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1 LG Coburg, Endurteil v HKO 42/14 Titel: Keine Verpflichtung eines (Online-)Händlers zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers bei Bereitstellung eines Verbraucherproduktes Normenketten: UWG af 3, 4 Nr. 11, 5 ProdSG 3, 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Leitsatz: Die in 6 Abs. 1 ProdSG genannte Kennzeichnungsverpflichtung stellt keinen Umstand dar, der für die objektive Sicherheit des Verbraucherproduktes von Belang ist und für die der Händler verantwortlich ist. Schlagworte: (redaktioneller Leitsatz) Motivkontaktlinsen, Inverkehrbringen, ISO-Zertifizierung, CE-Kennzeichnung, Unterlassungsanspruch, Händler, Kennzeichnungsverpflichtung, Herstellerangabe Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Endurteil vom U 22/15 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr Farb- oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei; a) mit einer ISO-Zertifizierung zu werben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen; b) eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen. 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu ,-, ersatzweise Ordnungshaft und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 372,70, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf ,- festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und Schadenersatz. Der Beklagte verkauft über seinen Onlineshop u. a. Kontaktlinsen/Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke (Anlage FN1).

2 Der Kläger verkauft identische Waren u. a. über seinen Onlineshop. Der Kläger veranlasste die Durchführung eines Testkaufes einer Konktaktlinse... Art.Nr.... bei dem Beklagten. Das von dem Beklagten verkaufte und gelieferte Produkt weist weder auf der Verpackung (Glasfläschchen) noch auf dem Produkt selbst eine Angabe zum Hersteller nach 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG bzw. der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 a EU-Kosmetik-VO auf. Weiterhin ist die Verpackung der verfahrensgegenständlichen Kontaktlinsen mit einem Hinweis auf die Norm ISO gekennzeichnet. Mit dieser Norm werden Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem definiert, denen eine Organisation zu genügen hat, um Medizinprodukte bereitstellen zu können, welche insbesondere die Kundenerwartungen erfüllen. Auf dem Glasfläschchen befindet sich weiterhin eine CE-Kennzeichnung. Kontaktlinsen ohne Sehstärke unterliegen jedoch keiner CE-Kennzeichnungspflicht, die für die Kennzeichnung erforderliche Konformitätserklärung liegt zudem nicht vor. Zu den Einzelheiten wird auf folgende Anlage FN 3 Bezug genommen: Der Kläger behauptet weiterhin, dass der von dem Beklagten vertriebenen Kontaktlinse bei Lieferung keine Gebrauchsanleitung beigelegen habe. Mit Schreiben vom ließ der Kläger das Verhalten des Beklagten rügen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage FN6): Des weiteren wurde der Beklagte zum Ausgleich von geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.434,40, beruhend auf einen geltend gemachten Streitwert von ,-, aufgefordert. Zudem begehrte der Kläger Ersatz von entstandenen Testkaufkosten von 71,90 (FN7). Der Kläger ist der Auffassung, dass das Produktsicherheitsgesetz und die EU-Kosmetik-VO Marktverhaltensregelungen im Sinne des 4 Nr. 11 UWG darstellen würden und sich die Verpflichtungen des Beklagten als Händler aus diesen Vorschriften ergeben würden. Zudem macht der Kläger geltend, dass die Kennzeichnung des Produkts mit ISO und einem CE-Zeichen irreführend sei. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Färb- oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei, 1. nicht den Namen oder die Firma und die Anschrift der. verantwortlichen Person (des Herstellers) anzugeben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen; 2. mit einer ISO-Zertifizierung zu werben, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen;

3 3. eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen, wie aus der Anlage FN3 ersichtlich geschehen; 4. keine deutsche Gebrauchsanleitung beizulegen, wie aus der Anlage FN5 ersichtlich geschehen. 5. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu ein Ordnungsgeld bis zu ,- und für den Fall, dass dieses nicht beigegeben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 6. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.434,40, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 71,90, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass er lediglich rein zufällig ein- bis zweimal Motivkontaktlinsen verkauft habe. Er stellt in Abrede, dass es sich bei den Motivlinsen um ein Kosmetikprodukt handeln würde. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass er als Händler bei den hier gegebenen Sachverhalten nicht wegen Verstöße gegen 6 ProdSG in Anspruch genommen werden könne. Er macht weiter geltend, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei und der angegebene Streitwert von ,- überhöht sei. Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. A. Zulässigkeit Der Kläger ist klagebefugt. Eine missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß 8 Abs. 4 UWG liegt nicht vor. Es fehlt schon an jeglichen Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu Tatsachen, die ein Vorliegen eines Missbrauches im Sinne des 8 Abs. 4 UWG begründen könnten. B. Begründetheit 1. Unterlassungsanspruch Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß 3, 8 Abs. 1 UWG, 5, 8 Abs. 1 UWG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. 1. Mitbewerber Die Parteien stehen unstrittig in einem Wettbewerbsverhältnis. 2. Wettbewerbsverstoß Kennzeichnung der Motivlinsen mit ISO-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung Der Beklagte hat unlauter gehandelt, da er eine irreführende geschäftliche Handlung durch das Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Motivkontaktlinse vorgenommen hat. Die geschäftliche Handlung ist irreführend, da die Kennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Ware unwahre Angaben enthält. Hier liegen durch die Kennzeichnung der als Verpackung dienenden Glasfläschchen mit dem CE-Zeichen und einer ISO-Zertifizierung irreführende Aussagen oder Symbole vor, die im Zusammenhang mit einer Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen stehen.

4 Der Hinweis auf unternehmensbezogene Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme (z. B. DIN ISO 13485) kann schon den irreführenden Eindruck erwecken, dass sich die Zertifikate auf das Produkt selbst beziehen. Erst recht ist von einer Irreführung auszugehen, wenn bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ein derartiges Qualitätsmanagementsystem noch nicht einmal bezogen auf das Herstellungsunternehmen vorliegt. Entsprechender Sachvortrag der Klagepartei ist von den Beklagten jedenfalls nicht bestritten worden. Nichts anderes gilt für die vorgenommene CE-Kennzeichnung. Die Angabe eines CE-Zeichens erweckt bei dem Verbraucher regelmäßig den Eindruck, das Produkt sei insoweit erfolgreich einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen worden und habe von dieser ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten. Nichts anderes gilt für die hier vorliegende CE-Kennzeichnung. Damit erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonierungsvorschriften der EU über ihre Anbringung festgelegt sind. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, ggf. i. V. m. der vierstelligen Kennnummer der beteiligten benannten Stelle, falls diese mit der Prüfung der Konformität befasst war. Auch hier wird von den Beklagten nicht bestritten, dass eine entsprechende Konformitätserklärung gerade nicht abgegeben worden ist. Dementsprechend ist von einer Irreführung auch in diesem Zusammenhang auszugehen. b) Im Übrigen steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß 8 Abs. 1 UWG i. V. m. 4 Nr. 11 aus 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. der EU-Kosmetik-VO und dem Produktsicherheitsgesetz zu. (1) Unterlassene Kennzeichnung mit dem Namen oder der Firma der verantwortlichen Person/Hersteller Nach 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG ist der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer verpflichtet, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitsteilung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Diese Verpflichtung richtet sich nicht an einen Händler. Eine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus 6 Abs. 5 ProdSG. Danach hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereit gestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Information und seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach 3 ProdSG entspricht. Daraus ergeben sich zwei Pflichten. Zum einen darf er nur sichere Produkte vertreiben, zum anderen muss er die Einhaltung der Anforderung des 3 ProdSG überwachen. Darum geht es hier aber nicht. Die in 6 Abs. 1 ProdSG genannte 'Kennzeichnungsverpflichtung stellt keinen Umstand dar, der für die objektive Sicherheit des Verbraucherproduktes von Belang ist. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die EU-Kosmetikverordnung stützen. Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung sind Stoffe oder Gemische die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen), oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in guten Zustand zu erhalten oder den Körpergericht zu beeinflussen, Artikel 2 Abs. 1 a EUVO). Die Motivlinse ist jedoch nicht gedacht, um mit den in der Verordnung genannten Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen. Im Übrigen handelt es sich bei Motivkontaktlinsen auch nicht um einen Stoff, d. h. ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.

5 Würde man dies anders sehen würden jedwede Verkleidungsutensilien wie Perücken oder Pappnasen der EU-Kosmetik-VO unterfallen. Dies entspricht offenkundig nicht dem Zweck der VO. So ist in der Begründung zur VO ausgeführt (vgl. Gründe (7)): Die Feststellung, ob ein Erzeugnis ein kosmetisches Mittel ist, muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses getroffen werden. Kosmetische Mittel können u. a. Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die Hautpflege, Gesichtsmasken, Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder), Gesichtspuder, Körperpuder, Fußpuder, Toilettenseifen, desodorierende Seifen, Parfüms, Toilettenwässer und kölnisch Wasser, Badeund Duschzusätze (Salz, Schaum, Öl, Gel), Haarentfernungsmitte!, Desodorantien und schweißhemmende Mittel, Haarfärbungsmittel, Haarwell-, -glättungs- und -frisiermittel, Haarfestigungsmittel, Haarreinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos), Haarpflegemittel (Lotionen, Cremes, Öle), Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lack, Prilantine), Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Schmink- und Abschminkmittel, Lippenpflegemittel und -kosmetika, Zahn- und Mundpflegemittel, Nagelpflegemittel und -kosmetika, Mittel für die äußerliche Intimpflege, Sonnenschutzmittel, Selbstbräunungsmittel, Hautbleichmittel, Antifaltenmittel, sein. Ersichtlich fallen die streitgegenständlichen Motivkontaktlinsen unter keiner dieser Kategorien. (2) Fehlende Gebrauchsanweisung Der Kläger hat eine unlautere Geschäftshandlung des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen. Der Beklagte hat bestritten, dass eine Gebrauchsanleitung zu dem streitgegenständlichen Artikel bei der Abgabe der streitgegenständlichen Ware gefehlt hat. Gegenteiliges hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger genannte Anlage FN5 stellt lediglich ein von dem Kläger gefertigtes Lichtbild dar. Dieses bezeugt nur, dass ein entsprechende Foto gefertigt worden ist. Für den Nachweis, dass das streitgegenständliche Produkt ohne Gebrauchsanleitung geliefert worden ist, ist das Foto jedoch nicht geeignet. II. Die Verurteilung zu Androhung beruht auf 890 Abs. 2 ZPO. III. Abmahnkosten Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus 12 Abs. 1 Satz 2 UWG lediglich in Höhe von 372,70 zu. Nach 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung des Klägers war nur wegen zwei der von ihm beanstandeten wettbewerbswidrigen geschäftlichen Handlungen begründet. Der Kläger kann den Ersatz seiner Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese den berechtigten Unterlassungsansprüchen zuzurechnen sind. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten - wie hier - nach den Gegenstandswert der Abmahnung, ist die Höhe des Ersatzanspruches nach dem Verhältnis des Gegenstandswertes des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744). Maßgeblich für den Streitwert bei einer Unterfassung einer unlauteren Verkaufsförderungsmaßnahme, gestützten Abmahnung oder Klage ist dabei das Interesse, dass der Anspruchsteller/Kläger an der Unterbindung weiterer, gleichartiger Verstöße hat. Das Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt. Sachvortrag des Klägers hierzu fehlt völlig. Bei den hier gegebenen Angaben (behaupteter Wert ,-!) kommt den Angaben des Klägers auch keine indizielle Bedeutung zu. Die Kammer bewertet die geltend

6 gemachten berechtigten Unterlassungsansprüche (2) dabei jeweils mit 2.500,-, da der Anlockeffekt dieser unlauteren geschäftlichen Handlungen ersichtlich gering ist. Die Wahrnehmung dieser unlauteren Handlungen erfolgt offenkundig erst nach Erhalt der Ware und kann allenfalls dazu führen, dass Kunden von den ihnen zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen oder ggf. erneut Ware einkaufen. Auch soweit die Abmahnung unberechtigt gewesen ist, bewertet die Kammer auf Grundlage obiger Erwägungen den Streitwert zu den Unterlassungsansprüchen (2) auf jeweils 2500,. Die Abmahnkosten berechnen sich demgemäß wie folgt: Gesamtstreitwert: ,3 Geschäftsgebühr 725,40 Auslagenpauschale 20.- Gesamtesten: 745,40 davon 1/2: 372,70. Die Zinsentscheidung zu den Abmahnkosten beruht auf 286, 288 BGB. Dem Kläger steht kein Anspruch aus 9 Satz 1 UWG auf Ersatz der Testkaufkosten zu. Es ist schon nicht ersichtlich, warum bei dem hier gegebenen internetkauf ein externer Dienstleister eingeschaltet werden musste, Demgemäß sind die entstandenen Kosten nicht erforderlich und nicht ersatzfähig, V. Nebenentscheidungen Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in 92, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 3 ZPO. Es wird insoweit auf obige Ausführungen Bezug genommen. Die Kammer bewertet jeden der geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit 2.500,-, den Gesamtstreitwert mithin mit ,-.

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