GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl S. 453) wurden grundlegende Teile des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) neu geregelt. Das Artikelgesetz ist am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die leistungsrechtlichen Neuregelungen gelten rückwirkend zum 1. Januar Die wesentlichen Neuregelungen sind neben der Neufestsetzung der Regel-sätze und den Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende folgende: - Einführung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. 19 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und deren Übertragung in die kommunale Zuständigkeit, - Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zur Kompensation der kommunalen Mehrbelastungen durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe, - Erweiterung des Kreises der Berechtigten für Leistungen für Bildung und Teilhabe auf Kinder mit Bezug von Kinderzuschlag bzw. Wohngeld durch Einfügung eines neuen 6b in das Bundeskindergeldgesetz sowie Übertragung der Zuständigkeit auf die Länder gem. 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gehören nach 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch: - Gemeinschaftliches Mittagessen für Kinder, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen besuchen; - Lernförderung für Schülerinnen und Schüler; - Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder Schulranzen; - Schülerbeförderung; - Teilnahme an (Schul-)Ausflügen und mehrtägigen (Klassen-)Fahrten, auch für Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen; - Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für Kinder und Jugendliche. Ausgegeben:

2 Während für den Bereich der Leistungsempfänger des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesgesetzgeber eine konkrete Zuständigkeitsregelung getroffen hat (vgl. 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Ausführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes in 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes lediglich die Zuständigkeit der Länder grundsätzlich festgelegt. Die Länder sind daher gehalten, in einem entsprechenden Ausführungsgesetz zum Bundeskindergeldgesetz die konkrete Zuständigkeit im Land festzulegen. B. Lösung Aufgrund der Vielzahl der notwendigen Änderungen im Gesetzestext ist einem Ablösungsgesetz des AGSGB II gegenüber einem Änderungsgesetz der Vorzug zu geben. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurden in folgenden Bereichen umgesetzt: Zu Abschnitt 1 Regelung der Zusammenarbeit zwischen Land, Landkreisen und Regionalverband Saarbrücken hinsichtlich der Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Zu Abschnitt 2 Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden darüber hinaus die notwendigen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Ausführung des 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes geschaffen. Der Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit 6b des Bundeskindergeldgesetzes wird den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Selbstverwaltungsangelegenheit übertragen. Zu Abschnitt 3 Abschnitt 3 enthält die gemeinsamen Bestimmungen, die sowohl die Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als auch die Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes betreffen. Folgende Anpassungen werden vorgenommen: 1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung für gewährte Leistungen für Bildung und Teilhabe. 7 AGSGB II/BKGG weist auf die Bestandteile der Bundesbeteiligung hin und stellt zugleich dar, dass nähere Regelungen durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erfolgen. Die entsprechende Ermächtigung ist in 9 AGSGB II/BKGG enthalten. 2) Eine Nachweispflicht der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken bezüglich der innerhalb eines Kalenderjahres neu und zusätzlich eingesetzten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter ist in 9 Absatz 3 AGSGB II/BKGG enthalten. Diese Regelung ist analog der Befristung des 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 77 Absatz 11 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ebenfalls befristet

3 3) Die Ausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen nach 46 Absatz 8 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Dies gewährleisten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann dazu jederzeit eine Überprüfung vor Ort in den Kommunen durchführen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Zu Abschnitt 1 Durch die fortbestehende Festlegung des Charakters der von den kommunalen Trägern wahrgenommenen Aufgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit sowie durch die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit des Landes mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen für die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken keine höheren Kosten. Es werden weder neue Aufgaben übertragen noch bestehende Aufgaben geändert. Umfang und Qualität der kommunalen Aufgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 2. Vollzugsaufwand Zu Abschnitt 2 Für die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entstehen durch die Übertragung des Vollzugs der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit 6b des Bundeskindergeldgesetzes zusätzliche Kosten. Zum einen sind dies die unmittelbaren Kosten der Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 6b des Bundeskindergeldgesetzes), zum anderen der mit der Leistungsgewährung verbundene Vollzugsaufwand. Zu Abschnitt 3 Die Regelungen zur Kostenerstattung durch Bundesbeteiligung finden sich in 46 Absätze 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Der Bundesgesetzgeber differenziert zwischen den Erstattungsleistungen, die der Bund zur Entlastung der kommunalen Träger bei den Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasserversorgung erbringt, sowie denjenigen, die er gemäß 46 Absätze 6 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für Bildung und Teilhabe trägt. Während die erstgenannten Leistungen als Anteil an den Aufwendungen jedes Trägers angesehen werden können, kann ein für alle Träger gleicher Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nicht als Basis einer aufgabengerechten Finanzierungsregelung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe dienen. Die Finanzierungsregelung beinhaltet aus diesem Grund zur Berechnung der unterjährigen Abschlagszahlungen auf Basis eines Verteilschlüssels die folgenden Daten: - 3 -

4 1. die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres jeweils in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, 3. die Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres der einzelnen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aller kommunalen Träger im Saarland. Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stieg im Jahr 2011 auf 30,4 Prozent. Davon ist ein Anteil von 1,2 Prozentpunkten für den Vollzugsaufwand zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Abzug zu bringen und den Abschlagszahlungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzuzufügen, so dass die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 29,2 Prozent beträgt. Zusätzlich wird bis 2013 ein Anteil von 5,4 Prozentpunkten zur Deckung der Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Ab 2013 erfolgt die Festsetzung der Höhe der Bundesbeteiligung für die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Anzumerken ist, dass in der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 2,8 Prozentpunkte für Schulsozialarbeit und Mittagessen im Hort, befristet für drei Jahre (bis einschließlich 2013), enthalten sind. Somit beträgt die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2014 noch 26,4 Prozent. Das Land kommt durch die vollständige Weiterleitung der Bundesmittel nach 46 Absätze 5 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach. Hinsichtlich der Bundesmittel nach 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt dies durch Einführung einer Abschlagszahlung mit rückwirkendem Finanzausgleich unter den kommunalen Trägern. Bei den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken treten durch die Erfüllung der nach 1 AGSGB II/BKGG übertragenen Aufgaben keine ungedeckten finanziellen Mehrbelastungen auf, so dass es keiner zusätzlichen Regelung zur Kostendeckung durch das Land nach Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes bedarf. Die in 4 AGSGB II/BKGG geregelte Übertragung der Aufgabenwahrnehmung nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom Land auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken wird rückwirkend zum vorgenommen ( 10 Absatz 1 AGSGB II/BKGG). Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Aufgabe der Kommunen, durch die finanzielle Mehrbelastungen in Form von Verwaltungsausgaben entstehen können. Zu diesem Zweck erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken 1,2 Prozentpunkte der Kosten der Unterkunft und Heizung mit der Bundesbeteiligung für Leistungen für Bildung und Teilhabe erstattet. Damit sind die grundlegenden finanziellen Voraussetzungen geschaffen, dass die Aufgaben nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes angemessen wahrgenommen werden können

5 Von einer kompletten Erstattung der Verwaltungskosten kann somit nicht ausgegangen werden. Art. 119 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes gewährleistet ohnehin nicht, dass die anfallenden Kosten tatsächlich gedeckt werden. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

6 G e s e t z zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) Vom Der Landtag wolle beschließen: Abschnitt 1 Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Aufgabenwahrnehmung (1) Kommunale Träger im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach Satz 1 auch, soweit sie nach 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Wahrnehmung von Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind. (2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S.172), in der jeweils geltenden Fassung, wahr. 2 Zuständigkeit Zuständige Landesbehörde, zuständige oberste Landesbehörde und oberste Landesbehörde nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. 3 Aufsicht Die Aufsicht nach den 47 Absatz 2 und 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung

7 Abschnitt 2 Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes 4 Aufgabenwahrnehmung Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die Aufgaben nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahr. 5 Zuständigkeit Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. 6 Aufsicht Aufsichtführende Behörde im Sinne des 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen 7 Bundesbeteiligung (1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet den festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter. (2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach 46 Absatz 6 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die ebenso wie in Absatz 1 in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht. Der in Absatz 1 enthaltene prozentuale Anteil zur Aufgabenerledigung wird der Bundesbeteiligung nach diesem Absatz zugerechnet. (3) Die Bundesbeteiligung nach Absatz 2 wird innerhalb eines Kalenderjahres zunächst durch unterjährige Abschlagszahlungen anhand eines Verteilschlüssels durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Als Grundlage zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 1 dienen - 7 -

8 1. die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres jeweils in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), 3. die Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres der einzelnen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aller kommunalen Träger im Saarland. (4) Die abschließende Verteilung der zugeflossenen Bundesmittel nach Absatz 2 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Abschluss des Verfahrens nach 46 Absatz 7 und 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor. Dazu kann auch ein Ausgleich der bereits zugeflossenen Bundesmittel zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden. Dieser Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Rückforderung oder Verrechnung. (5) Korrekturen der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken bezüglich der Höhe ihrer erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach Absatz 4 abgerechnetes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 4 in dem betroffenen Kalenderjahr. Den Ausgleich der Bundesmittel nach Absatz 1 und Absatz 2 mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch direkte Abrechnung in Form einer Rückforderung von bzw. einer Nachzahlung an den betroffenen Landkreis bzw. den Regionalverband Saarbrücken vor. Grundlage hierfür sind die für das jeweilige Kalenderjahr, für welches die Korrektur vorgenommen wird, geltenden Beteiligungssätze nach 46 Absatz 5 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 8 Nachweis- und Meldepflichten der kommunalen Träger (1) Die kommunalen Träger melden bis zum 15. des laufenden Abrechnungsmonats dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat geleistet wurden. (2) Die kommunalen Träger melden dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr quartalsweise die tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Meldung erfolgt bis zum 15. des übernächsten Monats nach Ende eines Quartals. Die Ausgaben sind jeweils getrennt nach Rechtskreisen und Leistungsarten gesondert auszuweisen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr stellt die hierfür erforderlichen Formulare zur Verfügung. Nach 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Gesamtausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe eines Kalenderjahres

9 (3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken weisen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr namentlich jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres nach, welche Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter seit dem 1. Januar 2011 neu und zusätzlich von ihnen eingesetzt wurden oder werden. Entsprechend Satz 1 sind darüber hinaus die Aufwendungen für den Einsatz der benannten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter nachzuweisen. Diese Bestimmung findet letztmalig für das Jahr 2013 Anwendung. (4) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten, dass die Ausgaben nach 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann jederzeit die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 überprüfen. Die in den 192 und 217 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes enthaltenen Regelungen finden entsprechend Anwendung. 9 Verordnungsermächtigung Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für jedes Kalenderjahr den Verteilschlüssel und das Verteilverfahren einschließlich der Verfahrensschritte zur Umsetzung der 7 und 8 zu regeln. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (AGSGB II) vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl S. 50), geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft

10 B e g r ü n d u n g : 1.) Abschnitt 1 A. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl S. 453) wurden grundlegende Teile des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) neu geregelt. Das Artikelgesetz ist am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die leistungsrechtlichen Neuregelungen gelten rückwirkend zum 1. Januar Die wesentlichen Neuregelungen sind neben der Neufestsetzung der Regel-sätze und den Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende folgende: - Einführung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. 19 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch i. V. m. 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und deren Übertragung in die kommunale Zuständigkeit, - Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zur Kompensation der kommunalen Mehrbelastungen durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe, - Erweiterung des Kreises der Berechtigten für Leistungen für Bildung und Teilhabe auf Kinder mit Bezug von Kinderzuschlag bzw. Wohngeld durch Einfügung eines neuen 6b in das Bundeskindergeldgesetz sowie Übertragung der Zuständigkeit auf die Länder gem. 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das AGSGB II neu gefasst und an die geänderten bundesgesetzlichen Vorgaben angepasst. Aufgrund des neu hinzugekommenen Rechtskreises erfolgt die notwendige Erweiterung zu einem AGSGB II/BKGG. Durch die Neufassung des Gesetzes wird das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (AGSGB II) vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl S. 50) in der geänderten Fassung vom 21. November 2007 (Amtsbl S. 2393) erforderlich. 2.) Abschnitt 2 Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die notwendigen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Ausführung des 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes geschaffen. Der Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit 6b des Bundeskindergeldgesetzes wird den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Selbstverwaltungsangelegenheit übertragen. 3.) Abschnitt 3 Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Quote der Bundesbeteiligung ergibt sich aus 46 Absatz 5 Sätze 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie einem sich aus 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden variablen Wert in Prozentpunkten

11 Diese variable Komponente Bildung und Teilhabe wird aus den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 6b des Bundeskindergeldgesetzes, geteilt durch die bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, multipliziert mit dem Faktor 100 ermittelt (vgl. 46 Absatz 6 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Gleichzeitig wird eine analoge Berechnung für jedes einzelne Land anhand dessen Gesamtausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie dessen Gesamtausgaben für Unterkunft und Heizung vorgenommen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ergebnisse ergibt sich für jedes Land ein landesspezifischer variabler Wert in Prozentpunkten. Diese Komponente Bildung und Teilhabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Dies geschieht auf der Grundlage der Daten des abgeschlossenen Vorjahres für das Folgejahr bereits im Voraus und zugleich für das laufende Jahr rückwirkend (vgl. 46 Absatz 7 Sätze 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Hierzu teilen die Länder dem BMAS gem. 46 Absatz 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der Gesamtausgaben des Vorjahres für die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 6b des Bundeskindergeldgesetzes bis spätestens zum eines jeden Jahres mit. Dass die variable Komponente der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung anhand der Ausgaben für Bildung und Teilhabe berechnet wird, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sie dem Ausgleich der Mehrbelastungen dient, welche den Kommunen durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe entstehen. Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird den Ländern erstattet (vgl. 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Die Kommunen sind nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes den Ländern zuzurechnen. Eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Gemeinden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung im Grundgesetz zulässig. Artikel 91e Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes enthält für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung keine entsprechende Befugnis. Damit liegt die Weiterleitung der Erstattungsbeträge an die Kommunen in der Verantwortung der Länder. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nimmt diese Funktion im Saarland wahr, indem den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken die Bundesbeteiligung nach 46 Absätze 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet wird. Dabei erfolgt die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung der Kommunen. Die Weiterleitung der zusätzlichen Bundesbeteiligung gem. 46 Absätze 6 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach Ermittlung eines Verteilschlüssels unter den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Der Verteilschlüssel wird jährlich neu ermittelt und mit Rechtsverordnung bekannt gegeben

12 Abschnitt 1 Zu 1: B. Im Einzelnen Der Begriff kommunale Träger wird definiert und die Festlegung des Charakters der von diesen Trägern wahrzunehmenden Aufgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit beibehalten. Zu 2: Diese Regelung weist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Funktion als zuständige Landesbehörde, zuständige oberste Landesbehörde und oberste Landesbehörde zu. Zu 3: Der Paragraf weist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Rechtsaufsicht über die kommunalen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu. Abschnitt 2 Zu 4: Der Vollzug der Leistungen des 6b des Bundeskindergeldgesetzes obliegt den Ländern als eigene Angelegenheit (vgl. Art. 83 des Grundgesetzes, 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes). Damit obliegt den Ländern auch die Regelung der zuständigen Stelle. Im Interesse eines möglichst bürgernahen, einheitlichen und unbürokratischen Vollzugs lehnt sich die landesrechtliche Regelung an die für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch getroffene bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung an (vgl. 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Mit der Zuständigkeitsübertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe einheitlich in eine Hand gelegt und unnötige Schnittstellen vermieden. Der Aufgabenvollzug erfolgt als Selbstverwaltungsangelegenheit. Der Aufgabenvollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist damit insgesamt, unabhängig davon, ob es sich um Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder um Leistungsberechtigte nach dem Bundeskindergeldgesetz handelt, den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zugeordnet. Zu 5: Zuständige oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

13 Zu 6: Zuständige aufsichtführende Behörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Abschnitt 3 Zu 7: Die kommunalen Leistungen nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden grundsätzlich von den kommunalen Trägern finanziert. Der Bund beteiligt sich allerdings nach 46 Absätze 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zweckgebunden an den Aufwendungen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bundesbeteiligung). Die vorliegende Regelung stellt sicher, dass den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken diese Bundesbeteiligung in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet wird. Die Bundesbeteiligung an den Kosten für Leistungen nach 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 6b des Bundeskindergeldgesetzes wird zunächst über unterjährige Abschlagszahlungen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergegeben. Die Vorschrift regelt die Datenbasis zur Ermittlung der Höhe des Verteilschlüssels, anhand dessen die unterjährigen Abschlagszahlungen vorgenommen werden. Nach Abschluss eines Jahres kann vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ein Finanzausgleich, gegebenenfalls durch Rückforderung oder Verrechnung, unter den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken auch im Nachhinein vorgenommen werden. Nachträgliche Korrekturen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel unter den saarländischen Kommunen. In diesem Fall vollzieht das MWAEV den Ausgleich der Bundesmittel direkt mir der betroffenen Kommune. Zu 8: Inhalt dieser Regelung ist das Verfahren der Nachweis- und Meldepflichten der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Dies betrifft einerseits die Aufwendungen, die nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurden, und andererseits die Sachleistungen, die für Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt wurden. Zusätzlich enthält 8 die Regelungen zum Umgang mit der bis 31. Dezember 2013 befristeten Möglichkeit der Einrichtung zusätzlicher Stellen im Rahmen der Schulsozialarbeit. Darüber hinaus beinhaltet Absatz 4 dieser Regelung die Verpflichtung der Kommunen, dass die Ausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe begründet und belegt sind und auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das Land gewährleistet gegenüber dem Bund gem. 46 Absatz 8 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die ordnungsgemäße Verwendung der zweckgebundenen Mittel. Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird das Recht der Prüfung eingeräumt

14 Zu 9: Mit dieser Regelung wird das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Regelung des Kostenausgleichs und der Nachweis- und Meldepflichten zu erlassen. Zu 10: Während für den Bereich der Leistungsempfänger des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesgesetzgeber eine konkrete Zuständigkeitsregelung getroffen hat (vgl. 6 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch), ist für die Ausführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes in 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes lediglich die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder festgelegt. Die Länder sind daher gehalten, in einem entsprechenden Ausführungsgesetz zum BKGG die konkrete Zuständigkeit festzulegen. Die Übertragung der Aufgaben nach 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt durch 4. Diese Regelung legt die Rückwirkung zum 1. April 2011 fest. Ab diesem Datum nahmen die Landkreise und der Regionalverband die Aufgaben tatsächlich wahr, so dass mit der Rückwirkung die rechtsförmliche Übertragung ab diesem Zeitpunkt sichergestellt ist. Aus diesem Grund tritt 4 bereits mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Abweichend von diesem Datum treten die übrigen Regelungen erst mit Rückwirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Dies liegt daran, dass für die Jahre 2011 und 2012 gesetzlich keine Verrechnung der erhöhten Bundesbeteiligung für Leistungen für Bildung und Teilhabe vorgesehen war. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (AGSGB II) vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl S. 50) in der geänderten Fassung vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) außer Kraft

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