VOLKSINITIATIVE «MILLIONEN-ERBSCHAFTEN BESTEUERN FÜR UNSERE AHV (ERBSCHAFTSSTEUERREFORM)»
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- Eugen Pfaff
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1 VOLKSINITIATIVE «MILLIONEN-ERBSCHAFTEN BESTEUERN FÜR UNSERE AHV (ERBSCHAFTSSTEUERREFORM)» DENIS BOIVIN Partner Rechtsanwalt dipl. Steuerexperte Leiter Steuern und Recht BDO AG Westschweiz ERICH ETTLIN Partner dipl. Steuerexperte dipl. Wirtschaftsprüfer Leiter Steuern und Recht BDO AG Schweiz Bern, 4. September 2014
2 EINLEITUNG Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» wurde am 15. Februar 2013 mit gültigen Unterschriften eingereicht. Bundeskanzlei hat in ihrem Beschluss vom 12. März 2013 festgestellt, dass die Initiative zustande gekommen ist. Botschaft des Bundesrats vom 13. März 2013 (Empfehlung zur Ablehnung der Initiative; ohne Gegenvorschlag). Ordnungsantrag des Ständerats am 3. Juni 2014 zur Rückweisung an die WAK- SR für die ausführlichen Untersuchung der Gültigkeit und der Forderung eines Mitberichts der SPK-SR. Die Volksinitiative für die Erbschaftssteuerreform sieht die Einführung einer Steuer auf Erbschaften und Schenkungen auf Bundesebene vor. Seite 2
3 SYSTEM ZUR BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN IN DER SCHWEIZ Steuer auf Erbschaftsbesteuerung Steuerbefreite Personen Erbschaften Schenkungen Erbanfallsteuer Nachlasssteuer Ehegatte Kind Verwandte ZH JA JA JA NEIN JA* JA* NEIN BE JA JA JA NEIN JA* JA* NEIN LU JA* NEIN* JA NEIN JA JA/NEIN* NEIN UR JA JA JA NEIN JA* JA* JA SZ NEIN NEIN OW JA JA JA NEIN JA JA* JA NW JA JA JA NEIN JA JA* JA* GL JA JA JA NEIN JA JA NEIN ZG JA JA JA NEIN JA JA JA* FR JA JA JA NEIN JA JA JA SO JA* JA JA JA NEIN NEIN NEIN BS JA JA JA NEIN JA JA* NEIN BL JA JA JA NEIN JA JA JA* Seite 3
4 SYSTEM ZUR BESTEUERUNG VON ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN IN DER SCHWEIZ Steuer auf Erbschaftsbesteuerung Steuerbefreite Personen Erbschaften Schenkungen Erbanfallsteuer Nachlasssteuer Ehegatte Kind Verwandte SH JA JA JA NEIN JA JA* NEIN AR JA JA JA NEIN JA JA* JA* AI JA JA JA NEIN JA NEIN NEIN SG JA JA JA NEIN JA JA* NEIN GR JA* JA NEIN JA JA* JA* NEIN AG JA JA JA NEIN JA JA NEIN TG JA JA JA NEIN JA JA* NEIN TI JA JA JA NEIN JA JA JA VD JA JA JA NEIN JA NEIN NEIN VS JA JA JA NEIN JA JA JA NE JA JA JA NEIN JA NEIN NEIN GE JA JA JA NEIN JA* JA* JA* JU JA JA JA NEIN JA* JA NEIN Seite 4
5 BESTEUERUNG AUF INTERNATIONALER EBENE Jeder Staat kennt eigene Lösungen sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer. Nur vier Staaten, unter den zwölf Staaten, die Gegenstand der Studie waren, kennen weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Lediglich zwei von den zwölf genannten Staaten erheben eine Vermögenssteuer. Bestimmte Staaten haben sich bei der Besteuerung von Unternehmensübertragungen auf dem Erb- bzw. Schenkungswege als kreativ erwiesen. Das Netz der DBA hinsichtlich der Erbschaftssteuer ist nicht so umfassend wie das DBA-Netz hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer. Seite 5
6 VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE Der Titel der Volksinitiative ist ungenau formuliert, da er die Schenkungssteuer nicht umfasst. Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Materie Die Bezugnahme auf eine neue Finanzierungsmethode der AHV ist ebenfalls trügerisch, da die Beteiligung der Eidgenossenschaft an der Finanzierung dieser Versicherung weiterhin höchstens 50% betragen darf. Die AHV wird nicht über mehr finanzielle Mittel verfügen. Allerdings erhielte die Eidgenossenschaft mehr Steuereinnahmen, die sie für andere Aufgaben als die der Versicherungsfinanzierung verwenden könnte. Die Kantone sollten zumindest teilweise eine Zuständigkeit für die Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen behalten können, wie beispielsweise beim Immobilienbesitz in der Schweiz durch im Ausland ansässige Personen. Seite 6
7 VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE Die Rückwirkungsklausel würde einen hohen administrativen Aufwand verursachen, da bestimmt werden muss, welche Schenkungen seit dem 1. Januar 2012 vorgenommen wurden; dabei muss vor allem berücksichtigt werden, dass Schenkungen in direkter Linie derzeit in fast allen Kantonen der Schweiz nicht der Steuer unterliegen. Bei den derzeit steuerbaren Schenkungen bedeutet die rückwirkende Anwendung der neuen verfassungsrechtlichen Bestimmung, dass die Schenkungen ein zweites Mal besteuert werden und damit einer Doppelbesteuerung unterliegen. Problematik der Ausführungsbestimmungen, welche ausschliesslich vom Bundesrat und nicht vom Parlament definiert werden. Seite 7
8 STEUERERHEBUNG Die Initiative führt zu einem Paradigmenwechsel in der Erbschaftsbesteuerung. Diese Besteuerung soll neu in Form einer Nachlasssteuer, statt wie bisher als Erbanfallsteuer ausgestaltet werden. Einführung eines einheitlichen Steuersatzes von 20%. Einheitliche Befreiung von CHF auf den Betrag des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen. Idealerweise müsste ein nationales Schenkungsregister eingerichtet werden. Die Einrichtung eines solchen Systems würde zwangsläufig eine nicht unerhebliche administrative Zusatzbelastung zur Folge haben. Wiedereinführung der Besteuerung der Nachkommen in gerader Linie und der Verwandten in aufsteigender Linie, während diese Besteuerung seit vielen Jahren in fast allen Schweizer Kantonen aufgehoben ist. Anpassung der Steuerstrategie Seite 8
9 STEUERERHEBUNG Art. 129a Abs. 3 und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 (neu) BV Beispiele für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Regelfall Jahr Steuerobjekt Summe Besteuerungsgrundlage SteuerbelastungBemerkungen Schenkung an ein Kind, Summe von über CHF 20'000, jedoch Teilnutzung des 2012 Schenkung 800' Freibetrags von CHF 2'000'000 (CHF 800'000) Schenkung an einen Neffen, Summe von über CHF 20'000, jedoch Teilnutzung des 2014 Schenkung 300' Freibetrags von CHF 2'000'000 (CHF 1'100'000) Schenkung an eine nicht verwandte Person, Summe von über CHF 20'000, jedoch 2020 Schenkung 1'200' '000 60'000Ausnutzung und Überschreitung des Freibetrags von CHF 2'000'000 in Höhe von CHF 300'000 Die Erben sind zur Hälfte der überlebende Ehegatte und zur anderen Hälfte ein 2022 Tod / Erbschaft 5'000'000 2'500' '000 Kind, Summe von über CHF 20'000 und Freibetrag von CHF 2'000'000 ausgeschöpft Gesamt 7'300'000 2'800' '000 Variante - Sonderfall Jahr Steuerobjekt Summe Besteuerungsgrundlage SteuerbelastungBemerkungen 2012 Schenkung 800' Schenkung an die steuerbefreite Ehefrau Schenkung an ein Kind, Summe von über CHF 20'000, jedoch Teilnutzung des 2014 Schenkung 300' Freibetrags von CHF 2'000'000 (CHF 300'000) 2020 Schenkung 1'200' Schenkung an eine steuerbefreite juristische Person Die Erben sind zur Hälfte der überlebende Ehegatte und zur anderen Hälfte ein 2022 Tod / Erbschaft 5'000' ' '000Kind, Summe von über CHF 20'000 und Ausnutzung und Überschreitung des Freibetrags von CHF 2'000'000 in Höhe von CHF 800'000 Gesamt 7'300' ' '000 Seite 9
10 STEUERERHEBUNG Besteuerung im Kanton Waadt (Lausanne) nach den geltenden Gesetzen (Steuersatz 2014) Beispiele für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Regelfall Jahr Steuerobjekt Summe Besteuerungsgrundlage Steuerbelastung Bemerkungen 2012 Schenkung 800' '000 51'984Schenkung an ein Kind, Steuersatz 6,5% 2014 Schenkung 300' '000 97'614Schenkung an einen Neffen, Steuersatz 32,54% 2020 Schenkung 1'200'000 1'200' '000Schenkung an eine nicht verwandte Person, Steuersatz 50% Die Erben sind zur Hälfte der überlebende Ehegatte und zur anderen Hälfte ein Kind, 2022 Tod / Erbschaft 5'000'000 2'500' '000 Steuersatz 7% Gesamt 7'300'000 4'800' '598 Anm.: Mit der Einführung der neuen Bestimmungen wäre die steuerliche Belastung um CHF 364'598 geringer. Es ist zu beachten, dass die relative steuerliche Belastung des Anteils von CHF 3'650'000 für sein Kind, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine Schenkungen vorgenommen hätte, CHF 225'500 (Steuersatz 7%) betragen würde und somit um CHF 334'500 geringer wäre als die steuerliche Belastung unter den neuen Bestimmungen. Variante Sonderfall Jahr Steuerobjekt Summe Besteuerungsgrundlage Steuerbelastung Bemerkungen 2012 Schenkung 800' Schenkung an die steuerbefreite Ehefrau 2014 Schenkung 300' '000 14'790Schenkung an ein Kind, Steuersatz 4,93% 2020 Schenkung 1'200' Schenkung an eine steuerbefreite juristische Person Die Erben sind zur Hälfte der überlebende Ehegatte und zur anderen Hälfte ein Kind, 2022 Tod / Erbschaft 5'000'000 2'500' '000 Steuersatz 7% Gesamt 7'300'000 2'800' '790 Anm.: Mit der Einführung der neuen Bestimmungen wäre die steuerliche Belastung um CHF 29'790 geringer. Seite 10
11 STEUERERHEBUNG Besteuerung im Kanton Zürich nach den geltenden Gesetzen (Steuersatz 2014) Beispiele für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Regelfall Jahr Steuerobjekt Summe Besteuerungsgrundlage Steuerbelastung Bemerkungen 2012 Schenkung 800' Schenkung an ein Kind 2014 Schenkung 300' '000 60'000 Schenkung an einen Neffen, Steuersatz 20% 2020 Schenkung 1'200'000 1'200' '000Schenkung an eine nicht verwandte Person, Steuersatz 34,50% 2022 Tod / Erbschaft 5'000' Die Erben sind zur einen Hälfte der überlebende Ehegatte und zur anderen Hälfte ein Kind. Gesamt 7'300'000 1'500' '000 Anm.: Mit der Einführung der neuen Bestimmungen wäre die steuerliche Belastung um CHF 86'000 höher. Variante - Sonderfall Jahr Steuerobjekt Summe Besteuerungsgrundlage Steuerbelastung Bemerkungen 2012 Schenkung 800' Schenkung an die steuerbefreite Ehefrau 2014 Schenkung 300' Schenkung an ein Kind 2020 Schenkung 1'200' Schenkung an eine steuerbefreite juristische Person 2022 Tod / Erbschaft 5'000' Die Erben sind zur einen Hälfte der überlebende Ehegatte und zur anderen Hälfte ein Kind. Gesamt 7'300' Anm.: Mit der Einführung der neuen Bestimmungen wäre die steuerliche Belastung um CHF 160'000 höher. Seite 11
12 IMMOBILIENBESITZ Die Initiative sieht keine Besteuerung von in der Schweiz gelegenen Immobilien vor, die sich im Besitz von natürlichen Personen befinden, welche zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht in der Schweiz ansässig waren oder deren Erbfall nicht in der Schweiz eingetreten ist. Dagegen sieht sie grundsätzlich die Besteuerung in der Schweiz einer im Ausland gelegenen Immobilie, die sich im Besitz einer natürlichen Person befindet, welche zum Zeitpunkt ihres Ablebens in der Schweiz ansässig war oder deren Erbfall in der Schweiz eingetreten ist, vor. Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass der Verkehrswert der Immobilien für die Bemessung der Steuer zugrunde gelegt wird, um die Erbschaftssteuer zu berechnen und nicht ihr Steuerwert, wie dies zurzeit in den meisten Kantonen der Fall ist. Seite 12
13 IMMOBILIENBESITZ Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und gleichzeitig Schwächung der Stellung der Immobilieneigentümer, die künftig auf Basis deutlich höherer Werte besteuert werden, als es gegenwärtig der Fall ist. Somit könnte der Freibetrag von CHF schneller überschritten werden. In einigen Fällen wären die Erben bzw. der Schenker tatsächlich gezwungen, die Immobilie zu verwerten, um die Steuer entrichten zu können. Erhebliche Konsequenzen auf den Immobilienmarkt in der Schweiz Seite 13
14 UNTERNEHMENSNACHFOLGE Wenn keine Steuerermässigung bei der Unternehmensübertragung durch eine Schenkung oder wegen eines Todesfalles anwendbar ist, würde die Erhebung der Steuer von 20% (selbst unter Berücksichtigung des Freibetrages von CHF ) zu vielen Fällen führen, in denen die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens durch diese Steuer gefährdet wäre, sofern die liquiden Mittel zur Entrichtung der Steuer nicht verfügbar sind. Der Steuerschuldner könnte veranlasst sein, das Unternehmen zu verkaufen (ja sogar zu liquidieren), was Wertverluste für das lokale Wirtschaftsumfeld und noch dazu einen Beschäftigungsrückgang mit sich bringen würde. Seite 14
15 UNTERNEHMENSNACHFOLGE Sollten besonders attraktive Steuerermässigungen eingeführt werden, um die Übertragung von Unternehmen zu erleichtern, könnten die betreffenden Ermässigungen jedoch aufgehoben werden, wenn die Erben oder Beschenkten (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht imstande wären, das Unternehmen über eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren weiterzuführen. Eine solche Zeitdauer erscheint vor allem im derzeit sehr volatilen Wirtschaftsumfeld als übermässig lang. Der rückwirkende Effekt in der Initiative impliziert, dass eine ab dem 1. Januar 2012 unter Steuerbefreiung zustande gekommene Unternehmensübertragung durch Schenkung mit dem Inkrafttreten der Initiative besteuert werden könnte, ohne von einer Anwendung der Klausel zu profitieren, die eine Verringerung der Besteuerung dieser Übertragung ermöglicht. Seite 15
16 FAZIT Unterdrückung der kantonalen Kompetenzen bzw. Überschneidungen mit den Kompetenzen des Bundes Wiedereinführung der Besteuerung der Nachkommen in gerader Linie und der Verwandten in aufsteigender Linie Hohe Komplexität der Verwaltung insbesondere wegen der Rückwirkungsklausel Attraktivitätsverlust im internationalen Verhältnis Seite 16
17 FAZIT Steuerbelastung 2014 Steuerbelastung 2017 Seite 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Denis Boivin Erich Ettlin Partner Partner Rechtsanwalt dipl. Steuerexperte dipl. Steuerexperte dipl. Wirtschaftsprüfer Leiter Steuern und Recht Leiter Steuern und Recht BDO AG Westschweiz BDO AG Schweiz Tel.: Tel.:
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