Polytanol P. PSM-Zulassungsbericht (Registration Report) /00. Stand: SVA am: Lfd.Nr.: 17

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1 Hinweis: Zulassungs- und Genehmigungsberichte werden für die Anhörung des Sachverständigenausschusses angefertigt. Sie spiegeln den Stand der Bewertung zu diesem Zeitpunkt wider und stellen die beabsichtigte Entscheidung des BVL dar. Da die Berichte nach der Anhörung nicht mehr aktualisiert werden, ist es möglich, dass die später tatsächlich getroffenen Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen von den Berichten abweichen. Auch die Bezeichnung des Mittels kann sich nachträglich ändern. PSM-Zulassungsbericht (Registration Report) /00 Wirkstoff(e): Calciumphosphid Stand: SVA am: Lfd.Nr.: 17 Kontaktanschrift: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienststelle Braunschweig Messeweg 11/12 D Braunschweig Tel: +49 (0) Fax: +49 (0)

2 Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht Beurteilung des Mittels und Schlussfolgerungen Anwendungen Dekodierung von Auflagen und Hinweisen Anhang [Abkürzungen] Antrag: / SVA am:

3 1 Übersicht 1.1 Basisdaten Pflanzenschutzmittel Kenn-Nr /00 Antragsart Zulassungsantrag gemäß 15 PflSchG Antragsteller Chemische Fabrik Wülfel GmbH & Co KG, Hildesheimer Straße 305, Hannover Wirkungsbereich Rodentizid Formulierungstyp Gaserzeugendes Produkt Wirkstoff (Wirkstoffnummer) Calciumphosphid (0348) Gehalt Enthalten in zugelassenen Mitteln Status in der Wirkstoffprüfung 1.2 Beabsichtigte Entscheidung des BVL 250 g/kg ja Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen Mittel zulassen Beantragte Anwendungen Nummer Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Schadorganismus/ Zweckbestimmung Entscheidung Ackerbaukulturen Schermaus zulassen Wiesen, Weiden Schermaus zulassen Gemüsekulturen Schermaus zulassen Obstkulturen Schermaus zulassen Zierpflanzen Schermaus zulassen Ackerbaukulturen Maulwurf nicht zulassen Wiesen, Weiden Maulwurf nicht zulassen Gemüsekulturen Maulwurf nicht zulassen Obstkulturen Maulwurf nicht zulassen Zierpflanzen Maulwurf nicht zulassen 1.3 Zusammenfassende Beurteilung/Hintergrund für die Entscheidung Bei handelt es sich um ein phophorwasserstoffentwickelndes Produkt. Für den technischen Wirkstoff Calciumphosphid und für die Formulierung stehen valide Analysemethoden zur Verfügung. Da der Wirkstoff Calciumphosphid zu Phosphan, Phosphaten, Phosphiten und Calciumhydroxid hydrolysiert, ist der analytisch relevante Rückstand Phosphan. Zur Bestimmung dieser Verbindung in Wasser und Luft stehen geeignete analytische Methoden für die Überwachung von Höchstmengen und Richtwerten zur Verfügung. Die vorliegenden Angaben zum Wirkstoff Calciumphosphid sowie zum Präparat reichen zur Bewertung möglicher Gesundheitsgefahren sowie des Risikos für Mensch und Tier aus. Schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern, Arbeitern, Umstehenden oder Anwohnern sind bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung des Pflanzenschutzmittels nicht zu erwarten. ist ein Rodentizid auf Calciumphosphidbasis zur verdeckten Ausbringung gegen Schermaus und Maulwurf. Beantragt sind Anwendungen in Acker-, Gemüse- und Obstkulturen, Antrag: / SVA am:

4 sowie in Ziepflanzen, Wiesen und Weiden. Eigentlich wirksames Agens ist der durch Reaktion mit Wasser aus Calciumphosphid entstehende gasförmige Phosphorwasserstoff. Phosphorwasserstoff ist ein hochgiftiges brennbares Gas, das als Atemgift auf Stoffwechsel und Nerven wirkt. Beim Warmblüter wirkt Phosphorwasserstoff auf die Blutgefäße und verwandelt Hämoglobin nach hohen Dosen in Methämoglobin. Die Stoffwechselstöhrungen führen nach 24 bis 48 Stunden durch Atemlähmung und Herzstillstand zum Tod. Die Ausbringung des Granulats erfolgt verdeckt mit einer Legeflinte oder einem Auslegegerät. Die hinreichende Wirksamkeit ist in den beantragten Anwendungen gegeben. Der Europäische Maulwurf (Talpa europaea) ist in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Er gehört nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. Qualität und Quantität der behandelten Kulturen werden durch nicht beeinflusst. Auswirkungen auf Folgekulturen sind nicht zu erwarten. Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendung, werden Bienen nicht gefährdet. Erkenntnisse zur Schädigung von Populationen relevanter Nutzorganismen liegen nicht vor. Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung sind unannehmbare Effekte auf die für die Bodenfruchtbarkeit relevanten Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen nicht zu erwarten. Hinweise auf eine mögliche Resistenzentwicklung liegen nicht vor. Die vorgesehenen Anwendungen sind auf Grund der Art der Anwendung und der Mitteleigenschaften nicht rückstandsrelevant. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Verbrauchers durch Rückstände in der Nahrung in Folge der Pflanzenbehandlung mit kann ausgeschlossen werden. Wartezeiten in Tagen sind nicht erforderlich und Rückstandshöchstgehalte werden nicht abgeleitet. 1.4 Kennzeichnungen, Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Hinweise zum Mittel Spezielle anwendungsbezogene Auflagen und Anwendungsbestimmungen siehe unter Anwendungen (Kapitel 3). Angabe zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß 5 Gefahrstoffverordnung GHS09 Umwelt N Umweltgefährlich T Giftig RK002 R 15/29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase RK017 R 36/38 : Reizt die Augen und die Haut RX021 R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut RX025 R 25 : Giftig beim Verschlucken RX050 R 50 : Sehr giftig für Wasserorganismen SK001 S 1/2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren SK012 S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. SX013 S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten SX045 S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) SX061 S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen Antrag: / SVA am:

5 Auflagen/Anwendungsbestimmungen gemäß 15 Abs. 4 PflSchG Ausw. Vögel, Säuger NH963 In der Gebrauchsanleitung ist die Anwendung des Mittels zur Maulwurfbekämpfung nicht werbewirksam herauszustellen. Auf die Möglichkeit der Maulwurfbekämpfung soll nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bundesartenschutzverordnung aufmerksam gemacht werden. Naturhaushalt NT670 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; deshalb immer tief und unzugänglich in die Gänge der zu bekämpfenden Tiere einbringen. Ausw. Vögel, Säuger NT863 Der Maulwurf ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. Naturhaushalt NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. NW467 Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Anwenderschutz SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SB195 Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden. SF5051 An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. SF507 Das Mittel darf niemals mit Wasser in Berührung kommen. SF509 Eine mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln durch Erdreichbegasung behandelte Freifläche stellt ein "zu begasendes Objekt" im Sinne der TRGS 512 (Begasungen) dar. Der Begasungsleiter ist zum Schutz unbeteiligter Dritter sowie von Nutz- und Haustieren für die Einrichtung eines Gefahrenbereichs gemäß Abschnitt Abs. (3) der TRGS 512 zuständig. SF510 Behandelte Flächen, die der Öffentlichkeit und für Nutz- oder Haustiere zugänglich sind, müssen vor Beginn der Behandlung und an den beiden darauf folgenden Tagen durch eine geeignete Absperrung gesichert werden. Eine Ausführung beispielsweise mit rot-weißem Trassierband ist für diesen Zweck ausreichend. SF511 Behandelte Flächen, die der Öffentlichkeit und für Nutz- oder Haustiere zugänglich sind, müssen vor Beginn der Behandlung und an den beiden darauf folgenden Tagen durch eine Beschilderung gekennzeichnet werden: Symbol Totenkopf mit den Worten "Gefahr durch Erdreichbegasung. Betreten der Fläche verboten!" Das Mittel sowie Datum und Zeitpunkt der Behandlung müssen benannt werden. Die Anschrift des Verantwortlichen und eine Notfalltelefonnummer sind anzugeben. Antrag: / SVA am:

6 SF512 SF513 SF514 SF515 SF516 SF517 SF518 SF519 SS1201 SS2203 ST3321 Wirksamkeit WB862 Ein Abstand von mindestens 25 m zu benachbarten nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist einzuhalten. Sofern durch organisatorische Maßnahmen (Beschilderung, Absperrung, schriftliche Vereinbarungen mit Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten, etc.) sichergestellt werden kann, dass sich auf benachbarten Flächen in einem Abstand von mindestens 25 m von der behandelten Fläche während und 48 Stunden nach der Begasung keine Menschen oder Haus- und Nutztiere aufhalten, kann der einzuhaltende Abstand entsprechend verringert werden. Die Bewohner und/oder Nutzer von Gebäuden oder Grundstücken, die an die behandelte Fläche direkt angrenzen bzw. sich innerhalb eines Abstands von mindestens 25 m davon befinden, sind in geeigneter Form unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, spätestens eine Woche vor Beginn der Begasungstätigkeit schriftlich zu informieren. Die Inhalte der Warnung ergeben sich aus der TRGS 512 (Begasungen), Anlage 3a. Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) regelmäßig zu kontrollieren, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Begasungsmittel oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind die Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Begasung (Festlegung des Gefahrenbereichs, Beschilderung, Absperrung, Räumung, Information von Anliegern, Messergebnisse und besondere Vorkommnisse) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien der behandelten Freifläche, zu dokumentieren. Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist über jede beabsichtigte Begasung und die vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen (Zeitpunkt und Umfang der Maßnahme, Gefahrenbereich, Abstände, Beschilderung, Absperrung, Information von Anliegern) spätestens eine Woche vor Beginn zu informieren, um ihr gemäß TRGS 512 (Begasungen) die Möglichkeit für "nähere Festlegungen" im konkreten Einzelfall zu geben. Anwendung nur durch Personen, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln im Erdreich gemäß Anhang I, Nr. 4.3 der Gefahrstoffverordnung verfügen. Die für die Überwachung zuständige Behörde vor Ort ist bei Schadensfällen und Unfällen entsprechend TRGS 512 (Begasungen), Punkt 7.2 zu informieren. Die Aufbewahrung und Lagerung von Phosphan- (früher Phosphorwasserstoff-) entwickelnden Mitteln hat entsprechend TRGS 512 (Begasungen), Punkt 6 zu erfolgen. Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. Falls erforderlich, Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. Anwendung im Wald oder unter Baumgruppen nur, wenn keine Brandgefahr besteht. Zusätzliche Angaben zu besonderen Gefahren und Sicherheitshinweisen gemäß 1d Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung Keine Hinweise Antrag: / SVA am:

7 NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). 1.5 Nachforderungen zum Mittel Anwendungsbezogene Nachforderungen siehe unter Anwendungen (Kapitel 3) Ohne Unterbrechung Rückstandsanalytik Zu: KIIA 4.5 (Oberflächenwasser/Absicherungsverfahren) Es ist ein validiertes Absicherungsverfahren zur Bestimmung von Rückständen von Phosphan in Oberflächenwasser vorzulegen. Begründung: Um falsch positive Ergebnisse in der Überwachung zu vermeiden, ist gemäß Leitlinie SAN- CO/825/00 für Oberflächenwasser ein validiertes Absicherungsverfahren erforderlich. 1.6 Erklärungen der Benehmens-/Einvernehmensbehörden vom Benehmen/Einvernehmen JKI erklärt BFR erklärt UBA erklärt 1.7 Zugelassene Mittel mit demselben Wirkstoff Pflanzenschutzmittel Wirkstoff(e) Zulassungsinhaber Kenn-Nr. Formulierungstyp Wirkstoffgehalt - Calciumphosphid (0348) Chemische Fabrik Wülfel GmbH & Co KG GE 250 g/kg Polytanol - Calciumphosphid (0348) Chemische Fabrik Wülfel GmbH & Co KG 1.8 Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte in bestehender Zulassung Keine 1.9 Höchstmengen GE 180 g/kg Rückstandshöchstgehalte werden mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt und sind aktuell über recherchierbar. Antrag: / SVA am:

8 2 Beurteilung des Mittels und Schlussfolgerungen Prüfbereich zulassungsfähig Identität und phys.-chem. Eigenschaften des/der Wirkstoffe/s Identität und phys.-chem. Eigenschaften des MitteIs Produktanalytik Rückstandsanalysenmethoden für die Überwachung Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Toxikologie/Exposition des Anwenders Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Naturhaushalt 2.1 Identität und phys.-chem. Eigenschaften der Wirkstoffe Calciumphosphid Angaben zur Identität und zu physikalischen und chemischen Eigenschaften s. Anlage Identität und phys.-chem. Eigenschaften des Mittels Identität Hersteller des Mittels Chemische Fabrik Wülfel Versuchsbezeichnung CFW R-0-GE Schlussfolgerung zu den phys.-chem. Eigenschaften: Bei handelt es sich um dunkelgraue, knoblauchartig riechende Pellets. Das Produkt selbst ist weder selbstentzündlich, entzündlich, brandfördernd noch explosiv, reagiert mit Wasser aber unter Bildung von giftigem und hochentzündlichem Phosphorwasserstoff. Schütt- und Stampfdichte, ph-wert, Größenverteilung, Staubanteil, Abrieb und Lagerstabilität bei erhöhter Temperaturen (54 C für 14 Tage) erfüllen die allgemeinen Anforderungen. Das Mittel ist nach einer Lagerung von zwei hren bei Umgebungstemperatur in der handelsüblichen Verpackung physikalisch und chemisch stabil. Die Angaben zu den technischen Eigenschaften weisen darauf hin, dass bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Anwendung in der Praxis keine Probleme auftreten sollten. 2.3 Produktanalytik Technischer Wirkstoff Für die Bestimmung des Reinheitsgrades des technischen Wirkstoffs und der Gehalte der Verunreinigungen des technischen Wirkstoffs stehen gemäß Guidance Document SANCO/3030/99 rev. 4 validierte Methoden zur Verfügung. Mittel In der Formulierung wird der Wirkstoff Calciumphosphid maßanalytisch bestimmt. Aus dem Calciumphosphid wird mit Schwefelsäure Phosphorwasserstoff freigesetzt und dieser mit Quecksilber- II-chlorid umgesetzt.die dabei gebildete Salzsäure wird titrimetrisch bestimmt und daraus der Wirkstoffgehalt berechnet. Die Methode ist gemäß Guidance Document SANCO/3030/99 rev.4 validiert. Eine CIPAC-Methode steht für die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes nicht zur Verfügung 2.4 Rückstandsanalysenmethoden für die Überwachung Da der Wirkstoff Calciumphosphid zu Phosphan, Phosphaten, Phosphiten und Calciumhydroxid hydrolysiert, ist der analytisch relevante Rückstand Phosphan. Zur Bestimmung dieser Verbindung Antrag: / SVA am:

9 in Wasser und Luft stehen geeignete analytische Methoden für die Überwachung von Höchstmengen und Richtwerten zur Verfügung. Nachgefordert ist ein Absicherungsverfahren für Oberflächenwasser. Phosphan lässt sich mittels GC-PND bzw. GC-FPD bestimmen. Methoden für die Bestimmung in Lebensmitteln sind nicht erforderlich, da die Anwendung als nicht rückstandsrelevant angesehen wird. Methoden für die Bestimmung in Boden sind nicht erforderlich, weil der DT 90 < 3d beträgt. Methoden für die Bestimmung in Körperflüssigkeiten und Gewebe sind nicht erforderlich, da Phosphan im Blut instabil ist und zu phosphoriger Säure und Phosphaten oxidiert wird. 2.5 Wirksamkeit/Nachhaltigkeit ist ein Rodentizid auf Calciumphosphidbasis zur verdeckten Ausbringung gegen Schermaus und Maulwurf. Beantragt sind Anwendungen in Acker-, Gemüse- und Obstkulturen, sowie in Ziepflanzen, Wiesen und Weiden. Eigentlich wirksames Agens ist der durch Reaktion mit Wasser aus Calciumphosphid entstehende gasförmige Phosphorwasserstoff. Phosphorwasserstoff ist ein hochgiftiges brennbares Gas, das als Atemgift auf Stoffwechsel und Nerven wirkt. Beim Warmblüter wirkt Phosphorwasserstoff auf die Blutgefäße und verwandelt Hämoglobin nach hohen Dosen in Methämoglobin. Die Stoffwechselstöhrungen führen nach 24 bis 48 Stunden durch Atemlähmung und Herzstillstand zum Tod. Die Ausbringung des Granulats erfolgt verdeckt mit einer Legeflinte oder einem Auslegegerät. Die hinreichende Wirksamkeit ist in den beantragten Anwendungen gegeben. Der Europäische Maulwurf (Talpa europaea) ist in Deutschland durch die Bundesarten-schutzverordnung geschützt. Er gehört nach der Bundesartenschutzverordnung zu den be-sonders geschützten Tierarten. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. Qualität und Quantität der behandelten Kulturen werden durch nicht beeinflusst. Auswirkungen auf Folgekulturen sind nicht zu erwarten. Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendung, werden Bienen nicht gefährdet. Erkenntnisse zur Schädigung von Populationen relevanter Nutzorganismen liegen nicht vor. Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung sind unannehmbare Effekte auf die für die Bodenfruchtbarkeit relevanten Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen nicht zu erwarten. Hinweise auf eine mögliche Resistenzentwicklung liegen nicht vor. 2.6 Toxikologie/Exposition des Anwenders Der Wirkstoff Calciumphosphid und das Pflanzenschutzmittel wurden nach den heute üblichen Anforderungen toxikologisch untersucht. Bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung sind schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern und Dritten nicht zu erwarten. Es wird hierzu auf den Bericht zur gesundheitlichen Bewertung des BfR verwiesen. Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die vorgesehenen Anwendungen sind auf Grund der Art der Anwendung und der Mitteleigenschaften nicht rückstandsrelevant. Rückstandsdaten zu Erntegütern sind daher nicht erforderlich. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Verbrauchers durch Rückstände in der Nahrung in Folge der Behandlung mit kann ausgeschlossen werden. Wartezeiten in Tagen sind nicht erforderlich und Rückstandshöchstgehalte werden nicht abgeleitet. Naturhaushalt Das Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Calciumphosphid ist vorgesehen für verdeckte Anwendungen zur Bekämpfung von Schermaus und Maulwurf (Begasung in den Gängen) im Acker-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbau sowie in Grünland. Eigentlich wirksames Agens ist der durch Reaktion mit im Boden enthaltenem Wasser aus Calciumphosphid sehr schnell entstehende gasförmige Phosphorwasserstoff. Eine Anreicherung des Antrag: / SVA am:

10 Wirkstoffs im Boden bzw. des Phosphorwasserstoffs in der Luft ist auszuschließen. Nach Hydrolyse- bzw. Oxidations-Reaktionen verbleiben anorganische Calciumsalze und Phosphate. Schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser als Folge der vorgesehenen Anwendung sind nicht zu erwarten. Phosphorwasserstoff wirkt gegenüber Säugern akut hoch toxisch, insbesondere bei Exposition durch Inhalation (LD50 = 2,8 mg/kg KG). Auch Gewässerorganismen reagieren sehr empfindlich auf Phosphorwasserstoff (Daphnia magna: LC50 = 0,1 µg/l). Die Toxizität gegenüber Regenwürmern zeigt sich im Test mit dem Mittel Polytanol weniger ausgeprägt (Eisenia foetida: 14 d LC50 > 400 mg/kg). Der Wirkstoff wird gezielt in die Gänge der zu bekämpfenden Schadorganismen eingebracht, so dass eine Exposition von Nichtziel-Organismen allenfalls punktuell erfolgt. Insofern ist mit unvertretbaren Auswirkungen auf Populationen von Nichtziel-Säugern, Vögeln, Arthropoden, Regenwürmern, Bodenmikroorganismen und Pflanzen als Folge der vorgesehenen Anwendungen nicht zu rechnen. Aufgrund der hohen Toxizität von Phosphorwasserstoff gegenüber Gewässerorganismen ist durch Einhaltung eines Sicherheitsabstandes ein Eintrag in Oberflächengewässer durch Absinken des gasförmigen Phosphorwasserstoffs (Dichter höher als Luft) oder Einschwemmung über die begasten Gänge zu verhindern. Der Maulwurf gehört gemäß Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten; eine Bekämpfung darf daher nur zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesnaturschutzbehörde erfolgen. Auf diesen Sachverhalt ist durch eine entsprechende Kennzeichnung des Mittels hinzuweisen; zudem darf die Anwendung zur Bekämpfung des Maulwurfs nicht werbewirksam und ohne Hinweis auf das Erfordernis einer zusätzlichen Genehmigung herausgestellt werden. Aufgrund der Toxizität gegenüber Gewässerorganismen ist eine gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung für das Pflanzenschutzmittel als umweltgefährlich (Gefahrensymbol N bzw. GHS09) und sehr giftig für Wasserorganismen (R50 bzw. H400) erforderlich. Antrag: / SVA am:

11 001 Ackerbaukulturen - Schermaus 3 Anwendungen Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Ackerbau Schermaus Ackerbaukulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Ackerbaukulturen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen NW704 Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Zu: KIIIA Antrag.: / SVA am:

12 Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers zulassungsfähig Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Antrag.: / SVA am:

13 002 Wiesen, Weiden - Schermaus Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Grünland Schermaus Wiesen, Weiden Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Wiesen, Weiden Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen NW704 Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

14 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers zulassungsfähig Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Antrag.: / SVA am:

15 003 Gemüsekulturen - Schermaus Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Gemüsebau Schermaus Gemüsekulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Gemüsekulturen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen NW704 Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

16 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers zulassungsfähig Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Antrag.: / SVA am:

17 004 Obstkulturen - Schermaus Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Obstbau Schermaus Obstkulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Obstkulturen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen NW704 Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

18 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers zulassungsfähig Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Antrag.: / SVA am:

19 005 Zierpflanzen - Schermaus Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Zierpflanzenbau Schermaus Zierpflanzen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (N) Freiland: Zierpflanzen Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. Anwendungsbestimmungen NW704 Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

20 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers zulassungsfähig Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Antrag.: / SVA am:

21 006 Ackerbaukulturen - Maulwurf Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Ackerbau Maulwurf Ackerbaukulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Ackerbaukulturen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen keine Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

22 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Naturhaushalt zulassungsfähig Nein Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Naturhaushalt Das Umweltbundesamt hat das Einvernehmen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Polytanol P ausschließlich für Anwendungen zur Bekämpfung der Schermaus erklärt. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes ist der Maulwurf wegen der für diese nach 1 BArtSchV besonders geschützte Art geltenden Zugriffsverbote ( 44 Absatz 1 BNatSchG) als Schadorganismus nicht vorzusehen. Antrag.: / SVA am:

23 007 Wiesen, Weiden - Maulwurf Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Grünland Maulwurf Wiesen, Weiden Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Wiesen, Weiden Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen keine Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

24 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Naturhaushalt zulassungsfähig Nein Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Naturhaushalt Das Umweltbundesamt hat das Einvernehmen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Polytanol P ausschließlich für Anwendungen zur Bekämpfung der Schermaus erklärt. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes ist der Maulwurf wegen der für diese nach 1 BArtSchV besonders geschützte Art geltenden Zugriffsverbote ( 44 Absatz 1 BNatSchG) als Schadorganismus nicht vorzusehen. Antrag.: / SVA am:

25 008 Gemüsekulturen - Maulwurf Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Gemüsebau Maulwurf Gemüsekulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Gemüsekulturen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen keine Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

26 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Naturhaushalt zulassungsfähig Nein Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Naturhaushalt Das Umweltbundesamt hat das Einvernehmen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Polytanol P ausschließlich für Anwendungen zur Bekämpfung der Schermaus erklärt. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes ist der Maulwurf wegen der für diese nach 1 BArtSchV besonders geschützte Art geltenden Zugriffsverbote ( 44 Absatz 1 BNatSchG) als Schadorganismus nicht vorzusehen. Antrag.: / SVA am:

27 009 Obstkulturen - Maulwurf Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Obstbau Maulwurf Obstkulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (F) Freiland: Obstkulturen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Anwendungsbestimmungen keine Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

28 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Naturhaushalt zulassungsfähig Nein Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Naturhaushalt Das Umweltbundesamt hat das Einvernehmen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Polytanol P ausschließlich für Anwendungen zur Bekämpfung der Schermaus erklärt. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes ist der Maulwurf wegen der für diese nach 1 BArtSchV besonders geschützte Art geltenden Zugriffsverbote ( 44 Absatz 1 BNatSchG) als Schadorganismus nicht vorzusehen. Antrag.: / SVA am:

29 010 Zierpflanzen - Maulwurf Beschreibung der Anwendung Einsatzgebiet Schadorganismus/Zweckbestimmung Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Zierpflanzenbau Maulwurf Zierpflanzen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Befall, ganzjährig Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je hr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / mit Legeflinte oder Auslegegerät Aufwand 5 Stück je 8-10 m Ganglänge Kennzeichnungsauflagen keine Wartezeiten (N) Freiland: Zierpflanzen Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. Anwendungsbestimmungen keine Nachforderungen zur Anwendung Mittelbezogene Nachforderungen siehe unter Mittel (Kapitel 1.5) Ohne Unterbrechung BBA-Wirksamkeit Zu: KIIIA Zur Bewertung der Auswirkungen auf Folgekulturen sind TER-Wert Berechnungen unter Berücksichtigung der EC 10 - und PEC-Werte vorzulegen (vgl. EPPO Richtlinie PP1/207). Zu: KIIIA Zum Beleg dieses Antragspunktes ist eine vollständige Risikobewertung entsprechend der EPPO- Richtlinie PP 1/256 durchzuführen. Zu: KIIIA Vorlage einer ausreichenden Anzahl an neueren Wirksamkeitsversuchen gegen Schermäuse gemäß EPPO-Richtlinien PP1/226 Number of efficacy trials in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/169 Field rodents (Microtus, Arvicola) spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU-VO 1107/2009. Antrag.: / SVA am:

30 Zu: KIIIA Vorlage von Grenzaufwandsversuchen gegen Schermaus (Arvicola terrestris) gemäß EPPO- Richtlinie PP1/225 Minimum effective dose in Verbindung mit den EPPO-Richtlinien PP1/152 Design and analysis of efficacy evaluation trials, PP1/181 Conduct and reporting of efficacy evaluation trials including good experimental practice, PP1/240 Harmonized basic information for databases on plant protection products und PP1/248 Harmonized classification and coding of the uses of plant protection products spätestens mit einem Antrag auf erneute Zulassung gemäß EU- VO 1107/2009. Zu: KIIIA Zur Bewertung der Verträglichkeit sind Versuchsergebnisse mit beantragter und doppelter Aufwandmenge vorzulegen. Beurteilung der Anwendung und Schlussfolgerungen Prüfbereich Wirksamkeit/Nachhaltigkeit Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Naturhaushalt zulassungsfähig Nein Rückstandsverhalten/Exposition des Verbrauchers Die Anwendung ist im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht rückstandsrelevant. Naturhaushalt Das Umweltbundesamt hat das Einvernehmen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Polytanol P ausschließlich für Anwendungen zur Bekämpfung der Schermaus erklärt. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes ist der Maulwurf wegen der für diese nach 1 BArtSchV besonders geschützte Art geltenden Zugriffsverbote ( 44 Absatz 1 BNatSchG) als Schadorganismus nicht vorzusehen. Antrag.: / SVA am:

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