Strafrecht Allgemeiner Teil II

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil II 1 Konkurrenzen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 407 ff.; STRATENWERTH, AT I, 18, 19

2 Überblick über den Inhalt der Veranstaltung 1. Konkurrenzen 2. Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick 3. Legitimation des staatlichen Strafens 4. Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht 5. Der Vorgang der Strafzumessung 6. Die sichernden Massnahmen bei Erwachsenen 7. Einziehung 8. Strafantrag / Verjährung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14

3 Fallbeispiel: Attentate auf einen Politiker A will den Politiker P mittels einer Handgranate töten. P wird nur leicht verletzt, von seinen Leibwächtern wird einer getötet, mehrere andere erleiden erhebliche Verletzungen (z.b.: Verlust der Sehfähigkeit). Als P einige Tage später das Krankenhaus verlässt, gibt A mehrere Schüsse auf ihn ab, die wiederum ihr Ziel verfehlen. (vgl. BGE 137 IV 113 zum Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Tötung vollendeter einfacher/schwerer Körperverletzung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15

4 Übersicht Konkurrenzen Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz) echte Konkurrenz Spezialität Subsidiarität Konsumtion Handlungseinheit/ Idealkonkurrenz Handlungsmehrheit/ Realkonkurrenz Einfache Einführungsbeispiele: 1. A tötet B, indem er ihm mit einem Beil den Kopf einschlägt. 2. T schubst O heftig gegen eine Vase des O; die Vase geht kaputt, O wird verletzt. 3. X beschädigt das Auto des Y; am nächsten Tag ohrfeigt er Z. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16

5 Konkurrenzregeln legen fest, aus welchen Straftatbeständen der Täter schuldig zu sprechen ist über Regeln zum Anwendungsvorrang der jeweiligen Straftatbestände verwirklichter Tatbestand schliesst Anwendung eines anderen Tatbestandes aus logischen, teleologischen oder normativen Gründen aus wegen des Vorrangs bzw. Zurücktretens löst sich Konkurrenzsituation zwischen verwirklichten Delikten auf («unechte Konkurrenz»/«Gesetzeskonkurrenz») Nahtstelle zwischen Schuld- und Straffrage: bereiten bei den verbleibenden nebeneinander anwendbaren Tatbeständen («echte Konkurrenz») den Ablauf der Strafzumessung vor Art. 49 StGB: betrifft nur Fälle der echten Konkurrenz FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17

6 Prüfungsabfolge 1. Prüfung der unechten Konkurrenz geht der Prüfung der echten Konkurrenz vor, weil sie ggfs. die Prüfung einer wirklichen Konkurrenz ausschliesst! 2. Auslegungshilfen für den Entscheid zwischen echter und unechter Konkurrenz: Leitfrage: Wird der Unrechts- und Schuldgehalt des Verhaltens schon von einem der in Betracht kommenden Straftatbestände erschöpfend erfasst? (Ausschöpfungsgebot) Faustregel: Wenn verwirklichte Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, liegt in der Regel echte Konkurrenz vor. Faustregel: Wenn durch ein Verhalten ein neuer, selbständiger Schaden (am selben Rechtsgut) bewirkt wird, liegt in der Regel echte Konkurrenz vor. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18

7 Schematische Darstellung der Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung Der Täter hat durch sein Verhalten mehrere (verschiedene) Tatbestände verwirklicht einen Straftatbestand mehrfach verwirklicht Ausscheiden der Tatbestände, die in Gesetzeskonkurrenz (unechter Konkurrenz) stehen Spezialität formelle und materielle Subsidiarität Konsumtion FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19

8 Wurden die nebeneinander anzuwendenden Straftatbestände durch eine Handlung i.s.d. Konkurrenzlehre verwirklicht? 1. Handlung im natürlichen Sinne 2. tatbestandliche Handlungseinheit (mehraktige Delikte; zusammengesetzte Delikte; Dauerdelikte) 3. natürliche Handlungseinheit Rechtsfolge: Es wird wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind nur eine Strafe (sog. Gesamtstrafe) verhängt. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen des Delikts mit der schwersten Strafdrohung. Die für dieses Delikt zu verhängende Strafe (Einsatzstrafe) wird im Hinblick auf die anderen Delikte angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20

9 Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz): Ausscheiden der Straftatbestände, die für eine gerechte Sanktionierung des Verhaltens nicht benötigt werden Subkategorien der Gesetzeskonkurrenz: Spezialität Subsidiarität Konsumtion FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21

10 Spezialität Tatbestand enthält begrifflich oder der Sache nach einen anderen Tatbestand «in allen Teilen» (BGer) und mindestens ein weiteres Merkmal nur die speziellere Vorschrift (lex specialis) findet Anwendung trifft insbesondere zu auf Qualifizierung und Privilegierung zum Grundtatbestand bei zusammengesetztem Tatbestand zu den enthaltenen einfachen Tatbeständen Beispiele: Art. 112, 113, 114 zu Art. 111 StGB Geiselnahme (Art. 185 StGB) zur Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183 StGB) Raub (Art. 140 StGB) zu Diebstahl (Art. 139 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 22

11 Subsidiarität Ein Tatbestand kommt nur dann zur Anwendung, wenn nicht ein anderer Tatbestand gegeben ist. formelle Subsidiarität: aufgrund ausdrücklicher Anordnung im Gesetz (Subsidiaritätsklausel), zum Beispiel: Art. 155 StGB: Warenfälschung 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [ ] FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23

12 Subsidiarität materielle Subsidiarität: nach dem Zweck und Zusammenhang der Normen (Leitfrage: Unrechtsgehalt eines Delikts vollständig im anderen enthalten?) Tatbestand ist dann eine weniger intensive Variante oder Durchgangsstufe zu einem anderen Tatbestand Beispiele: leichtere gegenüber der schwereren Begehungsform (z.b. Zechprellerei zum Betrug); aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts: Gefährdungsdelikte zu den entsprechenden Verletzungsdelikten, sofern Gefährdung nicht über konkreten Verletzungserfolg hinausgeht (z.b. fahrlässige Tötung, die durch eine fahrlässige Verkehrsregelverletzung begangen wird, vgl. BGE 91 IV 211); Entwicklungsstufen desselben Angriffs (Vorbereitung zum Versuch; Versuch zur Vollendung) Fahrlässigkeitsdelikt zum vollendeten Vorsatzdelikt; leichtere zur schwereren Beteiligungsform (Teilnahme zur Täterschaft; Gehilfenschaft zur Anstiftung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24

13 Konsumtion Ein Tatbestand ist im anderen wertmässig enthalten (wie bei der Subsidiarität) und wird typischerweise bei der Erfüllung des vorrangigen schwereren Tatbestandes als Begleitdelikt mitverwirklicht Beispiele: Sachbeschädigung an der Kleidung beim Messerstich in die Herzgegend Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) im Zuge einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB), solange die Freiheitsberaubung nicht über das für die Vergewaltigung notwendige Ausmass hinausgeht FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25

14 Konsumtion Spezialfall: mitbestrafte Vor- und Nachtat Mitbestrafte Vortat: ein erfüllter Tatbestand tritt zurück, weil er eine Vorstufe oder Vorbereitung zur späteren Verletzung eines geschützten Rechtsguts in Gestalt eines später erfüllten Tatbestands ist Unrechtsgehalt des zunächst erfüllten Tatbestands wird vom später erfüllten Tatbestand umfasst und durch dessen Ahndung mit abgegolten Beispiele: Opfer bewusstlos schlagen, um es nachher zu töten, was dann auch geschieht (nur Art. 111 StGB, keine Anwendung von Art. 123 StGB); Herstellung einer falschen Urkunde, die nachher in den Verkehr gebracht wird (eine Urkundenfälschung); vollendete Vergewaltigung wird eingeleitet, indem Opfer zunächst sexuell genötigt wird (Art. 190 StGB, grds. keine Anwendung von Art. 189 StGB) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26

15 Konsumtion Mitbestrafte Nachtat: Fälle, bei denen nur eine Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position stattfindet, ohne dass hierdurch weitere Personen geschädigt werden, der Schaden wesentlich erweitert oder ein anderes Rechtsgut verletzt wird Unrechtsgehalt des später erfüllten Tatbestands wird vom zuerst erfüllten Tatbestand umfasst und mit ihm abgegolten Beispiele: Verbrauch einer gestohlenen Sache; betrügerische Verschleierung eines vorherigen Diebstahls FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 27

16 Folgen unechter Konkurrenz liegt unechte Konkurrenz vor, so ist der Täter nur wegen desjenigen Delikts schuldig zu sprechen und zu bestrafen, welches den übrigen verwirklichten Tatbeständen vorgeht Beispiel: Weil Art. 190 StGB den Art. 123 StGB konsumiert, ist der Täter allein wegen Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und nicht auch noch wegen einfacher Körperverletzung gem. Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. Rechtsfolgenregelung der verdrängten Normen kann aber Sperrwirkung entfalten (insb. bei Mindeststrafmassen) verdrängte Tatbestände bleiben Anknüpfungspunkte für akzessorische Teilnehmerstrafbarkeit FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 28

17 Fallbeispiele: unechte/echte Konkurrenz? 1. Der Angeklagte und seine Frau hatten massive Eheprobleme. Im Zuge einer Auseinandersetzung stach er ihr mit einem Küchenmesser mitten in die Hand. Er liess seine Frau blutend im Korridor stehen und verliess fluchend die Wohnung, um sein Gemüt mit einigen Litern Bier in der Quartierbeiz abzukühlen. 2. Autofahrer Traxel fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch Birmensdorf. Frau Santos überquerte dort nichtsahnend die Hauptstrasse. Trachsel sah die Frau und bremste. Aber der 50 m lange Bremsweg reichte nicht mehr aus, um rechtzeitig anzuhalten. Sein Wagen erfasste Frau Santos, sie wurde auf der Stelle getötet. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 29

18 Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung Art. 49 StGB Konkurrenz: 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. [ ] Es wird wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind nur eine Strafe (sog. Gesamtstrafe) verhängt. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen des Delikts mit der schwersten Strafdrohung. Die für dieses Delikt zu verhängende Strafe (Einsatzstrafe) wird im Hinblick auf die anderen Delikte angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 30

19 Echte Konkurrenz = Entscheidung darüber, ob die verbleibenden Delikte in Handlungseinheit/Idealkonkurrenz stehen oder aber in Handlungsmehrheit/Realkonkurrenz Beachte: Differenzierung zwischen Handlungseinheit und Handlungsmehrheit hat in der Schweiz keine Relevanz für die Art der Strafzumessung: Art. 49 StGB stellt beide Fälle gleich Ausnahme: wenn bei Handlungseinheit gar kein Konkurrenzverhältnis auftritt, weil der fragliche Straftatbestand nur EINMAL verletzt ist (Einheitsdelikt), kommt Art. 49 nicht zur Anwendung relevant kann die Unterscheidung für die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden sein (Gerichtsstand) (vgl. BSK-ACKERMANN, Art. 49 N 22; DONATSCH/TAG, S. 412 f.; STRATENWERTH, AT I, 19 N 3 ff.; SEELMANN/GETH, Strafrecht I, N 526) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 31

20 Handlungseinheit/Idealkonkurrenz in Abgrenzung zu Handlungsmehrheit/Realkonkurrenz Handlungseinheit/Idealkonkurrenz liegt vor, wenn eine mehrfache Tatbestandsverwirklichung vorliegt, indem mehrere verschiedene Straftatbestände verwirklicht sind (= ungleichartige Idealkonkurrenz) oder indem der gleiche Straftatbestand mehrfach verwirklicht ist (= gleichartige Idealkonkurrenz) die auf einer Handlung im Sinne der Konkurrenzlehre basiert. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 32

21 Handlungseinheit/Idealkonkurrenz in Abgrenzung zu Handlungsmehrheit/Realkonkurrenz Handlungseinheit/Idealkonkurrenz ist anzunehmen, wenn die mehrfache Tatbestandsverwirklichung basiert auf 1. einer Handlung im natürlichen Sinne 2. mehreren Handlungen im natürlichen Sinne, die das Gesetz tatbestandlich zu einem Delikt verbunden hat (tatbestandliche Handlungseinheit) 3. mehreren Handlungen im natürlichen Sinne, die eine natürliche Handlungseinheit bilden Vgl. DONATSCH/TAG, S. 412 ff.; STRATENWERTH, 19 N 3 ff., N 7 ff.; SEELMANN/GETH, Strafrecht I, N 525 ff. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 33

22 Tatbestandliche Handlungseinheit eine Mehrzahl von Handlungen im natürlichen Sinne wird durch einen Straftatbestand zu einem tatbestandlichen Unrecht zusammengefasst das einheitsbildende Kriterium ist der Tatbestand selbst erforderlich ist ein so enger innerer und äusserer Zusammengang zwischen den Einzelakten, dass sie nach dem natürlichen Sprachgebrauch noch als eine Verwirklichung des Tatbestandes erscheinen Beispiele: mehraktige Delikte (z.b. Beteiligung an einem Raufhandel, Art. 133 StGB); zusammengesetzte Delikte (z.b. Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub, Art. 140 StGB); Dauerdelikte; Tatbestände, welche die Tathandlung offen, pauschalisierend umschreiben (Vereitelungseignungshandlung bei der Geldwäscherei [Art. 305bis]; Gläubigerschädigung durch Misswirtschaft [Art. 165]) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 34

23 Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit Vorliegen einer Mehrzahl von Handlungen im natürlichen Sinne; und hinreichend enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Handlungen, aufgrund dessen sich die verschiedenen Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörige Geschehen darstellen; und Handlungen beruhen auf einem einheitlichen Willensentschluss (= Gesamtvorsatz). Abgrenzung: Wenn jeweils das Rechtsgut ein und derselben Person betroffen ist, liegt kein Fall von gleichartiger Handlungseinheit vor (mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes durch eine Handlung), sondern ein sog. Einheitsdelikt (eine Tatbestandsverwirklichung). Dasselbe gilt, wo die Individualität der betroffenen Rechtsgüter strafrechtlich ohne Bedeutung ist. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 35

24 Das Thema «Konkurrenzen» kann also überhaupt nur auftauchen wenn und wo nach dem Sachverhalt eine Mehrheit von Tatbestandverwirklichungen vorliegt. Nicht selten vollzieht ein Täter aber mehrere Einzelakte, die rechtlich zu einer einzigen Tatbestandsverwirklichung (sog. Einheitsdelikt) zusammengefasst werden. Das kann dazu führen, dass gar kein Konkurrenzverhältnis auftritt. Beispiele: A verhaut B, indem er ihm zehn Schläge versetzt. Eine Verwirklichung von Art. 123 Ziff. 1 StGB (obwohl jeder Schlag als einzelner ebenfalls bereits Art. 123 Ziff. 1 StGB verwirklichen würde). X nennt Y fünfmal hintereinander ein «Riesenrindvieh». Nur eine tatbestandliche Beschimpfung (obwohl für Art. 177 StGB schon ein «Riesenrindvieh» reicht). D entwendet Wertsachen verschiedener Gäste aus dem Safe eines Hotels. Nur ein Diebstahl (obwohl für Art. 139 Ziff. 1 StGB auch schon die Entwendung der Wertsache eines einzigen Gastes genügen würde). FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 36

25 Fallbeispiel: Attentate auf einen Politiker A will den Politiker P mittels einer Handgranate töten. P wird nur leicht verletzt, von seinen Leibwächtern wird einer getötet, mehrere andere erleiden erhebliche Verletzungen (z.b.: Verlust der Sehfähigkeit). Als P einige Tage später das Krankenhaus verlässt, gibt A mehrere Schüsse auf ihn ab, die wiederum ihr Ziel verfehlen. (vgl. BGE 137 IV 113 zum Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Tötung vollendeter einfacher/schwerer Körperverletzung) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 37

26 Fallbeispiel: Attentate auf einen Politiker I. Der Wurf mit der Handgranate 1. Art. 111 bzgl. des getöteten Leibwächters (+) 2. Art. 112 (+) da gemeingefährliches Mittel (evtl. auch Heimtücke) 3. Art. 123, 122 (+) bzgl. des getöteten Leibwächters 4. Art. 123, 122 (+) bzgl. der «nur» verletzten Leibwächter 5. Art. 111, 112, 22 bzgl. der nur verletzten Leibwächter (+), wenn bedingter Vorsatz (lebensnah anzunehmen) 6. Art. 111, 112, 22 bzgl. des Politikers P (+), da hier unproblematisch dolus directus 1. Grades 7. Art. 123 bzgl. des Politikers P (weil nur «leichte» Verletzungen) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 38

27 Fallbeispiel: Attentate auf einen Politiker II. Die Abgabe der Schüsse 1. Art. 111, 22 (als Einheitsdelikt, obwohl eigentlich mehrere Handlungen vorliegen) 2. Art. 112, 22? (Skrupellosigkeit nicht eindeutig) 3. Art. 122, 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2, 22 FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 40

28 Formen echter Konkurrenz gleichartig ECHTE KONKURRENZ echte Idealkonkurrenz Bsp.: Tötung von 5 Personen durch Sprengung eines Hauses (= mehrfacher Mord, Art. 112) echte Realkonkurrenz ungleichartig Bsp.: Faustschlag ins Gesicht mit Zertrümmerung der Brille (= Tätlichkeit, Art. 126, und Sachbeschädigung, Art. 144) MEHRERE TB- VERWIRK- LICHUNGEN EINE HANDLUNG gleichartig Bsp.: Ladendiebstähle im Januar, Juni und Oktober (= mehrfacher Diebstahl, Art. 139 i.v.m. 172ter Abs. 1) ungleichartig Bsp.: Diebstahl im Januar (Art. 139), Drogenhandel im Juni (BetmG Art. 19 Ziff. 1) und Raub im Oktober (Art. 140) MEHRERE TB- VERWIRK- LICHUNGEN MEHRERE HANDLUNGEN STRAFSCHÄRFUNG (ART. 49 STGB, WENN SEINE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND)

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