8 Internationales Privatrecht. 8.1 Einführung
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- Hilko Adolf Maier
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1 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Internationales Privatrecht Lernziel: Sie sollen die Systematik der Regelungen zur Lösung eines Falles mit Bezügen zu einem fremden Recht erfassen, die dem Rechtsanwendungsrecht zugrunde liegenden Prinzipien verstehen und auf internationale Erbfälle anwenden können. Es soll erfasst werden, dass ein internationaler Erbfall auch dann vorliegen kann, wenn der Erblasser Deutscher ist. Vorab ein Tipp zum Arbeiten mit diesem Kapitel: Die Lektüre der IPR-Vorschriften bringt auch für Gutwillige zunächst eher Verwirrung als Aufklärung. Es ist daher vielleicht kein schlechter Rat, das Gesetz zunächst jeweils nur an den angegebenen Stellen aufzuschlagen und (zunächst) nur diese zu lesen (und nicht weiter). 8.1 Einführung Internationales Privatrecht schon der Name ist irreführend. Man denkt unwillkürlich, es handele sich bei dieser Materie um ein Recht, welches überall gilt, eben international. Das trifft aber nicht zu, im Gegenteil, das Internationale Privatrecht ist nationales Recht. Damit nicht genug, jedes Land hat sein eigenes Internationales Privatrecht. Begriff des IPR International ist also nicht das Recht, was angewendet wird, sondern der Sachverhalt. Beispiel 1 (a): Sie verbringen Ihren Winterurlaub im Jahre 2008 in Österreich. Während Sie korrekt am Skilift anstehen, rast der Holländer H von oben in die Liftschlange, weil er die Kontrolle über die Ski verloren hatte und nicht mehr bremsen konnte. Sie werden verletzt; Ihre Sonnenbrille geht zu Bruch und einer Ihrer Skistöcke wird irreparabel verbogen. Oder Beispiel 1 (b): Auf der Skihütte balancieren Sie schwungvoll Ihr übervolles Essenstablett durch die Sitzreihen. Ihre Skistiefel sind offen. Sie verhaken sich mit den Schnallen, rutschen aus und überschütten einen am Tisch sitzenden Engländer mit Suppe, Cola, Bier, Spaghetti und Pommes Frites. Seine Kleider sind ruiniert. In beiden Fällen wird sicherlich Schadensersatz begehrt werden. Zwei Fragen drängen sich auf: Fragestellung im IPR 1) Welches Recht ist auf den Fall anwendbar? deutsches bzw. englisches Recht, weil es auf den Geschädigten ankommt? österreichisches Recht, weil sich der Vorfall in Österreich ereignet hat? oder folgt das anwendbare Recht der Nationalität des Schädigers? 2) Wo klagen Sie, falls der Schädiger zahlungsunwillig ist bzw. wo können Sie verklagt werden? Notarfachwirt Erbrecht KE 37
2 8.2 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Inlandssachverhalt Bei einem reinen Inlandssachverhalt Skiurlaub in Deutschland, Schädiger und Geschädigter sind Deutsche würde man sogleich an deliktische Ansprüche aus 823 BGB denken. Niemand würde einen Gedanken auf die Frage verschwenden, ob deutsches Recht Anwendung findet, denn das ist bei einem reinen Inlandsachverhalt ganz selbstverständlich. Auslandsbezug Handelt es sich aber nicht um einen reinen Inlandssachverhalt, sondern bestehen Bezugspunkte zu anderen Staaten (hier zu Österreich und zu Holland bzw. England), so muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt deutsches Recht Anwendung findet. Merke: Das Internationale Privatrecht (IPR) klärt die Frage, welches Recht angewendet wird, wenn mehrere Rechtsordnungen miteinander kollidieren. Es hat sich daher für das IPR auch der Begriff "Kollisionsrecht" eingebürgert. Die zentrale Fragestellung im IPR (oder Kollisionsrecht) lautet: Welches Recht ist anwendbar? Nicht nur der Begriff Internationales Privatrecht ist verwirrend, sondern auch die Stelle, an der der deutsche Gesetzgeber diese Materie geregelt hat: Das deutsche IPR oder Kollisionsrecht findet sich nämlich (überraschenderweise) im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Lesen Sie: Art. 1 EGBGB Wie bei einem Einführungsgesetz nicht anders zu erwarten, regelt Art. 1 EGBGB das Inkrafttreten des BGB. Ab Art. 3 wird das Gesetz seinem Titel (Einführungsgesetz zum BGB) jedoch nicht mehr gerecht, denn ab hier finden sich nun die Regelungen zum IPR. Lesen Sie: Art. 3 letzter Halbssatz EGBGB - aber auch wirklich nur diesen -, danach die Überschriften (nur diese) der Art. 7, 13, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 38, 39, 40 und 43. IPR-Regelungen Sie sehen, die IPR Regelungen folgenden im wesentlichen den Bereichen, die das BGB vorgibt, es gibt also Kollisionsregeln z. B. für die Geschäftsfähigkeit, die Eheschließung und Scheidung, den Unterhalt, die Abstammung, die Annahme als Kind, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft, das Erbrecht, das Kondiktionsrecht, die Geschäftsführung ohne Auftrag, das Deliktsrecht und das Sachenrecht. Lesen Sie: Art. 3 EGBGB - die Überschrift, sowie die Nummern 1 (aber nur bis zum 1. Komma) und Nummer 2 Staatsverträge/ EU-Recht Den Regelungen des EGBGB gehen also völkerrechtliche Vereinbarungen (= Staatsverträge) und EU Recht vor, d. h. konkret: Auf die Normen des EGBGB darf nur zurückgegriffen werden, wenn weder ein Staatsvertrag noch EU Recht vorliegt. Es muss also in jedem Fall zunächst geprüft werden, ob die Bundesrepublik einen entsprechenden bi- oder multilateralen KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
3 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.3 Vertrag (z. B. das Minderjährigenschutzabkommen) geschlossen hat bzw. ob es für den betroffenen Bereich EU Regelungen zum anwendbaren Recht gibt. Bislang haben sich die EU-Regelungen vor allem auf die Zuständigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten (und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen) bezogen. Das ist inzwischen anders, denn seit dem 11. Januar 2009 gilt die Verordnung Nr. 864/2007 (so genannte Rom II-Verordnung ). Diese regelt nun erstmalig auch die Frage des anwendbaren Recht EU-weit einheitlich. Gleiches gilt ab dem für die dann (voraussichtlich) in Kraft tretende Rom I-Verordnung. Beide Verordnungen betreffen aber nur das Schuldrecht (" Rom II " das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, " Rom I " das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Der deutsche Gesetzgeber hat deshalb das EGBGB entsprechend angepasst. Art. 3 wurde neugefasst (und die Verordnungen Nr. 864/2007 und Nr. 593/2008 ausdrücklich erwähnt; in der alten Fassung des Art. 3 wurde nicht explizit auf eine bestimmte Verordnung der EU hingewiesen). Es muss also zunächst jeweils geprüft werden, ob EU-Recht oder ein Staatsvertrag vorliegen. Das klingt aufwändiger als es tatsächlich ist, zum einen weisen die Kommentare auf die einschlägigen Staatsverträge hin, zum anderen gibt es eine Textsammlung, in der diese Rechtsquellen gesammelt abgedruckt sind (Jayme/ Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Textausgabe). Für den Bereich Haftung bei Unfällen liegen keine einschlägigen Staatsverträge vor und EU-Recht war im Jahre 2008 auch noch nicht in Kraft, es kommen also die EGBGB Regelungen zur Anwendung. Um zu der kollisionsrechtlichen Vorschrift zu gelangen, die für die Lösung des Falles benötigt wird, ist nun zunächst zu überlegen, welcher Kategorie das Rechtsverhältnis oder der mögliche Anspruch zuzuordnen ist. Im obigen Beispiel ist das recht einfach: Es geht um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Unerlaubte Handlung; Schadensersatz Löst man den obigen Fall Schritt für Schritt, gelangt man zunächst über Art. 3 letzter Halbsatz dazu, dass es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt. Im Jahre 2008 liegt weder EU-Recht noch ein Staatsvertrag vor, also keine Sperrwirkung über Art. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB, deshalb bestimmen die folgenden Vorschriften (die Normen des EGBGB) welche Rechtsordnungsanwendung findet (oder so wird häufig formuliert: welches Recht berufen ist, den Fall zu entscheiden). Weil es um eine unerlaubte Handlung geht, wird das anwendbare Recht über Art. 40 gefunden. Lesen Sie: Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Es ist also zu fragen, in welchem Staat der Ersatzpflichtige gehandelt hat, dem Handlungsort. Dieser lag hier in Österreich, sodass über Art. 40 Abs. 1 Satz 1 das österreichische Recht anwendbar ist. Man formuliert in diesem Zusammenhang auch häufig österreichisches Recht ist berufen oder Deliktsstatut ist das österreichische Recht, wobei der Begriff Statut in diesem Zusammenhang das jeweils anzuwendende Recht im Einzelfall Handlungsart Statut Notarfachwirt Erbrecht KE 37
4 8.4 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut bezeichnet, also die Rechtsordnung desjenigen Landes, nach der der Fall zu entscheiden ist (z. B. Scheidungsstatut, Unterhaltsstatut, Adoptionsstatut = das Recht, das im Einzelfall auf die Scheidung, den Unterhalt, die Adoption anwendbar ist). Im obigen Beispiel kommt es auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 nicht an. Diese Vorschrift kommt nur zum Zuge, wenn der Handlungsort nicht mit dem Ort übereinstimmt, an dem der Schaden eintritt. Beispiel 1 (c): Der pakistanische Terrorist P sendet dem Deutschen D eine Briefbombe. D öffnet den Brief in Frankreich und verletzt sich dort. Der Fall eignet sich im Jahre 2008 Distanzdelikte Über Art. 40 Abs. 1 Satz 1 ist Deliktsstatut an sich das pakistanische Recht, aber D kann die Anwendung des französischen Rechts (nicht des deutschen) verlangen. In einem solchen Fall spricht man von einem so genannten Distanzdelikt ; diese Fälle sind nicht so selten, wie es auf den ersten Blick scheint, denken Sie zum Beispiel an verseuchte Lebensmittel, die im Ausland vertrieben werden oder ausländische schadhafte Produkte, die im Inland zum Schadensfall führen (Produktionsmängel). Wenn sich die Fälle nach Inkrafttreten der Rom II-VO (also nach dem ) ereignen, dann ist nicht mehr Art. 40 EGBGB maßgeblich, sondern die Verordnung hat Vorrang vor dem nationalen Recht; nur sie allein regelt, wie das anwendbare Recht gefunden wird (sachlich ergibt sich jedoch kein Unterschied bei der Lösung der Skiurlaub-Fälle, weil die Verordnung insofern das gleiche Recht beruft wie Art. 40 EGBGB, nämlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt - Art. 4 Abs. 1 Rom II VO) Bei Distanzdelikten - wie dem Fall mit dem Terroristen - beruft die VO allerdings ausschließlich das Recht des Ortes, an dem die Rechtsgüter des Geschädigten verletzt wurden. Eine Änderung ergibt sich also insofern, als bei Distanzdelikten nach Art. 40 EGBGB eine Wahlmöglichkeit besteht, nach der Rom II VO dagegen nicht. Das Deliktsrecht soll hier aber im Einzelnen nicht weiterverfolgt werden, es dient nur als Mittel zum Einstieg in die Materie. Halten wir fest: Bei den Fällen im Skiurlaub ergibt sich hier die Anwendbarkeit österreichischen Rechts (sowohl nach Art. 40 EGBGB als auch nach dem ab 11. Januar 2009 maßgeblichen EU-Recht). Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen damit österreichischem Deliktsrecht (um die Ansprüche im Einzelnen zu klären, muss also das österreichische Zivilgesetz herangezogen werden, das ggf. aus einer Universitäts- oder Gerichtsbücherei zu beschaffen ist). Weitere Beispiele Üben Sie dieses Vorgehen an zwei weiteren Beispielen (Staatverträge oder EU-Recht liegen jeweils nicht vor). Beispiel 2: Ein türkisches Ehepaar will sich an seinem Wohnsitz in Berlin scheiden lassen. Beispiel 3: Der Japaner JM will die Deutsche DF in Japan/in Deutschland heiraten. Möglich? Wird die in Japan geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt? KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
5 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.5 Lösung: In beiden Fällen handelt es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, so dass gem. Art. 3 nach den EGBGB Vorschriften zu klären ist, welches Recht zur Anwendung gelangt. Staatsverträge/EU Regelungen zum anwendbaren Recht liegen nicht vor (Art 3 Nr 1 und 2 EGBGB sperren also nicht). Im Beispiel 2 geht es um die Scheidung, hierfür ist Art 17 EGBGB maßgeblich. Art 17 EGBGB knüpft an die allgemeinen Ehewirkungen an, also an das Recht, denen diese unterliegen. Dafür ist Art 14 EGBGB heranzuziehen: Berufen ist das Recht, dem beide Ehegatten angehören, Art 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, damit ist türkisches Recht Scheidungsstatut, die Ehe wird also geschieden, wenn die materiellen Scheidungsvoraussetzungen des türkischen Rechts vorliegen. Bei Beispiel 3 ist Art 13 EGBGB einschlägig, die Deutsche muss also die Voraussetzungen des deutschen Rechts ( 1303 ff BGB), der Japaner die des japanischen Rechts erfüllen. In Deutschland ist die Ehe gem. Art 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in der Inlandsform ( 1310 ff) zu schließen (der deutsche Standesbeamte hat also zu prüfen, ob der Japaner nach japanischem Recht ehefähig ist; zur Erleichterung dieser Prüfung wird er von dem Japaner ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis verlangen vgl BGB). Wird die Ehe dagegen in Japan geschlossen, würde der in Japan zuständige Zivilstandbeamte nach japanischem IPR bestimmen, welches Recht auf die Eheschließung anwendbar ist. Eine im Ausland (hier: Japan) geschlossene Ehe ist (aus deutscher Sicht) wirksam geschlossen, wenn den Erfordernissen des deutschen Rechts genügt wurde. Aber Achtung, maßgeblich ist dafür nicht das BGB, sondern das EGBGB: Die Voraussetzungen des deutschen Rechts (=EGBGB) sind danach erfüllt, wenn einmal beide Ehepartner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht ehefähig waren (Art. 13 Abs. 1 Satz 1) und die (ausländische) Form der Eheschließung durch das deutsche Recht akzeptiert wird Scheidung Eheschließung Wirksame Auslandsehe Lesen: Art. 11 Abs. 1 letzter Halbsatz EGBGB Die vom deutschen Recht bei einer Auslandsehe geforderte Form ist also gewahrt, wenn die Ortsform beachtet wurde. Ist die Ehe in der in Japan erforderlichen Form geschlossen, so ist sie aus deutscher Sicht wirksam. Es bedarf insbesondere keiner Neuvornahme im Inland oder irgendeiner Registrierung; die Ehegatten können aber die Anlegung eines Familienbuches beantragen (vgl. 15 a PStG), damit sie in Deutschland unproblematisch ihre Ehe nachweisen können. Form Merke: Inlandsehe Inlandsform, Auslandsehe Auslandsform Materielle Voraussetzungen jeweiliges Heimatrecht der Ehegatten Zurück zum Skiurlaub und zu Beispiel 1: Anwendbar ist also über Art. 40 EGBGB in beiden Varianten österreichisches Recht. Notarfachwirt Erbrecht KE 37
6 8.6 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Rechtsdurchsetzung Die Feststellung des anwendbaren Rechts gibt aber noch keine Antwort auf die Frage, wo das Recht nun durchgesetzt werden kann. Schlimmer noch: Wir sind zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts gelangt, indem wir deutsches IPR also nationales deutsches Recht - angewendet haben, nämlich das EGBGB. Das EGBGB würde aber im Ernstfall nur von einem deutschen Gericht angewendet werden, nicht dagegen von einem ausländischen Gericht. Würde etwa ein holländisches Gericht den Fall lösen, so würde es für die Frage des anwendbaren Rechts nicht in das EGBGB schauen, sondern in sein eigenes IPR, also das holländische Kollisionsrecht. Entsprechendes gilt für einen englischen Rechtsanwender, dieser würde seinem Kollisionsrecht entnehmen, welches Recht auf den Fall Anwendung findet. Es kommt also bei internationalen Sachverhalten nicht nur darauf an, wie der Fall mit den Augen eines deutschen Rechtsanwenders gelöst würde, sondern unter Umständen auch oder sogar vorrangig darauf, wie der gleiche Fall im Ausland zu lösen ist. Es liegt auf der Hand (und ist in der Tat so), dass die jeweiligen nationalen Rechte unterschiedlich ausgeformt sind. Es müsste deswegen im vorliegenden Fall zunächst überlegt werden, wo der Fall zur Entscheidung ansteht bzw. welches Gericht international zuständig ist. Internationale Zuständigkeit EU-Recht Zuständigkeit Neben den Ihnen bekannten Fragen der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit geht es dabei nun um die Frage, welchen Staates Gerichte berufen sind, den Fall zu entscheiden. Beachten Sie dabei, dass die Vollstreckung eines Urteils, das im Staate X ergangen ist, unter Umständen im Staate Y gar nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist: So wird es schwer fallen, einen deutschen Zahlungstitel in den USA zu vollstrecken (und umgekehrt); denn die Vollstreckungsorgane können grundsätzlich nur ihre eigenen inländischen Titel vollstrecken. Geht es allerdings (wie im vorliegenden Fall) um einen Sachverhalt mit Beziehungen nur zu Mitgliedsstaaten der EU, kommt es häufig zur Anwendung von EU Recht. Gilt EU Recht, ist die Zuständigkeit der Gerichte einheitlich für die gesamte EU geregelt (zum anwendbaren Recht finden sich i. d. R. keine EU Vorschriften). Das EU Recht ist in allen Mitgliedstaaten (auch den neuen Beitrittsländern - einzige Ausnahme: Dänemark) unmittelbar geltendes Recht, es ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte dem jeweils nationalen Recht gegenüber vorrangig. Die Frage der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts beurteilt sich daher in erster Linie nach EU Recht, erst in zweiter Linie nach dem innerdeutschen Recht. Das klingt zunächst nach einer Verkomplizierung, dieser Eindruck täuscht aber: Das EU Recht bringt in der Praxis eine gewaltige Erleichterung mit sich, denn für den innereuropäischen Bereich gilt damit Einheitsrecht. Zwei Probleme bleiben aber bestehen, nämlich das EU Recht regelt nicht alle Bereiche (es bezieht sich zum Beispiel nicht auf das Gebiet des Erbrechts), das EU Recht regelt i. d. R nur die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber das anwendbare Recht (die nationalen IPR Regelungen werden also nicht verdrängt). KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
7 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.7 Auf das obige Beispiel bezogen ergibt sich daraus, dass zwar die Zuständigkeit der Gerichte durch EU Recht einheitlich geregelt ist, das danach zuständige Gericht wendet aber weiterhin sein eigenes nationales IPR an, um die Frage zu klären, welches Recht berufen ist. Die Zuständigkeit für das obige Beispiel ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVO) vgl. Auszug im Anhang. EuGVO Trotz des Namens ( Verordnung ) handelt es sich bei dieser VO (und auch allen übrigen EU Verordnungen des Rates) um ein Gesetz, das den nationalen Regelungen zur Zuständigkeit in allen Mitgliedstaaten gegenüber vorrangig ist. Nach Art. 2 der EuGVO wird bei Zivil und Handelssachen (Art 1 EuGVO) ein allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten eröffnet, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Sie könnten also gegen den Holländer bzw. der Engländer gegen Sie in dem EU-Staat klagen, in dem der Beklagte jeweils seinen Wohnsitz hat (also ggf. auch in Frankreich, wenn der Beklagte dort seinen Wohnsitz hat). Darüber hinaus kann bei einer unerlaubten Handlung auch an dem Ort geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 5 Nr. 3 EuGVO), hier also auch in Österreich, insofern besteht ein Wahlrecht. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts wird gem. Art. 33 EuGVO in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf; insbesondere wird die Entscheidung in der Sache selbst nicht überprüft. Die EuGVO regelt auch die (unproblematisch mögliche) Vollstreckung des Urteils eines EU Staates in einem anderen EU Staat. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu ein Ausführungsgesetz erlassen (Anerkennung und Vollstreckungsausführungsgesetz AVAG), in dem die Einzelheiten geregelt sind. Vollstreckung Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kann der Engländer gegen Sie wahlweise vor einem österreichischen oder deutschen Gericht klagen. Klagt er in Deutschland, wendet das deutsche Gericht in der Sache österreichisches Deliktsrecht an, also fremdes Recht. Gleiches gilt für die Ehescheidung im Beispiel 2: Auch für Scheidungssachen richtet sich die internationale Zuständigkeit (nicht aber das anwendbare Recht) in erster Linie nach EU Recht und zwar nach der so genannten EheVO (auch Brüssel-IIa-VO genannt, weil der Titel so lang ist vgl. Abdruck im Anhang). Die EheVO knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art 3 Abs. 1 a, 1. Spiegelstrich) an, so dass die Zuständigkeit des deutschen Gerichts eröffnet ist, weil das Ehepaar in Berlin seinen Wohnsitz hat. Das international zuständige deutsche Gericht wendet auf die Scheidung fremdes (hier türkisches) Recht an. EheVO (Brüssel-IIa-VO) Soweit keine EU Regelung zur Zuständigkeit eingreift (inzwischen selten), wird die internationale Zuständigkeit über das inländische Verfahrensrecht gefunden: Wenn keine ausdrückliche Regelung vorliegt, ist in den Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit ( 12 ff ZPO) die internationale Zuständigkeit (mit)geregelt. Daher gilt: Das nach der ZPO örtlich zuständige Gericht ist auch international zuständig. Ergibt sich aus der ZPO keine Notarfachwirt Erbrecht KE 37
8 8.8 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut örtliche Zuständigkeit, besteht auch keine internationale Zuständigkeit (der deutschen Gerichte). Verfahrensrecht Von dem in der Sache/auf den Fall anwendbaren Recht ist das Prozessrecht/Verfahrensrecht zu unterscheiden. Alle Gerichte (weltweit) wenden immer jeweils ihr eigenes Verfahrensrecht an, ein deutsches Gericht also immer die ZPO, auch wenn ansonsten die Entscheidung nach ausländischem Recht ergeht (also etwa türkisches Recht Scheidungsstatut, österreichisches Recht Deliktsstatut ist). Zusammenfassung der Einführung 1. Im IPR/Kollisionsrecht geht es darum, das anwendbare Recht zu bestimmen. 2. Jeder Staat hat sein eigenes IPR (Kollisionsrecht), IPR ist jeweils nationales Recht. 3. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind streng zu trennen. 4. Das zuständige Gericht wendet immer sein eigenes Verfahrensrecht und sein eigenes IPR an, dann aber in der Sache ggf. vom eigenen IPR berufenes fremdes/ausländisches Recht. 8.2 Internationales Erbrecht Aufgabenbereiche des Notars Auch bei Fällen mit Auslandsbezug geht es für Sie (bzw. den Notar) im Wesentlichen um die gleichen typischen Aufgabenbereiche wie bei einem reinen Inlandsachverhalt: Es ist entweder ein Erbschein zu beantragen oder die Rechtsnachfolge zu planen und eine Verfügung von Todes wegen zu entwerfen. In beiden Fällen muss überlegt werden, welches Recht auf die Erbfolge Anwendung findet (die Darstellung beginnt mit Fällen, bei denen der Erbfall schon eingetreten ist). Das Internationale Erbrecht sieht auf den ersten Blick ganz einfach aus, denn das EGBGB hält für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nur 2 Vorschriften bereit und EU-Recht gibt es in diesem Bereich nicht. Staatsangehörigkeit des Erblassers Lesen: Art. 25 und 26 EGBGB Das anwendbare Recht richtet sich also gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers Der Erblasser ist bereits verstorben Grundfälle - Der Erblasser (E) hatte die deutsche Staatsangehörigkeit; eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor Fall 1: Der deutsche Erblasser E stirbt an seinem Urlaubsort in Spanien an einem Herzanfall. Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Seine Ehefrau möchte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder beantragen. Bei der Lösung ist stets zwischen der Frage des anwendbaren Rechts und KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
9 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.9 Fragen zum Verfahren zu unterscheiden. Da hier ein Erbschein beantragt werden soll, muss auch geklärt werden, welches Gericht den Erbschein erteilt. Überlegungen zum anwendbaren Recht: Sterbeort im Ausland, also Fall mit Auslandsbezug (Art. 3 Abs. 1 EGBGB), kein Staatsvertrag, kein EU Recht (Art. 3 Abs. 2 EGBGB), also Anknüpfung über Art. 25 EGBGB. Es kommt auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an (nicht auf den Sterbeort, Wohnsitz oder Aufenthalt). Deutsches Recht ist also Erbstatut, die Erbfolge richtet sich nach 1924 ff BGB. Erbstatut Überlegungen zum Verfahren: Der Erbscheinsantrag ist an das Nachlassgericht zu richten (vgl. 2353). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 23a Abs. 2 Satz 2 GVG, 343 FamFG (nur insoweit ist der letzte Wohnsitz von Belang). Vorab ist aber (wie bei jedem Fall mit Auslandsbezug) die Internationale Zuständigkeit (der deutschen Gerichte) zu klären. Diese ergibt sich aus 343 FamFG in Verbindung mit 105 FamFG. Ein deutsches Gericht ist also dann international zuständig, wenn die örtliche Zuständigkeit vorliegt. Das zuständige Gericht erteilt einen normalen Erbschein. Gleichlauftheorie Fall 2: E hatte außer der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die französische Staatsangehörigkeit. Diesen Fall regelt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kommt es bei Doppelstaatern an sich auf das Recht an, zu dem die engste Verbindung besteht. Das gilt aber nur, wenn es um zwei fremde Staatsangehörigkeiten (StA) geht (wenn E also z. B. die französische und spanische StA hätte). Die deutsche StA geht dagegen vor. E wird aus deutscher Sicht nach deutschem Recht beerbt (ob ein anderes Recht das anders beurteilt, spielt keine Rolle, denn wir als deutsche Rechtsanwender unterliegen nur dem deutschen Recht. Fremdes Recht wenden wir also nur an, wenn und so weit das deutsche Recht uns das befiehlt). Es ergibt sich also kein Unterschied zu Fall 1. Doppelstaater Fall 3: Der deutsche Erblasser stirbt an seinem letzten Wohnsitz in Bern (Schweiz). Er hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares Recht: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU- Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25 Staatsangehörigkeit also deutsches Recht (auf den Wohnsitz kommt es nicht an). Überlegungen zum Verfahren: Sachliche Zuständigkeit: 23a Abs. 2 Satz 2 GVG Örtliche Zuständigkeit: 343 Abs. 2 FamFG der Erblasser hat in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt also AG Schöneberg in Berlin Internationale Zuständigkeit: folgt der örtlichen Zuständigkeit, 105 FamFG Notarfachwirt Erbrecht KE 37
10 8.10 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Lesen: 343 Abs. 1 3 Örtliche Zuständigkeit Sie sehen, die Vorschrift bedenkt alle Konstellationen: Hat der Erblasser im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt ist das entsprechende Gericht zuständig; ohne solchen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Abs. 3 gilt nicht für Deutsche, sondern nur für Ausländer (dazu später). Das NLG erteilt einen normalen Erbschein. Dieser enthält nie Angaben über die Zusammensetzung des Nachlasses (vgl. 2353), sondern gibt nur folgendes an: Erblasser/Erbe(n)/Quoten; ggf. Beschränkungen (vgl. 2363, 2364). Erbschein Der Erbschein würde also hier (z. B.) lauten Der E wird beerbt von F zu ½, von K1 und K2 zu je ¼. Dieser deutsche Erbschein gilt aber natürlich nur in Deutschland (und auch nur in Deutschland entfaltet er öffentlichen Glauben, denn das deutsche Recht, das ihm den öffentlichen Glauben verleiht, macht an der deutschen Grenze Halt). Wenn die Erben ihre Erbenstellung in der Schweiz nachweisen wollen, so wird der schweizerische Rechtsverkehr sich nicht mit dem deutschen Erbschein zufrieden geben. Die Erben werden daher im Regelfall für die Schweiz einen Schweizer Erbschein benötigen (wobei aus Sicht der Schweiz dann das schweizerische IPR bestimmt, nach welchem Recht der Erblasser beerbt wird) Grundfälle - Der Erblasser ist Ausländer Fall 1: Der Italiener I ist Tourist, er ist zu einem Fußballspiel nach Deutschland gereist. Er erleidet einen Herzanfall, an dessen Folgen er in der Charité verstirbt. Anwendbares Recht: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU- Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25 Abs. 1 EGBGB also StA also italienisches Recht (auf den Sterbeort in Deutschland kommt es nicht an). Kann nun auch in Deutschland ein Erbschein beantragt werden? Voraussetzung ist, dass ein deutsches Gericht international, örtlich und sachlich zuständig ist. Sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht, siehe oben Örtliche Zuständigkeit: 343 Abs. 1 FamFG, der Erblasser hatte seinen Aufenthalt in Berlin Internationale Zuständigkeit: 105 in Verbindung mit 343 Abs. 1, die Internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit Ergebnis: Es kann ein deutscher Erbschein beantragt und erteilt werden In aller Regel wird es aber gar nicht zum Erbscheinsverfahren kommen, KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
11 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.11 weil für die Erben gar keine Notwendigkeit besteht, die Erbfolge dem Rechtsverkehr in Deutschland gegenüber nachzuweisen, wenn der Erblasser hier gar kein Vermögen hatte. Die Erben werden vielmehr ihre Erbenstellung nur gegenüber dem italienischen Rechtsverkehr nachweisen müssen. Der italienische Rechtsverkehr verlangt aber einen italienischen Erbschein, keinen deutschen. Anmerkung: Nach früherem Recht (vor dem Inkrafttreten des FamFG) waren in einer solchen Konstellation die deutschen Gerichte gar nicht zuständig; aber auch unter der Geltung des neuen Rechts sollte ein deutscher Erbschein nur dann beantragt werden, wenn er notwendig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich überhaupt Vermögensgegenstände des Erblassers in Deutschland befinden. Fall 2(a): Der Italiener I lebt seit langem in Deutschland und betreibt hier ein Restaurant. Er stirbt und hinterlässt Vermögen in Deutschland und in Italien. Sein Sohn S erscheint mit einem italienischen Erbschein bei der Deutschen Bank und möchte das Konto des Erblassers auflösen Ziehen Sie zunächst die Überlegungen der Deutschen Bank (Rechtsabteilung) nach: Die Bank hatte mit dem Erblasser einen Darlehensvertrag geschlossen, sie wird also von ihrer Leistungsverpflichtung (Rückzahlung des Darlehens) nur frei, wenn sie an ihren Gläubiger leistet, und nicht an jemand anderen (lesen: 362 Abs. 1 BGB). Ihr ursprünglicher Gläubiger ist verstorben, jetziger Gläubiger ist deshalb der Erbe ( 1922, 1942 BGB). An diesen muss sie leisten, damit sie frei wird. Legt jemand einen (deutschen) Erbschein vor, so kann die Bank an diesen wegen des öffentlichen Glaubens mit befreiender Wirkung leisten (vgl BGB); d. h. die Bank braucht sich um die Erbfolge keine Gedanken zu machen; selbst wenn der Erbschein im Einzelfall unrichtig sein sollte, entsteht ihr kein Schaden (sie müsste also nicht noch einmal - an den wahren Erben zahlen). Die zentrale Frage für die Bank ist daher, ob die Wirkung des 2367 BGB auch eintritt, wenn es sich um einen italienischen Erbschein handelt. Das ist - natürlich - nicht der Fall, auch das italienische Recht macht an seinen Grenzen Halt. Selbst wenn der italienische Erbschein vom italienischen Recht mit öffentlichem Glauben versehen ist, kann sich nur der italienische Rechtsverkehr auf die betreffende Vorschrift des italienischen Rechts stützen. Dem deutschen Rechtsverkehr nützt das nichts, die Bank will nach deutschem Recht von ihrer Verpflichtung befreit sein, denn nach diesem (nicht nach italienischem Recht) könnte sie ansonsten hier in Anspruch genommen werden. Interessen des deutschen Rechtverkehrs Ausländischer Erbschein Ergebnis: Die Bank wird einen deutschen Erbschein verlangen. Diesen kann nur das (deutsche) Nachlassgericht erteilen. Die erste Frage lautet daher: Ist ein deutsches Gericht zuständig? Die örtliche Zuständigkeit liegt vor, 343 Abs. 1 FamFG (Wohnsitz) und damit auch die internationale Zuständigkeit ( 105 FamFG). Es kann also ein deutscher Erbschein erteilt werden. Notarfachwirt Erbrecht KE 37
12 8.12 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Die Erbfolge richtet sich über Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, hier also nach italienischem Recht. Der Erbschein gibt deshalb die Erbfolge nach italienischem Recht wieder, d. h. es werden die Erbquoten angegeben, die sich nach dem italienischen anwendbaren Recht ergeben. Das Nachlassgericht ist also gezwungen, die erbrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts von Italien anzuwenden. In einem solchen Erbschein, der die Erbfolge eines ausländischen Rechts wiedergibt, wird wie üblich der Erblasser, die Erben und ihre Quoten (sowie gegebenenfalls Beschränkungen) angegeben. Darüber hinaus wird angegeben, dass sich die Erbfolge nicht nach deutschem, sondern ausländischem (hier italienischem) Recht richtet. Wenn der italienische Erblasser im Fall 2 a nur den Sohn S hat, so ist dieser nach italienischem Recht (Codice Civile) Alleinerbe. Das (deutsche) Nachlassgericht würde folgenden Erbschein erteilen. Formulierung des Erbscheins Der Erblasser I mit italienischer StA ist von seinem Sohn S allein beerbt worden. Die Erbfolge richtet sich nach italienischem (oder ausländischem) Recht. Dieser Erbschein ist anders als nach altem Recht nach neuer Rechtslage (FamFG) nicht mehr nur auf das deutsche Vermögen beschränkt, sondern gilt theoretisch für das gesamte Vermögen des Erblassers weltweit. Aus diesem Grunde werden auch die Kosten für den Erbschein aus dem gesamten Vermögen des Erblassers weltweit erhoben. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein deutscher Erbschein nur für das deutsche Vermögen Bedeutung erlangt. Aus diesem Grunde gestattet 2369 n. F. die Beschränkung des Antrages und damit auch des Erbscheins auf das inländische Vermögen. Diese Beschränkung empfiehlt sich regelmäßig sei es, dass ein deutscher Erblasser Vermögen im Ausland hat, sei es dass ein ausländischer Erblasser Vermögen im Inland hat, eben weil der deutsche Erbschein nur dem deutschen Rechtsverkehr nützt. Muss die Erbfolge im Ausland nachgewiesen werden, weil sich Vermögensgegenstände im Ausland befinden, so nützt der deutsche Erbschein nichts, denn er wird im Ausland nicht anerkannt. Die notarielle Praxis sollte deshalb geradezu standardmäßig von der Möglichkeit des 2369 Gebrauch machen, und den Erbschein also immer auf das inländische Vermögen beschränken. Fall 2(b): der Erblasser I (Fall 2 a) hinterlässt auch ein Grundstück in Deutschland Grundbuch Die Fallösung als solche ist genau wie bei Fall 2 a, nur geht es jetzt um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt, denn der Sohn S KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
13 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.13 wird die Umschreibung des Grundbuchs wünschen. Die Überlegungen des Grundbuchamts setzen bei 35 GBO an, nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Erbschein erforderlich (die Ausnahme des 35 Abs. 1 Satz 2 GBO liegt nicht vor). Das Grundbuchamt erkennt ausländischen Erbschein nicht an, die begehrte Eintragung wird nur bei Vorlage eines deutschen Erbscheins vorgenommen. Es muss also ein deutscher Erbschein beantragt werden. Fall 2(c): Der Erblasser I hat in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt Die Fallösung als solche bleibt gleich; eine Änderung ergibt sich nur hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts, denn jetzt kommt es auf 343 Abs. 3 FamFG an: Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Beantragt also z. B. der Erbe im Hinblick auf ein inländisches Grundstück einen Erbschein, so ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Ergibt sich später, dass im Inland noch ein weiteres Grundstück (oder anderes Vermögen) vorhanden ist, muss nicht etwa erneut ein Erbschein bei einem anderen Nachlassgericht beantragt werden, sondern der einmal erteilte Erbschein deckt alles Vermögen im Inland ab. Sind von vornherein mehrere Vermögensgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken vorhanden, so sind auch mehrere Gerichte örtlich zuständig. In diesem Fall wird nach 2 FamFG verfahren, es kommt darauf an, welches Gericht zuerst mit der Angelegenheit befasst ist (es braucht also nur ein Gericht angerufen zu werden). Örtliche Zuständigkeit Fall 3: Der Däne D lebt in Deutschland, er verstirbt an seinem letzten Wohnsitz in Hamburg Unternehmen Sie zunächst selbst einen Lösungsversuch, decken Sie die folgende Lösung ab. Lösung: Anwendbares Recht: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU-Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25 dänische StA, also dänisches Recht. (Bis zu diesem Punkt müssten Sie mit ihren Überlegungen gekommen sein). Art. 25 weist also in das dänische Recht. An dieser Stelle ist jedoch eine neue Überlegung anzustellen (die bislang vernachlässigt wurde), nämlich: In welchen Teil des dänischen Rechts weist Art 25 eigentlich? In das dänische Erbrecht oder etwa in das dänische Kollisionsrecht? Wie schon erwähnt haben alle Rechtsordnungen ihr eigenes Kollisionsrecht (und daneben ihr übriges Zivilrecht). An dieser Stelle auch ein neuer Begriff: Das übrige Zivilrecht (= das gesamte Zivilrecht mit Ausnahme der Kollisionsregeln) bezeichnet man in diesem Zusammenhang als das Sachrecht (nicht zu verwechseln mit Sachenrecht). Kollisionsrecht und Sachrecht Auf das deutsche Recht bezogen: Kollisionsrecht findet sich im EGBGB, Sachrecht im BGB. Ebenso sind die anderen Rechte (auch das dänische) aufgebaut. Notarfachwirt Erbrecht KE 37
14 8.14 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Lesen: Art 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Sie sehen, auch das Kollisionsrecht des Staates, auf dessen Recht verwiesen wird, ist anzuwenden (aus auch machen Sie gedanklich vorrangig ). Art. 25 weist auf dänisches Recht, über Art 4 Abs. 1 Satz 1 ist aber eine Verweisung (auch = vorrangig) in das IPR/Kollisionsrecht von Dänemark angeordnet. Es ist also zu schauen, wie das dänische Kollisionsrecht den Fall anknüpft. Dazu folgendes Bild: Deutsches Recht Kollisionsrecht (EGBGB) Sachrecht (BGB) Art 4 Abs 1 Satz 1 Dänisches Recht Kollisionsrecht Sachrecht Dänisches IPR bestimmt: Die Erbfolge richtet sich nach dem Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Rückverweisung Das dänische Recht nimmt damit eine so genannte Rückverweisung vor, weist also den Fall nach Deutschland zurück. Wenn das dänische Recht seine Verweisung (auf den Wohnsitz) nun auch als eine solche begreift, die in das Kollisionsrecht geht (hier also EGBGB) würde ein Ping-Pong-Spiel ohne Ende die Folge sein (deutsches IPR-dänisches IPR-deutsches IPR-dänisches IPR und so fort). Beachten Sie: Wann diese Kette abzubrechen ist, kann nur das deutsche Recht sagen (dem wir unterliegen), nicht das dänische. Versuchen Sie selbst zunächst, die Lösung dieses Dilemmas im EGBGB zu finden. Lesen: Art 4 Abs 1 S 2 EGBGB Rückverweisung in das Sachrecht (BGB) Die Kette ist also in Deutschland abzubrechen, d. h. konkret, wir nehmen eine Rückverweisung des fremden Rechts immer als Verweisung in unser Sachrecht (BGB), nicht als eine solche in das IPR (EGBGB) egal wie der andere Staat seine eigene Regel anwenden will/ausgeformt hat. Schaubild: Deutsches Recht Kollisionsrecht (EGBGB) Sachrecht (BGB) Art 4 Abs 1 Satz 1 Art 4 Abs 1 Satz 2 Dänisches Recht Kollisionsrecht Sachrecht Erbstatut Die Paragraphenkette zur Lösung lautet damit: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU-Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25 StA also dänisches Recht und zwar dänisches IPR (Art. 4 Abs. 1 Satz 1); dänisches IPR knüpft die Erbfolge an den Wohnsitz des Erblassers an KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
15 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.15 WS = Deutschland, also deutsches Sachrecht (Art 4 Abs. 1 Satz 2, egal, was das dänische Recht zu dieser Frage sagt), also BGB der dänische Erblasser wird also nach 1924 ff BGB beerbt. Klären Sie, welches Gericht zuständig ist, den Erbschein zu erteilen (wenn die Erben einen solchen beantragen) und wie der Erbschein lautet. Lösung: Örtliche Zuständigkeit liegt vor ( 343 Abs. 1 FamFG Wohnsitz) und damit auch die internationalte Zuständigkeit ( 105 FamFG). Erbschein nach 2353 (ggf. 2357), denn deutsches Recht beherrscht die Erbfolge, nicht ausländisches. Es wird also ein normaler Erbschein erteilt. Erbschein Exkurs: Anmerkung zu Art 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die Leser, die darüber grübeln, was unter... sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht zu verstehen ist: Nehmen Sie an, ein Spanier und ein Deutscher schließen einen Kaufvertrag über ein Auto in der Schweiz. Sie vereinbaren, dass das Recht von Utopia anwendbar ist. Dann ist (aus deutscher Sicht, vgl. Art 27 EGBGB) das Recht von Utopia maßgeblich und zwar unmittelbar - das Sachrecht von Utopia (selbst wenn das IPR von Utopia nach Deutschland zurückverweist), weil es aus unserer Sicht Unsinn ist, eine freie Rechtswahl zuzulassen (Art 27 EGBGB), dann aber doch über eine Rückverweisung zu einem anderen als dem gewählten Recht zu kommen. Gehen Sie mit Ihrem erweiterten Kenntnisstand nun nochmals durch die Fälle 1 und 2. Welcher Schritt wurde dort unterschlagen? Welche Frage müssten Sie stellen, um die Fälle zu lösen (bzw. welches Wissen ist dafür erforderlich?). Unterschlagen wurde, in das italienische IPR zu schauen (also der Gedanke aus Art 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Sie müssen wissen: Das italienische IPR knüpft die Erbfolge (wie das deutsche IPR) an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Lösen Sie die Fälle jetzt erneut. Lösung: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU-Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25 italienisches Recht, aber über Art 4 Abs. 1 Satz 1 italienisches IPR StA, also keine Rückverweisung, sondern italienisches Sachrecht ist berufen (Das Endergebnis ändert sich nicht, weil das italienische IPR den Fall in das italienische Sachrecht schickt ). Schaubild: Deutsches Recht Kollisionsrecht (EGBGB) Sachrecht (BGB) Art 4 Abs 1 Satz 1 Italien. Recht Kollisionsrecht Sachrecht Notarfachwirt Erbrecht KE 37
16 8.16 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Fall 4: Der Brasilianer B lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz in Italien. Er hinterlässt in Deutschland Vermögen. Wie wird er beerbt? Kann in Deutschland ein Erbschein erteilt werden? Lösung zum anwendbaren Recht: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU-Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25, Art 4 Abs. 1 Satz 1 brasilianisches IPR (dieses verweist für die Erbfolge auf das Recht des letzten Wohnsitzes), also auf Italien. Weiterverweisung in Kollisionsoder Sachrecht? Frage: Wie ist aus deutscher Sicht zu entscheiden. Regelt Art 4 diesen Fall? Antwort: Nein, Art 4 regelt nur die Rückverweisung, aber nicht die sogenannte Weiterverweisung (auf ein drittes Recht). Nach h. M. ist aber auch die (ungeregelte) Weiterverweisung anzuerkennen. Also italienisches Recht. Problem: Italienisches IPR oder italienisches Sachrecht? Streitig, m. E. kommt es für diese Frage (eben weil das deutsche Recht sie nicht regelt) darauf an, wie die Brasilianer ihre Verweisung begreifen (auf das IPR oder auf das Sachrecht des fremden Staates). Brasilianisches Recht verweist nicht in das IPR, sondern in das Sachrecht. Das machen wir mit. Entsprechend wird der Brasilianer aus deutscher Sicht nach italienischem Erbrecht beerbt. Schaubild Deutsches Recht Kollisionsrecht (EGBGB) Sachrecht (BGB) Brasilianisches Recht Kollisionsrecht Sachrecht Italien. Recht Kollisionsrecht Sachrecht Lösung zum Verfahren/Erbschein: Deutsche internationale Zuständigkeit besteht, örtlich zuständig ist das Gericht, in dem sich Vermögensgegenstände befinden ( 343 Abs. 3, 105 FamFG) Fälle mit Nachlassspaltung A. Der Erblasser ist Ausländer, eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor Fall 1(a): Der Franzose F lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz in Frankreich. Er hinterlässt neben Vermögen in Frankreich auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen Das Grundbuchamt wird einen (deutschen) Erbschein verlangen ( 35Abs 1 Satz 1 GBO). Überlegungen zum anwendbaren Recht: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU-Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25, also StA französisches Recht, und zwar Art 4 Abs. 1 S 1 französisches IPR KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
17 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.17 Französisches IPR: Grundregel: Die Rechtsnachfolge wird an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft; Ausnahme: Die Erbfolge in Grundstücke wird an das Recht des Ortes angeknüpft, in dem das Grundstück liegt. Daraus folgt für Fall 1(a): Das französische IPR beruft das französische Sachrecht (der Erblasser wird also nach französischem Erbrecht beerbt). Das gilt aber nicht für das deutsche Grundstück, denn in Bezug auf dieses nimmt das französische IPR eine Rückverweisung auf deutsches Recht (als Recht des Lageorts) vor, die das deutsche Recht seinerseits wiederum annimmt (Art 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ergebnis: Für das deutsche Grundstück gilt deutsches Erbrecht. Das NLG erteilt einen normalen Erbschein (auf dem Erbschein wird allerdings vermerkt, dass er nur für den unbeweglichen Nachlass gilt); die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 343 Abs. 3, 105 FamFG. Für die Erbfolge nach F sind also zwei verschiedene Rechtsordnungen maßgeblich; es kommt zu einer so genannten Nachlassspaltung. Diese Aufspaltung des Nachlasses in zwei verschiedene Teile gilt mit allen Konsequenzen. Häufig weichen die gesetzlichen Erbquoten der beteiligten Rechte voneinander ab. Die Miterben erben dann das abgespaltene Vermögen zu anderen Quoten als den übrigen Nachlass. Es kann auch vorkommen, dass ein nach einer Rechtsordnung berufener Miterbe in Bezug auf den Nachlassteil, der einem anderen Erbstatut unterliegt, leer ausgeht. Auch sonst ist zu beachten, dass es sich um zwei rechtlich völlige selbständige Nachlassteile (oder Nachlässe) handelt. So würde z. B. hier eine gegenüber dem NLG erklärte Ausschlagung nur in Bezug auf den deutschen Teil des Nachlasses wirken, nicht im Hinblick auf den restlichen Nachlass. Am besten stellt man sich den Fall so vor, als handele es sich um zwei verschiedene Erblasser und um zwei verschiedene Nachlässe. Aufspaltung des Nachlasses Konsequenzen Zu einer solchen Nachlassspaltung kommt es immer dann, wenn der fremde Staat einzelne Gegenstände (i.d.r. Grundstücke) einer anderen Anknüpfung (meist Lageort) unterordnet als den übrigen Nachlass. Neben Frankreich sehen vor allem die USA und Grossbritannien solche unterschiedlichen Anknüpfungen vor. Fall 1(b): Der Franzose F (aus Fall 1a Wohnsitz Frankreich) hinterlässt auch eine Münzsammlung, die in Deutschland in einem Bankschließfach eingelagert ist Hier erfolgt keine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht, da das französische IPR nur für Grundstücke eine Sonderregel vorsieht, aber für sonstige Gegenstände keine Ausnahme vom Grundsatz (Wohnsitz) bestimmt. Erbstatut also französisches Recht. Der deutsche Erbschein weist also zwei unterschiedliche Erbfolgen aus einerseits nach deutschem Erbrecht im Hinblick auf unbeweglichen Nachlass, andererseits nach französischem Erbrecht im Hinblick auf den beweglichen Nachlass. Notarfachwirt Erbrecht KE 37
18 8.18 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Fall 2: Der Italiener I lebt und verstirbt an seinem Wohnsitz in Italien. Er hinterlässt neben Vermögen in Italien auch ein Grundstück in Deutschland. Die Erben wollen das Grundstück umschreiben lassen Italienisches IPR: Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (weitere Bestimmungen fehlen). Keine Nachlassspaltung Erbschein Das italienische Recht unterscheidet also in der Erbfolge nicht zwischen Grund- und anderem Vermögen (insofern stimmt das italienische Recht mit dem deutschen Recht überein). Es kommt deshalb nicht zur Nachlassspaltung, italienisches Recht beherrscht auch die Erbfolge in das deutsche Grundstück (es bleibt also bei der einheitlichen Vererbung durch nur ein anwendbares Recht). Der deutsche Erbschein weist also die Erbfolge (einheitlich) nur nach italienischem Erbrecht aus. Fall 3: Der türkische Erblasser T verstirbt an seinem Wohnsitz in Berlin. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei Lösung: Anwendbares Recht Staatsvertrag gemischter Erbschein Fall mit Auslandsbezug, Art 3 letzter Halbsatz (+), aber vorrangiger Staatsvertrag also Art 3 Nr. 2? Ja, es gibt zwischen der Türkei und Deutschland einen bilateralen Staatsvertrag (Konsularvertrag vom 28. Mai 1929; RGBl II, S. 748; vgl. Auszug im Anhang). Wegen des vorrangigen Staatsvertrages ist Art 25 nicht anwendbar, sondern hier wird das anwendbare Recht über 14 der Anlage zu Art 20 des Vertrages bestimmt. Nach 14 Abs. 1 vererbt sich der bewegliche Nachlass nach türkischem Recht (das gilt auch für den beweglichen Nachlass in Deutschland). Das Grundvermögen wird gem. 14 Abs. 2 nach dem Recht des Lageorts vererbt, das Grundvermögen in der Türkei also nach türkischem, dasjenige in Deutschland dagegen nach deutschem Recht. Verfahren/Erbschein: Der deutsche Erbschein weist also die Erbfolge nach deutschem und türkischem Recht aus, es ist zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass zu trennen. Es wird i. d. R. in solchen Fällen nur ein Erbschein sozusagen ein gemischter erteilt. Die Formulierung des Erbscheins wird der Richter davon abhängig machen, ob die Erbquoten vielleicht (zufällig) identisch sind (das kann z. B. in Frage kommen, wenn nur Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen), dann wird die Erbfolge nur einmal genannt. Ist sie verschieden, wird sie jeweils gesondert aufgeführt. B. Der Erblasser ist Deutscher Fall 1: Der deutsche Erblasser verstirbt. Er hinterlässt ein Grundstück in Frankreich. Anwendbares Recht: Art 3 letzter Halbsatz (+), kein Staatsvertrag, kein EU-Recht, also Art 3 Nr. 1, 2 (-), also Art. 25 deutsches Recht. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wird also nach deutschem Recht beerbt. KE 37 Erbrecht Notarfachwirt
19 Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut 8.19 An dieser Stelle kommt aber noch eine - neue - Überlegung hinzu: Sie ergibt sich aus Art 3 a Abs. 2 EGBGB (bitte noch nicht lesen, die Vorschrift ist sehr verwirrend formuliert; man versteht sie erst, wenn der Hintergrund der Regelung klar ist). Hintergrund der Regelung: Denken Sie noch einmal an die Fälle oben, bei denen der Erblasser Ausländer ist und ein Grundstück in Deutschland hinterlässt. Wenn ein Ausländer nach ausländischem Recht beerbt wird, so muss das deutsche Grundbuch im Hinblick auf die neuen (sich aus dem ausländischen Recht ergebenden) Eigentumsverhältnisse berichtigt werden. Das stellt das Grundbuchamt vor die Aufgabe, die ausländische Erbfolge in das deutsche Grundbuch zu verpflanzen. Probleme ergeben sich, wenn das ausländische Recht Rechtsfiguren aufweist, die dem deutschen Recht unbekannt sind (z. B. dinglich wirkende Vermächtnisse). Hintergrund des Art 3 a Abs. 2 Das deutsche Recht nimmt diese Probleme in Kauf. Andere Rechte nehmen diese Probleme nicht in Kauf, sondern vermeiden sie, indem sie eine Sonderregel für Grundstücke schaffen (so z. B. Frankreich, siehe oben): Die Erbfolge in Grundstücke richtet sich nach dem Recht des Ortes, in dem das Grundstück liegt (Recht des Lageorts, oft auch (lat.) lex rei sitae genannt). Mit einer solchen Lösung wird erreicht, dass das Erbrecht immer dem Recht entspricht, das auch sonst für die Rechte an dem Grundstück maßgeblich ist. Das deutsche Recht entscheidet sich gegen eine solche Lösung, denn es trennt ja weder im EGBGB noch im BGB zwischen der Erbfolge in Grundstücke einerseits und derjenigen in andere Vermögensgegenstände andererseits. Es gilt im deutschen Recht vielmehr der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu 1922, 1942 und Kapitel 3 des Skripts zu den wenigen Ausnahmen), den das deutsche IPR übernimmt. Art 25 EGBGB trennt für die Erbfolge nicht in bewegliches und unbewegliches Vermögen (abgesehen von der hier irrelevanten Rechtswahlmöglichkeit, die Art 25 Abs. 2 eröffnet, dazu später). Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolger Der vom deutschen Gesetzgeber gewählte Weg hat vor allem den Vorzug der Klarheit (die StA ist z. B. viel leichter und einfacher festzustellen als der Wohnsitz; sie kann auch viel schwerer gewechselt werden) und Einheitlichkeit der Anknüpfung. Durchaus mit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber sich also für eine unkomplizierte - einheitliche Anknüpfung entschieden. Er erkennt aber an, dass auch gute Argumente für eine Trennung bei der Anknüpfung sprechen (s. o.). Er löst dieses Problem gewissermaßen mit einem Kompromiss: Das deutsche Recht lässt seine eigene Regel (Art 25 StA des Erblassers) dann zurücktreten, wenn das fremde Recht Sonderregeln für bestimmte Vermögensgegenstände (meist Grundstücke) vorsieht. Durchbrechung der Anknüpfung über Art 25 Lesen Sie jetzt Art 3 a Abs. 2 EGBGB. Sie werden wahrscheinlich auch bei mehrmaligem Lesen nicht recht verstehen, was die Vorschrift sagt (ein gesetzgeberisches Glanzstück ; je- Notarfachwirt Erbrecht KE 37
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