DPMA. Softwarepatente. Computerimplementierte Erfindungen. 10. November 2005 UniBW

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1 Softwarepatente Computerimplementierte Erfindungen

2 Patentfähige Erfindungen 1 (1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum praktischen Handeln, deren beanspruchter Gegenstand oder deren beanspruchte Tätigkeit technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt.

3 Patentfähige Erfindungen 2 (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird

4 Was ist ein Softwarepatent? ein Patent, in dem Software eine Rolle spielt ein Programm, das Programmiertechniken betrifft ein Patent für einen Algorithmus ein Patent, in dem eine Idee als Software realisiert ist

5 Was ist ein Programm als solches? jedes Programm auf einem Datenträger eine Folge von Befehlen auf Papier ein Algorithmus

6 computerimplementierte Erfindung Ausführung auf einem Computer oder einer programmierbare Vorrichtung erfindungsgemäße Lehre wird wenigstens teilweise durch ein Computerprogramm realisiert

7 ? Rechtsprechung Kerntheorie (Dispositionsprogramm) enthält eine Erfindung technische und nicht-technische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluss einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen (Tauchcomputer) prägende Merkmale (Suche fehlerhafter Zeichenketten)

8 Dispositionsprogramm Organisations- und Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungs-anlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind nicht patentfähig.

9 Dispositionsprogramm Patentfähig nur, wenn das Programm einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordert und lehrt oder auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen.

10 Walzstabteilung Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruk-tion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind auch dann nicht patentfähig, wenn mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage ein Herstellungsvorgang oder Bearbeitungsvorgang mit bekannten Steuerungsmitteln unmittelbar beeinflußt wird.

11 ABS Es gibt sowohl Programme, die technischer Natur sind, als auch Programme die untechnischer Natur sind Es können durch eine Aufeinanderfolge von genau bestimmten technischen Einzelmaßnahmen technische Programme verwirklicht sein...

12 Flugkostenminimierung Werden bei einem Verfahren sowohl von Naturkräften abgeleitete Meßwerte als auch betriebswirtschaftliche Faktoren rechnerisch in der Weise miteinander verknüpft, daß das Ergebnis der Rechnung einen Steuervorgang auslöst (Treibstoffdurchsatz), so ist das Verfahren dann keine der Patentierung zugängliche technische Lehre, wenn die markt- und betriebswirtschaftlichen Faktoren den entscheidenden Beitrag zur Erreichung des erstrebten Erfolgs liefern und die eingesetz-ten Naturkräfte demgegenüber an Bedeutung zurücktreten.

13 Chinesische Schriftzeichen Es fehlt an einer Lehre zum technischen Handeln, wenn der Erfolg der zum Patentschutz angemeldeten Lehre mit gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der zu verarbeitenden Daten steht und fällt.

14 Seitenpuffer 1. Eine programmbezogene Lehre ist technisch, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht. 2. Ein Verfahren, das in der Erfassung und Speicherung der Information über den aktuellen Speicherbereich eines in einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechenprozesses und in einer bestimmten Ladestrategie für einen dem bevorzugten Zugriff unterliegenden,

15 Seitenpuffer aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher (Seitenpuffer) besteht, betrifft die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche; es enthält die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte Art und Weise zu benutzen. 3. Ob eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt, hängt nicht davon ab, ob die Lehre neu, fortschrittlich und erfinderisch ist.

16 Tauchcomputer 2. Wer Tiefenmesser, Zeitmesser, Datenspeicher, Auswerte- und Verknüpfungsstufe, Wandlereinrichtung sowie Anzeigemittel nach einer bestimmten Rechenregel (Programm oder Denkschema), dh in Abhängigkeit der anzuzeigenden Gesamtauftauchzeit von durchtauchten Tiefen und Zeiten, betreibt und es ermöglicht, mit Hilfe von Meßgeräten ermittelte Meßgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne Einschaltung der menschlichen Verstandestätigkeit anzuzeigen, gibt eine Lehre zum technischen Handeln.

17 Tauchcomputer 3. Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung und erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluß einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen.

18 Sprachanalyseeinrichtung a) Einer Vorrichtung (Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, kommt technischer Charakter zu. Das gilt auch dann, wenn auf der Anlage eine Bearbeitung von Texten vorgenommen wird.

19 Sprachanalyseeinrichtung b) Für die Beurteilung des technischen Charakters einer solchen Vorrichtung kommt es nicht darauf an, ob mit ihr ein (weiterer) technischer Effekt erzielt wird, ob die Technik durch sie bereichert wird oder ob sie einen Beitrag zum Stand der Technik leistet. c) Dem technischen Charakter der Vorrichtung steht es nicht entgegen, daß ein Eingreifen des Menschen in den Ablauf des auf dem Rechner durchzuführenden Programms in Betracht kommt.

20 Logikverifikation a) Die Beantwortung der Frage, ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die nach 1 Abs. 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist, erfordert eine wertende Betrachtung des im Patentanspruch definierten Gegenstandes.

21 Logikverifikation b) Betrifft der Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozeß, der mit der Herstellung von (Silicium-)Chips endet, so kann er vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er - abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht

22 Suche fehlerhafter Zeichenketten a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

23 Suche fehlerhafter Zeichenketten b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerprogramm als solches) wird nicht schon dadurch patentierbar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.

24 Anbieten interaktiver Hilfe Ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt, an einen zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen verglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auftrag erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.

25 Elektronischer Zahlungsverkehr Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.

26 Rentabilitätsermittlung Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Datenbank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts errechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.

27 Aufzeichnungsträger Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, dass ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Information betrifft. Maßgeblich ist vielmehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt.

28 Aufzeichnungsträger Ist bei einem auf einen Aufzeichnungsträger gerichteten Sachanspruch der beanspruchte Gegenstand zumindest teilweise nicht unmittelbar durch Sachmerkmale, sondern durch ein Verfahren definiert, durch das eine bestimmte Informationsstruktur erhalten wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Merkmale des bei seiner Anwendung erhaltenen Aufzeichnungsträgers ergeben, die diesen als erfindungsgemäß qualifizeren.

29 Urheberrecht Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme jeder Art, einschließlich des Entwurfsmaterials. Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze... Sind nicht geschützt. Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

30 Das war s

31 Klasse zur Verwendung in einem Programmiersystem für objektorientierte Programmierung zur Erzeugung eines auf einem Computersystem lauffähigen Computerprogramms, wobei die Klasse so ausgebildet ist, daß Objekte erzeugbar und Operationen mit den erzeugten Objekten durchführbar sind, und daß wenigstens ein Signaturcode erzeugbar ist, wobei die Klasse ferner so ausgebildet ist, daß bei der Verwendung eines Objekts und/oder bei der Verar-beitung eines Objekts mit einer Operation durch das Com-puterprogramm wenigstens ein Speicherbereich des Computersystems mit dem Signaturcode versehbar ist.

32 Programmbibliothek, hergestellt unter Verwendung einer Klasse Computersystem mit wenigstens einem Speicherbereich und einem vom Computersystem verarbeitbaren Computerprogramm, wobei das Computerprogramm unter Verwendung einer Klasse nach einem der Ansprüche...

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