Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in der Ausgabe stellen wir Ihnen im Rahmen unseres Leitartikels unterschiedliche vorvertragliche Regelungen vor. Anstatt des Abschlusses eines - in der Regel bindenden Vorvertrages - ist es häufig angezeigt, zunächst unverbindliche vertragliche Regelungen abzuschließen, die den Parteien jedoch einen gewissen Rahmen für ihre weiteren Verhandlungen geben. Die hierfür in aller Regel eingesetzten Instrumentarien des sog. Letter of Intent (LoI) oder des Memorandum of Understanding (MoU) bedürfen jedoch einer sorgfältigen inhaltlichen und rechtlichen Gestaltung, um wirksam zu sein und nicht (ungewollt) doch rechtliche Bindungswirkung und damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche - z.b. beim Abbruch der Verhandlungen zu begründen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen wie gewohnt in unserem Rechtsprechungsteil einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Richtige Gestaltung von MoU und LoI - Rechtliche Einordnung und Abgrenzung zum Vorvertrag Handlungen im vertraglichen Vorfeld, die der endgültigen Einigung der Vertragsparteien vorausgehen, haben grundsätzlich nicht, können jedoch im Einzelfall bindenden Charakter für die Parteien haben. In jedem Fall können Sie aber für die Auslegung des nachfolgenden endgültigen Vertrages bedeutsam sein. Um das Instrument vorvertraglicher Erörterungsinhalte zwischen den Parteien festzuhalten, steht insoweit nicht nur der Vorvertrag zur Verfügung, sondern auch zumindest im Grundsatz - noch nicht bindende vertragliche Abreden in Form des sog. Letter of Intent (LoI) oder des Memorandum of Understanding (MoU). Wegen des in der Regel unverbindlichen Charakters derartiger Vereinbarungen lässt eine Pflichtverletzung durch ein Abrücken der in einem MoU oder LoI enthaltenen Vereinbarungen nur in Ausnahmefällen einen Schadensersatzanspruch begründen. Allerdings kann auch der LoI oder der MoU im Einzelfall bereits verbindliche Vereinbarungen enthalten. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Richtige Gestaltung von MoU und LoI - Rechtliche Einordnung und Abgrenzung zum Vorvertrag 1 Rechtsprechung 5 Veranstaltungshinweise 7 Aus den vorgenannten Gründen sind der LoI und der MoU vom rechtlichen Konstrukt des Vorvertrages abzugrenzen. Der Vorvertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, der eine Verpflichtung zum späteren Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages herbeiführt. Inhalt des Vorvertrages ist dabei stets ein durch ihn begründeter vertraglicher Kontrahierungszwang, der auf den Abschluss eines Hauptvertrages gerichtet ist. Die entsprechende Verpflichtung kann dabei im Vorvertrag einseitig oder für beide Parteien enthalten sein. Ein solcher schon bindender Vertragstyp kann geboten sein, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse dem Abschluss des eigentlichen Haupt- 1

2 Es sollte daher in jedem LoI/MoU eindeutig geklärt werden, ob die dortigen Festlegungen rechtlich eine Geschäftsgrundlage für den Hauptvertrag im Sinne des 313 BGB darstellen sollen oder nicht. Regelmäßig wird darüber hinaus zu empfehlen sein, den LoI/MoU im Hauptvertrag endgültig zu kassieren, um eine mögliche rechtliche Geschäftsgrundlage aus der Welt zu räumen und strittige Auslegungsfragen durch das Vorhanvertrages entgegenstehen. Ein wirksamer Vorvertrag setzt dabei aber stets voraus, dass die Parteien sich über die essentialia negotii, das heißt die wesentlichen Punkte des Hauptvertrages geeinigt haben und der Inhalt des Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist. Zu Abgrenzungszwecken ist jeweils zu prüfen, ob tatsächlich schon eine rechtliche Bindung gewollt ist, oder ob nur im Sinne eines LoI oder eines MoU eine (unverbindliche) Absichtserklärung vorliegt. Auf der anderen Seite der Abgrenzungsprüfung muss geklärt werden, ob nicht bereits ein bedingter Hauptvertrag zustande gekommen ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Parteiwille nicht auf dem Zwang zum Abschluss eines späteren Vertrages gerichtet ist, sondern vielmehr schon im Vorvertrag eine vertragliche Bindung gewollt ist und lediglich der Vollzug noch unter einer Bedingung steht. Entscheidend ist daher in Abgrenzung zwischen LoI, MoU, Vorvertrag und bedingtem Hauptvertrag die Frage, inwieweit die Parteien eine rechtliche Bindungswirkung bereits angestrebt haben. sichtigen; selbst dann, wenn sie in der vertraglichen Urkunde selbst keinen Anklang gefunden haben. Bei der Gestaltung von LoI und MoU sollte also in eindeutigen Aussagen in den Überschriften und dem Inhalt der vertraglichen Regelungen deutlich gemacht werden, ob es sich um rein unverbindliche Absichtserklärungen handeln soll oder ob bestimmte Teile der vorvertraglichen Vereinbarung (z.b. Leistungsaustausch, Vergütungen, das Recht zum jederzeitigen Abbruch der Verhandlungen ohne Schadensersatzfolge etc.) verbindlich sein sollen. Risiken bei der Gestaltung von LoI und MoU Die Parteien einer vorvertraglichen Erklärung in Form eines LoI/ MoU müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Ausgestaltung als verbindliche oder teilverbindliche Regelung (nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont) die Gefahr von Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüchen aus der vertraglichen Vereinbarung selbst, aber auch aus den gesetzlichen Regelungen des 311 Abs. 2 Nr. 1/Nr. 2 ivm. 280 BGB herbeiführen kann. Bei der Prüfung der Bindungswirkung kommt es nicht auf die Bezeichnung der vorvertraglichen Erklärung als LoI oder MoU an. Abzustellen ist vielmehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich darauf, ob der Erklärung aus dem Empfängerhorizont der anderen Vertragspartei und dem Inhalt der Vereinbarung der jeweiligen Erklärung des Vertragspartners bereits eine Bindungswirkung zukommt oder nicht. Bei der Auslegung der Frage einer möglichen Bindungswirkung nach dem Empfängerhorizont ist indes eine Besonderheit zu berücksichtigen. Geht die Rechtsprechung grundsätzlich bei der Auslegung von Willenserklärungen von der Vermutung der Vollständigkeit der vertraglichen Urkunde aus und berücksichtigt außerurkundliche Umstände nur dann, wenn sie in der Urkunde einen Anklang gefunden haben, so ist bei der Frage, ob eine Willenserklärung im vorvertraglichen Bereich bereits eine Bindungswirkung herbeiführt innerhalb der Abgrenzung LoI, MoU, Vorvertrag, bedingter Hauptvertrag maßgeblich auf die äußeren Begleitumstände, d.h. den Gang und den Inhalt der Verhandlungen der Parteien abzustellen. Wenn die Erklärungen der Parteien also einen Schluss auf den Sinn und Inhalt der wechselseitigen Erklärungen innerhalb der Verhandlungen zulassen, sind diese im Rahmen der Bestimmung einer Bindungswirkung zu berück- Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 Abs. 2 BGB auch durch die bloße Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach 241 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht. Insoweit kann je nach Inhalt der Vereinbarung jeder Vertragsteil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsinteressen des anderen Teils, verpflichtet sein. Problematisch ist auch, dass mit jeder vorvertraglichen Erklärung stets eine rechtliche Geschäftsgrundlage für den eigentlichen Hauptvertrag im Sinne des 313 BGB geschaffen werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass bei Änderungen der Vertragsgrundlage der Vertrag als Primärrechtsfolge angepasst werden muss oder aber die von der Veränderung der Geschäftsgrundlage berührte Partei sogar ein Rücktrittsrecht vom Vertrag in Anspruch nehmen kann. 2

3 densein zweier ranggleichwertiger vertraglicher Regelungen zu vermeiden. Auch vorvertragliche Erklärungen/Vereinbarungen der Parteien in Form eines LoI/MoU werden regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen nach 305 BGB darstellen, da die Parteien die hohen Hürden des individuellen Aushandelns im Sinne von 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht überwinden werden können. Auch im vorvertraglichen Bereich ist daher (wie in jeder der ständigen Übungen im Wirtschaftsverkehr) das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach 305 bis 310 BGB zu beachten, da es auch auf B2B-Verhältnisse nach der Rechtsprechung weitgehend Anwendung findet. Hintergrund ist meist, dass die Parteien die gegenseitige Motivation für den Vertragsschluss und die Auswahl gerade des anderen Vertragspartners darstellen wollen. Dabei wird leider übersehen, dass sich das spätere Verhalten der Vertragsparteien und die Erfüllung der Vertragspflichten rechtlich auch daran messen lassen muss, wie sie sich z.b. in einer Präambel darstellen. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Haftungsregelung des 276 BGB, nach der sich die Haftung der Parteien auch aus den sonstigen Inhalten des Schuldverhältnisses bestimmt. Regelmäßig werden durch Präambeln und die darin aufgenommene Selbstdarstellung Erwartungen beim Vertragspartner geweckt, auf die der jeweils andere Vertragspartner vertraut. Wurde dieses Vertrauen sodann enttäuscht, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch nach 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 in Verbindung mit 276 BGB führen. Wird das AGB-Recht im Rahmen solcher vorvertraglicher Vereinbarungen nicht beachtet, ergibt sich häufig die Situation, dass die Vertragsklauseln nach 307 BGB unwirksam sind. Handelt es sich um (wie oft) spezielle Thematiken oder vorvertragliche Abreden zu einem Hauptvertrag, der nicht den beschränkten gesetzlichen Regelungsgegenständen des BGB entspricht, so ist bei Unwirksamkeit der Vertragsbestimmungen der Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln. Dies führt oft zu für die Parteien überraschenden und ungewollten Ergebnissen. Nicht selten ergeben sich Risiken für die spätere Zusammenarbeit auch aus der Gestaltung der Präambel eines Vorvertrags. Regelmäßig wollen die Parteien eines LoI/MoU sich und ihre Leistungen im Rahmen einer Präambel positiv darzustellen, insbesondere dann, wenn man sich noch im Stadium der vorvertraglichen Verhandlungen befindet. Dabei werden regelmäßig besonders hohe Leistungsstandards der jeweiligen Partei herausgestellt. In Präambeln niedergelegte vertragliche Vorstellungen beider Parteien können als Grundlage des Vertrages herangezogen werden. Wird später das Vertrauen in das Vorhandensein dieser vertraglichen Grundlage enttäuscht, kann die Aufnahme in die Präambel eines LoI/MoU dazu führen, dass der später geschlossene Hauptvertrag - wird die Rechtswirkung des vorausgehenden LoI/MoU nicht vollständig kassiert - entweder angepasst werden muss oder einer Vertragspartei bei Unzumutbarkeit der vertraglichen Anpassung ein Lösungsrecht vom Vertrag zusteht. Dies führt oft zu von den Parteien nicht gewollten wirtschaftlichen Ergebnissen. Vermeidung von Gelegenheitsgesellschaften Vorvertragliche Vereinbarungen im Sinne eines LoI/MoU werden in der Regel deshalb abgeschlossen, weil die Parteien einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Verfolgung eines derartigen gemeinsamen Zwecks stellt jedoch oft die Grundlage für die Gründung einer Gelegenheitsgesellschaft im Sinne der 405 ff. BGB dar. Die entsprechenden Rechtsfolgen der Gelegenheitsgesellschaft nach 705 ff. BGB passen jedoch regelmäßig nicht zu der Intention, die moderne Wirtschaftsparteien auch im Zuge vorvertraglicher Vereinbarungen des LoI/MoU verfolgen. Zu bedenken ist hier etwa gleiche Rechteverteilung, gleiche Stimmrechte und nur gemeinsame Vertretung in der Sache. 3

4 Regelungen für den Abbruch der Vertragsverhandlungen Gerade in vorvertraglichen Phasen mit komplexen wirtschaftlichen Vorgängen scheitern Vertragsverhandlungen oft vor Erreichung des eigentlichen Hauptvertrages aus verschiedenen Gründen. Sodann führen die enttäuschten Erwartungen hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrages, die flankiert werden mit zum Teil bereits angefallenen Kosten, dazu, dass eine Partei versucht, den Abreden bereits Bindungswirkung und damit Vorvertragscharakter beizumessen, oder die Grundsätze der BGH- Rechtsprechung zum Abbruch von Vertragsverhandlungen heranzieht. Nach Letzterem entsteht ein Ersatzanspruch beim Abbruch von Vertragsverhandlungen grundsätzlich nur dann, wenn eine Vertragspartei die Verhandlung ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat. Allerdings werden an das Vorliegen eines solch triftigen Grundes keine allzu hohe Anforderungen gestellt. Vielmehr reicht jeder sachliche Grund, wie das Entfallen einer Finanzierungsperspektive, die Verminderung von Absatzchancen oder ein inhaltlich günstigeres Angebot für die Umsetzung der wirtschaftlichen Interessen aus. Allerdings bestehen auch weitreichende Ausnahmen, z.b. dann, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ einer Partei im vorvertraglichen Verhältnis den Vertragsschluss bereits als sicher dargestellt hat, den Vertragspartner zu Vorleistungen veranlasst hat oder der Vertragsabbruch auf der Stellung sachfremder Forderungen (z.b. überhöhter Sicherheiten) beruht. In diesem Fall drohen Schadensersatzansprüche nach 280, 241, 311 BGB. anlassung von Vorleistungen in der Regel ein einfacher Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne Schadens-/Aufwendungsersatz nicht mehr möglich ist. Regelmäßig werden im Zusammenhang mit vorvertraglichen Szenarien bereits geheimhaltungsbedürftige Informationen ausgetauscht. Dies zwingt dazu, sinnvolle und ausreichende Regelungen über den Geheimhaltungs- und Know How-Schutz aufzunehmen. Gerade im Falle eines bereits vorvertraglich vereinbarten vorgezogenen Leistungsaustausches muss Wert auf eine AGB-rechtlich einwandfreie Haftungsausschluss- und Begrenzungsregelung gelegt werden. Enthält der LoI/MoU darüber hinaus die Vereinbarung eines grenzüberschreitenden Leistungsaustausches, ist es zudem zwingend geboten, einerseits das maßgebliche Recht und eine angemessene Gerichts-/Schiedsgerichtsregelung aufzunehmen und andererseits die Zoll- und Steuertragungslast zwischen den Parteien festzulegen. Zudem kann es sinnvoll sein, im kartellrechtlich zulässigen Rahmen zu vereinbaren, dass Parallelverhandlungen mit Dritten, bei deren Abschluss enttäuschtes Vertrauen und unnötig aufgewandte Kosten entstehen, zu unterbleiben haben. Soweit nicht explizit anders gewollt, muss im LoI/MoU deutlich klargestellt werden, dass von dem Abschluss des Hauptvertrages ohne sachlichen Grund und in jeder Konstellation ohne Schadensersatz- und Aufwandsersatzfolge Abstand genommen werden kann. Weitere sinnvolle Inhalte von LoI/MoU Soweit bereits ein Leistungsaustausch zwischen den Parteien geplant ist, müssen die auszutauschenden Leistungen und Gegenleistungen im LoI/MoU bereits im Detail aufgenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (mangels anderweitiger Vereinbarungen) durch die Ver- 4

5 RECHTSPRECHUNG Unwirksamkeit einer unklaren Kündigungsregelung nach Mindestlaufzeit LG Dortmund, Urteil vom Az.: 10 O 14/14 Das Landgericht Dortmund hat sich in seinem Urteil mit der Wirksamkeit einer AGB-Klausel auseinandersetzen müssen, welche für den Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren mit anschließender Kündigungsfrist vorsah. Der Beklagte, ein Hotelbetreiber, hatte mit dem Kläger am / einen Vertrag über eine umfangreiche Software-Betreuung geschlossen. Die wirksam einbezogenen AGB enthielten im Wesentlichen folgende Klausel: Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. eine Kündigung erst im Anschluss und verbunden mit einer mehrmonatigen Frist erfolgen kann, entstehe eine Unklarheit in Bezug auf die Klausel, die zur Unwirksamkeit derselben führt. Dies gelte auch im unternehmerischen Rechtsverkehr, so das LG. Es werde die im Ergebnis unzutreffende Erwartung erweckt, den Vertrag am Ende der sog. Mindestlaufzeit beenden zu können, was nicht der Fall war. Dass der Vertrag allerdings wie vom Beklagten erhofft schon vor Ablauf der zwei Jahre kündbar war, folge daraus nicht. Der Vertrag bestand daher bis Ablauf der Mindestlaufzeit bis zum fort. Ob sich die Unwirksamkeit der Kündigungsregelung auch aus 309 Nr. 9 c BGB ergibt, hat das Landgericht offengelassen, da es sich um einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern handelte und diese Norm daher gemäß 310 Abs. 1 BGB unanwendbar war. Im Mai erfolgte sodann eine Kündigung des Beklagten zum nächst möglichen Termin. Während dieser dabei allerdings von einer Kündigung zum ausging, beharrte der Kläger unter Berufung auf die o.g. Klausel und deren Kündigungsregelung auf eine Laufzeit des Vertrags bis zum und verlangte Zahlung der bis dahin anstehenden Raten. Der Kläger argumentiert mit dem Wortlaut seiner AGB und behauptet eine erst nach Ablauf der ersten zwei Jahre ( im Anschluss ) bestehende Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Da diese Kündigung dann nur mit Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann, sei der Vertragspartner länger als die zwei Jahre Mindestlaufzeit an die Vereinbarung gebunden. Aus Sicht des Beklagten stelle dies eine unangemessene Benachteiligung dar, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich im Sinne des 307 Abs. 1 S. 2 BGB sei. Das Landgericht hat dem Beklagten diesbezüglich Recht gegeben. Eine ausdrücklich geregelte Mindestlaufzeit erwecke beim Kunden die berechtigte Erwartung, es in der Hand zu haben, den Vertrag nicht wesentlich länger als über eben diese Mindestlaufzeit hinaus fortsetzen zu müssen. Durch die Formulierung, dass Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Zeitpunkt des Wettbewerbsverhältnisses OLG Frankfurt a.m., Urteil vom Az.: 6 U 240/13 Gegen unlauterere geschäftliche Handlungen ( 3 UWG) und unzumutbare Belästigungen ( 7 UWG) steht konkurrierenden Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus 8 Abs. 1 UWG zu. Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist gemäß 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, dass der konkurrierende Unternehmer Miterwerber des Anspruchsgegners ist. Das wiederum 5

6 ist der Fall, wenn zwischen den beiden ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Das Oberlandesgericht musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein solches Verhältnis schon zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung also der unlauteren geschäftlichen Handlung oder der unzumutbaren Belästigung bestanden haben muss oder ob es ausreicht, wenn es zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht. Begründet wird dieses Ergebnis des Oberlandesgerichts auch damit, dass es neben dem einschlägigen, auf Wiederholungsgefahr begründeten, Unterlassungsanspruch aus 8 Abs. 1 S. 1 UWG auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ( 8 Abs. 1 S. 2 UWG) gibt. Im vorliegenden Fall richtete sich die Klägerin, die im Oktober 2012 angefangen hatte, Stirnlampen im Internet anzubieten, gegen ein Internetangebot des Beklagten, der auf diesem Weg gleichartige Lampen zu verkaufen beabsichtigte. Durch die Nutzung einer nach 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksamen AGB- Klausel und einer (nach 312c Abs. 1 BGB a.f.) fehlerhaften Widerrufsbelehrung verstieß dessen Angebot gegen wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften, gegen die ein Unterlassungsanspruch nach 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht werden kann. Problematisch dabei war allerdings, dass der Beklagte schon seit 2011 aufgrund der Kündigung eines Lieferanten vorläufig keine derartigen Lampen mehr anbot. Dies hatte er zusammen mit dem Hinweis, er arbeite an neuen Produkten, auch auf seiner Internetseite veröffentlicht. Er trug deshalb vor, der Beklagten fehle es an der für die Prozessführung notwendigen Klagebefugnis. Schließlich habe er was zutrifft - nach der Eröffnung dieses Geschäftszweigs der Klägerin keine rechtswidrige Verletzungshandlung mehr vorgenommen. Das OLG Frankfurt ist dieser Argumentation des Beklagten nicht gefolgt. Der Unterlassungsanspruch sei allein auf die Unterbindung eines bestimmten Verhaltens in der Zukunft gerichtet. Für die Aktivlegitimation des 8 Abs. 3 Nr. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sei es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Unterlassungsgläubiger zum Zeitpunkt der potentiellen zukünftigen Verletzungshandlung mit dem Unterlassungsschuldner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Wegen des Hinweises auf der Internetseite des Beklagten, er arbeite an neuen Produkten, und der dahinter stehenden Absicht, diese auch zu verkaufen, war mit solchen zukünftigen Verletzungshandlungen zu rechnen. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch &, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 6

7 Veranstaltungshinweise Kooperationen erfolgreich gestalten 4. September in Düsseldorf Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung - Möglichkeiten nutzen & Risiken vermeiden 10. und 11. September in München Der GmbH Geschäftsführer - Rechtssicherheit in einer verantwortungsvollen Position 16. und 17. September in Berlin Moderne Betriebsaufspaltungslösungen 17. September in Düsseldorf RLT-Weckruf Finanzkommunikation & Bankenrating und AGB-Recht am 3. September in Düsseldorf Unser Christoph Schmitt spricht am 3. September 2014 zum Thema: Aktuelle Risiken bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln. Auch dieser Termin ist für Sie kostenfrei. Der 7. RLT-Weckruf in Kooperation mit HLFP findet von 8.00 bis 9.30 Uhr in der Rheinterrasse, Restaurationsbetriebe Stockheim, Joseph- Beuys-Ufer 33, Düsseldorf, statt. Anmeldung ist über tanja.kornwebel@hlfp.de noch bis Ende August möglich. Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon christoph.schmitt@hlfp.de Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. September Sebastian Herrmann Telefon sebastian.herrmann@hlfp.de Lothar Köhl Telefon lothar.koehl@hlfp.de Martin Stange Telefon martin.stange@hlfp.de Dr. Volker Hees Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax li.li@hlfp.de 7

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