Der Countdown läuft...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Countdown läuft..."

Transkript

1 Liebe Leserinnen und Leser, wie auf unserem Themenportal Anfang Juli 2008 angekündigt erhalten Sie mit diesem Newsletter den dritten und damit letzten der insgesamt 3-teiligen Serie zum Thema BilMoG. Wir informieren Sie an dieser Stelle über die wichtigsten geplanten Änderungen, die sich durch das BilMoG in der kommunalen Rechnungslegungspraxis ergeben können. In Ihrer heutigen Ausgabe werden im Einzelnen die folgenden Themenbereiche behandelt: Newsletter 08/ Pensionsrückstellungen Sonstige Rückstellungen Anhang zum Jahresabschluss Schwellenwerte bei Größenklassendefinitionen Und nun viel Spaß beim Lesen Ihre Haufe Doppik Office Online Redaktion i Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg. Dipl.-Kfm. Dipl.Hdl. Dr. Niels Weller ist NKR-Projektmanager und Leiter des Consulting-Teams bei der Tochtergesellschaft eines Beratungs- und Dienstleistungsverbandes.

2 Einführung Mit dem BilMoG kommt auf die deutsche Rechnungslegung die größte Reform seit über 20 Jahren zu. Zentrales Ziel des Gesetzgebers ist es, das HGB im Vergleich zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) wieder deutlich attraktiver zu machen. Die Aussagekraft des HGB-Abschlusses soll insbesondere durch die Streichung vieler Wahlrechte sowie durch zum Teil an IFRS angepasste Ansatz- und Bewertungsregeln erheblich verbessert werden. Nachdem über die Modernisierung des Bilanzrechts bereits seit einigen Jahren diskutiert wird, hat das Justizministerium den Referentenentwurf des BilMoG am 8. November 2007 veröffentlicht. Am 21. Mai 2008 folgte nach kontroverser Diskussion in Theorie und Praxis sowie zwischen den betroffenen Ministerien der Regierungsentwurf. Teile der Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, sollen nach gegenwärtigem Stand bereits rückwirkend ab Anfang 2008 gültig sein. Der Großteil der neuen Vorschriften soll erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Der Countdown läuft - Sie sollten sich schon jetzt mit den Auswirkungen durch das BilMoG auf vertraut machen. Auf Grund der zahlreichen Verweise in den Gemeindehaushalts- und Kassenverordnungen der einzelnen Bundesländer auf das HGB können sich auch Kommunen den anstehenden Neuerungen nicht verschließen. Pensionsrückstellungen Kommunalbezogene Ausgangslage Die bereits veröffentlichten Kommunalbilanzen zeigen, dass die Pensionsrückstellungen das größte Volumen aller Rückstellungsarten ausmacht. Eine Abweichung ergibt sich hier lediglich für Sachsen-Anhalt. Dort dürfen Pensionsrückstellungen nur gebildet werden, wenn eine Kommune nicht Pflichtmitglied im kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist. 1 In vielen Bundesländern haben sich die Versorgungskassen bzw. die Versorgungsverbände bereit erklärt, die Berechnung der Rückstellungshöhe für ihre jeweiligen Mitglieder zu übernehmen. Sowohl beamtenrechtliche als auch vertragliche Ansprüche können Pensionsverpflichtungen auslösen. Gegenstand der Pensionsverpflichtungen sind die bestehenden Versorgungsansprüche der Pensionäre und Hinterbliebenen sämtliche Anwartschaften der aktiv Beschäftigten sowie andere Ansprüche mit Fortgeltungscharakter nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. 1 Vgl. 35 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO Sachsen-Anhalt.

3 Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz sind sowohl die Versorgungsansprüche der Pensionäre und Hinterbliebenen als auch die der aktiv Beschäftigten Gegenstand der Berechnung des Rückstellungsbetrags. Die auf der Passivseite auszuweisende Pensionsrückstellung mindert das auszuweisende Eigenkapital und ist damit im Rahmen der Eröffnungsbilanz für die Ergebnisrechnung und mithin auch für den Haushaltsausgleich ohne Bedeutung. Lediglich in den Folgeperioden tritt durch die jährlich vorzunehmende Aufstockung der Pensionsrückstellung eine Belastung der Ergebnisrechnung ein. Die Verpflichtung zur Bildung von Versorgungsrückstellungen besteht im Übrigen unabhängig davon, ob die Kommune die Pensionszahlungen selbst vornimmt oder über einen kommunalen Versorgungsverband abwickelt. Die Aufgabe des Versorgungsverbandes ist nicht die Bereitstellung einer kapitaldeckenden Versicherung, sondern sie liegt lediglich in der Sicherstellung der Auszahlung der Pensionen für die jeweilige Kommune. Der Versorgungsempfänger hat damit weiterhin einen mittelbaren oder unmittelbaren Versorgungsanspruch gegenüber der Kommune. In zahlreichen Bundesländern liegt der Zinssatz zur Barwertberechnung im Zusammenhang mit der Abzinsung von Pensionsrückstellungen bei 5%. Unter dem Gesichtspunkt der Anbindung an das für die kommunalen Beteiligungsunternehmen geltende Handelsrecht ist diese Regelung zur Zeit noch unproblematisch, da sich der handelsrechtlich zulässige Abzinsungssatz in einem Korridor zwischen 3 und 6% bewegen kann. Änderungen durch das BilMoG Die Abbildung von Risiken im Jahresabschluss wird durch das BilMoG deutlich tatsachengemäßer. Die Abschaffung des Ansatzwahlrechts für mittelbare Pensionsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB) wird seit dem Regierungsentwurf nun nicht mehr verfolgt. Somit bleiben die Ansatzwahlrechte für mittelbare Pensionsverpflichtungen sowie für die sog. Altzusagen, die vor dem gegeben wurden, erhalten. Für Kommunen besonders relevant ist, dass die Bewertung der Verpflichtungen zukünftig realistischer durchzuführen ist. Konkret wird zunächst im neu formulierten 253 HGB vorgeschrieben, eine zukunftsgerichtete Rückstellungsbewertung vorzunehmen. Damit sind für alle Rückstellungen zunächst die zum Zeitpunkt der Erfüllung geltenden Preise und Kosten zu bestimmen. Bislang wurde - unter Interpretation des Stichtagsprinzips - von dem aktuell zum Stichtag des Jahresabschlusses geltenden Preis- und Kostenniveau ausgegangen. Auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hat dies große Auswirkungen. Das versicherungsmathematische Verfahren zur Bestimmung der aktuellen Verpflichtungen wird zwar weiterhin nicht vorgeschrieben, sodass hier ein Methodenwahlrechtbeispielsweise zwischen dem steuerlichen Gleichverteilungsverfahren und dem international üblichen Ansammlungsverfahren bestehen bleibt. 2 Allerdings sind in die Modelle bei der Berechnung der Pensionsverpflichtungen Trendannahmen (Lohn-, Renten- und Personalentwicklungen) einzubeziehen. Zudem darf nach 246 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG eine Saldierung von ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienenden Vermögensgegenständen und 2 Vgl. Sartoris, (2006).

4 vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, mit den Pensionsverpflichtungen erfolgen. Hiermit ist primär das Planvermögen von Pensionsfonds o. Ä. gemeint. Im Regierungsentwurf ist die Bewertung dieses Vermögens nicht an die Anschaffungskostenobergrenze gebunden, sondern erfolgt nach 253 Abs. 1 Satz 4 HGB i. d. F. d. BilMoG zum Zeitwert. Die Summe wird jedoch auf den Erfüllungsbetrag der Schulden begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass kein Aktivposten aus der Überdeckung von Pensionsverpflichtungen in der Bilanz ausgewiesen wird. Diese Änderung ist zu begrüßen, da die ansonsten enthaltenen stillen Reserven der Vermögensgegenstände nicht aufgedeckt werden würden, was für die Unternehmen zu einem überhöhten Schuldenausweis führen würde. Dieser wiederum könnte die Finanzierung ggf. durch schlechtere Ratings erschweren. Zugleich soll die Abzinsung dann aber nicht mehr mit dem bislang vorgeschriebenen Zinssatz (zwischen 3 und 6 %) erfolgen. Künftig ist bei Verpflichtungen im Zusammenhang mit Pensionen mit einem von der Bundesbank vorgegebenen Marktzinssatz abzuzinsen. Nach 253 Abs. 2 HGB i. d. F. d. BilMoG-RegE besteht hier ein Wahlrecht: Entweder es wird mit den für alle Rückstellungen geltenden Zinssätzen gerechnet, die bei Laufzeiten über einem Jahr unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten der Rückstellungen bzw. der zugrunde liegenden Verpflichtungen die durchschnittlichen Marktzinssätze der letzten sieben Jahre verlangen, oder es wird pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz gerechnet, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt. Mit der Bildung der Durchschnittszinssätze über die letzten sieben Jahre soll eine Glättung der Zinsentwicklung erfolgen, so dass Änderungen, die erfolgswirksam als Zinsertrag- oder Zinsaufwand im Finanzergebnis auszuweisen sind, keine zu große GuV- Wirkung entfalten. Dies ist aber angesichts des Umfangs der Positionen fraglich. Zudem sind die Trendannahmen zu schätzen. Eine aktuelle Erhebung 3 der bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen verwendeten Parameter der im DAX, MDAX und SDAX gelisteten IFRS-Anwender zeigt einerseits, wie Entgelttrend/Gehaltstrend und auch Rententrend/Pensionstrend sowie die deutlich unter den erlaubten 6 % liegenden Abzinsungssätze die Bewertung erhöhen werden. Andererseits werden aber auch die Einschätzungsspielräume offenbar. So ist zu bedenken, dass - bezogen auf eine durchschnittliche Abzinsung mit 4,4 % und einer exemplarisch angenommenen Auszahlung in 25 Jahren - ein Wechsel der Erwartung von dem unteren vorgefundenen Wert der Bandbreite des Entgelttrends (1 %) auf den oberen Wert (3,8 %) fast zu einer Verdoppelung der auszuweisenden Verpflichtungshöhe führt! Vgl. Müller (2008), S z. B. (100*1,01 25 ) / 1, = 43,7 und (100*1, ) / 1, = 86,6.

5 Sonstige Rückstellungen Kommunalbezogene Ausgangslage Die gesetzlichen Regelungen zur Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen nehmen in zahlreichen Gemeindeordnungen in Verbindung mit den jeweiligen Haushalts-/ Kassenverordnungen (z.b. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) hinsichtlich der Bestimmung von Fristigkeiten (3-Monatsfrist, Jahresfrist) und der damit einhergehenden Passivierungspflicht bzw. einem Passivierungswahlrecht keine Differenzierung in Anlehnung an 249 HGB vor. So kann in Nordrhein-Westfalen beispielsweise eine Rückstellungsbildung erfolgen, wenn die Nachholung einer Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist. Die Haushalts-/Kassenverordnungen von Niedersachsen 5 und Rheinland-Pfalz gestatten eine Rückstellungsbildung, wenn die Nachholung einer Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgt. Nach der momentanen Rechtslage gelten somit im Vergleich zu dem noch geltenden Bestimmungen des Handelsrechts kommunalspezifisch längere Nachholungsfristen Änderungen durch das BilMoG Bei den sonstigen Rückstellungen werden die Ansatzwahlrechte für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen ( 249 Abs. 1 S. 3 HGB), die in den Monaten 4 bis 12 des kommenden Geschäftsjahrs nachgeholt werden sollen, sowie Aufwandsrückstellungen ( 249 Abs. 2 HGB) gestrichen. Damit nimmt der Gesetzgeber eine Annäherung an die IFRS vor, nach denen keine Innenverpflichtungen zu bilden sind. Da jedoch die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen ( 249 Abs. 1 S. 2 HGB), die innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Geschäftsjahrs, und unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden sollen, pflichtgemäß verlangt werden, kommt es nicht zu einer Angleichung. Aus Sicht der Theorie sind die Aufwandsrückstellungen überflüssig. Die angestrebte Verteilung der Aufwendungen auf die Periode sollte über die Aktivseite der Bilanz als Teil der (nachträglichen) Anschaffungskosten erreicht werden. 6 Zudem besteht nach dem BilMoG einerseits eine Pflicht zur Verwendung zukunftsorientierter Kostenstrukturen und andererseits eine Abzinsungspflicht auch für 5 6 Vgl. für Niedersachsen: 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHKVO Vgl. Hoffmann (2007), 8, Rz. 36.

6 die sonstigen Rückstellungen, da der Gesetzgeber keine Unterschiede zu den Pensionsverpflichtungen macht. Somit sind die von der Deutschen Bundesbank errechneten Durchschnittssätze der letzten sieben Jahre in Abhängigkeit von der Fristigkeit zumindest für alle Rückstellungen über einem Jahr Restlaufzeit für die Abzinsung anzuwenden. Anhang Kommunalbezogene Ausgangslage Der Anhang des kommunalen Jahresabschlusses beinhaltet Erläuterungen der verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Des Weiteren sind Erläuterungen zu den Posten der Bilanz und den Posten der Ergebnisrechnung vorzunehmen. Zudem sind Erläuterungen zu den im Jahresabschluss vorgenommenen Schätzungen und Vereinfachungen erforderlich. Besonderheiten des kommunalen Anhangs ergeben sich beispielsweise in Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Brandenburg, da hier im Anhang zusätzlich Erläuterungen zur Finanzrechnung verlangt werden. Die einzelnen Bundesländer haben zu Form und Inhalt des Anhangs keine Form- oder Gliederungsvorschriften erlassen. Des Weiteren haben sich die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen entschlossen, keinen Anhang zu verlangen. Diese Freiwilligkeit einer Anhangerstellung ist durchaus kritisch zu sehen, da für das Verständnis und die Lesbarkeit des Abschlusses Anhangangaben unerlässlich sind. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die einzelnen Länderrechte bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz erhebliche Spielräume bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung des Vermögens einräumen. Aufgrund der fehlenden Bestimmungen zu Form und Inhalt leitet sich die Anhangausgestaltung mithin aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit und aus dem Grundsatz der Vollständigkeit ab. 7 Zudem muss ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt werden. 8 Die bisher aus der kommunalen Praxis zugänglichen Jahresabschlüsse zeigen folgende Inhalte des Anhangs 9 : Vorbemerkungen und allgemeine Angaben Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Abweichungen von bisherigen Bewertungsmethoden Erläuterungen zur Bilanz Erläuterungen zur Ergebnisrechnung Ggf. Erläuterungen zur Finanzrechnung Sonstige Angaben Anlagen: z.b. Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht Vorschriften zu den Einzelangaben des Anhangs enthalten 44 und 59 GemHVO-Hessen, 48 und 55 GemHKVO-Nds., 41 Abs. 5 bis 7 und 44 Abs. 1 GemHVO-NRW, 48 Abs. 2 GemHVO-RP, 43 KommHV-Saarland und 41 Abs. 1 bis 3 und 47 GemHVO Sachsen-Anhalt. Vgl. zum Inhalt des Anhangs auch: 44 GemHVO-NRW, 50 GemHVO-Hessen, 55 GemHKVO-Nds., 53 GemHVO-BW, 48 GemHVO-Brandenburg, 48 GemHVO-RP, 47 GemHVO Sachsen-Anhalt. Eine genaue Untersuchung findet sich bei Vogelpoth/Poullie (2007), S. 521 ff.

7 Änderungen durch das BilMoG Aus all den genannten Änderungen in Folge des BilMoG ergeben sich erheblich ausgeweitete Anhangangabepflichten, sodass die Anwendung der neuen Ansatz- und Bewertungsregeln zumindest gut dokumentiert ist und eine zutreffendere Interpretation des Jahresabschlusses erlauben. Schwellenwerte Größenklassen und Änderungen bei den Erleichterungen Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften nach 264a HGB soll es zu Erleichterungen durch die Erhöhung der monetären Schwellenwerte bei den Größenklassendefinitionen nach 267 HGB um ca. 20 % kommen. 10 Während kleine Kapitalgesellschaften im Wesentlichen die gleichen Erleichterungen wie bisher behalten und für die Steuerabgrenzung sogar neue hinzukommen, werden Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften gestrichen. 11 So sollen die Erleichterungen bezüglich der Angabe des Materialaufwands und der Erläuterungen der sonstigen Rückstellungen im Anhang fallen. Allerdings kommen auch neue aus den geänderten Vorschriften hinzu. So brauchen mittelgroße Unternehmen nur über nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte berichten, wenn diese direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden. Die veränderten Schwellenwerte bei den Größenklassen wirken sich ggf. lediglich auf die Rechnungslegungspflichten der kommunalen Beteiligungsunternehmen aus. Für den Einzelabschluss der kommunalen Kernverwaltung bleiben sie ohne Bedeutung. Fazit Durch das BilMoG kommt es zu einer Änderung fundamentaler Bestimmungen für die Konzernrechnungslegung. Von besonderer Bedeutung ist insbesondere die Tatsache, dass einige Wahlrechte gestrichen wurden, auf die jedoch zum Teil in den einschlägigen Rechtsgrundlagen der Bundesländer konkret Bezug genommen wird. Besonders problematisch ist dabei zurzeit noch die rechtliche Situation in Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen, da hier jeweils statische Verweise auf eine bestimmte Fassung des HGB vor dem Inkrafttreten des BilMoG existieren. Die übrigen Bundesländer verweisen lediglich auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen des HGB, ohne auf eine bestimmte Fassung Bezug zu nehmen. Aus Vgl. zur konkreten Anwendung Marx/Dallmann (2006), 267 HGB. Vgl. zu den Erleichterungen z. B. Müller (2007).

8 Gründen der Zweifelsfreiheit sollten hier ausdrückliche dynamische Verweise auf die Bestimmungen des HGB in der jeweils aktuellen Fassung erfolgen. Der Nutzen dynamischer Verweise auf das HGB in den Rechtsgrundlagen der Bundesländer ist vor allem, dass Folgeänderungen der Gesetze bzw. Verordnungen nicht zwangsläufig erforderlich werden, wenn sich das HGB ändert.

Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts

Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Wirtschaft Frank Hoffmann Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Basierend auf dem Referentenentwurf vom November 2007

Mehr

Bilanzierung von Schulden

Bilanzierung von Schulden Übersicht des Vorgehens 1. Ansatz a) Prüfung der abstrakten Passivierungsfähigkeit ( 246) b) Ggf. Prüfung, ob Verbindlichkeit oder Rückstellung c) Ggf. Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit ( 249)

Mehr

Bilanzierung von Personalrückstellungen per

Bilanzierung von Personalrückstellungen per Bilanzierung von Personalrückstellungen per 31.12.2016 Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) und die AFRAC-Stellungnahme 27 (Personalrückstellungen UGB) ergibt sich im Jahr 2016 für

Mehr

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de Mai 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 8 Rückstellungen Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse:

Mehr

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Disclaimer Die im Folgenden zusammengestellten Informationen sind begleitend zum Unterricht des "geprüften Betriebswirt IHK" für das Unterrichtsfach "Bilanz-

Mehr

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen

Mehr

Reform des deutschen Bilanzrechts durch das BilMoG Konkurrenz oder Ergänzung zum SME-Projekt des IASB Dr. Christoph Ernst

Reform des deutschen Bilanzrechts durch das BilMoG Konkurrenz oder Ergänzung zum SME-Projekt des IASB Dr. Christoph Ernst Reform des deutschen Bilanzrechts durch das BilMoG Konkurrenz oder Ergänzung zum SME-Projekt des IASB Dr. Christoph Ernst I. BilMoG Fundstelle: www.bmj.bund.de/bilmog; BT-Drucksache 16/10067 1. Stand:

Mehr

Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013

Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 MOBILE TIERRETTUNG E. V. Ausbau Kirschberg 15 03058 Groß-Döbbern BILANZ zum 31. Dezember 2013 Mobile Tierrettung e. V., Groß Döbbern

Mehr

Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX

Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX Inhaltsverzeichnis Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX 1.1 Begriff, Zweck und Bedeutung der Rückstellungen...3 1.2 Abgrenzung von anderen Posten der Bilanz... 6 1.2.1

Mehr

Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung von Versorgungsverpflichtungen. nach den Vorschriften des deutschen

Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung von Versorgungsverpflichtungen. nach den Vorschriften des deutschen Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung von Versorgungsverpflichtungen nach den Vorschriften des deutschen Handels-, Steuer- und Betriebsrentenrechts Musterfirma GmbH Musterstadt Longial GmbH

Mehr

BILANZ. Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II, Wolfenbüttel. zum 31. Dezember A.

BILANZ. Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II, Wolfenbüttel. zum 31. Dezember A. AKTIVA BILANZ Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II, Wolfenbüttel zum 31. Dezember 2015 PASSIVA A. Umlaufvermögen 31.12.2015 31.12.2014 A. Eigenkapital 31.12.2015

Mehr

Der Countdown läuft...

Der Countdown läuft... Liebe Leserinnen und Leser, wie auf unserem Themenportal Anfang Juli 2008 angekündigt erhalten Sie mit diesem Newsletter den ersten einer insgesamt 3-teiligen Serie zum Thema BilMoG. Wir informieren Sie

Mehr

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum (1) Im Anhang sind zu den Posten der die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand

Mehr

Jahres abschlus s RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember 2012

Jahres abschlus s RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember 2012 Jahres abschlus s zum 31. Dezember 2012 RICH AG Heiliggeiststr. 1 80331 München BILANZ zum 31. Dezember 2012 RICH AG Vertrieb von Waren aller Art, München AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Aufwendungen

Mehr

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007.

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. BILANZEN I Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. I II Grundlagen des Jahresabschlusses 1 Die Einordnung des handelsrechtlichen

Mehr

Reform des Bilanzrechts (HGB/BilMoG) (1)

Reform des Bilanzrechts (HGB/BilMoG) (1) Reform des Bilanzrechts (HGB/BilMoG) (1) Rechtsgrundlage: Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102 Motive der Reform (BT-Drs. 16/12407)* Deregulierung (Kostensenkung)

Mehr

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht VII A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 1 Einführung in Abschlüsse und Aufgaben des Bilanzrechts...................... 1 1.1 Begriff... 1 1.2 Aufgaben... 1 1.2.1 Handelsrechtliche Aufgaben... 1

Mehr

Newsletter Ausgabe 03 / April 2009

Newsletter Ausgabe 03 / April 2009 Newsletter Ausgabe 03 / April 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, mit einer Sonderausgabe möchten wir Sie über die veränderten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf

JAHRESABSCHLUSS. zum SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf JAHRESABSCHLUSS zum 31.12.2013 SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700451 Bilanz der SAP Erste Beteiligungs-

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

Sommersemester Kapitel III: Internationalisierung des Handelsbilanzrechts? Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Sommersemester Kapitel III: Internationalisierung des Handelsbilanzrechts? Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Rechnungslegung ngsleg ng der Unternehmung ng Sommersemester 2009 Kapitel III: Internationalisierung des Handelsbilanzrechts? Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz g (BilMoG) Dr. Jörg-Markus Hitz Professur

Mehr

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Ingeborg Haas Rückstellungen Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Vorwort 5 1 Einführung 11 A. Begriff der Rückstellungen 11 I. Allgemeines 11 II. Handelsrechtlicher Rückstellungsbegriff 11 B.

Mehr

Rückstellungen nach HGB

Rückstellungen nach HGB Wirtschaft Christine Abel Rückstellungen nach HGB Rückstellungen nach BilMoG im Vergleich zu IFRS Studienarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet

Mehr

Allgemeine Ansatzregeln:

Allgemeine Ansatzregeln: Allgemeine Ansatzregeln: In der Bilanz sind gemäß 242 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände und Schulden des Kaufmanns gegenüberzustellen. Der Inhalt einer Bilanz wird in 247 Abs. 1 HGB näher konkretisiert.

Mehr

FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen. Bremen, 21. September 2009

FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen. Bremen, 21. September 2009 FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen Bremen, 21. September 2009 Inhalt A. Ansatz von sonstigen Rückstellungen B. Bewertung von sonstigen Rückstellungen C. Veränderungen im Ausweis D. Praxisfolgen

Mehr

Mögliche Auswirkungen der neuen handelsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Rückstellungen auf die Kalkulation von Netzentgelten

Mögliche Auswirkungen der neuen handelsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Rückstellungen auf die Kalkulation von Netzentgelten Mögliche Auswirkungen der neuen handelsrechtlichen Vorschriften über die Bildung von Rückstellungen auf die Kalkulation von Netzentgelten Dipl.-Ing. Norbert Maqua, enwima AG, WP, StB Jörg Huse, ACCO GmbH

Mehr

A N H A N G. zum. 31. Dezember informica real invest AG Kirchgasse 1a Reichenberg

A N H A N G. zum. 31. Dezember informica real invest AG Kirchgasse 1a Reichenberg Anhang zum 31. Dezember 2009 Blatt 166 A N H A N G zum 31. Dezember 2009 informica real invest AG Kirchgasse 1a 97234 Reichenberg Anhang zum 31. Dezember 2009 Blatt 167 I N H A L T S V E R Z E I C H N

Mehr

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2015 Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA 31.12.2015 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach BilMoG

Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach BilMoG www.nwb.de Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach BilMoG Von WPStB Dipl.-Kfm. Karl Petersen Stß Dipl.-Kfm. Dr. Christian Zwim'e/-ju^ VVT "^N_ WP StB Dipl.-Kfm. Kai Peter Künkele rj^:' s l" ' kleeberg nwb

Mehr

SAP VENTURES INVESTMENT GMBH

SAP VENTURES INVESTMENT GMBH JAHRESABSCHLUSS ZUM 31.12.2012 SAP VENTURES INVESTMENT GMBH DIETMAR-HOPP-ALLEE 69190 WALLDORF Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 714740 Bilanz der SAP Ventures Investment GmbH, Walldorf zum

Mehr

Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP

Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP Dipl.-Kfm. Andreas Duhr Wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung

Mehr

Jahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG

Jahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG Jahresrechnung zum 31.12.2006 der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG 31.12.2006 31.12.2005 Umsatzerlöse - aus Verkauf von Grundstücken 1.826.339,62 1.969.860,17 Minderung des

Mehr

Waldgenossenschaft Remscheid eg. Anhang zum Jahresabschluss

Waldgenossenschaft Remscheid eg. Anhang zum Jahresabschluss Waldgenossenschaft Remscheid eg Anhang zum Jahresabschluss 31.12.2015 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der Jahresabschluss der Waldgenossenschaft Remscheid eg wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs-

Mehr

Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71

Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71 Schnellübersicht Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9 Der HGB-Jahresabschluss als Trio 2 2 Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung im HGB-Jahresabschluss 47 3 Aktivseite der Bilanz 69 4 Bewertung des Anlagevermögens

Mehr

Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 31.

Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 31. Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh Berlin Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVSEITE A. ANLAGEVERMÖGEN 31.12.2014 31.12.2013

Mehr

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital

Mehr

Umstellung der Rechnungslegung auf IAS

Umstellung der Rechnungslegung auf IAS Umstellung der Rechnungslegung auf Teach-in 13.03.2002 in Wolfsburg Umstellung der Rechnungslegung auf Gründe für die Umstellung der Rechnungslegung Harmonisierung und Internationalisierung der Rechnungslegungsvorschriften

Mehr

Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und Controlling

Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und Controlling Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und Controlling Aufgaben zur 6. Fallstudie am 26.11.: 1. Besprechung der Fallstudie zur Bewertung von Pensionsrückstellungen im Skript S. 38-44 (>> bitte mitbringen)

Mehr

Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften

Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften Stand: Februar 2015 Referent: Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ASW Akademie

Mehr

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2014 31. Dezember 2013

Mehr

Bestimmung der Restlaufzeit Abzinsung Grundsatzregelung Restlaufzeit von einem Jahr oder

Bestimmung der Restlaufzeit Abzinsung Grundsatzregelung Restlaufzeit von einem Jahr oder 2 INHALTSÜBERSICHT 1. Rechnungslegung der GmbH & Co. KG nach Handelsrecht... 7 1.1 Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften... 7 1.1.1 Grundsatzregelung... 7 1.1.2 Betroffene

Mehr

Arten der Stiftung. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Grundlagen

Arten der Stiftung. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Grundlagen Arten der Stiftung 1 Grundlagen Rechtsgrundlage 80 88 BGB Eigene Rechtspersönlichkeit Als Grundlage dient ein Stiftungsgeschäft Verfolgung eines bestimmten Zweckes Es gibt keine Eigentümer, Gesellschafter

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Unternehmensgesetzbuches 189. (1) 189. (1) unverändert 1.... 1. unverändert 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich

Mehr

JAHRESABSCHLUSS DER. DEUTSCHE WOHNEN MANAGEMENT GMBH, BERLIN (vormals: Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH, Frankfurt am Main)

JAHRESABSCHLUSS DER. DEUTSCHE WOHNEN MANAGEMENT GMBH, BERLIN (vormals: Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH, Frankfurt am Main) JAHRESABSCHLUSS DER DEUTSCHE WOHNEN MANAGEMENT GMBH, BERLIN (vormals: Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH, Frankfurt am Main) FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2008 Deutsche Wohnen Management GmbH, Berlin Bilanz

Mehr

Versicherungsmathematisches Gutachten

Versicherungsmathematisches Gutachten Versicherungsmathematisches Gutachten für die Handelsbilanz über die unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen der Paul Egon Muster GmbH Hauptstraße 27-33 10815 Großstadtweiler Bilanzstichtag: 31.12.2013

Mehr

Marc-Frederik Augath Dipl.-Oec., Steuerberater, WIBERA Hannover Thomas Albrecht Leiter Leistungsabt. Personalreferat Stadt Salzgitter

Marc-Frederik Augath Dipl.-Oec., Steuerberater, WIBERA Hannover Thomas Albrecht Leiter Leistungsabt. Personalreferat Stadt Salzgitter 30.10.2003 Marc-Frederik Augath, Thomas Albrecht Seite 1 Marc-Frederik Augath Dipl.-Oec., Steuerberater, WIBERA Hannover Thomas Albrecht Leiter Leistungsabt. Personalreferat Stadt Salzgitter 30.10.2003

Mehr

LEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015

LEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015 LEW Verteilnetz GmbH Augsburg Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Inhalt Allgemeine Erläuterungen 5 Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter 13 3 4

Mehr

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2015

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2015 Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2015 A K T I V A P A S S I V A 30.06.2015 31.12.2014 30.06.2015 31.12.2014 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL Finanzanlagen I. Gezeichnetes

Mehr

Halbjahresabschluss der Kaimer Europa GmbH (Garantin) zum 30. Juni 2016

Halbjahresabschluss der Kaimer Europa GmbH (Garantin) zum 30. Juni 2016 Halbjahresabschluss der Kaimer Europa GmbH (Garantin) zum 30. Juni 2016 Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2016 A K T I V A P A S S I V A Anm. 30.06.2016 31.12.2015 Anm. 30.06.2016 31.12.2015

Mehr

IDR Prüfungshilfe "Vollständigkeitserklärung" IDR-H IDR Prüfungshilfe "Vollständigkeitserklärung" Stand:

IDR Prüfungshilfe Vollständigkeitserklärung IDR-H IDR Prüfungshilfe Vollständigkeitserklärung Stand: IDR-H 2.300 IDR Prüfungshilfe 2.300 Stand: 05.12.2008 Seite 1 von 8 Vorwort Das Institut der Rechnungsprüfer (IDR) legt mit der Prüfungshilfe 2.300 eine Arbeitshilfe zur Einholung einer Erklärung Vollständigkeit

Mehr

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-

Mehr

Erstellungsbericht über den Jahresabschluss

Erstellungsbericht über den Jahresabschluss Erstellungsbericht über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Metrigo GmbH Lagerstraße 36 20357 Hamburg Jahresabschluss Metrigo GmbH, 31.12.2015 Blatt 2 Inhalt 1. Rechtliche und steuerliche Verhältnisse...

Mehr

VERKA Kirchliche Pensionskasse VVaG

VERKA Kirchliche Pensionskasse VVaG VERKA Kirchliche Pensionskasse VVaG Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Referent: Andreas Hoffmeister qx-club Berlin, 7. März 2011 Agenda Einführung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Heft 175. IFRS im landwirtschaftlichen Rechnungswesen HLBS. Auswirkungen einer möglichen Einführung - Dr. Christian Janze. 1.

Heft 175. IFRS im landwirtschaftlichen Rechnungswesen HLBS. Auswirkungen einer möglichen Einführung - Dr. Christian Janze. 1. Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.v. Heft 175 IFRS im landwirtschaftlichen Rechnungswesen Auswirkungen einer möglichen Einführung - Dr. Christian

Mehr

CCH Verwaltungs GmbH, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH, Berlin)

CCH Verwaltungs GmbH, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH, Berlin) CCH Verwaltungs GmbH, Hamburg (vormals: Kronen tausend907 GmbH, Berlin) Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Eröffnungsbilanz Stand am Eröffnungsbilanz 31. Dezember 2013 30. April 2013

Mehr

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ( 201 Abs. 2 Z 1 UGB) und zur Berichterstattung bei Änderungen

Mehr

3., vollständig überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage

3., vollständig überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage www.nwb.de Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH Inhalte, Kommentierung, Gestaltung und Offenlegung Ausführliche Erläuterungen» Zahlreiche Formulierungs- und Gestaltungsbeispiele aus der Praxis Checklisten

Mehr

Wesentliche Aspekte der handelsbilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz

Wesentliche Aspekte der handelsbilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz Campagna Röhricht Wesentliche Aspekte der handelsbilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz Für das Geschäftsjahr 2010 ist das

Mehr

LESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher

LESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 1. Auflage 2015 Autoren: Dr. Holger Wirtz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Titel: Herausgeber:

Mehr

Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, Schäffer-Poeschel, 9. Aufl. Lösungen zu Übungsaufgaben

Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, Schäffer-Poeschel, 9. Aufl. Lösungen zu Übungsaufgaben Lösungen zu Kapitel 10: Sachanlagevermögen Aufgabe 1 a) b) (Vergleiche Schema in Abb. 10.1) Anschaffungspreis - Anschaffungspreisminderung + direkt zurechenbare Kosten, die angefallen sind, um den Vermögenswert

Mehr

Allianz Aktiengesellschaft

Allianz Aktiengesellschaft Allianz Aktiengesellschaft Allianz, 80790 München Königinstraße 28 80802 München Telefon (089) 38 00-0 Telefax (089) 34 99 41 www.allianz.de Dresdner Bank München BLZ 700 800 00 Konto-Nr. 310 922 700 Abteilung

Mehr

Bilanzrechts- Modernisierungs- Gesetz

Bilanzrechts- Modernisierungs- Gesetz Bilanzrechts- Modernisierungs- Gesetz Aktuelle Herausforderungen zur Umstellung auf das neue Bilanzrecht Informationsveranstaltung in Bremen am 26. November 2009 Vortrag von Thomas Jantzen & Torge Jander

Mehr

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Auswirkungen der Umstellung auf das neue Bilanzrecht 11. November 2009 Dr. Philipp Unkelbach, Steuerberater -1- Agenda I. Einleitung Ziele des BilMoG Anwendungszeitpunkt

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN

Mehr

Bilanz. Eigenkapital. Vermögensgegenstände. Fremdkapital = Schulden. Beispiel:

Bilanz. Eigenkapital. Vermögensgegenstände. Fremdkapital = Schulden. Beispiel: Bilanz Aktiva 31.12.27 Passiva Vermögensgegenstände (Mittelverwendung) Eigenkapital Fremdkapital = Schulden (Mittelherkunft) Beispiel: Aktiva 31.12.27 Passiva Anlagevermögen - Grundstück 14 Umlaufvermögen

Mehr

7. Resümee und Ausblick

7. Resümee und Ausblick 132 7.1 Veränderungen der bilanzpolitischen Spielräume 7.1.1 Verlagerung der bilanzpolitischen Stellschrauben Für die Bilanzpolitik gibt es verschiedene Ansatzpunkte. Als generelle Stufen der Bilanzpolitik

Mehr

Die Versorgung des GGF aufgrund neuer Rahmenbedingungen

Die Versorgung des GGF aufgrund neuer Rahmenbedingungen Die Versorgung des GGF aufgrund neuer Rahmenbedingungen Andreas Peveling-Schlüter Berater für das betriebliche Versorgungswesen Was beschäftigt Ihre Kunden? EStÄR 2008 reserviertes Vermögen sicher BilMoG

Mehr

Das Factsheet des EI-QFM

Das Factsheet des EI-QFM D I P L. - K F M. J AN-C H R I S T O P H E R K L ING W I R T S C H A F T S P R Ü F E R & S T E U E R B E R A T E R L L. M. IN SOZIETÄT KLING HEUFELDER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Kaiserslautern

Mehr

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2013

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2013 Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2013 A K T I V A P A S S I V A 30.06.2013 31.12.2012 30.06.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL Finanzanlagen I. Gezeichnetes

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Der doppische kommunale Jahresabschluss eine empirische Auswertung anhand ausgewählter Bundesländer

Der doppische kommunale Jahresabschluss eine empirische Auswertung anhand ausgewählter Bundesländer Der doppische kommunale Jahresabschluss eine empirische Auswertung anhand ausgewählter Bundesländer Workshop Jahrbuch für öffentliche Finanzen Jänchen Isabelle, Rother Maria 24. September 2016 Gliederung

Mehr

Vorlage 1 Bilanz und GuV

Vorlage 1 Bilanz und GuV Vorlage 1 Bilanz und GuV Der Jahresabschluss ist die wichtigste und am weitesten verbreitete Form der Ergebnisrechnung. Die grundlegenden Vorschriften zum Jahresabschluss ergeben sich aus 242 HGB. Danach

Mehr

Jahresabschluss. Bilanz. Gewinn- und Verlustrechnung. Anhang. Jahresabschluss 53

Jahresabschluss. Bilanz. Gewinn- und Verlustrechnung. Anhang. Jahresabschluss 53 Jahresabschluss Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Jahresabschluss 53 Bilanz zum 31. Dezember 2010 Aktivseite 31. 12. 2010 31. 12. 2009 T Barreserve Kassenbestand 3.1 95,38 6 Forderungen an Kreditinstitute

Mehr

Tag der Kommune. Eröffnungsbilanz und deren Korrekturmöglichkeiten. Idstein, den Referent: WP/StB Torsten Weimar

Tag der Kommune. Eröffnungsbilanz und deren Korrekturmöglichkeiten. Idstein, den Referent: WP/StB Torsten Weimar Tag der Kommune und deren Korrekturmöglichkeiten Idstein, den 23.09.2010 Referent: WP/StB Torsten Weimar und deren Korrekturmöglichkeiten Umstellungsprozess Grundlagen der () 2 und deren Korrekturmöglichkeiten

Mehr

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00

Mehr

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG):

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG): Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG): Zusammenfassung Überblick Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz

Mehr

Praxisfall Latente Steuern nach BilMoG

Praxisfall Latente Steuern nach BilMoG WP/StB Prof. Dr. Wolfgang Hirschberger, Villingen-Schwenningen* WP/StB Lothar Schulz, Reutlingen** 1. Sachverhalte 1.1 Drohverlustrückstellung Die A GmbH (inländische, mittelgroße Kapitalgesellschaft i.

Mehr

Fresenius Versicherungsvermittlungs GmbH Bad Homburg v.d.höhe. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

Fresenius Versicherungsvermittlungs GmbH Bad Homburg v.d.höhe. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 Bad Homburg v.d.höhe Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 Fresenius Versicherungsvermittlungsges. mbh, Bad Homburg A K T I V A Anhang 31.12.2012 31.12.2011 ( Tz ) EUR EUR

Mehr

Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz

Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz Anna Binder / Matthias Mayer 6. Wiener Symposion zum Unternehmenssteuerrecht Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2011/2012

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2011/2012 03.02.2012 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2011/2012 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich

Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich Bearbeitet von Alina Schulte im Hoff Erstauflage 2014. Taschenbuch. 132 S. Paperback ISBN 978 3 95485 131 7 Format (B x L): 19 x 27 cm Wirtschaft > Unternehmensfinanzen

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2009/2010

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2009/2010 05.02.2010 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2009/2010 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts Vorwort V Inhaltsverzeichnis VII Abkürzungsverzeichnis XII Literaturverzeichnis XVIII A. Vorbemerkungen 1 1. Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1 2. Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsund

Mehr

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014 Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA 31.12.2013 PASSIVA 31.12.2013 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Jahresabschluss. zum 31. Dezember Hypoport Insurance Market GmbH Klosterstr Berlin

Jahresabschluss. zum 31. Dezember Hypoport Insurance Market GmbH Klosterstr Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Klosterstr. 71 10179 Blatt 1 BILANZ zum 31. Dezember 2010 AKTIVA Geschäftsjahr EUR Vorjahr EUR A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.

Mehr

Buchführung und Rechnungswesen

Buchführung und Rechnungswesen 3 Grundlagen der Finanzbuchführung 3.1 Inventur und Inventar Jeder Kaufmann ist nach Handelsrecht und nach Steuerrecht verpflichtet, 1. zu Beginn eines Handelsgewerbes ( 240 Abs. 1 HGB) und 2. für den

Mehr

Rückstellungen. Divergenzen zwischen Handels- und Steuerrecht sowie Implikationen für latente Steuern. WP StB Karl Petersen. München, 13.

Rückstellungen. Divergenzen zwischen Handels- und Steuerrecht sowie Implikationen für latente Steuern. WP StB Karl Petersen. München, 13. Rückstellungen Divergenzen zwischen Handels- und Steuerrecht sowie Implikationen für latente Steuern WP StB Karl Petersen München, 13. Juli 2011 Gliederung 1. Aktive und passive latente Steuern und ihre

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-

Mehr

Jahresabschluss 31. Dezember 201. Larry II Targetco (Berlin) GmbH, Berlin

Jahresabschluss 31. Dezember 201. Larry II Targetco (Berlin) GmbH, Berlin Jahresabschluss 31. Dezember 201 Larry II Targetco (Berlin) GmbH, Berlin Larry II Targetco (Berlin} GmbH, Berlin Bilanz zum 31. Deze ber 2014 AKTIVA 31.12.2014 31.12.2013 EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN

Mehr

Bilanz zum 31. Dezember 2012

Bilanz zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG, Dransfelder Straße 7, 37079 Göttingen AKTIVA PASSIVA Geschäftsjahr 2012 EUR Geschäftsjahr 2012 EUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle

Mehr

Rechnungslegungsänderungsgesetz Wien, 24. September 2015

Rechnungslegungsänderungsgesetz Wien, 24. September 2015 Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 Wien, 24. September 2015 Übersicht 24.09.2015 A RÄG 2014: Rechtsgrundlagen/Anwendungsbereich B Änderungen im Jahresabschluss durch die Rechnungslegungsreform B1. Allgemeine

Mehr

Master - Prüfung. Klausur zur Vorlesung und Übung Konzernrechnungslegung nach HGB o. Univ.-Prof. Dr. rer. pol.

Master - Prüfung. Klausur zur Vorlesung und Übung Konzernrechnungslegung nach HGB o. Univ.-Prof. Dr. rer. pol. Wirtschaftswissenschaftliches Prüfungssekretariat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Master - Prüfung Klausur zur Vorlesung und Übung Konzernrechnungslegung nach HGB 21.02.2012 o. Univ.-Prof.

Mehr

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher und Rückstellungen Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Betriebseinnahmen/-ausgaben sind in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Mehr

J A H R E S A B S C H L U S S

J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013 PSI Nentec GmbH Karlsruhe Anlage 1 PSI NENTEC GMBH, KARLSRUHE BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A ANLAGEVERMÖGEN P A S S I V A 2013 2012 2013 2012

Mehr

Jahresabschluss 31. Dezember 201. Larry I Targetco (Berlin) GmbH, Berlin

Jahresabschluss 31. Dezember 201. Larry I Targetco (Berlin) GmbH, Berlin Jahresabschluss 31. Dezember 201 Larry I Targetco (Berlin) GmbH, Berlin Larry I Targetco (Berlin) GmbH, Berlin Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTlVA 31.12.2014 31.12.2013 EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN

Mehr

Bilanz zum 31. Dezember 2007 1. Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 2. Anhang 2007 3

Bilanz zum 31. Dezember 2007 1. Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 2. Anhang 2007 3 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 der Axel Springer Medien Accounting Service GmbH Berlin (vormals: Sechsundvierzigste Media Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh) Bilanz zum 31. Dezember 2007 1 Gewinn-

Mehr

Dr. Winfried Melcher Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner, KPMG AG, Berlin

Dr. Winfried Melcher Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner, KPMG AG, Berlin Aktuelle Fragen zur Umsetzung der HGB- Modernisierung durch das BilMoG Antrittsvorlesung anlässlich der Verleihung des Titels Honorarprofessor für Wirtschaftsprüfung Dr. Winfried Melcher Wirtschaftsprüfer

Mehr

BILANZ zum 31.Dezember 2013

BILANZ zum 31.Dezember 2013 BILANZ zum 31.Dezember 2013 DHK - Management Gesellschaft m.b.h. AKTIVA 31.12.2013 31.12.2012 A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. übrige Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Mehr

Pape & Co. Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen

Pape & Co. Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen Pape & Co. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen Get Together Pensionszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern 25. Februar

Mehr