Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage. Abstract. I. Einführung. Andreas Bielig und Heiko Haase*

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1 Zeitschrift für Wirtschaftspolitik (Lucius & Lucius, Stuttgart) Jg. 53 (2004) Heft 2. S Andreas Bielig und Heiko Haase* Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage Abstract With the topic patents from universities, the article deals with a current problem of university policy that up to now only has been discussed in detail and controversially within the political context. It intents an economic analysis of the recent legal changes regarding the abolition of the privilege of full professors on university inventions (Hochschullehrerprivileg). By this, the universities are granted the right of use and exploitation of inventions emanating from such institutions. The article analyses the conflict between the traditional publication as well as the public disposal of research outcomes and the possible exploitation strategies on new findings generated by universities. Based on the Intellectual Property Rights Theory it discusses different uses of university patents and draws conclusions for an university patent policy pointing out implications for research and teaching activities, the financing of universities as well as their role in innovation policy. JEL-Classification: O 31, O 34, O 38. I. Einführung Der gesamtwirtschaftliche Strukturwandel, von dem alle entwickelten Volkswirtschaften betroffen sind, ist insbesondere für Deutschland kennzeichnend und notwendig. Traditionelle Industriebereiche treten zunehmend in den Hintergrund, während technologieorientierte und wissensbasierte Branchen an Bedeutung gewinnen. In unserem als Wissensgesellschaft zu bezeichnendem Zeitalter entwickeln sich geistige Leistungen zunehmend zu einem der wichtigsten Produktionsfaktoren (vgl. Hochschulrektorenkonferenz, 1997, S. 5). Mit diesen Veränderungen einher geht auch ein steigendes Bedürfnis nach adäquaten Schutzrechten, aus ökonomischer Sicht als Intellectual Property Rights (IPR) bezeichnet, sowie einer zügigen Umsetzung gewerblich anwendbaren Wissens. Die * Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Technische Universität Ilmenau, Postfach , D Ilmenau. heiko.haase@tu-ilmenau.de; andreas.bielig@tu-ilmenau.de.

2 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage 229 rechtzeitige Anpassung an diese Veränderungen ist nicht nur für die Wirtschaft überlebenswichtig, die Bedeutung von Wissen als Schlüsselressource prägt in wachsendem Maß auch die Rolle des Wissenschaftssystems (vgl. Buss/Wittke, 2001, S. 123). Das sich wandelnde Umfeld sowie die vom Gesetzgeber daraufhin eingeleiteten normativen Veränderungen haben Auftrag und Bedeutung der Hochschulen in den letzten Jahren erheblich beeinflusst, indem sie die herkömmlichen akademischen Aufgaben der Generierung und Vermittlung von Wissen erweiterten. Für die Hochschulen äußert sich dies in der Notwendigkeit, das generierte geistige Eigentum schutzrechtlich zu besichern und diese IPR, zumeist in Form von Patenten, in einem an ökonomischen Kriterien orientierten Diffusions- und Transferprozess dem Unternehmensbereich zur Disposition zu stellen. Damit einhergehend tritt die marktliche Bewährung und Amortisation des im akademischen Bereich generierten Wissens immer stärker in den Vordergrund (vgl. Buss/Wittke, 2001, S. 124f.). Der Beitrag nimmt den durch den Gesetzgeber geschaffenen Status quo und die damit einher gehenden Transformationsprozesse zum Anlass, um die auftretenden neuen Problemlagen, Konflikte und Widerstände einer ökonomischen Analyse zu unterziehen. II. Hochschulen und Schutzrechte 1. Zum Verhältnis von Wissen zur Innovation Der Begriff Wissen ist für unsere Gesellschaft prägend, da er in zunehmendem Maße die Grundlage für wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung bildet (vgl. Siebert, 2003, S. 353). Obgleich eine Definition dieses Terminus auf den ersten Blick obsolet nicht zuletzt auf Grund seiner Verwendung im alltäglichen Sprachgebrauch erscheinen mag, ist dessen eindeutige Beschreibung problembehaftet. Wissen abgeleitet vom althochdeutschen wissan bedeutete ursprünglich gesehen haben (vgl. Brockhaus, 1999, S. 291) und kennzeichnet allgemein die Gesamtheit der Kenntnisse, die jemand auf einem bestimmten Gebiet hat (vgl. Duden, 1999, S. 4583). Wissen wird hier als systematische, strukturierte und nachhaltige Vernetzung von Informationen charakterisiert (vgl. Reimann et al., 2000, S. 275). Als Ergebnis eines deduktiven Erkenntnisprozesses, der Forschung, erfolgt seine Generierung aus der individuellen Beurteilung sowie Eingliederung von neuen Erfahrungen und Informationen, kumulativ verbunden mit vorbekanntem Wissen. Ist das Resultat dieses Prozesses die erstmalige Lösung eines technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sozialen Problems, ist von einer Invention auszugehen (vgl. Roberts, 1987, S. 3). Diese können dabei sowohl geplant als auch zufällig erfolgen, sind jedoch stets zeitpunktbezogen. Treten zu einer Invention weitere Eigenschaften wie Technizität, Neuheit, Erfindungshöhe (Nichtnaheliegen) sowie gewerbliche Anwendbarkeit bzw. Nützlichkeit hinzu, ist von Erfindungen im patentrechtlichen Sinne zu sprechen. Es ist evident, dass lediglich ein Bruchteil des generierten Wissens diese Anforderungen erfüllt, welches sich in den Patentanmeldezahlen bzw. in der

3 230 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase hoch patentbasierte Innovationen wirtschaftliche Wertschöpfung vermarktete Patente erteilte Patente angemeldete Patente niedrig Erfindungen Inventionen Wissen Informationen niedrig Anteil an wissenschaftlichen Forschungsergebnissen hoch Abbildung 1: Das Verhältnis von Wissen und Innovation zur wirtschaftlichen Wertschöpfung Quelle: Eigene Darstellung. noch geringeren Menge, nach Prüfung dieser Voraussetzungen erteilter Patente widerspiegelt. 1 Eine wirtschaftliche Wertschöpfung jedoch stellt sich erst dann ein, wenn wissensbasierte Problemlösungen eine zielgerichtete Umsetzung in Produkte und Dienstleistungen sowie deren marktlicher Verwertung finden. Das Ergebnis dieser erfolgreichen Transformation sind Innovationen (vgl. Schumpeter, 1961, S. 91f.), für die die Kriterien der Neuartigkeit sowie der marktlichen Wissensumsetzung in allen Definitionsansätzen wieder zu finden sind. 2 Für die Forcierung wirtschaftlicher Entwicklung sind auf IPR beruhende Innovationen von essentieller Bedeutung. Ausgangsbedingung ist jedoch eine hinreichend große Menge an Wissen, das einem Schutz durch IPR zugänglich ist. Dieser Zusammenhang wird durch die obige Abbildung verdeutlicht: 2. Notwendigkeit und Instrumente des Schutzes Der Schutz patentierungsfähigen Wissens ist eine elementare Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg von Innovationen. Wissen verfügt allerdings über besondere Eigenschaften, bspw. Unkörperlichkeit und Ortsungebundenheit, die es von anderen Gütern und Dienstleistungen unterscheidet. Diese starke Intangibilität bedingt, dass es mit marginalem Zeitaufwand zu geringsten Kosten in quasi unbegrenzter Reichweite abgerufen und imitiert werden kann. Zusammen mit der Tatsache, dass ein großer Teil des Wissens an Hochschulen öffentlich zu- 1 Ausgehend von Erfahrungswerten ist ein Zahlenverhältnis zwischen Erfindungen, Patentanmeldungen, Patenterteilungen und Patentvermarktungen von etwa 30:15:10:1 wahrscheinlich. 2 Siehe zu den verschiedenen Facetten des Innovationsbegriffs Hauschildt (1997, S. 3ff.).

4 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage 231 gänglich ist und Verletzungen geistigen Eigentums oft noch immer als Kavaliersdelikte behandelt werden, impliziert dies die besondere Anfälligkeit gegenüber Nachahmung und Ausbeutung durch Free-Rider. Um dennoch das Engagement in F&E zu erhalten, existiert ein breites Spektrum an Maßnahmen, die Renditen aus der wirtschaftlichen Umsetzung des mit hohen Investitionen generierten Wissens zu sichern. Zu differenzieren ist hierbei einerseits in nichtformale Schutzmechanismen, zu denen vordergründig die komplexe Gestaltung, die Geheimhaltung sowie die Ausnutzung der lead time als Zeitraum der monopolistischen Marktstellung bis zum Einsetzen der Imitation gehören. Wissensbasierte Innovationen lassen sich jedoch höchstens bis zur Markteinführung des Produkts verborgen halten. Auf Grund der kurzen Innovationszyklen und der geringen Zeit, die Wettbewerber oder Nachahmer zur Imitation benötigen, relativiert sich der Vorteil aus dem zeitlichen Vorsprung einer raschen Vermarktung. Andererseits stehen formale Schutzinstrumente zur Disposition, bei denen es sich um staatlich garantierte und zeitlich befristete Ausschließlichkeitsrechte handelt, die ihrem Inhaber eine Reihe von Verbietungsrechten und Sanktionsmöglichkeiten einräumen. Insbesondere das Patentwesen tritt in der jüngeren Diskussion um die Innovationstätigkeit deutscher Hochschulen und den Wissenstransfer in die Wirtschaft in den Mittelpunkt der Betrachtung (vgl. Hochschulrektorenkonferenz, 1997, S. 8). Patente stellen ein klassisches, historisch tradiertes sowie international anerkanntes gewerbliches Schutzrecht dar, das in seiner Nutzungshäufigkeit alle übrigen formalen Rechtsschutzinstrumente übertrifft (vgl. DPMA, 2003). Der Schutzgegenstand erstreckt sich hierbei auf Wissen zur Lösung eines konkreten, technischen Problems. Patente definieren ein Bündel exklusiver sowie umfassender Handlungsrechte und schaffen damit amtlich geprüfte und handelbare Rechtstitel, die dem Schutzrechteinhaber ein auf maximal 20 Jahre befristetes rechtliches Monopol auf die ökonomische Verwertung einer Erfindung als Gegenleistung für ihre Veröffentlichung einräumen. Die daraus resultierende Imitations- und Marktsicherungsschutzfunktion, aber auch die Reputation und Motivation steigernden Wirkungen (vgl. Blind et. al., 2003, S. XII) sind die Ursache für die besondere Attraktivität des Patentschutzes, der fortan im Mittelpunkt der Betrachtungen steht. 3. Gesetzliche Regelungen zu Hochschulerfindungen Eine Reihe von Maßnahmen unterstreicht in jüngster Zeit die Absicht des deutschen Gesetzgebers, die schutzrechtliche Besicherung und Kommerzialisierung universitärerer Forschungsergebnisse durch geeignete Rahmenbedingungen nachhaltig voranzutreiben und als gesellschaftlichen Imperativ zu betrachten. Mit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes im Jahre 1998 wurde die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in 2 Abs. 7 HRG gesetzlich fixiert und als weitere zentrale Aufgabe der Hochschulen definiert. Als Reaktion auf die Forderung nach einer verstärkten Nutzung des Patentwesens (vgl. Hochschulrektorenkonferenz, 1997, S. 5) sowie die positiven Erfahrungen des

5 232 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase bereits 1981 in den USA in Kraft getretenen Patent and Trademark Amendments Act (auch Bayh-Dole Act ) 3, der den US-amerikanischen Hochschulen die Eigentums- und Verwertungsrechte an Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschung garantiert, ist die Neuregelung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) 4 zu sehen. Nach 42 ArbNErfG alter Fassung waren in der Hochschulforschung geschaffene Erfindungen, sofern von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten getätigt, weitgehend von den Beschränkungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes befreit ( Hochschullehrerprivileg ). Diese Personengruppe konnte allein über den Schutz und die Verwertung ihrer Forschungsergebnisse entscheiden, trug aber zugleich auch sämtliche administrativen und weiteren Kosten im Falle einer Schutzrechtsanmeldung und damit einhergehende Risiken. Mit der Abschaffung des Hochschullehrerprivileges sind nach 42 ArbNErfG nunmehr alle Erfindungen von Bediensteten einer Hochschule grundsätzlich als Diensterfindungen anzusehen und zwei Monate vor einer Veröffentlichung dem Dienstherrn anzuzeigen (Abs. 1). Damit soll den Hochschulen die Möglichkeit gegeben werden, wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse im eigenen Namen schutzrechtlich zu besichern und zu vermarkten. Ist dies der Fall, beläuft sich die Höhe der Vergütung des Erfinders auf 30% der gesamten durch die Verwertung der Erfindung erzielten Bruttoeinnahmen (Abs. 4). Im Rahmen der Verwertungsoffensive des BMBF (vgl. BMBF, 2001) bestand seit dem Jahre 2002 für die Hochschulen eine zuerst auf drei Jahre befristete Möglichkeit, eine professionelle Patent- und Verwertungsinfrastruktur mit Bundesmitteln aufzubauen, deren Weiterfinanzierung in den Folgejahren sukzessive abgeschmolzen wird. Die hieraus hervorgegangenen Patentverwertungsagenturen (PVA) sollen bis zum Ende der Anschubfinanzierung in ein verwertungserlösfinanziertes, sich selbst tragendes Patent- und Verwertungswesen münden. Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, einerseits Anreize für Erfindungstätigkeiten und deren Meldung an Hochschulen zu setzen, andererseits den Wissens- und Technologietransfer aus den Hochschulen zu steigern Empirische Betrachtungen zur Bedeutung des Patentschutzes an Hochschulen Die Resonanz auf die veränderten gesetzlichen und fördertechnischen Rahmenbedingungen fällt tendenziell jedoch verhalten aus. Bereits die Datenerhebung zum Erfolg der Transferaktivitäten gestaltet sich hierbei in Deutschland problematisch. Die Ursachen hierfür ruhen in dem Umstand, dass sich die PVA oft noch in der Etablierungsphase befinden und der TechnologieAllianz e.v. als 3 United States Code, Public Law vom , nach den beiden initiierenden Senatoren Birch Bayh (Indiana) und Robert Dole (Kansas) benannt. 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) vom , BGBl. 2002, Teil I Nr. 4, S. 414, in Kraft getreten am Vgl die amtl. Begründung des Gesetzes. Siehe auch Bartenbach/Volz (2002, S. 743); Bartenbach/Hellebrand (2002, S. 166); Böhringer (2002, S. 954); BMBF (2001). Ähnlich bereits Hochschulrektorenkonferenz (1997, S. 18).

6 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage 233 Zusammenschluss aller Patentverwertungsagenturen in Deutschland noch keine verlässlichen Zahlen zum Patentaufkommen aus dem Hochschulbereich publiziert. Obgleich die Zahl der Patentanmeldungen deutscher Herkunft seit Jahren kontinuierlich um ca. 8% pro Jahr anwächst und zwischen 1991 und 1999 um fast 100% anstieg (vgl. Blind et. al., 2003, S. 1), kann der aus dem deutschen Hochschulbereich herrührende Anteil nicht mit dieser Entwicklung mithalten. Schätzungen zufolge entstammen regelmäßig lediglich ca. 2% aller Patentanmeldungen den Hochschulen (vgl. Bartenbach/Volz, 2002, S. 743 m.w.n.; Post/Kuschka, 2003, S. 494). Dem entsprachen im Jahre 2003 etwa Anmeldungen 7, wohingegen allein die Siemens AG mit fast Anmeldungen mehr als dreimal so viele Patente als alle deutschen Hochschulen gemeinsam anmeldete (vgl. DPMA, 2003). Dies steht im Gegensatz zu der sonst regen Publikationstätigkeit deutscher Hochschulwissenschaftler, deren Anteil am weltweiten Publikationsaufkommen bei 9% liegt. 8 Die Patentanmeldungen deutscher Hochschulen resultieren größtenteils aus dem Bereich der angewandten Forschung, hierunter maßgeblich aus den Ingenieurwissenschaften (insb. Maschinenbau und Elektrotechnik) und der chemischen Industrie (vgl. auch DPMA, 2003). Dessen ungeachtet finden auch zunehmend schutzfähige Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung Eingang in die Patentrollen, hierunter aus den Gebieten der Materialwissenschaften sowie der Biotechnologie. Obzwar sich die folgenden Ausführungen auf die angewandte Forschung konzentrieren, kann die Förderung des Patentwesens an Hochschulen zugleich auch eine Stärkung der Grundlagenforschung implizieren. 9 III. Die Gestaltung der Intellectual Property Rights 1. Hochschulerfindungen als öffentliche Güter? Im Hinblick auf den Schutz und insbesondere die wirtschaftliche Verwertung von Hochschulerfindungen steht in der Diskussion, ob diese als öffentliche oder private Güter zu betrachten sind. Anlass für diese Auseinandersetzung ist die Tatsache, dass mit öffentlichen Mitteln generierte IPR einzelnen Wirtschaftssubjekten in exklusiver Form zur Verfügung gestellt werden, während zugleich andere Individuen von der kommerziellen Verwertung des zu Grunde liegenden Wissens ausgeschlossen sind. Hinter der Frage, ob und inwieweit hierfür Exklusivlizenzen vergeben werden dürfen, steht das ökonomische Problem der Gestaltung geeigne- 6 Schmoch et.al. (2000, S. 24ff.) gehen von jährlich Anmeldungen aus dem Hochschulbereich aus, dies entspricht knapp 4% aller Anmeldungen. 7 Im Vergleich zu den USA im Jahre 2002 von 216 Hochschulen insgesamt Patente angemeldet, welches einer Steigerungsrate von ca. 13,6% zu 2001 entspricht, vgl. AUTM (2003, S. 1, 11). 8 Grupp et. al. (2003, S. 56). Dies entspricht Position 3, nach den USA mit 32% und Japan mit 10%. 9 Vgl. zur Entwicklung in den USA: Mowery et. al. (2001, S. 99ff.); auch Hausberg et. al. (2001, S. 18).

7 234 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase ter Property Rights unter der Berücksichtigung seiner in Abschnitt II.2 dargestellten besonderen Charakteristik. Die Bandbreite der möglichen Alternativen bewegt sich von einer freien Disposition für alle Interessenten bis zu einer ausschließlich exklusiven Nutzungsmöglichkeit für einzelne Unternehmen gegen Entgelt. Die Grenzen dieses Intervalls stellen dabei empirische Äquivalente der modelltheoretischen Ausprägungen von rein öffentlichen und rein privaten Gütern dar, welche die Eigenschaften der Nichtausschließbarkeit von der Nutzung/ Nichtrivalität in der Nutzung respektive Ausschließbarkeit von der Nutzung/Rivalität in der Nutzung besitzen. Behandelt eine Hochschule die patentwürdigen Ergebnisse ihrer Forschungsgruppen als öffentliches Gut, ist das meist nicht auf das Fehlen eines funktionsfähigen Ausschlussmechanismus zurückzuführen, der die Gewährleistung der exklusiven Verwendung sicherstellt. Da ein Ausschluss in der Regel praktizierbar ist, ist hierfür vielmehr ein Optimierungskalkül verantwortlich, welches auf den einzelfallbasierten Kosten-Nutzen-Relationen der zur Verfügung stehenden Ausschlussoptionen beruht. Die Entscheidung für eine Patentierung wird dann von deren spezifischer Konstellation abhängen. Es ist grundsätzlich der Fall denkbar, dass die Forschungspolitik der Hochschule eine öffentliche Verfügbarkeit präferiert, etwa um ein Spill-over zu induzieren. Die vorliegende Nichtrivalität der Nutzung des in Hochschulerfindungen verkörperten Wissens ermöglicht positive externe Effekte, die zu Wohlfahrtssteigerungen führen können. Ein Ausschluss würde bei marginalen Grenzkosten der Nutzung deshalb kontraproduktiv wirken. Allerdings kann aus der Sicht einer Generierung von ökonomischen Anreizen für die Forscher dennoch die Setzung von Preisen für eine Nutzung sinnvoll erscheinen. Die Sinnhaftigkeit einer Behandlung als öffentliches Gut wird auch dadurch relativiert, dass die Unternehmen trotz einer Nichtrivalität in der Nutzung des Wissens bei der wirtschaftlichen Verwertung der Hochschulerfindungen am Markt konkurrieren (vgl. Foray, 1995, S. 80f.) Konflikte bei der Gestaltung der IPR entstehen allerdings auch, wenn diese den universitären Erfindungen die Eigenschaften rein privater Güter auferlegen. Dafür ist insbesondere die den Hochschulen von der Politik zugewiesene Rolle in der Bildungs- und der Innovationspolitik maßgebend. Sie spiegelt sich aber auch in der öffentlichen Finanzierung der Hochschulforschung und damit der organisatorischen Gestaltung ihrer Strukturen wider. In Deutschlands Bildungspolitik ist traditionell das Humboldtsche Ideal der Einheit von Lehre und Forschung verankert, welches sich historisch tradiert auf die Hochschullandschaft ausgewirkt hat. Die damit verbundene Verknüpfung von Lehr- und Forschungstätigkeit, welches zu einer am aktuellen Stand der Wissenschaft orientierten Ausbildung der Studierenden beitragen soll und damit economies of scope nutzt (vgl. Franck/Schönfelder, 1999, S. 11), hat maßgeblich zu der gesellschaftlichen weit verbreiteten Auffassung beigetragen, das an den Hochschulen generierte Wissen als öffentliches Gut zu begreifen. Im Folgenden ist zu zeigen, dass eine solche Pauschalisierung im Hinblick auf Hochschulerfindungen nicht nur dem Problem der Gestaltung der IPR kaum gerecht werden kann, sondern sich auch kontraproduktiv auf die öffentlichen Forschungs- und Lehraktivitäten auswirkt.

8 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage Intellectual Property Rights auf der Grundlage von Patenten a. Die Perspektive der Intellectual Property Rights-Theorie In der Literatur existieren verschiedene theoretische Erklärungsansätze 10, welche die Etablierung eines Patentschutzes ökonomisch zu rechtfertigen suchen. Die für die hier zu betrachtende Problematik relevante, so genannte Anspornungstheorie versteht Patente als Mittel zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts. Der Ansatz fokussiert dabei auf die gesellschaftlich erwünschte Vermeidung von Trittbrettfahrerphänomenen, die zu reduzierten Erfindungsaktivitäten und damit zu verringerten Innovationsprozessen führen können. Aus der Perspektive der Intellectual Property Rights-Theorie bewirkt der Patentschutz insofern eine Privatisierung sonst öffentlich zugänglichen Wissens (vgl. Towse/Holzhauer, 2002, S. ix). IPR schaffen eine Knappheit, indem der Zugang zu Wissen mit einer Restriktion belegt wird (vgl. Mackaay, 1990, S. 894f.). Dabei fungieren die Patente als Ausschlussmechanismen und die Patentlizenzgebühren als Knappheitsindikator. Für potenzielle Konkurrenten erhöhen sich durch die Patentierung die Imitationskosten und -zeiten in signifikanter, wenn auch nicht in substantieller Weise (vgl. Audretsch, 1995, S. 54; Mansfield et. al., 1981, S ), so dass sich für sie die Nachahmungsbedingungen verschlechtern. Für den Patentinhaber ist das Schutzrecht mit mehreren Wirkungen verbunden: Er kann über die Lizenzerteilung das marktliche Angebot an dem patentierten Know-how besser steuern und sich gleichzeitig effektiver die Erträge aus der Investition seines Kapitals in die Erfindungstätigkeit sichern (vgl. Audretsch, 1995, S ), indem die Gewinnerwartungen gegenüber einer Nachahmung schutzrechtlich besichert und stabilisiert sind. Damit entsteht für ihn ein Stimulus, auch zukünftig in die Forschung und Entwicklung von patentierbarem technologischem Wissen zu investieren. Der ökonomische Anreiz zu einer Patentierung besteht für den Erfinder solange, wie die erwarteten Grenzgewinne aus der Patentvermarktung als Differenz des Erwartungswerts der ihm zufließenden Erlöse und des Erwartungswerts der durch das Patent verursachten Kosten positiv sind. Darauf aufbauend ist der Patentierungsvorgang selbst als der der Erfindertätigkeit nachgelagerte Privilegierungsprozess zu interpretieren, bei dem ein bestimmter Teil der durch die Erfindung verursachten Externalitäten internalisiert werden kann (vgl. Palmer, 1989, S ). Die Patentierung wirkt über den beschränkten Zugang stimulierend für private Investitionen des Patentnehmers in deren produktive Verwendung, die ohne den rechtlichen Schutz sonst unterblieben wären. Über den Preismechanismus führt sie bei funktionsfähigen Märkten im Ergebnis langfristig zu einer effizienten Verwertung von Wissen, zur Stimulierung des technologischen Fortschritts sowie zu wirtschaftlichem Wachstum. 10 Daneben sind die Naturrechtstheorie, die Belohnungstheorie sowie die Vertrags- oder Offenbarungstheorie zu erwähnen. Erstmalig in dieser Weise formuliert: Machlup (1961). Vgl. auch Towse/Holzhauer (2002, S. xi).

9 236 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase b. Statische Betrachtung des Patentschutzes Diesen positiven Wirkungen des Patentschutzes stehen die Wohlfahrtsverluste aus der Monopolstellung gegenüber, welche dem Patentinhaber durch diese Schutzrechtsposition exklusiv verliehen wird (vgl. Kitch, 1998, S. 13), wie die folgende Abbildung verdeutlicht: Abbildung 2: Wohlfahrtsverluste aus patentrechtlicher Monopolstellung Quelle: In Anlehnung an Towse/Holzhauer (2002, S. xviii). Die Punkte A und B stellen Marktgleichgewichte auf einem von Wettbewerbsprozessen geprägten sowie auf einem monopolistischen Markt dar. Die Wettbewerbskonstellation A impliziert eine Orientierung des Preises p A an den Grenzkosten GK sowie einen maximalen Output x A, während ein Monopolist (vom Typ Cournot) gemäß seinem Maximierungskalkül die mit dem Schnittpunkt von Grenzkosten- und Grenzerlösfunktion GE korrespondierende Preis- Mengen-Kombination (p M ; x M ) auf der Nachfragefunktion D wählt. Erfolgt eine statische Betrachtung, kann der Wohlfahrtsverlust aus der Patentierung durch die Fläche ABC, dem sog. Deadweight loss of monopoly, gegenüber der Wettbewerbssituation gekennzeichnet werden. Die Lizenzierungspraktiken dominierender Softwarehersteller, insbesondere im Office-Bereich, stützen diese Überlegungen weitgehend. Allerdings wird die statische Betrachtungsweise dem empirischen Phänomen der Patentierung nur unzureichend gerecht. c. Dynamische Betrachtung des Patentschutzes Wirtschaftliche Entwicklung wird von Wettbewerbs- und Innovationsprozessen vorangetrieben, welche eine rein statische Analyse monopolistischer Wohl-

10 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage 237 fahrtsverluste aus patentgeschützten Erfindungen weitgehend obsolet erscheinen lässt (vgl. Audretsch, 1995, S. 55). Patentgeschützte Innovationen besitzen naturgemäß auf Grund ihrer technologischen Eigenschaften ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber den am Markt befindlichen Konkurrenzprodukten, wodurch ein statischer Vergleich ihrer Monopolstellung mit der durch homogene Produkte gekennzeichneten Wettbewerbskonstellation wenig plausibel ist. Allerdings verfügen potenzielle innovative Wettbewerber im Rahmen einer dynamischen Betrachtung über die Möglichkeit, mit dem Patentinhaber über hinreichend funktionsäquivalente Technologien in Konkurrenz zu treten oder dessen Patent über eigene Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen zu einer verbesserten Befriedigung der Nachfragerpräferenzen durch weiterentwickelte Produkte zu nutzen (vgl. Klemperer, 1990, S. 127). Der Patentinhaber ist dadurch einem monopolistischen Wettbewerb ausgesetzt (vgl. Kitch, 1986, S. 31), welches zum einen sein Maximierungskalkül in Richtung einer wettbewerbsorientierten Preis-Mengen- Politik beeinflusst und ihn zu einer permanenten Forcierung eigener F&E-Anstrengungen zwingt. 11 Hinzu kommt, dass die Patentgebühren jährlich progressiv ansteigen, wodurch die Aufrechterhaltung des Schutzrechts insgesamt nur dann sinnvoll erscheint, wenn es wirtschaftlich ertragreich, d.h. der Erwartungswert der Grenzgewinne positiv ist. In der Konsequenz wird die maximal mögliche Laufzeit nur in wenigen Fällen ausgeschöpft. Dieser angebotsorientierten Kritik statischer Patentanalyse steht ein nachfrageorientiertes Komplement gegenüber (vgl. Towse/Holzhauer, 2002, S. xvii f.). Mit der marktlichen Verwertung von neuartigen Technologien entstehen oft gerade in der Begründungsphase eines Markts mit drastisch steigenden Nutzerzahlen erhebliche Netzwerkeffekte bei den Nachfragern. Deren Vorteile aus der Verwendung der innovativen Technologie sind dabei wegen dieser positiven Externalitäten nicht nur abhängig vom Umfang der eigenen, sondern auch ihrer Nutzung durch andere Nachfrager, also der Größe der Gemeinschaft. Der Patentschutz bewirkt über die zeitlich begrenzte Gewährung einer Monopolstellung eine Erhöhung der Nutzerzahl dieser Technologie und fördert damit die Entstehung von wohlfahrtssteigernden Netzeffekten. 12 Da die Spürbarkeit der Netzeffekte im Zeitablauf abnimmt, werden auch die damit verbundenen positiven Wohlfahrtseffekte aus der Patentierung geringer, was sich in der intertemporalen Gestaltung der Property Rights widerspiegeln müsste. Den positiven Wohlfahrtseffekten aus der Etablierung von IPR durch Patente müssen allerdings die Transaktionskosten der Patentierung gegenübergestellt werden. Sie beinhalten vier wesentliche Komponenten: Die amtlichen Gebühren für Anmeldung, Übersetzung, Erteilung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts sowie die Kosten der Lizenzerteilung. Daneben entstehen unkalkulierbare finanzielle Aufwendungen für die kontinuierliche Marktüberwachung in Bezug auf die Patententwicklung und Schutzrechtsverletzungen sowie Kosten zur Durch- 11 Dam argumentiert deshalb für Analysen im Rent-Seeking- statt im Monopolkontext, vgl. Dam (1994, S ). 12 Vgl. Katz/Shapiro (1985); Katz/Shapiro (1986); Farrell/Saloner (1985); Farrell/Saloner (1986) und gegenteilig Takeyama (1994, S. 155).

11 238 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase setzung der patentrechtlichen Ansprüche, die die von Amts wegen erhobenen Gebühren um ein Vielfaches übersteigen können. Diese nehmen nicht nur Einfluss auf die Effizienz des Patentrechtsinstrumentariums, da sie zusammen mit den Kosten der Zugangsbeschränkung für das Wissen gegen die Wohlfahrtsgewinne aus den erhöhten Innovationsanreizen abgewogen werden müssen (vgl. Landes/Posner, 1989, S. 326), sondern ebenso auf die individuelle Entscheidung zur Patentierung oder Durchsetzung bestehender Patentrechte. In diese Abwägung wird ein potenzieller Schutzrechteinhaber neben den Erwartungen bezüglich der marktlichen Verwertbarkeit der Patente auch eine Bewertung der Stärke der durch die Patentierung gewährten Monopolstellung einfließen lassen. Sie hängt von der mit dem Schutz erzielten Barrierewirkung (threshold), dem Umfang des Patentschutzes (scope) und der Patentlaufzeit (duration) ab (vgl. Towse/ Holzhauer, 2002, S. xii; Besen, 1998, S. 349). Patente mit lediglich geringer Barrierewirkung, engem Schutzumfang und kurzer Laufzeit weisen nur eine geringe Exklusivität der IPR auf, was die Rechtsstellung des Patentinhabers abschwächt (vgl. Audretsch, 1995, S. 57). Allerdings begünstigt eine enge Abgrenzung des scope unternehmerische und alternative Innovationsprozesse, die sonst auf Grund der Gefahr von Schutzrechtsverletzungen unterlassen würden (vgl. Merges/Nelson, 1990, S. 916), und kann zur verstärkten Diffusion technologischen Wissens führen. In analoger Weise können eine geringe Barrierewirkung eines Patentrechts und eine kurze Laufzeit eine starke Innovationstätigkeit durch andere potenzielle Nutzer induzieren. Um auf Patentgebieten mit schnellen Technologiezyklen eine hohe Innovationsrate zu stimulieren, ist daher ein eng gefasster Patentschutz mit kurzen Laufzeiten zur Forcierung der Wettbewerbsanreize für Patentinhaber und nachfolgende Innovatoren optimal. Die geringe Exklusivität dieses Patentschutzes darf allerdings nicht die Anreize für den Patentinhaber zur Generierung des Wissens beeinträchtigen, damit der Innovationsprozess nicht gebremst wird. Der Rechtsetzung bieten sich hier über die Gestaltung geeigneter Rahmenbedingungen vielfältige Ansatzpunkte, auf die Patentierungsaktivität der Hochschulen Einfluss zu nehmen. 3. Wirkung der Intellectual Property Rights-Gestaltung auf Unternehmen Durch die Novellierung des 42 ArbNErfG können nun Hochschulen eine Patentierung der aus ihrer Forschung entstandenen Technologien im eigenen Namen vornehmen. Damit einher geht die Möglichkeit, Hochschulpatente durch Lizenzvergabe an interessierte Unternehmen gewinnbringend zu vermarkten. Für Letztere ist beim Erwerb einer Lizenz in Bezug auf eine wirtschaftliche Verwertung des IPR deren Ausgestaltung bedeutsam. Entscheidend ist, ob die Lizenz für eine bestimmte Zeitspanne ein exklusives Nutzungsrecht an der Technologie gegenüber Konkurrenten gewährt oder lediglich einen nichtausschließlichen Charakter trägt, wodurch auch andere Unternehmen gegen Lizenzerteilung an der marktlichen Verwertung teilhaben können. Die nichtexklusive Lizenzgewährung reduziert auf der einzelwirtschaftlichen Ebene die Erfolgsaussichten einer Investition in die Technologie, und der Erwartungswert der Grenzgewinne einer Li-

12 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage 239 zenznahme sinkt in Abhängigkeit vom Ausmaß der abnehmenden Exklusivität. Wettbewerbsprozesse können sich hier nachteilig auswirken, wenn Innovationsanreize auf dem Spiel stehen, da sie die Gewinne der Unternehmen abschmelzen und damit den unternehmerischen Anreiz zur Investition in F&E senken (vgl. Audretsch, 1995, S. 55). Analoge Entwicklungen ergeben sich zum einen aus einer unzureichenden Durchsetzbarkeit der Patentrechte. Der rechtliche Fortbestand der dem Lizenznehmer verliehenen Verwertungsposition hängt in entscheidendem Maße von den Erfolgsaussichten der Ahndung möglicher Schutzrechtsverletzungen ab. Sind diese als lediglich gering einzustufen oder fehlt es dem Patentinhaber an Durchsetzungswillen, werden Unternehmen entweder nicht oder nur gegen einen deutlichen Preisabschlag bereit sein, eine gebührenpflichtige Lizenz zu erwerben. Eine solche Preisreduktion ist daher als implizite Versicherungsprämie gegenüber potenziellen IPR-Verletzungen zu interpretieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Qualität der IPR bei der überwiegenden Zahl der erteilten Patente keine vollständige Durchsetzbarkeit gewährleistet (vgl. Towse/Holzhauer, 2002, S. xxii), ist dieses Problem als schwerwiegend für eine Lizenzierungspolitik der Hochschulen einzustufen. Die Praxis hat gezeigt, dass Patente durch Umgehungserfindungen oftmals gemieden werden, Schutzrechtsverletzungen nur bedingt nachweisbar sind oder deren Verfolgung durch eine enge Formulierung der Schutzansprüche aussichtslos erscheint (vgl. Levin, 1986, S. 199). Insofern stellen Patente zwar ein wirkungsvolles, jedoch mit Defiziten behaftetes Schutzinstrument dar (vgl. Audretsch, 1995, S ). Sollen die Innovationsanreize aus der Lizenznahme gestärkt werden, ist bei der IPR-Gestaltung eine Erweiterung des Umfangs des Patentrechts und eine Verstärkung der mit ihm erzielten Barrierewirkung gegenüber Umgehungen notwendig. Zum anderen existiert eine vielmehr psychologisch zu begründende Weigerung von Unternehmen, Lizenzen fremder Schutzrechte weder nachzusuchen noch zu erwerben. Es handelt sich hierbei um das so genannte not here invented -Syndrom (NHI-Syndrom), das Unternehmen aus Missgunst, Neidgefühl oder Überschätzung der eigenen technologischen Fähigkeiten eine negative oder ablehnende Haltung gegenüber dem externen Erwerb technologischen Wissens einnehmen lässt. Entgegen ökonomischen Überlegungen gilt dies in einigen Fällen selbst dann, wenn seitens des potenziellen Lizenznehmers Bedarf an der Erfindung besteht. Trotz der Probleme aus einer Durchsetzung bzw. der Akzeptanz der IPR ist die Funktion von Patenten für die potenziellen Lizenznehmer nicht zu unterschätzen. Die einzelwirtschaftliche Bedeutung hängt dabei stark von der Marktstellung des betreffenden Unternehmens ab. Bei etablierten Unternehmen werden Patente besonders häufig genutzt, wenn sie sich der Konkurrenz technologisch gut aufgestellter Wettbewerber ausgesetzt sehen (vgl. Towse/Holzhauer, 2002, S. xxii). Für kleinere Unternehmen und insbesondere start-ups stellen IPR durch Patentierungen oft eine wesentliche Voraussetzung dar, in die meist mit hohen Risiken versehene marktliche Verwertung neuartiger Technologien in größerem Umfang investieren zu können (vgl. Scherer, 1977, S. 394). Zusätzlich

13 240 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase trägt der Nachweis eines exklusiven Rechtsschutzes für eine Invention zur Sicherstellung der Finanzierung ihrer Produktion und Vermarktung über Bankkredite oder Eigenkapitalgeber bei und senkt gegebenenfalls die Finanzierungskosten für das Unternehmen. Dennoch ist aus Unternehmenssicht ein Patentschutz aller Inventionen nicht sinnvoll, da die individuelle Nachfrage nach einem exklusiv geschützten IPR vom Verhältnis der erwarteten Kosten, der Risiken und der zukünftigen Auszahlungen (vgl. Scherer, 1977, S ) sowie den zur Verfügung stehenden Alternativen an Schutzinstrumenten bestimmt wird. Bisher finden Patente deshalb in Abhängigkeit von der Branche und den jeweiligen Unternehmen eine differenzierte Anwendung (vgl. Mansfield, 1986, S. 180). Ein starker Anreiz für die Nutzung patentgeschützter Inventionen besteht, wenn die F&E-Kosten im Verhältnis zur erwarteten Marktgröße hoch sind und erhebliche technologische und distributionsseitige Risiken bestehen. Die Hochschulen sollten sich in ihrer Lizenzierungspraxis deshalb besonders in diesem Bereich engagieren. Die Gestaltung der Patentrechte muss dabei der Situation mit einer Stabilisierung der unternehmerischen Erwartungen durch einen weiten Patentumfang und eine hohe Barrierewirkung Rechnung tragen. Beachtenswert erscheint auch, dass sich die Rolle des zum Beispiel durch Patente übertragbaren technologischen Wissens nicht nur auf die Produktionsfunktion eines betrachteten Unternehmens auswirkt (vgl. Brockhoff, 1999, S. 476). Die zunehmend komplexeren Organisationsstrukturen der Wissensgenerierung und Wissensnutzung in Unternehmen führen über die Bildung interner Märkte und technologische Außenabhängigkeiten durch Kooperationen zu einer abnehmenden Aussagefähigkeit der Abgrenzung zur Außenwelt durch Marktbeziehungen. Die den jeweiligen F&E-Erfordernissen stetig neu angepassten Transformationskanäle für technologisches Wissen können als Instrumente zur Optimierung der Diffusionsprozesse zwischen verschiedenen beteiligten unternehmerischen Strukturen aufgefasst werden. Auf Grund wechselnder Marktbedingungen lässt sich für die Unternehmen jedoch keine einzelne dauerhaft erfolgreiche Informations- und Lernstrategie festlegen (vgl. Brockhoff, 1999, S ). Daher finden in der Praxis vielmehr Kombinationen verschiedener Elemente dieser Vorgehensweisen Anwendung (vgl. Albach/Jin, 1998, S. 364). Diese sind darüber hinaus regelmäßig in der Struktur ihrer Informationsgenerierungs- und Informationsnutzungsprozesse an sich verändernde Situationen anzupassen (vgl. Eriksson et. al., 1998, S ), welches eine flexible Handhabung der Schutzrechtspolitik erfordert. Die Patentrechte müssen diese Entwicklung mit der Erfüllung von zwei Anforderungen begleiten: Eine weitgehend an der spezifischen marktlichen Situation orientierte Gestaltung des Patentumfangs, der Barrierewirkung und der Laufzeit sowie eine Reduktion der mit der Patenterteilung und -nutzung verbundenen Transaktionskosten. Die sich im Rahmen einer institutionellen Evolution weiterentwickelnden internationalen Patentschutzsysteme belegen diese Tendenz und die Notwendigkeit zur Adaption auch in politischer Hinsicht (vgl. Albach, 1993, S ).

14 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage Wirkung der Intellectual Property Rights-Gestaltung auf Hochschulen Die Möglichkeit einer Gewährung exklusiver Lizenzen für Hochschulpatente impliziert daneben auch weit reichende Konsequenzen für den Hochschulbereich selbst. Dabei stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Setzung von geeigneten Anreizen für eine innovationsorientierte Lehr- und Forschungstätigkeit sowie die Auswirkungen auf die Hochschulfinanzierung. a. Lehre und Forschung Der Aufgabenbereich einer Hochschule ist, dem Humboldtschen Ideal der Einheit von Forschung und Lehre entsprechend, sehr vielfältig. Eine wichtige Funktion stellt die akademische Ausbildung der Studierenden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung dar, welche durch die Lehrtätigkeit von wissenschaftlich herausragenden Hochschullehrern und Forschern gewährleistet werden soll. Hochschulen obliegt zudem im Prozess der Wissensgenerierung im Rahmen der Forschung eine zentrale Funktion, da sie neben Forschungsinstituten und Unternehmen zu den wichtigsten Quellen für neue Erkenntnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung gehören. Mit ihren Wissens- und Technologiepotenzialen decken sie das gesamte Forschungsspektrum sowohl in qualitativer als auch wegen ihrer umfassenden Kapazitäten in quantitativer Hinsicht ab (vgl. Koschatzky/Rink, 1999, S. 33). Diese traditionellen Aufgabenfelder erfuhren jedoch durch die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes eine erhebliche Erweiterung, indem nunmehr auch die schutzrechtliche Besicherung wirtschaftlich verwertbarer Forschungsergebnisse sowie deren marktliche Umsetzung in den Vordergrund rücken. Da für die Effizienz dieser Diffusionsprozesse insbesondere die Ausgestaltung der institutionellen Organisationsstrukturen von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Siebert, 2003, S. 367), nehmen die Hochschulen eine Schlüsselfunktion bei der Vermittlung zwischen Forschung und deren wirtschaftlicher Anwendung ein. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben kann eine exklusive Lizenzierungspraxis auf verschiedene Weise beitragen. Die Aufgabenerfüllung einer Hochschule ist unter anderem von der zur Verfügung stehenden Infrastruktur, wie Informations- und Kommunikationstechnologie, Bibliotheken, Patentinformationszentren etc. sowie von dem über das Wissenschaftspersonal vorhandenen Humankapital abhängig. Die Tätigkeit hoch qualifizierter und hochproduktiver Personen in einer die Forschungsaktivitäten stimulierenden Umgebung gilt nicht nur als entscheidende Voraussetzung für eine effiziente Wissensproduktion, sondern auch als wesentlich für dessen marktliche Evaluierung und Umsetzung in wirtschaftliche Wertschöpfung. Verfügen Hochschulen über die Möglichkeit des Verkaufs oder der Lizenzierung ihrer Schutzrechte und zur finanziellen Beteiligung der Erfinder an den erwirtschafteten Erlösen, setzen sie nicht nur verstärkte Anreize zur Offenlegung dieses Wissen und zu erhöhten Forschungsanstrengungen für potenziell verwertbare Forschungsergebnisse. Sie erhöhen gleichzeitig ihre Attraktivität als Arbeitsumfeld für entsprechend hoch qualifizierte und an technologieorientierten Problemlösungen arbeitende Wissenschaftler, da sich für sie das Ergebnis ihrer

15 242 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase Forschungsbemühungen nach einer Vermarktung in Einkommensveränderungen widerspiegelt. Mit der Setzung ökonomischer Anreize können die Migrationsprozesse zwischen Forschung treibenden Unternehmen und Hochschulen verstärkt werden 13, die bei der bisher bestehenden Regelung eher einseitig in Richtung einer Abwanderung von Humankapital in den Unternehmensbereich wirkten. Insbesondere für hoch qualifizierte Wissenschaftler erscheint die Arbeitsumgebung im akademischen Bereich grundsätzlich attraktiv, welches allerdings durch eine im Vergleich zu Unternehmen geringere finanzielle Honorierung verschlechtert wird. Durch eine erhebliche Beteiligung an den Gewinnen aus der Vermarktung ihrer Erfindungen kann dieser strategische Nachteil verringert werden. Die Erfindervergütung impliziert überdies eine zusätzliche Motivation, Forschungsvorhaben erfolgreich abzuschließen. Allerdings wirken diese Anreize nach der Neuregelung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes lediglich unvollständig. Die Entscheidung über die marktliche Nutzung einer Erfindung verbleibt bei den Hochschulen selbst, eine fachliche Partizipation der Erfinder im Verwertungsprozess ist nicht vorgesehen. Damit werden die Möglichkeiten zu einer verbesserten Anreizsetzung für Innovationen nur unzureichend ausgeschöpft, was über eine Mitwirkung der Erfinder am marktlichen Umsetzungsprozess oder an der Transformation in den Unternehmensbereich realisiert werden könnte. Zudem unterscheidet das Instrument der so genannten negativen Publikationsfreiheit aus 42 Abs. 2 ArbNErfG, die dem Hochschulbediensteten die Möglichkeit einer Geheimhaltung seiner Erkenntnisse einräumt, die Reform von der rechtlichen Voraussetzung in den USA, in dem sie stärker auf freiwillige Partizipation über ökonomische Anreize setzt. Tendenziell steht diese Sonderregelung dem angestrebten Ziel der Steigerung der Zahl der nach 42 ArbNErfG gemeldeten Hochschulerfindungen entgegen (vgl. Bartenbach/Hellebrand, 2002, S. 168). Für eine Hochschule sind mit der Verwertung von Innovationen jedoch nicht nur finanzielle Vorteile verbunden. Über die Verbindungen oder Kooperationen mit Unternehmen am Markt fließen ihr eine Vielzahl zusätzlicher Informationen und Know-how zu, die als Inputfaktor in die hochschulinternen Forschungsprozesse und in die Lehre eingehen können. Die Patentierungs- und erfolgreiche Lizenzierungsaktivität an Unternehmen gewinnt außerdem als Indikator zur Bewertung der wissenschaftlichen Qualität der Arbeit des Hochschulpersonals an Bedeutung. Wenn Hochschulen als Sortiereinrichtungen für in der Wissenschaft aktive Personen aufgefasst werden (vgl. Franck/Opitz, 1998), fungieren Patente bei einer Beteiligung an den Kosten und Erträgen als Evaluierungshilfe, da sie einen teilweisen Aufschluss über den Marktwert der Forschungsergebnisse vermitteln und damit zur Verbesserung der Allokationsprozesse des Humankapitals beitragen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass nur ein bestimmter Teil der Ergebnisse der Hochschulforschung patentierbar ist oder deren Patentierung im Hinblick auf die Marktsituation sinnvoll erscheint. Für die Unternehmen ist der Wissens- und Technologietransfer mit Hochschulen über Patente nicht in allen 13 Vgl. die Überlegungen zum Appropriability Problem bei Audretsch (1996, S. 6f.).

16 Patente aus Hochschulen: Die Intellectual Property Rights-Frage 243 Bereichen von gleicher Bedeutung, vor allem bei forschungsintensiven Technologien steigt seine Attraktivität. Auch sind bei Wissenschaftlern im Hochschulbereich stark unterschiedliche Motivationen im Hinblick auf die Erlangung von Patenten festzustellen. Das spezifische Wertesystem des Wissenschaftsbereichs tendiert zu der weit verbreiteten Einstellung, die Reputationswirkung von Publikationen in Fachzeitschriften oder von Drittmitteleinwerbungen höher zu schätzen als die Zahl der angemeldeten Patente (vgl. Buss/Wittke, 2001, S ). Hinzu kommt, dass viele Forscher auf Grund des hohen, mit der Patentierung verbundenen Bürokratie- und Zeitaufwandes bzw. der Unkenntnis um Schutzund Verwertungsmöglichkeiten wissenschaftliche Veröffentlichungen vorziehen, die sich unabhängig vom Erfolg einer marktlichen Verwertung in einer Anerkennung durch das Fachpublikum niederschlagen. Auf die Patentierungsneigung nehmen auch die sowohl von den Anforderungen der organisationsspezifischen Forschungspolitik eines Instituts als auch die durch die scientific community geprägten Anreizsysteme starken Einfluss (vgl. Gläser, 1998, S. 196). Hier können sich trade offs ergeben (vgl. Gläser, 1998, S ), welche die Umsetzung der hochschulpolitisch angestrebten Patentierungs- und Lizenzierungsaktivitäten beeinträchtigen. Insofern ist auch bei einer verbesserten Anreizsetzung zur Nutzung von Schutzrechten keine einseitige Ausrichtung der Hochschulforschung auf patentierbare Forschungsprojekte zu erwarten. Prinzipiell ist festzustellen, dass Patente naturgemäß nur einen geringen Teil des Wissens- und Technologietransfers einer Hochschule an die Gesellschaft darstellen. Sie verkörpern dennoch das wirksamste Instrument zum Schutz von IPR (vgl. Audretsch, 1995, S.42) und können die Wissensgenerierungs- und Transferprozesse bei Setzung geeigneter Rahmenbedingungen im akademischen Bereich deutlich forcieren, wenn hierfür verbesserte ökonomische Anreize auf der Angebotsseite genutzt werden. b. Finanzierung der Hochschulforschung Patente bedeuten nicht nur eine Anreizkomponente für die Ausrichtung, sondern auch für die Finanzierung der Hochschulforschung. Ausschlaggebend ist hierbei die freie Übertragbarkeit von Patentrechten, die damit ihre Schlüsselfunktion als Bindeglied zwischen F&E und deren gewerblicher Anwendung begründen. In Abhängigkeit von der gewählten Verfahrensweise kann die Wirkung des Wissens- und Technologietransfers über Patente jedoch sehr unterschiedlich ausfallen. Zur Umsetzung der Schutzrechte in wirtschaftliche Wertschöpfung stehen eine Reihe von Verwertungsmöglichkeiten zur Disposition: Die Vergabe exklusiver oder nichtexklusiver Lizenzen, der Verkauf des Schutzrechts, die Kooperation mit interessierten Unternehmen in Form von Jointventures oder die Einbringung der IPR in spin-offs, das heißt wissens- und technologiebasierte Ausgründungen aus dem Hochschulbereich. Im letzteren Fall stellen sie ihre Schutzrechtspositionen meist unter anfänglichem Verzicht auf Lizenzzahlungen, jedoch gegen Verankerung einer Minderheitsbeteiligung bei der Eigentümerstruktur zur Verfügung. Diese Anteile werden im Regelfall nach einigen Jahren gewinnbringend von den Hochschulen veräußert. Die Erfahrungen mit den Ef-

17 244 ZfW 53/2 (2004) Andreas Bielig und Heiko Haase fekten solcher Transferaktivitäten zeigen, dass die Hochschulen ihre Einkünfte aus den Verwertungen dadurch signifikant erhöhen können, wenngleich diese Art der Verwertung an größere Risiken gekoppelt ist. Das Hochschulumfeld profitiert in der Regel von den positiven ökonomischen Effekten dieses Transfers, die sich in der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, in Direktinvestitionen vor Ort, der Erhöhung der Steuereinnahmen etc. manifestieren. Auch tragen spin-offs zu einer signifikanten Erhöhung der Umsetzungsgeschwindigkeit von Hochschulpatenten in marktbewährte Innovationen bei. Die Gegenfinanzierung des Schutzrechts- und Verwertungswesens an Hochschulen gestaltet sich jedoch als äußerst problematisch. Die Förderprogramme zum Aufbau einer Patentinfrastruktur an den Hochschulen sind mit drei bis fünf Jahren zu kurzfristig angelegt. Erfahrungen aus den USA belegen, dass der Aufbau eines entsprechenden Verwertungsnetzes mindestens zehn Jahre in Anspruch nimmt. Zudem entsteht der gesetzliche Anspruch an den Verwertungserlösen unabhängig davon, ob die Entwicklungs- oder Schutzrechtskosten bereits erwirtschaftet worden sind (vgl. Bartenbach/Volz, 2002, S. 756; Bartenbach/Hellebrand, 2002, S. 170). Daher werden die Hochschulen, denen allein die Entscheidung über die Ausgestaltung der Patentverwertung obliegt, tendenziell eine schnelle Amortisation der Schutzrechtskosten durch eine Lizenzvergabe oder einen Verkauf des Schutzrechts favorisieren, als diese in spin-offs einzubringen. Diese Maßnahme zur kurzfristigen Deckung der entstandenen Forschungs- und Patentierungskosten steht dabei in starkem Kontrast zur struktur- und innovationspolitisch angestrebten Förderung des Gründungsgeschehens. Hemmend wirken hier die Langfristigkeit des notwendigen Engagements und das unternehmerische Risiko, über Beteilungen an spin-offs nicht die notwendigen Einnahmen zu erzielen. Die in Rezessionsphasen zunehmende Knappheit finanzieller Ressourcen der Hochschulen trägt über eine stärkere Diskontierung zukünftiger Gewinne aus Beteiligungen auf den Gegenwartswert zu einer solchen Verkürzung des Zeithorizonts der Entscheidungsträger bei, was tendenziell zu einem unteroptimalen Investitionsniveau in hochschulbasierte Neugründungen führen kann. Bei der Bevorzugung kurzfristig angelegter Amortisationsvarianten für die mit Patenten entstehenden Kosten spielen aber ebenso institutionell bedingte Aspekte der Organisationskultur von Hochschulen eine nicht zu unterschätzende Rolle, 14 in deren Folge die marktliche Weitergabe der Verwertung der IPR an Unternehmen auf Grund der in bürokratischen Organisationsstrukturen geprägten Mentalität eine stärkere Vertrautheit aufweisen dürfte als die eigene unternehmerische Verwertung am Markt über spin-offs (vgl. Wiswede, 1995, S ; Brockhoff, 2001, S ). Hochschulen besitzen mit der Möglichkeit, ihre Schutzrechte in Kooperationen mit Unternehmen einzubringen, eine weitere Alternative, sich die für die marktliche Verwertung notwendigen finanziellen Ressourcen und das benötigte unternehmerische Know-how zu erschließen. Der Anreiz für Unternehmen an 14 Vgl. die modelltheoretischen Überlegungen zum Spirit of Enterprise in: Krelle (2001, S ).

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