Ulrich Häfelin / Walter Haller. Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 1 Charakterisierung der schweizerischen Bundesverfassung

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1 Ulrich Häfelin / Walter Haller Schweizerisches Bundesstaatsrecht 1. Teil: Grundlagen 1 Charakterisierung der schweizerischen Bundesverfassung I. Begriff und Gegenstand des schweizerischen Bundesstaatsrechts II. III. IV Rechtsquellen des schweizerischen Bundesstaatsrechts 1. Verfassungsrecht 2. Völkerrecht 3. Gesetzesrecht 4. Verordnungsrecht 5. Gewohnheitsrecht 6. Richterrecht Die Verfassung im formellen Sinn Gesamtheit der Rechtssätze, die in der Form der Verfassungsgebung erlassen und in einer Verfassungsurkunde zusammengefasst worden sind. Staaten ohne Verfassung im formellen S. : Grossbritannien, Israel Verfassungsgebung in der CH: Verfassungsänderungen obligatorisch Volk und Ständen zu unterbreiten mit jeweiliger Mehrheit. Die Verfassung im materiellen Sinn 1. Begriff der Verfassung im materiellen Sinn Verfassung im materiellen Sinn: Inhalt der Verfassungsrechtsätze; alle Rechtsnormen, welche als Grundlage der rechtsstaatlichen und demokratischen Staatsordnung in die Verfassung gehören: Grundsätze der Staatsorganisation, Grundrechte, politische Rechte, rechtsstaatliche Garantien. 2. Verschiedene Arten des Verfassungsverständnisses 3. Rechtsstaatlich-demokratische Grundfunktionen der Verfassung - Verfassung als normative Konstituierung der staatlichen Organisation - Verfassung als Beschränkung der staatlichen Macht - Verfassung als Garantie der grundsätzlichen Rechtsstellung des Individuums - Verfassung als Grundlage der staatlichen Rechtsordnung - Verfassung als materiale Grundordnung > inhaltliche Grundentscheidungen 4. Verhältnis von Verfassung im materiellen Sinn und Verfassung im formellen Sinn Sind nicht immer deckungsgleich: Bsp. Alte BV mit Absinthverbot; in neuer BV wesentlich besser; aufgrund der Möglichkeit der Volksinitiative für Verfassungsänderungen und nicht für Gesetzesänderungen kann auf die Dauer Beschränkung des Verfassungsinhalts auf verfassungswürdige Materien nicht aufrechterhalten werden.

2 V Die erhöhte formelle Geltungskraft der Bundesverfassung - eine BV-Norm kann nur auf dem Weg der Verfassungsrevision abgeändert werden - derogatorische Kraft der BV; aber: Art. 191 BV: Bundesgesetze müssen auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit angewendet werden. VI: Frage der Unabänderbarkeit von bestimmten Verfassungsnormen (materielle Schranken der Verfassungsrevision) Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV) bilden eine Schranke der Verfassungsrevision; Weitere inhaltliche Schranken einer Verfassungsrevision bleiben in der neuen BV offen. VII. VIII. Die Bundesverfassung als Verfassungskodifikation Zusammenstellung aller Verfassungsnormen in einem Verfassungserlass Die Bundesverfassung als relativ starre Verfassung Bundesverfassung als relativ starre Verfassung, da obligatorisches Referendum und Volks- wie Ständemehr. IX. Systematische Gliederung der Bundesverfassung Präambel mit sechs Titeln 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele 3. Bund, Kantone und Gemeinden 4. Volk und Stände 5. Bundesbehörden 6. Revision der BV und Übergangsbestimmungen Zusammenfassung Häfelin Haller 2/145

3 2 Geschichte der Bundesverfassung I. Die Schweiz vor 1798: loser Staatenbund; gemeinsames Organ: Tagsatzung Il. Helvetische Republik ( ): mit Einmarsch der französischen Truppen Untergang der alten Eidgenossenschaft. Neu: Helvetische Republik, Einheitsstaat nach den Vorstellungen der franz. Revolution. Dauernde Konfrontation zwischen Zentralisten (Unitariern) und Föderalisten. Staatsrechtliche Ideen der franz. Revolution: i. Rechtsgleichheit ii. iii. iv. Gewaltenteilungsprinzip Garantie der Freiheitsrechte Prinzip der Volkssouveränität v. Allgemeine Schulpflicht vi. Aufhebung der Grundlasten III. Mediation ( ) Mediationsakte Napoleons beendet Auseinandersetzung zwischen Zentralisten und Föderalisten. > Rückkehr zum Staatenbund; Kantone wieder souverän IV Restauration und Regeneration ( ) 1. Restauration ( ): Wiener Kongress 1815: neue Kantonsgrenzen; Unabhängigkeit und immerwährende Neutralität der Schweiz anerkannt. 2. Regeneration ( ): Entwicklung von freiheitlichen Verfassungen in einzelnen Regenerationskantonen (Volkssouveränität mit oblig. Referendum + repräsentative Demokratie). Zunehmende Spannung zwischen Regenerations- und konservativen Kantonen. Sieben katholisch-konservative Kantone bilden 1845 Sonderbund; in der Tagsatzung als bundeswidrig erklärt; Sonderbundskrieg 1847 militärische Durchsetzung des Tagsatzungsbeschlusses. V Schaffung des Bundesstaates und der Bundesverfassung von 1848 Annahme der Bundesverfassung in der Tagsatzung von Inhaltlich zwei Elemente im Vordergrund: VI. Totalrevision von Übernahme der rechtsstaatlichen Demokratie nach dem Vorbild der liberalen Kantonsverfassungen 2. Bundesstaatlicher Aufbau nach Vorbild der nordamerikanischen Unionsverfassung von 1787 mit Zweikammernsystem. Hauptpunkte der Revision: 1. Ausbau der direkten Demokratie 2. Ausbau der Bundeskompetenzen Zusammenfassung Häfelin Haller 3/145

4 3. Erweiterung der Freiheitsrechte 4. Erweiterung der Kompetenzen des Bundesgerichts VII. Die Verfassungsänderungen seit 1874 bis zur Totalrevision von 1999 Über 140 Teiländerungen der BV; die Wichtigsten sind: 1. Schaffung Kanton Jura (1978) 2. Gleichberechtigung der Geschlechter (1971: Einführung Stimmund Wahlrecht für die Frauen; 1981: gleiche Rechte für Mann + Frau) 3. Verfassungsgrundlage für AHV (1925) 4. Regelung von Verkehr und Energie 5. Steuern (direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer) VIII. Totalrevision von 1999 Etappen der Verfassungsrevision im Reader S. 27 IX. Weitere Reformpakete, insbesondere Justizreform 1. Reform der Volksrechte 2. Staatsleitungsreform mit Föderalismusreform 3. Justizreform Zusammenfassung Häfelin Haller 4/145

5 3 Auslegung des öffentlichen Rechts Vorbemerkung I. Aufgabe der Auslegung 1. Notwendigkeit der Auslegung 2. Besonderheiten der Verfassungsauslegung I. Verfassung enthält allgemeine, wenig detaillierte auf das Grundsätzliche ausgerichtete Normen II. III. Bei Erlass der Verfassungsbestimmungen sind die künftigen Anwendungsfälle nur zum Teil voraussehbar. Volksnahe, allgemein verständliche Sprache 3. Zielsetzung der Auslegung Sinn einer Rechtsnorm ermitteln 4. Tragweite und Problematik der Auslegung Interpretation birgt Gefahr der Verfälschung > deshalb Zurückhaltung. Aber: Auslegung ist wichtiges Element der Rechtsfortbildung. 5. Auslegung - ein schöpferischer und wertender Vorgang II. Die verschiedenen Auslegungsmethoden 1. Die grammatikalische Auslegung 2. Die systematische Auslegung 3. Die historische Auslegung 4. Die zeitgemässe Auslegung 5. Die teleologische Auslegung III. Methodenpluralismus in der Auslegung 1. Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln bei der Verfassungsauslegung 2. Abwägende Kombination der verschiedenen Auslegungsmethoden 3. Rücksichtnahme auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis IV Lückenfüllung im öffentlichen Recht 1. Auslegung und Lückenfüllung 2. Begriff der Gesetzeslücke 3. Gesetzeslücke und qualifiziertes Schweigen des Gesetzes 4. Lücken im Verfassungsrecht 5. Vorgehen bei der Lückenfüllung V Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen 1. Aufgabe und Anwendungsbereich - alle Rechtssätze sind bei ihrer Auslegung auf die übergeordneten Wertentscheidungen der Verfassung auszurichten. - Normerhaltungsfunktion 2. Voraussetzungen der Anwendung der verfassungskonformen Auslegung - Wahl zwischen mehreren Auslegungsresultaten: jenes Ergebnis zu wählen, das der Verfassung am besten entspricht. Zusammenfassung Häfelin Haller 5/145

6 - Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen 3. Grenzen der verfassungskonformen Auslegung - Wenn Wortlaut und Sinn eindeutig festgestellt werden können, ist das Gericht daran gebunden - Gewaltenteilungsprinzip und Rechtssicherheit: verfassungskonforme Auslegung darf nicht Gesetzesnormen umdeuten oder korrigieren. - Anwendungsgebot von Art. 191 BV: schliesst verfassungskonforme Auslegung bei Bundesgesetzen nicht aus; aber: keine zusätzliche Grenze, da Wortlaut und Sinn bereits die Grenze bilden. Zusammenfassung Häfelin Haller 6/145

7 VI. Völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts 4 Die tragenden Grundwerte der Bundesverfassung I. Das rechtsstaatliche Element 1. Der Rechtsstaat im formellen Sinn i. Gewaltenteilung ii. iii. Gesetzmässigkeit der Verwaltung Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (Einschränkung in der BV: Art. 191!) II. 2. Der Rechtsstaat im materiellen Sinn i. Gesetze müssen inhaltlich gewissen freiheitlichen Grundforderungen entsprechen: Garantie der Grundrechte Das demokratische Element i. alle staatliche Macht gründet auf dem Willen des Volkes: Das Volk soll die obersten staatlichen Entscheide treffen > Mitwirkungsrechte der Staatsbürger ii. 1. Wahl des Parlaments: repräsentative Demokratie 2. Direkte Entscheide über Sachfragen: direkte Demokratie Art. 191 BV begründet durch demokratische Prinzip III. Das föderalistische Element Föderalistischer Gedanke in zahlreichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen: - Aufteilung der Kompetenzen Bund und Kantone - Mitwirkung der Kantone bei Verfassungsrevision - Bundesstaatlich motiviertes Zweikammernsystem. IV Das sozialstaatliche Element Stärke einer staatlichen Gemeinschaft misst sich nicht ausschliesslich an der Freiheit des Einzelnen, sondern auch am Wohl der Schwachen. CH fühlt sich als Sozialstaat: Präambel BV, Zweckartikel 2, Kompetenznormen (Art. 111, 112 BV), Sozialziele (Art. 41 BV), soziale Grundrechte (Art. 12, 19 BV) V. Weitere Grundwerte, insbesondere der Grundsatz der Nachhaltigkeit Zusammenfassung Häfelin Haller 7/145

8 5 Verhältnis der Schweiz zur internationalen Gemeinschaft I. Ausrichtung auf Europa II. Mitwirkung an globalen Übereinkommen III. Aussenpolitische Beziehungen in der neuen Bundesverfassung Zusammenfassung Häfelin Haller 8/145

9 2. Teil: Grundrechte 1. Kapitel: Grundrechte im Allgemeinen 6 Begriffliche und rechtliche Grundlagen I. Begriff 1. Allgemeine Begriffsumschreibung Grundrechte sind die von der Verfassung und von internationalen Menschenrechtskonventionen gewährleisteten grundlegenden Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Diese Definition geht von vier Merkmalen aus: - Träger des Rechts ist der Einzelne. - Adressat ist der Staat. - Inhalt: Die Grundrechte schützen als elementar anerkannte Rechte des Individuums, die dem Rechtsstaat im materiellen Sinn (vgl. N. 173 f.) zugerechnet werden. - Rechtsgrundlage: Bundesverfassung, Kantonsverfassung, EMRK; UNO-Menschenrechtspakte. 2. Verhältnis zur naturrechtlichen Lehre der Menschenrechte Die naturrechtlichen Lehren gehen davon aus, dass grundlegende Menschenrechte vorstaatliche Geltung haben. Dahinter stehende Wertidee überpositiven Ursprungs. 3. Arten von Grundrechten a) Freiheitsrechte Freiheitsrechte schützen den Einzelnen in seiner Freiheitssphäre gegenüber Eingriffen des Staates. b) Rechtsgleichheit und rechtsstaatliche Garantien Die Rechtsgleichheit beinhaltet den Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat auf rechtsgleiche Behandlung. c) Soziale Grundrechte Soziale Grundrechte sind in der Verfassung verankerte Ansprüche des Einzelnen auf staatliche Leistungen, z.b. auf Möglichkeit des Bezugs einer Wohnung oder auf Sozialversicherungsleistungen. 4. Grundrechte als unmittelbar anwendbares Recht Der Einzelne kann sich direkt auf die Grundrechte berufen, und Gerichte sowie Verwaltungsbehörden haben Verfassungsnormen, die Grundrechte gewährleisten, direkt anzuwenden. Eine Ausführungsgesetzgebung ist nicht notwendig. Zusammenfassung Häfelin Haller 9/145

10 5. Grundrechte als verfassungsmässige Individualrechte Der Begriff der verfassungsmässigen Individualrechte ist im Hinblick auf den Rechtsschutz von Bedeutung. Der Einzelne geniesst dank der individuel-rechtlichen Altsgestaltung der Grundrechte einen qualifizierten Rechtsschutz: Er hat einen Anspruch gegenüber dem Staat, den er mit einem Rechtsmittel durchsetzen kann. II. Rechtliche Grundlagen 1. Bundesverfassung a) Grundrechtskatalog Die neue Bundesverfassung enthält im ersten Kapitel des z. Titels einen ausführlichen Grundrechtskatalog (Art. 7-36). Eingeleitet wird der Grundrechtskatalog mit einer Garantie der Menschenwürde: Gemäss Art. 7 BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Der Begriff «Grundrechte» steht in der neuen Bundesverfassung als Oberbegriff für alle unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten grundlegenden Rechte des Einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat, schliesst also neben Freiheitsrechten und Rechtsgleichheit insbesondere auch Verfahrensgarantien und soziale Grundrechte ein. Bestimmungen der EMRK werden z.t. im Verfassungstext zu wiederholt. b) Ungeschriebene Grundrechte Obwohl die neue Bundesverfassung einen sehr ausführlichen Grundrechtskatalog enthält, ist es durchaus möglich, dass die künftige Verfassungsrechtsprechung neue ungeschriebene Grundrechte entwickeln wird. Es bleibt im Rahmen offener Formulierungen einzelner Grundrechtsgewährleistungen weiterhin viel Raum für eine ständige Fortbildung des Grundrechtsschutzes durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ungeschriebene GR, Voraussetzungen zur Anerkennung ungeschriebenes GR ist Voraussetzung für anderes anerkanntes GR, oder es ist unabdingbar in demokratischem Rechtsstaat ungeschriebenes GR entspricht kantonaler Verfassungswirklichkeit es besteht Konsens in Gesellschaft und Wissenschaft ungeschriebenes GR ist hinreichend justiziabel kein ungeschriebenes GR, falls als Teilgehalt in anderen (auch Auffang-)GR enthalten. 2. Kantonsverfassungen Die Kantonsverfassungen pflegen ebenfalls Grundrechte zu gewährleisten, bisweilen enthalten sie sogar eigentliche Grundrechtskataloge. Solchen Normen kommt jedoch nach Auffassung des Bundesgerichts nur dann eine eigene Tragweite zu, wenn sie einen ausgedehnteren Schutzbereich aufweisen als die entsprechende Norm der Bundesverfassung. 3. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Zusammenfassung Häfelin Haller 10/145

11 a) Direkte Anwendbarkeit Im November 1974 ratifizierte die Schweiz die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November Diese gewährleistet in Art Grundrechte, die in thematischer Hinsicht weitgehend den Freiheitsrechten und Verfahrensgarantien der Bundesverfassung entsprechen. Diese materiellen Konventionsbestimmungen (mit Ausnahme des Art. 13) sind wie Grundrechte der Bundesverfassung unmittelbar anwendbar. Sie verpflichten Gesetzgeber, Gerichte und Verwaltungen in Bund und Kantonen, und der Einzelne kann sich direkt auf diese Normen berufen. b) Verfahrensrechtliche Behandlung In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die Rechte der EMRK wegen ihrer engen inhaltlichen Beziehung zu den verfassungsmässigen Rechten wie Grundrechte der Bundesverfassung behandelt (vgl. N. 1969). Ihre Verletzung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden. Nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel kann der Einzelne an den Ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gelangen. Neben Einzelnen und privaten Organisationen können auch andere Staaten sich beim EGMR über eine EMRK-Verletzung durch die Schweiz beschweren. Nach Art. 46 EMRK sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Entscheidungen des EGMR können gemäss Art. 139a OG einen Grund für die Revision eines Bundesgerichtsurteils bilden. Der EGMR darf keine nationalen Gesetze oder Urteile aufheben. c) Verhältnis mit den Grundrechten der Bundesverfassung Die EMRK will einen europäischen «minimal standard» garantieren. EMRK BV Recht auf Leben Art. 2 + ZP Nr. 6 Art. 10 Abs. 1 Verbot der Folter Art. 3 Art Abs Abs. 3 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Art. 4 Art Abs. 2 Recht auf Freiheit und Sicherheit Art. 5 Art. 10 Abs Recht auf ein faires Verfahren Art. 6 Art. 29, Keine Strafe ohne Gesetz Art. 7 (Art. 5 Abs. 1 + Art. 8 Abs. 1) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 Art. 13 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 9 Art. 15 Freiheit der Meinungsäusserung Art. 10 Art. 16, 17, Zusammenfassung Häfelin Haller 11/145

12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Art. 11 Art. 22, Recht auf Eheschliessung Art. 12 Art. 14 Recht auf wirksame Beschwerde Art. 13 (Art. 189 Abs. 1 lit. a) Diskriminierungsverbot Art. 14 Art. 8 Abs. 2 Da die Formulierungen in der EMRK und in der BV divergieren, kann der Umfang der geschützten Grundrechte variieren. Massgebend ist in solchen Fällen die Norm, die einen weitergehenden Schutz gewährt (vgl. Art. 53 EMRK). 4. Andere Menschenrechtskonventionen Am wichtigsten sind die beiden UNO-Menschenrechtspakte vom 16. Dezember 1966, nämlich der «UNO-Pakt I» über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR ) und der «UNO-Pakt II» über bürgerliche und politische Rechte (SR ). Beide traten für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft. Der UNO-Pakt II garantiert in Art die klassischen Menschenrechte:, Diese Normen sind - wenigstens zum grössten Teil - unmittelbar anwendbar und werden vom Bundesgericht gleich behandelt wie Rechte der EMRK Dagegen ist das Bundesgericht bisher davon ausgegangen, dass die von der Schweiz mit dem UNO Pakt I eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vorbehaltlich gewissen Ausnahmen, programmatischen Charakter haben, der Umsetzung durch den Gesetzgeber bedürfen und daher grundsätzlich keine einklagbaren Rechte des Einzelnen begründen. Zusammenfassung Häfelin Haller 12/145

13 7 Funktionen der Grundrechte 1. Verschiedene Motivationen der Grundrechte Die Gewährleistung von Grundrechten bildet heute ein wesentliches Element des Rechtsstaates im materiellen Sinn. Den Freiheitsrechten kommt ferner eine demokratische Funktion zu. Gewissen Freiheitsrechten kommt eine spezifisch bundesstaatliche Funktion zù, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Integration des Bundesstaates leisten. Die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit dienen nicht nur der Entfaltungsmöglichkeit des Einzelnen, sondern auch dem freien wirtschaftlichen Wettbewerb (wirtschaftliche Freiheitsrechte) (droits matériels), im Gegensatz zu den ideellen Freiheitsrechten (libertés idéales), welche die Entfaltung des Menschen in geistigen, religiösen und politischen Belangen sichern. Das Gebot der Rechtsgleichheit ist Ausfluss der Menschenwürde: Weitere rechtsstaatliche Garantien, welche die neue Bundesverfassung zu selbständigen Grundrechten erhoben hat, wie das Willkürverbot, das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben sowie spezifische Verfahrensrechte, wollen vor allem sicherstellen, dass der Staat im Umgang mit seinen Bürgerinnen und Bürgern die Gebote elementarer Gerechtigkeit und prozeduraler Fairness respektiert. Soziale Grundrechte hangen ebenfalls mit der Menschenwürde zusammen: II. Grundrechtsverständnis im Wandel 1. Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat Durch die Freiheitsrechte wird der Einzelne vor Eingriffen des Staates in seine Freiheitssphäre geschützt. Er kann solche Eingriffe «abwehren». Der Staat seinerseits wird zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet. In dieser Abwehrfunktion der Freiheitsrechte liegt ihre primäre Aufgabe 2. Der konstitutiv-institutionelle» Charakter der Freiheitsrechte a) Tendenzen der neueren Lehre Die neuere Lehre geht im Allgemeinen davon aus, dass den Freiheitsrechten über ihre Abwehrfunktion hinaus auch die Funktion von objektiven Grundsatznormen zukomme, auf die die gesamte staatliche Tätigkeit ausgerichtet sein müsse. immer mehr die Auffassung, dass Freiheitsrechte als Grundprinzipien der gesamten staatlichen Ordnung aufzufassen seien (konstitutiv-institutionelle Funktion) Gestützt auf ein konstitutiv-institutionelles Grundrechtsverständnis werden vor allem folgende Konsequenzen gezogen: - Bezüglich des Inhalts der Freiheitsrechte: Der Staat wird nicht nur zu einem Dulden oder Unterlassen, sondern auch zu einem positiven Tun verpflichtet. - Bezüglich des Adressatenkreises der Freiheitsrechte: Ableitung einer (direkten oder indirekten) Drittwirkung b) Kritik und Diffèrenzierungen Zusammenfassung Häfelin Haller 13/145

14 Eine zu starke Betonung des konstitutiv-institutionellen Elements kann sich zu Lasten der primären Funktion der Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat auswirken drei Teilgehalten der Grundrechte: - einem direkt Anspruch begründenden Gehalt, - einer programmatischen Schicht und - einer flankierenden Funktion beider einfachen Rechtsanwendung. Die flankierende Funktion der Freiheitsrechte kommt zum Zug, wenn bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe die den Freiheitsrechten zugrunde liegenden Wertentscheidungen herangezogen werden c) Zurückhaltung des Bundesgerichts Es zeichnet sich eine Tendenz der Rechtsprechung zur stärkeren Berücksichtigung der Grundrechte bei der Anwendung einfachen Gesetzesrechts ab. d) Grundrechtsverständnis der neuen Bundesverfassung Art. 35 BV bezieht sich unter dem Titel Verwirklichung der Grundrechte auf deren konstitutive Funktion. Abs. 1 bestimmt, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen. Zusammenfassung Häfelin Haller 14/145

15 8 Adressaten der Grundrechte I. Allgemeines Adressaten der Grundrechte sind sämtliche Staatsorgane auf allen Ebenen der staatlichen Tätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden). II. Bindung des Gesetzgebers Auch der Bundesgesetzgeber ist an die Grundrechte gebunden III. Bindung der Regierung und der Verwaltung Die Grundrechte sind von der Regierung und von den Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Gesetze, bei der Beurteilung verwaltungsinterner Rekurse, bei der Vorbereitung von Gesetzen und beim Erlass von Verordnungen zu beachten. IV Bindung der Justiz Alle Gerichte müssen bei der Rechtsfindung den Grundrechten Rechnung tragen, indem sie - Normen oder Anordnungen, die dagegen verstossen, die Anwendung versagen - beiderauslegung (unbestimmter Rechtsbegriffe die in den Grundrechten enthaltenen Wertentscheidungen berücksichtigen. Von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung und Konkretisierung der Grundrechte ist die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts V Bindung aller Träger öffentlicher Funktionen In neueren Urteilen hat das Bundesgericht dort eine Grundrechtsbindung bejaht, wo der Staat die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an Organisationen übertragen hat, die in privatrechtlicher Form handeln: Somit ergibt sich einerseits eine Grundrechtsbindung des als Privatrechtssccbjekt auftretenden Staates; anderseits folgt aus dieser Bestimmung, dass durch Delegation staatlicher Aufgaben an Private diese nicht von der Beachtung der Grundrechte entbunden werden VI. Frage der Drittwirkung 1. Problem 2. Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Drittwirkung Gemäss der These von der direkten Drittwirkung wirken sich, die. Grundrechte im Sinne einer unmittelbärën Biridûrig `äûfdën Privatrechtsverkehr aus. Dieser Standpunkt wird in der Schweiz kaum vertreten. Die"Verfechter der indirekten Drittwirkung gehen davon aus, dass bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (vor allem von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Privat- und Strafrecht) die Grundrechte heranzuziehen sind. Solche Normen sind verfassungskonform auszulegen. 3. Stellungnahme der Lehre Zusammenfassung Häfelin Haller 15/145

16 Diejenigen Autoren, die den konstitutiv-institutionellen Charakter der Grundrechte stark betonen stehen einer Drittwirkung sehr positiv gegenüber, wobei sie den Umfang einer solchen Drittwirkung verschieden umschreiben. Andere Autoren sind viel zurückhaltender. In beschränktem Umfang wird aber eine Ausstrahlung der Grundrechte auf die Regelung privater Rechtsverhältnisse fast einhellig bejaht. 4. Bundesgerichtliche Praxis Bger sagt: die verankerte Pressefreiheit betreffe ausschliesslich die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat. Dagegen zog das Gericht in BGE : Der freie Wettbewerb dürfe nicht durch private Abmachungen ausgeschaltet werden. In einigen Fällen hat das Bundesgericht bei der Auslegung offener Normierungen des Privat- und Strafrechts die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit im Sinne einer indirekten Drittwirkung berücksichtigt. 5. Berücksichtigung der Drittwirkung in der neuen Bundesverfassung Im Einklang mit der neueren bundesgerichtlichen Praxis und der herrschenden Lehre anerkennt Art. 35 Abs. 3 BV, dass die Grundrechte auch unter Privaten wirksam werden, «soweit sie sich dazu eignen». Während sich aus Art. 35 Abs. 3 BV nur eine indirekte Drittwirkung ergibt; wirkt sich Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV (= Art. 4 Abs. 2 Satz 3 abv), wonach Mann und"frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben, im Sinne einer diiékten Drittwirkung unmittelbar auch auf Arbeitsverträge des Privatrechts aus (vgl. N. 793). Besondere Drittwirkungsprobleme wirft Art. 28 BV über die Koalitionsfreiheit auf (vgl. N. 571 f.). Zusammenfassung Häfelin Haller 16/145

17 9 Träger der Grundrechte I. Natürliche und juristische Personen 1. Natürliche Personen Natürliche Personen können Träger sämtlicher Grundrechte sein. Von der Frage, wer Grundrechtsträger sei, ist die Frage der Grundrechtsfmündigkeit zu unterscheiden. 2. Juristische Personen Auch juristische Personen des Privatrechts können Träger von Grundrechten sein, soweit das betreffende Recht seiner Natur nach überhaupt einer juristischen Person zustehen kann. Das trifft z.b. zu für die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie und - entgegen dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 BV («alle Menschen») - auch für die Rechtsgleichheit, nicht aber für die persönliche Freiheit und die Ehefreiheit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur ausnahmsweise in Grundrechten tangiert sein, nämlich dann, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen und durch einen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden. II. Schweizerische Staatsangehörige und Ausländer Grundsätzlich stehen Grundrechte Schweizerinnen und Schweizern, Ausländerinnen und Ausländern zu. Nur schweizerische Staatsangehörige können jedoch Träger der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) sein und sich auf Art. 37 Abs. 2 BV berufen, der verbietet, dass jemand wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt wird. Auch diejenigen Grundrechte, die für die politische Willensbildung zentral sind (Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), stehen den Ausländern grundsätzlich zu. III. Sonderstatusverhältnisse Auch Personen in einem Sonderstatusverhältnis (z.b. Beamte) können sich auf die Grundrechte berufen. Zusammenfassung Häfelin Haller 17/145

18 10 Einschränkungen der Freiheitsrechte I. Allgemeines Art. 36 BV zählt Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Freiheitsrecht eingeschränkt werden darf: - gesetzliche Grundlage, - öffentliches Interesse, - Verhältnismässigkeit und - Respektierung des Kerngehalts. Völlig untauglich ist Art. 36 BV für die Bestimmung der Tragweite sozialer Grundrechte. Hinweise für die Lösung juristischer Fälle: Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Anordnung beantwortet man zweckmässigerweise nacheinander die folgenden Fragen: 1. Ist die Anordnung vom zuständigen Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) ausgegangen 2. Welches Freiheitsrecht (bzw. welche Freiheitsrechte) könnte tangiert sein? Um dies beantworten zu können, muss man die Schutzobjekte der einzelnen Freiheitsrechte und die Beziehungen der Freiheitsrechte untereinander («Grundrechtskonkurrenz») kennen. 3. Ist die Beschränkung des betreffenden Freiheitsrechts rechtmässig, d.h. a) Stützt sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage? b) Liegt sie im öffentlichen Interesse? Beruht sie auf einem zulässigen Motiv? c) Ist sie verhältnismässig? Rechtmässig ist die Einschränkung nur, wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. II. Gesetzliche Grundlage 1. Erfordernis des Rechtssatzes Die Freiheitsbeschränkung muss grundsätzlich in einem Rechtssatz, d.h. in einer generell-abstrakten Norm, vorgesehen sein. Der Rechtssatz muss genügend bestimmt, d.h. «so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann» 2. Erfordernis der Gesetzesform? Schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte sind auf der Stufe eines Gesetzes (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV) zu normieren, während für weniger schwere Eingriffe eine Verordnung genügt. In allen Fällen muss die Verordnung formell und materiell verfassungsmässig sein. 3. Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel Der Gesetzgeber kann nicht alle Gefahren, welche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohen, voraussehen und deren Abwehr regeln. Die sogenannte polizeiliche Generalklausel befugt den Staat, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Zusammenfassung Häfelin Haller 18/145

19 Ordnung bei schweren Störungen oder zur Abwendung unmittelbar drohender schwerwiegender Gefährdungen dieser Ordnung unerlässlich sind. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV ausdrücklich anerkannt. III. Öffentliches Interesse Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. 1. Zum Begriff Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. 2. Konkretisierung im Hinblick auf das in Frage stehende Freiheitsrecht Welche öffentlichen Interessen eine Freiheitsbeschränkung rechtfertigen können, hängt auch vom in Frage stehenden Freiheitsrecht ab. Pressefreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Ein Freiheitsentzug (Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV) darf grundsätzlich nur in den in Art. 5 Ziff. 1 EMRK abschliessend aufgezählten Fällen und nicht unter Berufung auf dort nicht genannte öffentliche Interessen erfolgen. Grundsatzwidrige Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind gemäss Art. 94 Abs. 4 BV nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. 3. Problematik bei «Grundrechtskonkurrenz» Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Schranken der verschiedenen Freiheitsrechte nicht miteinander übereinstimmen (Frage der Schrankendivergenz). 4. «Herstellung praktischer Konkordanz» Zahlreiche Grundrechtsbeschränkungen verfolgen das Ziel, Freiheiten und Rechtsgüter Anderer zum Tragen zu bringen. Es geht darum, die Freiheit des von einer staatlichen Anordnung Betroffenen mit der Freiheit derjenigen, die durch die Anordnung geschützt werden sollen, in optimaler Weise miteinander in Einklang zu bringen. IV Verhältnismässigkeit Art. 36 Abs. 3 BV. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Eingriff in ein Freiheitsrecht nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert; die Freiheitsbeschränkung darf zudem nicht in einem Missverhältnis zum damit verfolgten öffentlichen Interesse stehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss neuerer Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: 1. Eignung («Geeignetheit») Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. 2. Erforderlichkeit («geringstmöglicher Eingriff») Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d.h., sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen. 3. Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse) Zusammenfassung Häfelin Haller 19/145

20 Im Verhältnismässigkeit : zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Diese ZweckMittel-Relation liegt jedoch den beiden bereits erwähnten Aspekten der Eignung und der Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels zugrunde. (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse.) V Absoluter Schutz des Kerngehalts Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Konkretisierung des Kerngehalts: Menschenunwürdige Anordnungen sind dem Staat schlechthin untersagt. Der Kerngehalt ist aber vom Schutzbereich eines Grundrechts zu unterscheiden. VI. Freiheitsrechte und Sonderstatusverhältnis 1. Allgemeines Ein Sonderstatusverhältnis (früher «besonderes Gewaltverhältnis» genannt) liegt vor, wenn eine Person in einer besonders engen Beziehung zum Staat oder zu einer öffentlichen Anstalt steht und sich daraus für sie besondere Pflichten ergeben. Als Beispiele sind zu nennen: Beamte, Schüler, Soldaten, Anstaltsbenützer, Strafgefangene. 2. Gesetzliche Grundlage Die zwangsweise Begründung des Sonderstatusverhältnisses (z.b. die Verhaftung) bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage auf der Stufe eines Gesetzes im formellen Sinn. 3. Öffentliches Interesse Besondere Grundrechtsbeschränkungen sind nur zulässig, soweit sie sich aus der Natur des Sonderstatusverhältnisses ergeben. 4. Verhältnismässigkeit Die Freiheitsbeschränkung darf nicht weiter gehen, als es das Sonderstatusverhältnis erfordert. 5. Problematik des Instituts des Sonderstatusverhältnisses Das Sonderstatusverhältnis umfasst Sachverhalte, die unter sich so verschieden sind, dass allgemeine Aussagen für die Bestimmung von Grundrechtsschranken wenig hilfreich sind. In- und ausserhalb von Sonderstatusverhältnissen müssen Grundrechtseingriffe den - fallbezogen zu konkretisierenden - Erfordernissen der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit entsprechen. VII. Grundrechtsverzicht Ob ein Grundrechtsverzicht zulässig sei, d.h., ob der Einzelne in rechtsverbindlicher Weise über Einschränkungen im Bestand oder Ausmass seiner grundrechtlichen Ansprüche selbst bestimmen dürfe, ist auf Grund einer an der Verfassung ausgerichteten Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Die Qualifizierung gewisser Freiheitsrechte als «unverjährbare und unverzichtbare Rechte» durch das Bundesgericht hat primär verfahrensrechtliche Bedeutung: Solche Rechte geniessen eine Vorzugsstellung, soweit sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden. Zusammenfassung Häfelin Haller 20/145

21 I. Begriff 1. Allgemeine Begriffsumschreibung 2. Verhältnis zur naturrechtlichen Lehre der Menschenrechte 3. Arten von Grundrechten 4. Grundrechte als unmittelbar anwendbares Recht 5. Grundrechte als verfassungsmässige Individualrechte II. Rechtliche Grundlagen 1. Bundesverfassung 2. Kantonsverfassungen 3. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 4. Andere Menschenrechtskonventionen Zusammenfassung Häfelin Haller 21/145

22 VII. Grundrechtsverzicht 2. Kapitel: Freiheitsrechte 11 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit I. Rechtliche Grundlagen 1. Bundesverfassung 2. Völkerrecht Il. III. IV. Schutzobjekt 1. Recht auf Leben 2. Physische Freiheit 3. Geistige Unversehrtheit 4. Einzelne wichtige Aspekte der neuen Rechtsprechung Rechtsträger Voraussetzungen für Einschränkungen 1. Gesetzliche Grundlage 2. Öffentliches Interesse 3. Verhältnismässigkeit 4. Absoluter Schutz des Kerngehalts Persönliche Freiheit in der neuen BV Menschenwürde Recht auf Leben Persönliche Freiheit Recht auf Hilfe in Notlagen Kern Weitere Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung Glaubens, Gewissens, Kultusfreiheit Ehefreiheit Schutz des Familienlebens Unverletzlichkeit der Wohnung (neu in der Verfassung) Post + Fehrnmeldgeheimnis Sprachenfreiheit Niederlassungsfreiheit Zusammenfassung Häfelin Haller 22/145

23 Fall 14 Welche Grundrechte könnten tangiert sein: Bewegungsfreiheit Persönliche Freiheit Persönliche Freiheit Verfahrensgarantie Schutz des Familienlebens Persönliche Freiheit Presse, Meinungsfreiheit etc. Gewissens, Glaubens, Kultusfreiheit Körperliche Integrität I. Schutzobjekt 1. Begriff und Abgrenzung Art. 19, 31, 7 BV + Anspruch auf Existenzminimum Lebensgestaltung: Religionsfreiheit, Ehe, Schutz der Familie, Niederlassungsfreiheit, persönliche Freiheit (Auffangbecken; subsidiär, nur bei grundlegenden Aspekten) diese sind historisch gewachsen, diesen historischen Hintergrund sollte man kennen um die Grundrecht überhaupt zu verstehen. 2. Neben BV + int. Recht v.a. wichtig: Art. 2 EMRK Recht auf Leben Art. 3 EMRK Verbot der Folter Art. 4 EMRK Verbot der Sklaverei, Zwangsarbeit Art. 5 EMRK Recht auf Freiheit Art. 12 EMRK Recht auf Eheschliessung + Familiengründung Zusatzprotokoll Nr. 6 Abschaffung der Todesstrafe UNO-Pakt II Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 17 Recht auf Leben Verbot der Folter Sklaverei + Zwangsarbeit persönliche Freiheit + Sicherheit Ansprüche auf menschwürdige Behandlung im Falle eines Freiheitsentzug Verbot des Schuldverhafts Willkürlicher oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre Zusammenfassung Häfelin Haller 23/145

24 1.1 Kerngehalt Art. 10 BV pers. Freiheit schützt jedes Leben (schwer Kranke, Behinderte etc.). Mag es auch für gewisse als noch so Lebensunfähig-wichtig sein. Es gibt Ausnahmen indennen der Staat trozdem töten darf: 1. Geiselnahme Nur wenn der Geiselnehmer auch droht die Geiseln zu töten. 2. Finaler Totesschuss (Amokschütze) J.Müller; nur sofortige Kampfunfähgikeit ist zugelassen, dies führt aber häufig zum Tod Art. 25 Abs. 3 / Art. 3 der Folterkonvention / Art. 3 EMRK sind auch Kerngehalt des Schutzes auf Leben 3.2. Beginn und Ende des Lebens Ende: Den Zeitpunkt des Todes legt die Academia für medizinische Wissenschaft fest. Diese Richtlinien sind nicht in der BV aufgenommen, da ihnen die demokratische Legitimation fehlt. Beginn: Ebenfalls nicht definiert in Verfassung. Genauer Zeitpunkt festlegen ist äusserst schwierig. Probleme bei der Diskusion um die Abtreibung und Stammzellenforschung. Fall 13 Eintrettensfrage: nicht prüfen, das Anfechtungsobjekt ist ein Bundesgesetz. Kann vor dem BG nicht angefochten werden!! Aber nehmen wir an wir würden in einem Podiumsgespräch darüber depatieren: Frage was ist Leben? Siehe oben Heute gilt als allgemein anerkannt, dass das Leben mit dem Zeitpunkt der Einnistung beginnt. Es geht hier also um eine Frage der Abwägung zwischen Leben des Kindes + Einschränkung der persönlichkeitsrechten der Mutter Zusammenfassung Häfelin Haller 24/145

25 Es gibt zu diesen Fragen kein ja und kein nein. Fazit Theoretisch könnte man sich auf das Recht Recht auf Leben stützen! Um die Frage noch etwas weiter zu spinnen: Kann sich ein juristische Person auf diese Rechte berufen? Grundsatz: Nein, weil jur. Person nicht Grundrechtsträger der persönlcihen Freiheit ist. Ausnahme wenn die jur. Person folgende Kriterien erfüllt: Wahrung dieses Interesse ist statutorisch festgelegt. Die Mehrheit der Mitglieder muss betroffen sein Mitglieder wären selber zu einer solchen Klage legitimiert Ausländer und minderjährige entmündigte sind Grundrechtsträger der höchstpersönlichen Rechte. 4. Schutzplicht des Staates Aktive Schutzpflicht wurde ihm vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht neulich auferlegt. Im Zusammenhang mit einem Gerichtsfall betreffend Lärmbelastung am Flughafen London Heathrow. Wer Lust hat kann sich den Entscheid runterladen: Hatton u.a.v. Grossbritannie, Urteil 2 des EGR, vom , 5. Koperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) Jeder Eingriff auch solche die nicht Schade und Schmerzen verursachen (Haareschneiden) Kerngehalt Verbot der Folter, Erniedrigung (zählt als jus cogens) 5.2. Uebriger Schutzgehalt Ausserhalb des Kerngehaltes nur unter der Bedingung des Kerngehaltes Art. 36 zulässig. Ausnahme: Polizeiliche Notstandsklausel. Problem: polizeiliches Handeln häufig unzureichend geregelt in den Kantonen. 6. Psychische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) Zusammenfassung Häfelin Haller 25/145

26 Kerngehalt: Verobt der Narkoanalyse, Lügendedektor (unzulässige Mittel) Andere Schutzbereiche; bei Abhängigkeitsverhätlnissen (Strafgefangene) Fall 15 Im ZGB geregelt fürsorgerischer Freiheitsenzug. Eintrettensfrage: Brotroffenheit: Frist + Form: Objekt wäre die konkrete Verfügung auf diesen Fall bezogen. Kann natürlich bejaht werden. Nehmen wir an ist gegeben Welches Grundrecht sind betroffen: Psychische Unversehrtheit Art. 10 Abs. 2. Wahrscheinlich ist hier sogar auch der Kerngehalt betroffen. Welches sind die Voraussetzungen für eine solche Einschränkung?: Gesetz (ev. sogar formelles) Öffentliches Interesse Verhaltnismässigkeit (theoretisch ist ja kein Eingriff in Kerngehalt erlaubt) mit diesen Infos kann der Fall nicht gelöst werden! Randbemerkung: öffentliches Interesse: betreffen sich selbst und andere Suizidgefährdung reicht aus braucht keine Drittgefährdung. Uebrigens: solche Fälle gibt es in der Praxis öfters. Also unbedingt BGE 172 I 6 lesen, darin bejaht das Bundesgericht dies als einen schweren Eingriff, nur zulässig für Heilungszwecke Bewegungsfreiheit Art. 31 / Art. 5 EMRK 8. Persönlichkeitsschutz Nicht nur im ZGB und StGB geregelt sondern auch Art BV, 8 EMRK. Darunter fallen auch Recht auf schickliches Begräbnis, Wunsch nach Kindern kein generelles Verbot für invitro + ähnliche Fortpflanzungsmethoden. Einschränkungen für Fortpflanzugsmedizin möglich. II. Grundrechtsträger Alle natürlichen Personen aber nicht so die juristischen, siehe Ausnahme. Zusammenfassung Häfelin Haller 26/145

27 1. Gesetzliche Grundlage III. Voraussetzungen der Einschränkungen 1. Gesetzliche Grundlage Unterscheiden zwischen schweren + leichten Einschränkungen. Siehe auch das Legalitätsprinzip und Sonderstatusverhätlnisse. Gemäss neuer Rechtssprechung sind die Sonderstatusverhältnisse auch gesetzlich zu regeln. 2. Oeffentliches Interesse In erster Linie polizeiliche Eingriffe gemeint. 3. Verhältnissmässigkeit Immer zu wahren, insbesondere bei Sonderstatusverhältnissen 4. Absoluter Schutz des Kerngehalts Kerngehalt ist absolut unantastbar. IV. Exkus: Würde des Menschen (Art. 7 BV) Inhalt: Gegenrecht gegen staatliche Aroganz Entzieht sich einer abschliessenden postiven Festlegung negativ Katalog Darunter laufen auch Schikane, Beleidigungen etc. In UNO Pakt I + II und in der Folterkonvention geregelt. Art. 7 BV ist die Richtlinie für andere Auslegungen. Bsp: aus J. Müller; Bei der Festnahme einer Person explotierte eine Handgranate. Der Festgenomme erlitt dabei einen Schock und hat deshalb in die Hosen gemacht... Die Behörden haben ihm mehrere Tage nicht erlaubt die Hosen zu wechseln... selber Schuld, die müssen den Geruch ja auch aushalten... pfui... das ist wirklich Verletzung der Menschenwürde!! Zusammenfassung Häfelin Haller 27/145

28 12 Schutz der Privatsphäre I. Rechtliche Grundlagen Il. Schutzobjekte von Art. 13 BV 1. Achtung des Privat- und Familienlebens 2. Unverletzlichkeit der Wohnung 3. Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs 4. Datenschutz Zusammenfassung Häfelin Haller 28/145

29 13 Recht auf Ehe und Familie I. Schutzobjekt II. Einschränkungen 1. Ehehindernisse des ZGB 2. Einschränkungen für Gefangene Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationalen oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Art. 4 ANAG Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Rechtsansprüche auf fremdenpolizeiliche Bewilligung Grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Bewilligung (Art. 4 ANAG). Ausnahmsweise besteht ein Rechtsanspruch: ANAG: Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG bilaterale Staatsverträge: z.b. Italiener -Abkommen (SR ) und Niederlassungsverträge Freizügigkeitsabkommen: Art. 7 lit. d und Art. 3 Abs. 1 Anhang I über die Freizügigkeit EMRK: Art. 8 EMRK Zusammenfassung Häfelin Haller 29/145

30 Voraussetzungen der Geltendmachung von Art. 8 EMRK (Familienleben) Bestehen einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu nahen Verwandten (Kernfamilie sowie erweitertes Familienleben bei Abhängigkeitsverhältnis), die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (CH-Bürgerrecht, N Bew, A Bew nur bei Anspruch auf Verlängerung) in der Schweiz verfügen. Voraussetzungen der Geltendmachung von Art. 8 EMRK (Privatleben) Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung gefestigtes Aufenthaltsrecht der Lebenspartnerin/des Lebenspartners Eingriffsvoraussetzungen Art. 8 EMRK / Art. 36 BV Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 36 BV Eingriff gesetzlich vorgesehen (materielles Gesetz genügt, wenn hinreichend bestimmt und zugänglich) Zulässige Eingriffszwecke: nationale oder öffentliche Sicherheit wirtschaftliches Wohl des Landes Aufrechterhaltung der Ordnung Verhütung von Straftaten Schutz der Gesundheit oder der Moral Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Notwendigkeit des Eingriffes in einer demokratischen Gesellschaft dringendes soziales Bedürfnis (Eignung, Erforderlichkeit) Verhältnismässigkeit i.e.s. Gesetzliche Grundlage (formelles Gesetz bei schweren Eingriffen) Zulässige Eingriffszwecke: öffentliches Interesse Schutz von Grundrechten Dritter Verhältnismässigkeit Eignung Erforderlichkeit Verhältnismässigkeit i.e.s. Zusammenfassung Häfelin Haller 30/145

31 Eheliche Beziehungen Nichteheliche, heterosexuelle Beziehungen Nichteheliche, homosexuelle Beziehungen Ehefreiheit (Art. 12 EMRK, Art. 14 BV) Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV)? Privatleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) Freizügigkeitsabkommen Art. 7 Sonstige Rechte Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I: d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Anhang I über die Freizügigkeit Art. 3 Familienangehörige... (2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; Zusammenfassung Häfelin Haller 31/145

32 c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Art. 100 OG 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: b. auf dem Gebiete der Fremdenpolizei: die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Art. 7 ANAG 1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Zusammenfassung Häfelin Haller 32/145

33 14 Glaubens- und Gewissensfreiheit I. Bedeutung und geschichtliche Entwicklung der Religionsfreiheit II. Glaubens- und Gewissensfreiheit 1. Schutzobjekt 2. Rechtsträger 3. Einschränkungen III. Verhältnis Kirche und Staat 4. Wehrpflicht (Art. 59 abs. 1 BV) Grosses Spannungsfeld zwischen Wehrpflicht und Glaubens- Gewissensfreiheit. Geregelt im BG über den Zivildienstersatz: Jeder kann waffenfreien Militär-Ersatzdienst leisten, sofern er glaubhaft macht, dass er Militär nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Der Zivi ist länger als die rs damit versucht den Zivi nicht zu attraktiv zu machen. VI. Verhältnis von Kirche und Staat Kirchenhoheit ist Sache der Kantone Art. 71 Abs 1 BV Allgemein geniesst die Landeskirche ein Privileg in dem Bereich Steuern Es ist folgende Frage aufgetaucht: Könnte bei jemandem der aus der Kirche Austritt und somit von der Kirchensteuer befreit wird dazu gezwungen werden das gleiche Geld einer anderen sozialen/gemeinnützigen Institutionen zukommen zu lassen? Antwort: komplex, eigentlich nein, da die der Kirchensteuer eine Kultussteuer ist und die der Staat quasi freiwillig der Kirche zukommen lässt. dazu kommt noch, dass dies dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht (noch nicht besprochen) wiedersprechen würde. Fall 19 Schülerin: erlaubt Lehrerin: nicht erlaubt BGE 123 I 296 Bei solchen Fragen immer diverse Kriterien anschauen, so z.bsp. wie alt sind die Kinder, wie stark werden sie aufgrund ihres Alters beeinflussbar? Etc. Dieser Entscheid ist übrigens auf grosse Kritik gestossen. Fall 20 BGE 119 I a 178 Ist in diesem Fall erlaubt worden. BG prüft auch jeweils handelt es sich hier um einen zentralen Punkt aus der entsprechenden Religion. Hier ist dies offensichtlich so; Kellerli liest eine Sure aus dem Koran, indem es hiess, du sollst die bedecken... bla, bla, bla...nur dem Vater, Bruder, Schwager, der keine sexuellen Lüste mehr hat, dem darf sich die Frau zeigen (wusste es schon immer, im Islam gibt es kein Inzest!! Nehmet euch ein Beispiel Zusammenfassung Häfelin Haller 33/145

34 und bedecket euch sorry, bin nicht rassistisch, verstehe einfach gewisse dinge nicht) etc. dies scheint also ein zentrales Gebot im Islam zu sein. Allerdings ist die zentrale Frage, wie weit darf der Schulunterricht in die Religionsfreiheit eingreifen, wie stark muss auch der Integrationsfaktor berücksichtigt werden?? Etc. Frau Keller hat auch noch den schrecklichen Fall von Schweden erzählt. Wie lässt sich die Präamble mit der Religions-Gewissensfreiheit vereinbaren? - Es handelt sich hier nur um ein Leitprinzip, d.h. können keine individuellen Rechte abgeleitet werden. War übrigens bei der Revision ein grosses Thema Zusammenfassung Häfelin Haller 34/145

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