl. BVerfG NJW 2003, 2520; BGH NJW 2012, 3039 (3040 f.); Römermann/Praß, in: Beck-OK, BORA/BRAO, 43a Rn Hiernach wäre nur dasjenige Interesse der Parteien relevant, das objektiv und vom Anwalt nachvollziehbar zum Ausdruck gekommen ist. 17. Dies war in Bezug auf den Kläger die Vertretung durch den Beklagten im Prozess Az. 11 O /15 am LG Hannover gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung. Das Mandat umfasste lediglich diese konkrete Vertretung und nicht noch etwaige Alternativansprüche gegen Dritte, mithin auch nicht gegen die Günstig & Schnell GmbH. Beweis: Blatt 12 der Fallakte. 18. Dies durfte der Beklagte auch so auffassen, da der Anwalt den Weisungen des Vertretenen unterliegt und sich nicht über diese hinwegsetzen darf. vgl. BGH NJW 2012, 3039 (3040); Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 43a Rn Dasselbe gilt für das Interesse der Günstig & Schnell GmbH. Auch sie hat objektiv lediglich das Interesse geäußert, gegen den Unfallgegner und die Versicherung vorzugehen. Ein darüber hinausgehendes Interesse ist in diesem Mandatsverhältnis nicht ersichtlich. Beweis: Blatt 6 und Blatt 11 der Fallakte

110 20. Mithin lagen hier bei richtiger Auslegungsmethode die Interessen der Parteien jeweils ausschließlich in einem Vorgehen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung. (b) Hilfsweise: Interessenbestimmung nach den Ausführungen der Klägerseite (Rn ) 21. Hilfsweise wird auch der Interessenbestimmung im Schriftsatz der Klägerseite widersprochen. 22. Selbst wenn man das subjektive Interesse des Klägers an einem hypothetischen Vorgehen gegen die Günstig & Schnell GmbH als rechtlich relevant anerkennen würde, so ist die Aussage der Klägerseite, es habe dazu einer umfassenden Beratung bedurft, an dieser Stelle nicht substantiiert dargelegt. 23. Zudem unterliegt der Anwalt auch nach der subjektiven Interessenauslegung dem Weisungsrecht des Mandanten. Auch hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Interesse zumindest im Rahmen des Auftragsverhältnisses auf ein Vorgehen gegen den Unfallgegner beschränkt hat. vgl. Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 43a Rn Dem Kläger war außerdem bewusst, dass der Beklagte bereits für die Günstig & Schnell GmbH tätig war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich das Mandat ausdrücklich auf den Prozess gegen den Unfallgegner beschränken sollte. Beweis: Blatt 11 der Fallakte. 25. Das von der Klägerseite behauptete Interesse der Günstig & Schnell GmbH daran, keinen Regressansprüchen wegen vermeintlich mangelhafter Bremsen ausgesetzt zu sein, basiert tatsächlich auf einem völlig anderen

111 Lebenssachverhalt. Derartige Ansprüche könnten sich höchstens aus dem die große Inspektion betreffenden Werkvertrag ergeben. Die Bremswirkung stand jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall vom Dieses Interesse ist also für das angegriffene Mandatsverhältnis völlig unerheblich und kann daher auch nicht in Konflikt mit dem Interesse des Klägers geraten sein. Beweis: Blatt 3, Blatt 4 und Blatt 13 der Fallakte. 26. Auch das Mitverschulden des Klägers hinsichtlich der Schäden an den Porzellanfiguren durch die mangelhafte Verpackung war für die Günstig & Schnell GmbH rechtlich völlig unerheblich. Daher wäre es eine bloße Behauptung, ihr hieran ein Interesse zu unterstellen. (2) Kein Widerstreit der Interessen 27. Es lagen auch keine widerstreitenden Interessen vor. Vielmehr bestand eindeutige Interessenparallelität. (a) Umfassende rechtliche Beratung (Rn ) 28. Es lag kein Interessenkonflikt in der Verletzung von Beratungspflichten durch den Beklagten. 29. Fehlerhaft ist bereits die Aussage, der Anwalt schulde stets eine umfassende Beratung unter Berücksichtigung aller rechtlichen Möglichkeiten (Rn. 39). Tatsächlich schuldet der Anwalt dem Mandanten eine umfassende rechtliche Beratung nur in dem vom Mandatsvertrag festgelegten Rahmen. Eine pauschale Beratung in jeder rechtlichen Hinsicht entspricht nicht der Konzeption des Vertrags im bürgerlichen Recht. vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2015, 210 (211)

112 30. Der Mandatsvertrag beschränkte sich hier auf das Vorgehen gegen den Unfallgegner. Diesbezüglich ist nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern der Beklagte im Rahmen dieses Verhältnisses den Kläger nicht optimal vertreten habe. Dass die quotenmäßige Verurteilung des Unfallgegners hier nicht das günstigste Ergebnis des Prozesses war, ist eine bloße Behauptung, die jeglicher Begründung entbehrt. 31. Entgegen dem Vortrag der Klägerseite in Rn. 40 lag ein Vorgehen gegen das Sachverständigengutachten fern. Die Ausführungen der Klägerseite stellen eine weitere unsubstantiierte Behauptung dar, da keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen werden, weshalb das Gutachten oder das sich darauf stützende Urteil anzuzweifeln wären. Wie die Gegenseite korrekt ausführt, schuldet der Anwalt den sichersten Weg der Vertretung. Dieser kann aber sicher keine Pflicht begründen, gegen jedweden Beweisantrag vorsorglich vorzugehen, insbesondere, wenn auch die Klägerseite keine Argumente hierfür vorbringen kann. 32. Aus dem gleichen Grund liegt die in Rn. 40 der Klage behauptete Pflichtverletzung durch Nichteinlegung der Berufung bzw. Ausbleiben einer entsprechenden Beratung nicht vor. Es ist nicht ansatzweise dargebracht worden, worauf sich eine Berufung oder eine weitere Beratung hätten stützen können. Schließlich lag dem Beklagten auch keine zusätzliche Mandatierung für das Rechtsmittel vor. Vielmehr hätte der Kläger selbst die Möglichkeit gehabt, ein weiteres Vorgehen in die Wege zu leiten. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht dem Beklagten anzulasten. 33. Auch ist nicht einmal dargebracht, inwieweit das Interesse an einer Beratung des Klägers über mögliche weitere Vorgehensweisen auch nur rein logisch im Konflikt mit Interessen durch die Günstig & Schnell GmbH stehen kann bzw. tatsächlich stand. Wie schon oben dargestellt, betraf eine etwaige Berufung gegen das Gutachten und den Mitverschuldensanteil keineswegs den Rechtskreis der Günstig & Schnell GmbH. Die Annahme eines realen Interessenkonfliktes setzt aber ausdrücklich die Vertretung sich juristisch oder tatsächlich widersprechender Positionen voraus

113 vgl. Böhnlein, in Feuerich/Weyland, BRAO, 43a Rn Die Beratung alleine hingegen führt für sich genommen noch nicht zu einem Nachteil der anderen Partei. Mithin war das Beratungsinteresse des Klägers gar nicht geeignet, in Konflikt mit dem behaupteten Interesse der anderen Mandantin, diese Beratung zu versagen, zu stehen. 35. Die behauptete Pflicht, Ersatzansprüche gegen die Günstig & Schnell GmbH geltend machen zu müssen, war nicht von dem Mandatsvertrag des Beklagten umfasst. Mangels entgegenstehendem Vortrag der Klägerseite und vor dem Hintergrund der vorliegenden Mandatsurkunde ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten mit dem Vorgehen gegen die Günstig & Schnell GmbH beauftragt hatte. Mithin war dies auch nicht geschuldet. 36. Selbst wenn sich Parteien mit teilweise konträren Interessen durch denselben Anwalt vertreten lassen, ist dies zulässig, solange sie ihre Vertretung in einem Prozess auf ihre gleichgerichteten Interessen beschränken. vgl. BGH NJW 2012, 3039 (3041); Römermann/Praß, in: Beck-OK, BORA/BRAO, 3 Rn. 22; Henssler/Deckenbrock, in: NJW 2012, 3265 (3269). Beweis: Blatt 11 der Fallakte. 37. Ferner ist es bei Streitgenossenschaften die Mandatierung nur eines Anwalts sogar der Regelfall, da hierdurch zusätzliche drohende Gerichtsund Anwaltskosten vermieden werden können. Ohne die gemeinsame Vertretung hätten die beiden Parteien vertreten von unterschiedlichen Anwälten separat voneinander dieselbe Klage erheben müssen. Aus ökonomischen Gesichtspunkten wäre dies sowohl für den Kläger als auch für die Günstig & Schnell GmbH nachteilig gewesen. Die Parteien haben also in vollem Bewusstsein aus eigenem Interesse denselben Anwalt

114 mandatiert. Die bewusste Einlassung auf denselben Anwalt spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung für Interessenparallelität. vgl. BGH NJW-RR 2004, 536; OLG Köln, NJOZ 2011, 411 f. (b) Keine Regressfalle (Rn ) 38. Auch den Ausführungen zu der Figur der Regressfalle kann nicht gefolgt werden. 39. Die Beschreibung dieser Konstellation trifft in ihren Grundzügen zu. Allerdings hätte die Gegenseite das angeführte Urteil wohl gründlicher lesen sollen. Dass sie tatsächlich das BGH Urteil in der NJW 1992, 1968 für die Begründung der Regressfalle anführt, erstaunt. Dieses Urteil beschäftigt sich zu keinem Zeitpunkt mit dieser Konstellation. Ironischerweise trägt es die amtliche Überschrift Substantiierung des Klagevortrags und beschäftigt sich auf der angegebenen Seite mit der hinreichenden Konkretisierung von vorgebrachten Beweisen. An dieser Stelle sei der Klägerseite die Lektüre dieses Urteil nahegelegt. vgl. BGH NJW 1992, 1967 (1968). 40. Unabhängig davon ging es in den Mandaten des Beklagten nie um die Geltendmachung etwaiger Regressansprüche. Zudem gingen bei Mandatsübernahme alle Beteiligten wie schon dargestellt davon aus, dass einzig der Unfallgegner den Unfall zu verschulden hatte. Es erscheint daher sehr weit hergeholt, bei jedem Unfallgeschehen vorsorglich die Autowerkstatt zu verklagen, wenn von vornherein keine Anzeichen für mögliche weitergehende Ansprüche vorliegen. Daher lag zu diesem Zeitpunkt eine Streitverkündung fern. Vielmehr war ein Abwarten auf das Sachverständigengutachten sinnvoll. 41. In diesem wurde allerdings die von der Klägerseite betonte mögliche Maßgeblichkeit der eventuell mangelhaften Bremsleistung gerade abgelehnt. Daher ist auch keine sich nachträglich einstellende für den

115 Kläger günstige Interventionswirkung ersichtlich, die ein solches Vorgehen nötig gemacht hätte. Tatsächlich drohte hier also keine Regressfalle. 42. Die Erwägungen der Klägerseite, dass bei einem hypothetischen anderen Gutachten das Verfahren einen hypothetisch völlig anderen Ausgang genommen hätte und somit ein hypothetisches weiteres Vorgehen gegen die Günstig & Schnell GmbH vonnöten gewesen wäre, können keine Beachtung finden. Das Abstellen auf rein hypothetische Kausalverläufe genügt, wie auch die Gegenseite einräumt, gerade nicht, um einen Interessenkonflikt hervorzurufen. vgl. BVerfG NJW 2003, 2520 (2523); Knöfel, in: AP BRAO, 43a Nr Hinsichtlich des hypothetischen Urteils ist die Aussage der Klägerseite in Rn. 42, dass dem Kläger bei festgestellter Maßgeblichkeit der Bremsen die Alleinschuld zugewiesen worden wäre, nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des schweren StVO-Verstoßes des Unfallgegners erscheint diese Pauschalisierung abwegig, sodass wohl auch hiernach zumindest ein Teil des Schadensersatzes zugesprochen worden wäre. 44. Schließlich ist die Anmerkung, der Beklagte hätte auf die Beachtlichkeit der mangelnden Bremsleistung hinarbeiten müssen, in keiner Weise substantiiert vorgetragen. Vielmehr liegt hierin ebenfalls die Annahme einer Pflicht des Anwalts, jeglichen Beweis anzuzweifeln und selbst ein fachlich nicht beanstandetes Gutachten als fehlerhaft werten zu müssen. Das entspricht aber ebenfalls nicht der Pflicht der optimalen Vertretung (siehe dazu auch oben Rn. 31). 45. Es ist hier also ohnehin nicht von einem Interessenkonflikt bezüglich einer Regressfalle auszugehen. Der von der Gegenseite dargestellte Widerstreit ist rein hypothetisch und mithin unerheblich. (c) Kein konkreter Interessenwiderstreit bei Mandatsübernahme (Rn )

116 46. Der von der Gegenseite behauptete Interessenwiderstreit bestand ohnehin nicht. Falls man hypothetische Kausalverläufe und latente Konflikte entgegen dem BVerfG für beachtlich hält, so bestanden diese zumindest nicht bei Mandatsübernahme. 47. Zunächst kann dem von der Gegenseite behaupteten und von Römermann/Praß vertretenen Grundsatz, dass von einem Verstoß gegen das Prävarikationsverbot bei jedweder Divergenz von Interessen auszugehen sei, nicht gefolgt werden. Diese Ansicht widerspricht dem Gesetzeswortlaut und ist verfassungsmäßig bedenklich, da man über diese Beweislastverteilung erneut den vom BVerfG verworfenen Anscheinsverboten bedenklich nahe käme. vgl. BVerfG NJW 2003, 2520 (2523). 48. Selbst wenn man die Möglichkeit von Regressansprüchen zwischen den Mandanten für maßgeblich hielte und diese als von Anfang an bestehend ansähe, so ändert dies nichts daran, dass kein tatsächlicher Konflikt auftrat. Durch die Begrenzung der Mandate auf lediglich den Prozess gegen den Unfallgegner konnten die Parteien sich durch denselben Anwalt vertreten lassen, ohne dass dieser in Wertungswidersprüche verwickelt werden musste. 49. Die Behauptung, dass dem Beklagten als langjährigem Anwalt der Günstig & Schnell GmbH ersichtlich gewesen sein soll, dass etwaige Regressansprüche im Raum stehen würden und mithin eine Streitverkündung nötig wäre und insbesondere, dass er mit ominösen unlauteren Praktiken der Günstig & Schnell GmbH im Umgang mit schlechten Schuldnern vertraut sei, ist eine Unterstellung, die sich der Beklagte verbittet und der er in aller Schärfe widerspricht. Diese Unterstellung ist erneut völlig unsubstantiiert vorgetragen, da sie auf reinen Spekulationen basiert, die weder dazu geeignet sind, eine gängige Praxis der Günstig & Schnell GmbH, noch ein kollusives Zusammenwirken mit

117 dem Beklagten zu begründen. Ebenso wenig ist dargebracht, inwiefern sich der Beklagte durch bewusst nachteilige Vertretung gegenüber dem Kläger in irgendeiner Form haftbar gemacht hätte. 50. Schließlich geht auch der Hinweis auf die vorangegangene Tätigkeit des Beklagten für die Günstig & Schnell GmbH fehl. Diese beeinträchtigt den konkreten Fall gerade nicht. Vielmehr basiert die Vorbeschäftigung wie bereits dargetan auf einem anderen Lebenssachverhalt. Ein Interessenwiderstreit ist eben nicht bei Personenidentität oder vorangegangenem Handeln anzunehmen, sondern muss im konkreten Fall vorliegen. vgl. Römermann/Praß, in: Beck-OK, BORA/BRAO, 3 Rn Ferner hätte auch der von der Gegenseite fälschlicherweise angenommene Interessenkonflikt aufgrund der Möglichkeit der Streitverkündung nicht bei Mandatsübernahme bestanden. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Parteien ja auch bei dem hypothetischen Szenario von der Alleinschuld des Unfallgegners aus. Erst das Sachverständigengutachten hätte dann eine Streitverkündung möglicherweise nahegelegt. 52. Es ist den Ausführungen der Klägerseite zuzustimmen, wenn diese darlegen, dass die Kenntnis des Klägers von dem Interessenwiderstreit grundsätzlich unbeachtlich ist, da eine Einwilligung nicht möglich ist. 53. Gleichzeitig ist eine Einwilligung auch gar nicht nötig, da der Mandant wie bereits mehrfach ausgeführt über sein Interesse zumindest im Rahmen der Weisungsbefugnis disponieren kann. In Anbetracht der ausdrücklichen Prozessvollmacht für die Klage gegen den Unfallgegner nebst Versicherung ist davon auszugehen, dass er sein Interesse in Bezug auf diesen Prozess mit dem der anderen Mandantin gleichschalten wollte. Ein Interessenkonflikt muss hierfür ausgeschlossen worden sein, hat sich im Übrigen jedoch auch nicht eingestellt

118 b. Keine Nichtigkeit nach 134 BGB als Folge des Verstoßes (Rn ) 54. Selbst wenn man entgegen allen Einwänden dennoch einen Interessenwiderstreit annimmt, so hat dieser zumindest keine Nichtigkeit nach 134 BGB zur Folge. 55. Den Ausführungen der Gegenseite bezüglich der Natur des Anwaltsvertrags und den Voraussetzungen des 134 BGB kann soweit gefolgt werden. 56. Allerdings führt ein Verstoß gegen das Prävarikationsverbot nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach 134 BGB. 57. Das vorgebrachte Argument (Rn. 57), dass der Zweck der Norm ohne die Nichtigkeitsfolge leerliefe, läuft auf eine zweifelhafte Gleichsetzung von Zweck der Loyalitätsbindung und ihrer Durchsetzung hinaus. Die Nichtigkeitsfolge bei Verstößen gegen einseitige Verbotsgesetze ist in der zivilrechtlichen Dogmatik die absolute Ausnahme. Bei reinen Ordnungsvorschriften wie dem hier bezeichneten gruppenspezifischen Ordnungsrecht der BRAO die Nichtigkeit anzunehmen, überdehnt den Normzweck von 134 BGB und kommt damit einer Kompetenzüberschreitung des Rechtsanwenders in Richtung Gesetzgebung gefährlich nahe. Es erschließt sich auch nicht, warum die existenzbedrohenden berufs-, straf- und schadensersatzrechtlichen Sanktionen keinen angemessenen Schutz für den Mandanten bieten sollten. vgl. Knöfel, in: AP BRAO, 43a Nr. 1; Kilian, in: RdA 2006, 120 (123); Seiler, in: GS Mertens (1987), S. 719 (731). 58. Schließlich geht auch der Hinweis (Rn. 60) fehl, dass die Nichtigkeitsfolge der Rechtsprechung des BGH zu den 45, 46 BRAO entspricht. Nur weil zu diesen Vorschriften eine gefestigte Rechtsprechung besteht, kann hieraus nicht automatisch diese Folge auch für eine andere Vorschrift gefolgert werden

119 59. Ebenso gehaltlos ist die Aussage (Rn. 60), dass aus dem ausdrücklichen Offenlassen dieses Problems durch den BGH in mehreren Entscheidungen nicht gefolgert werden könne, dass hier nicht 134 BGB zur Anwendung käme. Dies ist zwar richtig, aber genauso wenig kann hieraus geschlossen werden, dass bei einem Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO dieselbe Rechtsfolge anzunehmen sei. Der Hinweis ist also völlig obsolet. Tatsächlich legt das Zögern des BGH bezüglich dieser Frage aber nahe, dass die Nichtigkeitsfolge gerade nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Die Selbstverständlichkeit, mit der die Gegenseite die Folge annimmt, ist also insbesondere vor dem Hintergrund der dargebrachten Einwände zuvor zu voreilig. 60. Mithin liegt selbst bei einem Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO ein wirksamer Mandatsvertrag vor, sodass selbst in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu zahlen wäre. II. Klageantrag zu Prozessuales 61. Die Leistungsklage auf Auskunftserteilung ist unzulässig. 62. Der Klageantrag ist entgegen den Ausführungen des Klägers in Rn. 66 nicht hinreichend bestimmt. Der Umfang des begehrten Rechtsschutzes muss hinreichend konkretisiert werden. vgl.: Becker-Eberhard, in: MüKo-ZPO, 253 Rn Der Kläger hätte sich auf die Daten über seine Person, die im Zusammenhang mit dem im Gespräch zwischen Herrn Rudolf Möller und dem Beklagten erwähnten Gutachten stehen, berufen können. Der Klageantrag bezieht sich jedoch lediglich auf Auskunft über Modalitäten der Gutachtenerstellung zugunsten der Factoring-Bank sowie über die

120 Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht. Mithin ist im Klageantrag weder das Gutachten spezifiziert noch insgesamt die Frage, worüber konkret der Kläger überhaupt Auskunft begehrt. 64. Tatsachen, die Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Mithin ist der Klageantrag zu unbestimmt und die Klage deshalb schon unzulässig. 2. Hilfsweise: Materiell 65. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Auskunftsanspruch aus 34 Abs. 1 BDSG. a. Keine Eröffnung des Anwendungsbereichs von 34 Abs. 1 BDSG (Rn ) 66. Der Anwendungsbereich von 34 Abs. 1 BDSG ist entgegen der Darstellung der Klägerseite nicht eröffnet. aa. Verdrängung durch bereichsspezifische Sonderregelungen, 1 Abs. 3 S. 1 BDSG (Rn ) 67. Entgegen der Behauptung in Rn. 70 ff. der Klage sind die Regelungen des BDSG auf diesen Fall nicht anwendbar, da sie vom anwaltlichen Berufsrecht verdrängt werden. 68. Aus 1 Abs. 3 S. 1 BDSG ergibt sich, dass das BDSG nur Anwendung findet, wenn keine bereichsspezifische Sonderregelung vorhanden ist. vgl.: Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, BDSG, 1 Rn. 17; Franzen, in: ErfK, BDSG, 1 Rn Vorliegend stellt die BRAO eine solche bereichsspezifische Sonderregelung dar. Insbesondere der hier einschlägige 43a Abs

121 BRAO, welcher die anwaltliche Schweigepflicht normiert, macht sie zu einer solchen bereichsspezifischen Sonderregelung. vgl.: AG Berlin Tiergarten NStZ 2007, Abs. 3 S. 1 BDSG sieht vor, dass die Frage der Subsidiarität durch die Bestimmung des Regelungsgehalts der Vorschriften zu beantworten ist. Wie die Klägerseite in Rn. 72 richtig erkannt hat, kommt die Anwendung des BDSG daher nur in Betracht, wenn keine fach- oder bereichsspezifischen Datenschutzregelungen mit dem gleichen Regelungsgehalt vorliegen. Die Subsidiaritätswirkung tritt somit nur bei Tatbestandskongruenz ein. vgl.: AG Berlin Tiergarten NStZ 2007, 296; Gola, in: Gola/Schomerus/Klug/Körffer, BDSG, 1 Rn. 24; Weichert, in: NJW 2009, 550 (551). 71. Da 43a Abs. 2 BRAO und 34 Abs. 1 BDSG in ihrem Regelungsgehalt übereinstimmen, findet hier 43a Abs. 2 BRAO Anwendung. 72. Zwar ist der Schutz- und Anwendungsbereich des BDSG weit gefasst, da hiervon die gesamte Datenverarbeitung im privaten Bereich umfasst ist. vgl. auch: Klug, in: Gola/Schomerus/KlugKörffer, BDSG, 27 Rn. 1; Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, BDSG, 27 Rn Allerdings dient die Schweigepflicht des Rechtsanwalts entgegen den Ausführungen der Klägerseite in Rn. 72 dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt. Die Klägerseite verkennt insofern den Schutzbereich der anwaltlichen Schweigepflicht. 43a BRAO schützt zwar primär, jedoch nicht ausschließlich das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten, sondern gewährt außerdem ein stabiles Rechtspflegesystem. Die anwaltliche Schweigepflicht ist als tragende Säule des Anwaltsberufs und somit des gesamten Rechtssystems Deutschlands anzusehen

122 vgl.: Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 43a Rn. 12; Römermann/Praß, in: BeckOK BORA/BRAO, 43a Rn Im Rahmen dessen gewährt das Mandatsgeheimnis somit nicht nur Schutz für den Mandanten sondern für jedermann. 75. Eine Tatbestandskongruenz liegt damit vor und 34 Abs. 1 BDSG muss zurücktreten. 76. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass das BDSG schon deshalb zurücktreten muss, da bei dessen Anwendung die Regelungen der BRAO leerlaufen würden. 77. Wie bereits dargestellt liegt der hauptsächliche Normzweck von 43a Abs. 2 BRAO in der Wahrung der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Anwalt. Dieser Vertrauensschutz ist elementar für die Interessenvertretung des Mandanten und somit eine unabdingbare Voraussetzung für die Berufsausübung von Rechtsanwälten. vgl.: AG Berlin Tiergarten NStZ 2007, 296; Römermann/Praß, in: BeckOK BORA/BRAO, 43a Rn. 8; Weichert, in: NJW 2009, 550 (551). 78. Bei einer Offenbarungspflicht nach 34 Abs. 1 BDSG würde dieses Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant erheblich beeinträchtigt, vor allem weil Anwalt und Mandant die Kontrolle über die Informationsweitergabe verlieren würden. Somit würde durch eine Anwendung des 34 Abs. 1 BDSG die Regelung des 43a Abs. 2 BRAO unterlaufen. vgl.: AG Berlin Tiergarten NStZ 2007, Eine Subsidiarität von 34 Abs. 1 gegenüber 43a Abs. 2 BRAO ist somit in jedem Fall zu bejahen. 34 Abs. 1 BDSG findet daher keine Anwendung

123 bb. Hilfsweise: Regelung des 1 Abs. 3 S. 2 BDSG (Rn. 76) 80. Folgt man auch dieser Meinung nicht und hält 43a Abs. 2 BRAO nicht für eine bereichsspezifische Sonderregelung und somit für subsidiär, ist dennoch die Regelung des 1 Abs. 3 S. 2 BDSG zu berücksichtigen. Gegen die Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall wurde auch von der Klägerseite nichts vorgetragen Abs. 3 S. 2 BDSG sieht vor, dass die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten von den Regelungen des BDSG unberührt bleiben. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach 43a Abs. 2 S. 1 und 2 BRAO fällt unter 1 Abs. 3 S. 2 BDSG. vgl.: Gola, in: Gola/Schomerus/Klug/Körffer, BDSG, 1 Rn Aus 1 Abs. 3 S. 2 BDSG ergibt sich nur eine ausnahmsweise Anwendbarkeit des BDSG, wenn die gesetzliche Schutzvorschrift dem BDSG gegenüber ein geringeres Schutzniveau aufweist. Bei einem höheren Schutzniveau der Sonderregelung findet daher diese Anwendung mit der Folge, dass das BDSG subsidiär zurücktritt. vgl.: KG Berlin MMR 2010, 864, 865; AG Berlin Tiergarten NStZ 2007, 296; Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, BDSG, 1 Rn. 19; Gola, in: Gola/Schomerus/Klug/Körffer, BDSG, 1 Rn Der Schutzbereich des 43a Abs. 2 S. 2 BRAO reicht weiter als der des 34 Abs. 1 BDSG. 84. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts bezieht sich gemäß 43a Abs. 2 S. 2 BRAO auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. 85. Mithin umfasst das Schutzniveau der BRAO das des BDSG

124 86. Außerdem ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass die anwaltliche Schweigepflicht als Berufsgeheimnis dem BDSG vorgeht. Dies ergibt sich aus dem Wort unberührt ( 1 Abs. 3 S. 2 BDSG). Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten kann nämlich nur dann unberührt bleiben, wenn sie nicht durch Vorschriften des BDSG beeinträchtigt wird. vgl.: Redeker, in: NJW 2009, 554 (555). 87. Danach ist das BDSG dahingehend zu begrenzen, dass in einem Konfliktfall das Berufsgeheimnis vorgeht. 88. Der Kläger kann sich hier außerdem nicht darauf berufen, dass die hier geforderten Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterfallen und dieses daher keinen Vorrang genießen kann. 89. Anders als der Kläger in Rn. 74 darstellt, unterliegen hier die gewünschten Informationen nämlich dem Schutzzweck des 43a BRAO, da es sich um Informationen handelt, die der Mandant des Beklagten diesem im Rahmen des Mandatsverhältnisses anvertraut hat. 90. Würde man der Klägerseite folgen und die Verschwiegenheit des Anwalts lediglich auf die Informationen über den Mandanten selbst beschränken, so würde der Schutzzweck des 43a BRAO vollends negiert werden. Die von der Gegenseite behauptete Pervertierung des Schutzzweckes (Rn. 74) würde eben nicht im Falle der Verweigerung der Herausgabe der Informationen erfolgen. Eine solche Differenzierung würde ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt unmöglich machen. Eine Verschwiegenheitspflicht würde ad absurdum geführt, falls alle Informationen, wie die Klägerseite behauptet, in einem Streitfall an die hiervon Betroffenen herausgegeben würden. Nicht nur würde dies zu einer stetigen Unsicherheit in einem Mandatsverhältnis führen, vielmehr würde dies auch die Berufsausübung i.s.d. Art. 12 Abs. 1 GG unmöglich machen. Mithin ist zwar 43a BRAO eine Schutznorm zugunsten des Mandanten,

125 wie die Klägerseite zutreffend ausführt. Jedoch verkennt diese, dass mit der Nichtherausgabe von Informationen gerade keine Pervertierung des Schutzzweckes, sondern die Anwendung der Norm nach dem gesetzgeberischen Willen erfolgt. Auch dient die Norm keinesfalls dem Drittschutz, sondern dem Schutz des Mandanten gerade gegenüber jedermann, also jedem Dritten. 91. Ferner verkennt die Klägerseite (Rn. 75, 91), dass jede Weitergabe von Informationen, die Inhalt einer vertraulichen Mandatierung sind, zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt führt. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Anwalt lediglich als Hilfsperson des Mandanten zu sehen ist, also der Mandant etwaige Vorwürfe oder ein rechtliches Vorgehen von Dritten befürchten müsste, sollte letzterer nach Einsicht nicht mit der Darstellung in einer Fallakte einverstanden sein. 92. Daraus folgt, dass die Informationen über den Kläger 43a BRAO und somit auch der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten unterfallen. 93. Somit liegt hier ein Konflikt zwischen dem Berufsgeheimnis und den Regelungen des BDSG vor. Im Rahmen dieses Konflikts hat das Berufsgeheimnis Vorrang (s.o). Mithin treten die Regelungen des BDSG zurück und finden keine Anwendung. b. Hilfsweise: Ausnahmetatbestände zu 34 Abs. 1 BDSG 94. Ob der Tatbestand des 34 Abs. 1 BDSG erfüllt ist, kann hier dahinstehen, da selbst bei Bejahung des Tatbestands die gesetzliche Ausnahme des 34 Abs. 7 i.v.m. 33 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BDSG vorliegt, die einen Anspruch nach 34 Abs. 1 BDSG ausschließt. aa. Ausnahme nach 34 Abs. 7 i.v.m. 33 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BDSG (Rn )

126 95. Der Anspruch aus 34 Abs. 1 BDSG ist ausgeschlossen. Vorliegend greift der Ausnahmetatbestand des 34 Abs. 7 i.v.m. 33 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BRAO. (1) Mandatsgeheimnis (Rn ) 96. Die Interessen des Beklagten, namentlich die Wahrung des Mandatsgeheimnisses aus der Mandatierung durch die Günstig & Schnell GmbH, überwiegen gegenüber dem Auskunftsinteresse des Klägers. 97. Wie bereits ausgeführt (Rn. 90), hat der 43a BRAO keine inter partes, sondern eine erga omnes Wirkung, sodass die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten gegenüber jedermann gilt. 98. Auch die Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Mandatierung nicht um eine Rechtsvertretung im engeren Sinne handelt (Rn. 94), ändert nichts an der tatsächlichen Mandatierung des Anwalts zur Ausübung seiner vollumfänglichen Berufstätigkeit, sodass dies zu keinem anderen als dem vorgefundenen Ergebnis führen kann. Eine andere Bewertung, etwa eine Differenzierung hinsichtlich des Eingreifens der BRAO zwischen den verschiedenen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes und damit eine Differenzierung zum Eingreifen der BRAO, findet im Gesetz keinerlei Stütze. Ferner würden auch bei einer bloßen Beauftragung zur Gutachtenerstellung eine Weitergabe von Daten oder eine Auskunftserteilung zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch und dies unweigerlich zur Beendung des Mandats und sogar zur Erschütterung der gesamten Rechtspflege führen. vgl. Böhnlein, in Feuerich/Weyland, BRAO, 43 a Rn. 1, 16, 19; Römermann/Praß, in: BeckOK, BORA/BRAO, 43 a, Rn Auch hieraus ergibt sich somit, dass die vorliegenden Informationen 43a II BRAO und mithin dem Mandatsgeheimnis unterfallen

127 100. Auch die Annahme der Klägerseite (Rn. 93 f.), dass das Auskunftsinteresse des Klägers über seine Bonität gegenüber der Berufsfreiheit des Anwalts überwiege, ist nicht überzeugend und findet auch in dem zitierten Urteil keine Stütze. Vielmehr überwiegt auch nach Ansicht der Rechtsprechung (u.a. AG Heidelberg NJW-RR 2007, 1434) Art. 12 Abs. 1 GG, also die ungestörte Ausübung der Berufsfreiheit des Anwalts. Dies folgt ferner daraus, dass der Auskunftswünschende die begehrten Informationen ohne weiteres bei einer anderen Stelle, hier bei der Factoring-Bank, hilfsweise dem Autohaus, anfordern kann, ohne dass es zu einer Grundrechtskollision käme. Mithin kann der Kläger seine Interessen auf leichterem Wege anderweitig durchsetzen Des Weiteren führt die Klägerseite aus, dass das Interesse eines Betroffenen an Informationen, welche die Bonität bewerten, als sehr hoch einzustufen ist (vgl. Rn. 93) und verweist dabei auf die Entscheidung des BGH (NJW 2014, 1235). Hierbei verwechselt die Klägerseite aber nicht nur die Sachverhalte, sondern auch die Interessenslagen. In dem benannten Fall ist der Kläger gerade gegen den Inhaber der Informationen vorgegangen und nicht wie hier gegen eine Hilfsperson, die lediglich die Informationen im Auftrag eines Mandanten zusammenträgt. Diesbezüglich ist hier darauf hinzuweisen, dass dem hiesigen Kläger auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er vorrangig gegen die Factoring-Bank oder die Günstig & Schnell GmbH vorgehen kann. Auch die Interessenslage ist eine andere, wollte doch in dem zitierten Urteil der Kläger die Berechnungsmodalitäten für die Bewertung der Bonität erfahren und nicht Auskunft über den Inhalt der Daten. Dies führt dazu, dass es bei der Wertung des AG Heidelberg bleiben muss, wonach der hiesige Kläger sich anderweitig die Information beschaffen kann, sodass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber der Berufsausübung nicht überwiegt Die Ausführungen der Klägerseite zur Störung der Berufsausübung des Klägers im Falle der Nichtauskunft (Rn. 93) sind nicht überzeugend, kann der Kläger doch gerade durch fristgerechte Zahlungen an seine Schuldner

128 eine Eigenschaft als schlechter Schuldner eigenständig entkräften. Unabhängig davon muss sich der Kläger vorrangig an die Factoring-Bank halten, erfolgt doch eine etwaige Weitergabe der Informationen nur durch die Factoring-Bank und aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des Anwalts nach 43a II BRAO gerade nicht durch den Beklagten. Ferner wäre auch ein etwaiger Berichtigungs- oder Löschungsanspruch nur gegenüber der Factoring-Bank sinnvoll Der rein hypothetische Einwand der Gegenseite, dass die Geschäfte des Klägers beeinträchtigt werden würden (Rn. 93), findet im realen Geschäftsleben keinerlei Stütze. Ein mögliches Tätigwerden der Factoring- Bank würde erst nach einem etwaigen Vertragsschluss des Klägers mit einem Vertragspartner erfolgen, sodass letzterer keinesfalls durch die vorliegenden Informationen bei der Factoring-Bank vereitelt werden würde. Ferner ist zu beachten, dass der Kläger allein die vollständige Verantwortung für seine Vertragsbeziehungen trägt und durch eine Zahlungsbereitschaft und stets fristgerechte Zahlung einen hypothetischen Forderungskauf einer Factoring-Bank nach Fälligkeit der Forderung vermeiden kann. Bei einem Forderungsverkauf vor Fälligkeit kann der Kläger zumindest den Preis der Forderung durch vorherige positive Zahlungsmoral mittelbar beeinflussen. Ein solch vorzeitiger Verkauf zu einem bestimmten Preis gehört zudem zur umfassenden Privatautonomie der jeweiligen Vertragspartner und ist gerade nicht durch die der Factoring- Bank vorliegenden Informationen motiviert, soweit hierüber beim Forderungskäufer überhaupt Kenntnis herrscht. Selbst wenn es sich beim Forderungskäufer entgegen aller Wahrscheinlichkeit um dieselbe Factoring-Bank handeln sollte, ist nicht ersichtlich, wie Informationen über den Kläger im Zusammenhang mit einer völlig anderen Rechtsbeziehung, nämlich hier mit der Günstig & Schnell GmbH, eine Rolle spielen sollen. Dies ist durch die Klägerseite auch nicht substantiiert dargelegt. Somit können die Informationen der Factoring-Bank keinerlei Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und dem Kläger haben und somit diese auch nicht verschlechtern

129 104. Aus dem Schriftverkehr zwischen der Porzellanmanufaktur Pilch und dem Kläger ist auch eindeutig ersichtlich, dass die Hauptgeschäftsbeziehung des Klägers auf einer jahrelangen Zusammenarbeit und einer stabilen Vertrauensbasis basiert. Hieran werden etwaige Informationen zur Schuldnereigenschaft des Klägers bei einer Factoring-Bank, die der Kläger Frau Pilch gegenüber sogar selbst einräumt, nichts ändern. Beweis: Blatt 14, Blatt 15, Blatt 16, Blatt 17 der Fallakte Ferner verkennt die Klägerseite (Rn. 94), dass sich der Auskunftsanspruch des Klägers keinesfalls auf die Art der gespeicherten Daten bezieht, sondern vielmehr das einzige Ziel die Auskunft über den Inhalt der gespeicherten Daten ist. Der Kläger wird sich wohl kaum mit der Information darüber, dass die Dokumente in einer Word- oder PDF-Version abgespeichert sind, zufriedengeben. Dass der Kläger gerade den Inhalt erfahren möchte, folgt bereits ihren eigenen Ausführungen (Rn. 93), in denen die Klägerseite darstellt, weshalb die Erlangung der Informationen gerade für das Geschäftsleben des Klägers so essentiell ist Folglich überwiegt das Gemeinhaltungsinteresse des Rechtsanwaltes gegenüber dem der Berufsausübung des Klägers. (2) Hilfsweise: Bevorstehender Forderungsverkauf (Rn ) 107. Wie bereits ausgeführt (Rn. 97) umfasst die Geheimhaltungspflicht des Rechtsanwaltes alle Tätigkeitsfelder, welche Inhalt des Mandats sind. Mithin ist auch das Erstellen einer Schuldneraufstellung für einen Forderungsverkauf von dieser Pflicht erfasst Wie die Klägerseite richtig ausführt (Rn. 96), ergibt sich das Geheimhaltungsbedürfnis nicht aus den Eigenschaften einer stillen Zession, denn diese wirkt nur zwischen dem Zedenten und dem Zessionar. Die Klägerseite verkennt aber, dass sich der Beklagte auf seine

130 vollumfängliche Geheimhaltungspflicht berufen kann, wenn er wie hier als Hilfsperson im Auftrag von und für den Zedenten tätig wird. Der Hinweis der Gegenseite, dass das Interesse nicht mehr schützenswert ist (Rn. 97), kann nur als Sachverhaltsdarstellung aufgefasst werden, denn rechtlich kann dies keinen Unterschied machen. Zudem wäre es höchst bedenklich, wenn der Einzelfall die generelle Norm aushöhlen würde, also im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt von seiner berufsbedingten Schweigepflicht befreit wäre, nur weil der Betroffene bzw. der Kläger bereits gewisse Informationen auf andere Weise erlangt hat. Dies lässt sich damit bestätigen, dass der Kläger seine Informationen aus einem mitgehörten Gespräch bezieht, was ohnehin als sehr ungünstige Informationsquelle anzusehen ist, beachtet man bloß die äußeren Umstände Selbiges ist zu dem Rückgriff auf 407 Abs. 1 BGB (Rn. 98 der Klage) auszuführen. Das Abstellen auf Normen, welche das Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Schuldner regeln, kann bei der Betrachtung der Geheimhaltungspflicht des Beklagten keine Rolle spielen. Es ist richtig, dass der Zessionar jederzeit die Zession offen legen kann. Darüber hinaus trifft insbesondere auch den Zedenten keine Offenlegungspflicht. Mithin steht es dem Zedenten gerade frei, ob er selbst offen legt oder nicht. Diese gesetzgeberische Wertung insgesamt darf nicht unterlaufen werden, indem man die Wertung der Norm ins Gegenteil verkehrt und somit sogar eine Hilfsperson, hier also den Beklagten, von seiner Geheimhaltungspflicht vollumfänglich befreit. Ferner ist zu beachten, dass Zedent und Zessionar Vertragspartner sind und sich darauf einigen können, gegenüber dem Schuldner die Zession gerade nicht offen zu legen. Die Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit würde unterlaufen werden, würde der Beklagte von seiner Geheimhaltungspflicht befreit werden. Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Mit freundlichen Grüßen,

131 Dr. Stephan Fuchs Anlagen: Gliederung Literaturverzeichnis Rechtsprechungsverzeichnis Prozessvollmacht 131

132 Gliederung A. SACHVERHALT B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Klageantrag zu Anspruch aus Anwaltsvertrag (Rn ) a. Kein Verstoß gegen 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA aa. Tätigwerden in derselben Rechtssache (Rn ) bb. Kein Interessenwiderstreit (1) Parteiinteressen (a) Bestimmung nach objektiven oder subjektiven Kriterien (Rn. 30) (b) Hilfsweise: Interessenbestimmung nach den Ausführungen der Klägerseite (Rn ) (2) Kein Widerstreit der Interessen (a) Umfassende rechtliche Beratung (Rn ) (b) Keine Regressfalle (Rn ) (c) Kein konkreter Interessenwiderstreit bei Mandatsübernahme (Rn ) b. Keine Nichtigkeit nach 134 BGB als Folge des Verstoßes (Rn ) II. Klageantrag zu Prozessuales Hilfsweise: Materiell a. Keine Eröffnung des Anwendungsbereichs von 34 Abs. 1 BDSG (Rn ) aa. Verdrängung durch bereichsspezifische Sonderregelungen, 1 Abs. 3 S. 1 BDSG (Rn ) bb. Hilfsweise: Regelung des 1 Abs. 3 S. 2 BDSG (Rn. 76) b. Hilfsweise: Ausnahmetatbestände zu 34 Abs. 1 BDSG aa. Ausnahme nach 34 Abs. 7 i.v.m. 33 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BDSG (Rn ) (1) Mandatsgeheimnis (Rn ) (2) Hilfsweise: Bevorstehender Forderungsverkauf (Rn ) I

133 Literaturverzeichnis Erbs, Georg (Begr.) Kohlhaas, Max (ehem. Hrsg.) Ambs, Friedrich (Hrsg.) Häberle, Peter (Hrsg.) Strafrechtliche Nebengesetze, 202. Ergänzungslieferung, Stand Mai Zitiert als: Bearbeiter, in: Erbs/Kohlhaas, BDSG. Hier zitiert: Rn. 68, 72, 82. Dietrich, Thomas (Begr.) Hanau, Peter (Begr.) Schaub, Günter (Begr.) Müller-Glöge, Rudi (Hrsg.) Preis, Ulrich (Hrsg.) Schmidt, Ingrid (Hrsg.) Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, München Zitiert als: Bearbeiter in: ErfK. Hier zitiert: Rn. 68. Feuerich, Wilhelm E. (Hrsg.) Weyland, Dag (Hrsg.) Vossebürger, Albert (Hrsg.) Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Auflage, München Zitiert als: Bearbeiter, in: Feuerich/Weyland, BRAO. Hier zitiert: Rn. 33, 73, 98. Gola, Peter Klug, Christoph Körffer, Barbara Schomerus, Rudolf Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 12. Auflage, München Zitiert als: Bearbeiter, in: Gola/Schomerus/Klug/Körffer, BDSG. Hier zitiert: Rn. 70, 72, 81, 82. II 133

134 Henssler, Martin (Hrsg.) Prütting, Hanns (Hrsg.) Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 4. Aufage, München Zitiert als: Bearbeiter, in: Henssler/Prütting, BRAO. Hier zitiert: Rn. 18, 23. Henssler, Martin Deckenbrock, Christian Renaissance der objektiven Interessenbestimmung beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen?, NJW 2012, Zitiert als: Henssler/Deckenbrock, NJW 2012, Hier zitiert: Rn. 36. Kilian, Matthias Besprechung des Beschlusses BAG v BAG Aktenzeichen 7 ABR 60/03, RdA 2006, 120. Zitiert als: Kilian, in: RdA 2006, 120. Hier zitiert: Rn. 57. III 134

135 Knöfel, Oliver Anmerkung zu BAG (7. Senat ), Beschluss vom ABR 60/03 (2. Instanz: LAG Hamm), AP BRAO 43a Nr. 1. Zitiert als: Knöfel, in: AP BRAO 43a Nr. 1. Hier zitiert: Rn. 41. Koch, Ludwig Kilian, Matthias Anwaltliches Berufsrecht, München Zitiert als: Koch/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht. Hier zitiert: Rn. 14. Rauscher, Thomas (Hrsg.) Krüger, Wolfgang Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, Band 1, 4. Auflage, München Zitiert als: Bearbeiter, in: MüKo-ZPO. Hier zitiert: Rn. 62. Redeker, Helmut Datenschutz auch bei Anwälten aber gegenüber Datenschutzkontrollinstanzen gilt das Berufsgeheimnis, NJW 2009, 554. Zitiert als: Redeker, in: NJW 2009, 554. Hier zitiert: Rn. 86. IV 135

136 Römermann, Volker (Hrsg.) Beck scher Online-Kommentar, BORA, 8. Edition, Stand Zitiert als: Bearbeiter, in: Beck-OK, BORA/BRAO. Hier zitiert: Rn. 15, 36, 50, 73, 77, 98. Seiler, Hans Hermann Über verbotswidrige Rechtsgeschäfte ( 134 BGB). - Eine Bestandsaufnahme, in: Selmer, Peter; von Münch, Ingo, Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, Berlin 1987, S. 719 ff. Zitiert als: Seiler, in: GS Martens, S Hier zitiert: Rn. 57. Weichert, Thilo Datenschutz auch bei Anwälten?, NJW 2009, 550. Zitiert als: Weichert, NJW 2009, 550. Hier zitiert: Rn. 70, 77. V 136

137 Rechtsprechungsverzeichnis BGH, Urteil vom X ZR 88/90 (Düsseldorf), NJW 1992, Hier zitiert in Randnummer: 39. BVerfG, Beschluss vom BvR 238/01, NJW 2003, Hier zitiert in Randnummer: 15, 41, 47. BGH, Beschluss vom VI ZB 76/03 (LG Regensburg), NJW-RR 2004, 536. Hier zitiert in Randnummer: 37. AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom OWi 3235/05 (nicht rechtskräftig), NStZ 2007, 296. Hier zitiert in Randnummer: 69, 70, 77, 78, 82. OLG Köln, Beschluss vom W 107, 108/10, NJOZ 2011, 411. Hier zitiert in Randnummer: 37. KG Berlin, Beschluss vom Ws (B) 51/07 2 Ss 23/07, MMR 2010, 864. Hier zitiert in Randnummer: 82. BGH, Urt. v AnwZ (Brfg) 35/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen), NJW 2012, Hier zitiert in Randnummer: 14, 15, 18, 36. OLG Brandenburg, Urt. v U 137/12, NJOZ 2015, 210. Hier zitiert in Randnummer: VI

138 V O L L M A C H T gerichtlich Den Rechtsanwälten Dr. Stephanus Fuchs und Collegen, Schwittersplatz 9, Hannover wird hiermit in Sachen Timo Blank Stichstraße 20, Hannover./. Carsten Janus Am Nordstadtbahnhof 8a, Hannover wegen: Negativer Feststellung und Auskunft Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht erteilt. Diese bezieht sich auf 1. das gesamte gerichtliche Verfahren (z. B. nach 80 ff. ZPO und den sonstigen einschlägigen Prozess- und Verfahrensordnungen) und ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden gebotenen Rechtshandlungen, einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen; 2. die dabei erforderliche Begründung, Aufhebung und Abänderung von Vertragsverhältnissen sowie die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen, Anfechtungserklärungen und dergleichen); 3. das Kostenfestsetzungsverfahren und Beitreibungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Vollmacht gilt auch in Eilverfahren für alle gerichtlichen Instanzen und erstreckt sich auf Neben und Folgeverfahren aller Art und Gerichtsbarkeiten. Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht u. Termins-vollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zu beschränken, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten sowie den Rechtsstreit durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht und Erlass des Anspruchs zu beenden. Den Bevollmächtigten wird zugleich Geldempfangsvollmacht (eingeschlossen die Befugnis zur Entgegennahme hinterlegter Beträge, sonstiger Wertsachen und Urkunden) erteilt und das Recht zur umfassenden verfahrensbezogenen Akteneinsicht eingeräumt. Hannover, den (Ort) (Datum) VII 138

139 139

140 Ausgabe des Soldan Moot Falles 25. Juni 2016 Anmeldung zum Wettbewerb 28. Juli 2016 Einreichen der Klageschrift 04. August 2016, 24:00 Uhr Einreichen der Beklagtenschrift 08. September 2016, 24:00 Uhr Mündliche Verhandlungen in Hannover

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