Steuerberaterin München informiert zum Thema: Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen
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- Dennis Schmidt
- vor 6 Jahren
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1 Steuerberaterin München informiert zum Thema: Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen Unterhaltsleistungen steuermindernd berücksichtigen Unterhaltszahlungen oder Alimente innerhalb der Familie können sich steuermindernd auswirken. In diesem Fall handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen gem. 33 bzw. 33a EStG. Unterhalt an Studierende oder in Ausbildung befindliche Kinder, welche einen monatlichen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten, können dabei ebenso angesetzt werden wie Unterhalt an die in Rente befindlichen Eltern oder Schwiegereltern. Aber auch bei nicht verheirateten Lebenspartnern können sich Unterhaltszahlungen steuerlich auswirken. Auch der Unterhalt bei einem nicht verheirateten Elternpaar (Kindsmutter bzw. Kindsvater können aufgrund eines kleinen Kindes nicht arbeiten) kann steuerlich wirksam sein. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen zum Thema Unterhalt und außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung. 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert außergewöhnliche Belastungen wie folgt: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbaren Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Erfahrungsgemäß hat jeder Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen. Häufig werden Kosten für eine Heilbehandlung oder Medikamente nicht oder nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen. Oder es haben sich Rechtsanwaltskosten ergeben. Auch Beerdigungskosten können außergewöhnliche Belastungen sein. Letztlich wirken sich diese Kosten häufig steuerlich nicht aus, weil die zumutbare Belastung die Kosten übersteigt. Wird die zumutbare Belastung überschritten, so erfolgt dies häufig nur geringfügig. Eine geringfügige Überschreitung der zumutbaren Belastung bewirkt leider nur eine minimale Steuererstattung aus den außergewöhnlichen Belastungen. Die zumutbare Belastung ist in 33 Abs. 3 EStG geregelt.
2 Für Unterhaltsleistungen gilt die zumutbare Belastung nicht; diese Leistungen sind ab dem ersten Euro steuerlich abzugsfähig. Unterhaltszahlungen wirken sich somit unmittelbar steuerlich aus. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen sind nachfolgend dargestellt: 1. Unterhaltsempfänger a) Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person Unterhaltszahlungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die unterhaltende Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsempfänger muss zwingend alle Quellen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts aus eigener Kraft ausschöpfen. Insbesondere ist der Unterhaltsempfänger zunächst dazu verpflichtet, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Hierbei sind Unterhaltskonkurrenzen zu beachten: Die Unterhaltspflicht des Ehegatten geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Ebenso geht die Unterhaltspflicht der Eltern der Unterhaltspflicht der Großeltern vor. Es kommen insbesondere folgende Personengruppen als Unterhaltsempfänger in Betracht: Eltern, Schwiegereltern und Großeltern Erwachsene Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge 32 Abs. 6 EStG In Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister Im Ausland lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (Lebenspartner) Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes. Die häufigsten Fälle von steuermindernden Unterhaltsleistungen sind Zahlungen an Kinder oder den nicht ehelichen Lebenspartner.
3 b) Unterhaltsleistungen an Kinder Eltern sind Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Unterhalten Sie Ihr Kind finanziell während einer Ausbildung, einer Weiterbildung oder eines Studiums, so können Sie unter Umständen diese Unterhaltsleistungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Wichtig hierbei ist, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag gemäß 32 Abs. 6 EStG besteht. Wichtig: Selbst wenn nicht Sie selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gemäß 32 Abs. 6 EStG hat, ist eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nicht möglich. Zeiträume, für die Kindergeld geleistet worden ist oder ein Kindergeldanspruch besteht, werden anteilig nicht gerechnet. Beispiel für Unterhalt an Kinder: A hat für ihren Sohn bis einschließlich März 01 Kindergeld bezogen. Ab April 01 besteht weder ein Kindergeldanspruch noch ein Kinderfreitrag. Der geleistete Unterhalt ab April 01 ist gem. 33a EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass Eltern ihren Kindern zwar eine deren Neigung und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung gewähren müssen, eine weitere Ausbildung oder Weiterbildung jedoch nicht. c) Unterhaltsleistungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind die Partner einander gegenüber häufig unterhaltsverpflichtet. Haben Sie ein nicht-eheliches Kind und Ihr Partner kann aufgrund dessen nicht berufstätig sein, so können Sie Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Im Regelfall ist dies bei Kindern unter drei Jahren der Fall. Dies gilt auch, wenn die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind fehlen und eine Berufstätigkeit daher nicht möglich ist. Beispiel Unterhalt nichteheliche Lebensgemeinschaft: A und B leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben einen einjährigen Sohn und leben gemeinsam in einer Familienwohnung. Die Mutter B ist nicht berufstätig, da keine geeignete Kinderbetreuung vorhanden ist. A ist berufstätig. Als Software Entwickler hat A einen persönlichen Steuersatz von 35%. B hat außer dem Elterngeld keine eigenen Einnahmen. A kann für den Unterhalt an seine nichteheliche Lebenspartnerin Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) jährlich als außergewöhnliche Belastungen gem. 33a EStG geltend machen.
4 d) Unterhaltsleistung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft bzw. Hausgemeinschaft Sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet, so kommt es dennoch unter Umständen zu einer steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen. Dies tritt nämlich dann ein, wenn die unterhaltende Person wegen der geleisteten Unterhaltszahlungen öffentliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Wohngeld gestrichen oder gekürzt wurden. Das Gleiche gilt für Mitglieder einer Hausgemeinschaft. Als Hausgemeinschaft kommen Verwandte und sonstig Verbundene in Betracht. Beispiel Unterhalt nichteheliche Lebensgemeinschaft II: A und B sind nicht verheiratet und wohnen in einer gemeinsamen Familienwohnung. A ist als Zahnärztin berufstätig. B studiert noch. A hat einen persönlichen Steuersatz von 35%, B hat kein eigenes Vermögen und keine eigenen Einnahmen. B hat keinen Anspruch auf Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da er mit A eine Haushaltsgemeinschaft bildet. A kann für den Unterhalt an B pauschal Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) als außergewöhnliche Belastungen gem. 33a EStG geltend machen. e) Unterhalt an Ehegatten Ehegatten haben grundsätzlich die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung. Beantragen die Ehegatten die Zusammenveranlagung, profitieren diese vom Ehegattensplitting. Ist die Zusammenveranlagung jedoch nicht möglich (z.b. weil ein Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist) bzw. beantragt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, können Kosten im Rahmen des 33a EStG geltend gemacht werden. Beispiel Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastungen: A und B sind verheiratet. A lebt und arbeitet als Software-Entwickler in Deutschland, seine Ehefrau lebt mit den Kindern in der Türkei (kein EU-Ausland / Drittland). A ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Seine Ehefrau B ist weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. A kann im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuerveranlagung Unterhaltsleistungen gem. 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. 2. Unterhaltsleistung Wenn Unterhalt gem. 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden soll, ist der Wert der Unterhaltsleistung glaubhaft zu machen. Als außergewöhnliche Belastungen können maximal Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) geltend gemacht werden ( 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag für die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung für die unterstützte Person. Bei Ehegatten ist grundsätzlich auch eine einmalige Unterstützung möglich. Die Finanzverwaltung geht in
5 diesem Fall grundsätzlich davon aus, dass für jeden Monat anteilig Unterhalt als außergewöhnliche Belastung angesetzt wird. Der Betrag von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) ist ein Jahresbetrag. Wird mit den Unterhaltsleistungen unterjährig begonnen bzw. sind nur anteilig die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verringert sich der Betrag zeitanteilig. a) Unterhaltsempfänger in Hausgemeinschaft Lebt der Unterhaltsempfänger mit Ihnen in einer Hausgemeinschaft, d.h. mit dem Unterhaltszahler, ist ein Nachweis von geleisteten Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Betrag von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) durch Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten geleistet wird. Beispiel Hausgemeinschaft: A und B sind nicht verheiratet und leben in einer Hausgemeinschaft. A ist als Software-Entwicklerin berufstätig und hat einen persönlichen Steuersatz von 35%. B ist nicht berufstätig und kümmert sich um den achtjährigen Sohn der beiden. Unterhaltszahlungen werden nicht geleistet. Wohngeld oder Arbeitslosengeld II wird nicht beantragt, da B Hausmann und Vater ist. A kann in seiner Einkommensteuererklärung Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) pauschal als außergewöhnliche Belastungen gemäß 33a EStG geltend machen. Weitere Nachweise werden von der Finanzverwaltung in der Regel nicht gefordert. b) Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung Zahlt der Unterhaltsempfänger Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung als Versicherungsnehmer selbst, so erhöht sich der Höchstbetrag von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 von Euro) um diesen Betrag; siehe oben. Entrichtet jedoch der Unterhaltsleistende die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung als Versicherungsnehmer für den Unterhaltsempfänger, kann er diese als eigene Sonderausgaben deklarieren. Beispiel Unterhalt und Krankenversicherung: A leistet an ihren über 25 Jahre alten Sohn Unterhalt. Der Sohn studiert Vollzeit und hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge. Zusätzlich zum Unterhalt von 800 Euro monatlich entrichtet A als Versicherungsnehmerin Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung für ihren Sohn. Die Beiträge kann A in ihrer Steuererklärung (Anlage Vorsorgeaufwand) als Sonderausgaben deklarieren.
6 Die 800 Euro Unterhalt monatlich sind in Höhe des Höchstbetrages von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) als außergewöhnliche Belastungen und in der Anlage Unterhalt zu deklarieren. Abwandlung zum Beispiel Unterhalt und Krankenversicherung: A ist nicht Versicherungsnehmerin, sondern ihr Sohn ist Versicherungsnehmer. Dennoch leistet A die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung direkt an die Versicherungsgesellschaft zusätzlich zum Unterhalt von 800 Euro monatlich. Der monatliche Unterhalt in Höhe von 800 Euro geht, wie gehabt, direkt an ihren studierenden Sohn. Der Unterhalt von 800 Euro monatlich Euro jährlich - ist als außergewöhnliche Belastung in Höhe von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) gemäß 33a EStG abzugsfähig. Zusätzlich abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung nach 33a EStG sind die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Nicht abzugsfähig sind folgende Versicherungsbeiträge: Wahlleistungen zur Krankenversicherung wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer Berufsunfähigkeitsversicherung Lebensversicherung Rentenversicherung c) Unterhaltsleistungen in anderer Währung als Euro; Sachleistungen Gemäß 33a EStG sind nicht auf Euro lautende Beträge entsprechend dem für September des Vorjahres bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. d) Geld- und Sachleistungen als Unterhaltsleistungen Steuermindernde Unterhaltsleistungen können sowohl Geldleistungen wie auch Sachleistungen sein. Es müssen jedoch zwingend typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts sein. Darüber hinaus sind außerdem Aufwendungen in Folge von Krankheit, Unfall, eines Sterbefalls in der Familie sowie für die Unterbringung in einem Pflegeheim abzugsfähig. Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen sind sowohl laufende wie auch einmalige, gelegentliche oder
7 unregelmäßige Leistungen. Wichtig: Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl. II 11, 164 dürfen Unterhaltsleistungen nicht auf die Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden. Hintergrund ist die Vermutung, dass die Zahlungen zur Deckung des Lebensunterhalts künftiger Zeiträume gedacht sind. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl. II 87, 341 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl. II 92, 32 dürfen die Zahlungen eines Jahres nicht für das folgende Jahr berücksichtigt werden. Der Unterhalt kann auch in Sachleistungen bestehen, soweit es sich um Kosten handelt, die den Steuerpflichtigen tatsächlich belasten; Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl. II 91, 340. Der Unterhalt kann in Barzahlungen erfolgen; allerdings sind erhöhte Nachweispflichten in Kauf zu nehmen. So sollte bei Barzahlungen lückenlos nachweisbar sein, woher der Unterhalt kommt. Idealerweise erfolgt der Nachweis durch Abhebung am Geldautomaten. Die Übergabe an den Unterhaltsempfänger muss ebenso dokumentiert werden. Nachfolgend finden Sie eine Vorlage: Vorlage Quittung Unterhalt in bar Überweisungsgebühren oder Transferkosten für die Übermittlung des Unterhalts erhöhen den abzugsfähigen Unterhalt nicht. Beispiel Überweisungsgebühren Unterhalt: A unterstützt ihre Eltern in Äthiopien. Der Unterhalt von 300 Euro monatlich wird per Banküberweisung geleistet. Zu jeder Überweisung fallen 30 Euro Überweisungsgebühren an. Als außergewöhnliche Belastungen gemäß 33a EStG sind 300 Euro monatlich abzugsfähig. Die Unterbringung der Eltern oder Schwiegereltern in einem Pflegeheim sind typische Unterhaltsaufwendungen gemäß 33a EStG. Abzugsfähig sind die Heimunterbringungskosten abzüglich der Haushaltsersparnis und der von der Pflegeversicherung erstatteten Kosten (Urteil Bundesfinanzhof vom BStBl. II 12, S. 876). Der Abzug ist auf Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 auf Euro) begrenzt, die zumutbare Belastung spielt keine Rolle. Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz gemäß 33 EStG und 33a EStG. Die Unterbringung der Eltern oder Schwiegereltern in einem Altenwohnheim hingegen sind abzüglich der Haushaltsersparnis und der Erstattung der Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastungen gemäß 33 EStG abzugsfähig. Die Kosten wirken sich erst steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung überstiegen wurde. Eine Begrenzung der Kosten ist nicht möglich. Weitere typische Aufwendungen des 33a EStG sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung und
8 Pflegepflichtversicherung, Rückzahlung von Sozialversicherung, Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen zur Finanzierung des Eigenheims oder Aufwendungen für Bücher bei Ausbildungsbedarf. 3. Unterhaltsleistungen bei Auslandssachverhalten Häufig werden Eltern oder Schwiegereltern im Ausland finanziell unterstützt. In diesen Fällen gelten erhöhte Nachweispflichten: Eine nach amtlich vorgeschriebenemn Muster jährlich ausgefüllte Unterhaltserklärung ist zwingend zusätzlich zu den Zahlungsnachweisen des Unterhalts beim Finanzamt abzugeben. In der Unterhaltserklärung sind neben persönlichen Angaben zum Unterhaltsempfänger auch Angaben über die Vermögensverhältnisse sowie über andere Unterhaltsleistende vorzunehmen. Außerdem ist die Unterhaltserklärung von einer Heimatbehörde des Unterhaltsempfängers zu unterzeichnen und abzustempeln. Der Höchstbetrag von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) kann vermindert werden, wenn dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Unterhaltsempfängers notwendig und angemessen erscheint. Nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl. II 03, 714 tritt keine Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ein, wenn der Unterhaltsempfänger sich zeitweise im Inland zu Besuch aufhält. 4. Eigene laufende Einkünfte und Bezüge im Zusammenhang mit Unterhaltsaufwendungen Der Höchstbetrag von Euro (ab dem Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro) vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Als Einkünfte und Bezüge werden alle Einnahmen gewertet, egal ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen und Bezüge handelt. Auch einmalige Einnahmen wie Lottogewinne oder Geldgeschenke sind hierbei einzubeziehen. Nicht anzurechnende Bezüge sind Bezüge, die dem Unterhaltsempfänger zweckgebunden zufließen. Positive und negative Einkünfte sind zusammenzurechnen, da es nur auf den Saldo ankommt. Eigene Einkünfte und Bezüge können z.b. sein: Kapitalerträge ohne Abzug des Sparerpauschbetrages nach 20 Abs. 9 EStG. Renten inklusive des nicht der Besteuerung unterliegenden Teils. Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld. Steuerfreie Einnahmen (Leistungen aus einer Krankenversicherung, Pflegeversicherung und aus
9 der gesetzlichen Unfallversicherung). Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV. Pauschal besteuerte Bezüge nach 40a EStG. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Von den Einkünften und Bezügen ist eine jährliche Kostenpauschale von 180,00 Euro abzuziehen. 5. Eigenes Vermögen der unterstützten Person Die unterstützte Person darf gemäß 33a Abs. 1 S. 4 EStG nur geringes eigenes Vermögen besitzen. Die Finanzverwaltung sieht als geringes Vermögen grundsätzlich ein Vermögen von Euro an. Hierbei handelt es sich um den aktuellen Verkehrswert und nicht die Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom , BStBl. II 11, 164 und Bundesfinanzhof vom , BStBl. II 05, 483 grundsätzlich keine Bedenken an diesem Vorgehen geäußert. Als Vermögen wird grundsätzlich der Verkehrswert der Wertgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten gesehen. Ein Nießbrauchsvorbehalt und ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot mindern den Wert von Immobilien. Unverwertbares Vermögen ist gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl. II 11, 267 und Bundesfinanzhof vom , BStBl. II 10, 621 nicht anzusetzen. Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII bleibt außer Ansatz. Haben Sie Fragen zu Unterhaltszahlungen bzw. ganz allgemein zu außergewöhnlichen Belastungen? Dann kontaktieren Sie uns - wir beraten Sie gerne. Ihr Team von Steuerberaterin-Muenchen.com Bitte beachten Sie auch die Themen unserer Infothek: 1. Firmenwagen / Dienstwagen zur privaten Nutzung 2. Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen 3. Rechnungsangaben 4. Künstlersozialabgabe 5. Steuerliche Behandlung von Immobilien 6. Gewerblicher Grundstückshandel 7. Bewirtungskosten gewinnmindernd ansetzen
10 8. Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer 9. Bilanzierungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Checkliste Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen nach 33a EStG Steuerberatung in Kurzform: Hier finden Sie eine Checkliste mit den wichtigsten Informationen zum Thema Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Bitte beachten Sie, dass das Thema Unterhalt zu umfangreich und zu speziell ist, um auf professionelle Hilfe zu verzichten. Auf eine kompetente Steuerberatung sollten Sie im Fall von Unterhaltsleistungen nicht verzichten. Unsere Checkliste und das vorangegangene Schwerpunkt-Thema kann eine professionelle Steuerberatung nicht ersetzen. Checkliste Unterhaltsaufwendungen Powered by TCPDF (
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