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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Vorlage zur Kenntnisnahme Abkommen über die gemeinsame Finanzierung des Sonderinvestitionsprogramms 2 der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/0496

3 Der Senat von Berlin SenKultEuropa K C 2 Dr 9 (0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über Abkommen über die gemeinsame Finanzierung des Sonderinvestitionsprogramms 2 der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Absatz 1 Verfassung von Berlin über den beabsichtigten Abschluss des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung des Sonderinvestitionsprogramms 2 der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg vom 23. August 1994 (GVBl. Nr. 70 vom ). Der Text des Abkommens ist beigefügt. Begründung: Das Sonderinvestitionsprogramm für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg (SPSG) zur Rekonstruktion und energie- und betriebseffizienten Aufstellung der Liegenschaften der Stiftung erfasste erstmals in der Geschichte der Stiftung alle Liegenschaften in ihrer Gesamtheit und macht den großen Investitionsbedarf deutlich. Es wurde für die Zeit 2008 bis 2017 geschlossen und hat sich als ausgesprochen erfolgreich erwiesen. Mit dem nun vorgelegten Anschlussabkommen wird die folgerichtige Fortsetzung des Programms finanziell abgesichert. Leitende Fragestellungen sind bei der Konzeption des Sonderinvestitionsprogramms noch immer die Sicherung der Bauwerke und der Kunstwerke, die zeitgemäße Betreuung der steigenden Besucherzahlen (auch in Hinblick auf die hieraus zu erzielenden Einnahmen), eine effektive und aufeinander bezogene Nutzung der Verwaltungs- und Technikräume unter Berücksichtigung der entsprechenden internen und externen Dienstleistungen und möglichen Einsparungen durch Investitionen in z.t. jahrhundertealte Versorgungseinrichtungen und Installationen. Gleichzeitig wurde mit Blick auf diese Kriterien eine Priorisierung der notwendigen Maßnahmen vorgenommen, die nun in einem Zeitraum von weiteren 14 Jahren durchgeführt werden sollen. Ausgangspunkt der nunmehr abgeschlossenen Verhandlungen zwischen Brandenburg, dem Bund und Berlin ist die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages

4 - 2 - zum Haushalt 2016, mit welchem für die Fortsetzung des Sonderinvestitionsprogramms 200 Mio. EUR, unter der Voraussetzung, dass die Länder Brandenburg und Berlin den gleichen Betrag zur Verfügung stellen, veranschlagt wurden. Aufgrund dieses Beschlusses haben auch Brandenburg und Berlin ihre Bereitschaft erklärt, gemeinsam erneut zusätzliche Mittel in Höhe von EUR für die im Rahmen der Substanzsicherung unabweisbaren Bauinvestitionen in Bau- und Gartendenkmale bereitzustellen. Schwerpunkte sind dabei neben den übergeordneten Zielen, drohende Substanzverluste aufzuhalten und die Kunst- und Kulturgüter zu sichern, vorrangig die planmäßige Fortsetzung der Maßnahmen aus dem ersten Teil des Sonderinvestitionsprogramms, die Verbesserung der Infrastruktur, die Senkung der Betriebskosten sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Maßnahmen in Berlin und Brandenburg. Die Maßnahmen werden über den Gesamtzeitraum von 15 Jahren in Abschnitten von 5 Jahren geplant. Der Bund stellt dabei einen ersten Finanzierungsanteil bereits ab 2016 zur Verfügung um einen nahtlosen Übergang vom Sonderinvestitionsprogramm 1 zu 2 zu ermöglichen. Aus diesem Grund tritt das Abkommen auch rückwirkend zum in Kraft. Die Länder Brandenburg und Berlin beteiligen sich ab 2018 an der Finanzierung. Finanzierungsabschnitte Bund Brandenburg Berlin gesamt Für das Land Berlin war ein ausgewogenes Verhältnis der Maßnahmen in Brandenburg und Berlin entscheidend. Als Grundlage dafür wurde einerseits das Belegenheitsverhältnis der Liegenschaften und andererseits der Partizipationsanteil an den Bundesmitteln herangezogen. Vor diesem Hintergrund konnte mit dem Bund vereinbart werden, dass zur Erreichung des ausgewogenen Verhältnisses auch Liegenschaften einbezogen werden, die noch nicht im Eigentum der Stiftung stehen, deren Überführung aber vorgesehen ist. Das betrifft die Nordgaragen im Schlosspark Schönhausen sowie den Landschaftspark Glienicke. Nach einem geringeren finanziellen Einstieg 2018 i.h.v EUR, beträgt der jährliche Finanzierungsbeitrag des Landes Berlin infolgedessen über die gesamte Laufzeit EUR. Für den Doppelhaushalt 2018/2019 wurden diese Beiträge im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt, ebenso in der Finanzplanung bis 2021; für die Folgejahre ist die Fortschreibung vorgesehen. Mit der Errichtung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wurde 1995 eine Einrichtung in der Tradition der ehemaligen preußischen Schlösserverwaltung geschaffen. Wie ihre Vorgängereinrichtung stellt sie den Zusammenhalt des brandenburgisch-preußischen Kulturerbes sicher. Die beiden Länder Berlin und Brandenburg bekennen sich mit der Beteiligung am Sonderinvestitionsprogramm der Stiftung zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung dieser einmaligen Kulturlandschaft und ihres umfangreichen Kunstbesitzes. Berlin, den 29. August 2017 Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Dr. Klaus Lederer Senator für Kultur und Europa

5 Anlage Abkommen über die gemeinsame Finanzierung eines Sonderinvestitionsprogramms 2 der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, nachstehend Bund genannt - das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kultur und Europa, nachstehend Berlin genannt und das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, nachstehend Brandenburg genannt schließen das folgende Abkommen zur Ausfüllung des Artikels 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nachstehend Stiftung genannt -: Präambel Die preußischen Schlösser und Gärten in Berlin und Brandenburg stellen ein kulturhistorisch einmaliges national bedeutsames Gesamtensemble dar. Rang und Bedeutung dieser Schloss- und Gartenlandschaft werden durch die Eintragung in die Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt bei der UNESCO verdeutlicht. Aus diesem Grund sehen es die vertragschließenden Seiten auch weiter als ihre Verpflichtung an, die Stiftung bei ihrer Aufgabe der Erhaltung und Wiederherstellung dieser Schlossund Gartenlandschaft zu unterstützen. Die vertragschließenden Seiten haben sich daher entsprechend 5 Absatz 2 des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung eines Sonderinvestitionsprogramms vom geeinigt, erneut zusätzliche Fördermittel für dringend erforderliche Bauinvestitionen in Bau- und Gartendenkmale in einem Sonderinvestitionsprogramm 2 bereitzustellen. 1 (1) Die vertragsschließenden Seiten stellen der Stiftung in den Jahren 2016 bis 2030 nach Maßgabe ihrer Haushalte Zuwendungen für Bauinvestitionsmaßnahmen in Höhe von entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

6 Anlage (2) Der Bund finanziert das Programm in Höhe von insgesamt Berlin und Brandenburg stellen zusammen Fördermittel in Höhe von insgesamt zur Verfügung. (3) In den Jahren 2016 bis 2020 erhält die Stiftung von den vertragschließenden Seiten Zuwendungen zur Deckung von Bauinvestitionsausgaben in Höhe von Davon entfallen auf den Bund , auf Berlin sowie auf Brandenburg (4) In den Jahren 2021 bis 2025 erhält die Stiftung von den vertragschließenden Seiten Zuwendungen zur Deckung von Bauinvestitionen in Höhe von Davon entfallen auf den Bund , auf Berlin sowie auf Brandenburg (5) In den Jahren 2026 bis 2030 erhält die Stiftung von den vertragschließenden Seiten Zuwendungen zur Deckung von Bauinvestitionen in Höhe von Davon entfallen auf den Bund , auf Berlin sowie auf Brandenburg (6) Die Stiftung erhält die Zuwendungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 2 (1) Die Stiftung erhält die Zuschüsse des Bundes im Wege des Abrufverfahrens entsprechend des nachgewiesenen und vom Bund anerkannten Bedarfs. Es gilt die Abrufrichtlinie des Bundes in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Stiftung erhält die Zuschüsse von Brandenburg und Berlin jeweils auf Anforderung durch die Stiftung. 3 (1) Die zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms 2 erforderlichen Personal- und damit verbundenen sächlichen Verwaltungsausgaben, die nicht bereits über den institutionellen Haushalt der Stiftung finanziert sind, sind im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms 2 förderfähig und dürfen den Anteil von insgesamt der zur Verfügung stehenden Sonderinvestitionsmittel nicht überschreiten.

7 Anlage (2) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass unabweisbare Mehrausgaben, die aus der Umsetzung von Projekten des Sonderinvestitionsprogramms resultieren, aus dem Sonderinvestitionsprogramm 2 finanziert werden. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung eines baufachlich anerkannten Bedarfs sowie die Einwilligung aller vertragschließenden Seiten. 4 Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass jede Seite weitere Fördermittel für das Sonderinvestitionsprogramm 2 der Stiftung nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte erbringen kann. 5 (1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes der Stiftung. (2) Brandenburg koordiniert alle zuwendungsrelevanten Belange der vertragschließenden Seiten. (3) Die Verwendungsnachweise werden durch Brandenburg geprüft. (4) Als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu beteiligen. (5) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass unabhängig von Absatz 1 die in den Zuwendungsbescheiden geregelten Auflagen in folgenden Punkten einheitlich formuliert werden: - Anwendung der jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung des Sitzlandes - Anwendung der jeweils aktuell gültigen Baufachlichen Nebenbestimmungen und der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Bundes. 6 Zuständiger Rechnungshof ist der des Sitzlandes der Stiftung. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben. Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.

8 Anlage 7 (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 15 Jahren rückwirkend zum 1. Januar 2016 geschlossen. (2) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieses Abkommens werden die vertragschließenden Seiten über die weitere Finanzierung der zur Erfüllung des Masterplans notwendigen Ausgaben verhandeln. Berlin, den Für die Bundesrepublik Deutschland Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Für das Land Berlin Der Senator für Kultur und Europa Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident

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