Matthias Höreth. Compendium Das strafrechtliche Assessorexamen Klausur und Station

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1 Matthias Höreth Compendium Das strafrechtliche Assessorexamen Klausur und Station 1999

2 Inhalt Strafrechtliches Assessorexamen Vorwort... 4 Staatsanwaltliche Aufgabenstellungen... 4 A-Gutachten... 4 Struktur des Gutachtens... 5 Beweiswürdigung... 6 Gerichtsverwertbarkeit... 6 Beweisbedürftigkeit... 6 Ergiebigkeit... 6 Isolierte Würdigung des Beweiswerts des Beweismittels... 7 Indizien zur Beweiswürdigung beim Zeugenbeweis... 7 Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und Beschuldigenvernehmung... 8 Maßregeln und Nebenfolgen... 8 B-Gutachten... 8 Ordnung nach Beschuldigten und prozessualen Taten... 8 Verbindung oder Trennung von Verfahren... 9 Weitere verfahrensmäßige Behandlung... 9 Einstellung des Verfahrens... 9 Teilverzicht auf die Strafverfolgung, Strafklagebeschränkung Strafbefehl Beschleunigtes Verfahren Anklageerhebung Sachlich und örtlich zuständiges Gericht Sonstige Verfahrensfragen Anklageschrift Kopf, Überschrift, Personalia Anklagesatz Vorschriften Beweismittel Wesentliches Ermittlungsergebnis Fehler der Anklageschrift und ihre Folgen Besondere Anklagen Strafbefehl Beschleunigtes Verfahren Verfügungstechnik Verfügung zur Anklageschrift Einstellungsverfügung

3 Einstellung nach 170 II StPO Privatklageverweisung Einstellung gemäß 153 StPO Einstellung gemäß 154 d StPO Einstellung gemäß 154 e StPO Berufung der Staatsanwaltschaft Urteil A-Gutachten B-Gutachten Form und Inhalt Berufungsurteil Tenor Gründe Revisionstenor Anwaltliche Aufgabenstellungen A - Gutachten B - Gutachten Plädoyer Strafzumessung Strafen Strafen bei bestimmten Delikten Gesamtstrafenbildung

4 Vorwort Strafrechtliches Assessorexamen Im Folgenden werden zunächst einzelne Aufgabenstellungen in strafrechtlichen Assessorklausuren dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf der nach wie vor dominierenden staatsanwaltlichen Klausur liegt, jedoch auch kurz auf Urteilsklausuren eingegangen wird. Sodann wird das staatsanwaltliche Plädoyer dargestellt, wobei insbesondere die Strafzumessung angerissen wird, welche auch bei der Urteilsklausur relevant ist. Die Darstellung, die keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder 100%-ige Richtigkeit erhebt, orientiert sich an den Erfahrungen aus der Ausbildung in der Staatsanwaltschaft und legt den Schwerpunkt vor allem auf konkrete Formulierungsbeispiele. Anklageschrift und Begleitverfügung unterliegen bundesspezifischen Besonderheiten. Die hier gegebene Darstellung fußt auf dem in Hessen üblichen Aufbau. Staatsanwaltliche Aufgabenstellungen Die Klausur besteht in der Regel aus einem materiellen Gutachten - A-Gutachten -, einem prozeßrechtlichen Gutachten - B-Gutachten - sowie einem Entscheidungsentwurf, regelmäßig einer Anklageschrift, gegebenenfalls mit Begleitverfügung, oder einer Einstellungsverfügung. Bei der Klausur ist besonders auf den Bearbeitervermerk zu achten, in welchem häufig bestimmte Optionen, wie die Einstellung des Verfahrens, Strafbefehlsverfahren oder Weglassen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, ausgeschlossen werden. Weiterhin wird häufig die Aufgabenstellung auf einen bzw. einzelne Beschuldigte beschränkt. Das Gutachten beinhaltet eine Mischung aus Gutachen- und Urteilsstil. Es ist auf die beschuldigte Person bzw. Personen begrenzt, eine eigenständige Erweiterung auf weitere Personen, die sich nach dem Akteninhalt strafbar gemacht haben könnten, findet nicht statt. A-Gutachten Der Einleitungssatz ist gerichtet auf die Art des Ergebnisses. Wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird formuliert: Aus der Strafanzeige / den vorliegenden Informationen könnten sich zureichende Anhaltspunkte i.s.v. 152 II StPO, also der Anfangsverdacht für... gemäß... ergeben. Anfangsverdacht liegt vor, wenn es aufgrund von Tatsachen und nicht nur Vermutungen nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, daß eine Straftat begangen worden ist und - sofern diese einer bestimmten Person zur Last gelegt wird - daß diese Beteiligter gewesen ist (vgl. Kleinknecht 152 RN 4). Soweit Anklage erhoben werden soll, wird begonnen mit: Der Beschuldigte könnte sich... hinreichend verdächtig gemacht haben. Der Beschuldigte könnte... hinreichend verdächtig sein. Soll Haftbefehl erlassen werden: Der Beschuldigte könnte sich... dringend verdächtig i.s.d. 112 I StPO gemacht haben, indem er.... Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (vgl. Kleinknecht 112 RN 5). Im Gutachten sind die Ausführungen von Zeugen Bekundungen, diejenigen des Angeklagten Einlassungen oder Geständnis. 4

5 Struktur des Gutachtens Das Gutachten ist nach Sachverhaltskomplexen zu gliedern, die mittels eines Einleitungssatzes kurz so zu skizzieren sind, daß der Leser weiß, was geprüft wird. Überschriften werden nur für Delikte oder Tatkomplexe gebildet, Prüfungspunkte in Textblöcken und Gliederungszeichen abgesetzt. Grundsätzlich ist historisch vorzugehen, eine zeitlich spätere Tat kann vor der früheren geprüft werden, wenn der Schwerpunkt von Aussagen und Indizien bei der späteren Tat liegt und die Beweiswürdigung hierzu auch wesentliche Bedeutung für die frühere Tat hat. Auch wenn die Erfüllung des Tatbestands an sich schon feststeht, ist der gesamte der Tat zugrunde liegende Sachverhalt strafrechtlich zu würdigen, Gericht und Staatsanwaltschaft haben den Sachverhalt vollständig aufzuklären, vgl. 244 II, 160 StPO. Im Anklagesatz sind zum Beispiel beim Diebstahl alle weggenommenen Gegenstände aufzuführen, bei der Strafzumessung ist nämlich insbesondere die Schadenshöhe von Bedeutung. Auch bei beleidigenden Äußerungen muß jede Behauptung, jedes Werturteil einzeln untersucht werden. Innerhalb der Sachverhaltskomplexe ist nach Tätern zu gliedern. Bei Mittäterschaft ist grundsätzlich zunächst der Haupttäter, also derjenige, der am tatnächsten alle oder die meisten Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, zu prüfen, wobei gegebenenfalls auf die Zurechnung der Beiträge anderer Täter einzugehen ist. Maßgebend für die Gliederung nach Straftatbeständen sind rechtliche Überlegungen. Grundsätzlich sollte das schwerere vor dem leichteren Delikt geprüft werden. Offensichtlich nicht verwirkliche Delikte werden weggelassen. Tatbestände, die infolge Gesetzeskonkurrenz für die Anklage außer Betracht bleiben können, sind am Schluß zu erörtern, wobei die Prüfung grundsätzlich knapp gehalten werden sollte. Enthält die im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretende Norm aber eine spezielle Nebenfolge, so kann im Urteil auch hierauf erkannt werden. Die Bestimmung muß dann in der Paragraphenkette aufgenommen, die Prüfung vollumfänglich vorgenommen werden. Vor der rechtlichen Prüfung ist der für das jeweilige Delikt relevante Sachverhalt zu ermitteln, vgl. hierzu unten die Ausführungen zur Beweiswürdigung. Prozeßvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind vor Prüfung der Deliktsmerkmale festzustellen: Strafantrag, Ermächtigung. Verjährung. Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG. Anderweitige Rechtshängigkeit. Bei Beginn der Deliktsprüfung ist die Strafnorm nach Zahl, Absatz, Nummer und Alternative anzugeben, ein Abschreiben des Gesetzestextes ist nicht erforderlich, statt dessen ist gleich auf einzelne Deliktsmerkmale einzugehen. Der Sachverhalt ist mit einem kurzen Hinweis genau festzulegen. Es muß deutlich werden, von welchem Denkansatz ausgegangen wird. Der weitere Sachverhalt wird bei der Subsumtion eingeführt, das wesentliche Ermittlungsergebnis erst im Rahmen der Klageschrift aufgeführt. 5

6 Nicht entscheidungserhebliche Fragen bleiben unbeantwortet, der durch die Struktur der Straftat vorgegebene Aufbau kann verlassen werden, wenn die Strafbarkeit verneint wird, weil ein an sich später zu prüfendes Merkmal offensichtlich nicht gegeben ist, sog. Springen im strafrechtlichen Gutachten. Das Springen im Gutachten gilt auch für den fehlenden Strafantrag und die Gesetzeskonkurrenz. Offensichtliches wird kurz gefaßt, es werden keine Negativformeln verwendet: Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. ; Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung rechnete der Beschuldigte nicht damit... Nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen können unbeantwortet bleiben. Akademische Streitigkeiten haben im Gutachten nur untergeordnete Bedeutung. Abwegiges braucht nicht erörtert zu werden. Allgemein anerkannte und unproblematische Definitionen werden ohne Belege oder Begründung mitgeteilt, bei problematischen und strittigen Auslegungen bedarf es einer abwägenden Begründung. Hierbei ist die Rechtsfrage zu analysieren und eine methodisch geführte Begründung zu geben, das heißt, es sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, Argumente darzulegen und abzuwägen sowie aufgrund dessen eine vertretbare Entscheidung zu fällen. Das Vorliegen eines (besonderen) öffentlichen Interesses ergibt sich aus Tat und Täter und ist im verfahrensrechtlichen Teil des Gutachtens zu prüfen. Das Vorliegen eines Strafantrags als Verfolgungsvoraussetzung ist hingegen bereits im materiellrechtlichen Teil festzustellen, weil ansonsten die Prüfung überflüssig ist. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren ist lediglich eine Beweisbarkeitsprognose bzw. Verurteilungsprognose. Der Staatsanwalt braucht noch keine endgültige Überzeugung von der Strafbarkeit des Beschuldigten zu haben, er kann die Aufklärung verbleibender Ungewißheiten der Hauptverhandlung überlassen, soweit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad der Verurteilung erreicht ist. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt insoweit allenfalls mittelbar. Beweisfragen sind im materiellen Gutachten bei dem Delikt zu untersuchen, auf das sie sich in bezug auf den hinreichenden bzw. dringenden Tatverdacht auswirken könnten. Gerichtsverwertbarkeit Eine belastende Tatsache vermag nur dann hinreichenden Tatverdacht zu begründen, wenn sie nach den Regeln des Strengbeweises auch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden kann. Ein Beweismittel, für das ein Verwertungsverbot in der Hauptverhandlung bestehen würde, muß auch für die Anklageerhebung außer Betracht bleiben. Beweisbedürftigkeit Beweisbedüftig sind alle be- und entlastenden Umstände, die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, 160 II, III StPO. Hiervon ausgenommen sind Tatsachen, die der Beschuldigte selber glaubhaft gesteht sowie offenkundige Tatsachen. Ergiebigkeit Beim unmittelbaren Beweis ist die Gewißheit vom Vorhandensein der Haupttatsache auf direktem Wege möglich. Dem unmittelbaren Beweis zugänglich sind insbesondere Augenscheinsobjekte. 6

7 Beim mittelbaren Beweis - Indizienbeweis - läßt eine Tatsache erst den Rückschluß auf die Haupttatsache zu. Mehrere Indizien können einen Indizienring bilden, wobei mehrere Anzeichen nebeneinander auf die Haupttatsache hinweisen, oder eine Indizienkette, wobei die Beweiszeichen hintereinander geschaltet sind und erst in mehreren Schritten auf die Haupttatsache schließen lassen. Isolierte Würdigung des Beweiswerts des Beweismittels Belastungswahrscheinlichkeit: Wie wahrscheinlich ist die zu beweisende Tatsache aufgrund des Erklärungswerts des Beweismittels? Zuverlässigkeit des Beweismittels: - Augenscheinsobjekte und Urkunden haben einen sehr hohen Zuverlässigkeitsgrad, weil sie die sinnliche Wahrnehmung bzw. gedankliche Überzeugungsbildung ermöglichen. - Sachverständigengutachten haben eine hohe Sicherheit, weil neutrale Informationsquellen zur Verfügung stehen. - Zeugenaussagen sind bezüglich der generellen Sicherheit die schlechtesten Beweismittel, dies gilt in ähnlicher Weise auch für sachverständige Zeugen und die Einlassung des Beschuldigten. Indizien zur Beweiswürdigung beim Zeugenbeweis Folgende Indizien können zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage herangezogen werden: Ist die Aussage klar und folgerichtig: Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, sie ist in sich widerspruchsfrei und geschlossen. Hat ein Zeuge keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten: Der Zeuge ist glaubwürdig, es besteht kein Anhaltspunkt, daß er den Beschuldigten fälschlich belasten will. Hat ein Zeuge keine persönliche Beziehungen zum Beschuldigten: Der Zeuge, der den Beschuldigten nicht (nur oberflächlich) kennt, hat keinen Grund, zu dessen Lasten falsch auszusagen. Stimmen die Bekundungen in wesentlichen Punkten mit feststehenden Handlungsabläufen überein: Eine weitere Bestätigung findet die Aussage auch in den Angaben des Zeugen...; den Ausführungen des Sachverständigen... Stellt der Zeuge Schlußfolgerungen an: Zweifel an der Aussage des Zeugen ergeben sich daraus, daß er nach dem Geschehen mit dem Beschuldigten über dieses sprach. Hierbei könnte sich objektiv Erlebtes mit subjektiv Aufgearbeitetem vermischt haben. Weicht der Zeuge aus: Der Zeuge vermeidet eine Auseinandersetzung mit dem Beweisthema, er versuchte, die Vernehmung auf andere Punkte zu lenken. 7

8 Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und Beschuldigenvernehmung Je größer die inhaltliche Übereinstimmung zwischen den einzelnen Beweisen, desto mehr spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schließlich ist die Zusammenschau aller Beweismittel der einzige Weg, die Wahrscheinlichkeit von Tat und Täterschaft hinreichend bewerten zu können - insbesondere bei widersprüchlichen Aussagen. Bleiben weiterhin Zweifel, ist zu prüfen, ob aus der Tatsachenungewißheit auch eine Rechtsnormungewißheit folgt, ob nicht ein Fall der Postpendenz, der Wahlfeststellung oder der Tatsachenalternativität vorliegt. - Ist unklar, ob der Beschuldigte einer Nachtat (etwa Geldwäsche) auch an der Vortat beteiligt war, kann die Anklage im Wege der Postpendenz allein auf die Nachtat gestützt werden. - Hat der Beschuldigte entweder das eine oder das andere Delikt sicher begangen (etwa Diebstahl oder Hehlerei), ist er nach den Grundsätzen der (echten) Wahlfeststellung anzuklagen. - Hat der Beschuldigte zwei aufeinanderfolgende Taten an dem selben Tatobjekt begangen und ist unklar, durch welche der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist, liegt ein Fall der Tatsachenalternativität vor. Maßregeln und Nebenfolgen Außer der Prüfung des materiellen Strafrechts ist festzustellen, ob Maßregeln der Sicherung oder Besserung sowie Nebenfolgen oder eine Nebenstrafe in Betracht kommen. Freiheitsentziehende Maßregeln sind die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus, 63 StGB, in einer Entziehungsanstalt, 64 StGB und in der Sicherungsverwahrung, 66 StGB. Maßnahmen ohne Freiheitsentziehung sind die Führungsaufsicht, 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis, 69 ff. StGB sowie das Berufsverbot, 70 ff. StGB. Sonstige Maßnahmen sind der Verfall, 73 ff. StGB, die Einziehung, 74 ff. StGB und die Unbrauchbarmachung, 74 d StGB. Nebenfolgen sind der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, 45 ff. StGB. Nebenstrafe ist die Anordnung eines Fahrverbots, 44 StGB. B-Gutachten Im verfahrensrechtlichen Teil ist die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, das Strafverfahren aktiv in eine konkrete prozessual gebotene Richtung zu steuern. Ordnung nach Beschuldigten und prozessualen Taten Das Verfahren ist nach einzelnen Beschuldigten und selbständigen prozessualen Taten zu ordnen, weil Teileinstellungen niemals innerhalb derselben prozessualen Tat möglich sind, wohl aber bei verschiedenen Verfahrensgegenständen. Tat im prozessualen Sinn ist das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es nach der Lebensauffassung ein einheitliches, historisches Geschehen bildet. Kriterien sind insofern Ort und Zeit, Täterverhalten nach Richtung und Tatobjekt sowie die materiellrechtliche Tateinheit. 8

9 Verbindung oder Trennung von Verfahren Stehen verschiedene Verfahren in persönlichem oder sachlichem Zusammenhang, sollen diese durch die Staatsanwaltschaft mittels Verbindungsverfügung unter Benennung des bisherigen und des neuen gemeinsamen Aktenzeichens gemeinsam verfolgt werden, Nr. 17 II, 114 S.1 RiStBV. Da... und... als Mittäter handelten, kann gemäß 2, 3 StPO eine gemeinsame Anklage erfolgen....,angesichts des persönlichen Zusammenhangs der Taten der Beschuldigten kann gemäß 3 StPO eine gemeinsame Anklage erhoben werden. Würde hierdurch aber die Strafverfolgung der anderen Taten erheblich verzögert, soll von der Verbindung abgesehen werden, vgl. Nr. 17, 114 S. 2 RiStBV. Strafverfolgungen gegen Jugendliche und Erwachsene sollen nur ausnahmsweise verbunden werden, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, 103 I JGG:... eine Verbindung der Verfahren gegen den Jugendlichen... und den Erwachsenen... nach 103 JGG vor dem Jugendgericht kommt nicht in Betracht. Eine solche Verbindung soll die Ausnahme bleiben und nur dann stattfinden, wenn anderenfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme wiederholt werden müßte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der Sachverhalt einfach ist und die Beschuldigten geständig sind. Eine Trennung eines Verfahrens kann sinnvoll sein, wenn Täter und Opfer gemeinsam verfolgt werden, weil das Opfer später ebenfalls straffällig geworden ist: Für eine gemeinsame Anklage der Beschuldigten... und... fehlt es am Zusammenhang des 3 StPO.... und... haben nicht innerhalb der selben prozessualen Tat gemeinsam gleichgerichtete Straftaten, sondern wechselseitig Delikte zum gegenseitigen Nachteil begangen. Daher ist hinsichtlich des Beschuldigten... das Verfahren abzutrennen und als neues Js - Verfahren weiterzuführen. Ergeben sich wegen Taten, zu denen der mögliche Täter noch nicht als Beschuldigter vernommen wurde, neue Verdachtsmomente, muß hierauf hingewiesen werden, damit insofern ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann: Hinsichtlich des... besteht dringender Tatverdacht wegen..., daher ist für ihn ein neues Ermittlungsverfahren auszutrennen. Weitere verfahrensmäßige Behandlung Die weitere verfahrensmäßige Behandlung wird für jeden Beschuldigten und jede prozessuale Tat anknüpfend an das Ergebnis des A-Gutachtens vorgenommen. Einstellung des Verfahrens In Bagatellfällen, etwa bei geringfügigsten Körperverletzungen, kann gemäß 153 StPO eingestellt werden. Hierbei muß es sich um Vergehen handeln und es darf kein öffentliches Verfolgungsinteresse bestehen. Eine Einwilligung des Beschuldigten ist nicht erforderlich, bei im Mindestmaß nicht erhöhter Straftat mit geringen Folgen ist auch die Zustimmung des Gerichts entbehrlich, 153 I S. 2 StPO. Eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt nicht, vgl. 172 II S. 3 StPO. Es kommt eine Einstellung nach 153 I S. 1 StPO in Betracht, da... erstmalig eine Straftat beging, aus dieser nur ein geringer Schaden entstand und... versuchte diesen wiedergutzumachen. 9

10 Bei der Tat handelt es sich auch um ein Vermögensdelikt, welches sich lediglich als Vergehen mit einer im Mindestmaß nicht erhöhten Strafe darstellt, so daß ein Absehen von der Verfolgung ohne Zustimmung des Gerichts in Frage kommt, 153 I S. 2 StPO Treffen Offizial- und Privatklagedelikt in einer prozessualen Tat zusammen, ist einheitlich 153 StPO anzuwenden, es erfolgt keine Teilverweisung auf den Privatklageweg. Ist das Bagatelldelikt eine von mehreren Taten, ist eine Teileinstellung gemäß 153 StPO möglich. Bei etwas gravierenderen Delikten, etwa leichten bis mittelschweren Verkehrs- und Vermögensdelikten oder Unterhaltspflichtverletzungen kommt eine Einstellung mit Auflagen und Weisungen nach 153 a I StPO in Betracht. Hierzu muß ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen bestehen und das öffentliche Verfolgungsinteresse durch Auflagen oder Weisungen zu beseitigen sein. Das Maß der Schuld darf nicht als schwer zu beurteilen sein. Die Zustimmung des Betroffenen ist erforderlich, demgemäß wird zunächst vorläufig und erst nach Erfüllung der Auflagen endgültig eingestellt. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen nicht, wird in der Regel Wiederaufnahme verfügt und Anklage erhoben. Eine Einstellung nach 153 a StPO wäre dann gerechtfertigt, wenn die Schuld des Täters gering ist und Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, Hierfür spricht... Bei der Einstellung nach 153 a StPO sind die Auflagen zu begründen. Es ist aufzunehmen, ob und warum Zustimmungen des Gerichts bzw. des Beschuldigten erforderlich sind. Der Anzeigeerstatter wird informiert, erhält aber nur eine eingeschränkte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerde. Liegen nur Delikte vor, bei denen das Gericht nach materiellem Recht von Strafe absehen könnte, kann nach 153 b StPO mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden. Hiervon werden Beschuldigter und Anzeigeerstatter formlos in Kenntnis gesetzt. Da auch hier ein Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen ist, 172 II S. 3 StPO, ergeht an den Anzeigeerstatter keine Rechtsmittelbelehrung. Ist nach dem materiellen Gutachten die Straftat möglich, aber von präjudiziellen Rechtsfragen abhängig oder selbständiger Gegenstand einer Inzidenterprüfung in einem anderen Verfahren, ist eine Abschlußverfügung mit vorläufiger Einstellung, 154 d StPO, vorzunehmen und dies dem Anzeigeerstatter unter Fristsetzung zur Einleitung des präjudiziellen Verfahrens mitzuteilen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist das Verfahren endgültig einzustellen. Wehrt sich der Beschuldigte durch Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung oder Ehrverletzungsdelikten, kommt eine vorläufige Einstellung des neuen Verfahrens gemäß 154 e StPO in Betracht, bis über den Erstvorwurf entschieden ist, um eine einheitliche Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Gemäß 154 e III StPO ruht dann auch die Verjährung. Ist die Straftat hinreichend wahrscheinlich, der Täter aber nicht greifbar, ist eine vorläufige Einstellung nach 205 StPO zu verfügen. Die Norm gilt im Ermittlungsverfahren auch für die Staatsanwaltschaft. Der Anzeigeerstatter erhält eine Einstellungsnachricht ohne Rechtsmittelbelehrung, da das Klageerzwingungsverfahren nicht zur Ermittlung des Täters dient. In der Regel wird die 10

11 Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung und die Niederlegung eines Suchvermerks zum Strafregister angeordnet: Der Beschuldigte ist flüchtig und unbekannten Aufenthalts. Daher ist das Verfahren entsprechend 205 StPO vorläufig einzustellen und ein Haftbefehl zu erlassen, vgl. 112 II Nr. 1 StPO. Der erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich aus... Ist die Straftat hinreichend wahrscheinlich, der Täter aber verstorben, ist die Erledigung festzustellen, der Anzeigeerstatter wird formlos benachrichtigt: Das Verfahren ist nicht einzustellen, sondern hat sich durch den Tod des Beschuldigten... selbständig beendet. Die Erledigung ist dem Anzeigenden... mitzuteilen, es bedarf insoweit keiner Rechtsmittelbelehrung, da ein Klageerzwingungsverfahren nicht eingeleitet werden kann. Ist der Beschuldigte für längere Zeit verhandlungsunfähig, ist eine formlose Einstellung gemäß 205 StPO analog zu veranlassen, der Anzeigeerstatter wird ohne Rechtsmittelbelehrung formlos benachrichtigt, Nr. 104 III, 103 RiStBV. Besteht kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat, ist eine (Teil-) Einstellung nach 170 II StPO vorzunehmen. Das Geschehen... stellt eine selbständige Tat im prozessualen Sinne dar, 155, 264 StPO. Hinsichtlich dieses Tatkomplexes folgt aus dem Ermittlungsergebnis kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage. Das Verfahren gegen... ist daher insoweit einzustellen. Grundsätzlich muß gemäß 171 StPO ein Einstellungsbescheid an den Anzeigeerstatter ergehen, Nr. 89 RiStBV. Kam aber das Verfahren von Amts wegen in Gang oder hat der Anzeigeerstatter ausdrücklich oder schlüssig auf einen Bescheid verzichtet, ist dies nicht erforderlich. Der Antragsteller...ist nach 171 S. 1 StPO zu bescheiden. oder: Es ist kein Bescheid zu erteilen, da die Ermittlungen von Amts wegen erfolgten;... da der Anzeigende kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat;... da die Anzeige durch einen Prozeßunfähigen erfolgte. Soweit der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte ist, ist nach 172 I StPO eine Rechtsmittelbelehrung, 171 S. 2 StPO zu erteilen. oder: Dem Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, da der Antragsteller Verletzter ist, 171 S. 2 StPO. Dem Bescheid ist keine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, da ausschließlich Privatklagedelikte angezeigt wurden. Verletzter ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Rechte durch die behauptete Tat unmittelbar eingegriffen worden ist. Bei der Einstellung gemäß 170 II StPO können Benachrichtigungspflichten bestehen: Soweit der Beschuldigte als solcher vernommen wurde, ein Haftbefehl erlassen war oder er um einen Bescheid gebeten hat, ist er gemäß 170 II S. 2 StPO zu benachrichtigen, wobei die Mitteilung grundsätzlich keine weiteren Informationen enthält, Nr. 88 RiStBV: Der Beschuldigte ist gemäß 170 II StPO von der Einstellung zu benachrichtigen, da er verantwortlich vernommen wurde;... da Haftbefehl gegen ihn erlassen war;... da er um einen Bescheid gebeten hat;... da ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe erkennbar war. 11

12 12 Strafrechtliches Assessorexamen Dem Anzeigeerstatter wird die Einstellung grundsätzlich durch einfachen Brief bekanntgegeben. Besteht hinreichender Tatverdacht und liegt aber kein einfaches bzw. besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse vor, ist eine (Teil-) Einstellung nach 170 II StPO, gegebenenfalls mit Verweisung auf den Privatklageweg vorzunehmen: An der Verfolgung der durch... angezeigten... besteht kein öffentliches Interesse nach 376 StPO. Es handelt sich um eine typische Streitigkeit..., bei der der Rechtsfrieden nicht über den Lebenskreis der Verletzten gestört ist und die Verfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, Nr. 86 II, 229 I RiStBV. Daher ist das Verfahren nach 170 II StPO einzustellen, der Anzeigende ist nach Nr. 89 RiStBV mit Verweis auf den Privatklageweg zu bescheiden. Hierbei ist fraglich, ob anstelle oder neben der Belehrung über das Klageerzwingungsverfahren auch eine Verweisung auf den Privatklageweg erfolgen muß. Soweit es ausschließlich um Privatklagedelikte ging, ist ein Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen, 172 II S. 3 StPO. Betraf das Verfahren innerhalb einer prozessualen Tat sowohl Offizial- als auch Privatklagedelikte, hat das Offizialverfahren Vorrang, es ist nur in Bezug auf das Klageverfahren zu belehren. Liegen mehrere prozessuale Taten vor, sind diese gesondert zu behandeln, gegebenenfalls ist also sowohl bezüglich des Privatklageverfahrens als auch des Klageerzwingungsverfahrens zu belehren. Das Vorliegen eines (besonderen) öffentlichen Interesses ist - soweit Strafverfolgungsvoraussetzung - gesondert zu begründen. Bei relativen Antragsdelikten, vgl. 248 a, 303 c StGB, kann das Fehlen eines Strafantrags durch Vorliegen eines besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses überwunden werden. Kriterien hierfür finden sich etwa in Nr. 234, 243 III RiStBV. Liegt kein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse vor, ist zu unterscheiden: Ist dieses Delikt das einzige der jeweiligen prozessualen Tat, muß eine Einstellung nach 170 II StPO erfolgen; ist das Delikt gleichzeitig Privatklagedelikt, darf keine Privatklageverweisung erfolgen, da die fehlende Verfolgungsvoraussetzung die Privatklage sperrt. Steht das Delikt mit anderen in prozessualem Zusammenhang, sind diese entsprechend zu verfolgen, einer Teileinstellung bedarf es nicht, da die prozessuale Tat weiter verfolgt wird. Mehrere prozessuale Taten sind wiederum gesondert zu behandeln. Wird das besondere öffentliche Interesse bejaht, ist damit auch für Privatklagedelikte die Vorentscheidung zugunsten des Offizialverfahrens gefallen. Das einfache öffentliche Verfolgungsinteresse ist Verfahrensvoraussetzung für die öffentliche Klage. Es liegt vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, vgl. Nr. 86 II, 229, 233 RiStBV. Bei Verneinung des öffentlichen Interesses ist zu unterscheiden: Ist dieses Delikt das einzige der jeweiligen prozessualen Tat, muß eine Einstellung nach 170 II StPO und Verweisung auf den Privatklageweg erfolgen. Ist das Delikt Teil einer prozessualen Tat, die im übrigen weiter verfolgt wird, findet weder eine Einstellung, noch eine Privatklageverweisung statt.

13 Ist das Delikt Teil einer prozessualen Tat und wird hinreichender Tatverdacht für ein Offizialdelikt verneint, wird nach 170 II StPO eingestellt, es findet aufgrund des Vorrangs des Offizialdelikts keine Privatklageverweisung statt. Mehrere prozessuale Taten sind gesondert zu behandeln. Wird das öffentliche Verfolgungsinteresse bejaht, wird das Delikt wie jedes Offizialdelikt verfolgt: Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Die Tat war roh und es liegen erhebliche Verletzungen vor. Zudem ist der Täter einschlägig vorbestraft, Nr. 234 RiStBV. Besteht hinreichender Tatverdacht nicht bezüglich einer Straftat, sondern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde abzugeben, 43 OWiG, Nr. 276, 279 RiStBV: Hinsichtlich... handelt es sich um eine selbständige prozessuale Tat im Sinne der 155, 264 StPO, welche nicht unter den Straftatbestand des... StGB fällt. Es kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach... OWiG und damit eine Abgabe an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß 43 OWiG in Betracht. Besteht hinreichender Tatverdacht, ist fraglich, ob die Strafverfolgung nach dem Opportunitätsprinzip einzustellen oder zu verfolgen ist. Teilverzicht auf die Strafverfolgung, Strafklagebeschränkung Zur Verfahrenskonzentration dienen die Möglichkeiten der 154, 154 a StPO. Ein Teilverzicht auf die Strafverfolgung ist nach 154 StPO möglich, wenn eine selbständige prozessuale Tat gegenüber einer anderen hinsichtlich der verlangten oder erwarteten Sanktion nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Soweit das Verfahren der vorrangigen Tat noch nicht abgeschlossen ist, wird eine vorläufige Einstellung verfügt, vgl. 154 I Nr Alt. StPO. Es ist angebracht, das Verfahren gegen... gemäß 154 I StPO vorläufig einzustellen, soweit es den Vorwurf der... betrifft. Insofern würde die zu erwartende Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen, der Prozeßstoff wird reduziert. Einstellung und Grund derselben werden dem Anzeigeerstatter durch Bescheid mitgeteilt, Nr. 101 II, 89 RiStBV, dem Beschuldigten unter den Voraussetzungen des 170 II S. 2 StPO. Die Mitteilungen bedürfen keiner Rechtsmittelbelehrung. Bei der Strafklagebeschränkung nach 154 a StPO werden lediglich abtrennbare Tatteile von der Strafverfolgung ausgeklammert, sofern sie nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Da insoweit keine Einstellung vorliegt, ist eine Benachrichtigung an den Beschuldigten oder Anzeigeerstatter nicht erforderlich. Es kommt insofern eine Beschränkung der Strafverfolgung auf... in Betracht. Die Strafe für die tateinheitlich verwirklichte... fällt neben der wegen... zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht. Einer Bescheidung des Anzeigenden... bedarf es nicht, da nur ein einzelnes Delikt innerhalb der prozessualen Tat ausgeklammert wird. Besteht hinreichender Tatverdacht, können Alternativen zur Anklageerhebung in Betracht kommen. Strafbefehl Nach 407 ff. StPO ist ein Strafbefehlsverfahren möglich, wobei der Strafantrag die Wirkungen der Anklageschrift hat, 407 I S. 4 StPO. Hierbei ist insbesondere die konkrete Strafe zu begründen. 13

14 Der vom zuständigen Richter erlassene Strafbefehl hat nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wirkungen eines verkündeten Urteils, 410 III StPO. Voraussetzungen für den Strafbefehl sind folgende: Es muß sich um ein Verfahren gegen einen Erwachsenen handeln, vgl. 79 I, 109 II S. 1 JGG. Es muß sich um ein Verfahren wegen eines Vergehens, für das der Strafrichter zuständig ist, handeln, vgl. 25 GVG. Es dürfen nur die Rechtsfolgen des 407 II StPO in Betracht kommen. Die Hauptverhandlung muß als nicht erforderlich erachtet werden, 407 I S. 2 StPO, vgl. Nr. 175 III RiStBV. Beschleunigtes Verfahren Im beschleunigten Verfahren, 417 ff. StPO, vgl. Nr. 175 IV RiStBV, bedarf es weder der Einreichung der Anklageschrift, noch des Eröffnungsbeschlusses, 418 I, III S. 1 StPO. Lediglich ein sogenannter Schnellantrag ist einzureichen, die Ladung des Beschuldigten ist nicht erforderlich, soweit er sich freiwillig stellt oder zwangsweise vorgeführt wird, 418 II StPO. Das Beweisverfahren ist ebenfalls vereinfacht, 420 StPO. Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren sind folgende: Das Verfahren ist auf Erwachsene und Heranwachsende beschränkt, 79 II JGG. Das Verfahren muß in den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters oder des Schöffengerichts fallen, 417 StPO. Die Sache muß für ein beschleunigtes Verfahren geeignet und eine sofortige Verhandlung möglich sein, 417 StPO, was bei einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage gegeben ist, vgl. Nr. 146 I S. 1 RiStBV. Es kann ein Antrag im beschleunigten Verfahren nach 417 StPO gestellt werden, es handelt sich um einen einfachen Sachverhalt mit klarer Beweislage und es besteht kein Anlaß, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen. Anklageerhebung Besteht hinreichender Tatverdacht und kommen vorgenannte Verfahrensweisen nicht in Betracht, sind Einzelheiten zur Anklage und Begleitverfügung zu prüfen. Sachlich und örtlich zuständiges Gericht Die Jugendgerichte entscheiden nach 33 I JGG über Verfehlungen Jugendlicher, nach 108 I JGG über diejenigen Heranwachsender und nach 103 II S. 1 JGG über verbundene Sachen. Der Jugendrichter am Amtsgericht entscheidet gemäß 39 I JGG, wenn bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Nebenstrafen bzw. -folgen zu erwarten sind. Bei Heranwachsenden entscheidet er nach 108 II JGG unter den Voraussetzungen des 25 GVG. Die Jugendkammer am Landgericht ist zuständig, wenn die Sache nach allgemeinen Regeln vor das Schwurgericht gehört, 41 I Nr. 1, 3 JGG Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht ist für alle anderen jugendgerichtlichen Fälle zuständig. Bei den allgemeinen Strafgerichten folgt die Zuständigkeit nach Spezialvorschriften und sodann nach der Strafkompetenz, wobei gegebenenfalls die Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist, da auch diese bindet. 14

15 Spezialzuständigkeiten bestehen hinsichtlich der Strafsenate beim OLG, 120 II GVG, des Schwurgerichts, 74 II GVG, der Wirtschaftskammer, 74 c GVG und der Staatsschutzkammer, 74 a GVG. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach der Strafgewalt: - Der Strafrichter am Amtsgericht ist gemäß 25 GVG zuständig für Anklagen, deren Straferwartung zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt. - Das Schöffengericht beim Amtsgericht ist gemäß 28, 24 II GVG für eine Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren zuständig. - Die Große Strafkammer beim Landgericht ist gemäß 74 I GVG bei einer Straferwartung von über vier Jahren oder bei besonderer Bedeutung des Falls zuständig. Da der Beschuldigte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der verursachte Schaden nicht seht hoch ist, erscheint die Anklage vor dem Strafrichter angemessen, 25 GVG. Es ist nicht zu erwarten, daß eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre verhängt werden wird. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus 7 ff. StPO und richtet sich in der Regel nach dem Tatort. Für die Anklageerhebung ist das AG... das örtlich zuständige Gericht, 7 StPO. Sonstige Verfahrensfragen Folgende Maßnahmen sollten im Verfahrensgutachten kurz begründet werden: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers: Da... eines Verbrechens hinreichend verdächtig ist und Anklage vor dem LG erhoben wird, ist gemäß 140 Nr. 1 u. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich. Einziehung: Das zur Tat verwendete... unterliegt gemäß 74 I, II Nr. 1 StGB bzw. 56 I WaffG der Einziehung. Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist, 69, 69 a StGB, sollten in der Hauptverhandlung beantragt werden, da der Beschuldigte nach 316 StGB hinreichend verdächtig ist, vgl. 69 II Nr. 2 StGB. Daher ist ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach 111 a StPO an das Gericht des Hauptverfahrens zu stellen, weil dringende Gründe dafür sprechen, daß dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Beschlagnahme: Da sich der Beschuldigte freiwillig mit der Rückgabe der bei ihm aufgefundenen Beute einverstanden erklärte, ist keine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach 94 StPO anzuordnen. Die Beute ist gemäß Nr. 75 RiStBV herauszugeben. Der von der Beschlagnahme betroffene... hat gegen diese ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Gemäß 98 II S. 1 StPO ist daher die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu beantragen. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß hinsichtlich des... die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen. Gemäß 111 b i.v.m. 111 e StPO ist ein Antrag auf Beschlagnahme an das Gericht des Hauptverfahrens zu stellen. 15

16 Rückgabe sichergestellter Sachen: Strafrechtliches Assessorexamen Die von... gestohlenen Sachen sind gemäß 111 k StPO, Nr. 75 III RiStBV an den Bestohlenen... herauszugeben. Antrag auf Haftbefehl: Der Beschuldigte ist dringend verdächtig... begangen zu haben, da aufgrund der Zeugenaussage des... eine große Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch... besteht. Es liegt auch der Haftgrund der Flucht gemäß 112 II Nr. 1 StPO vor. Somit ist Haftbefehl zu beantragen. Weitere gegebenenfalls anzusprechende Anträge: Zulassung der Nebenklage, vgl. 396 II StPO. Erlaß eines Unterbringungsbefehls, vgl. 126 a StPO. Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bzw. vorläufigen Unterbringung, 207 IV StPO. Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls, 116 StPO. Beschlagnahme von Beweismitteln, 94 StPO. Asservat zur Hauptverhandlung, 214 IV S. 1 StPO. Sicherstellung von Gegenständen, 111 b StPO Anklageschrift Form und Inhalt der Anklageschrift folgen aus 199 ff. StPO, Nr RiStBV. Die Form ist zwischen den verschiedenen Bundesländern durchaus unterschiedlich. Nachfolgend wird das hessische Modell vorgestellt. Die Anklageschrift wird grundsätzlich knapp und verständlich verfaßt, vgl. Nr. 110 I RiStBV, insbesondere weil der erste Teil vom jeweiligen Staatsanwalt in der Hauptverhandlung verlesen werden muß. Zwecks besserer Aktenarbeit sollten - insbesondere bei umfangreicheren Vorgängen - die Blattzahlen der Akte am Rand aufgeführt werden. Kopf, Überschrift, Personalia Im Kopf der Anklageschrift wird links die anklagende Staatsanwaltschaft, rechts Ort und Datum aufgeführt. Unter der Staatsanwaltschaft wird die Geschäftsnummer genannt. Sodann kommt links der Adressat, das zuständige Strafgericht. Hierbei muß auch die zuständige Spruchkammer, Strafrichter, Schöffengericht, Strafkammer, genannt werden, vgl. 199 I StPO. Nicht erforderlich ist die Benennung der Adresse. Rechts wird gegebenenfalls der Vermerk Haft! bzw. Eilt / Haft! angeführt. Bei mehreren Angeschuldigten werden die in Haft befindlichen mit den Ordnungsnummern gekennzeichnet: Strafhaft in anderer Sache zu 2.. Sodann folgt zentriert die Überschrift Anklageschrift. Die Benennung des Angeschuldigten, vgl. Nr. 110 II a) RiStBV, beginnt mit Der/Die, sodann die Berufsbezeichnung. Bei Arbeitslosen wird insoweit der letzte ausgeübte Beruf aufgeführt. Die Berufsbezeichnung soll nicht diskriminierend sein, wie etwa Lohndirne. Ist der frühere Beruf wichtig, etwa bei Amtsdelikten, heißt es: Der Arbeiter und frühere Regierungsrat.... Nach der Berufsbezeichnung kommt in dieselbe Zeile der vollständige Name, Familien und Geburtsnamen, alle Vornamen, der Rufname ist gegebenenfalls zu unterstreichen. 16

17 In der nächsten Zeile folgen Geburtsdatum und -ort; geboren am... in.... In der darauffolgenden Zeile wird der Wohnort angegeben; wohnhaft.... Es folgen in der nächsten Zeile der Familienstand sowie die Staatsangehörigkeit. Soweit eine Jugendsache angeklagt wird, folgt in der nächsten Zeile der gesetzliche Vertreter. Es folgt gegebenenfalls die Benennung des Verteidigers unter Angabe der Vollmacht bzw. des Beschlusses der Beiordnung zum Pflichtverteidiger, vgl. Nr. 110 II b) RiStBV: Verteidiger: RA... - Vollmacht vom... bzw. - Beiordnungsbeschluß des... vom... Befindet sich der Angeschuldigte in Haft, wird dies wie folgt kenntlich gemacht: In dieser Sache vorläufig festgenommen am... und aufgrund Haftbefehl des...gerichts AZ... vom... in Untersuchungshaft in der JVA..., Gefangenen - Buch - Nr..... Auch Haftprüfungstermine sind gegebenenfalls aufzunehmen: Haftprüfungstermin gemäß 117 V, 121 StPO am... Werden mehrere Personen zusammen angeklagt, werden diese mit römischen Ziffern numeriert. Anklagesatz Sodann wird der Anklagesatz wie folgt eingeleitet: wird (werden) angeklagt, bzw. wird - unter Beschränkung gemäß 154 a I StPO - angeklagt, Soweit der Angeschuldigte im Tatzeitpunkt Jugendlicher oder Heranwachsender war, wird dies kenntlich gemacht durch: als Jugendlicher mit Verantwortungsreife / als Heranwachsender. Es folgen Tatzeit und -ort: am... in.... Hierbei wird nur das Datum des Tattags sowie der Tatort in Form der entsprechenden Gemarkung, ohne genaue Straßenangabe, genannt. Bei mehreren Taten wird die erste und die letzte Tat genannt; in der Zeit vom... bis.... Bei mehreren Tatorten wird nur der zuständigkeitsbegründende Ort ausdrücklich genannt:... in Butzbach und an anderen Orten.... Soweit eine genaue Zeit nicht ermittelt werden kann, ist die Wendung:... in nicht rechtsverjährender Zeit... zulässig. Es wird die Begehungsweise aufgeführt; Mittäterschaft: Mittelbare Täterschaft: Versuch: Beihilfe: Fahrlässigkeitsdelikt: Unterlassungsdelikt: Verminderte Schuldfähigkeit: gemeinschaftlich handelnd ; gemeinschaftlich in zwei Fällen mit dem gesondert verfolgten... durch einen anderen versucht zu haben, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat, und zwar... Hilfe geleistet zu haben fahrlässig durch Unterlassen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit Das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit wird, auch wenn es im Tatbestand enthalten ist, vgl. 240 StGB, nicht erwähnt. 17

18 Bei Tateinheit werden die Taten durch kleine Buchstaben numeriert: durch dieselbe Handlung... bzw. tateinheitlich handelnd a)... b)... Bei Tatmehrheit werden die Taten durch arabische Ziffern numeriert: durch zwei selbständige Handlungen Liegen gleichartige Taten vor, wird zusammengefaßt: durch drei selbständige Handlungen Strafrechtliches Assessorexamen Es wird durchgängig von Handlungen, nicht von Taten gesprochen. Tatmehrheitlich verwirklichte Delikte werden in ihrer zeitlichen Reihenfolge, tateinheitliche Delikte nach Strafschwere dargestellt. Es folgt sodann der abstrakte Anklagesatz in Form der Wiederholung des Gesetzestextes: eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen. Hierbei ist der Vorwurf zu spezialisieren, nicht angeklagte Varianten des Gesetzestextes sind auszufiltern. Qualifikationen und Regelbeispiele sind einzubeziehen. Qualifikationen werden durch wobei oder und zwar dargestellt:... einen anderen körperlich mißhandelt zu haben, und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs.... eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei ein anderer Beteiligter, der gesondert verfolgte..., ein Mittel bei sich führte, um den Widerstand eines anderen durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Regelbeispiele werden wie folgt dargestellt:... eine fremde bewegliche Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert war, und zwar in einem besonders schweren Fall. Wiederholungen sind zu vermeiden:... in fünf Fällen ( ) dabei im Fall 4 als Versuch und im Fall 5 gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten..., jeweils in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, indem er durch Vorspiegelung von Tatsachen einen Irrtum erregte, dabei in zwei Fällen (1., 2.) durch dieselbe Handlung eine Urkunde, welche ihm nicht gehörte, in der Absicht einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet zu haben.... durch 18 selbständige Handlungen eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er in fünf Fällen eine Sache stahl, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert war und es in zwei Fällen beim Versuch blieb. 18

19 Bei der Wahlfeststellung wird wahldeutig angeklagt:... entweder fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, oder Sachen, die jeweils der andere gestohlen hatte, sich verschafft zu haben, um sich zu bereichern. Es folgt der konkrete Anklagesatz, hierbei wird die Tat in den für die Strafbarkeit wesentlichen Punkten im Imperfekt genau beschrieben. Das konkrete Tatgeschehen muß hierbei als Lebensvorgang und historisches Ereignis unverwechselbar nach bestimmten Tatumständen so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, was dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird: Gegen Uhr entwendete die Angeschuldigte im Kaufhaus Karstadt zwei Kugelschreiber im Wert von je 2,95 DM. Beim Diebstahl wird in der Praxis der Passus entwendete verwandt, korrekter ist die Formulierung: nahm weg,... um... dauerhaft für sich zu nutzen. Der konkrete Anklagesatz beinhaltet alles, was erforderlich ist, um den Vorwurf zu belegen, für jedes gesetzliche Merkmal ist eine subsumtionsrelevante Tatsache anzuführen, vgl. 200 I S. 1 StPO. In die Konkretisierung gehören nur die Angaben, die den gesetzlichen Tatbestand ausfüllen. Weiterführendes wird im wesentlichen Ermittlungsergebnis aufgeführt. Der konkrete Anklagesatz enthält Feststellungen, keine Schlußfolgerungen; oder Beweiswürdigungen, kein also. Personen im konkreten Anklagesatz sind üblicherweise der Angeschuldigte, der Geschädigte oder der Zeuge. Bei Tateinheit werden die Straftaten ohne Numerierung hintereinander geschrieben. Bei Tatmehrheit werden die Vorgänge mit arabischen Ziffern entsprechend dem abstrakten Anklagesatz durchnumeriert. Bei Anklage mehrerer Angeschuldigter wird entsprechend dem abstrakten Anklagesatz mit römischen Ziffern gegliedert. Bei Verkehrsdelikten ist gegebenenfalls auszuführen: Durch sein Verhalten hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, 69, 69 a StGB. Vorschriften Es folgen die angewendeten Vorschriften: Verbrechen / Vergehen strafbar gemäß... oder beim Vorliegen von Verbrechen und Vergehen: Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß.... Bei den angewendeten Vorschriften werden zunächst die Normen des StGB BT, diejenigen des StGB AT, sowie diejenigen der Nebengesetze in ihrer numerischen Reihenfolge unabhängig von der Anklagereihenfolge genannt. Die Normen werden genau bezeichnet, nach Absatz, Satz und gegebenenfalls Nummer. Aufgeführt werden neben den angeklagten Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten Strafantragsvoraussetzungen, die Rauschtat bei 323 a StGB, Konkurrenzen, Einziehung, Verfall, Nebenstrafen, Versuch, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe, Schuldfähigkeit und wahldeutige Delikte. Bei Qualifizierungen werden die Grundtatbestände aufgenommen, bei mittelbarer Täterschaft auch 25 I 2. Alt. StGB. 19

20 20 Strafrechtliches Assessorexamen Erfolgt die Anklage gegen einen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, werden grundsätzlich 1 ff. bzw. 105 ff. JGG angeführt, 52, 53 StGB werden nicht erwähnt, da bei der Verurteilung Jugendlicher auf eine Einheitsstrafe erkannt wird. Bei mehreren Tätern wird wie folgt formuliert: Hinsichtlich des Angeschuldigten A Verbrechen strafbar gemäß... Hinsichtlich des Angeschuldigten B Vergehen strafbar gemäß... Soweit ein Strafantrag erforderlich ist, wird formuliert: Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.. Liegt darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, wird ausgeführt:... im übrigen wird das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses erfolgt ohne Begründung. Ebenfalls angeführt werden Nebenstrafen und -folgen, 44, 45 ff., 92 a, 101, 102 II, 108 c, 109 i, 129 a VI, 165, 200, 264 VI, 358 StGB, Maßregeln, 61 ff. StGB, Verfall, 73 ff. StGB und Einziehung, 69 III, 74 ff. StGB. Bezüglich eingezogener Gegenstände wird etwa formuliert: Der sichergestellte Pkw... unterliegt der Einziehung, 74 StGB. Bis zu dieser Stelle wird die Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen. Zur Benennung des Angeklagten reicht hierbei der Beruf, sowie Vor- und Zuname aus. Der Begriff Angeschuldigter wird durch den Begriff Angeklagter ersetzt. Beweismittel Es werden weiter die Beweismittel mit Numerierung in römischen Ziffern in folgender Reihenfolge aufgeführt: I. Einlassung des Angeschuldigten, soweit sich dieser überhaupt geäußert hat bzw. Geständnis des Angeschuldigten, soweit es sich hierbei um ein richterliches Geständnis im Sinne des 254 I StPO handelt. II. III. Zeugen, und zwar diejenigen, die für die Sachverhaltsaufklärung wesentlich sind, vgl. Nr. 111 I RiStBV. (Weitere Numerierung in arabischen Ziffern, Blattzahlen der Akten) Vorname, Name wohnhaft... bzw. zu laden über Bei Angehörigen des Angeschuldigten empfiehlt sich die Angabe des Verwandschaftsverhältnisses. Soweit mehrere Tatkomplexe mit unterschiedlichen Zeugen vorliegen, ist dementsprechend zu gliedern. Soweit Polizeibeamte und Zivilpersonen als Zeugen benannt wurden, sind zunächst die Zivilpersonen zu benennen. Sachverständige Zeugen (Weitere Numerierung in arabischen Ziffern, Blattzahlen der Akten) IV. Sachverständige (Weitere Numerierung in arabischen Ziffern, Blattzahlen der Akten) V. Urkunden (Weitere Numerierung in arabischen Ziffern, Blattzahlen der Akten), vgl. 249, 256 StPO. Kopien sind insoweit grundsätzlich keine Urkunden, werden aber in der Praxis dennoch einbezogen: Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom... - Kopie - (Blatt.. der Akte)

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