Ziele des Strafverfahrens

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1 1 Ziele des Strafverfahrens I. Die Funktion des Strafrechts Das demokratische Gemeinwesen dient der freien Entfaltung des Einzelnen. In einer Gesellschaft, in der die Freiheitssphären der Menschen nicht unendlich groß sein können, droht die ungehemmte freie Entfaltung des Einzelnen auf Kosten anderer zu gehen. Die Freiheitssphären der Bürger sind daher zu koordinieren, indem ein Rahmen für ein soziales Zusammenleben abgesteckt wird. Diese soziale Integration geschieht in einem Rechtsstaat durch Recht. Es leistet die soziale Integration durch eine gewaltlose Verständigung darüber, wie die Interessen der Bürger miteinander in Harmonie zu bringen sind. Das Recht koordiniert die Interessen der Einzelnen durch Normen. Normen sind (gesetzliche) Regeln, die sagen, welche Verhaltensweisen von Rechts wegen erlaubt (rechtmäßig) oder verboten (rechtswidrig) sind. Die Normen des Strafrechts stecken dabei als Verhaltensnormen den Handlungsspielraum der Bürger ab. Sie dienen dem Schutz derjenigen Güter, die der freien Entfaltung des Einzelnen in einer rechts- und sozialstaatlich verfassten demokratischen Gesellschaft dienen: den Rechtsgütern. 1 Das Strafrecht untersagt gesetzlich festgelegte rechtsgutsgefährdende oder -verletzende Verhaltensweisen (z.b. 223 I StGB) und ordnet zudem eine Reihe rechtsgutssichernder oder -erhaltender Verhaltensweisen an (z.b. 323c StGB). Als Sanktionsnormen wenden sich die Strafgesetze an den Rechtsstab StA und Gerichte, indem sie ihm vorschreiben, dass jemand unter bestimmten Bedingungen und in einer bestimmten Weise strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen ist. Die Strafe ist dabei die Sanktion dafür, dass gegen eine strafgesetzliche Verhaltensnorm verstoßen wurde. Durch den (schuldhaften) Verstoß gegen eine Norm bringt der Täter zum Ausdruck, dass die Norm für ihn nicht gelte. Durch die Straftat wird also die Geltung der Norm in Frage gestellt, mit der Folge, dass der Wert der Norm als allgemein befolgtes Orientierungsmuster in der sozialen Lebensgestaltung beeinträchtigt wird. Durch die Bestrafung des Täters wird wiederum verdeutlicht, dass der Normwiderspruch nicht toleriert, vielmehr an der Norm festgehalten wird. 2 Durch die Strafe wird zum einen (rückwärtsgewandt vergeltend) die Beeinträchtigung der Normgeltung, der Normgeltungsschaden, ausgeglichen, zum anderen (präventiv) bekräftigt, dass es richtig ist, weiterhin die Norm zu befolgen. Auf diese Weise wird auch der mit der allgemeinen Normbefolgung verbundene Rechtsgüterschutz gesichert. Somit bezweckt das Strafrecht den Schutz von Rechtsgütern, indem es die Geltung von Normen mittels Strafe garantiert Näher NK-Hassemer/Neumann Vor 1 Rn 108 ff.; Jescheck/Weigend 1 III 1; Kindhäuser AT 2/6 f., jew. mwn. 2 Köhler 48 ff.; Murmann GA 2004, 65 (71). 3 Kindhäuser AT 2/14 f. mwn. 31

2 5 6 7 II. Die Funktion des Strafverfahrens Schon der Verdacht, gegen strafrechtliche Verhaltensnormen sei verstoßen worden, wird als strafrechtlicher Konflikt bezeichnet. 4 Denn bereits die begründete Möglichkeit, dass jemand ein Strafgesetz gebrochen und damit seine Geltung sowie den bezweckten Rechtsgüterschutz in Frage gestellt haben könnte, 5 stört den Rechtsfrieden. 6 Der Rechtsfrieden wird wiederhergestellt, indem der strafrechtliche Konflikt gelöst wird. Dazu muss die Ursache des strafrechtlichen Konflikts beseitigt werden: Der Zweifel an der Geltung der Norm. Der durch den Verdacht aufgekommene Zweifel an der Geltung der Norm kann dadurch ausgeräumt werden, dass der Verdacht entkräftet wird, dass sich also bei näherer Untersuchung herausstellt, dass die Normgeltung in Wahrheit von niemandem (schuldhaft) in Frage gestellt wurde. Bestätigt sich der Verdacht jedoch wurde die Normgeltung also tatsächlich in Frage gestellt, so ist die Strafe das Mittel, um zu demonstrieren, dass der Normbruch unmaßgeblich ist, die Norm also weiterhin als verbindliches Orientierungsmuster gelten soll. Damit das Strafrecht seinen Zweck erfüllen kann, Rechtsgüterschutz durch die Normgeltungsgarantie zu gewährleisten, bedarf es also zweierlei: In einem ersten Schritt muss dem Verdacht durch Sachverhaltsermittlung nachgegangen werden, um zu klären, ob der Normwiderspruch tatsächlich stattgefunden hat. Ist dies der Fall, so müssen in einem zweiten Schritt die Sanktionsnormen des materiellen Strafrechts zur Anwendung kommen. Beide Schritte geschehen durch Strafverfolgung und Strafvollstreckung im Rahmen eines Strafverfahrens. Das Strafverfahren ist somit das Instrument zur Bewältigung eines strafrechtlichen Konflikts. 7 III. Verfahrensziele des Strafverfahrens 8 9 Als Verfahrensziele werden allgemein Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechtsbeständigkeit 8 genannt. Diese Verfahrensziele sind für die Bewältigung des strafrechtlichen Konflikts und damit die Wiederherstellung und Erhaltung des Rechtsfriedens unerlässlich. 1. Wahrheit Der Verdacht einer Straftat, der den strafrechtlichen Konflikt begründet, ist für sich allein noch keine hinreichende Grundlage, um das materielle Strafrecht anwenden zu können: Auf Verdacht hin darf niemand bestraft werden. 9 Zum einen kann sich herausstellen, dass der Verdacht unbegründet ist, also keine Straftat begangen wurde, und sich der strafrechtliche Konflikt bereits durch diese Feststellung erledigt. Zum anderen kann sich der Verdacht aber auch bestätigen. Dann ist die Wahrheit die notwendige Grundlage, um den Sachverhalt unter das Strafgesetz subsumieren zu können. Ehe das materielle Strafrecht zur Anwendung kommen kann, muss deswegen die Wahrheit ermittelt wer- 4 Ranft Rn 4; Schilling, Illegale Beweise, 2004, 43; vgl. auch KMR-Eschelbach Einl Rn Vgl. Köhler 48; Murmann GA 2004, 65 (70 f.). 6 Vgl. BGHSt 18, 274 (278); Hellmann Rn 5. 7 Näher zum engen Zusammenhang von Straf- und Strafverfahrensrecht NK-Hassemer/Neumann Vor 1 Rn 196 ff. 8 In einem gleichbedeutenden Sinne ist häufig von Rechtsfrieden die Rede, vgl. z.b. BGHSt 45, 37 (38); Volk 3/1, 4. 9 Vgl. BGHSt 18, 274 (275 f.); KMR-Eschelbach Einl Rn

3 Ziele des Strafverfahrens 1 den. 10 Die Wahrheitserforschung ist mithin eine wesentliche Voraussetzung, um den strafrechtlichen Konflikt lösen zu können, und daher ein Ziel des Strafverfahrens Gerechtigkeit Die Lösung des strafrechtlichen Konflikts geschieht, sofern eine Straftat aufgeklärt wurde, regelmäßig im Wege der Anwendung materiellen Strafrechts. 12 Die Durchsetzung des materiellen Strafrechts ist daher nach allgemeiner Ansicht 13 ein zentraler Aspekt des Strafverfahrens. Wird das materielle Strafrecht fehlerhaft angewendet, so droht der strafrechtliche Konflikt offen zu bleiben. Des Weiteren kann die fehlerhafte Rechtsanwendung als solche den Rechtsfrieden stören. Das Strafverfahren muss sich daher die materielle Richtigkeit des Urteils zum Ziel setzen, also materielle Gerechtigkeit anstreben. 14 Es kann auch nicht Sinn des Strafverfahrens sein, den durch den Straftatverdacht entstandenen strafrechtlichen Konflikt beizulegen, dabei aber den Rechtsfrieden in anderer Weise zu stören, etwa indem die Ermittlungen Rechte verletzen, 15 weil z.b. Geständnisse gewalttätig erpresst werden. Das Strafverfahrensrecht muss daher auf gegenläufige Interessen Rücksicht nehmen, insbesondere die Grenzen bestimmen, die der staatlichen Strafverfolgung zu Gunsten der Rechte des Einzelnen gezogen sind (z.b. 136a). 16 Ziel des Strafverfahrens ist somit nicht nur das Erreichen materieller Gerechtigkeit durch ein materiell richtiges Urteil, sondern auch die Verwirklichung prozeduraler Gerechtigkeit im Sinne der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise Rechtsbeständigkeit Die Lösung des strafrechtlichen Konflikts führt nur dann zu dauerhaftem Rechtsfrieden, wenn der Konflikt nicht wieder neu aufleben kann. 18 Seine Beilegung muss daher Bestand haben können. 19 Dafür sorgt die Rechtskraft des Urteils und bestimmter anderer verfahrensabschließender Entscheidungen. 20 IV. Der strafprozessuale Zielkonflikt Die Verfahrensziele der Wahrheit (materiellen Gerechtigkeit), der prozeduralen Gerechtigkeit und der Rechtsbeständigkeit sind in mancher Hinsicht divergent, stehen daher in einem instabilen Verhältnis zueinander und müssen regelmäßig austariert werden. Viele strafprozessuale Probleme resultieren daraus, dass die Verfahrensziele miteinander kon Kramer Rn 13; Krauß Schaffstein-FS 411; Schmidhäuser Schmidt-FS 511 (512). 11 BGHSt 12, 1 (6); 47, 62 (65); 49, 112 (120); Beulke Rn 3; KMR-Eschelbach Einl. Rn 19 ff.; Kramer Rn 13; Krey I Rn Das Strafverfahren kann den strafrechtlichen Konflikt in geeigneten Fällen aber auch anderweitig lösen, siehe z.b. 153 ff. 13 BVerfGE 20, 45 (49); 80, 367 (378); 100, 313 (389); 107, 104 (118 f.); Beulke Rn 3; KMR-Eschelbach Einl Rn 9; Joecks Einl Rn 4; Krey I Rn 2; Schmidhäuser Schmidt-FS 511 f.; vgl. Peters Welzel-FS 415 (416 f.); synonym spricht man von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. 14 Kramer Rn 13; Neumann ZStW 101 (1989), 52; Roxin/Schünemann 1/3; Schmidhäuser Schmidt-FS 511 (512). 15 Vgl. Volk 3/1. 16 Roxin/Schünemann 1/1. 17 Vgl. Beulke Rn 5; Neumann ZStW 101 (1989), 52 (60 ff.); Putzke/Scheinfeld Rn 12; Roxin/Schünemann 1/3; Volk 3/5. 18 Beulke Rn 6; Volk 3/1; vgl. ferner BGHSt 18, 274 (278). 19 Volk 3/1. 20 BGHSt 7, 283 (285); KMR-Eschelbach Einl Rn 26; Krey I Rn

4 kurrieren. Solche Probleme lassen sich daher nur mit Blick auf das Verhältnis der Verfahrensziele zueinander verstehen: 1. Wahrheit und Gerechtigkeit 15 u Fall 1: Die StA hat in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten B entgegen dem Verbot des 97 I Nr 1 Briefe seiner Eltern beschlagnahmt, die den Tatverdacht bekräftigen. t Die materielle Gerechtigkeit setzt Wahrheit voraus. 21 Materielle Gerechtigkeit und Wahrheit sind also konvergente Verfahrensziele. Prozedurale Gerechtigkeit und Wahrheit können hingegen miteinander in Konflikt geraten. So muss die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden, tritt vielmehr in den Hintergrund, wenn es vorrangige Interessen zu schützen gilt. 22 Beispielhaft hierfür ist das Verbot, illegal beschlagnahmte Beweismittel zu verwerten. 23 So würde es in Fall 1 zwar der Wahrheitsfindung dienen, wenn die rechtswidrig beschlagnahmten Briefe als Beweismittel verwertet werden könnten. Jedoch ginge das auf Kosten des von 52 I Nr 3, 97 I Nr 1 geschützten innerfamiliären Vertrauensverhältnisses. Umgekehrt kann aber auch die prozedurale Gerechtigkeit in den Hintergrund treten, wenn sie nur geringfügig betroffen ist und das Interesse an der Wahrheit (materiellen Gerechtigkeit) überwiegt. Exemplarisch sind Blutproben, die als Beweismittel verwertet werden, obwohl sie entgegen 81a I S. 2 nicht von einem Arzt entnommen wurden Wahrheit und Rechtsbeständigkeit 16 u Fall 2: Der Angeklagte A wird nach umfangreicher Beweisaufnahme freigesprochen. Einige Jahre nach Rechtskraft des Urteils taucht ein weiterer Zeuge auf, der zwischenzeitlich im Ausland war. t Es kann sich nach Rechtskraft eines Urteils herausstellen, dass die ganze Wahrheit noch gar nicht zu Tage getreten ist, beispielsweise der freigesprochene Angeklagte die Tat doch noch (glaubwürdig) gesteht. 25 Sofern der strafrechtliche Konflikt dadurch in untragbarem Maße neu auflebt, kann ihn auch das Strafverfahrensrecht nicht ignorieren. 26 Das Strafverfahrensrecht muss aber über Zweifel unterhalb einer solchen Schwelle hinwegsehen, um zu verhindern, dass das mit der rechtskräftigen Entscheidung gesprochene letzte Wort und die damit bezweckte Konfliktbeilegung allzu leicht in Frage gestellt werden kann. Ein Beispiel dafür ist Fall Gerechtigkeit und Rechtsbeständigkeit u Fall 3: S hat versucht, sich umzubringen. StA und Gericht sind der Ansicht, dass Suizid nach 212 StGB als Totschlag strafbar sei. Das Gericht verurteilt daher den S wegen versuchten Totschlags. t 21 Krauß Schaffstein-FS 411; Neumann ZStW 101 (1989), 52; Schmidhäuser Schmidt-FS 511 (512). 22 BGHSt 14, 358 (365); 38, 214 (220); 372 (374). 23 Näher hierzu 23 Rn 3 ff. 24 Hierzu 23 Rn 28 mit Fall Vgl. 362 Nr Vgl. 359 ff. 34

5 Ziele des Strafverfahrens 1 Materielle und prozedurale Gerechtigkeit einerseits und Rechtsbeständigkeit andererseits stehen insoweit in Konflikt, 27 als auch eine in der Rechtsauslegung unrichtige, also ungerechte Entscheidung rechtskräftig werden kann. In Fällen besonderer Ungerechtigkeit kann die Entscheidung in einem geregelten Verfahren unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen revidiert werden; dies ist z.b. der Fall, wenn die Entscheidung auf der Verletzung von Grundrechten beruht. 28 Wird von den entsprechenden Rechtsbehelfen hingegen kein Gebrauch gemacht, so bleibt es unverändert bei der Rechtskraft des Urteils. Daher kann selbst das Urteil aus Fall 3 rechtskräftig und damit vollstreckbar werden, obwohl der versuchte Suizid nach allgemeiner Ansicht 29 straflos ist. Aber genau wie im Verhältnis von Wahrheit und Rechtsbeständigkeit zueinander gilt auch hier, dass nicht jeder Zweifel an der Gerechtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung ausreichend sein darf, um sie angreifen zu können. Anderenfalls dürfte man mangels empirischer Beweisbarkeit richtiger Rechtsanwendung kaum zu einer letztgültigen Konfliktbeilegung gelangen. Der strafprozessuale Zielkonflikt lässt sich vereinfacht grafisch darstellen: Die drei Verfahrensziele sind nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich. Soll das Strafverfahren aber den strafrechtlichen Konflikt beilegen, so müssen die Verfahrensziele der Gerechtigkeit, Wahrheit und Rechtsbeständigkeit in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen. Im Diagramm bedeutet dies: Das Strafverfahren sollte grundsätzlich so ausgestaltet sein und durchgeführt werden, dass es sich innerhalb der Schnittmenge aller Verfahrensziele bewegt. Die Austarierung der teilweise divergierenden Verfahrensziele wird überwiegend von den Vorschriften des Strafverfahrensrechts vorgenommen, so dass es zur Lösung rechtlicher Problemlagen in aller Regel keines unmittelbaren Rückgriffs auf die Verfahrensziele bedarf. Vielmehr steht die Auslegung und Anwendung der jeweiligen speziellen Vorschriften im Vordergrund. Die Verfahrensziele sind dabei freilich als Leitlinien zu berücksichtigen Dazu BGHSt 45, 37 (38 f.). 28 Vgl. 95 II BVerfGG, 359 Nr Vgl. nur S/S-Eser Vor 211 StGB Rn 33 mwn. 35

6 20 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen > Welche Aufgabe hat das Strafrecht? (Rn 1 ff.) > Welchem Zweck dient das Strafverfahren? (Rn 5 ff.) > Welche Ziele des Strafverfahrens werden herkömmlich unterschieden? (Rn 8 ff.) > Welche Zielkonflikte können im Strafverfahren auftreten? (Rn 14 ff.) > Welche Bedeutung haben diese Zielkonflikte für die Anwendung des Strafverfahrensrechts? (Rn 19) 36

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