Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

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1 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Bearbeiter: Frau Anika König Telefon: Landkreis Rostock Der Landrat Telefax: Am Wall Güstrow Geschäftszeichen: V-2013/ L Datum: Schwerin Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Rostock Sehr geehrter Herr Dr. Kraatz, die vom Kreistag des Landkreises Rostock am 10. April 2013 beschlossene Haushaltssatzung 2013 mit den vorgeschriebenen Anlagen habe ich ausgewertet und übersende Ihnen anbei meine rechtsaufsichtlichen Entscheidungen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag gez. Lappat ~... $ CD N Ol o o o N Ol Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport Telefon: Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: Arsenal am Pfaffenteich Schwerin poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße Schwerin Internetwww.im.mv-regierung.de

2 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommem Schwerin Landkreis Rostock Der Landrat Am Wall 3-5 Bearbeiter: Telefon: Telefax: Frau Anika König anika.koenig@ im.mvregierung.de Güstrow Geschäftszeichen: V-2013/ L Datum: Schwerin Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Rostock Nach Prüfung der am 10. April 2013 durch den Kreistag beschlossenen Haushaltssatzung des Landkreises Rostock für das Haushaltsjahr 2013 einschließlich des Haushaltsplanes und der dazugehörigen Anlagen ergehen folgende Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2013: A Rechtsaufsichtliche Anordnungen und Feststellungen 1. Gemäß 123 Satz 1 KV M-V i. V. m. 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Landkreis Rostock haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die zu einer Reduzierung des im Finanzhaushalt ausgewiesenen Defizites um mindestens 6.681,8 TEUR führen. Das geeignete Mittel ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung. Soweit der Kreistag sein Einverständnis erklärt, kommt auch die Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 51 KV M-V im Benehmen mit dem Kreistag in Betracht. 2. Gemäß 123 Satz 1 KV M-V i. V. m. 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Landrat unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2013 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu 1. zu sichern. Die Sperrverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung hier vorzulegen. Für die o. a. Entscheidungen, Ziffern 1 und 2, wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.... "<t <D <D N cr> o N cr> Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommem Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Telefon: Telefax: poststelle@im.mv-regierung.de Internetwww.im.mv-regierung.de

3 B Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung Gemäß 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 52 Abs. 2 KV M-V wird der in 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen in Höhe von ,00 EUR vollständig genehmigt. 2. Der nach 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 55 KV M-V genehmigungspflichtige Steilenplan wird mit folgenden Auflagen genehmigt: 2.1. Die Nachbesetzung freier und frei werdender Stellen und Stellenanteile (einschließlich der mit Altersteilzeitbeschäftigten besetzten Stellen) hat nur aus dem vorhandenen Personalbestand zu erfolgen. Die im Ergebnis freiwerdenden Stellen und Stellenanteile sind konsequent in entsprechender Höhe zu streichen. Ausnahmen werden zugelassen, sofern es sich um die Übernahme seitens des Landkreises ausgebildeter Nachwuchskräfte handelt und die Nachbesetzung unbedingt erforderlich ist Sofern Nachbesetzungen von Stellen besonderer Berufsgruppen aus dem vorhandenen Personalbestand nicht möglich sind, ist meine Zustimmung zur Neubesetzung einzuholen Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes und des Landesfischereigesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBI M-V S. 404) zum werden die dafür im Stellenplan eingeplanten Stellen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung gemäß 17 und 19 AufgZuordG M-V nicht mehr benötigt. Diese Stellen dürfen nicht besetzt werden und sind aus dem Stellenplan 2014 zu streichen. Weitere Hinweise zum Stellenplan und den Stellenübersichten der Eigenbetriebe behalte ich mir vor. C Genehmigungsentscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Eigenbetriebe des Landkreises Rostock Die Eigenbetriebe des Landkreises Rostock enthalten in ihren jeweiligen Wirtschaftsplänen keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. D Begründungen Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit: Gemäß 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 52 Abs. 2 Satz 2 KV M-V sollen rechtsaufsichtliche Genehmigungen nach dem Grundsatz einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. - 2

4 Sie sind in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigte Belastung nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises irn Einklang steht. Weiterhin schreibt 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 43 Abs. 1 KV M-V vor, dass der Landkreis seine Haushaltswirtschaft so zu führen hat, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist. Dies setzt eine entsprechende dauernde Leistungsfähigkeit voraus. Für die rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2013 kommt es daher auf die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit an. In die Bewertung der dauernden Leistungsfähigkeit sind verschiedene Kriterien einzubeziehen. Das in diesem Zusammenhang bedeutsamste Kriterium ist der Haushaltsausgleich oder, soweit der Haushaltsausgleich nicht erreicht ist, der Zeitraum bis zur Wiedererreichung desselben. Der Haushaltsausgleich nach den Grundsätzen der kommunalen Doppik stellt auf den Ausgleich des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes ab und umfasst insoweit auch die Sicherung einer stetigen Zahlungsfähigkeit. Beide Komponenten sind gleichwertig. Gern. 16 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen, wenn das Jahresergebnis unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist. Der Ergebnishaushalt 2013 des Landkreises Rostock weist ein strukturelles Defizit in Höhe von 7.610,6 TEUR aus. Dieses Defizit soll durch eine geplante Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe von 2.915,8 TEUR auf ,8 TEUR (Jahresergebnis) reduziert werden. Gem. 16 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik ist der Finanzhaushalt ausgeglichen, wenn der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung zu decken. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen beläuft sich im Haushaltsjahr 2013 auf ,1 TEUR. Hinzu kommt die planmäßige Tilgung von Investitionskrediten in Höhe von 6.380,4 TEUR, wodurch sich ein jahresbezogendes Defizit in Höhe von ,5 TEUR im Finanzhaushalt ergibt. Unter Berücksichtigung des Vortrags für den Finanzhaushalt von ,9 TEUR ergibt sich ein Gesamtdefizit 2013 im Finanzhaushalt in Höhe von ,4 TEUR. Wenn der Haushaltsausgleich trotz Ausnutzung aller Konsolidierungspotenziale nicht erreicht werden kann, ist gern. 120 Abs. 1 KV M-V i.v. m. 43 Abs. 7 KV M-V ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, das Maßnahmen enthält, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft innerhalb eines angemessenen Konsolidierungszeitraums auf Dauer sichergestellt werden. Mit den rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2012 wurde angeordnet, dass der Kreistag des Landkreises Rostock mit dem Haushalt 2013 über ein Haushaltssicherungskonzept beschließt. Mit Vorlage der Unterlagen zum Haushalt 2013 hat der Landkreis lediglich den Entwurf eines Haushaltssicherungskonzepts vorgelegt, eine Beschlussfassung zum Konzept ist aber zwischenzeitlich am erfolgt. Damit ist die Vorgabe nach 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 43 Abs. 7 KV M-V erfüllt worden. Unter Berücksichtigung der im Haushaltssicherungskonzept verankerten Konsolidierungsmaßnahmen kann der Haushaltsausgleich innerhalb des angegebenen Konsolidierungszeitraurnes (im Ge - 3

5 gensatz zu dem ursprünglich vorgelegten Entwurf der Verwaltung) allerdings nicht wieder dargestellt werden. Der Ergebnishaushalt weist zwar ab dem kommenden Haushaltsjahr Überschüsse auf, der Finanzhaushalt kann jedoch bis 2017 jahresbezogen nicht ausgeglichen werden. Dabei habe ich berücksichtigt, dass der Landrat dem Beschluss, die Tilgungsleistungen auf 2,0 Mio. EUR jährlich zu begrenzen, gemäß 111 Abs. 1 Satz 1 KV M-V am widersprochen hat und die damit verbundene Reduktion der Auszahlungen nicht wirksam wird. Auch die Begrenzung der Erhöhung der Kreisumlage ist nunmehr Gegenstand des Widerspruchs. Unter Berücksichtigung der in das Haushaltssicherungskonzept eingearbeiteten Änderungen wird es dem Landkreis mittelfristig aus eigener Kraft nunmehr doch nicht gelingen, den Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt zu erreichen. Vor diesem Hintergrund muss die dauernde Leistungsfähigkeit trotz der angestrebten Konsolidierungsmaßnahmen nach den landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstäben in der Gesamtschau als weggefallen eingeschätzt werden. Zu A.1. (Anordnung einer Verbesserungsvorgabe) Sofern ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach 123 i. V. m. 82 Abs. 1 KV M-V anordnen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt. Nach 120 Abs. 1 i. V. m. 43 Abs. 6 KV M-V ist der Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Dieser gesetzlichen Vorgabe kommt der Landkreis Rostock mit der vorgelegten Haushaltssatzung nicht nach. Der jahresbezogene Haushaltsausgleich gem. 16 GemHVO-Doppik kann für 2013 nicht dargestellt werden. Der Landkreis ist damit zu einer äußerst sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung verpflichtet. Aufgrund der weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises ist es unabdingbar, dass ohne Verzögerung Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der ausgewiesenen Defizite führen. Nach Auswertung der vorliegenden Haushaltsunterlagen und auf Basis des vorgelegten Entwurfs des Haushaltssicherungskonzeptes habe ich mich zunächst für die Anordnung einer Verbesserungsvorgabe i. H. v. 4 Mio. EUR entschieden. Aufgrund der erheblichen Anstrengungen, die der Landkreis unternommen hat, um im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes tragfähige Konsolidierungsvorschläge zu erarbeiten, orientierte sich diese Einsparvorgabe an dem Betrag, den der Landkreis Rostock nach seinem Haushaltssicherungskonzept noch in diesem Jahr (spätestens im September 2013) aufgrund der Auszahlung des positiven Abrechnungsbetrags des KFA 2012 (das sind insgesamt 55 Mio. EUR) erhalten wird. Die Verbesserungsvorgabe in Höhe des benannten Betrages wäre damit bereits ausfinanziert gewesen. Sie wäre auch durch die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse des Zensus 2011 nicht in Frage gestellt, da der Landkreis im Vergleich zum Land insgesamt unterdurchschnittlich an Einwohnern verliert (-1,4 %) und damit bei den Finanzausgleichsleistungen leicht "gewinnt". Am hat der Kreistag nunmehr über das Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Dieses weicht teilweise erheblich von der ursprünglichen Fassung ab. So wurde u. a. die vorgesehene -4

6 Kreisumlageaufstockung (zwischen 3,5 und 4,7 Mio. EURlJahr) auf 1,0 Mio. EURlJahr begrenzt. Als Ausgleich für die reduzierte Kreisumlageaufstockung wurde zudem die Begrenzung der jährli chen Tilgungsleistungen auf 2,0 Mio. EUR beschlossen. Diesen beiden Punkten hat der Landrat gemäß 111 Absatz 1 Satz 1 KV M-V widersprochen. Unter Berücksichtigung der eingearbeiteten Änderungen kann zwar der Ergebnis- jedoch nicht mehr der Finanzhaushalt ab dem Folgejahr ausgeglichen werden. Am Ende des Konsolidierungs zeitraums verbleibt nunmehr ggü. dem Entwurf des Haushaltssicherungskonzepts ein erheblich höherer Fehlbetrag. Mit Blick auf die prognostizierte Entwicklung der Haushaltslage des Landkreises (insbesondere hinsichtlich der ausgewiesenen weiteren Defizite im Finanzhaushalt in den Folgejahren) habe ich mich für eine Aufstockung der Einsparvorgabe entschieden. Die nunmehr zusätzlich zu erbringen den 2.681,8 TEUR entsprechen dabei dem im (abgeänderten) Haushaltssicherungskonzept aus gewiesenen Defizit im Finanzhaushalt 2014 (verringerter Aufstockungsbetrag der Kreisumlage in 2014). Mit der Anordnung der Verbesserungsvorgabe wird eine Entscheidung zugunsten des mildesten Mittels unter Berücksichtigung des fachlich und zeitlich Machbaren getroffen. Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Anordnung auch erforderlich, um mit geeigneten Mitteln den von der Rechtsaufsichtsbehörde verfolgten Zweck der schnellstmöglichen Reduzierung des Haushaltsdefizits zur Wiedererlangung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu erreichen. Mildere gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Es erfolgt keine produktbezogene Vorgabe, Ausgaben zu reduzieren. Die Entscheidung, an welcher Stelle des Haushaltes Einsparungen erfolgen und/oder Mehreinzahlungen erzielt werden, bleibt dem Landkreis im Rahmen seiner Finanzhoheit selbst überlassen. Sollten sich insbesondere einzahlungsseitig weitere Verbesserungen im Rahmen der Haushalts durchführung ergeben, sind diese zur weiteren Reduzierung des Defizits im Finanzhaushalt einzu setzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im besonderen öffentlichen Interesse notwendig. Die mit einer möglichen Klage gegen die Anordnung einhergehende aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO) könnte dazu führen, dass Aufwendungen/Auszahlungen gemäß Haushalts plan 2013 getätigt werden, die im Ergebnis dazu führen, dass das haushaltswirtschaftliche Ziel der Anordnung nicht mehr zu erreichen ist. Die mit der Anordnung für das Haushaltsjahr 2013 be zweckte Reduzierung des Haushaltsdefizits in der Rechnung gegenüber der Planung würde damit endgültig vereitelt. Dies wäre angesichts der momentan angespannten Haushaltssituation des Landkreises Rostock nicht vertretbar. -5

7 Zu A.2 (Anordnung zum Erlass haushaltswirtschaftlicher Sperren) Mit der im Anschluss an die Genehmigungen zulässigen Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2013 verfügt der Landkreis Rostock über eine rechtswirksame Haushaltssatzung. Damit wäre die Verwaltung gehalten, den in den Veranschlagungen gefassten Willen des Kreistages umzusetzen. Demgegenüber muss durch ein geeignetes Mittel sichergestellt werden, dass das Budgetrecht der Vertretung mit Blick auf die Anordnung zu A.1. nicht durch faktische Entwicklung über Gebühr eingeengt wird. Insoweit hat der Landrat unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß 120 Abs. 1 i. V. m. 51 KV M-V im erforderlichen Umfang zu verfügen. Der Kreistag kann gemeinsam mit dem Landrat entscheiden, ob die haushaltswirtschaftliche Sperre gleich so ausgestaltet wird, dass auf den Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung (oder einer weiteren haushaltswirtschaftliche Sperre) verzichtet werden kann 1. Mit der Anordnung wird gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, vorhandenes Einsparpotential unverzüglich zu realisieren. Die Verfügung haushaltswirtschaftlicher Sperren ist im Rahmen der Haushaltsdurchführung und in Vorbereitung der Nachtragshaushaltssatzung das geeignete Mittel zur Steuerung des Haushaltes. Die Anordnung ist mithin geeignet, erforderlich und angemessen, um den von der Rechtsaufsichtsbehörde verfolgten Zweck einer Ergebnissicherung im Rahmen der Haushaltsdurchführung 2013 zu erreichen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse notwendig. Die mit einer möglichen Klage gegen die Anordnung einhergehende aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO) könnte dazu führen, dass Auszahlungen gemäß Haushaltsplan 2013 getätigt werden, die im Ergebnis dazu führen, dass das Ziel der Anordnung zu A.1 nicht mehr zu erreichen ist. zu B.1 (Genehmigung der Investitionskredite) Zur teilweisen Finanzierung der im Haushaltsjahr 2013 geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen hat der Landkreis Rostock eine Kreditneuaufnahme i. H. v ,0 TEUR geplant. Gem. 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 52 Abs. 2 KV M-V ist die Genehmigung nach den Grundsätzen der geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtung mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht im Einklang steht. Auf Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen vom (Az ) sind die Genehmigungen von Investitionskrediten grundsätzlich zu versagen, wenn diese nicht notwendig sind, um den unabweisbaren und unaufschiebbaren bzw. unter Beachtung der Folgekosten rentierlichen Investitions 1 In diesem Fall würde die Anordnung A.1 als umgesetzt angesehen werden können. - 6

8 bedarf des Landkreises sicherzustellen. Eine Genehmigung, die zu einer Neuverschuldung des Landkreises führt, kann hierbei grundsätzlich nicht erteilt werden. Die dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises Rostock ist derzeit als weggefallen zu beurteilen. Der geplanten Aufnahme neuer Investitionskredite in Höhe von 1.920,0 TEUR steht gemäß der Haushaltsplanung eine planmäßige Tilgung in Höhe von 6.380,4 TEUR gegenüber, so dass sich die Investitionsverschuldung des Landkreises bei vollständiger Genehmigung bis zum nicht weiter erhöhen würde. Es würde rechnerisch sogar einen Schuldenabbau i. H. v. ca. 4,5 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2013 stattfinden. Aus vorgenannten Gründen ist die vollständige Genehmigung des veranschlagten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen i. H. v ,0 TEUR vertretbar. Aufgrund der Übertragung von Teilen der Kreditermächtigung aus 2012 wird auf die strikte Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach 44 Abs. 3 KV M-V hingewiesen. zu B.2 (Genehmigung des Stellen planes mit Auflagen) Der Stellen plan ist gemäß 120 Abs. 1 KV M-V i. V. m. 55 KV M-V genehmigungspflichtig, weil der Landkreis Rostock gemäß dem vorliegenden Haushaltsplan 2013 bis zum Ende des Finanz planungszeitraums keinen Haushaltsausgleich darstellen kann. Die finanzielle Lage des Landkreises bedarf aus gesamthaushaltswirtschaftlicher Sicht einer straf fen Haushaltsführung. Vor dem Hintergrund geplanter steigender Personalaufwendungen- und -auszahlungen im mittel fristigen Planungszeitraum muss der Landkreis den Stellenabbau optimieren. Insoweit sind mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation der Wegfall von Aufgaben bzw. die Ausgliederung und Verlagerung von Aufgaben stärker in Erwägung zu ziehen. Dabei sind grundlegende Entschei dungen über das künftige Leistungsangebot des Landkreises und dessen Finanzierung zu treffen. Vorrangig sollten Kooperationsbeziehungen mit anderen Körperschaften geprüft werden, um den vorhandenen Personalkörper in den Landkreisen und Städten optimal zu nutzen. Als Planungsinstrument für die langfristige Entwicklung und den gezielten Einsatz des Personals in der Kreisverwaltung sollte dringend ein Personalentwicklungskonzept, wie bereits im Entwurf des Haushaltssicherungskonzepts vorgesehen, erarbeitet werden. Das Personalkonzept muss im Sinne eines strategischen Hilfsmittels die sachgerechte Bedarfsplanung und den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen und künftig zu rekrutierenden Personals ermöglichen. Insbesondere der dauerhafte Haushaltsausgleich hängt wesentlich von der Entwicklung des Stel lenumfangs ab, da dieser den finanziellen Rahmen für den Umfang des Personalaufwandes be stimmt. Die beauflagten Maßnahmen sollen den Prozess der Haushaltskonsolidierung unterstüt zen. Aufgrund des engen Zusammenhanges zwischen Stellenumfang und Personalausgaben ist die Erteilung der v. g. Auflagen sachgerecht und angemessen. Sie tragen dazu bei, eine flexible und -7

9 ausgabenbewusste Personalbewirtschaftung wirksam durchzusetzen und die finanzielle Leistungskraft des Landkreises zu stärken. Zu C. (Genehmigungsentscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen der Eigenbetriebe des Landkreises Rostock) Der für den Bereich des Rettungsdienstes geführte Eigenbetrieb des Landkreises Rostock enthält in seinem Wirtschafts plan keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft des Landkreises Rostock enthält hinsichtlich der Investitionskredite und der Verpflichtungsermächtigungen keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Mit Blick auf die Liquiditätskredite hat der Wirtschaftsplan 2013 einen Höchstbetrag von 1.000,0 TEUR festgesetzt. Dieser im Wirtschaftsplan festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite ist dann genehmigungsfrei, wenn er zehn Prozent der Summe der zahlungswirksamen Erträge nicht übersteigt. Der Höchstbetrag ist zu ermitteln aus den im Erfolgsplan veranschlagten Erträgen vermindert um die im Finanzplan veranschlagten Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens, Auflösungen von Sonderposten zum Anlagevermögen, Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen, Abnahme der Rückstellungen sowie sonstigen zahlungsunwirksamen Erträgen. Der o. a. festgesetzte Höchstbetrag i. H. v ,0 TEUR unterschreitet diesen Betrag und ist somit genehmigungsfrei. E Sonstige Hinweise Wirtschaftliche Betätigung Hinsichtlich des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Rostock liegt kein Finanzplan vor. Der Wirtschaftsplan der Güstrower Werkstätten GmbH entspricht nicht den sich aus 73 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V i. V. m. 14 EigVO M-V ergebenden Anforderungen. Die Beteiligung des Landkreises Rostock an der Güstrower Werkstätten GmbH beträgt 48 %. Die sich aus 73 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V i. V. m. 14 EigVO M-V ergebenden Anforderungen gelten, wenn sich der Landkreis Rostock mit maßgeblichem Einfluss an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt. Einen maßgeblichen Einfluss übt der Landkreis über seine Tochterorganisationen aus, bei denen ihm mehr als 20 % der Stimmrechte als Gesellschafter zustehen ( 61 Abs. 2 KV M-V). Die Küstenbus GmbH ist eine Eigengesellschaft des Landkreises Rostock, die im Planjahr einen Jahresgewinn i. H. v. 510,0 TEUR erzielt, der in die Rücklage eingestellt wird. Der Landkreis Rostock hat in diesem Zusammenhang darzulegen, inwieweit eine teilweise Abführung des Gewinns an den Haushalt des Landkreises möglich ist. - 8

10 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Lappat - 9

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