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1 STAATSM1N1STER11JM *.f'kom Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a /50 Dresden,. Mai 2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9230 Thema: en aus sächsischen JVA Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele straffällig gewordene Geflüchtete wurden seit 1. April 2016 aus den sächsischen JVA heraus ausgewiesen bzw. abgeschoben? (bitte nach JVA, Datum/ Zeitpunkt und Zielland der Ausweisung/ und Ausweisungsgründen/ Straftatbeständen aufschlüsseln) Wie in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/4850 dargestellt, wurden als Geflüchtete" erneut ausländische Gefangene aus Nicht -EU -Ländern erfasst. Stichtag war der 18. April Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgenden Übersichten verwiesen. In der Regel wurde gemäß 456a Strafprozessordnung von der weiteren Vollstreckung der Strafe unter der Bedingung, dass der Betroffene abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird, abgesehen. In drei Fällen wurde der (Untersuchungs-) Haftbefehl für den Vollzug der außer Vollzug gesetzt. In einem Fall erfolgte die unmittelbar nach Verbüßung der Strafe. Aus den Justizvollzugsanstalten Chemnitz, Görlitz und Torgau fanden keine en von Geflüchteten statt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str Dresden Telefon Telefax Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden.

2 Justizvollzugsanstalt Bautzen Bosnien und - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz Herzegowina - Einschleusen von Ausländern Tunesien - Unerlaubte Einfuhr von und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel (BtM) in nicht geringer Menge, unerlaubter Besitz von BtM - Gefährliche Körperverletzung - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Vorsätzlicher Besitz, Führen einer verbotenen Waffe/ Schusswaffe Algerien - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Fahren ohne Fahrerlaubnis - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz Tunesien - Unerlaubte Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge - Gefährliche Körperverletzung - Diebstahl in mehreren Fällen Justizvollzugsanstalt Dresden Tunesien - Körperverletzung Türkei - Vergehen gegen das BtMG Albanien - Diebstahl Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Diebstahl Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Georgien - Diebstahl Georgien - Diebstahl Algerien - Körperverletzung Algerien - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Diebstahl Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Körperverletzung Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Marokko - Diebstahl Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Marokko - Diebstahl Seite 2 von 5

3 Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus Algerien - Diebstahl Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Brandstiftung Tunesien - Diebstahl Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Algerien - Diebstahl Tunesien - Diebstahl Tunesien - Diebstahl Jugendstrafvollzugsanstalt Reg is-breitingen Tunesien - Misshandlung Schutzbefohlener (unter Einbeziehung div. Vorverurteilungen) Thailand - versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Tunesien - räuberische Erpressung Algerien - Körperverletzung - Vergehen gegen das BtMG - Diebstahl - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tunesien - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz Justizvollzugsanstalt Waldheim Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Totschlag Justizvollzugsanstalt Zeithain Libyen - Totschlag Tunesien - Diebstahl - Vergehen gegen das BtMG Tunesien - Diebstahl Tunesien - Diebstahl Tunesien - Raub Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Seite 3 von 5

4 STAATSM1N1STERIUM Algerien - Diebstahl Justizvollzugsanstalt Zwickau Kosovo - Vergehen gegen das BtMG Frage 2: Nach welchen Maßgaben wird von wem zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen der Betroffenen abgewogen? Für die Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern sind die Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. In die Entscheidung werden Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten maßgeblich berücksichtigt und im Rahmen der Abwägung herangezogen. Dabei werden folgende vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Kriterien bei der Prüfung einer möglichen Ausweisung berücksichtigt: - die Art und Schwere einer vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, - die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, - die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen, - die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist, - ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine familiäre Beziehung einging, - ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter, - das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Ausländer bzw. die Ausländerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird, - die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Ausländers bzw. der Ausländerin in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden sowie Seite 4 von 5

5 - die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt anschließend eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet. Falls dies zu dem Ergebnis führt, dass das öffentliche Interesse im Rahmen einer Gefahrenabwehr an der Ausreise des Ausländers überwiegt, wird der Ausländer nebst zeitgleicher Befristung von Amts wegen ausgewiesen. Frage 3: Mit welchem zeitlichen Vorlauf und auf welche Art (mündlich/ schriftlich, in deutscher oder der Sprache des Herkunftslandes) werden die Betroffenen über die beabsichtigte informiert? Frage 4: Inwiefern ist es in dem unter 3. erfragten Zeitraum möglich einen Rechtsbeistand zu konsultieren oder Rechtsmittel gegen die einzulegen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Grundsätzlich wird den Betroffenen bereits im Rahmen der Ablehnung ihres Asylantrages die schriftlich in deutscher Sprache und in der Sprache ihres Herkunftslandes angekündigt. Ein konkreter Termin wird dabei in der Regel nicht genannt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen und sich hierbei eines Rechtsbeistandes bedienen. Hierauf wird in den Bescheiden hingewiesen. Die zuständige Ausländerbehörde informiert in der Regel wenige Tage vor der geplanten Absphiebung hierüber die Anstalt. Im Einzelfall erfolgt die Information auch mit größerem fizeitlichem Vorlauf. Die Bekanntgabe des konkreten stermins an den trofjenen erfolgt nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls seitens der Anolopi hier insbesondere Aspekte der Sicherheit Berücksichtigung finden. Die Be- stalt, kann alje durch die Anstalt erfolgt mündlich. Mit f dlichen Grüßen V ' M us U \ Seite 5 von 5

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort

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