mit einer ISO-Zertifizierung zu werben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen;
|
|
- Ute Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LG Coburg, Endurteil v HKO 42/14 Titel: Keine Verpflichtung eines (Online-)Händlers zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers bei Bereitstellung eines Verbraucherproduktes Normenketten: UWG af 3, 4 Nr. 11, 5 ProdSG 3, 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Leitsatz: Die in 6 Abs. 1 ProdSG genannte Kennzeichnungsverpflichtung stellt keinen Umstand dar, der für die objektive Sicherheit des Verbraucherproduktes von Belang ist und für die der Händler verantwortlich ist. Schlagworte: (redaktioneller Leitsatz) Motivkontaktlinsen, Inverkehrbringen, ISO-Zertifizierung, CE-Kennzeichnung, Unterlassungsanspruch, Händler, Kennzeichnungsverpflichtung, Herstellerangabe Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Endurteil vom U 22/15 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr Farb- oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei; a) mit einer ISO-Zertifizierung zu werben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen; b) eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen. 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu ,-, ersatzweise Ordnungshaft und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 372,70, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf ,- festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und Schadenersatz. Der Beklagte verkauft über seinen Onlineshop u. a. Kontaktlinsen/Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke (Anlage FN1).
2 Der Kläger verkauft identische Waren u. a. über seinen Onlineshop. Der Kläger veranlasste die Durchführung eines Testkaufes einer Konktaktlinse... Art.Nr.... bei dem Beklagten. Das von dem Beklagten verkaufte und gelieferte Produkt weist weder auf der Verpackung (Glasfläschchen) noch auf dem Produkt selbst eine Angabe zum Hersteller nach 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG bzw. der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 a EU-Kosmetik-VO auf. Weiterhin ist die Verpackung der verfahrensgegenständlichen Kontaktlinsen mit einem Hinweis auf die Norm ISO gekennzeichnet. Mit dieser Norm werden Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem definiert, denen eine Organisation zu genügen hat, um Medizinprodukte bereitstellen zu können, welche insbesondere die Kundenerwartungen erfüllen. Auf dem Glasfläschchen befindet sich weiterhin eine CE-Kennzeichnung. Kontaktlinsen ohne Sehstärke unterliegen jedoch keiner CE-Kennzeichnungspflicht, die für die Kennzeichnung erforderliche Konformitätserklärung liegt zudem nicht vor. Zu den Einzelheiten wird auf folgende Anlage FN 3 Bezug genommen: Der Kläger behauptet weiterhin, dass der von dem Beklagten vertriebenen Kontaktlinse bei Lieferung keine Gebrauchsanleitung beigelegen habe. Mit Schreiben vom ließ der Kläger das Verhalten des Beklagten rügen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage FN6): Des weiteren wurde der Beklagte zum Ausgleich von geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.434,40, beruhend auf einen geltend gemachten Streitwert von ,-, aufgefordert. Zudem begehrte der Kläger Ersatz von entstandenen Testkaufkosten von 71,90 (FN7). Der Kläger ist der Auffassung, dass das Produktsicherheitsgesetz und die EU-Kosmetik-VO Marktverhaltensregelungen im Sinne des 4 Nr. 11 UWG darstellen würden und sich die Verpflichtungen des Beklagten als Händler aus diesen Vorschriften ergeben würden. Zudem macht der Kläger geltend, dass die Kennzeichnung des Produkts mit ISO und einem CE-Zeichen irreführend sei. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Färb- oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei, 1. nicht den Namen oder die Firma und die Anschrift der. verantwortlichen Person (des Herstellers) anzugeben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen; 2. mit einer ISO-Zertifizierung zu werben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen;
3 3. eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen; 4. keine deutsche Gebrauchsanleitung beizulegen, wie aus der Anlage FN5 ersichtlich geschehen. 5. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu ein Ordnungsgeld bis zu ,- und für den Fall, dass dieses nicht beigegeben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 6. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.434,40, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 71,90, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass er lediglich rein zufällig ein- bis zweimal Motivkontaktlinsen verkauft habe. Er stellt in Abrede, dass es sich bei den Motivlinsen um ein Kosmetikprodukt handeln würde. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass er als Händler bei den hier gegebenen Sachverhalten nicht wegen Verstöße gegen 6 ProdSG in Anspruch genommen werden könne. Er macht weiter geltend, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei und der angegebene Streitwert von ,- überhöht sei. Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. A. Zulässigkeit Der Kläger ist klagebefugt. Eine missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß 8 Abs. 4 UWG liegt nicht vor. Es fehlt schon an jeglichen Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu Tatsachen, die ein Vorliegen eines Missbrauches im Sinne des 8 Abs. 4 UWG begründen könnten. B. Begründetheit 1. Unterlassungsanspruch Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß 3, 8 Abs. 1 UWG, 5, 8 Abs. 1 UWG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. 1. Mitbewerber Die Parteien stehen unstrittig in einem Wettbewerbsverhältnis. 2. Wettbewerbsverstoß Kennzeichnung der Motivlinsen mit ISO-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung Der Beklagte hat unlauter gehandelt, da er eine irreführende geschäftliche Handlung durch das Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Motivkontaktlinse vorgenommen hat. Die geschäftliche Handlung ist irreführend, da die Kennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Ware unwahre Angaben enthält. Hier liegen durch die Kennzeichnung der als Verpackung dienenden Glasfläschchen mit dem CE-Zeichen und einer ISO-Zertifizierung irreführende Aussagen oder Symbole vor, die im Zusammenhang mit einer Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen stehen.
4 Der Hinweis auf unternehmensbezogene Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme (z. B. DIN ISO 13485) kann schon den irreführenden Eindruck erwecken, dass sich die Zertifikate auf das Produkt selbst beziehen. Erst recht ist von einer Irreführung auszugehen, wenn bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ein derartiges Qualitätsmanagementsystem noch nicht einmal bezogen auf das Herstellungsunternehmen vorliegt. Entsprechender Sachvortrag der Klagepartei ist von den Beklagten jedenfalls nicht bestritten worden. Nichts anderes gilt für die vorgenommene CE-Kennzeichnung. Die Angabe eines CE-Zeichens erweckt bei dem Verbraucher regelmäßig den Eindruck, das Produkt sei insoweit erfolgreich einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen worden und habe von dieser ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. Nichts anderes gilt für die hier vorliegende CE-Kennzeichnung. Damit erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonierungsvorschriften der EU über ihre Anbringung festgelegt sind. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, ggf. i. V. m. der vierstelligen Kennnummer der beteiligten benannten Stelle, falls diese mit der Prüfung der Konformität befasst war. Auch hier wird von den Beklagten nicht bestritten, dass eine entsprechende Konformitätserklärung gerade nicht abgegeben worden ist. Dementsprechend ist von einer Irreführung auch in diesem Zusammenhang auszugehen. b) Im Übrigen steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß 8 Abs. 1 UWG i. V. m. 4 Nr. 11 aus 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. der EU-Kosmetik-VO und dem Produktsicherheitsgesetz zu. (1) Unterlassene Kennzeichnung mit dem Namen oder der Firma der verantwortlichen Person/Hersteller Nach 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG ist der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer verpflichtet, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitsteilung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Diese Verpflichtung richtet sich nicht an einen Händler. Eine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus 6 Abs. 5 ProdSG. Danach hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereit gestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Information und seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach 3 ProdSG entspricht. Daraus ergeben sich zwei Pflichten. Zum einen darf er nur sichere Produkte vertreiben, zum anderen muss er die Einhaltung der Anforderung des 3 ProdSG überwachen. Darum geht es hier aber nicht. Die in 6 Abs. 1 ProdSG genannte 'Kennzeichnungsverpflichtung stellt keinen Umstand dar, der für die objektive Sicherheit des Verbraucherproduktes von Belang ist. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die EU-Kosmetikverordnung stützen. Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung sind Stoffe oder Gemische die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen), oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in guten Zustand zu erhalten oder den Körpergericht zu beeinflussen, Artikel 2 Abs. 1 a EUVO). Die Motivlinse ist jedoch nicht gedacht, um mit den in der Verordnung genannten Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen. Im Übrigen handelt es sich bei Motivkontaktlinsen auch nicht um einen Stoff, d. h. ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.
5 Würde man dies anders sehen würden jedwede Verkleidungsutensilien wie Perücken oder Pappnasen der EU-Kosmetik-VO unterfallen. Dies entspricht offenkundig nicht dem Zweck der VO. So ist in der Begründung zur VO ausgeführt (vgl. Gründe (7)): Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden. Kosmetische Mittel können u. a. Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die Hautpflege, Gesichtsmasken, Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder), Gesichtspuder, Körperpuder, Fußpuder, Toilettenseifen, desodorierende Seifen, Parfüms, Toilettenwässer und kölnisch Wasser, Badeund Duschzusätze (Salz, Schaum, Öl, Gel), Haarentfernungsmitte!, Desodorantien und schweißhemmende Mittel, Haarfärbungsmittel, Haarwell-, -glättungs- und -frisiermittel, Haarfestigungsmittel, Haarreinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos), Haarpflegemittel (Lotionen, Cremes, Öle), Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lack, Prilantine), Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Schmink- und Abschminkmittel, Lippenpflegemittel und -kosmetika, Zahn- und Mundpflegemittel, Nagelpflegemittel und -kosmetika, Mittel für die äußerliche Intimpflege, Sonnenschutzmittel, Selbstbräunungsmittel, Hautbleichmittel, Antifaltenmittel, sein. Ersichtlich fallen die streitgegenständlichen Motivkontaktlinsen unter keiner dieser Kategorien. (2) Fehlende Gebrauchsanweisung Der Kläger hat eine unlautere Geschäftshandlung des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen. Der Beklagte hat bestritten, dass eine Gebrauchsanleitung zu dem streitgegenständlichen Artikel bei der Abgabe der streitgegenständlichen Ware gefehlt hat. Gegenteiliges hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger genannte Anlage FN5 stellt lediglich ein von dem Kläger gefertigtes Lichtbild dar. Dieses bezeugt nur, dass ein entsprechende Foto gefertigt worden ist. Für den Nachweis, dass das streitgegenständliche Produkt ohne Gebrauchsanleitung geliefert worden ist, ist das Foto jedoch nicht geeignet. II. Die Verurteilung zu Androhung beruht auf 890 Abs. 2 ZPO. III. Abmahnkosten Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus 12 Abs. 1 Satz 2 UWG lediglich in Höhe von 372,70 zu. Nach 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung des Klägers war nur wegen zwei der von ihm beanstandeten wettbewerbswidrigen geschäftlichen Handlungen begründet. Der Kläger kann den Ersatz seiner Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese den berechtigten Unterlassungsansprüchen zuzurechnen sind. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten - wie hier - nach den Gegenstandswert der Abmahnung, ist die Höhe des Ersatzanspruches nach dem Verhältnis des Gegenstandswertes des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744). Maßgeblich für den Streitwert bei einer Unterfassung einer unlauteren Verkaufsförderungsmaßnahme, gestützten Abmahnung oder Klage ist dabei das Interesse, dass der Anspruchsteller/Kläger an der Unterbindung weiterer, gleichartiger Verstöße hat. Das Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt. Sachvortrag des Klägers hierzu fehlt völlig. Bei den hier gegebenen Angaben (behaupteter Wert ,-!) kommt den Angaben des Klägers auch keine indizielle Bedeutung zu. Die Kammer bewertet die geltend
6 gemachten berechtigten Unterlassungsansprüche (2) dabei jeweils mit 2.500,-, da der Anlockeffekt dieser unlauteren geschäftlichen Handlungen ersichtlich gering ist. Die Wahrnehmung dieser unlauteren Handlungen erfolgt offenkundig erst nach Erhalt der Ware und kann allenfalls dazu führen, dass Kunden von den ihnen zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen oder ggf. erneut Ware einkaufen. Auch soweit die Abmahnung unberechtigt gewesen ist, bewertet die Kammer auf Grundlage obiger Erwägungen den Streitwert zu den Unterlassungsansprüchen (2) auf jeweils 2500,. Die Abmahnkosten berechnen sich demgemäß wie folgt: Gesamtstreitwert: ,3 Geschäftsgebühr 725,40 Auslagenpauschale 20.- Gesamtesten: 745,40 davon 1/2: 372,70. Die Zinsentscheidung zu den Abmahnkosten beruht auf 286, 288 BGB. Dem Kläger steht kein Anspruch aus 9 Satz 1 UWG auf Ersatz der Testkaufkosten zu. Es ist schon nicht ersichtlich, warum bei dem hier gegebenen internetkauf ein externer Dienstleister eingeschaltet werden musste, Demgemäß sind die entstandenen Kosten nicht erforderlich und nicht ersatzfähig, V. Nebenentscheidungen Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in 92, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 3 ZPO. Es wird insoweit auf obige Ausführungen Bezug genommen. Die Kammer bewertet jeden der geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit 2.500,-, den Gesamtstreitwert mithin mit ,-.
Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung
LG München I, Endurteil v. 06.05.2016 17 HK O 21868/15 Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung Normenketten: UWG 6 II Nr. 4 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG UWG 6 II Nr. 4 6 II
MehrHinweisblatt zum Handel mit Kosmetika
Seit dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische
MehrPflicht des Immobilienmaklers zur Angabe der Informationen aus dem Energieausweis bei Immobilienanzeige
LG München I, Endurteil v. 24.02.2017 1 HK O 10680/16 Titel: Pflicht des Immobilienmaklers zur Angabe der Informationen aus dem Energieausweis bei Immobilienanzeige Normenketten: UWG 3a, 5a Abs. 2, Abs.
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im
MehrUnterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen
LG Aschaffenburg, Endurteil v. 13.07.2016 1 HK O 66/15 Titel: Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen Normenketten: BGB 312a Abs. 4 Nr. 2
MehrOberlandesgericht Nürnberg
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 14. Februar 2012, 3 U 2074/11 Gründe I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger
MehrWettbewerbswidrige Bewerbung von Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle
LG Amberg, Endurteil v. 21.11.2016 41 HK O 755/16 Titel: Wettbewerbswidrige Bewerbung von Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle Normenketten: UWG 3, 3a, 5 HwO 1 Abs. 1 S. 1, Anlage
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrUnzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft
AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
MehrKosmetik kurz erklärt. Alles, was Recht ist
Kosmetik kurz erklärt Gesetze...3 Kosmetika unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften...3 Wie werden Kosmetika im Gesetz definiert?...3 Produkte...4 Kosmetika dienen nicht nur der Schönheit...4 Kontrolle...5
MehrIM NAMEN DES VOLKES!
IM NAMEN DES VOLKES! Endurteil IHK 0 37/07 In dem Rechtsstreit - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Beklagte Prozessbevollmächtigte: ~echtsanwälte wegen unterlassung hat der Vorsitzende
MehrWettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite
Gericht LG Düsseldorf Aktenzeichen 12 O 312/10 Datum 15.12.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht, Internetrecht Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite,
MehrUnterlassungsanspruch gegen Immobilienanzeigen ohne Angaben zur Art des Energieausweises und der Energieträger
LG Kempten, Endurteil v. 06.07.2017 1 HK O 262/17 Titel: Unterlassungsanspruch gegen Immobilienanzeigen ohne Angaben zur Art des Energieausweises und der Energieträger Normenkette: UWG 3, 5a Abs. 2 Nr.
MehrTitel: Anspruch auf Unterlassung einer waagrecht nach der Geschäftsbezeichnung angeordneten Sterne-Kennzeichnung auf einem Hotelbuchungsportal
LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 21.08.2015 4 HK O 6806/14 Titel: Anspruch auf Unterlassung einer waagrecht nach der Geschäftsbezeichnung angeordneten Sterne-Kennzeichnung auf einem Hotelbuchungsportal Normenkette:
MehrIm Namen des Volkes Urteil
Landgericht Gießen Aktenzeichen: 6 O 43/10 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Lt. Protokoll Verkündet am: 02.11.2010 Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
~>r> 44 0 127/12 Verkündet am 23.01.2013 Keil, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle I Verl. FfiSl not. 1 KR/... KfA Mdt.: RA E1NG E Q A N G E N Kennlnisn. zda FRANK DOHRMAMN. RECHTSANWALT
MehrWettbewerbswidrige Bewerbung von Rechtsdienstleistungen in Form einer Schadensabwicklung nach einem Kfz-Unfall
LG Aschaffenburg, Endurteil v. 10.01.2017 2 HK O 16/16 Titel: Wettbewerbswidrige Bewerbung von Rechtsdienstleistungen in Form einer Schadensabwicklung nach einem Kfz-Unfall Normenketten: BGB 343 HGB 348
MehrLANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
195655281? l EIa'IEIEIQEIl? 69:34 +49-221-233-241 HKMW HKMN RECHTSIÜINWÄLTE RECHTSIQNWÄLTE S. E13 19.05.2017-09:29 0211 E7565 1260 Landgericht Duesseldnrf 5. S. 3/14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß
MehrEntscheidungsgründe. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.02.2015 4 HKO 6446/14
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.02.2015 4 HKO 6446/14 Titel: LG Nürnberg-Fürth: Steuerberatungsgesellschaft, Endurteil, Ordnungshaft, Ordnungsgeld, Rubrik, Kooperationspartner, Passage, HKO, Meidung,
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
MehrLG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 224/06 Datum 18.06.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Köln, 01.12.2006, Az: 81 O 186/06, Urteil Wettbewerbsrecht Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrLandgericht Berlin. lm Namen des Volkes. d eti-. f ür Recht erkannt: gegen. Urteil. Ausfertigung. Geschäftsnummer: '103 O 34110
Ausfertigung Landgericht Berlin lm Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: '103 O 34110 verkündet am : 31.08:2010 Justizhauptsekretärin ln dem Rechtsstreit der Admiral Deutdcher Handelskontor GmbH, vertreten
MehrWerbung mit Gutschein für einen 50-Euro-Nachlass auf den Eigenanteil des Patienten für Zahnersatz
Urteil Werbung mit Gutschein für einen 50-Euro-Nachlass auf den Eigenanteil des Patienten für Zahnersatz Gericht: Landgericht Itzehoe Aktenzeichen: 5 O 144/13 Entscheidung: Urteil Rechtskraft: Datum: Themengebiete:
MehrDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
LG München I, Endurteil v. 22.12.2014 4 HKO 8107/14 Normenketten: UWG 8 IV, 12 7 S. 2 ElektroG 8 Abs. 4 UWG 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 91 Abs. 1 ZPO Schlagworte: Wettbewerbsverstoß, Rechtsmissbrauch, Mehrfachabmahnung
MehrVerbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
LG Bamberg, Endurteil v. 25.10.2016 1 HK O 8/16 Titel: Verbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben Normenketten: VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 1-3 UWG 3, 5, 8, 12 Leitsatz: Eine in einer der
Mehr1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen.
OLG München, Beschluss v. 21.11.2014 6 W 2103/14 Titel: Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz Normenkette: HCVO Art. 2 II - Natursalz vom Toten Meer Leitsätze: 1. Die zur Bewerbung eines Meersalzes
MehrWerbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
LG Aschaffenburg, Endurteil v. 09.08.2016 2 HK O 43/15 Titel: Werbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung Normenketten: UWG 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Health-Claims-VO Art. 10, Art.
MehrLandgericht Essen, Urteil vom , Az. 4 O 97/14
Landgericht Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14 Tenor: Den Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise
MehrIm Namen des Volkes. 5.2. Beratung, Keine Beratung durch moneymeets...moneymeets Mitglieder verzichten auf jegliche Beratung durch moneymeets.
Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 65/15 Im Namen des Volkes...hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.20 15 durch den Vorsitzenden
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrTitel: Ansprüche eines Mannes bei nicht erwiesen wahrer Behauptung einer Frau, er sei der Vater ihrer Tochter
AG München, Endurteil v. 21.07.2016 161 C 31397/15 Titel: Ansprüche eines Mannes bei nicht erwiesen wahrer Behauptung einer Frau, er sei der Vater ihrer Tochter Normenketten: BGB 12 S. 2, 823 Abs. 1, Abs.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrQuelle: Norm: 3 UWG vom Irreführende Werbung: Verwendung eines 4-Sterne-Zeichens für Reisebusse
Gericht: LG Saarbrücken Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum: 10.09.2004 Aktenzeichen: 7 III O 13/04 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: 3 UWG vom 01.09.2000 Irreführende Werbung: Verwendung eines
Mehr- Ausfertigung. Im NamlJb~!'~~~~75 i Bonn Urteil
- Ausfertigung Gesc:häftsriummer: 400148/08 KfH Verkündet am 060 April 2009 ( Landg~riCht i,/~ als U un sbeamtin -----4daerßG~ä~&~e Frist not. Kürzeil I 400 Kamrr1er für Handelssachen! I i Im NamlJb~!'~~~~75
MehrRückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr
LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.
MehrVerständnis des Begriffs "grundsätzlich" in der Werbung einer KFZ-Versicherung
OLG Bamberg, Urteil v. 23.09.2015 3 U 77/15 Titel: Verständnis des Begriffs "grundsätzlich" in der Werbung einer KFZ-Versicherung Normenketten: VVG 28 Abs. 2 S. 2 UWG 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs.
MehrTitel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.04.2015 2 O 1683/14 Titel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen Normenkette: BGB 307 I 2 Leitsatz:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Amtsgericht Dillenburg 5 C 559/03 Urteil vom 22.12.2003 www.dialerundrecht.de IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit ( ) hat das Amtsgericht Dillenburg durch die Richterin Mossakowski im schriftlichen
MehrLG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil. -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit
Gericht OLG München Aktenzeichen 23 U 1818/09 Datum 08.10.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG München I, 18.12.2008, Az: 16 HKO 10382/08, Urteil Vertragsrecht E-Mail-Adressen, Kaufvertragsrecht,
MehrNanotechnologie in der Kosmetik
Nanotechnologie in der Kosmetik Birgit Huber Nano-Dialog Baden-Württemberg 1. Dezember 2011 Kosmetische Mittel EU-weit einheitliche gesetzliche Regelung seit 1976 hohe Anforderung an Sicherheit der Fertigprodukte
Mehr--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main
~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrSchlagworte: Verbraucherschutz, Einbauküche, Werbeprospekt, Aufforderung, Aufmerksamkeitswerbung
LG Würzburg, Urteil v. 17.12.2015 1 HKO 1781/15 Titel: Irreführende Werbung Normenketten: UWG 3 II, 5a II, III, 8 III Nr. 2 BGB 145 Schlagworte: Verbraucherschutz, Einbauküche, Werbeprospekt, Aufforderung,
MehrSchlagworte: Verbraucherschutz, Einbauküche, Werbeprospekt, Aufforderung, Aufmerksamkeitswerbung
LG Würzburg, Urteil v. 17.12.2015 1 HKO 1781/15 Titel: Irreführende Werbung Normenketten: UWG 3 II, 5a II, III, 8 III Nr. 2 BGB 145 Schlagworte: Verbraucherschutz, Einbauküche, Werbeprospekt, Aufforderung,
MehrEinmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer!
Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer! Hier das Urteil: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
MehrTitel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks
LG München I, Schlussurteil v. 21.01.2015 20 O 5910/14 Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks Normenkette: BGB 536
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrSchlagworte: Immobilienmakler, Heizung, Energieausweis, Immobilienanzeige, Informationspflicht, wesentliche Informationen
LG Traunstein, Endurteil v. 28.04.2017 1 HK O 2534/16 Titel: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Immobilienmakler wegen Vorenthaltens von energiebezogenen Informationen im Rahmen einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrAusgewählte gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel. Dr. Mario E. Götz (BfR)
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Ausgewählte gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel Dr. Mario E. Götz (BfR) Kosmetische Mittel EU-Richtlinie 76/768/EWG (27. 7. 1976)
MehrIM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc
Amtsgericht Hof Az.: 17 C 969/12 IM NAMEN DES VOL In dem Rechtsstreit - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 Münc wegen Forderung erlässt das Amtsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 122/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 117/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12.06.2007 Verkündet am 12.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,
MehrOberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 174, 475 BGB, 93 ZPO 1. Nach 475 BGB können beim Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474 BGB die Gewährleistungsvorschriften der 433
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
MehrLANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Aktenzeichen: 12 0 393/07 Entscheidung vom 3. Dezember 2008 In dem Rechtsstreit [...] hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrAbgrenzung und Kennzeichnung Kosmetika/Detergenzien/Biozide. 5. SUMDAT-Treffen Langenfeld, Dr. Laura Colonescu
Abgrenzung und Kennzeichnung Kosmetika/Detergenzien/Biozide 5. SUMDAT-Treffen Langenfeld, 30.03.2017 Dr. Laura Colonescu Abgrenzung und Kennzeichnung Wann ist ein Produkt ein kosmetisches Mittel und wann
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrIM NAMEN DES VOLKES. U rteil
Beglaubigte Abschrift -4 O 14/16 ~i~~~~~, Verkündet am 26.07.2016 ~ '~ % ;~, Biggeleben, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der ~ ~ ~"~ '=~~ `~ Geschäftsstelle Landgericht Arnsberg IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
4 0 153/08 Verkündet am 23.06.2008 Trappe Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der M C B Handelsgesellschaft
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrWerbung mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische und kosmetische Behandlungen
Urteil Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische und kosmetische Behandlungen Gericht: Kammergericht Berlin Aktenzeichen: 5 U 240/02 Entscheidung: Urteil Rechtskraft: unbekannt Datum: 07.03.2003
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrSchlagworte: Umwelthilfe, Unterlassung, Makler, Immobilienanzeigen, Vorgaben, Pflichtangaben, Marktverhaltensregeln
LG München II, Endurteil v. 03.12.2015 2 HK O 3089/15 Titel: Pflichtangaben eines Maklers in Immobilienanzeigen Normenketten: EnEV 16a I UKlaG 4 II, IV UWG 4 Nr. 11, 8 III Nr. 3 Schlagworte: Umwelthilfe,
MehrI. Amtsgericht Stuttgart
Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher,
MehrLandgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger,
MehrLANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES!
LANDGERICHT HAMBURG 306 S 98/08 Verkündet am 917 C 128/08 9.Oktober 2009 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES! In dem Rechtsstreit (Rubrum: s. Vorblatt) erkennt das Landgericht
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
MehrIm Namen des Volkes! Urteil
Landgericht Geschäfts-Nr.: 180167/12 Hannover Verkündet am: 20.08.2013 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschaftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 24/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
MehrAmtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 17 e 1148/14 I Amtsgericht Nürtinge lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit gegen Beklagte - Prozessbevollmäcbtime.r.. wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung hat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen
MehrLandgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 2 O 173/07 Verkündet am 11. Dezember 2007 Gottfried, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -
MehrLANDGERICHT KIEL URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. gegen
17 O 164/14 Verkündet am: 12. Dezember 2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT KIEL URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit xxx - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN UWG 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Leitsatz: Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
Mehr1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte
1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen
MehrLandgericht Köln, 26 O 225/04
1 von 6 23.09.2010 12:14 Landgericht Köln, 26 O 225/04 Datum: 20.07.2005 Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 26. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 26 O 225/04 Tenor: Die Klage wird
MehrAktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrSchlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug
AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr(Parken auf fremdem Grund: Verbotene Eigenmacht; Halter eines Fahrzeugs als Zustandsstörer)
AG Pfaffenhofen, Urteil v. 07.03.2012 1 C 729/11 Titel: (Parken auf fremdem Grund: Verbotene Eigenmacht; Halter eines Fahrzeugs als Zustandsstörer) Normenketten: 823 Abs 2 BGB 858 Abs 1 BGB 862 Abs 1 BGB
Mehr