Überblick BTHG - Frühförderung. bpa Infoveranstaltung RAin Hedwig Seiffert
|
|
- Adrian Dieter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überblick BTHG - Frühförderung bpa Infoveranstaltung RAin Hedwig Seiffert
2 Agenda Das Recht der Eingliederungshilfe - das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Teil 1: Das BTHG im Überblick 1. Einführung 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Der Begriff der Behinderung (2) Besonderheiten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) < > Sozialhilferecht 4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) Teil 2: Frühförderung Neufassung im BTHG ab SGB IX 2
3 1. Einführung 1.1 Die Rechtsquellen der Eingliederungshilfe (bis ) Eingliederungshilfe gem. SGB IX Insb. 2 SGB IX 14 BVG, z.b. für Opferentschädigung, Impfschaden SGB VII bei Arbeitsunfällen 53 ff SGB XII 3
4 1.1 Die Rechtsquellen der Eingliederungshilfe neu Eingliederungshilfe gem. SGB IX insb. 2 SGB IX 14 ff BVG, z.b. für Opferentschädigung, Impfschaden SGB VII bei Arbeitsunfällen 53 ff SGB XII 4
5 1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) BTHG (Artikelgesetz) Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX) Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017) Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr
6 1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) BTHG (Artikelgesetz)(2) Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017 Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018 Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2 Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018 Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020 Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023 Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten zum
7 1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX (Art. 1 BTHG) neu ab : = Trennung von den existenzsichernden Leistungen - Teil 1: Allgemeine Vorschriften -> Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Kapitel 9 ( 42-48) - Teil 2: Eingliederungshilferecht (= Leistungs- und Leistungserbringerrecht, vorher SGB XII) - Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 ( 90 98) - Leistungsrecht Kapitel 2 bis 7 ( ) - Vertragsrecht = Leistungserbringerrecht Kapitel 8 ( ) - Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen - Schwerbehindertenrecht Kapitel 1 bis 11 - Werkstättenrecht Kapitel 12 7
8 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung 2 Abs. 1 SGB IX af - Behinderung (Legaldefinition) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. 8
9 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung (2) Bundesteilhabegesetz (BTHG- Entwurf) - Der Zugang wird an die Lebensbereiche der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO angelehnt (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF). Mit Hilfe der ICF kann die aktuelle Funktionsfähigkeit jedes Menschen - oder ihre Beeinträchtigung - beschrieben und klassifiziert werden. - Berechtigt ist nach Gesetzentwurf, wem in mindestens fünf ICF-Lebensbereichen Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich sind bzw. wem in mindestens drei Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten selbst mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Diese Lebensbereiche sind: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. Bundesministerium für Arbeit und soziales: Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Stand:
10 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung (3) Bundesteilhabegesetz (BTHG- Entwurf) - Darüber hinaus können Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn Personen die Schwelle von fünf bzw. drei Merkmalen nicht erfüllen und doch einen wesentlichen ersichtlich Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Damit soll erreicht werden, dass sich - wie in der Begründung festgehalten - der Kreis der Leistungsberechtigten nicht verändert. Bundesministerium für Arbeit und soziales: Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Stand:
11 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung (4) Bundesteilhabegesetz (BTHG- Endfassung) Gem. 2 Abs. 1 SGB IX bleibt der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bis Ende 2022 unverändert: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. -> Neuregelung hat sich an den ICF-Lebensbereichen auszurichten. Bis 2022 weitere Forschung und wissenschaftliche Auswertung von modelhaften Erprobungen, wie der künftige Bereich der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschrieben werden kann. 11
12 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage bis > Das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe wird / wurde durch das SGB XII als Teilbereich der Sozialhilfe für Erwerbsunfähige geregelt -> Abgrenzung zu SGB II 1. Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers ( 9 SGB XII) -> Begrenzung in der Angemessenheit Mehrkostenvorbehalt in 13 SGB XII Direktionsrecht des Kostenträgers <-> Leistungsberechtigung -> Funktion der Hilfeplankonferenzen 2. Nachrangprinzip der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) <-> originärer Anspruch auf Eingliederungshilfe ( 53 ff SGB XII) 12
13 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 1. Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers 8 <-> 104 (Mehrkostenvorbehalt) SGB IX* Es muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind. Hierbei ist wie auch heute zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Nur wenn die alternative Leistung zumutbar ist, ist zu prüfen, ob durch die gewünschte Leistung unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nun die Wohnform explizit als zu berücksichtigender Faktor benannt. Danach hat das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen wie z. B. in der eigenen Wohnung oder in inklusiven Wohngemeinschaften auf Wunsch des Menschen mit Behinderung Vorrang vor dem Leben in einer Wohnstätte. -> anders als ursprünglich geplant, besteht kein Zwang zum Poolen von Leistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen oder der persönl. Lebensplanung ( 116 Abs. 2 SGB IX: es kommt auf die Zumutbarkeit im Einzelfall an). 13 * Quelle: Lebenshilfe: Bundesteilhabegesetz und Co. was verändert sich 12/16
14 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen 14, 15 SGB IX In Anknüpfung an die bereits bestehende Regelung zur Zuständigkeitsklärung in 14 SGB IX werden die Regelungen zur Koordinierung gesetzlich ausführlicher geregelt. Es ist nun in 15 ff SGB IX detailliert gesetzlich geregelt, dass der nach 14 zuständige Rehabilitationsträger (dauerhaft) das Verfahren zur Feststellung der Rehabilitationsleistungen koordiniert, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind. 14
15 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen 14, 15 SGB IX Ausgangspunkt: Antrag auf Leistungen der Teilhabe / Kenntnis von Bedarfslage wegen Behinderung - Rehabilitationsleistung / Reha-Träger 14 nicht anwendbar im Verhältnis zu einen Nicht-Rehabilitationsträger, z.b. KK bei HKP-Leistungen, Pflegekasse - Prüfung innerhalb von zwei Wochen, ob der Träger nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständig ist ( 14 Abs. 1) - Bei Verneinung Weiterleitung an zuständigen Träger, dadurch ist dieser endgültig zuständig (keine Rückleitung, keine Zweitweiterleitung nur noch Ausgleich auf Erstattungsebene) - Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen ( 15 Abs. 2 S. 3) 15
16 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen 14, 15 SGB IX - Unverzügliche Klärung des Reha-Bedarfs 14 Abs. 2 - Drei Wochen nach Antragstellung ohne Gutachten ( 14 Abs. 2 S 2), - Mit Gutachten zwei Wochen nach Eingang der Gutachtens ( 14 Abs. 2 S 3); - Gutachten ist zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstatten ( 14 Abs. 5 S 5, ab : 17 Abs. 2) -> Wahlrecht zwischen drei möglichst wohnortnahmen barrierefrei zugänglichen Sachverständigen -> aber eingeschränkt bei Beteiligung MDK, Gesundheitsamt, Bundesagentur. 16
17 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 3. Selbstbeschaffung und Genehmigungsfiktion ab : 18 - Fristüberschreitung von zwei Monaten ist unter Darlegung der Gründe mitzuteilen - Rehaträger muss Gründe und genaue Fristverlängerung mitteilen ( 18 Abs. 2) - zwei Wochen bei beschränkter Verfügbarkeit von Sachverständigen - Vier Wochen bei Notwendigkeit verlängerter Begutachtung - Bei Fristverfehlung gilt der Antrag als genehmigt ( 18 Abs. 3) - Antragsteller darf sich Leistung selbst beschaffen und hat Erstattungsrecht, außer wenn kein Anspruch bestand und er dies grob fahrlässig nicht wissen konnte. 17
18 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistugnsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 4. Teilhabeplanung 19 SGB IX / Gesamtplanverfahren 117 ff SGB IX Hierzu gehört die Erstellung eines Teilhabeplans, wobei das Gesetz nun dezidiert vorgibt, was Inhalt dieses Plans sein muss ( 19 Abs. 2 SGB IX). Dieses Instrument dient der stärkeren Beteiligung des Leistungsberechtigten, weshalb sie nur mit seiner Zustimmung stattfinden darf. Gleichzeitig soll dadurch auch die Abstimmung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern erleichtert werden. -> kein Anspruch auf Durchführung einer Konferenz, -> keine Beteiligung der Leistungserbringer Daneben gelten ab 2018 in der Eingliederungshilfe ausführliche gesetzliche Regelungen zum Gesamtplanverfahren ( 117 ff. SGB IX). 18
19 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX -Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 5. Soziale Teilhabe Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, bisher geregelt im SGB IX und SGB XII und konkretisiert in der Eingliederungshilfe-Verordnung, werden ab 2020 für alle Rehabilitationsträger in Teil 1 des SGB IX und für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zusammengeführt und neu strukturiert. Es ist nach wie vor ein offener Leistungskatalog vorgesehen, so dass auf individuelle Bedarfe jedes einzelnen Menschen weiterhin adäquat eingegangen werden kann. Die explizit beschriebenen Leistungen im Rahmen des offenen Leistungskatalogs sind jedoch zum Teil neu gefasst worden. Neu: Tatbestand der Assistenzleistungen ( 78 SGB IX) 19
20 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX -Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 6. Leistung zur Teilhabe an Bildung Die bisher als Hilfen zur angemessenen Schulbildung bezeichneten Leistungen werden nun als eine eigene Leistungsgruppe beschrieben. - Leistungen der Schulbegleitung sind weiterhin als Leistung der Eingliederungshilfe vorgesehen. - Das Gesetz enthält nun eine explizite Regelung für das Poolen von Schulbegleitern. - Erstmalige Einbeziehung des offenen Ganztagsbereich in die Regelung. 20
21 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 7. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe* Mit der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX sind verbesserte Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen verbunden. - ab dem 1. Januar 2020: Vermögensfreibetrag beim Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe wird auf Euro erhöht und das Partnervermögen vollständig freigestellt. - Zum 1. Januar 2017: Vermögensfreigrenze für die Leistungen der Eingliederungshilfe und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Hilfe zur Pflege auf Euro erhöht ( 66a SGB XII neu). -> In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit. 21 * Quelle: Lebenshilfe: Bundesteilhabegesetz und Co. was verändert sich 12/16
22 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht 7. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe Exkurs: Verhältnis Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege Vom Grundsatz: unterschiedliche Leistungen - Hilfe zur Pflege 62 ff SGB XII af: diente der Ergänzung der Leistungen der Pflegeversicherung (nach unten hin (Pflegestufe 0 ) sowie der Höhe nach Übernahme des verbleibenden Eigenanteils) -> verbleibt im SGB XII, - Eingliederungshilfe 53 ff SGB XII af: Originäre Leistung für behinderte Menschen Bisher: Gleichrang ( 13 Abs. 3 SGB XI). Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen (außerhalb von stationären Einrichtungen). Es galten dieselben Einkommens- und Vermögensgrenzen 22
23 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) < > Sozialhilferecht (1) Trennung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen -> Weitere Aufspaltung des Sozialhilferechts Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu - SGB XII bleibt Regelungsnorm für existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) sowie Hilfen zur Pflege (für Menschen die vor de Rente keine Leistungen für Eingliederungshilfe erhielten) für nicht erwerbsfähige Menschen, sei es wegen Behinderung, sei es wegen Alters; - SGB II: regelt existenzsichernde Leistungen für erwerbsfähige Menschen Überwiegend vom BTHG nicht berührt (Ausnahme: Zusammentreffen von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sowie nach Neugliederung der einzelnen Wohnformen). 23
24 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) Sozialhilferecht (1.a) Exkurs: Verhältnis Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu - Aufgrund erheblicher Proteste konnte der geplante Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe nicht umgesetzt werden; - Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können weiterhin die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen ( 13 Abs. 3 SGB XI). - Gleichzeitig gelten ab 2017 verschärfte Koordinierungsregeln beim Zusammentreff en von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe ( 13 Abs. 4 SGB XI). - Schnittstelle zur Hilfe zur Pflege (außerhalb von Einrichtungen) wie folgt gelöst ( 103 Abs. 2 SGB IX): - Die Eingliederungshilfe umfasst zukünftig nun auch die Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung bereits vor dem Rentenalter eintritt. In diesem Fall gilt die Regelung auch über das Rentenalter hinaus fort. - Tritt Behinderung erst nach dem Rentenalter ein, gilt das Regelungsregime des SGB XII. 24
25 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) < > Sozialhilferecht (3) Neuerungen durch BTHG ab 2020: für gemeinschaftliche Wohnformen ( 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII): - Menschen mit Behinderung, die in einer Wohneinrichtung leben, erhalten den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft zukünftig direkt ausgezahlt. Sie müssen davon sowohl ihren Lebensunterhalt bestreiten als auch die Wohnkosten in der Wohneinrichtung zahlen. = Aufhebung der Differenzierung der unterschiedlichen Wohnformen stationär / ambulant SGB XII Leistungen für Unterkunft und Verpflegung unabhängig von der Wohnform (vorher Komplexleistung) (Ausnahme: minderjährige Kinder mit Behinderung in stationären Einrichtungen) - Aber: Menschen mit Behinderung in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten zukünftig nicht die Regelbedarfsstufe 1, sondern lediglich die Regelbedarfsstufe 2. - Kosten der Unterkunft in gemeinschaftlichen Wohnformen Der Bund wird im Rahmen der Grundsicherung maximal die Kosten für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zuzüglich 25 % übernehmen. 25
26 4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) BTHG neu ab > Verschärfte Anforderungen an das Personal ( 75 Abs. 2 SGB XII, zukünftig 124 Abs. 2 SGB IX) : Erforderlichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30a Bundeszentralregistergesetz BTHG neu ab 2018: Übergangszeit -> dient allein dazu, rechtliche Grundlagen für die Umsetzung ab 2020 zu schaffen, z.b. Festfrieren der bisherigen Vergütung bis , es sei denn eine Partei verlangt eine Neuverhandlung ( 139 SGB XII, Art. 12 BTHG) Klarstellung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Abs. 2 SGB XII geht 77 Abs. 3 SG XII vor (keine wesentl. Änderung als Voraussetzung) /2019 mehrere Neuverhandlungen sind möglich - - mit Rahmenbedingungen sind Vergütugnsgrößen der Vereinbarung gemeintc 26
27 4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) BTHG neu ab 2020 : Neues Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe Kap 8 Teil 2 BTHG= Festhalten am Vereinbarungsprinzip und sozialrechtl. Leistungsdreieck, aber - Schiedsstellenfähig der Leistungsvereinbarung gem. 126 Abs. 1 SGB IX, - direkter öffentl. Rechtl. Zahlungsanspruch des Leistungserbringer gegenüber Eingliederungshilfeträger gem. 123 Abs. 6 SGB IX), - statt vertragl. Prüfungsrecht des Kostenträgers nunmehr gesetzl. Prüfungsrecht gem. 128 SGB IX (Möglichkeit anlassloser Prüfungen, soll sich auf Wirksamkeit (?) der vereinbarten Leistungen erstrecken), - Gesetzl. Vorgegebenen zum externen Vergleich bei der Vergütungsvereinbarung gem. 128 SGB IX, - Möglichkeit der Vergütungskürzung für die Zukunft gem. 129 SGB XI, wenn der Leistungserbringer seine gesetzl. der vertragl. Verpflichtungen (in der Vergangenheit ) nicht einhält; im konfliktfall: Schiedsstelle, - Aufgrund der Umgestaltung des Leistungsrecht: nur noch Vergütung für Fachleistungen ( 125 SGB IX) c 27
28 Teil 2: Frühförderung 1. Kritikpunkte an der bisherigen Regelung (vgl. 18. Forum Frühförderung in Potsdam) - Mangelnde Klarstellung hinsichtlich Abgrenzung und Zuordnung der Leistungen - Fehlende Definition der Komplexleistung Frühförderung - Getrennte Finanzierung durch die Rehabilitationsträger anstatt pauschale Vergütung - Landesrahmenempfehlungen gehen kaum über die Frühförderungsverordnung hinaus und bleiben unverbindlich - Fehlender Konfliktlösungsmechanismus, um Blockaden beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen zu verhindern 28
29 Teil 2: Frühförderung 2. Änderungen im Überblick: 46 ab Einführung einer gesetzlichen Definition der Komplexleistung ( 46 Abs. 3) und - die Übernahme der im gemeinsamen Rundschreiben von 2009 umschriebenen Leistungsbestandteile. -> beinhaltet u.a. Festlegung, dass zu den Komplexleistungen auch die sog. Korridorleistungen wie vor- und Nachbereitungszeiten, Dokumentation gehören. -> Leistungen können entweder gleichzeitig oder auch nacheinander und ggf. in wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung erbracht werden. - Einführung landesspezifischer Regelungen durch verbindliche Landesrahmenvereinbarungen ( 46 Abs. 5): - welche Mindeststandards sind einzuhalten? - Berufsgruppen, Personalausstattung, räumliche und sachliche Ausstattung - Dokumentation und Qualitätssicherung - Wie hat die Abrechnung der Entgelte zu erfolgen? -> kommen Landesrahmenvereinbarungen bis zum nicht zustande, sollen Landesregierungen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen ( 46 Abs. 6) 29
30 Teil 2: Frühförderung 2. Änderungen im Überblick: 46 ab (2) - Möglichkeit pauschaler Entgelte 46 Abs. 5 -> Entspricht einer langjährigen Forderung und ist insbesondere im Hinblick auf die in der Frühförderungsverordnung beschriebenen Bestandteile einer Komplexleistung (offene, niedrigschwellige Beratungsangebote, Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität und die mobil aufsuchenden Hilfen) von Bedeutung. -> Ländern ist aber die Möglichkeit eingeräumt worden, andere als pauschale Abrechnungen vorzusehen. - Möglichkeit für die Länder, neben interdisziplinären Frühförderstellen und SPZ weitere Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungsspektrum zuzulassen ( 46 Abs. 2 ivm 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 FrühV unter Verweis auf 6a FrühV) = Abweichungsrecht der Länder -> Kostensenkung? 30
31 Teil 2: Frühförderung 3. Verbesserungen im Überblick - Definition Komplexleistung in 46 Abs. 3 BTHG - Festlegung von Leistungsinhalt, -umfang und -qualität in 46 Abs. 1, Abs. 2 BTHG, 5, 6a FrühV - Sicherung eines Beratungsangebots in 6a FrühV - Regelung zur Pauschalvergütung in 46 Abs. 5 BTHG und 9 FrühV - Ermächtigung der Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem in 46 Abs. 6BTHG 31
32 32 Hedwig Seiffert DORNHEIM Rechtsanwälte und Steuerberater Brahmsallee Hamburg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) seiffert@kanzlei-hamburg.de
Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII
Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII Begriffe 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
MehrLandesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken
Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB
MehrZuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe
Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger
MehrRehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit
zwischen Anspruch und Wirklichkeit 27. Mai 2009 Berlin Grundsatz 11 Abs. 2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur med. Rehabilitation die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
MehrTOP 2 Medizinische Rehabilitation
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 (verschoben*) Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 12. März 2015 - final *Hinweis: Arbeitspapier wurde auf der 7. Sitzung am 19. Februar 2015
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64
MehrDas Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe- Persönliches Budget Köln, 06.12.2012 Friedrich Reichenbach Landschaftsverband
MehrWohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz
Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe
Vorwort zur 10. Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 Literaturverzeichnis... 23 Einleitung... 31 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Erstes Kapitel Allgemeine
MehrKostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.
der gesetzlichen Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherung - Fußschäden als Folge eines Arbeitsunfalls ( 8, 10, 11, 12 SGB VII) Einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von
MehrTextausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen
Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen
MehrDas Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen.
Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Gabriele Lösekrug-Möller, MdB Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales anlässlich des Fachgespräches Inklusion: Wo stehen
MehrI. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?
Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was
MehrFachliche Weisung zu 61 SGB XII
Fachliche Weisung zu 61 SGB XII Hilfe zur Pflege 2. Teil Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII 01.10.2013 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt Postfach
MehrInhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der Leistungen des SGB XI...2 3. Bindungswirkung...3 4. Einsetzen der Sozialhilfe...
Fachliche Weisung Hilfe zur Pflege : Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der
MehrUnbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII
Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:
MehrHeilpädagogische Verlaufs- und Abschlussdiagnostik Heilpädagogische Frühförderung (ambulant/ mobil)
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und gemäß 77 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Frühförderung in der Stadt Brandenburg
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht
Klausur 4, Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 240 Minuten 1. Sachverhalt Am 01.02.2012 erscheint im Sozialamt der Stadt Solingen (Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland) Frau Dora Dudel-Neujahr
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrGemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung
MehrRichtlinien. I. Allgemeines
405 Seite 1 Richtlinien über die Gewährung von Wohnungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.v.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 03. September 1991, geändert durch Beschluss
MehrHeike Brüning-Tyrell
1 Ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema Pflege und Eingliederungshilfe Dortmund, den 22.09.2015 Heike Brüning-Tyrell Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Brüning-Tyrell,
MehrLeistungsträger und Leistungserbringer:
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 5. Sitzung am 10. Dezember 2014 Arbeitspapier zu TOP 3 Stand: 20. Januar 2015 - final TOP 3 Leistungserbringungsrecht/Vertragsrecht in SGB XII und SGB IX 1. Sachverhalt
MehrDas Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
- Die aktuelle Umsetzung in der Praxis neben Leistungen nach dem SGB XII - 21.01.2013 Referent: Rainer Kulenkampff, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Themen: I. Die Ziele und wesentlichen
MehrDie Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts
Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland: Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger 6. November 2008 Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Prof. Dr. Felix
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrGemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert
Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen
Mehr2 Grundprinzipien der Pflegeversicherung
2 Grundprinzipien der Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung ist geprägt von humanitären Grundsätzen. Die pflegebedürftigen Menschen sollen darin unterstützt werden, trotz ihres Hilfebedarfes
MehrAmbulante Versorgung psychisch kranker Menschen
Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung
Mehr14. Dresdner Pflegestammtisch am 14. November 2012
Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII Landeshauptstadt Dresden Hilfe zur Pflege Rechtsgrundlage: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) 19
MehrEntwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung
Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Empfehlung der Landesentgeltkommission ambulant vom 8.
MehrDie neue Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege
Die neue Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege Ein Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Lebenshilfe 1 Impressum Herausgeber: Bundesvereinigung Lebenshilfe
MehrEmpfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen
Stand: 30.06.2006 Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Beschluss der Fachkommission Betreutes Wohnen vom 30.06.2006 I. Einleitung
MehrRechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen
Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen 14.03.2013 Werkstätten:Messe in Nürnberg 1 Themenübersicht: 1. Darstellung der Rechtsgrundlagen 2. Verfahrensrechtliche Sicht
Mehr5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen
5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 16/239 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzesentwurfgreiftzweiProblemeauf:Zumeinenbefasstersichmit
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf
MehrVorwort 7. Abkürzungen 9 Wer ist pflegebedürftig? 11. Leistungen bei häuslicher Pflege 49. Leistungen bei stationärer Pflege 89
Schnellübersicht Vorwort 7 Abkürzungen 9 Wer ist pflegebedürftig? 11 Leistungen bei häuslicher Pflege 9 Leistungen bei stationärer Pflege 89 Pflegekasse was ist das? 101 Wer ist in der Pflegeversicherung
MehrLandesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle
Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Hilfe und Pflege im Alter vollstationäre Pflege - Einführung 2. Pflegebedürftigkeit
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Zu 2.1 I. Feststellen der Hilfeart Die Sozialhilfe umfasst gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB I und 8 Nr. 1 bis 7 Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL), Grundsicherung
Mehrsind NICHT Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und mit eigenem Einkommen.
Jutta Pagel-Steidl sind NICHT Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und mit eigenem Einkommen. sind erwachsene Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung, mit Grundsicherung (SGB
MehrZielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV)
Zielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV) zwischen der Stadt, vertreten durch Frau, als zuständigen Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 10.05.1995 (BGBl. I S. 678); In-Kraft-Treten
MehrStatistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Merkmale und Merkmalsausprägungen der Statistik ab dem 1. Berichtsquartal 2015 In der nachfolgenden Tabelle sind alle gemäß
MehrRehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern
Rehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern Dr. Rolf Marschner Heidelberg 10.10.2015 Eigene berufliche Bezugspunkte Fachanwalt
MehrAuswirkungen des SGB IX auf die gesetzliche Krankenversicherung
Dirküebold Auswirkungen des SGB IX auf die gesetzliche Krankenversicherung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis 19 A. Einleitung 25 I. Die rechtliche und rechtspolitische Ausgangslage vor In-Kraft-Treten
MehrI. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 S. 2246 ff. vom 29.10.12) werden am 01.01.2013 zahlreiche Neuerungen im Bereich der Versorgung
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 E-Mail: info@bar-frankfurt.de Internet: http://www.bar-frankfurt.de
MehrBeihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege
Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
MehrGleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigung an internationaler Mobilität im Rahmen von Bildung und Arbeit durch
Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigung an internationaler Mobilität im Rahmen von Bildung und Arbeit durch Sicherstellung von Teilhabeleistungen ermöglichen Forderungspapier
MehrBerufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.
Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA)
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 59 Wesentliche Änderungen Fassung vom: 20.10.2011 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden die Regelungen
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrFragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung
Fragen und Antworten rund um Formalitäten und Finanzierung Wer kann in eine Altenhilfeeinrichtung einziehen? Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr
MehrRundschreiben Nr. 06/2013
Märkischer Kreis Postfach 1453 58744 Altena Bürgermeister/Bürgermeisterin -Sozialämterim Märkischen Kreis Fachdienst Soziales 58762 Altena, Bismarckstraße 17 Frau Laqua Zimmer: 223 Durchwahl: (02352) 966-7122
MehrArbeitsmarktintegration
Arbeitsmarktintegration Rechtlicher Rahmen und Instrumente MBOR Teilhabefähigkeit Gesetzlicher Rahmen insbesondere im SGB IX Leistungsträger Leistungen Probleme der Leistungserbringung Teilhabefähigkeit
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bearbeitungsstand: 26.04.2016 11:48 Uhr Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
MehrBerlin Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Berlin Landespflegegeldgesetz (LPflGG) Vom 17. Dezember 2003 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 59. Jahrgang Nr. 47 31. Dezember 2003 Internet: www.berlin.de/imperia/md/content/sensoziales/downloads/pflegegeld_2004.pdf
MehrBDPK-Bundeskongress 2013
BDPK-Bundeskongress 2013 Forum A: Rehabilitation 27.06.2013 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Nutzerorientierung und Patientenwüsche aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. Jens Kaffenberger Stellvertretender
MehrLandesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom
(Entwurf VI 40/405: Stand...Stand Februar 2009 ) Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom Auf Grund des 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrAuflösung der Leistungsformen: ambulant, teilstationär und stationär
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Sozialrechtliche Dimensionen von Kooperationsmodellen einer innovativen Wohnungslosenhilfe Passen wir die Menschen an das Gesetz oder das Gesetz
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrMit Navi durch den Schulalltag, OTH Regensburg, 14. März 2014
Mit Navi durch den Schulalltag, OTH Regensburg, 14. März 2014 Workshop: Rechtliche Grundlagen für Schulbegleiter/innen in der Regelschule für Sozialrecht - www.anwaeltepasssau.com Was muss, was darf und
MehrInformationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I
Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll
MehrPflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70 Unterkunft 18,37 18,37 18,37
MehrPflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag Vollstationär * Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04 Unterkunft 16,94 16,94 16,94
MehrMedizinische Rehabilitation
Medizinische Rehabilitation Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitskreis Gesundheit e.v. Ein starker Partner der Rehabilitation Inhaltsübersicht Alles hängt an der Erwerbsfähigkeit! 4 Rehabilitation
MehrStationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission
Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung
MehrDokumentationsformular für Leistungsträger/Beauftragte. I. Person und Lebenssituation d. Antragstellers/in bzw. Budgetnehmers/in
Anträge zum (Trägerübergreifenden) Persönlichen Budget Dokumentationsformular für Leistungsträger/Beauftragte Wichtig: Bitte ab dem ersten Kontakt mit dem (potentielle/n) Budgetnehmer/in unter Punkt V
MehrVorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7
Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 1 Grundlagen des Sozialrechts 15 1.1 Der Begriff des Sozialrechts.................................. 15 1.2 Sozialschutz als Grundrecht.................................
MehrRUNDSCHREIBEN. Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes -GKV-VSG- auf das Leistungs- und Rehabilitationsrecht. RS 2015/331 vom 28.07.
RUNDSCHREIBEN RS 2015/331 vom 28.07.2015 Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes -GKV-VSG- auf das Leistungs- und Rehabilitationsrecht Themen: Leistungen Kurzbeschreibung: Wir stellen die wesentlichsten
MehrMedizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und Krankenversicherung*
Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und Krankenversicherung* I. Jugendämter und Krankenkassen
MehrOptimierung des Wunsch- und Wahlrechts auch mit Hilfe technischer Assistenzsysteme
3. Forum der Behindertenpolitik Neue Beratungsansätze: Optimierung des Wunsch- und Wahlrechts auch mit Hilfe technischer Assistenzsysteme Anja Möwisch Rechtsanwältin / Fachanwältin für Steuerrecht Nachmittagsweg
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrIm Dschungel der Kostenträger
Im Dschungel der Kostenträger von Heike Ackermann Welche Stellen sind wann für die Finanzierung von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zuständig? I. Hilfsmittel für Zuhause und für die Ausbildung II.
MehrMichael Wedershoven Landschaftsverband Westfalen-Lippe Abteilung LWL-Behindertenhilfe Referat Angebote der Behindertenhilfe
LWL-Behindertenhilfe Westfalen 1 Der ASMK-Prozess: Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen - Wohnstättenleitertagung des Lebenshilfe Landesverbands NRW am 10. Mai 2011
MehrHintergrund. Im Folgenden UN-Konvention 2
Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung an internationaler Mobilität im Rahmen von Bildung und Arbeit durch Sicherstellung von Teilhabeleistungen ermöglichen Forderungspapier
MehrVortrag von George Krug, Fachberater beim LVR-Landesjugendamt Rheinland, im Rahmen der Tagungsreihe G wie Ganztag am 5. Dezember 2012 in Köln
V wie Vielfalt III: Die offene Ganztagsschule auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsort oder Das Recht auf Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Rahmen einer zukünftigen inklusiven
MehrMerkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- 1 - Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit (Stand: 26. Januar 2015) Ansprechpartner/in: Frau Iris Wanke Tel.: 0291/94-1515 Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
MehrHerzlich Willkommen zur Veranstaltung
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Fühle ich mich ausreichend informiert über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und der Sozialhilfe (SGB XII)? Reglements Die Durchsetzung
MehrAnlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII.
Anlage 11 1 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII 1 Beschluss der Vertragskommission vom 19.06.2007 Seite 1 von 5 Regelungen zum Verfahren bei reduzierter Beschäftigungszeit in Werkstätten
MehrRentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8. Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9
Schnellübersicht Rentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9 Beitragspflicht zur Krankenversicherung 39 Leistungsansprüche gegen
MehrBIVA e.v. Siebenmorgenweg 6-8 53229 Bonn Telefon: 0228-909048 0 Telefax: 0228-909048 22 E-Mail: info@biva.de Internet: www.biva.de
BIVA e.v. Siebenmorgenweg 6-8 53229 Bonn Telefon: 0228-909048 0 Telefax: 0228-909048 22 E-Mail: info@biva.de Internet: www.biva.de Anmerkungen der BIVA zum Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur
MehrLeistungen der Pflegeversicherung SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.
MehrBetreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII
Klient PTV Gesetz. Betreuer PTV Psychosozialer Trägerverbund Dortmund GmbH Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII Zwischen dem PTV Psychosozialer Trägerverbund Dortmund
MehrVor dem Heimeinzug. Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten. Wer kann in ein Altenheim einziehen?
Vor dem Heimeinzug Fragen und Antworten rund um Finanzierung und Formalitäten Wer kann in ein Altenheim einziehen? Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht
MehrKonzept. zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh
Wohnen mit Perspektive gemeinnützige GmbH eine Gesellschaft der Stiftung Kinderhilfe Fürstenfeldbruck Konzept zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh Inhalt Wer sind wir:... 3 1.
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
MehrFragenkatalog zur öffentlich- und privatrechtlichen Gesundheitsversorgung
Modellstudiengang Pflege P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Modul 2: Rechtliche Rahmenbedingungen pflegerischen Handelns Teilbereich 2 Fragenkatalog zur öffentlich- und privatrechtlichen Gesundheitsversorgung
MehrTestbogen 1. zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab 01.01.2015)
Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Testbogen 1 zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab 01.01.2015) Leistungsberechtigung: - Erreichen der Regelaltersgrenze
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrPNG Pflegeneuausrichtungsgesetz
PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig
MehrDie Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers
Stephan Brandenburg Die Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers 1. Einleitung Durch das SGB IX wird an einigen Stellen das Leistungsspektrum der gesetzlichen
MehrMD Aufnahmeantrag stationäre Pflege.doc
C 2.1 MD Aufnahmeantrag stationäre Pflege Hiermit beantrage ich unverbindlich die Aufnahme in die stationäre Pflege des Bethanien e.v. Name: Straße: Vorname: PLZ/Ort: geboren am: Geburtsort: Telefon: Familienstand:
Mehr0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme
Stand: 01.11.08 30-5, Tel.: 361 6276 Integration/Förderung von behinderten Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde
MehrAGG Urteilsübersicht Behinderung
Lf d. Nr. AGG Urteilsübersicht Behinderung Stichworte Datum Gericht Verfahrensgang Inhalt Link 78 Behinderung, Beweisanforderung, Stellenausschreibung 21.01.09 LAG Köln, Az.:3 Sa 1369/08 Aachen, Az.: 6
MehrPflege für Menschen mit geistiger Behinderung gestern heute morgen
Teilhabe ist möglich! Pflege für Menschen mit geistiger Behinderung gestern heute morgen Michael Seidel Bielefeld Fachtagung der Freien Wohlfahrtspflege NRW Teilhabe ist möglich! Dortmund, 22. September
MehrSGB II 022.08 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Umzug von Personen ab 25 Jahre -" 50/02-01/10-18 SGB II 022.08 Version 007 04.11.
SGB II 022.08 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Umzug von Personen ab 25 Jahre -" 50/02-01/10-18 SGB II 022.08 Version 007 04.11.2014 Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Umzug von Personen ab 25 Jahre
Mehr