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1 Jahrgang 16 Ausgabe 1/Februar 2013 Solidaris Information Inhalt Fakten aktuell 3 Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen 4 Haftungsfragen bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH 6 Pflichten eines Geschäftsführers in der Krise der GmbH 6 Umsatzsteuerfreiheit für ambulante Pflegeleistungen 7 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigungen 8 Zur Steuerbegünstigung rechtlich unselbständiger Stiftungen 9 Das Werbemobil Sponsoring auf Rädern 10 Zum Ausweis des KZVK-Sanierungsgeldes im Jahresabschluss 10 Anschaffung von Anteilen an einer ggmbh durch eine gemeinnützige Einrichtung 11 Änderungen bei den Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss 12 Mindestmengen bei Knie-TEP und Perinatalzentren grundsätzlich zulässig 13 Jahresregister Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Pflegeeinrichtungen bundesgesetzlich neu geregelt 16 DRS 20: Neue Anforderungen an den Konzernlagebericht 16 Zur Herausgabe von Patientendaten auf Datenträgern 17 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen Intern 19 Solidaris setzt Zeichen gegen die Ausbeutung von Young Professionals 19 Deutscher Sozialpreis Neue Mitarbeiter Veranstaltungen Ordenstag der Solidaris in Erfurt Fachtagung Fallkostenkalkulation 21 Veranstaltungsübersicht 2013 Gespräch 22 Beratung von Ordensgemeinschaften Interview mit RA Dr. Axel Stephan Scherff und WP StB Dr. Marc-Alexander Vaubel 24 Aktuelle Seminare Nutzen stiften mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg München Münster Oppeln (PL) Wien (A) Würzburg

2 2 EDITORIAL Liebe Mandantinnen und Mandanten, nachdem die apokalyptischen Prophezeiungen der Maya am 21. Dezember 2012 erwartbar nicht eingetroffen sind, starten wir in das neue Jahr, wie gewohnt, mit einer neuen Ausgabe der Solidaris-Information. Wir haben uns in den Wintermonaten inspirieren lassen, um viel Neues auf den Weg zu bringen. Dr. Rüdiger Fuchs Zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass unsere Hamburger Kolleginnen und Kollegen Ende Januar 2013 in das moderne Bürogebäude AlsterCity umgezogen sind. Ab sofort lautet unsere Hamburger Adresse: Weidestraße 122a (AlsterCity), Hamburg; Telefonnummern und -Adressen bleiben unverändert. Wir wünschen einen guten Start und freuen uns, unsere Mandantinnen und Mandanten aus dem Norden demnächst in den neuen Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen. Vor wenigen Tagen ist unser Seminarprogramm für das Jahr 2013 erschienen und Ihnen, liebe Mandantinnen und Mandanten, postalisch zugestellt worden. Wir hoffen, dass Ihnen unsere Angebote helfen, Ihren Berufsalltag besser zu bewältigen. Wir freuen uns auf Ihre Reaktionen bzw. Rückmeldungen, seien dies Kritik, Lob, Hinweise, Fragen etc. Zu guter Letzt informieren wir Sie in der Rubrik Internes über den 4. Ordenstag der Solidaris am 22. Mai 2013 in Erfurt und berichten auch über unser Engagement beim Deutschen Sozialpreis 2012 sowie bei der Nutzen stiftenden Initiative Fair Company. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und eine weiterhin schöne Winterzeit! Ihr

3 3 FAKTEN AKTUELL Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen Dr. Dirk Neef Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Das Bundesarbeitsgericht nahm am 20. November 2012 in dem Verfahren 1 AZR 179/11 zum Streikrecht in kirch - lichen Einrichtungen Stellung. Obwohl die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, lässt sich gleichwohl aus der Presseerklärung herleiten, dass der Grundsatz vom ab soluten Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen vom Bundesarbeitsgericht nicht aufrechterhalten wird. Insoweit wurden die Rechtsmittel der Kirche zurückgewiesen. Die Gewerkschaft ver.di ist somit offizieller Sieger in dem Verfahren. In der Sache selbst, nämlich ob Gewerkschaften nunmehr jederzeit zur Durchsetzung von Tarifverträgen kirchliche Einrichtungen bestreiken dürfen, obsiegten nach der Presseerklärung eindeutig die Kirchen. Der Dritte Weg der Kirchen wurde vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht beschränkt die Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG nicht allein auf die Tarifautonomie, vielmehr erfassen sie auch konsensuale Lösungen und somit den Dritten Weg. Jedoch gab das Bundesarbeitsgericht zumindest in der Presseerklärung den Kirchen und ihren arbeitsrechtlichen Kommissionen zwei Voraussetzungen hierfür mit auf den Weg. Zum einen müssen sich Gewerkschaften innerhalb des Dritten Weges koalitionsmäßig betätigen können bzw. die Gewerk- schaften müssen in das Verfahren des Dritten Weges eingebunden sein. Zum anderen müssen die Arbeitsrechtssetzungen auf dem Dritten Weg für die Dienstgeber verbindlich sein und als Mindestarbeitsbedingungen den Arbeitsverträgen auch zugrunde gelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht mahnt die Kirchen und ihre Einrichtungen somit zur Stringenz. Es gilt der Grundsatz Sekt oder Selters. Ein bisschen kirchliches Arbeitsrecht oder ein kirchliches Arbeitsrecht light bietet zukünftig nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht den Gewerkschaften die Möglichkeit, notfalls durch Streikmaßnahmen weltliches Arbeitsrecht in der jeweiligen Einrichtung durchzusetzen. Somit könnte dann durch Streikmaßnahmen die Anwendung beispielsweise des Betriebsverfassungsgesetzes erzwungen werden, vorausgesetzt die Gewerkschaften können ihren Organisationsgrad unter den Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen zukünftig deutlich erhöhen, um in diesen Fällen einen Streik auch durchführen zu können. Die Entscheidung vom 20. November 2012 ist darüber hinaus im Kontext mit zwei Entscheidungen des 6. Senates zu würdigen. Mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az.: 6 AZR 847/07) wurde bereits festgestellt, dass auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Die Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen erfolgt somit ent- Solidaris Information 1/2013

4 4 sprechend der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen. Darüber hinaus stellte der 6. Senat mit Urteil vom 28. Juni 2012 (Az.: 6 AZR 217/11) fest, dass dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitnehmer regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass das gesamte kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung erfasst werden soll. Zu ihm gehören auch alle Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse von Arbeitsrechtlichen Kommissionen, Unterkommissionen oder Regionalkommissionen, die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommen sind. Durch die drei genannten Entscheidungen bekräftigt das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarkeit von Drittem Weg und den Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG. Es stellt damit den Zweiten und den Dritten Weg bei der Findung von Arbeitsvertragsbedingungen auf eine Stufe und schließt somit unter gewissen Voraussetzungen auch weiterhin das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen aus. Praxis-Hinweis: Ein Streikrecht wird es auch zukünftig in kirchlichen Einrichtungen nicht geben, wenn die Kirchen dafür Sorge tragen, dass in Ihren Einrichtungen der Dritte Weg verbindlich angewandt wird und darüber hinaus ihre Einrichtungen kein Wahlrecht unter verschiedenen Arbeitsvertragsrichtlinien haben. Wie die zusätzlich geforderte Einbindung der Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges erfolgen soll, wird hoffentlich das Bundesarbeitsgericht in seinen noch zu veröffentlichen Entscheidungsgründen darlegen. Haftungsfragen bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH Holger Salentin Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Mediator h.salentin@solidaris.de Sozialtätige Unternehmen stehen nicht selten vor der Frage, ob sie zum Zwecke der Aufnahme eines weiteren oder zur Ausgliederung eines bereits vorhandenen Tätigkeitsfeldes (z. B. eines Altenheimes oder einer Krankenhauses) in eine (Tochter-) Gesellschaft entweder eine neue GmbH gründen oder aber sofern vorhanden eine schon bestehende Mantelgesellschaft nutzen sollen, aus welcher zuvor möglicherweise ein anderes Tätigkeitsfeld ausgegliedert wurde oder von welcher eben dieses schon länger aufgegeben wurde. Bei der rechtlichen Neugründung einer GmbH, die mit Eintragung im Handelsregister erfolgt, ist aufgrund der durch das Registergericht vorzunehmenden Prüfung der Kapitalaufbringung anhand der entsprechenden Versicherungen der Geschäftsführer über die tatsächlich erfolgten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Geschäftsanteile ( 8 Abs. 2 GmbHG) gewährleistet, dass das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich der sich aus dem Handelsregister ergebenden Kapitalziffer entspricht. Für Fälle der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. März 2012 (Az.: II ZR 56/ 10) nunmehr weitere Haftungsfragen geklärt. Eine wirtschaftliche Neugründung liegt immer dann vor, wenn eine be-

5 Solidaris_Mandantenbrief_01_2013_Solidaris_Mandantenbrief_01_ :45 Seite 5 5 reits im Handelsregister eingetragene, eine also bereits recht- Auf der Grundlage des BGH-Urteils sollte daher insbesondere lich bestehende GmbH erstmals (Vorratsgesellschaft) oder er- Folgendes beachtet werden: neut (Mantelgesellschaft) mit einem Unternehmen ausgestattet wird und ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt. Eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH sollte in jedem Fall gegenüber dem Registergericht offengelegt Der BGH wendet auf diese Fälle die für die rechtliche Neu- und das Vorhandensein des Stammkapitals versichert gründung einer GmbH geltenden Gründungsvorschriften ent- werden. Letzteres müsste gegebenenfalls durch Erstellen sprechend an, was dazu führt, dass die Tatsache der Wieder- einer Stichtagsbilanz geprüft werden, zumal den Ge- verwendung eines inzwischen leer gewordenen Gesell- schäftsführer eine Handelndenhaftung nach 9a Abs. 1 schaftsmantels durch den Geschäftsführer gegenüber dem GmbHG (analog) trifft, wenn er eine falsche Versicherung der Registergericht offenzulegen und damit die am satzungs- nach 8 Abs. 2 GmbHG abgibt. Eine vorhandene Unter- eren mäßigen Stammkapital auszurichtende Versicherung gemäß bilanz wäre gegebenenfalls auszugleichen. ätig- 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden ist. Unterbleibt dies, kann es ken- zu einer Haftung der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer Beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen sollte die Historie neue kommen. Die Gesellschafterhaftung ist nach dem benannten der GmbH, an der die Anteile erworben werden sollen, da- chon Urteil des BGH allerdings auf eine Unterbilanz begrenzt, die raufhin geprüft werden, ob diese eine wirtschaftliche Neu- cher in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neu- gründung mit einer möglichen Unterbilanzhaftung der Ge- sge- gründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsän- sellschafter aufweist. Der Kaufvertrag sollte entsprechende nger derung beim Handelsregister oder durch die Aufnahme der Regelungen, z. B. Garantien des Verkäufers enthalten. wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist. Eine entsprechende Vorsicht gilt für Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, z. B. bei Ein- urch Den Sachverhalten einer nicht offen gelegten wirtschaftlichen ital- Neugründung angemessen konstatiert der BGH allerdings eine n der Beweislastumkehr: Die Gesellschafter tragen die Darlegungs- Stellt sich erst später heraus, dass in der Vergangenheit n der und Beweislast dafür, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die wirt- der Fall einer wirtschaflichten Neugründung vorlag, ist HG) schaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten auch mit Blick auf die vom BGH konstatierte Beweislas- Zeit- ist, keine Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stamm- tumkehr zu ermitteln, ob zum damaligen, maßgeblichen dels- kapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens besteht. Zeitpunkt eine Unterbilanz bestand. Auch hierzu bietet einer Verschmelzung. sich die Erstellung einer Stichtagsbilanz an. wirtdes Darüber hinaus urteilte der BGH, dass auch der Erwerber von 56/ Anteilen an einer Gesellschaft, welche wirtschaftlich neu ge- Nachträgliche Zahlungen der Gesellschafter zur Erfüllung wirt- gründet wurde, für dadurch bedingte rückständige Einlage- eines Unterbilanzhaftungsanspruches müssen eine ent- e be- verpflichtungen haftet ( 16 Abs. 2 GmbHG). sprechende Tilgungszweckbestimmung aufweisen. Solidaris Information 1/2013

6 6 Pflichten eines Geschäftsführers in der Krise der GmbH Entschuldigungsgrund. Zu Lasten des Geschäftsführers, der entgegen 64 Satz 1 GmbHG Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vielmehr vermutet, dass er schuldhaft, d. h. ohne die von einem Vertretungsorgan einer GmbH geforderte Sorgfalt, gehandelt hat. Dr. Thomas Drove WP StB t.drove@solidaris.de Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2012 (II ZR 243/11) gibt Anlass, nochmals auf die Notwendigkeit einer Organisationsstruktur hinzuweisen, die es der Geschäftsführung jederzeit ermöglicht, einen Einblick in die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft zu erlangen. Nach 64 Abs. 2 GmbHG a. F. (jetzt 64 Satz 1 GmbHG) ist ein GmbH-Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt eines zwingenden Insolvenzantragsgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) geleistet werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hatte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall den ehemaligen Geschäftsführer der insolventen GmbH auf die Zahlung von 524 TEUR in Anspruch genommen, die zwischen Eintritt der Überschuldung und Insolvenzantrag zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geleistet worden waren. Die Einwendung des ehemaligen Geschäftsführers, die Überschuldung sei zum maßgeblichen Stichtag für ihn nicht erkennbar gewesen, lässt der BGH nicht gelten. Auf die tatsächliche Feststellung der Überschuldung durch den Ge - schäftsführer und damit auf seine individuellen Fähigkeiten kommt es nämlich nicht an; mangelnde Sachkenntnis ist kein Ein Geschäftsführer hat sich bei ersten Anzeichen einer Krise zu vergewissern, ob Insolvenzantragsgründe vorliegen. Sofern er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich ggfs. fachkundig beraten lassen. Ein Geschäftsführer, der vorträgt, das Nicht-Erkennen eines Insolvenzantragsgrundes sei in seinem Fall ausnahmsweise nicht schuldhaft, muss die Gründe dafür erläutern. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisationsstruktur sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation jederzeit ermöglicht. Umsatzsteuerfreiheit für ambulante Pflegeleistungen Friedrich Dickopp WP StB f.dickopp@solidaris.de In der Rechtssache C-174/11 hatte der BFH in Zusammenhang mit der Klage eines privaten Pflegedienstanbieters dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

7 Solidaris_Mandantenbrief_01_2013_Solidaris_Mandantenbrief_01_ :45 Seite 7 7 der 1. Darf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuer- esell- befreiung für ambulante Pflegeleistungen von der Bedin- s er gung abhängig machen, dass im vorangegangenen einer Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle die Kosten Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigungen aufgrund gemischter Schenkung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung/-hilfe getragen wurden ( 4 Nr. 16 UStG a. F.; ab %)? Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bun- Krise 2. Darf es sein, dass Wohlfahrtseinrichtungen die Steuerbe- desfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. Mai 2012 (II R ofern freiung alternativ auch unter den Voraussetzungen des 21/10) entschieden, dass eine schenkweise Übertragung von ver- 4 Nr. 18 UStG erlangen können, die dem privatrecht- Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, die zu Ge- lichen Erbringer verwehrt bleibt? einer erstmaligen Anteilsvereinigung i. S. d. 1 Abs. 3 GrEStG nsol- nicht chungsänderung führt zu einer erheblichen Entschärfung bei schieden: einer Doppelbesteuerung durch Erbschaft-/Schenkungsteuer Ge- 1. Ein Ausschluss der Steuerbefreiung im ersten Jahr auf- bzw. Grunderwerbsteuer. 3 Nr. 2 GrEStG umfasst zwar dem sor- grund einer Bedingung, die auf das vorangegangene Ka- Wortlaut nach keine fingierten Grundstückserwerbe, gleichwohl hten lenderjahr abstellt, ist nicht vereinbar mit dem EU-Recht. hat der BFH diese Regelung in seiner bisherigen Rechtspre- nan- 2. Erbringen privatgewerbliche Anbieter und Wohlfahrtsein- chung bereits auf ebenfalls fingierte Erwerbe nach 1 Abs. 2a richtungen gleichartige Leistungen (hier: ambulante Pfle- GrEStG angewandt und nunmehr konsequent auf die o.g. An- geleistungen) und haben nur Erstere die Kostenträgerbe- teilsvereinigungen ausgedehnt. Diese Grunderwerbsteuerbe- dingung (2/3-Grenze) zu beachten, um die Umsatzsteuer- freiung gilt auch, wenn bereits vorher schenkungsweise oder freiheit zu erlangen, ist diese Vorschrift mit dem Grund- von Todes wegen übertragene Anteile zur später verwirklichten satz der steuerlichen Neutralität nicht vereinbar. Anteilsvereinigung beigetragen hätten. Die vorstehende Ent a.spak@solidaris.de scheidung ist mit Blick auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober Praxis-Hinweis: Der dem Urteil zugrunde liegende 2006 (II R 79/05) konsequent. Dort entschied der BFH bereits, Fall kann jedoch auf die aktuelle Rechtslage nur dass im Falle eines nach 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Ge- wenig Ausstrahlung entfalten, da er die Jahre 1993 sellschafterwechsels durch schenkweise Übertragung der An- und 1994 betraf. Seither ist die hier relevante Be- teile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft die Steu- stimmung des 4 Nr. 16 UStG mehrfach geändert erbefreiung nach 3 Nr. 2 GrEStG insoweit zu gewähren ist, als worden. Darüber hinaus hatten sich der EuGH mit die Änderung im Gesellschafterbestand auf einer schenkwei- seinem Urteil vom 10. September 2002 (Aktenzei- sen Anteilsübertragung beruht. Es ist nunmehr klargestellt, dass chen: C 141/00) und ihm folgend der BFH im Urteil eine auf voll unentgeltlichen Anteilserwerben beruhende, erst- men- vom 22. April 2004 (Aktenzeichen: V R 1/98) bereits malige grunderwerbsteuerliche Vereinigung von Anteilen an eters zur Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflegeleis- einer Kapitalgesellschaft i.s.v. 1 Abs. 3 GrEStG von der tungen eindeutig positioniert. Steuerbefreiung des 3 Nr. 2 GrEStG erfasst wird. egt: Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht führt, von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Diese RechtspreIn seinem Urteil vom 15. November 2012 hat der EuGH ent- wer- André Spak, LL.M. Solidaris Information 1/2013

8 8 Zur Steuerbegünstigung rechtlich unselbständiger Stiftungen Markus Rohwedder StB tungen jetzt deutlich erschwert (vgl. OFD Frankfurt a. M. vom 30. August 2011, S 0170 A 41 St 53). Neben der vom übrigen Vermögen des Treuhänders abgesonderten Verwaltung des Vermögens stellt die OFD weitere Hürden in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht für die steuerliche Anerkennung einer rechtlich unselbständigen Stiftung auf. So soll für die Stiftungen entweder Zweckverschiedenheit herrschen oder die unselbständige Stiftung über eigene Gremien verfügen, die unabhängig vom Treuhänder über die Mittelverwendung entscheiden können. Nichtrechtsfähige Stiftungen bieten gegenüber ihrem rechtlich selbständigen Pendant einige Vorteile: Sie sind z. B. mit weniger Aufwand zu gründen, zu verwalten und sie unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Bei gemeinnütziger Ausgestaltung der unselbständigen Stiftung können aber alle steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden, die eine rechtlich selbständige Stiftung bietet. Zu diesen Vorteilen zählen besonders die großzügige Abzugsfähigkeit der ersten Kapitalausstattung der Stiftung beim Stifter sowie aller weiteren Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung. Da unselbständige Stiftungen keine Rechtssubjekte sind und zur Verwaltung des Stiftungsvermögens einen Treuhänder benötigen, werden sie in der Praxis häufig unter einer rechtlich selbständigen Stiftung errichtet, die als Treuhänder fungiert. Oftmals sind in diesen Fällen die Zwecke der Oberstiftung und der Unterstiftung zumindest teilweise identisch. Auch die Gremien der Stiftungen sind häufig personen - identisch besetzt. Diese Fälle hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt in ihrer jüngsten Verfügung zu rechtlich unselbständigen Stif- Aus den dem Verhältnis der Oberstiftung zur Unterstiftung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Regeln zur Treuhandschaft lässt sich dies allerdings nicht entnehmen. Das verwundert auch nicht, denn der Zweck einer Vermögensmasse ist keine zivil-, sondern eine steuerrechtliche Kategorie. Für das Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit zieht die OFD die genannten Merkmale heran und vermischt dabei in unzulässiger Weise zivil- und steuerrechtliche Kriterien. Sie verkennt dabei auch, dass die gemeinnützige Oberstiftung auch mit der Treuhänderschaft über die Unterstiftung nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke tätig werden darf. Daher ist in solchen Konstellationen eine zumindest partielle Zweckidentität möglicherweise sogar unumgänglich. Auch die alternative Forderung der OFD nach eigenen Stiftungsgremien geht zu weit. Dem Treuhänder sind die Mittel ja gerade anvertraut worden, um damit im Rahmen des gesetzten Zwecks zu verfahren. Ihm muss daher auch bei Bestehen unabhängiger Gremien ein Vetorecht für den Fall eines möglichen Satzungsverstoßes bleiben. Die OFD Frankfurt ist mit ihrer Verfügung bisher in der Finanzverwaltung allein geblieben und es bleibt abzuwarten, ob die verfehlte Verfügung Bestand haben wird.

9 9 Das Werbemobil Sponsoring auf Rädern Bernhard Grote LL.M. (McGeorge) Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Berlin Der Einsatz von Werbemobilen ist in vielen steuerbegünstigen Einrichtungen beliebt, insbesondere bei Altenheimen, Krankenhäusern, sozialen Einrichtungen und Verbänden. Auf den ersten Blick scheinen sie eine günstige Möglichkeit zu sein, ein kostenfreies Fahrzeug zu erhalten: Fabrikneue Autos werden mit Sponsorenwerbung beklebt und den Einrichtungen über einen bestimmten Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Mit Vertragsabschluss verpflichten sich die Einrichtungen zur Duldung der Werbung und erbringen damit eigene Werbeleistungen an die Agenturen, die das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Beim Vertrag mit der Werbeagentur ist eine genaue Prüfung wichtig: Ist das Kfz-Modell genau definiert? Können Sponsoren abgelehnt werden bzw. müssen potentielle Sponsoren genannt werden? Verbleibt der Wagen nach Vertragsende bei der Einrichtung? Verlängert sich der Vertrag automatisch? Besteht eine Verpflichtung zu einem werbemäßigen Zur-Schau-Stellen? Viele dieser Fragen haben neben juristischen auch steuerliche Konsequenzen, die vor Vertragsabschluss zu beachten sind. Diesem Thema hat sich auch die OFD Karlsruhe in einer aktuellen Verfügung vom 25. September 2012 angenommen und die steuerliche Sicht genauer beleuchtet. Ertragsteuerlich ist eine genaue Abgrenzung erforderlich. Ist die Einrichtung beispielsweise verpflichtet, das Fahrzeug werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten oder Kontakte zwischen potentiellen Sponsoren und der Werbefirma herzustellen, so erbringt sie eine aktive Werbetätigkeit, die ertragsteuerpflichtig ist. Erfolgt kein aktives Mitwirken, handelt es sich um eine reine Duldungsleistung, die der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen eines Werbemobils werden oft nicht beachtet. Die Einrichtung erbringt in jedem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Steuersatz ob 7 % oder 19 % hängt dabei von der Art der Werbeleistung ab (Duldungsleistung oder aktives Mitwirken). So ist der ermäßigte Steuersatz bei Duldungsleistungen anzuwenden, da sie der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Vorsteuer kann die steuerbegünstigte Einrichtung meistens nicht gelten machen. Das Fahrzeug wird in der Regel zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Bei Körper - schaften des öffentlichen Rechts kann ebenfalls ein Betrieb gewerblicher Art begründet werden. Hierbei ist aber noch die Umsatzgrenze von EUR zu beachten. Praxis-Hinweis: Aus einem kostenfreien Werbemobil resultiert leicht ein steuerpflichtiger Tatbestand. Daher sind bereits im Vorfeld eines Vertrages mit einer Werbeagentur alle rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen zu bedenken und einzukalkulieren. Kostenfrei heißt nämlich nicht unbedingt steuerfrei. Solidaris Information 1/2013

10 10 Tobias Winterhalter Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Freiburg Zum Ausweis des KZVK-Sanierungs - geldes im Jahresabschluss Das von der KZVK zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit von Versorgungszusagen erhobene Sanierungsgeld fand bislang in Form von jährlich neu zu bildenden Verbindlichkeitsrückstellungen unter dem Posten Sonstige Rückstellungen seinen Niederschlag in der Bilanz. An dieser bisherigen Bilanzierungspraxis wird jedoch nicht mehr festgehalten. Hieraus ergeben sich folgende Ausweisänderungen: Die bislang für das KZVK-Sanierungsgeld gebildeten Rückstellungen sind nun als mittelbare Altersversorgungsverpflichtung unter dem Posten Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen auszuweisen. Zur Bilanzierung mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen besteht gemäß Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ein handelsrechtliches Wahlrecht. Wird in Ausübung dieses Wahlrechts eine Rückstellung gebildet, so orientiert sich deren Höhe an der Deckungslücke der jeweiligen ZVK. Bilanziert werden kann demnach entweder ein Betrag von 0 EUR, die gesamte Deckungslücke oder ein Zwischenwert. Die jeweilige Vorgehensweise sowie das Haftungsrisiko, das aus der mittelbaren Versorgungszusage erwächst, sind im Anhang zu erläutern. Bei einer anteiligen Bilanzierung ist eine Inanspruchnahme der Rückstellung wie bisher üblich nicht mehr möglich, solange die Deckungslücke noch nicht vollständig durch den Rückstellungswert erreicht wird. Die jährlich an die KZVK zu entrichtenden Umlagen sind demgegenüber als laufender Aufwand zu behandeln; sie berühren die Bildung von Rückstellungen für Sanierungsgelder zukünftig nicht mehr. Anschaffung von Anteilen an einer ggmbh durch eine gemeinnützige Einrichtung unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel Dr. Axel Stephan Scherff Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht a.scherff@solidaris.de Die OFD Rheinland sowie die OFD Münster haben in gleichlautenden Verfügungen vom 20. September 2012 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (S / 0005; S St13-33) ausgeführt, dass der Erwerb der Anteile an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt, die Mittel nur für satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Darüber hinaus soll auch der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel zur Ausstattung einer neu zu gründenden ggmbh nicht zulässig sein. Die Verfügung hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Errichtung von steuerbegünstigten (Tochter-) Gesellschaften bzw. den Erwerb von Geschäftsanteilen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen durch steuerbegünstigte Körperschaften, da nach Auffassung der OFD hierfür nur nicht zeitnah zu verwendende Mittel im Sinne von 55 Abs. 1 Nr. 5 AO eingesetzt werden dürfen. Gerade bei größeren Transaktionen im Krankenhausbereich, welche im Wege eines Share-Deals abgewickelt werden, wird es damit zu weitergehenden Frage-

11 11 stellungen bei der Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Geschäftsanteile kommen. Eine weitergehende Begründung lassen die Verfügungen leider vermissen. So ist es beispielsweise nur schwer verständlich, warum der Erwerb eines Unternehmens im Wege des Asset- Deals als Mittelverwendung anzusehen ist und mithin unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel erfolgen kann, der Erwerb der Anteile jedoch anderen steuerlichen Regelungen unterliegen soll. Darüber hinaus steht die Verfügung im Widerspruch zu der Verfügung des Finanzministeriums Brandenburg vom 22. Dezember 2004 (35-S /01). Nach den dortigen Ausführungen kann die Ausstattung einer steuerbegünstigten Körperschaft auch unter Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln erfolgen, wenn die Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt. Praxis-Hinweis: Die neuerlichen Verfügungen der OFD zeigen noch einmal deutlich die Grenze der derzeit (noch) herrschenden strengen Sphärenbetrachtung im Gemeinnützigkeitsrecht auf, nach der die Finanzierung im Bereich der Vermögensverwaltung ausschließlich durch nicht zeitnah zu verwendende Mittel oder aber unter Einsatz von Fremdkapital erfolgen darf. Gerade in den Bereichen, in denen mit vermögensverwaltenden Tätigkeiten der steuerbegünstigte Hauptzweck einer steuerbegünstigten Körperschaft gefördert wird bzw. in denen die in der Sphäre der Vermögensverwaltung angesiedelten Aktivitäten einen unmittelbaren Bezug zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckverwirklichung haben, ist nach unserer Auffassung an einer strengen Sphärenbetrachtung nicht festzuhalten. Hier ist ggf. der Steuergesetzgeber gefordert.. Änderungen bei den Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen (IDW ERS HFA 3 n. F.) verabschiedet. Eine grundlegende Änderung des vorgelegten Entwurfs betrifft die Behandlung von Aufstockungsbeträgen. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung, wonach Aufstockungsleistungen stets als Abfindungsverpflichtungen des Arbeitgebers angesehen wurden, ist für die Klassifizierung von Aufstockungsleistungen in der Zukunft differenziert vorzugehen. Die neue Stellungnahme sieht vor, bei der Einstufung der Auf stockungsbeträge danach zu unterscheiden, ob sie den Charakter einer Abfindung oder einer zusätzlichen Entlohnung aufweisen. Abfindungsleistungen liegen regelmäßig vor, wenn die Aufstockungsbeträge gezahlt werden, um die Einwilligung älterer Arbeitnehmer zu einem gleitenden Übergang in den Ruhestand zu erwirken. Zahlt der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge jedoch, um bspw. die langjährige Betriebszugehörigkeit von Mitarbeitern zu honorieren, stellen sie zusätzliche Entlohnung dar. Als Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers können die Aufstockungsbeträge u. a. auch dann einzustufen sein, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitbeschäftigung auf tarifvertraglichen Regelungen basiert oder Voraussetzung für jeden Anspruch eine gewisse Mindestbetriebszugehörigkeit ist. Hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen Abfindungscharakter, ist die Verpflichtung unverändert im Zeitpunkt der Entstehung in voller Höhe aufwandswirksam zu passivieren. Liegt hingegen eine Vereinbarung mit Entlohnungscharakter vor, ist eine Rückstellung über den Zeitraum ratierlich anzusammeln. Dirk Riesenbeck-Müller WP StB d.riesenbeck-mueller@solidaris.de Stefan Szük WP StB s.szuek@solidaris.de Solidaris Information 1/2013

12 12 Mindestmengen bei Knie-TEP und Perinatalzentren grundsätzlich zulässig Aline Stapf Rechtsanwältin Mit Urteilen vom 12. September 2012 und 18. Dezember 2012 (B 3 KR 10/12 R und B 1 KR 34/12 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) grundsätzlich Mindestmengen für Knie-Totalendoprothesen (TEP) und Perinatalzentren festlegen durfte. Nachdem das BSG bereits im September vergangenen Jahres in einem lang erwarteten Grundsatzurteil entschieden hatte, dass die Festlegung von Mindestmengen für Knie-TEPs grundsätzlich zulässig ist, liegt nunmehr auch die Entscheidung des BSG zu den Mindestmengen für die Behandlung betreuungsintensiver Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter Gramm vor. Das BSG hatte betreffend die Mindestmengen für Knie-TEPs geurteilt (vgl. Terminbericht Nr. 48/12), für die Annahme einer Risikominimierung durch die Festlegung von Mindestmengen sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität ausreichend. Hinsichtlich der Knie-TEPs sei aus den seitens des GBA vorgelegten Studien aber weder erkennbar, aufgrund welcher Annahmen und Erwägungen der GBA die Mindestmenge für Knie-TEPs auf 50 Eingriffe pro Jahr festgelegt habe, noch sei deutlich, aus welchen Gründen bezüglich der Häufigkeit der Leistungserbringung auf das Krankenhaus, nicht aber (auch) auf die einzelnen Krankenhausärzte abgestellt worden sei. Dies wird der GBA vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin- Brandenburg nunmehr darlegen müssen. Welche Mindestmenge für Knie-TEPs letztlich für rechtens befunden wird und ob hinsichtlich der Eingriffshäufigkeit auf das Krankenhaus oder (auch) auf die Krankenhausärzte abgestellt werden wird, bleibt abzuwarten. Hinsichtlich der Mindestmengen in der Neonatologie bestätigte das BSG nunmehr erneut die Möglichkeit der Festlegung von Mindestmengen, da vorliegend ein Zusammenhang zwischen Häufigkeit der Leistungserbringung und Qualität nachgewiesen sei (Terminbericht Nr. 69/12). Insbesondere handele es sich bei der Behandlung Frühgeborener um eine planbare Leistung i. S. d. 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V, da diese in der Regel medizinisch sinnvoll und zumutbar in dafür vorgesehenen Zentren erbracht werden könne. Da es bei der Behandlung auf den institutionellen Rahmen ankomme, sei auch die Festsetzung der Mindestmenge pro Krankenhaus nicht zu beanstanden. Allerdings sei eine Verbesserung der Qualität bei einer Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 Fälle p. a. nicht nachgewiesen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass überdurchschnittlich qualifizierte Abteilungen von der Versorgung ausgeschlossen würden und hierdurch in einigen Regionen Deutschlands die Behandlungsqualität sinke. Fazit: Einer Erhöhung der Mindestmenge in der Neonatologie von 14 auf 30 Fälle p. a. erteilte das BSG eine Absage. Die konkrete Mindestmenge für Knie-TEPs bleibt einer weiteren Prüfung durch das LSG Berlin- Brandenburg vorbehalten. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt die Mindestmengenvereinbarung für Knie-TEPs ausgesetzt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

13 Solidaris_Mandantenbrief_01_2013_Solidaris_Mandantenbrief_01_ :46 Seite 13 Solidaris-Information: Jahresregister 2012 Dieses Jahresregister verzeichnet alle Fachbeiträge, die im Jahr 2012 in der Solidaris-Information erschienen sind, und zwar unterteilt nach Rubriken und Sachgebieten. Ein Artikel kann durchaus unterschiedliche Sachgebiete berühren und daher mehr als einmal im Register aufgeführt sein. Als Quellenbezeichnung dienen die jeweilige Heftnummer sowie die Seitenzahl, unter welcher der Artikel zu finden ist. sei. erlin- dest- Einrichtungstyp Krankenhaus Ambulanzanalysen im Krankenhaus Betriebsvergleich Krankenhäuser Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz eine erste Einschätzung Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus zukünftig erlaubt Investitionskostenkalkulation Steigende Personalkosten im Krankenhaus Wege aus der Krise Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika 2/2012, S. 16 4/2012, S. 16 1/2012, S. 6 4/2012, S. 8 4/2012, S. 14 3/2012, S. 15 2/2012, S. 12 Pflegeeinrichtung Betriebsvergleich Altenheime EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen Gespräch: Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell". Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen zur hl. Maria Gespräch: Qualität und Verantwortung nicht wegdelegieren. Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe ggmbh Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen in Altenwohn- und Pflegeheimen BFH vom 12. Oktober 2011 (V R 66/09) 4/2012, S. 17 1/2012, S. 3 2/2012, S. 6 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Höherer Urlaubsanspruch für Jüngere und weitere Neuigkeiten zum Urlaubsrecht Neuzuständigkeiten bei AÜG-Genehmigungen 1/2012, S. 4 2/2012, S. 3 3/2012, S. 5 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig? Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß? FG Hamburg vom 29. Februar 2012 (Az. 1 K 48/12 bzw. 1 K 138/10) Kindergärten einer Kommune als Betriebe gewerblicher Art Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2013 Steuervereinfachungsgesetz 2011 Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen 4/2012, S. 12 3/2012, S. 11 4/2012, S. 10 2/2012, S. 15 1/2012, S. 12 2/2012, S. 13 Einkommensteuer Nebenberufliche Tätigkeit bei Mitarbeitern im Offenen Ganztag FG Düsseldorf vom 29. März /2012, S. 16 Grunderwerbsteuer Bedarfsbewertung bei der Grunderwerbsteuer Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10) 3/2012. S. 7 und haus wird, tigte von chen ewiesich ung edizi- n in- g der g der 1/2012, S. 22 1/2012, S. 15 Arbeitsrecht n er- Aller- 2/2012, S. 22 Steuerrecht Allgemein esen. alifi- rden and- Umsatzsteuer Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer- Anmeldungen ab 2013 zwingend im Authentifizierungsverfahren Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen Kein ermäßigter Steuersatz bei Zubereitung von Speisen in Altenwohn- und Pflegeheimen BFH vom 12. Oktober 2011 (V R 66/09) 1/2012, S. 16 4/2012, S. 13 4/2012, S. 13 1/2012, S. 3 1/2012, S. 15

14 Umsatzsteuer Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei Seminaren BFH vom 8. März 2012 (Az. V R 14/11) 3/2012, S. 13 Neues zur ambulanten Abgabe von Zytostatika 3/2012, S. 11 Neues zur umsatzsteuerlichen Organschaft 3/2012, S. 12 Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2011 (BMF-Schreiben vom 22. Juni 2011) 1/2012, S. 10 Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach dem Umsatzsteuergesetz 1/2012, S. 8 Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit 2/2012, S. 14 Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 25 UStG für individualpädagogische Maßnahmen BMF vom 29. März /2012, S. 15 Umsatzsteuerfreier Behindertenfahrdienst BFH vom 15. September 2011 (V R 16/11) 1/2012, S. 17 Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die organisatorische Eingliederung BFH vom 7. Juli 2011 (V R 53/10) 1/2012. S. 16 Zur Besteuerung der Abgabe von Zytostatika 2/2012, S. 12 Jahresabschluss Sonstiges Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei Gemeinnützigen OFD Frankfurt vom 20. Februar 2012 (Az. S 0177 A 1 St 53) 3/2012, S. 12 Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungskosten bei Großbetrieben 4/2012, S. 4 Übertragung von Aufwandsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen 2/2012, S. 19 Betriebsvergleich Sozialstationen 1/2012, S. 19 4/2012, S. 19 Betriebsvergleich Werkstätten für behinderte Menschen 1/2012, S. 17 4/2012, S. 18 Compliance relevant auch für sozialtätige Unternehmen 4/2012, S. 6 Das Schutzschirmverfahren der Insolvenzordnung (InsO) 3/2012, S. 6 Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks im Gemeinnützigkeitsrecht 3/2012. S. 4 Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts 4/2012, S. 3 Gespräch: Die breite Beteiligung aller ist unser Erfolgsmodell". Interview mit Stephanie Kirsch, Geschäftsführerin der Seniorenhaus GmbH der Cellitinnen zur hl. Maria 2/2012, S. 22 Gespräch: Qualität und Verantwortung nicht wegdelegieren. Interview mit Dr. Klaus Herzberg, Geschäftsführer der Franziska Schervier Altenhilfe ggmbh 1/2012, S. 22 Gespräch: "Wir brauchen kreative und verlässliche Lösungen". Interview mit Martin Berg, Vorstandsvorsitzender des Behinderten-Werkes Mainz-Kinzig e. V. und Vorstandsmitglied der BAG:WfbM 3/2012, S. 18 Hohe Hürden für Idealvereine und die Folgen für bestehende Vereine 4/2012, S. 11 Kein Vorrang mehr für gemeinnützige Rettungsorganisationen ein Nachteil? 3/2012, S. 10 Mediationsgesetz verabschiedet 3/2012, S. 9 Neuausrichtung des Rundfunkbeitragsrechts ab 1. Januar /2012, S. 8 Personalmanagement Führung und Veränderung durch Begleitung 3/2012, S. 13 Praxishinweise zu Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten 2/2012, S. 8 Sozialfirmen als Zweckbetriebe 2/2012, S. 11 Vergütung an Aufsichtsräte außerhalb der eigentlichen Aufsichtsratstätigkeit 3/2012, S. 3 Zuwendungsbestätigungen 4/2012, S. 12

15 Solidaris_Mandantenbrief_01_2013_Solidaris_Mandantenbrief_01_ :46 Seite Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Pflegeeinrichtungen bundesgesetzlich neu geregelt den Gesichtspunkten von Transparenz und Verbraucherschutz wären derartige Schwankungen und Verwerfungen zwischen den Teilentgelten den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen kaum vermittelbar gewesen; für die Pflegebedürftigen und Sozialleistungsträger hätte insoweit keine Planungssicherheit mehr bestanden Eigenkapital finanziert worden sind, zur Folge gehabt. Unter Friedrich Dickopp WP StB Der Bundesgesetzgeber und hat nun mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 Wie an dieser Stelle (Solidaris-Information 4/2011) berichtet, die Bestimmungen der 82 Abs. 2 und 3 SGB XI dahinge- hatte das Bundessozialgericht (BSG) in vier Urteilen vom hend geändert bzw. ergänzt, dass geförderte Pflegeeinrich- 8. September 2011 die geltenden landesrechtlichen Rege- tungen weiterhin ihre Instandhaltungs- und Instandset- lungen zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen im zungskosten pauschal, aufgrund pauschalierter Belegungs- Sinne von 82 Abs. 2 und 3 SGB XI verworfen. Aus Sicht so- quoten und einschließlich Eigenkapitalzinsen auf die Bewoh- wohl der Leistungserbringer als auch der Sozialleistungsträger ner umlegen dürfen. Damit wird das Gesetz an die bisherige waren dabei insbesondere zwei Aspekte besonders kritisch: Abrechnungspraxis angepasst, die durch die Rechtsprechung 1. Die Umlage von Instandhaltungsaufwendungen in Höhe des BSG vom 8. September 2011 in Frage gestellt worden war. der tatsächlich angefallenen bzw. mit Sicherheit anfallen- Neu ist, dass die Pauschalen nunmehr angemessen sein müs- den Aufwendungen. sen. Außerdem wird klargestellt, dass auch Erbbauzinsen im 2. Die Zuordnung der Eigenkapitalverzinsung zu den Ent- Rahmen der Investitionskosten zu berücksichtigen sind. gelten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. den Pflegesätzen. Praxis-Hinweis: Für die Pflegeeinrichtungen besteht damit ausgehend von den BSG-Urteilen kein Hand- Die Umsetzung dieser Vorgaben des BSG hierfür hatte der lungsbedarf mehr. Damit bestätigt sich letztlich die 3. Senat des BSG eine Frist bis zum 31. Dezember 2012 ein- von der Solidaris nach Veröffentlichung der BSG-Ur- geräumt hätte hinsichtlich der in den Investitionsaufwen- teile vom 8. September 2011 vertretene Empfehlung, dungen enthaltenen Instandhaltungskosten zu sehr starken nicht überstürzt mit strukturverändernden Maßnah- Schwankungen der berechneten Investitionsaufwendungen men (Überführung von Eigentumseinrichtungen in geführt, die Zuordnung der Eigenkapitalverzinsung zu den Mietmodelle, Betriebsaufspaltung) zu reagieren, son- Entgelten für Unterkunft und Verpflegung hätte deutliche dern zunächst die weitere politische Entwicklung auf- Verwerfungen der Teilentgelte zwischen Einrichtungen, deren merksam zu beobachten. Investitionen zu unterschiedlichen Anteilen mit Fremd- bzw. Solidaris Information 1/2013

16 16 DRS 20: Neue Anforderungen an den Konzernlagebericht Zur Herausgabe von Patientendaten auf Datenträgern Dirk Riesenbeck-Müller WP StB Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) hat im September 2012 den Standard DRS 20 Konzernlagebericht verabschiedet. Im Rahmen der Bekanntmachungen durch das Bundesministerium der Justiz wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen. DRS 20 regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gem. 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Der Entwurf zu DRS 20 (E-DRS 27) war im Dezember 2011 veröffentlicht und bis Ende April 2012 öffentlich diskutiert worden. Die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung werden im Standard DRS 20 zusammengeführt, d. h. DRS 20 ersetzt künftig sowohl DRS 15 Lagebericht als auch DRS 5 Risikoberichterstattung. Oliver Schikora Dipl.-Betriebswirt CISA o.schikora@solidaris.de Aline Stapf Rechtsanwältin a.stapf@solidaris.de Der Standard DRS 20 enthält nach wie vor die Empfehlung, die Regeln des DRS 20 auch für den Einzelabschluss nach 289 HGB anzuwenden. Die wesentlichste Änderung des DRS 20 gegenüber dem Entwurf E-DRS 27 betrifft die Strategieberichterstattung. Diese ist nunmehr als fakultatives Element vorgesehen, während der Entwurf noch eine Verpflichtung vorsah. Weitere Änderungen betreffen die Prognoseberichterstattung. Der Prognosezeitraum wird von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt, im Gegenzug ist dafür die Prognosegenauigkeit zu erhöhen. Praxis-Hinweis: Verpflichtend anzuwenden ist DRS 20 spätestens ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16. November 2011 (4 KA 4819/08) geurteilt, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung (Patienten-)Daten auch dann an die Finanzbehörde herausgegeben werden müssen, wenn hierdurch ggf. die berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt wird. Mangelt es an einer hinreichenden Trennung der maßgeblichen Daten, schließt dies einen entsprechenden Zugriff der Finanzbehörde nicht aus. Im entschiedenen Fall ordnete die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung gegenüber einem Krankenhaus die Herausgabe von Daten auf Datenträgern an. Es sollte von der Möglichkeit des digitalen Zugriffs gem. 147 Abs. 6 der Abgabenordnung Gebrauch gemacht werden, so dass alle steuerlich relevanten Daten auf einem Datenträger bereit zu hal-

17 17 ten oder der direkte Zugriff im Buchhaltungssystem zu ermöglichen sei. Das Krankenhaus übermittelte daraufhin u. a. auf CDs kopierte Datenbestände im GDPdU-Format (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Dem Finanzamt reichte dies jedoch nicht aus. Die Klinik weigerte sich in der Folge unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht, die Buchungstexte mitzuteilen, da diese auch Patientennamen enthielten. Letztlich zog das Krankenhaus vor das Finanzgericht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein Krankenhaus seine Datenverarbeitung so organisieren müsse, dass sowohl die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt als auch die Verschwiegenheitspflichten gegenüber den Patienten erfüllt werden können. Würden die Daten nicht entsprechend getrennt, hindere dies die Finanzbehörden nicht daran, einen entsprechenden Datenzugriff zu verlangen. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass ein Krankenhaus große Teile der zu prüfenden Vorgänge und Daten einer Betriebsprüfung entziehen könnte. Praxis-Hinweis: Erfahrungsgemäß hat der digitale Zugriff im Rahmen von Betriebsprüfungen insbesondere in den letzten beiden Jahren signifikant zugenommen. Datenverarbeitungsprogramme sollten deshalb so organisiert sein, dass eine strikte Trennung zwischen Patientendaten und steuerrechtlich relevanten Daten besteht. Eine unzureichende Trennung schließt das Zugriffsrecht der Finanzbehörden auf sämtliche Daten nicht aus. Gelangen die Finanzbehörden jedoch an Patientendaten, so sind ggfs. berufsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar. Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Information veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind. Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite Geplante Gesetzesänderungen für 2013 Das Jahressteuergesetz 2013 (vgl. Solidaris-Information 2/2012) konnte, nachdem am 12. Dezember 2012 im Vermittlungsausschuss erst verspätet ein unechter Kompromiss erzielt wurde, nicht wie geplant zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Da die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses nun zunächst im Bundestag diskutiert werden, kann sich aller Voraussicht nach der Bundesrat erst Anfang Februar wieder mit dem Jahressteuergesetz beschäftigen. Eine wesentliche, im Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung zur Steuerfreiheit von Bildungsleistungen ( 4 Nr. 21, 22 UStG) wurde allerdings bereits vorher auf Druck der Interessenverbände aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Wesentlich kritischer für Wohlfahrtsverbände dürfte indes die geplante Neufassung des 4 Nr. 18 UStG zu bewerten sein, die im ursprünglichen Referentenentwurf noch nicht enthalten war. Aufgrund diverser EuGH-Urteile wurde versucht, die Vorschrift EU-Recht-konform auszugestalten. Dieser Vorschlag wiedersprach jedoch wiederum teilweise dem Gemeinschaftsrecht. Es zeichnet sich derzeit ab, dass die Regelung des 4 Nr. 18 UStG zwar verändert wird, möglicherweise eine Richtlinienkonformität damit aber immer noch nicht gegeben ist. Yvonne Fischer StBin y.fischer@solidaris.de Lutz van der Boeken StB L.vanderboeken@solidaris.de Solidaris Information 1/2013

18 18 Zu den geplanten Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (vgl. Solidaris-Information 4/2012) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2012 Stellung genommen und die Erweiterung des Gesetzesentwurfs um einige (gemeinnützigkeitsfremde) Aspekte vorgeschlagen. Somit kann auch dieses Gesetz frühestens in der ersten Jahreshälfte 2013 endgültig verabschiedet werden. Sobald die geplanten Steuergesetze für das Jahr 2013 spruchreif sind, werden wir selbstverständlich an dieser Stelle berichten. Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung bei Mahlzeitendiensten Die OFD Münster hat in ihrer Kurzinfo (4. September 2012) zu den durch Wohlfahrtseinrichtungen betriebenen Mahlzeitendiensten (Essen auf Rädern) klargestellt, dass die 2/3-Grenze des 68 Nr. 1 AO keine Relevanz für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung entfaltet. Umsatzsteuerfrei können nur die Speisenlieferungen an behinderte, kranke, pflegebedürftige und über 75-jährige Personen ( 53 AO) erbracht werden. Leistungen an andere Personen sind stets umsatzsteuerpflichtig, können jedoch ermäßigt (7 %) besteuert werden, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der Essenslieferungen ausmachen. Kein Sponsoring und Vorsteuerabzug Das FG Berlin-Brandenburg hatte in dem Urteilsfall 2 K 2091/09 darüber zu entscheiden, ob eine Stiftung, die als wesentlichen Inhalt ihrer gemeinnützigen Tätigkeit eine mehrjährige Studie durchführte, die Vorsteuer aus den hierfür bezogenen Leistungen abziehen kann. Da die Studie nahezu ausschließlich durch (umsatzsteuerpflichtiges) Sponsoring finanziert wurde, führte die Stiftung die Umsatzsteuer auf die (im unternehmerischen Bereich) vereinnahmten Fördergelder an das Finanzamt ab. Das Finanzgericht teilte indes die Auffassung der Betriebsprüfung, dass der Vorsteuerabzug für Leistungen, die in Zusammenhang mit der im ideellen Bereich durchgeführten Studie bezogen wurden, ausscheidet. Ein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit (umsatzsteuerpflichtigem) Sponsoring dürfte somit in den meisten Fällen ausscheiden, da eine Tätigkeit im nicht-unternehmerischen Bereich, auch wenn diese wie vorliegend zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Sponsorengelder ist und damit mittelbar dem unternehmerischen Bereich dient, hierfür nicht ausreicht. Impressum Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe. Herausgeber: Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11, Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich Sitz der Gesellschaft: 51149, Registergericht, HRB Redaktionsleitung: Michael Basangeac, Soziologe M. A. Tel , Fax m.basangeac@solidaris.de Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Januar 2013 Auflage: Stück Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.

19 19 INTERN Solidaris setzt Zeichen gegen die Ausbeutung von Young Professionals Deutscher Sozialpreis 2012: Gemeinsam für eine bessere Gesellschaft Seit Anfang Dezember 2012 ist die Solidaris offiziell eine Fair Company. Diese Auszeichnung geht mit einem Gütesiegel einher und würdigt auf Initiative von (einem Online-Portal von Handelsblatt und WirtschaftsWoche) Unternehmen, die für eine neue Ethik in der Arbeitswelt stehen und dem akademischen Nachwuchs eine faire Chance geben. Wir von der Solidaris sind der Meinung, dass nachhaltiges, ethisches Wirtschaften der richtige Weg in die erfolgreiche Unternehmensführung ist. Nutzen Stiften mit Freude für Menschen statt am Menschen sparen ist unsere Unternehmensphilosophie. Daher begrüßen wir die Fair Company-Initiative und bekennen uns verbindlich zur Einhaltung der ihr zugrunde liegenden Regeln: Fair Companies ersetzen keine Vollzeitstellen durch Praktikanten, Volontäre, Hospitanten oder Dauer-Aushilfen. Fair Companies vertrösten keinen Hochschulabsolventen, der sich auf eine feste Stelle beworben hat, mit einem Praktikum. Fair Companies ködern keinen Praktikanten mit der vagen Aussicht auf eine anschließende Vollzeitstelle. Fair Companies bieten Praktika vornehmlich zur beruf - lichen Orientierung während der Ausbildungsphase. Fair Companies zahlen Praktikanten eine adäquate Aufwandsentschädigung. Am 27. November 2012 fand in Berlin zum 41. Mal die Verleihung des Deutschen Sozialpreises statt eine Auszeichnung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege für herausragende journalistische Leistungen. Die Solidaris unterstützt die Initiative. Seit 1971 zeichnen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Journalisten aus, deren Arbeiten auf eine herausragende Art und Weise unsere Lebenswirklichkeit behandeln, indem sie vor allem Brücken zu einer besseren, humanen und vor allem solidarischen Gesellschaft schlagen. Durch die Unterstützung des kritischen Journalismus soll zum einen die Öffentlichkeit für sozial-politische Themen sensibilisiert, zum anderen die Solidarität in unserer Gesellschaft gestärkt werden. Wir von der Solidaris fördern diese Initiative und standen der BAGFW unterstützend zur Seite. Über 450 Beiträge aus den Bereichen Print, Hörfunk und Fernsehen hatten sich um den mit Euro dotierten Medienpreis beworben. Nun stehen die Gewinner fest: Für die Kategorie Print: Anita Blasberg/Christian Denso Unter Menschen, DIE ZEIT. Der Artikel hat die Entlassung von Sicherheitsverwahrten infolge eines Urteils des Europä - ischen Gerichtshofes zum Thema. Das Dossier schildert die unvorbereitete Rückkehr eines Betroffenen in eine Gesellschaft, die ihn fürchtet und verachtet. Wir hoffen, dass auch andere Unternehmen die Fair Company-Initiative für sich entdecken und somit ihren ethischen Beitrag zu einer besseren Gesellschaft leisten. Für die Kategorie Hörfunk: Gabriele Stötzer Frauenzuchthaus Hoheneck Demütigung, Willkür, Verrat, MDR FIGARO. Die Reportage über das berüchtigtste Frauengefängnis in der DDR gibt ehemaligen Häftlingen eine Stimme. Solidaris Information 1/2013

20 20 Für die Kategorie Fernsehen: Christel Sperlich Hungerlohn trotz Vollzeitjob, rbb Fernsehen, Kirche und Religion. Der Beitrag verdeutlicht die Lebensrealität dreier Protagonisten, die trotz Ausbildung, Vollzeitbeschäftigung und Engagement auf zusätzliche Hartz IV-Bezüge angewiesen sind. Auch wir von der Solidaris gratulieren den Preisträgern und nutzen diese Gelegenheit, um uns bei der BAGFW für diese großartige Initiative und die gelungene Veranstaltung in Berlin zu bedanken. Wir glauben fest daran, dass der Deutsche Sozialpreis einen wesentlichen Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für eine bessere, solidarische und dialogorientierte Gesellschaft leistet. 4. Ordenstag der Solidaris in Erfurt Stürmische Zeiten für Ordensgemeinschaften unter diesem Motto steht der 4. Ordenstag der Solidaris, der am 22. Mai 2013 im Erfurter Pullman Hotel am Dom stattfindet. Der Ordenstag der Solidaris ist eine hervorragende Plattform zum persönlichen und fachlichen Austausch zwischen Brüdern und Schwestern sowie zur nachhaltigen Pflege und Erweiterung des deutschen Ordensnetzwerks. Dies wurde uns vor allem durch die rege Beteiligung an den Ordenstagen der Solidaris im März 2006 in, im Februar 2009 in Freiburg und im März 2011 in Würzburg bestätigt. Neue Mitarbeiter Am 1. Januar 2013 begannen Herr David Neugut, M.Sc., in Berlin, Frau Dipl.-Volksw. Heike Mutschler in Freiburg, Herr Dipl.- Kfm. Andreas Müller in und Herr Raed Saadeh, M.Sc., in Münster ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten. Seit dem gleichen Zeitpunkt unterstützt Herr StB Martin Lappessen das KompetenzTeam Steuern in. Ebenfalls am 1. Januar 2013 nahmen Herr StB Michael Haubrich in München und Herr WP/StB Matthias H. Appel in Freiburg ihre Tätigkeit für die Solidaris auf. Herr Rechtsanwalt Matthias Häringer, Fachanwalt für Steuerrecht und Arbeitsrecht, vertritt seit dem 1. Februar 2013 die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft in Freiburg. Zum gleichen Zeitpunkt begannen Herr Stefan Kopsch, B.A., in Berlin und Herr Nils Ruppenthal in ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten. Und ab dem 1. März 2013 wird Frau Nina Rosengarten unsere Niederlassung in Münster als Prüfungsassistentin unterstützen. Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Start! Wir erwarten in Erfurt über 200 Teilnehmer, unter Ihnen Seine Exzellenz Altbischof Dr. Joachim Wanke, der das Grußwort sprechen wird, und Pater Dr. Rafael Manfred Rieger OFM aus Rom, der einen Vortrag zum Thema Unternehmerisches Engagement der Orden Gestern, Heute, Morgen vorbereitet hat. Pater Alfons Friedrich, Geschäftsführer der Don Bosco Medien GmbH, wird uns in den Diskurs Orden in der modernen Medienlandschaft einführen. Darüber hinaus stehen die Themen Corporate Governance, Compliance, Vermögensverwaltung und Einkommensteuer unter besonderer Berücksichtigung der Ordensgemeinschaften auf der Agenda. Auch in diesem Jahr planen wir für den Abend davor, den 21. Mai 2013, eine Heilige Messe und ein gemeinsames Abendessen im Kreuzgang des Erfurter Doms. Der genaue Zeitplan inkl. Rahmenprogramm ist im Internet unter abrufbar. Wir freuen uns schon jetzt darauf, Sie als Gast auf dem 4. Ordenstag der Solidaris in Erfurt herzlich empfangen zu dürfen.

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