Überblick BTHG - Frühförderung. bpa Infoveranstaltung RAin Hedwig Seiffert

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1 Überblick BTHG - Frühförderung bpa Infoveranstaltung RAin Hedwig Seiffert

2 Agenda Das Recht der Eingliederungshilfe - das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Teil 1: Das BTHG im Überblick 1. Einführung 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Der Begriff der Behinderung (2) Besonderheiten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) < > Sozialhilferecht 4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) Teil 2: Frühförderung Neufassung im BTHG ab SGB IX 2

3 1. Einführung 1.1 Die Rechtsquellen der Eingliederungshilfe (bis ) Eingliederungshilfe gem. SGB IX Insb. 2 SGB IX 14 BVG, z.b. für Opferentschädigung, Impfschaden SGB VII bei Arbeitsunfällen 53 ff SGB XII 3

4 1.1 Die Rechtsquellen der Eingliederungshilfe neu Eingliederungshilfe gem. SGB IX insb. 2 SGB IX 14 ff BVG, z.b. für Opferentschädigung, Impfschaden SGB VII bei Arbeitsunfällen 53 ff SGB XII 4

5 1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) BTHG (Artikelgesetz) Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX) Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017) Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr

6 1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) BTHG (Artikelgesetz)(2) Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017 Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018 Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2 Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018 Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020 Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023 Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten zum

7 1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX (Art. 1 BTHG) neu ab : = Trennung von den existenzsichernden Leistungen - Teil 1: Allgemeine Vorschriften -> Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Kapitel 9 ( 42-48) - Teil 2: Eingliederungshilferecht (= Leistungs- und Leistungserbringerrecht, vorher SGB XII) - Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 ( 90 98) - Leistungsrecht Kapitel 2 bis 7 ( ) - Vertragsrecht = Leistungserbringerrecht Kapitel 8 ( ) - Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen - Schwerbehindertenrecht Kapitel 1 bis 11 - Werkstättenrecht Kapitel 12 7

8 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung 2 Abs. 1 SGB IX af - Behinderung (Legaldefinition) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. 8

9 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung (2) Bundesteilhabegesetz (BTHG- Entwurf) - Der Zugang wird an die Lebensbereiche der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO angelehnt (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF). Mit Hilfe der ICF kann die aktuelle Funktionsfähigkeit jedes Menschen - oder ihre Beeinträchtigung - beschrieben und klassifiziert werden. - Berechtigt ist nach Gesetzentwurf, wem in mindestens fünf ICF-Lebensbereichen Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich sind bzw. wem in mindestens drei Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten selbst mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Diese Lebensbereiche sind: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. Bundesministerium für Arbeit und soziales: Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Stand:

10 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung (3) Bundesteilhabegesetz (BTHG- Entwurf) - Darüber hinaus können Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn Personen die Schwelle von fünf bzw. drei Merkmalen nicht erfüllen und doch einen wesentlichen ersichtlich Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Damit soll erreicht werden, dass sich - wie in der Begründung festgehalten - der Kreis der Leistungsberechtigten nicht verändert. Bundesministerium für Arbeit und soziales: Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Stand:

11 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (1) Begriff der Behinderung (4) Bundesteilhabegesetz (BTHG- Endfassung) Gem. 2 Abs. 1 SGB IX bleibt der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bis Ende 2022 unverändert: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. -> Neuregelung hat sich an den ICF-Lebensbereichen auszurichten. Bis 2022 weitere Forschung und wissenschaftliche Auswertung von modelhaften Erprobungen, wie der künftige Bereich der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschrieben werden kann. 11

12 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage bis > Das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe wird / wurde durch das SGB XII als Teilbereich der Sozialhilfe für Erwerbsunfähige geregelt -> Abgrenzung zu SGB II 1. Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers ( 9 SGB XII) -> Begrenzung in der Angemessenheit Mehrkostenvorbehalt in 13 SGB XII Direktionsrecht des Kostenträgers <-> Leistungsberechtigung -> Funktion der Hilfeplankonferenzen 2. Nachrangprinzip der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) <-> originärer Anspruch auf Eingliederungshilfe ( 53 ff SGB XII) 12

13 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 1. Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers 8 <-> 104 (Mehrkostenvorbehalt) SGB IX* Es muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind. Hierbei ist wie auch heute zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Nur wenn die alternative Leistung zumutbar ist, ist zu prüfen, ob durch die gewünschte Leistung unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nun die Wohnform explizit als zu berücksichtigender Faktor benannt. Danach hat das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen wie z. B. in der eigenen Wohnung oder in inklusiven Wohngemeinschaften auf Wunsch des Menschen mit Behinderung Vorrang vor dem Leben in einer Wohnstätte. -> anders als ursprünglich geplant, besteht kein Zwang zum Poolen von Leistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen oder der persönl. Lebensplanung ( 116 Abs. 2 SGB IX: es kommt auf die Zumutbarkeit im Einzelfall an). 13 * Quelle: Lebenshilfe: Bundesteilhabegesetz und Co. was verändert sich 12/16

14 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen 14, 15 SGB IX In Anknüpfung an die bereits bestehende Regelung zur Zuständigkeitsklärung in 14 SGB IX werden die Regelungen zur Koordinierung gesetzlich ausführlicher geregelt. Es ist nun in 15 ff SGB IX detailliert gesetzlich geregelt, dass der nach 14 zuständige Rehabilitationsträger (dauerhaft) das Verfahren zur Feststellung der Rehabilitationsleistungen koordiniert, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind. 14

15 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen 14, 15 SGB IX Ausgangspunkt: Antrag auf Leistungen der Teilhabe / Kenntnis von Bedarfslage wegen Behinderung - Rehabilitationsleistung / Reha-Träger 14 nicht anwendbar im Verhältnis zu einen Nicht-Rehabilitationsträger, z.b. KK bei HKP-Leistungen, Pflegekasse - Prüfung innerhalb von zwei Wochen, ob der Träger nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständig ist ( 14 Abs. 1) - Bei Verneinung Weiterleitung an zuständigen Träger, dadurch ist dieser endgültig zuständig (keine Rückleitung, keine Zweitweiterleitung nur noch Ausgleich auf Erstattungsebene) - Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen ( 15 Abs. 2 S. 3) 15

16 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen 14, 15 SGB IX - Unverzügliche Klärung des Reha-Bedarfs 14 Abs. 2 - Drei Wochen nach Antragstellung ohne Gutachten ( 14 Abs. 2 S 2), - Mit Gutachten zwei Wochen nach Eingang der Gutachtens ( 14 Abs. 2 S 3); - Gutachten ist zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstatten ( 14 Abs. 5 S 5, ab : 17 Abs. 2) -> Wahlrecht zwischen drei möglichst wohnortnahmen barrierefrei zugänglichen Sachverständigen -> aber eingeschränkt bei Beteiligung MDK, Gesundheitsamt, Bundesagentur. 16

17 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 3. Selbstbeschaffung und Genehmigungsfiktion ab : 18 - Fristüberschreitung von zwei Monaten ist unter Darlegung der Gründe mitzuteilen - Rehaträger muss Gründe und genaue Fristverlängerung mitteilen ( 18 Abs. 2) - zwei Wochen bei beschränkter Verfügbarkeit von Sachverständigen - Vier Wochen bei Notwendigkeit verlängerter Begutachtung - Bei Fristverfehlung gilt der Antrag als genehmigt ( 18 Abs. 3) - Antragsteller darf sich Leistung selbst beschaffen und hat Erstattungsrecht, außer wenn kein Anspruch bestand und er dies grob fahrlässig nicht wissen konnte. 17

18 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistugnsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 4. Teilhabeplanung 19 SGB IX / Gesamtplanverfahren 117 ff SGB IX Hierzu gehört die Erstellung eines Teilhabeplans, wobei das Gesetz nun dezidiert vorgibt, was Inhalt dieses Plans sein muss ( 19 Abs. 2 SGB IX). Dieses Instrument dient der stärkeren Beteiligung des Leistungsberechtigten, weshalb sie nur mit seiner Zustimmung stattfinden darf. Gleichzeitig soll dadurch auch die Abstimmung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern erleichtert werden. -> kein Anspruch auf Durchführung einer Konferenz, -> keine Beteiligung der Leistungserbringer Daneben gelten ab 2018 in der Eingliederungshilfe ausführliche gesetzliche Regelungen zum Gesamtplanverfahren ( 117 ff. SGB IX). 18

19 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX -Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 5. Soziale Teilhabe Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, bisher geregelt im SGB IX und SGB XII und konkretisiert in der Eingliederungshilfe-Verordnung, werden ab 2020 für alle Rehabilitationsträger in Teil 1 des SGB IX und für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zusammengeführt und neu strukturiert. Es ist nach wie vor ein offener Leistungskatalog vorgesehen, so dass auf individuelle Bedarfe jedes einzelnen Menschen weiterhin adäquat eingegangen werden kann. Die explizit beschriebenen Leistungen im Rahmen des offenen Leistungskatalogs sind jedoch zum Teil neu gefasst worden. Neu: Tatbestand der Assistenzleistungen ( 78 SGB IX) 19

20 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX -Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 6. Leistung zur Teilhabe an Bildung Die bisher als Hilfen zur angemessenen Schulbildung bezeichneten Leistungen werden nun als eine eigene Leistungsgruppe beschrieben. - Leistungen der Schulbegleitung sind weiterhin als Leistung der Eingliederungshilfe vorgesehen. - Das Gesetz enthält nun eine explizite Regelung für das Poolen von Schulbegleitern. - Erstmalige Einbeziehung des offenen Ganztagsbereich in die Regelung. 20

21 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 7. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe* Mit der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX sind verbesserte Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen verbunden. - ab dem 1. Januar 2020: Vermögensfreibetrag beim Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe wird auf Euro erhöht und das Partnervermögen vollständig freigestellt. - Zum 1. Januar 2017: Vermögensfreigrenze für die Leistungen der Eingliederungshilfe und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Hilfe zur Pflege auf Euro erhöht ( 66a SGB XII neu). -> In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit. 21 * Quelle: Lebenshilfe: Bundesteilhabegesetz und Co. was verändert sich 12/16

22 2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) (2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht 7. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe Exkurs: Verhältnis Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege Vom Grundsatz: unterschiedliche Leistungen - Hilfe zur Pflege 62 ff SGB XII af: diente der Ergänzung der Leistungen der Pflegeversicherung (nach unten hin (Pflegestufe 0 ) sowie der Höhe nach Übernahme des verbleibenden Eigenanteils) -> verbleibt im SGB XII, - Eingliederungshilfe 53 ff SGB XII af: Originäre Leistung für behinderte Menschen Bisher: Gleichrang ( 13 Abs. 3 SGB XI). Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen (außerhalb von stationären Einrichtungen). Es galten dieselben Einkommens- und Vermögensgrenzen 22

23 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) < > Sozialhilferecht (1) Trennung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen -> Weitere Aufspaltung des Sozialhilferechts Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu - SGB XII bleibt Regelungsnorm für existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) sowie Hilfen zur Pflege (für Menschen die vor de Rente keine Leistungen für Eingliederungshilfe erhielten) für nicht erwerbsfähige Menschen, sei es wegen Behinderung, sei es wegen Alters; - SGB II: regelt existenzsichernde Leistungen für erwerbsfähige Menschen Überwiegend vom BTHG nicht berührt (Ausnahme: Zusammentreffen von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sowie nach Neugliederung der einzelnen Wohnformen). 23

24 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) Sozialhilferecht (1.a) Exkurs: Verhältnis Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu - Aufgrund erheblicher Proteste konnte der geplante Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe nicht umgesetzt werden; - Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können weiterhin die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen ( 13 Abs. 3 SGB XI). - Gleichzeitig gelten ab 2017 verschärfte Koordinierungsregeln beim Zusammentreff en von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe ( 13 Abs. 4 SGB XI). - Schnittstelle zur Hilfe zur Pflege (außerhalb von Einrichtungen) wie folgt gelöst ( 103 Abs. 2 SGB IX): - Die Eingliederungshilfe umfasst zukünftig nun auch die Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung bereits vor dem Rentenalter eintritt. In diesem Fall gilt die Regelung auch über das Rentenalter hinaus fort. - Tritt Behinderung erst nach dem Rentenalter ein, gilt das Regelungsregime des SGB XII. 24

25 3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) < > Sozialhilferecht (3) Neuerungen durch BTHG ab 2020: für gemeinschaftliche Wohnformen ( 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII): - Menschen mit Behinderung, die in einer Wohneinrichtung leben, erhalten den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft zukünftig direkt ausgezahlt. Sie müssen davon sowohl ihren Lebensunterhalt bestreiten als auch die Wohnkosten in der Wohneinrichtung zahlen. = Aufhebung der Differenzierung der unterschiedlichen Wohnformen stationär / ambulant SGB XII Leistungen für Unterkunft und Verpflegung unabhängig von der Wohnform (vorher Komplexleistung) (Ausnahme: minderjährige Kinder mit Behinderung in stationären Einrichtungen) - Aber: Menschen mit Behinderung in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten zukünftig nicht die Regelbedarfsstufe 1, sondern lediglich die Regelbedarfsstufe 2. - Kosten der Unterkunft in gemeinschaftlichen Wohnformen Der Bund wird im Rahmen der Grundsicherung maximal die Kosten für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zuzüglich 25 % übernehmen. 25

26 4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) BTHG neu ab > Verschärfte Anforderungen an das Personal ( 75 Abs. 2 SGB XII, zukünftig 124 Abs. 2 SGB IX) : Erforderlichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30a Bundeszentralregistergesetz BTHG neu ab 2018: Übergangszeit -> dient allein dazu, rechtliche Grundlagen für die Umsetzung ab 2020 zu schaffen, z.b. Festfrieren der bisherigen Vergütung bis , es sei denn eine Partei verlangt eine Neuverhandlung ( 139 SGB XII, Art. 12 BTHG) Klarstellung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Abs. 2 SGB XII geht 77 Abs. 3 SG XII vor (keine wesentl. Änderung als Voraussetzung) /2019 mehrere Neuverhandlungen sind möglich - - mit Rahmenbedingungen sind Vergütugnsgrößen der Vereinbarung gemeintc 26

27 4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG) BTHG neu ab 2020 : Neues Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe Kap 8 Teil 2 BTHG= Festhalten am Vereinbarungsprinzip und sozialrechtl. Leistungsdreieck, aber - Schiedsstellenfähig der Leistungsvereinbarung gem. 126 Abs. 1 SGB IX, - direkter öffentl. Rechtl. Zahlungsanspruch des Leistungserbringer gegenüber Eingliederungshilfeträger gem. 123 Abs. 6 SGB IX), - statt vertragl. Prüfungsrecht des Kostenträgers nunmehr gesetzl. Prüfungsrecht gem. 128 SGB IX (Möglichkeit anlassloser Prüfungen, soll sich auf Wirksamkeit (?) der vereinbarten Leistungen erstrecken), - Gesetzl. Vorgegebenen zum externen Vergleich bei der Vergütungsvereinbarung gem. 128 SGB IX, - Möglichkeit der Vergütungskürzung für die Zukunft gem. 129 SGB XI, wenn der Leistungserbringer seine gesetzl. der vertragl. Verpflichtungen (in der Vergangenheit ) nicht einhält; im konfliktfall: Schiedsstelle, - Aufgrund der Umgestaltung des Leistungsrecht: nur noch Vergütung für Fachleistungen ( 125 SGB IX) c 27

28 Teil 2: Frühförderung 1. Kritikpunkte an der bisherigen Regelung (vgl. 18. Forum Frühförderung in Potsdam) - Mangelnde Klarstellung hinsichtlich Abgrenzung und Zuordnung der Leistungen - Fehlende Definition der Komplexleistung Frühförderung - Getrennte Finanzierung durch die Rehabilitationsträger anstatt pauschale Vergütung - Landesrahmenempfehlungen gehen kaum über die Frühförderungsverordnung hinaus und bleiben unverbindlich - Fehlender Konfliktlösungsmechanismus, um Blockaden beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen zu verhindern 28

29 Teil 2: Frühförderung 2. Änderungen im Überblick: 46 ab Einführung einer gesetzlichen Definition der Komplexleistung ( 46 Abs. 3) und - die Übernahme der im gemeinsamen Rundschreiben von 2009 umschriebenen Leistungsbestandteile. -> beinhaltet u.a. Festlegung, dass zu den Komplexleistungen auch die sog. Korridorleistungen wie vor- und Nachbereitungszeiten, Dokumentation gehören. -> Leistungen können entweder gleichzeitig oder auch nacheinander und ggf. in wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung erbracht werden. - Einführung landesspezifischer Regelungen durch verbindliche Landesrahmenvereinbarungen ( 46 Abs. 5): - welche Mindeststandards sind einzuhalten? - Berufsgruppen, Personalausstattung, räumliche und sachliche Ausstattung - Dokumentation und Qualitätssicherung - Wie hat die Abrechnung der Entgelte zu erfolgen? -> kommen Landesrahmenvereinbarungen bis zum nicht zustande, sollen Landesregierungen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen ( 46 Abs. 6) 29

30 Teil 2: Frühförderung 2. Änderungen im Überblick: 46 ab (2) - Möglichkeit pauschaler Entgelte 46 Abs. 5 -> Entspricht einer langjährigen Forderung und ist insbesondere im Hinblick auf die in der Frühförderungsverordnung beschriebenen Bestandteile einer Komplexleistung (offene, niedrigschwellige Beratungsangebote, Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität und die mobil aufsuchenden Hilfen) von Bedeutung. -> Ländern ist aber die Möglichkeit eingeräumt worden, andere als pauschale Abrechnungen vorzusehen. - Möglichkeit für die Länder, neben interdisziplinären Frühförderstellen und SPZ weitere Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungsspektrum zuzulassen ( 46 Abs. 2 ivm 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 FrühV unter Verweis auf 6a FrühV) = Abweichungsrecht der Länder -> Kostensenkung? 30

31 Teil 2: Frühförderung 3. Verbesserungen im Überblick - Definition Komplexleistung in 46 Abs. 3 BTHG - Festlegung von Leistungsinhalt, -umfang und -qualität in 46 Abs. 1, Abs. 2 BTHG, 5, 6a FrühV - Sicherung eines Beratungsangebots in 6a FrühV - Regelung zur Pauschalvergütung in 46 Abs. 5 BTHG und 9 FrühV - Ermächtigung der Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem in 46 Abs. 6BTHG 31

32 32 Hedwig Seiffert DORNHEIM Rechtsanwälte und Steuerberater Brahmsallee Hamburg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) seiffert@kanzlei-hamburg.de

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