Fälle Grundrechte Staatsorganisationsrecht

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1 Fälle Grundrechte Staatsorganisationsrecht 2017 Ralf Altevers Rechtsanwalt und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Alter Fischmarkt 8, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

2 Benutzerhinweise Benutzerhinweise Die Reihe Fälle ermöglicht sowohl den Einstieg als auch die Wiederholung des jeweiligen Rechtsgebiets anhand von Klausurfällen. Denn unser Gehirn kann konkrete Sachverhalte besser speichern als abstrakte Formeln. Ferner erfordern Prüfungsaufgaben regelmäßig das Lösen von konkreten Fällen. Hier muss dann der Kandidat beweisen, dass er das Erlernte auf den konkreten Fall anwenden kann und die spezifischen Probleme des Falles entdeckt. Außerdem muss er zeigen, dass er die richtige Mischung zwischen Gutachten- und Urteilsstil beherrscht und an den Problemstellen überzeugend argumentieren kann. Während des Studiums besteht die Gefahr, dass man zu abstrakt lernt, sich verzettelt und letztlich gänzlich den Überblick über das wirklich Wichtige verliert. Nutzen Sie die jahrzehntelange Erfahrung unseres Repetitoriums. Seit mehr als 60 Jahren wenden wir konsequent die Fallmethode an. Denn ein prüfungsorientiertes Lernen muss hart am Fall ansetzen. Schließlich sollen Sie keine Aufsätze oder Dissertationen schreiben, sondern eine überzeugende Lösung des konkret gestellten Falles abgeben. Da wir nicht nur Skripten herausgeben, sondern auch in mündlichen Kursen Studierende ausbilden, wissen wir aus der täglichen Praxis, wo der Schuh drückt. Die Lösung der Fälle ist kompakt und vermeidet so wie es in einer Klausurlösung auch sein soll überflüssigen, dogmatischen Ballast. Die Lösungen sind, wie es gute Klausurlösungen erfordern, komplett durchgegliedert und im Gutachtenstil ausformuliert, wobei die unproblematischen Stellen unter Beachtung des Urteilsstils kurz ausfallen. Beispiele für die Gewichtung der Punktvergabe in einer Semesterabschlussklausur finden Sie hier: Musterklausur Öffentliches Recht Grundrechte Ihr Ratgeber für die erste Klausur Musterklausur Strafrecht AT Ihr Ratgeber für die erste Klausur Musterklausur BGB AT Ihr Ratgeber für die erste Klausur mit Auszügen aus der Reihe Basiswissen mit Auszügen aus der Reihe Basiswissen mit Auszügen aus der Reihe Basiswissen Alpmann Schmidt Alpmann Schmidt Alpmann Schmidt goo.gl/uxjx4p goo.gl/e0kmjx goo.gl/lmdtkf Wir vermitteln hier die Klausuranwendung. Die Reihe Fälle ersetzt nicht die Erarbeitung der gesamten Rechtsmaterie und ihrer Struktur. Übergreifende Aufbauschemata für das gesamte Öffentliche Recht finden Sie in unserem Aufbauschemata Öffentliches Recht. Ferner empfehlen wir Ihnen zur Erarbeitung der jeweiligen Rechtsmaterie unsere Reihe Basiswissen. Mit dieser Reihe gelingt Ihnen der erfolgreiche Start ins jeweilige Rechtsgebiet: verständlich dargestellt und durch zahlreiche Beispiele, Übersichten und Aufbauschemata anschaulich vermittelt. Eine darauf aufbauende Darstellung des Stoffes auf Examensniveau liefert unsere Reihe Skripten. Sofern die RÜ zitiert wird, handelt es sich um unsere Zeitschrift RechtsprechungsÜbersicht, in der monatlich aktuelle, examensverdächtige Fälle gutachterlich gelöst erscheinen. Viel Erfolg!

3 Klausurtechnik u. -taktik A. Oberste Klausurregel Klausurtechnik und -taktik Ruhe bewahren Sinne schärfen Konzentration hochhalten B. Technischer Ablauf: Der technische Ablauf einer Klausur besteht optimalerweise aus vier Akten: 1. Akt: Vollständiges Erfassen des Sachverhalts 2. Akt: Erstellen einer vollständigen Lösungsskizze (Gliederung) 3. Akt: Niederschrift des Gutachtens 4. Akt: Durchlesen der eigenen Lösung und feilen an Lösung C. Die Klausurbearbeitung I. Sachverhalt aufbereiten Den Sachverhalt sorgfältig mindestens zwei- bis dreimal vollständig lesen. Sachverhaltsskizze und/oder Zeitstrahl erstellen. Dabei auf gesondertem Blatt die ersten Ideen ( Art...., Verfahren vor dem BVerfG etc.) notieren. Klausurtipp: Die ersten Ideen sind häufig die besten! II. Fragestellung erarbeiten Die Fragestellung ( Fallfrage ) muss genau herausgearbeitet und bei der Lösung stets beachtet werden. Sie gibt den Prüfungskatalog vor. Sie müssen dabei insbesondere prozessuale Fragestellungen beachten (Ist z.b. nach dem Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gefragt oder aber noch unklar, welches Verfahren einschlägig ist?), Aufgliederung nach Sachverhaltsteilen, Personen und erfragten Rechtsfolgen berücksichtigen und Ihre Lösung daran ausrichten, einen eventuell beigefügten Bearbeitungsvermerk beachten, aus dem sich ergeben kann, dass einzelne Fragestellungen oder Grundrechte nicht geprüft werden sollen. III. Fall rechtlich durchdringen Die rechtliche Durchdringung des Falles und die Erstellung der Lösungsskizze vollziehen sich in zwei Phasen: 1. Brainstorming (kreative Phase) Auffinden und Ordnen der fallverdächtigen Rechtsnormen. Alle Gesetze auch wenn hinlänglich bekannt lesen, um nichts zu vergessen. Klausurtipp: Auch immer zwei Art. bzw. davor und zwei dahinter prüfen!!!

4 Klausurtechnik u. -taktik 2. Disziplinierte Prüfung (Arbeitsphase) Saubere Prüfung der für lösungsrelevant erkannten Rechtsnormen IV. Der Sachverhalt ist mitteilsam und heilig!!! 1. Eine Klausurlösung muss einen roten Faden haben, d.h. die Lösung muss schlüssig aufgebaut sein. Ein Teil muss sich aus dem anderen ergeben. Wenn es bei der Lösung nicht richtig weitergeht, dürfen Sie den Sachverhalt nicht dem gewünschten Ergebnis anpassen, sondern müssen Ihren eigenen Lösungsansatz überprüfen. 2. Ausnahmen: Im Sachverhalt nicht genannte Formalien dürfen als gegeben angenommen werden (z.b. formgerechte Klageerhebung). Bei Lücken im Sachverhalt ist eine lebensnahe Auslegung erlaubt; aber nur, wenn sie für die Lösung auch wirklich erforderlich ist. An Rechtsansichten der Beteiligten ist man nicht gebunden, vielmehr können sie ein Tipp des Klausurstellers, aber auch eine Falle sein! Jedenfalls können Sie die Rechtsansichten als Hinweis auf die Prüfungspunkte ansehen, mit denen Sie sich auseinandersetzen sollen. V. Schwerpunktbildung 1. Bei der Anfertigung der Skizze sollten Sie bereits darauf achten, dass Sie problemorientiert prüfen, d.h. Unproblematisches kurz halten und die Schwerpunkte vertieft prüfen. Kennzeichnen Sie diese Bereiche farblich oder mit einem P, damit Sie diese Abschnitte auch in der Reinschrift ausführlich darstellen. 2. Sortieren Sie als abwegig erkanntes direkt aus. Merke: Immer kritikfähig in Bezug auf die eigene Lösung bleiben!!! VI. Prüfungsreihenfolge 1. Beginnen Sie die Prüfung mit dem sachnächsten/speziellsten Grundrecht (z.b. Art. 12 GG vor Art. 2 Abs. 1 GG). 2. Beachten Sie logische Vorränge. Verfahrensrechtliche Vorränge beachten (erst Zulässigkeit, dann Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde) Spezielle Freiheitsrechte vor allgemeiner Handlungsfreiheit Spezielle Gleichheitsrechte vor allgemeinem Gleichheitssatz VII. Handwerkliches Können bei der Erstellung der Lösung 1. Bewahren Sie bei der Subsumtion immer den Pendelblick zwischen der zu prüfenden Norm, der Fragestellung, dem Sachverhalt und dem Gesetzestext. So vermeiden Sie abstrakte Erörterungen und verfügen stets über konkrete Prüfungsaufhänger.

5 Klausurtechnik u. -taktik 2. Bezeichnen Sie die von Ihnen geprüfte Norm so konkret wie möglich (nicht Art. 5 GG, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 1 Fall 1 GG ) und prüfen Sie die Norm vollständig. Springen Sie auf keinen Fall unmittelbar auf das im konkreten Fall problematische Merkmal der Norm! 3. Halten Sie den Gutachtenstil ein! Bilden Sie einen Obersatz, definieren Sie das Merkmal und subsumieren Sie dann den konkreten Sachverhalt unter die Definition. Stellen Sie im Anschluss das (Zwischen-)Ergebnis fest ( Somit... ). Vermeiden Sie dagegen weitgehend den Urteilsstil! Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass das Ergebnis vorangestellt wird ( Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, weil... ). Nur völlig offensichtlich erfüllte Merkmale dürfen ausnahmsweise im Urteilsstil oder durch schlichte Feststellung bearbeitet werden. Gehen Sie aber sehr zurückhaltend mit dem Urteilsstil um! 4. Achten Sie auf eine klare und geraffte Argumentation ( dafür/ dagegen; zu folgen ist ). Vermeiden Sie langatmige Ausführungen, die nicht unmittelbar zur Lösung beitragen. 5. Stellen Sie Meinungsstreite nie isoliert, sondern nach vorheriger Herleitung aus dem Merkmal der Norm dar. Benennen Sie die jeweilige Auffassung und ihre wesentlichen Argumente und subsumieren Sie im Anschluss den konkreten Sachverhalt unter die jeweilige Meinung. Eine Entscheidung des Meinungsstreits mit eigenen Argumenten ist nur erforderlich, wenn beide Auffassungen zuvor zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen! 6. Merkmale der geprüften Norm dürfen Sie ausnahmsweise offenlassen, wenn die Norm wegen eines anderen, gleichrangigen Merkmals nicht erfüllt ist. Falls das ausgelassene Merkmal problembehaftet ist, sollten Sie das Problem aber kurz aufwerfen (nicht zwingend: auch entscheiden), um Problembewusstsein zu zeigen. 7. Verwenden Sie Gliederungspunkte. Nur so wird dem Prüfer klar, dass Sie die Systematik der Norm und damit den Prüfungsaufbau beherrschen. Überschriften sind i.d.r. entbehrlich, sind aber dort gleichwohl hilfreich, wo sie die grobe Einteilung der Prüfung und damit die Struktur Ihrer Lösung verdeutlichen (z.b. Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde, Bezeichnung nacheinander geprüfter Grundrechte). 8. Bilden Sie Schwerpunkte! Stellen Sie die bereits in der Lösungsskizze als Schwerpunkt markierten Merkmale der Norm und die Subsumtion ausführlich dar. So können Sie dem Prüfer zeigen, dass Sie erkannt haben, wo die wesentlichen Punkte des Falles liegen. Unproblematisches müssen Sie hingegen kurz erörtern.

6 Inhalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Grundrechte Freiheitsgrundrechte... 1 Fall 1: Art. 1 GG Menschenwürde... 1 Fall 2: Art. 2 Abs. 1 GG Elfes... 3 Fall 3: Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht... 5 Fall 4: Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme... 7 Fall 5: Art. 4 GG Glaubens-/Religionsfreiheit (Sportunterricht)...10 Fall 6: Art. 4 GG Glaubens-/Religionsfreiheit (Kopftuchverbot)...12 Fall 7: Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG Meinungsäußerung...16 Fall 8: Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG Meinungsäußerung, Schmähkritik...18 Fall 9: Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 2 GG Informationsfreiheit...21 Fall 10: Art. 5 Abs. 3 GG Kunstfreiheit...24 Fall 11: Art. 8 GG Versammlungsfreiheit...27 Fall 12: Art. 8 GG Versammlungsfreiheit...29 Fall 13: Art. 9 GG Vereinigungsfreiheit...33 Fall 14: Art. 10 GG Vorratsdatenspeicherung...35 Fall 15: Art. 12 GG Beruf...38 Fall 16: Art. 12 GG Beruf...41 Fall 17: Art. 13 GG Wohnung...43 Fall 18: Art. 14 GG Eigentum...46 Fall 19: Art. 14 GG Eigentum...49 Fall 20: Art. 11, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG...52 Fall 21: Art. 6, 11, 13, 14 GG Gleichheitsgrundrechte...60 Fall 22: Art. 3 Abs. 1 GG...60 Fall 23: Art. 3 Abs. 1 GG...62 Fall 24: Art. 3 Abs. 2, Abs. 1 GG Haartracht in der Bundeswehr Verfassungsbeschwerde...69 Fall 25: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdefähigkeit...69 Fall 26: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdefähigkeit...71 Fall 27: Verfassungsbeschwerde, Prozessfähigkeit...73 Fall 28: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdebefugnis...75 Fall 29: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdebefugnis...76 Fall 30: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdefähigkeit, Beschwerdebefugnis...78 Fall 31: Verfassungsbeschwerde, Grundsatz der Subsidiarität...81 I

7 Inhalt 2. Teil: Staatsorganisationsrecht Staatsprinzipien Fall 32: Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG Wahlwerbung auf Staatskosten Fall 33: Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG Volksabstimmungen und repräsentative Demokratie Fall 34: Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 2, 39 GG Verlängerung der Wahlperiode Fall 35: Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, Oppositions(fraktions)rechte Fall 36: Art. 20 Abs. 3 GG Rechtsstaatsprinzip, Verbot der unzulässigen Rückwirkung Bundestag Fall 37: Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl, personelle Gewaltenteilung Fall 38: Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Unmittelbarkeit der Wahl Fall 39: Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG aktive Wahlrechtsgleichheit Fall 40: Art. 3 Abs. 1 i.v.m. Art. 21 GG aktive Wahlrechtsgleichheit, Europawahl (Abwandlung zu Fall 37) Fall 41: Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Freies Mandat von Abgeordneten Fall 42: Durchsuchung beim Mitarbeiter eines Abgeordneten Fall 43: Untersuchungsausschuss Bundesregierung Fall 44: Richtlinienkompetenz Fall 45: Misstrauensvotum, Entlassung eines Ministers Fall 46: Äußerungen eines Bundesministers Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG) Bundespräsident Fall 47: Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Fall 48: Ernennung von Bundesministern Fall 49: Äußerungen des Bundespräsidenten Gesetzgebung Fall 50: Gesetzgebungskompetenzen Fall 51: Gesetzgebungsverfahren Initiative, Vorverfahren Fall 52: Gesetzgebung Zustimmungsbedürftigkeit Fall 53: Gesetzgebungskompetenzen, -verfahren Ausführung von Bundesgesetzen Verwaltung Fall 54: Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 GG II

8 Inhalt 7. Verfahren vor dem BVerfG Fall 55: Organstreitverfahren durch den Bundestag Fall 56: Organstreitverfahren durch eine Fraktion Fall 57: Organstreitverfahren eines Abgeordneten Fall 58: Organstreitverfahren Antragsgegenstand Fall 59: Organstreitverfahren durch Parteien Fall 60: Abstrakte Normenkontrolle Beteiligtenfähigkeit Fall 61: Abstrakte Normenkontrolle Antragsgegenstand Fall 62: Abstrakte Normenkontrolle Antragsbefugnis Fall 63: Bund-Länder-Streitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Fall 64: Konkrete Normenkontrolle Stichwortverzeichnis III

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