- Prozessvoraussetzungen. Zivilprozessrecht. Gerichtsbarkeit. Prozesseröffnungs- oder Klagezulassungsvoraussetzungen. Deutsche Gerichtsbarkeit
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- Heinrich Fuhrmann
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1 Prozessvoraussetzungen Zivilprozessrecht Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Richter am Saarländischen Oberlandesgericht a.d. Prozesseröffnungs- oder Klagezulassungsvoraussetzungen - Prozessvoraussetzungen im engeren Sinne Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen - Sachurteilsvoraussetzungen gerichtsbezogen parteibezogen streitgegenstandsbezogen Nur auf Einrede zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen Prozesseröffnungs- und Klagezulassungsvoraussetzungen Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Gericht Deutsche Gerichtsbarkeit über die beklagte Partei Gerichtsbarkeit Völker- und staatsrechtliche Grundlagen Justizhoheit als Teil der Staatsgewalt Territorialitätsprinzip Entscheidung über die der eigenen Gerichtsbarkeit unterworfenen Angelegenheiten Exterritorialität von Personen Auslandssachverhalte Konflikte mit Beteiligung von ausländischen Personen und Gesellschaften Deutsche Gerichtsbarkeit Diplomatische Missionen Exterritorialität von Mitgliedern der diplomatischen Missionen 18 GVG Exterritorialität von Mitgliedern der konsularischen Vertretungen 19 GVG Weitere Exterritoriale 20 GVG Eingeladene Staatenimmunität acta iure imperii acta iure gestionis 18 GVG Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist...
2 Konsularische Vertretungen Weitere Exterritoriale 19 GVG (1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl II S ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;... (2) GVG (1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen der deutschen Gerichte Rechtswegzuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Bereiche der Internationalen Zuständigkeit Entscheidungszuständigkeit Prüfung der eigenen Zuständigkeit zur Sachentscheidung nach den Regeln der lex fori Anerkennungszuständigkeit Prüfung der fremden Zuständigkeit zur Sachentscheidung nach den Regeln der lex fori Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung Grenzüberschreitender Kaufvertrag Zuständigkeitsregeln in Deutschland Deutschland Verkäufer Zahlungsklage Frankreich Käufer EG-Verordnung 44/2001 (März 2002) Wohnsitz des Beklagten (Art. 2) Erfüllungsort (Art. 5 (1) ) Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23) Brüsseler Übereinkommen 1968 Wohnsitz des Beklagten (Art. 2) Erfüllungsort (Art. 5 (1) ) Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17) Lugano Übereinkommen 1988 Nationales Zivilprozessrecht Doppelfunktion der Regeln der örtlichen Zuständigkeit ( 13 ff. ZPO) Örtlliche Zuständigkeit Regelungsgehalt
3 Deutscher Verkäufer Französischer Käufer Grenzüberschreitender Kaufvertrag EG Verordnung Sitz des Beklagten Gerichte Frankreichs Erfüllungsort Gerichte Frankreichs Gerichtsstandklausel Eventuell Gerichte Deutschlands Anwendbares Recht United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG) Frankreich und Deutschland sind Mitgliedstaaten Ausschluss im Vertrag führt ohne Rechtswahlvereinbarung zur Anwendung des deutschen BGB und HGB Verkäufer Deutschland Zahlungsklage Dänemark Käufer Deutscher Verkäufer Dänischer Käufer Brüsseler Übereinkommen Sitz des Beklagten Gerichte Dänemarks Erfüllungsort Gerichte Deutschlands Gerichtsstandklausel Eventuell Gerichte Deutschlands Anwendbares Recht United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG) Dänemark und Deutschland sind Mitgliedstaaten Ausschluss im Vertrag führt ohne Rechtswahlvereinbarung zur Anwendung des deutschen BGB und HGB und zu einem Wechsel des Erfüllungsorts von Deutschland nach Dänemark Grenzüberschreitender Kaufvertrag Kroatien Käufer Zahlungsklage Verkäufer Deutschland Deutscher Verkäufer Kroatischer Käufer Grenzüberschreitender Kaufvertrag Brüsseler Übereinkommen Sitz des Beklagten Gerichte Kroatiens Erfüllungsort Gerichte Deutschlands Gerichtsstandklausel Eventuell Gerichte Deutschlands Anwendbares Recht United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG) Kroatien und Deutschland sind Mitgliedstaaten Ausschluss im Vertrag führt ohne Rechtswahlvereinbarung zur Anwendung des deutschen BGB und HGB und zu einem Wechsel des Erfüllungsorts von Deutschland nach Kroatien Verkäufer Deutschland Zahlungsklage Käufer Japan
4 Deutscher Verkäufer Japanischer Käufer Brüsseler Übereinkommen Sitz des Beklagten Gerichte Japans Erfüllungsort Gerichte Deutschlands Gerichtsstandklausel Eventuell Gerichte Deutschlands Anwendbares Recht United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG), obwohl Japan kein Mitgliedstaat ist, über das nach dem Kollisionsrecht ohne Rechtswahl anwendbare deutsche Recht Ausschluss im Vertrag führt ohne Rechtswahlvereinbarung zur Anwendung des deutschen BGB und HGB und zu einem Wechsel des Erfüllungsorts von Deutschland nach Japan Entscheidungszuständigkeit Internationale Zuständigkeit als Sachurteilsvoraussetzung Prüfungsstationen eines Rechtsschutzgesuchs Statthaftigkeit Zulässigkeit Internationale Zuständigkeit Begründetheit Die Ferienwohnung in Frankreich Der in Saarbrücken lebende deutsche Staatsangehörige V hat eine Ferienwohnung in Cannes/Frankreich. Er vermietet die Wohnung an den ebenfalls in Saarbrücken wohnenden deutschen Professor der Rechte M. Der zahlt nach seiner Rückkehr den vereinbarten Mietpreis nicht, weil die Wohnung in einem derart erbärmlichen Zustand gewesen sei, dass man die Übernachtung auf einem Campingplatz vorgezogen habe. V klagt den vereinbarten Mietpreis von 3.500,- beim Amtsgericht in Saarbrücken ein. Mit Erfolg? Internationale Zuständigkeit (EuGVV) Allgemeine Regel Wohnsitz des Beklagten Ausschließliche Zuständigkeit Wahlzuständigkeit Belegenheit des Grundstücks Verbrauchersitz Gesellschaftssitz Erfüllungsort Registersitz Zweigniederlassung Vollstreckungsort Ort der unerlaubten Handlung Rügelose Einlassung Prorogationsvertrag Zuständigkeit für Mietklagen Art. 16 EuGVÜ (bis 1989) Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: 1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete, Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, Zuständigkeit bei Ferienwohnungen Art. 16 EuGVÜ (ab 1989) Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: 1. a) [Belegenheitsregelung] b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; 2....
5 Regelung in der Verordnung Art. 22 EuGVV Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: 1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben; Anerkennungszuständigkeit Internationale Zuständigkeit als Anerkennungsvoraussetzung Anerkennung eines ausländischen Gestaltungsurteils Ehescheidung Vollstreckung eines ausländischen Leistungsurteils Inländisches Vollstreckungsurteil Vollstreckungsurteil 722 ZPO (1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 723 ZPO (1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach 328 ausgeschlossen ist. Anerkennungsvoraussetzungen 328 ZPO [Anerkennung ausländischer Urteile] (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; 2. [Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten]; 3. [Rechtskrafts- oder Rechtshängigkeitskonflikt]; 4. [Verstoß gegen den deutschen ordre public]; 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (2)... Anerkennung nach EuGVV Artikel 33 EuGVV [Anerkennung] (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Artikel 35 EuGVV [Weitere Anerkennungshindernisse] (1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt. Vollstreckung nach EuGVV Artikel 38 EuGVV [Vollstreckbarkeit] (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. (2) Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
6 Organisation der Gerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit Bundesverfassungsgericht Verfassungsgerichte der Länder Fachgerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Internationale (europäische) Gerichtsbarkeit Oberste Gerichtshöfe des Bundes Bundesgerichtshof Sitz in Karlsruhe, Leipzig Bundesarbeitsgericht Sitz in Erfurt Bundesverwaltungsgericht Sitz in Leipzig, München Bundessozialgericht Sitz in Kassel Bundesfinanzhof Sitz in München (Fach)Gerichte der Länder Instanzenzug - Urteile Amtsgerichte (718), Landgerichte (116), Oberlandesgerichte (24)) Revision Bundesgerichtshof Arbeitsgerichte (124), Landesarbeitsgerichte (19) Verwaltungsgerichte (52), Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) (16) Sozialgerichte (69), Landessozialgerichte (16) Landgericht Revision Oberlandesgericht Finanzgerichte (19) Amtsgericht Landgericht Rechtswegzuständigkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit 13 GVG Streitige Zivilgerichtsbarkeit Strafgerichtsbarkeit Freiwillige Gerichtsbarkeit 1 FGG Arbeitsgerichtsbarkeit 2, 2a, 3 ArbGG Verwaltungsgerichtsbarkeit 40 VwGO Sozialgerichtsbarkeit 51 SGG Finanzgerichtsbarkeit 33 FGO Rechtswegzuständigkeit GVG 13 Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. VwGO 40 (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
7 Ausdrückliche Zuweisung Rechtswegkriterien Bestimmung nach der Natur des streitigen Anspruchs (Rechtsverhältnisses) Subjektionstheorie Über/Unterordnungsverhältnis Gleichordnungsverhältnis Subjekttheorie... aus einem Rechtssatz, der nicht jedermann verpflichtet und berechtigt, sondern notwendig nur... ein Subjekt, das durch Staatsakt zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten einer über individuelle Beziehungen hinausgehenden Personenvielfalt verpflichtet ist... Kassenangelegenheiten Kassenpatient Krankenkasse Kasse versus Patient Sozialgerichte Patient versus Leistungserbringer Zivilgerichte Kasse versus Leistungserbringer Leistungserbringer Kassenarzt Krankenhaus Hilfsmittel Begründung und Aufnahme Sozialgerichte Selbstabgabe [Zivilgerichte] Sozialgerichte Abrechnung Sozialgerichte Importierte Arzneimittel Krankenkasse Zivilgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Vereinbarung Bundesgerichtshof Bundessozialgericht Apotheker Empfehlung Apothekerverband Revision Revision Aufteilung der abgegebenen und mit der Kasse abzurechnenden Arzneimittel auf Klage Arzneimittelimporteure Oberlandesgericht Landessozialgericht in Deutschland hergestellte aus dem Ausland importierte Arzneimittel Landgericht Verweisung Sozialgericht Verweisung von Amts wegen 17a GVG (1)... (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.... (3)... (4)... (5)... Sachliche Zuständigkeit Zuweisung an eines von mehreren Eingangsgerichten im Rahmen einer Gerichtsbarkeit Amtsgericht Landgericht 23, 23a, 23b GVG 71 GVG
8 Funktionelle Zuständigkeit Verteilung nach Art der Aufgaben Eingangsgericht Rechtsmittelgericht Örtliche Zuständigkeit Zuweisung an eines von mehreren Gerichten Deutsche internationale Zuständigkeit Rechtsweg Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Vollstreckungsgericht Richter Rechtspfleger Geschäftsstelle Aufteilung der Bundesrepublik Deutschland in Gerichtssprengel durch Landesgesetze Örtliche Zuständigkeit (Zivilsachen) Allgemeiner Gerichtsstand Wohnsitz des Beklagten Ausschließlicher Gerichtsstand Belegenheit des Grundstücks Belegenheit der Anlage Rügelose Einlassung Prorogationsvertrag Wahlgerichtsstand Erbschaft Erfüllungsort Mitgliedschaft Ort der unerlaubten Handlung Gerichtliche Bestimmung
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