Gesetzliche Schuldverhältnisse Wintersemester 2014/15 Übungsfälle

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1 Gesetzliche Schuldverhältnisse Wintersemester 2014/15 Übungsfälle Fall 1: Die X-GmbH, die in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, beantragt bei der A-Bank ein Darlehen über Die zuständige Kreditsachbearbeiterin die A-Bank zögert und beschließt, zunächst ein Gutachten des renommierten Wirtschaftsprüfers Peter zur wirtschaftlichen Situation der X-GmbH einzuholen. Peter kennt, was man bei der A-Bank nicht weiß, Manfred, den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH, noch aus gemeinsamen Studientagen. Aus alter Verbundenheit mit Manfred geht Peter bei der Erstellung des Gutachtens auf etliche ungünstige Gesichtspunkte nicht ein, während er die günstigen besonders herausstreicht. Die Gesellschaft sei, so schließt sein Gutachten, wirtschaftlich gesund. Angesichts des Gutachtens gewährt die A-Bank der X-GmbH daraufhin das beantragte Darlehen. Als die Gesellschaft kurze Zeit später insolvent ist, lässt sich die Rückzahlung des Darlehens nicht mehr erreichen. Welche deliktsrechtlichen Ansprüche hat die A-Bank gegen Peter? ( 823 Abs. 2 BGB ist nicht zu prüfen.) Fall 2: Ronny stiehlt aus der Wohnung der Emilie deren Bildband über die Gärten niedersächsischer Herrenhäuser (Wert: 100 ) und veräußert das Buch für 200 an die nichts ahnende Carolin. Als Emilie davon erfährt, ist sie einerseits wütend. Andererseits findet sie den Kaufpreis in Höhe von 200 doch ganz ordentlichen. Kann Emilie von Ronny Herausgabe der 200 verlangen, die dieser von Carolin erhalten hat?

2 Lösung Fall 1: Anspruch der A gegen P aus 823 I BGB 1 Die A-Bank (A) könnte gegen Peter (P) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I BGB haben. Dazu müsste P die A rechtswidrig und schuldhaft in einem ihrer in 823 I aufgezählten Rechtsgüter und (absoluten) Rechte verletzt haben. Die A hat hier durch den Rückzahlungsausfall des Darlehns einen Vermögensschaden i.h.v erlitten. Das Vermögen als solches wird jedoch nicht von 823 I geschützt, vielmehr knüpft der Schutz an Schäden an, die auf die Verletzung eines der aufgezählten Rechte und Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte) zurückzuführen sind, an. Eine Verletzung der in 823 I genannten Rechte und Rechtsgüter ist hier nicht gegeben. Ein Anspruch wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der A scheidet aufgrund der fehlenden Betriebsbezogenheit des Eingriffs aus. A hat gegenüber P keinen Anspruch aus 823 I. Anspruch der A gegen P aus A könnte jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen P aus 826 haben. Dazu müsste P die A vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt haben. Zunächst müsste seitens der A ein Schaden bestehen. Mangels einer Aufzählung von geschützten Rechten und Rechtsgütern wie in 823 I wird auch das bloße Vermögen von 826 geschützt. Die A hat der X-GmbH ein von 1 Alle folgenden, nicht anders kenntlich gemachten sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuches ist gegenüber 823 I nicht subsidiär. 1

3 dieser beantragtes Darlehen i.h.v gewährt, welches diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nach Eintritt der Insolvenz nicht zurückzahlen kann. Die A hat somit einen Schaden von erlitten. P müsste eine schädigende Handlung vorgenommen haben. Handlung ist jedes bewusste, der Willenslenkung zugängliche menschliche Verhalten. An der allgemeinen Steuerungsfähigkeit des P bestehen keine Zweifel, eine Handlung liegt somit vor. Diese war auch für die A schädlich: Durch die Angabe falscher Tatsachen lies P die wirtschaftlich Marode X-GmbH des Manfred (M) solvent und wirtschaftlich gesund erscheinen. Die Gewährung des Darlehens erfolgte im Vertrauen auf die Kompetenz und Integrität des P seitens der A, welches sich jedoch als unbegründet erwies. Der Ausfall des Darlehens schädigt die A, wie oben erwähnt, i.h.e. Betrages von P hat somit durch die Angabe unwahrer Tatsachen eine schädigende Handlung vorgenommen. Schutzzweck der von P verletzten Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beurteilung der Sachlage ist gerade der Schutz des Auftraggebers von wirtschaftlichen Gutachten vor wirtschaftlichen Schäden. Die schädigende Handlung des P ist auch äquivalent und adäquat kausal für den Schaden, da die A der X-GmbH den Kredit ohne das entsprechende Gutachten des P nicht gewährt hätte. Die Schädigung des P müsste des Weiteren sittenwidrig sein. Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt. Aufgrund der geringen Bestimmtheit der Generalklausel Sittenwidrigkeit (vgl. 138 I), haben sich in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Zu diesen zählen u.a. arglistige Täuschung, der Missbrauch einer Vertrauensstellung, Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen und die wissentliche Erteilung falscher Auskünfte. P hat der A in dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten unwahre Auskünfte über die wirtschaftliche Lage der X-GmbH gemacht. Aufgrund seiner fachlichen Befähigung, hatte P positive Kenntnis von der schlechten Situation der X-GmbH des Manfred, und verschwieg diese wissentlich gegenüber seiner Auftraggeberin A. Somit hat P wissentlich ein fehlerhaftes Gutachten erstellt. Zudem könnte P die A bewusst getäuscht haben. Täuschung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Bestätigen eines Irrtums. Die bewusst wahrheitswidrige Attestierung wirtschaftlicher 2

4 Gesundheit stellt somit eine Täuschung der A durch P dar. Die Schädigung der A durch P war mithin auch sittenwidrig. P müsste zudem Vorsatz gehabt haben. Vorsatz ist das Wissen (kognitives Element) und das Wollen (voluntatives Element) der Schädigung sowie der Rechtswidrigkeit dieser. Die Sittenwidrigkeit ist eine qualifizierte Form der Rechtswidrigkeit. Vorsatz seitens P müsste sich also auf den Schaden, die schädigende Handlung sowie die, die Sittenwidrigkeit begründenden, Umstände beziehen. Der P hatte positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben und somit Vorsatz im Bezug auf die Handlung. Der Schaden der A i.h.v wurde von P zudem zumindest billigend in Kauf genommen, da der Darlehensausfall in Anbetracht der ihm bekannten wirtschaftlichen Situation der X-GmbH zumindest als möglich erscheinen musste. P hatte somit bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Schadens der A. Weiterhin müsste P auch vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben. Das Wissen und Wollen des Schädigers muss sich nicht auf die Sittenwidrigkeit als rechtliche Wertung, sondern die ihr zugrunde liegenden Tatsachen beziehen. Obgleich P womöglich kein Unrechtsbewusstsein hatte, wusste er jedoch von der Unrichtigkeit seiner Angaben und den eventuellen Konsequenzen dieser Täuschung für die A im Falle der, letztlich auch eingetretenen, Insolvenz der X-GmbH. A handelte daher vorsätzlich. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt, ist von der erforderlichen Verschuldensfähigkeit des P auszugehen, insbesondere liegt kein Fall der 827, 828 vor. Weiterhin müsste der Schaden der A ersatzfähig sein. Der Ausfall der Darlehensrückzahlung stellt für die A eine unfreiwillige Vermögenseinbuße i.h.v , und somit einen Schaden i.s.v. 826 dar. Der Anspruch der A ist gem. 249 auf Naturalrestitution gerichtet, diese besteht in der Übernahme der Darlehnsverbindlichkeit durch P. Kommt er dem nicht nach, kann sie gem. 250 eine Frist zur Zahlung, verbunden mit einer Ablehungsandrohung, stellen und nach deren Ablauf Zahlung von verlangen. Ein Mitverschulden der A nach 254 I ist nicht ersichtlich, eine Anspruchskürzung findet deswegen nicht statt. Ergebnis: A hat somit einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.h.v gegen P gemäß

5 Lösung Fall 2: Anspruch der Emilie gegen Ronny aus 812 I 1 Alt.1 Emilie (E) könnte gegen Ronny (R) einen Anspruch auf Herausgabe der 200 gem. 812 I 1 Alt.1 haben. Dazu müsste der R ohne Rechtsgrund etwas durch Leistung der E erlangt haben. Erlangtes Etwas kann jede vermögenswerte Rechtsposition sein. Vorliegend hat R durch Veräußerung den Besitz am Bildband über die Gärten niedersächsischer Herrenhäuser der E Besitz und Eigentum an einem Geldbetrag von 200 erlangt. R müsste Besitz und Eigentum an den 200 auch durch Leistung der E erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Vorliegend hat R den genannten Geldbetrag als Veräußerungerlös für den Bildband der E durch die Carolin (C) erlangt, eine Leistung der E an R liegt entsprechend nicht vor. E hat keinen Anspruch gegen R aus 812 I 1 Alt.1. Anspruch der E gegen R aus 812 I 1 Alt.2 3 E könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der 200 gem. 812 I 1 Alt.2 haben. Dazu müsste R etwas auf sonstige Weise ohne rechtlichen Grund auf Kosten der E erlangt haben. Erlangtes Etwas sind Besitz und Eigentum an den 200 (s.o.). E müsste das Etwas auf sonstige Weise auf Kosten der E erlangt haben. Dies 3 Eigentlich entbehrlich 4

6 erfordert einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts. Das Eigentum am Bildband war der E von der Rechtsordnung in solcher Weise zugeordnet, dass nur sie über die Sache nach Belieben verfügen konnte (vgl. 903). Durch den Diebstahl des Buches und die anschließende Veräußerung hat R die 200 als Veräußerungserlös erlangt, was als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums an die E zu werten ist. Diese Vermögensverschiebung beruhte jedoch nicht unmittelbar auf dem Entzug der Sache, sondern ihrer Veräußerung an die C. Daher hat R das Etwas, also die 200, nicht unmittelbar durch den Eingriff in das Eigentumsrecht der E an dem Bildband auf deren Kosten erlangt. Ein Anspruch aus 812 I 1 Alt.1 scheidet aus. Anspruch der E gegen R aus 816 I 1: E könnte vom R die Herausgabe des Erlangten gemäß 816 I 1 verlangen. Dies setzt voraus, dass R als Nichtberechtigter über den Bildband der E eine ihr gegenüber wirksame Verfügung getroffen und daraus etwas erlangt hat. R müsste ein Nichtberechtigter i.s.d. 816 I 1 sein. Die Berechtigung zur Verfügung über eine Sache ergibt sich i.d.r. aus dem Eigentumsrecht, aber auch ggf. einer entsprechenden Vollmacht oder einen Auftrag durch den Eigentümer an den Verfügenden. (Verfügungsbefugnis) Vorliegend hat R durch den Diebstahl des Buches von E nur den Besitz, nicht aber das Eigentum an der Sache erworben und war somit nicht befugt, über die Sache zu disponieren. Ein Auftrag oder eine Vollmacht der E an den R zur Veräußerung des Buches lag nicht vor. R war somit nicht berechtigt. Bei dem Verkauf des Buches an die C müsste es sich um eine Verfügung handeln. Verfügung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, beispielsweise durch dessen Veränderung, Belastung oder Veräußerung. Laut Sachverhalt hat R mit C einen Kaufvertrag über den Bildband nach 433 abgeschlossen, und infolgedessen die 200 als Kaufpreiszahlung der C erhalten. Fraglich ist, ob R der C die Sache überhaupt wirksam übereignen konnte. Der Verkäufer verpflichtet sich nach 433 I 5

7 zur Übergabe und Übereignung der Sache i.s.d. 929 S.1. Der Eigentumsübergang erfordert demnach, dass sich der Eigentümer der Sache und der Erwerber über den Eigentumsübergang einig sind. Der R wurde durch den Diebstahl des Bildbandes der E jedoch nur Besitzer und nicht Eigentümer der Sache. Besitz ist die lediglich tatsächliche Herrschaft über die Sache ( 854 I) und ermöglicht ihrem Inhaber nicht die rechtliche Disposition über sie. C könnte des Eigentum jedoch gemäß den Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs nach 932 ff. erlangt haben. Demnach kann das Eigentum an einer Sache auch durch einen anderen als den Eigentümer auf Dritte übertragen werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache guten Glaubens ist. ( 932 I 1) Dies muss der vorherige Eigentümer der Veräußerten Sache auch gegen sich gelten lassen. C müsste zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig gewesen sein. Gutgläubig ist gem. 932 II, wer zum Zeitpunkt des Erwerbs ohne grobe Fahrlässigkeit nicht in Kenntnis der fehlenden Eigentümerschaft des Veräußerers ist. Laut Sachverhalt war C zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache guten Glaubens, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass dies nicht auf grober Fahrlässigkeit der C beruhte. Die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb nach 932 sind damit erfüllt. Der Eigentumsübergang auf C könnte jedoch nach 935 ausgeschlossen sein. Der 935 I 1 schließt als Rückausnahme zu 932 die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs für Fälle aus, in denen der Eigentümer die Sache durch Diebstahl oder andere Weise verloren, sie also nicht freiwillig aus der Hand gegeben hat. Dies ist hier der Fall. Der R, welcher nur durch Diebstahl an den Besitz des Buches gelangt ist, konnte dieses nach 935 I 1 nicht wirksam an die gutgläubige C übereignen. Die Verfügung des nichtberechtigten R könnte jedoch durch die Genehmigung der E wirksam geworden sein. Genehmigung ist laut 184 die nachträgliche Zustimmung. Gemäß 185 II 1 können auch Verfügungen durch Nichtberechtigte, welche nicht durch die vorherige Zustimmung (Einwilligung) im Einvernehmen mit dem Berechtigten nach 185 I getroffen wurden, genehmigt werden. Die Genehmigung lässt die Verfügung des Nichtberechtigten dann gem. 185 II 1 i.v.m. 184 I rückwirkend (ex tunc) wirksam werden. 6

8 Durch die Forderung der 200 von R, welche er als Verkaufserlös für das Buch der E von C erhalten hat, genehmigte E die Verfügung des R konkludent, da dies die Anerkennung der Verfügung impliziert. C wird damit rechtmäßige Eigentümerin des Bildbandes, was die Verfügung des nichtberechtigten R gegenüber E wirksam werden lässt. Die Verfügung des R müsste entgeltlich erfolgt sein. Dies ergibt sich e contrario zu 816 I 2. Entgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie von Gegenleistungen abhängig gemacht wird. R hat für den Bildband 200 von der C erhalten, was aus ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach 433 II folgt. Die Verfügung war daher auch entgeltlich. Ein Ausschluss des Anspruchs der E kommt nicht in Betracht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Entreicherung des R nach 818 III vor. E hat somit gemäß 816 I 1 einen Anspruch auf Herausgabe der 200 von R. Anspruch der E gegen R aus 687 II 1, 681 2, 667: E könnte auch einen Anspruch auf Herausgabe der 200 gegen R aus 687 II 1, 681 2, 667 haben. Dazu müsste R ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geführt haben, ohne zur Übernahme berechtigt gewesen zu sein. Zunächst müsste ein Geschäft vorliegen. Ein solches kann jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln (Realakt) sein. In der Veräußerung des Bildbandes durch R an C lag ein Rechtsgeschäft und somit Geschäft im Sinne der G.o.A. vor. Durch die Herausforderung der 200 läge eine Genehmigung nach 184, 185 II 1 vor, wodurch die Verfügung des nicht-berechtigten R gegenüber der E wirksam würde (s.o.) Des weiteren müsste das Geschäft fremd gewesen sein. Es wird unterschieden zwischen objektiv-fremden, subjektiv-fremden und auch-fremden Geschäften. Vorliegend könnte es sich um ein objektiv-fremdes Geschäft handeln. Objektivfremd ist ein Geschäft, wenn es bereits seinem äußeren Erscheinungsbild nach in den 7

9 Interessenkreis des Geschäftsherren fällt. Die Übertragung des Eigentums an und die Übergabe des Bildbandes stehen der C als Eigentümerin zu (vgl. 903), es handelt sich also um ein objektiv-fremdes Geschäft. R müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Dieser ist das Wissen und Wollen der Besorgung eines fremden Geschäfts, setzt sich also aus Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und Fremdgeschäftsführungswillen im engeren Sinne zusammen. Für ersteres ist positive Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts erforderlich. Der R wusste bei Abschluss des Kaufvertrages mit C von der objektiven Fremdheit des Geschäfts, Fremdgeschäftsführungsbewusstsein lag somit bei ihm vor. Fraglich ist, ob R auch mit Fremdgeschäftsführungswillen i.e.s. handelte. Als subjektives Merkmal wird der Fremdgeschäftsführungswille widerlegbar vermutet, um dem Geschäftsführer die Beweislast zu erleichtern. R hat als Dieb allerdings unbefugt in die Rechtssphäre der E eingegriffen und den Bildband in dem Willen veräußert, den Erlös für sich zu behalten, er führte daher das Geschäft nicht für die E, sondern sich selbst und handelte somit ohne Fremdgeschäftsführungswillen. Da R das Geschäft wider besseren Wissens als eigenes behandelte, lag ein Fall der sogenannten angemaßten Eigengeschäftsführung nach 687 II vor. R müsste auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben, was vorliegend der Fall ist. Die ex tunc wirkende Genehmigung begründet auch nicht die Berechtigung zur Geschäftsübernahme. Entschließt sich E zur Herausforderung der 200 und damit zur Genehmigung der Verfügung, so ist R ihr nach 687 II, 681 2, 667 dazu verpflichtet. Ergebnis: E kann von R Herausgabe der erlangten 200 sowohl aus 816 I 1 als auch 687 II, 681 2, 667 verlangen. 4 4 Hätte R eigene Aufwendungen zwecks Vertragsschluss mit C getätigt (etwa den Preis für eine Zugfahrkarte), stünde ihm gegenüber E ein eigener Anspruch auf Ersatz dieser aus 687 II 2, 684 zu. Das herauszugebende Erlangte ist dabei nicht das, was der Geschäftsherr zuvor nach 687 II 1, 681 2, 667 vom Geschäftsführer erhalten hat, sondern bezieht sich auf seine Aufwendungen, da der Verweis auf 684 in 687 II 2 ansonsten keinen sinnvollen Gehalt. hätte Die Überlegung ist, dass der Geschäftsherr nicht nur die postiven Folgen des Geschäfts genießen soll, wenn er es nach 687 II an sich zieht. 8

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