Strukturen schaffen. Gestaltungsberatung aktuell Kreative Ideen zu Steuern und Recht Ausgabe:
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- Fritz Richter
- vor 8 Jahren
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1 Strukturen schaffen Gestaltungsberatung aktuell Kreative Ideen zu Steuern und Recht Ausgabe: Personengesellschaften im Fokus internationaler Steuerplanung Inhalt: > Besteuerung von Kommanditgesellschaften in Polen Ändert Polen sein Steuersystem? > Richtige Gesellschaftsform in Singapur entscheidend für den Erfolg deutscher Investitionen nach Asien Personengesellschaft als interessante Alternative > Personengesellschaften in China Quo Vadis? > Investitionen über eine indische Personengesellschaft mit beschränkter Haftung - LLP > Einleitung Das Mittelstandsmodell Von Tanja Creed und Katharina Faenza, Rödl & Partner Nürnberg Die Personengesellschaft als Rechtsform für Auslandsinvestments wird mittlerweile von vielen deutschen, vor allem familien- und inhabergeführten Unternehmen anstelle des Einsatzes ausländischer Kapitalgesellschaften genutzt. Sie bietet neben den zivilrechtlichen Erfordernissen wie Flexibilität und Haftungsabschottung steuerliche Vorteile, sofern im Ausland Gewinne erzielt werden, die repatriiert untechnisch gesprochen nach Deutschland zurückgeholt werden sollen. Bei der steuerlichen Strukturierung steht die Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung bei Durchschüttung der Auslandsgewinne an die deutschen Gesellschafter, oder aber bei Gewinn- und Cashthesaurierung auf oberster deut- scher Holdingebene im Vordergrund. Bei Ausnutzung der Freistellung der Personengesellschaftsgewinne nach dem jeweils einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) fallen in Deutschland keine weiteren Steuern auf die Auskehrung der Auslandsgewinne an. Je nach aufgesetzter Struktur entfallen regelmäßig auch im Ausland erhobene Quellensteuern auf Gewinnentnahmen. Die effektive Steuerbelastung kann damit auf das ausländische Steuerniveau beschränkt werden. In manchen ausländischen Staaten kann dies eine Steuerersparnis von mehr als 20 Prozent gegenüber einer Kapital- gesellschaftsstruktur bedeuten. Der Steuervorteil des Mittelstandsmodells ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass bei alternativer Beteiligung einer natürlichen Person an einer ausländischen Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen bei den deutschen Gesellschaftern im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent mit Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag zu versteuern sind (Effektivsteuerbelastung bei Anwendung des Spitzensteuersatzes ca. 28,5 Prozent). Diese Steuerbelastung entfällt dagegen im Mittelstandsmodell, da die ausländischen Einkünfte als Betriebsstätteneinkünfte steuerfrei gestellt sind. Die freigestellten Einkünfte werden lediglich bei der Ermittlung des persönlichen Einkommensteuersatzes des Gesellschafters, der auf andere steuerpflichti- ge Einkünfte anzuwenden ist, mit einbezogen (sogenannter Progressionsvorbehalt ). Der Progressionsvorbehalt hat kaum Auswirkungen, wenn der Gesellschafter mit seinen übrigen Einkünften bereits dem Spitzensteuersatz in der Höhe von 45 Prozent unterliegt. Voraussetzung für diesen steuerlichen Effekt ist eine aus deutscher Sicht steuerlich transparente (Personen-)Gesellschaftsstruktur. D. h. nicht nur im Ausland, sondern auch in Deutschland werden keine weiteren Besteuerungsebenen eingezogen, die zu einer Intransparenz führen (z. B. Kapitalgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte). Vielmehr erfolgen Beteiligungen über transparente Einheiten, wie z. B. über eine GmbH & Co. KG. Häufig wird zwischen der deutschen Personengesellschaft und der Beteiligung an der Auslandspersonengesellschaft eine deutsche GmbH geschaltet, die mit ihrer Muttergesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft (Ergebnisabführungsvertrag) bildet (z. B. aus erbschaftsteuerlichen Grün- 1
2 den). Da dieses Modell vor allem für den deutschen Mittelstand interessant ist, wird es auch Mittelstandsmodell genannt. Damit das Mittelstandsmodell funktioniert, wird für das Auslandsengagement die Rechtsform einer Personengesellschaft benötigt. Diese muss mit einer deutschen Personengesellschaft strukturell vergleichbar sein (sogenannter zweistufiger Rechtstypenvergleich rechtlich und steuerlich). Darüber hinaus muss sicher gestellt sein, dass das DBA zwischen Deutschland und dem Sitzstaat der Personengesellschaft eine Freistellung der Gewinne aus der ausländischen Personengesellschaft (mit Substanz in Form einer Betriebsstätte) vorsieht und diese DBA-Freistellung in Deutschland auch anerkannt wird. D.h. unilateral anwendbaren deutschen Treaty Override Klauseln wie z. B. 50d Abs. 9 EStG ist Rechnung zu tragen. Es liegt daher auf der Hand, dass das Modell nicht mit allen Staaten funktioniert, insbesondere weil die Rechtsform der Personengesellschaft weltweit (noch) nicht rechtlich und/oder steuerlich ausgereift ist. Speziell die weniger entwickelten sowie die BRIC-Staaten bieten diese Möglichkeit derzeit (noch) nicht. Bei letzteren gibt es jedoch interessante Neuerungen, insbesondere in Indien, die wir Ihnen in dieser Ausgabe des Gestaltungsbriefs vorstellen möchten. Staaten, für die sich das Mittelstandsmodell (auch wegen geringer lokaler Steuersätze) anbietet, sind z. B. die osteuropäischen Saaten wie Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Kroatien, neuerdings auch Bosnien. Eine erfolgreiche Umsetzung ist aber auch mit anderen europäischen Staaten wie Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal oder Spanien sowie den USA möglich. Nachfolgend stellen wir die Wirkungen beispielhaft und vereinfacht für eine Investition in Polen dar (Investition einer natürlichen Person über eine deutsche GmbH & Co. KG): I n v e s t it i o n s o b j e k t P o l n. K a p G e s S. p. z o.o. P o l n. P e rs G e s S. K. P o l e n G e w in n P o le n /. S te u e r P o le n 1 9 % G e w in n n a c h S te u e r A u s s c h ü ttu n g n a c h D tl /. Q u e lle n s te u e r P o le n 1 5 % D e u t s c h l a n d G e w in n re p a triie ru n g P o le n ( in k l. Q u e lle n s te u e r) s te u e rfre i im T E V 4 0 % s te u e rp flic h tig e A u s s c h ü ttu n g /. E S t G e s e lls c h a fte r ( 4 5 % ) A n re c h n u n g Q u e lle n s te u e r E S t n a c h A n re c h n u n g -1 0 z z g l. S o lz 5, 5 % -1 G e w in n n a c h S te u e r G e s a m t s t e u e r b e l a s t u n g 4 1 % 1 9 % S t e u e r e r s p a r n i s 2 2 % Wie das Beispiel zeigt, hängt der effektive Steuervorteil maßgeblich von der Besteuerung der Personengesellschaft in ihrem jeweiligen Sitzstaat ab, so dass mögliche Rechtsänderungen im Ausland stets überwacht werden sollten. Wie nachfolgend dargestellt, wird etwa in Polen eine Änderung des Besteuerungssystems von Personengesellschaften diskutiert. Ob eine Nutzung des Mittelstandsmodells bei Neuinvestitionen oder auch durch Rechtsformwechsel bestehender Auslandsgesellschaften empfehlenswert ist, sollte stets im Detail und unter Einbezug der Rechtsordnungen beider Staaten geprüft werden. Tanja Creed Steuerberaterin Tel.: + 49 (9 11) tanja.creed@roedl.de Katharina Faenza Steuerberaterin Tel.: + 49 (9 11) katharina.faenza@roedl.de > Besteuerung von Kommanditgesellschaften in Polen Ändert Polen sein Steuersystem? Von Dr. Marcin Jamrozy, Rödl & Partner Warschau und Dr. Hans Weggenmann, Rödl & Partner Nürnberg Steuerliche Attraktivität der polnischen Kommanditgesellschaften Gerade inhabergeführten Unternehmen wird aufgrund des Mittelstandsmodells regelmäßig dazu geraten, bei der Rechtsformwahl eines unternehmerischen Engagements in 2
3 Polen auch die Kommanditgesellschaft polnischen Rechts mit in die Betrachtung einzubeziehen. Sollte eine rechtliche und steuerliche Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die polnische KG (Spólka Komandytowa - S.K.) als Rechtsform für das in Polen angestrebte unternehmerische Ziel in Frage kommt, erspart sich der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige eine Besteuerungsebene, d.h. er wird für die in Polen erzielten Einkünfte allein mit dem in Polen gültigen Steuersatz derzeit 19 Prozent belastet. Werden die so erzielten Gewinne aus der polnischen KG entnommen, fallen nach derzeitigem Steuerrecht weder in Polen noch in Deutschland weitere Steuern an. Voraussetzung dafür ist, dass die in Polen erzielten Gewinne aus einer sogenannten aktiven Tätigkeit stammen, weshalb eine steuerliche Würdigung im Einzelfall jeweils zu empfehlen ist. Zieht man den Vergleich zur Besteuerung einer polnischen Kapitalgesellschaft (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Sp. z o.o.) ergibt sich eine ungleich höhere Steuerbelastung im Ausschüttungsfall, weil auf deutscher Ebene die Dividenden beim Gesellschafter (hier natürliche Person) nochmals besteuert werden. Im Vergleich zu einer polnischen KG liegt die effektive Steuerbelastung bei Strukturierung im klassischen Mittelstandsmodell damit um ca. 22 Prozent-Punkte höher (Sp. z o.o.: 41 Prozent; S.K.: 19 Prozent; siehe auch vereinfachte Berechnung oben). Vor diesem Hintergrund lohnt es sich nicht selten, auch in bestehenden Strukturen mit bereits gegründeten/aktiven Sp. z o.o. über einen Rechtsformwechsel, Verschmelzungen oder, ganz allgemein gesagt, über Umwandlungen zugunsten einer S.K. nachzudenken. Dies vorausgeschickt, muss für die künftige Steuerplanung allerdings die nachfolgend dargestellte Rechtsentwicklung zur Besteuerung von polnischen Kommanditgesellschaften im Auge behalten werden. Geplante Änderung des Steuersystems für polnische Kommanditgesellschaften Das polnische Finanzministerium diskutiert derzeit verschiedene Reformvorschläge. Ein Reformvorschlag sieht vor, dass die transparente Besteuerung der Kommanditgesellschaften auf Aktien ab dem Jahr 2014 und der Kommanditgesellschaften ab dem Jahr 2015 durch eine Körperschaftsteuer ersetzt werden soll. Wird das Projekt des Finanzministeriums derart umgesetzt, würden polnische KG s intransparent behandelt und somit als Körperschaftsteuersubjekt der Körperschaftsteuer in Höhe von 19 Prozent unterworfen. Mit anderen Worten sind dann nicht mehr die Gesellschafter der KG, sondern die Gesellschaft selbst für die von ihr erzielten Gewinne steuerpflichtig. An der steuerlichen Vorbelastung der durch die polnische Kommanditgesellschaft erzielten Gewinne ändert sich dadurch zunächst nichts (weiterhin 19 Prozent). Folgewirkungen steuerlich unbeachtliche Entnahme, sondern als steuerpflichtige Gewinnausschüttung betrachtet werden. Soweit diese Ausschüttung an einen ausländischen (deutschen) Gesellschafter erfolgt, bedeutet das, dass sich Polen ein Quellenbesteuerungsrecht für die Ausschüttung vorbehalten wird. Die Quellensteuer würde dabei nach dem innerpolnischen Steuerrecht grundsätzlich 19 Prozent betragen. Dieses Quellenbesteuerungsrecht kann allein durch das bestehende DBA zwischen Deutschland und Polen eingeschränkt oder durch die sogenannte EU-Mutter-Tochter- Richtline gänzlich ausgeschlossen werden. Ob Polen die Mutter-Tochter-Richtlinie auf derartige Ausschüttungen tatsächlich anwenden und damit auf ein Quellenbesteuerungsrecht verzichten würde, lässt sich derzeit nicht abschätzen bzw. gilt aufgrund des frühen Stadiums im Gesetzgebungsverfahren als offen. Ohnehin müssten dafür auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, so dass eine vollständige Quellensteuerbefreiung auch nicht in jeder bestehenden Beteiligungsstruktur gegeben sein wird. Eine Reduktion der Quellensteuer auf Ausschüttungen ist nach dem DBA derzeit auf 5 Prozent bzw. 15 Prozent möglich. Auch hierfür müssen bestimmte Beteiligungsverhältnisse bzw. Nachweise erfolgen. Folglich kann es künftig durch den möglichen Einbehalt von Quellensteuern zu Zusatzbelastungen kommen. In der Gesamtbetrachtung bleibt die polnische Personengesellschaft dennoch für die Steuerplanung attraktiv. Mit anderen Worten wird die Quellensteuerbelastung in Polen eher nicht höher ausfallen als eine eventuelle Dividendenbesteuerung bei Wahl einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform für Investments in Polen. Handlungsempfehlungen Wie aufgezeigt wird eine Belastungswirkung in der Zukunft vor allem auf Gewinnrepatriierungen, d.h. Entnahmen zu erwarten sein. Um von den Vorteilen des DBA zwischen Deutschland und Polen oder der EU-Mutter- Tochter-Richtlinie Gebrauch machen zu können, sollten daher rechtzeitig die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Je nach bestehender Beteiligungsstruktur und geplantem Ausschüttungsverhalten besteht somit ein aktueller Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus Sinn machen, die Anteile an der polnischen Gesellschaft über eine deutsche GmbH oder auch eine andere Auslandsholding zu halten. Dies wird im jeweiligen Einzelfall näher betrachtet werden müssen und lässt sich in der Regel ohne größeren Aufwand auch unmittelbar umsetzen. Selbstverständlich stehen Ihnen dafür die Experten von Rödl & Partner für eine individuelle Analyse jederzeit gerne zur Verfügung. Abweichend von der jetzigen Handhabung würde aus polnischer Sicht eine Gewinnrepatriierung nicht mehr als 3
4 Dr. Marcin Jamrozy Steuerberater Tel.: + 48 (22) marcin.jamrozy@roedl.pro Dr. Hans Weggenmann Steuerberater Tel.: + 49 (9 11) hans.weggenmann@roedl.de > Richtige Gesellschaftsform in Singapur entscheidend für den Erfolg deutscher Investitionen nach Asien Personengesellschaft als interessante Alternative Von Mathias Müller, Rödl & Partner München Für deutsche Unternehmen, die erste Schritte nach Asien unternehmen wollen, bietet sich Singapur als hervorragender Ausgangspunkt ( Hub ) an. Der Stadtstaat zeichnet sich durch eine sehr gute Infrastruktur aus zuletzt wurde erneut der Flughafen von Singapur zu einem der weltbesten Flughäfen gewählt. Singapur hat weltweit eine der geringsten Kriminalitätsraten, das Bildungssystem einschließlich der Universitäten hat Weltrang. Der multikulturelle Staat gilt politisch als sicher und stabil; ebenso wie seine Währung, der Singapur Dollar. Welche Gesellschaftsformen stehen in Singapur zur Verfügung? Neben der Möglichkeit, in Singapur lediglich durch ein Repräsentanz-Büro oder eine unselbständige Niederlassung vertreten zu sein, sollte immer überlegt werden, eine Tochtergesellschaft zu gründen. Hierzu steht klassischer Weise die GmbH zur Verfügung, die es in Singapur als sogenannte Private Limited (Pte. Ltd.) gibt. Neben der klassischen GmbH stehen in Singapur aber auch Personengesellschaften als mögliche Rechtsform zur Verfügung. Im Bereich der Personengesellschaften gibt es die Limited Partnership (LP) und die Limited Liability Partnership (LLP). Während gerade die LLP innerhalb von Singapur eine immer größere Beliebtheit erfährt, sind diese beiden Rechtsformen deutschen Investoren eher unbekannt. Nach wie vor bevorzugen deutsche mittelständische Unternehmen in der Praxis die Pte. Ltd. Die Vormachtstellung der Pte. Ltd. in Singapur mag historisch bedingt sein bis zum Jahr 2009 war sie in der Praxis die einzige Möglichkeit, als ausländisches Unternehmen in Singapur eine Gesellschaft zu gründen. Erst dann trat der Partnership Act in Kraft und es wurde möglich, Personengesellschaften zu gründen. Als Gründe für die Beliebtheit der Pte. Ltd. als Rechtsform werden weiterhin angeführt, dass erstens die Haftungsfragen besser geklärt seien und zweitens die Pte. Ltd. in Singapur und den Nachbarländern eine sehr hohe Marktakzeptanz habe. Allerdings bieten Personengesellschaften beachtliche steuerliche Vorteile, die diese beiden vermeintlichen Vorteile der Pte. Ltd. überwiegen können. Steuerbefreiung von Einkünften der Singapur Personengesellschaft in Deutschland Die Einkünfte aus Singapur Personengesellschaften, die als solche nach dem sogenannten Rechtstypenvergleich auch von den deutschen Finanzbehörden anerkannt werden, werden nach dem Betriebsstättenprinzip lediglich in Singapur besteuert. Aufgrund der transparenten Besteuerung der Singapur Personengesellschaft kann der Steuersatz zwar bis zu 20 Prozent statt bei Kapitalgesellschaften bis zu 17 Prozent betragen. Jedoch ist die Gesamtsteuerbelastung bei richtiger Strukturierung auf die Steuer in Singapur begrenzt. Deutschland stellt die ausländischen Einkünfte der gewerblich tätigen Personengesellschaft grundsätzlich unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt frei. Vorsicht bei Mitwirkung von inländischen Beteiligten an Geschäften in Singapur Voraussetzung für die Freistellung nach dem DBA mit Deutschland ist allerdings, dass es sich um aktive Einkünfte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG handelt. Während diese Hürde für Produktionsunternehmen relativ einfach zu überwinden ist, ist es bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen schwieriger, denn hier kann es durch eine schädliche Mitwirkung von inländischen Gesellschaftern oder nahe stehenden Personen zu einer Passivität der Einkünfte kommen. Als Folge würde die deutsche Steuerfreistellung verloren gehen, so dass dieser Punkt unbedingt im Vorhinein mit dem deutschen Steuerberater abgeklärt werden sollte. 4
5 Anrechnungs- statt Freistellungsmethode im neuen DBA mit Singapur? Eine weitere Gefahr, dass die Freistellungsmethode nicht zur Anwendung kommt, ist möglicherweise entschärft. So wurde befürchtet, dass das DBA mit Singapur zukünftig nicht mehr die Freistellungsmethode vorsehen könnte, sondern stattdessen die Anrechnungsmethode. Folge davon wäre gewesen, dass das Mittelstandsmodell nicht mehr funktioniert. Allerdings wurde in einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums im Oktober 2012 davon gesprochen, dass Deutschland an der Freistellungsmethode im DBA Singapur festhalten wird. Der revidierte Abkommenstext wurde bisher noch nicht veröffentlicht, so dass die Hoffnung besteht, dass Personengesellschaften in Singapur auch weiterhin (bei richtiger Ausgestaltung) steuerlich attraktiv bleiben. > Personengesellschaften in China Quo Vadis? Von Mathias Müller, Rödl & Partner München Im Zuge der großen Reformen im Jahr 2010 wurde in China die Möglichkeit sowohl für Inländer als auch für Ausländer geschaffen, Personengesellschaften zu gründen. Die neue Rechtsform wurde vor allem auch von inländischen Private Equity Fonds genutzt; Produktionsoder Handelsunternehmen haben bisher kaum Personengesellschaften gegründet. Hintergrund für diese Entwicklung dürfte sein, dass die chinesischen Behörden immer noch keine offiziellen Richtlinien zur Besteuerung von Personengesellschaften veröffentlicht haben. Lediglich erste Entwürfe eines entsprechenden Erlasses liegen vor. Für die bereits existierenden Personengesellschaften führt dies dazu, dass die Behörden beispielsweise Gewinnrepatriierungen oder Restrukturierungen nicht zulassen und der ausländische Investor insofern in seinem Handeln stark eingeschränkt ist. Die Erfahrungen mit China zeigen, dass Entwicklungen teilweise sehr langsam vorangehen, dann jedoch plötzlich eine schlagartige Veränderung eintritt. Insofern empfiehlt es sich, die Rechtsentwicklungen in China genau zu beobachten, um dann, sobald Erfahrungen mit Personengesellschaften in China vorliegen, das chinesische Engagement entsprechend zu gestalten. Mathias Müller Steuerberater / CPA Tel.: + 49 (89) mathias.mueller@roedl.pro > Investitionen über eine indische Personengesellschaft mit beschränkter Haftung - LLP Von Tillmann Ruppert, Rödl & Partner Nürnberg Gründung einer LLP in Indien Seit 2011 steht auch nicht in Indien ansässigen Personen die Gründung einer Personengesellschaft mit beschränkter Haftung nach indischem Recht (Limited Liability Partnership, LLP) offen. Die LLP vereint die Vorteile einer weitgehenden rechtlichen Haftungsabschottung mit steuerlichen Vorteilen. Sie ist eine Alternative zur GmbH indischen Rechts (Private Limited Company, Pvt. Ltd.). Es gibt zwar einige Hürden, diese können unserer Erfahrung nach aber genommen werden. So muss die Beteiligung des Ausländers an einer LLP staatlich genehmigt werden. Des Weiteren muss zumindest einer der mindestens zwei erforderlichen sogenannten Designated Partners seinen Wohn- bzw. Firmensitz in Indien haben. Dies führt in den meisten Fällen zu einer Situation, die einem Joint-Venture ähnelt. Von Nachteil ist ferner, dass sich eine LLP zumindest gegenwärtig nicht über Darlehen ausländischer Gesellschafter (mit-)finanzieren darf allerdings sind solche Darlehen ohnehin nur äußerst beschränkt zulässig, so dass sich dieser Nachteil wieder relativiert. Steuervorteile bei Einsatz der LLP in Indien und Deutschland Steuerlich ist die LLP aus indischer Sicht intransparent, schuldet und trägt also die Einkommensteuer auf ihren erwirtschafteten Gewinn selbst. Der Steuersatz beträgt für LLP wie für Pvt. Ltd. aktuell ca. 34 Prozent (bei einem zu versteuernden Gewinn von über rd Euro). Entnommene Gewinnanteile einer LLP sind in Indien grundsätzlich steuerfrei. Im Vergleich hierzu unterliegen Divi- 5
6 denden der Pvt. Ltd. einer zusätzlichen, in Deutschland nicht anrechenbaren Steuer auf Ebene der indischen Gesellschaft (Dividend Distribution Tax) in Höhe von aktuell ca. 17 Prozent. Die Steuerbelastung der Dividende in Indien steigt damit auf ca. 45 Prozent an, wohingegen die Steuerbelastung des Gewinnanteils an einer LLP bei ca. 34 Prozent verbleibt. Aus deutscher Sicht ist die indische LLP bei entsprechender Ausgestaltung ihrer Satzung als Personengesellschaft (Betriebsstätte) zu werten, mit der Folge, dass es in Deutschland zu keiner weiteren Besteuerung der Gewinnanteile der deutschen Gesellschafter kommt (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Der steuerliche Vorteil gegenüber einer Pvt. Ltd. ist dadurch bei Betrachtung der Gesamtsteuerbelastung noch größer (ca. 27 Prozent). Nach dem DBA mit Indien ist aber auch hier Voraussetzung, dass gewisse aktive Tätigkeiten ausgeübt werden, z. B. Produktion, Vertrieb oder technische Beratungen oder Dienstleistungen. Zumindest bei Gründung eines Joint-Ventures in Indien und/oder bei größeren Vorhaben ist jedoch an die LLP als Gestaltungsalternative zur Pvt. Ltd. zu denken. Tillmann Ruppert Rechtsanwalt/Steuerberater Tel.: + 49 (911) tillmann.ruppert@roedl.de Einschränkungen Allerdings sind gewisse Einschränkungen zu beachten: Aufgrund der Neuheit der LLP und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten liegt insbesondere aus indischer Sicht noch keine Rechtssicherheit bezüglich ihrer steuerlichen Einordnung vor. So könnte eine bereits seit langem erwartete Steuerreform in Indien die Vorteile einer LLP wieder nivellieren, z. B. indem die Entnahmen bei einer LLP auch der Dividend Distribution Tax unterworfen werden. Der Steuervorteil in Deutschland verbliebe allerdings. Die weitere Entwicklung ist also genauestens zu verfolgen. Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten kümmern wir uns um die rechtlichen wie steuerlichen Strukturen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Ihren Erfolg haben wir dabei immer im Blick. Rödl & Partner Die einzelnen Bausteine jedes individuellen Castells zu kennen gehört zu den zentralen Erfolgsgaranten unserer Tradition. Darauf aufbauend lassen wir die oft einzigartigen Figuren entstehen. Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Castellers de Barcelona Impressum Gestaltungsberatung aktuell Herausgeber: Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbh Tel.: + 49 (9 11) Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Hans Weggenmann hans.weggenmann@roedl.de Redaktion / Koordination: Jan Böttcher jan.boettcher@roedl.de Tanja Creed tanja.creed@roedl.de Layout/Satz: Miriam Reichold miriam.reichold@roedl.de Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 6
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