Strukturen schaffen. Gestaltungsberatung aktuell Kreative Ideen zu Steuern und Recht Ausgabe:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strukturen schaffen. Gestaltungsberatung aktuell Kreative Ideen zu Steuern und Recht Ausgabe: 25.07.2013 www.roedl.de"

Transkript

1 Strukturen schaffen Gestaltungsberatung aktuell Kreative Ideen zu Steuern und Recht Ausgabe: Personengesellschaften im Fokus internationaler Steuerplanung Inhalt: > Besteuerung von Kommanditgesellschaften in Polen Ändert Polen sein Steuersystem? > Richtige Gesellschaftsform in Singapur entscheidend für den Erfolg deutscher Investitionen nach Asien Personengesellschaft als interessante Alternative > Personengesellschaften in China Quo Vadis? > Investitionen über eine indische Personengesellschaft mit beschränkter Haftung - LLP > Einleitung Das Mittelstandsmodell Von Tanja Creed und Katharina Faenza, Rödl & Partner Nürnberg Die Personengesellschaft als Rechtsform für Auslandsinvestments wird mittlerweile von vielen deutschen, vor allem familien- und inhabergeführten Unternehmen anstelle des Einsatzes ausländischer Kapitalgesellschaften genutzt. Sie bietet neben den zivilrechtlichen Erfordernissen wie Flexibilität und Haftungsabschottung steuerliche Vorteile, sofern im Ausland Gewinne erzielt werden, die repatriiert untechnisch gesprochen nach Deutschland zurückgeholt werden sollen. Bei der steuerlichen Strukturierung steht die Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung bei Durchschüttung der Auslandsgewinne an die deutschen Gesellschafter, oder aber bei Gewinn- und Cashthesaurierung auf oberster deut- scher Holdingebene im Vordergrund. Bei Ausnutzung der Freistellung der Personengesellschaftsgewinne nach dem jeweils einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) fallen in Deutschland keine weiteren Steuern auf die Auskehrung der Auslandsgewinne an. Je nach aufgesetzter Struktur entfallen regelmäßig auch im Ausland erhobene Quellensteuern auf Gewinnentnahmen. Die effektive Steuerbelastung kann damit auf das ausländische Steuerniveau beschränkt werden. In manchen ausländischen Staaten kann dies eine Steuerersparnis von mehr als 20 Prozent gegenüber einer Kapital- gesellschaftsstruktur bedeuten. Der Steuervorteil des Mittelstandsmodells ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass bei alternativer Beteiligung einer natürlichen Person an einer ausländischen Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen bei den deutschen Gesellschaftern im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent mit Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag zu versteuern sind (Effektivsteuerbelastung bei Anwendung des Spitzensteuersatzes ca. 28,5 Prozent). Diese Steuerbelastung entfällt dagegen im Mittelstandsmodell, da die ausländischen Einkünfte als Betriebsstätteneinkünfte steuerfrei gestellt sind. Die freigestellten Einkünfte werden lediglich bei der Ermittlung des persönlichen Einkommensteuersatzes des Gesellschafters, der auf andere steuerpflichti- ge Einkünfte anzuwenden ist, mit einbezogen (sogenannter Progressionsvorbehalt ). Der Progressionsvorbehalt hat kaum Auswirkungen, wenn der Gesellschafter mit seinen übrigen Einkünften bereits dem Spitzensteuersatz in der Höhe von 45 Prozent unterliegt. Voraussetzung für diesen steuerlichen Effekt ist eine aus deutscher Sicht steuerlich transparente (Personen-)Gesellschaftsstruktur. D. h. nicht nur im Ausland, sondern auch in Deutschland werden keine weiteren Besteuerungsebenen eingezogen, die zu einer Intransparenz führen (z. B. Kapitalgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte). Vielmehr erfolgen Beteiligungen über transparente Einheiten, wie z. B. über eine GmbH & Co. KG. Häufig wird zwischen der deutschen Personengesellschaft und der Beteiligung an der Auslandspersonengesellschaft eine deutsche GmbH geschaltet, die mit ihrer Muttergesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft (Ergebnisabführungsvertrag) bildet (z. B. aus erbschaftsteuerlichen Grün- 1

2 den). Da dieses Modell vor allem für den deutschen Mittelstand interessant ist, wird es auch Mittelstandsmodell genannt. Damit das Mittelstandsmodell funktioniert, wird für das Auslandsengagement die Rechtsform einer Personengesellschaft benötigt. Diese muss mit einer deutschen Personengesellschaft strukturell vergleichbar sein (sogenannter zweistufiger Rechtstypenvergleich rechtlich und steuerlich). Darüber hinaus muss sicher gestellt sein, dass das DBA zwischen Deutschland und dem Sitzstaat der Personengesellschaft eine Freistellung der Gewinne aus der ausländischen Personengesellschaft (mit Substanz in Form einer Betriebsstätte) vorsieht und diese DBA-Freistellung in Deutschland auch anerkannt wird. D.h. unilateral anwendbaren deutschen Treaty Override Klauseln wie z. B. 50d Abs. 9 EStG ist Rechnung zu tragen. Es liegt daher auf der Hand, dass das Modell nicht mit allen Staaten funktioniert, insbesondere weil die Rechtsform der Personengesellschaft weltweit (noch) nicht rechtlich und/oder steuerlich ausgereift ist. Speziell die weniger entwickelten sowie die BRIC-Staaten bieten diese Möglichkeit derzeit (noch) nicht. Bei letzteren gibt es jedoch interessante Neuerungen, insbesondere in Indien, die wir Ihnen in dieser Ausgabe des Gestaltungsbriefs vorstellen möchten. Staaten, für die sich das Mittelstandsmodell (auch wegen geringer lokaler Steuersätze) anbietet, sind z. B. die osteuropäischen Saaten wie Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Kroatien, neuerdings auch Bosnien. Eine erfolgreiche Umsetzung ist aber auch mit anderen europäischen Staaten wie Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal oder Spanien sowie den USA möglich. Nachfolgend stellen wir die Wirkungen beispielhaft und vereinfacht für eine Investition in Polen dar (Investition einer natürlichen Person über eine deutsche GmbH & Co. KG): I n v e s t it i o n s o b j e k t P o l n. K a p G e s S. p. z o.o. P o l n. P e rs G e s S. K. P o l e n G e w in n P o le n /. S te u e r P o le n 1 9 % G e w in n n a c h S te u e r A u s s c h ü ttu n g n a c h D tl /. Q u e lle n s te u e r P o le n 1 5 % D e u t s c h l a n d G e w in n re p a triie ru n g P o le n ( in k l. Q u e lle n s te u e r) s te u e rfre i im T E V 4 0 % s te u e rp flic h tig e A u s s c h ü ttu n g /. E S t G e s e lls c h a fte r ( 4 5 % ) A n re c h n u n g Q u e lle n s te u e r E S t n a c h A n re c h n u n g -1 0 z z g l. S o lz 5, 5 % -1 G e w in n n a c h S te u e r G e s a m t s t e u e r b e l a s t u n g 4 1 % 1 9 % S t e u e r e r s p a r n i s 2 2 % Wie das Beispiel zeigt, hängt der effektive Steuervorteil maßgeblich von der Besteuerung der Personengesellschaft in ihrem jeweiligen Sitzstaat ab, so dass mögliche Rechtsänderungen im Ausland stets überwacht werden sollten. Wie nachfolgend dargestellt, wird etwa in Polen eine Änderung des Besteuerungssystems von Personengesellschaften diskutiert. Ob eine Nutzung des Mittelstandsmodells bei Neuinvestitionen oder auch durch Rechtsformwechsel bestehender Auslandsgesellschaften empfehlenswert ist, sollte stets im Detail und unter Einbezug der Rechtsordnungen beider Staaten geprüft werden. Tanja Creed Steuerberaterin Tel.: + 49 (9 11) tanja.creed@roedl.de Katharina Faenza Steuerberaterin Tel.: + 49 (9 11) katharina.faenza@roedl.de > Besteuerung von Kommanditgesellschaften in Polen Ändert Polen sein Steuersystem? Von Dr. Marcin Jamrozy, Rödl & Partner Warschau und Dr. Hans Weggenmann, Rödl & Partner Nürnberg Steuerliche Attraktivität der polnischen Kommanditgesellschaften Gerade inhabergeführten Unternehmen wird aufgrund des Mittelstandsmodells regelmäßig dazu geraten, bei der Rechtsformwahl eines unternehmerischen Engagements in 2

3 Polen auch die Kommanditgesellschaft polnischen Rechts mit in die Betrachtung einzubeziehen. Sollte eine rechtliche und steuerliche Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die polnische KG (Spólka Komandytowa - S.K.) als Rechtsform für das in Polen angestrebte unternehmerische Ziel in Frage kommt, erspart sich der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige eine Besteuerungsebene, d.h. er wird für die in Polen erzielten Einkünfte allein mit dem in Polen gültigen Steuersatz derzeit 19 Prozent belastet. Werden die so erzielten Gewinne aus der polnischen KG entnommen, fallen nach derzeitigem Steuerrecht weder in Polen noch in Deutschland weitere Steuern an. Voraussetzung dafür ist, dass die in Polen erzielten Gewinne aus einer sogenannten aktiven Tätigkeit stammen, weshalb eine steuerliche Würdigung im Einzelfall jeweils zu empfehlen ist. Zieht man den Vergleich zur Besteuerung einer polnischen Kapitalgesellschaft (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Sp. z o.o.) ergibt sich eine ungleich höhere Steuerbelastung im Ausschüttungsfall, weil auf deutscher Ebene die Dividenden beim Gesellschafter (hier natürliche Person) nochmals besteuert werden. Im Vergleich zu einer polnischen KG liegt die effektive Steuerbelastung bei Strukturierung im klassischen Mittelstandsmodell damit um ca. 22 Prozent-Punkte höher (Sp. z o.o.: 41 Prozent; S.K.: 19 Prozent; siehe auch vereinfachte Berechnung oben). Vor diesem Hintergrund lohnt es sich nicht selten, auch in bestehenden Strukturen mit bereits gegründeten/aktiven Sp. z o.o. über einen Rechtsformwechsel, Verschmelzungen oder, ganz allgemein gesagt, über Umwandlungen zugunsten einer S.K. nachzudenken. Dies vorausgeschickt, muss für die künftige Steuerplanung allerdings die nachfolgend dargestellte Rechtsentwicklung zur Besteuerung von polnischen Kommanditgesellschaften im Auge behalten werden. Geplante Änderung des Steuersystems für polnische Kommanditgesellschaften Das polnische Finanzministerium diskutiert derzeit verschiedene Reformvorschläge. Ein Reformvorschlag sieht vor, dass die transparente Besteuerung der Kommanditgesellschaften auf Aktien ab dem Jahr 2014 und der Kommanditgesellschaften ab dem Jahr 2015 durch eine Körperschaftsteuer ersetzt werden soll. Wird das Projekt des Finanzministeriums derart umgesetzt, würden polnische KG s intransparent behandelt und somit als Körperschaftsteuersubjekt der Körperschaftsteuer in Höhe von 19 Prozent unterworfen. Mit anderen Worten sind dann nicht mehr die Gesellschafter der KG, sondern die Gesellschaft selbst für die von ihr erzielten Gewinne steuerpflichtig. An der steuerlichen Vorbelastung der durch die polnische Kommanditgesellschaft erzielten Gewinne ändert sich dadurch zunächst nichts (weiterhin 19 Prozent). Folgewirkungen steuerlich unbeachtliche Entnahme, sondern als steuerpflichtige Gewinnausschüttung betrachtet werden. Soweit diese Ausschüttung an einen ausländischen (deutschen) Gesellschafter erfolgt, bedeutet das, dass sich Polen ein Quellenbesteuerungsrecht für die Ausschüttung vorbehalten wird. Die Quellensteuer würde dabei nach dem innerpolnischen Steuerrecht grundsätzlich 19 Prozent betragen. Dieses Quellenbesteuerungsrecht kann allein durch das bestehende DBA zwischen Deutschland und Polen eingeschränkt oder durch die sogenannte EU-Mutter-Tochter- Richtline gänzlich ausgeschlossen werden. Ob Polen die Mutter-Tochter-Richtlinie auf derartige Ausschüttungen tatsächlich anwenden und damit auf ein Quellenbesteuerungsrecht verzichten würde, lässt sich derzeit nicht abschätzen bzw. gilt aufgrund des frühen Stadiums im Gesetzgebungsverfahren als offen. Ohnehin müssten dafür auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, so dass eine vollständige Quellensteuerbefreiung auch nicht in jeder bestehenden Beteiligungsstruktur gegeben sein wird. Eine Reduktion der Quellensteuer auf Ausschüttungen ist nach dem DBA derzeit auf 5 Prozent bzw. 15 Prozent möglich. Auch hierfür müssen bestimmte Beteiligungsverhältnisse bzw. Nachweise erfolgen. Folglich kann es künftig durch den möglichen Einbehalt von Quellensteuern zu Zusatzbelastungen kommen. In der Gesamtbetrachtung bleibt die polnische Personengesellschaft dennoch für die Steuerplanung attraktiv. Mit anderen Worten wird die Quellensteuerbelastung in Polen eher nicht höher ausfallen als eine eventuelle Dividendenbesteuerung bei Wahl einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform für Investments in Polen. Handlungsempfehlungen Wie aufgezeigt wird eine Belastungswirkung in der Zukunft vor allem auf Gewinnrepatriierungen, d.h. Entnahmen zu erwarten sein. Um von den Vorteilen des DBA zwischen Deutschland und Polen oder der EU-Mutter- Tochter-Richtlinie Gebrauch machen zu können, sollten daher rechtzeitig die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Je nach bestehender Beteiligungsstruktur und geplantem Ausschüttungsverhalten besteht somit ein aktueller Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus Sinn machen, die Anteile an der polnischen Gesellschaft über eine deutsche GmbH oder auch eine andere Auslandsholding zu halten. Dies wird im jeweiligen Einzelfall näher betrachtet werden müssen und lässt sich in der Regel ohne größeren Aufwand auch unmittelbar umsetzen. Selbstverständlich stehen Ihnen dafür die Experten von Rödl & Partner für eine individuelle Analyse jederzeit gerne zur Verfügung. Abweichend von der jetzigen Handhabung würde aus polnischer Sicht eine Gewinnrepatriierung nicht mehr als 3

4 Dr. Marcin Jamrozy Steuerberater Tel.: + 48 (22) marcin.jamrozy@roedl.pro Dr. Hans Weggenmann Steuerberater Tel.: + 49 (9 11) hans.weggenmann@roedl.de > Richtige Gesellschaftsform in Singapur entscheidend für den Erfolg deutscher Investitionen nach Asien Personengesellschaft als interessante Alternative Von Mathias Müller, Rödl & Partner München Für deutsche Unternehmen, die erste Schritte nach Asien unternehmen wollen, bietet sich Singapur als hervorragender Ausgangspunkt ( Hub ) an. Der Stadtstaat zeichnet sich durch eine sehr gute Infrastruktur aus zuletzt wurde erneut der Flughafen von Singapur zu einem der weltbesten Flughäfen gewählt. Singapur hat weltweit eine der geringsten Kriminalitätsraten, das Bildungssystem einschließlich der Universitäten hat Weltrang. Der multikulturelle Staat gilt politisch als sicher und stabil; ebenso wie seine Währung, der Singapur Dollar. Welche Gesellschaftsformen stehen in Singapur zur Verfügung? Neben der Möglichkeit, in Singapur lediglich durch ein Repräsentanz-Büro oder eine unselbständige Niederlassung vertreten zu sein, sollte immer überlegt werden, eine Tochtergesellschaft zu gründen. Hierzu steht klassischer Weise die GmbH zur Verfügung, die es in Singapur als sogenannte Private Limited (Pte. Ltd.) gibt. Neben der klassischen GmbH stehen in Singapur aber auch Personengesellschaften als mögliche Rechtsform zur Verfügung. Im Bereich der Personengesellschaften gibt es die Limited Partnership (LP) und die Limited Liability Partnership (LLP). Während gerade die LLP innerhalb von Singapur eine immer größere Beliebtheit erfährt, sind diese beiden Rechtsformen deutschen Investoren eher unbekannt. Nach wie vor bevorzugen deutsche mittelständische Unternehmen in der Praxis die Pte. Ltd. Die Vormachtstellung der Pte. Ltd. in Singapur mag historisch bedingt sein bis zum Jahr 2009 war sie in der Praxis die einzige Möglichkeit, als ausländisches Unternehmen in Singapur eine Gesellschaft zu gründen. Erst dann trat der Partnership Act in Kraft und es wurde möglich, Personengesellschaften zu gründen. Als Gründe für die Beliebtheit der Pte. Ltd. als Rechtsform werden weiterhin angeführt, dass erstens die Haftungsfragen besser geklärt seien und zweitens die Pte. Ltd. in Singapur und den Nachbarländern eine sehr hohe Marktakzeptanz habe. Allerdings bieten Personengesellschaften beachtliche steuerliche Vorteile, die diese beiden vermeintlichen Vorteile der Pte. Ltd. überwiegen können. Steuerbefreiung von Einkünften der Singapur Personengesellschaft in Deutschland Die Einkünfte aus Singapur Personengesellschaften, die als solche nach dem sogenannten Rechtstypenvergleich auch von den deutschen Finanzbehörden anerkannt werden, werden nach dem Betriebsstättenprinzip lediglich in Singapur besteuert. Aufgrund der transparenten Besteuerung der Singapur Personengesellschaft kann der Steuersatz zwar bis zu 20 Prozent statt bei Kapitalgesellschaften bis zu 17 Prozent betragen. Jedoch ist die Gesamtsteuerbelastung bei richtiger Strukturierung auf die Steuer in Singapur begrenzt. Deutschland stellt die ausländischen Einkünfte der gewerblich tätigen Personengesellschaft grundsätzlich unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt frei. Vorsicht bei Mitwirkung von inländischen Beteiligten an Geschäften in Singapur Voraussetzung für die Freistellung nach dem DBA mit Deutschland ist allerdings, dass es sich um aktive Einkünfte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG handelt. Während diese Hürde für Produktionsunternehmen relativ einfach zu überwinden ist, ist es bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen schwieriger, denn hier kann es durch eine schädliche Mitwirkung von inländischen Gesellschaftern oder nahe stehenden Personen zu einer Passivität der Einkünfte kommen. Als Folge würde die deutsche Steuerfreistellung verloren gehen, so dass dieser Punkt unbedingt im Vorhinein mit dem deutschen Steuerberater abgeklärt werden sollte. 4

5 Anrechnungs- statt Freistellungsmethode im neuen DBA mit Singapur? Eine weitere Gefahr, dass die Freistellungsmethode nicht zur Anwendung kommt, ist möglicherweise entschärft. So wurde befürchtet, dass das DBA mit Singapur zukünftig nicht mehr die Freistellungsmethode vorsehen könnte, sondern stattdessen die Anrechnungsmethode. Folge davon wäre gewesen, dass das Mittelstandsmodell nicht mehr funktioniert. Allerdings wurde in einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums im Oktober 2012 davon gesprochen, dass Deutschland an der Freistellungsmethode im DBA Singapur festhalten wird. Der revidierte Abkommenstext wurde bisher noch nicht veröffentlicht, so dass die Hoffnung besteht, dass Personengesellschaften in Singapur auch weiterhin (bei richtiger Ausgestaltung) steuerlich attraktiv bleiben. > Personengesellschaften in China Quo Vadis? Von Mathias Müller, Rödl & Partner München Im Zuge der großen Reformen im Jahr 2010 wurde in China die Möglichkeit sowohl für Inländer als auch für Ausländer geschaffen, Personengesellschaften zu gründen. Die neue Rechtsform wurde vor allem auch von inländischen Private Equity Fonds genutzt; Produktionsoder Handelsunternehmen haben bisher kaum Personengesellschaften gegründet. Hintergrund für diese Entwicklung dürfte sein, dass die chinesischen Behörden immer noch keine offiziellen Richtlinien zur Besteuerung von Personengesellschaften veröffentlicht haben. Lediglich erste Entwürfe eines entsprechenden Erlasses liegen vor. Für die bereits existierenden Personengesellschaften führt dies dazu, dass die Behörden beispielsweise Gewinnrepatriierungen oder Restrukturierungen nicht zulassen und der ausländische Investor insofern in seinem Handeln stark eingeschränkt ist. Die Erfahrungen mit China zeigen, dass Entwicklungen teilweise sehr langsam vorangehen, dann jedoch plötzlich eine schlagartige Veränderung eintritt. Insofern empfiehlt es sich, die Rechtsentwicklungen in China genau zu beobachten, um dann, sobald Erfahrungen mit Personengesellschaften in China vorliegen, das chinesische Engagement entsprechend zu gestalten. Mathias Müller Steuerberater / CPA Tel.: + 49 (89) mathias.mueller@roedl.pro > Investitionen über eine indische Personengesellschaft mit beschränkter Haftung - LLP Von Tillmann Ruppert, Rödl & Partner Nürnberg Gründung einer LLP in Indien Seit 2011 steht auch nicht in Indien ansässigen Personen die Gründung einer Personengesellschaft mit beschränkter Haftung nach indischem Recht (Limited Liability Partnership, LLP) offen. Die LLP vereint die Vorteile einer weitgehenden rechtlichen Haftungsabschottung mit steuerlichen Vorteilen. Sie ist eine Alternative zur GmbH indischen Rechts (Private Limited Company, Pvt. Ltd.). Es gibt zwar einige Hürden, diese können unserer Erfahrung nach aber genommen werden. So muss die Beteiligung des Ausländers an einer LLP staatlich genehmigt werden. Des Weiteren muss zumindest einer der mindestens zwei erforderlichen sogenannten Designated Partners seinen Wohn- bzw. Firmensitz in Indien haben. Dies führt in den meisten Fällen zu einer Situation, die einem Joint-Venture ähnelt. Von Nachteil ist ferner, dass sich eine LLP zumindest gegenwärtig nicht über Darlehen ausländischer Gesellschafter (mit-)finanzieren darf allerdings sind solche Darlehen ohnehin nur äußerst beschränkt zulässig, so dass sich dieser Nachteil wieder relativiert. Steuervorteile bei Einsatz der LLP in Indien und Deutschland Steuerlich ist die LLP aus indischer Sicht intransparent, schuldet und trägt also die Einkommensteuer auf ihren erwirtschafteten Gewinn selbst. Der Steuersatz beträgt für LLP wie für Pvt. Ltd. aktuell ca. 34 Prozent (bei einem zu versteuernden Gewinn von über rd Euro). Entnommene Gewinnanteile einer LLP sind in Indien grundsätzlich steuerfrei. Im Vergleich hierzu unterliegen Divi- 5

6 denden der Pvt. Ltd. einer zusätzlichen, in Deutschland nicht anrechenbaren Steuer auf Ebene der indischen Gesellschaft (Dividend Distribution Tax) in Höhe von aktuell ca. 17 Prozent. Die Steuerbelastung der Dividende in Indien steigt damit auf ca. 45 Prozent an, wohingegen die Steuerbelastung des Gewinnanteils an einer LLP bei ca. 34 Prozent verbleibt. Aus deutscher Sicht ist die indische LLP bei entsprechender Ausgestaltung ihrer Satzung als Personengesellschaft (Betriebsstätte) zu werten, mit der Folge, dass es in Deutschland zu keiner weiteren Besteuerung der Gewinnanteile der deutschen Gesellschafter kommt (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Der steuerliche Vorteil gegenüber einer Pvt. Ltd. ist dadurch bei Betrachtung der Gesamtsteuerbelastung noch größer (ca. 27 Prozent). Nach dem DBA mit Indien ist aber auch hier Voraussetzung, dass gewisse aktive Tätigkeiten ausgeübt werden, z. B. Produktion, Vertrieb oder technische Beratungen oder Dienstleistungen. Zumindest bei Gründung eines Joint-Ventures in Indien und/oder bei größeren Vorhaben ist jedoch an die LLP als Gestaltungsalternative zur Pvt. Ltd. zu denken. Tillmann Ruppert Rechtsanwalt/Steuerberater Tel.: + 49 (911) tillmann.ruppert@roedl.de Einschränkungen Allerdings sind gewisse Einschränkungen zu beachten: Aufgrund der Neuheit der LLP und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten liegt insbesondere aus indischer Sicht noch keine Rechtssicherheit bezüglich ihrer steuerlichen Einordnung vor. So könnte eine bereits seit langem erwartete Steuerreform in Indien die Vorteile einer LLP wieder nivellieren, z. B. indem die Entnahmen bei einer LLP auch der Dividend Distribution Tax unterworfen werden. Der Steuervorteil in Deutschland verbliebe allerdings. Die weitere Entwicklung ist also genauestens zu verfolgen. Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten kümmern wir uns um die rechtlichen wie steuerlichen Strukturen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Ihren Erfolg haben wir dabei immer im Blick. Rödl & Partner Die einzelnen Bausteine jedes individuellen Castells zu kennen gehört zu den zentralen Erfolgsgaranten unserer Tradition. Darauf aufbauend lassen wir die oft einzigartigen Figuren entstehen. Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Castellers de Barcelona Impressum Gestaltungsberatung aktuell Herausgeber: Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbh Tel.: + 49 (9 11) Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Hans Weggenmann hans.weggenmann@roedl.de Redaktion / Koordination: Jan Böttcher jan.boettcher@roedl.de Tanja Creed tanja.creed@roedl.de Layout/Satz: Miriam Reichold miriam.reichold@roedl.de Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 6

Strukturen schaffen. Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015. Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart

Strukturen schaffen. Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015. Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart Strukturen schaffen Wichtige Änderungen im Unternehmensund Steuerrecht 2014 / 2015 Mittwoch, 26. November 2014, ab 17:30 Uhr, Stuttgart Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten kümmern

Mehr

Weltweit engagiert. Aktuelles aus dem Steuerbereich. Kateřina Jordanovová, VORLÍČKOVÁ PARTNERS Praha 10.03.2015

Weltweit engagiert. Aktuelles aus dem Steuerbereich. Kateřina Jordanovová, VORLÍČKOVÁ PARTNERS Praha 10.03.2015 Weltweit engagiert Aktuelles aus dem Steuerbereich Kateřina Jordanovová, VORLÍČKOVÁ PARTNERS Praha 10.03.2015 Rödl & Partner 08.08.2011 1 Aktuelles aus dem Steuerbereich 1. Besteuerung des Geschäftsführers

Mehr

Risiken minimieren. Umsatzsteuer-Check

Risiken minimieren. Umsatzsteuer-Check Risiken minimieren Umsatzsteuer-Check Risiken minimieren Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es wichtig, alle möglichen Facetten genau zu prüfen nur so können Risiken minimiert werden. Rödl & Partner

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen?

Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen? Fachkundig beraten Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen? Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa 2013 Nürnberg 08.10.2013

Mehr

Effektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso

Effektiv unterstützen. Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Forderungsmanagement & Inkasso Effektiv unterstützen Wir setzen in der täglichen Arbeit auf bewährte Abläufe, die wir stets an neue Gegebenheiten anpassen. Die effektive Unterstützung

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Inhouse Schulungen und Workshops für Ihr Unternehmen

Inhouse Schulungen und Workshops für Ihr Unternehmen Strukturen schaffen Umsatzsteuer Risiken minimieren Chancen identifizieren Inhouse Schulungen und Workshops für Ihr Unternehmen Stand Februar 2016 Strukturen schaffen Als Experte an der Seite unserer Mandanten

Mehr

Verständlich machen. Übersetzungsdienstleistungen. Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau. Polen

Verständlich machen. Übersetzungsdienstleistungen. Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau. Polen Verständlich machen Übersetzungsdienstleistungen Fachlich und stilistisch auf höchstem Niveau Polen Verständlich machen Unsere Mandanten sind wie wir unermüdlich auf der ganzen Welt tätig. Für den gemeinsamen

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Ertragsteuerlicher Belastungsvergleich

Ertragsteuerlicher Belastungsvergleich Ertragsteuerlicher Belastungsvergleich GmbH und GmbH & Co. KG München 10.05.2013 Haftungsbeschränkung Gesellschaftsformen, die eine Haftungsbeschränkung bieten und Mittelstandstauglich sind: Gesellschaft

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt: Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Inanspruchnahme und Ausgestaltung der Thesaurierungsbegünstigung

Inanspruchnahme und Ausgestaltung der Thesaurierungsbegünstigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10355 17. Wahlperiode 18. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Weltweit engagiert. Ольга Будей / Olga Budey 04.03.2013, Санкт-Петербург/ St. Petersburg

Weltweit engagiert. Ольга Будей / Olga Budey 04.03.2013, Санкт-Петербург/ St. Petersburg Weltweit engagiert Deutsch-Russische Auslandshandelskammer: Aktuelle Gesetzesänderungen in der steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungslegung und ihre praktische Anwendung Ольга Будей / Olga Budey

Mehr

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 19. November 2014 www.bepartners.pro AGENDA WAS STEHT ZUR AUSWAHL? OFFENE FRAGEN PERSONEN- GESELLSCHAFT 2 WAS STEHT ZUR

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Weitsichtig agieren. Belastbarkeit der Unternehmensplanung und effektive Krisenfrüherkennung im Mittelstand

Weitsichtig agieren. Belastbarkeit der Unternehmensplanung und effektive Krisenfrüherkennung im Mittelstand Weitsichtig agieren Belastbarkeit der Unternehmensplanung und effektive Krisenfrüherkennung im Mittelstand Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung (DRS 20) Risikoadjustierte Planung und marktorientierte

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

MAB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH LINCKE, LEONHARDT & SZURPIT

MAB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH LINCKE, LEONHARDT & SZURPIT MAB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH LINCKE, LEONHARDT & SZURPIT Fragebogen Erstgespräch Mandant bei - Unsere Zusammenarbeit Bitte lesen Sie zunächst diese Einleitung und beantworten Sie im Anschluss daran

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie

Mehr

Anwendungsbeispiele. Neuerungen in den E-Mails. Webling ist ein Produkt der Firma:

Anwendungsbeispiele. Neuerungen in den E-Mails. Webling ist ein Produkt der Firma: Anwendungsbeispiele Neuerungen in den E-Mails Webling ist ein Produkt der Firma: Inhaltsverzeichnis 1 Neuerungen in den E- Mails 2 Was gibt es neues? 3 E- Mail Designs 4 Bilder in E- Mails einfügen 1 Neuerungen

Mehr

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de Finanzierung für den Mittelstand Leitbild der Abbildung schankz www.fotosearch.de Präambel Die Mitgliedsbanken des Bankenfachverbandes bekennen sich zur Finanzierung des Mittelstands mit vertrauenswürdigen,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015

Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015 Weltweit engagiert Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Russland: Beteiligungen von deutschen Firmen und Insolvenzverwaltern; Anerkennung der deutschen Insolvenzbeschlüsse Irina Ermakowa Moskau

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen AUSARBEITUNG Thema: Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in:

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Unkelbach Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Unkelbach Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Unkelbach Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Kaiser-Joseph-Straße 260 D-79098 Freiburg Telefon 0761/38542-0 Telefax 0761/38542-77 e-mail: info@unkelbach-treuhand.de

Mehr

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena

Mehr

Steuern sind zum Sparen da. Immobilien

Steuern sind zum Sparen da. Immobilien Steuern sind zum Sparen da. Immobilien »Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.«helmut Schmidt, ehemaliger Bundeskanzler und Finanzminister STEUERN SPAREN. Unterm

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei: STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister

Mehr

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.

Mehr

Rürup-Rente Informationen

Rürup-Rente Informationen Rürup-Rente Informationen Die zunehmende Altersarmut hat die Regierung dazu veranlasst neben der Riester-Rente, die in erster Linie für Arbeitnehmer interessant ist, auch den Selbstständigen die Möglichkeit

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr