11 DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - TEIL I: ARBEITSLOSENGELD II UND SOZIALGELD

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1 11 DIE LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - TEIL I: ARBEITSLOSENGELD II UND SOZIALGELD 11.1 ALLGEMEINES ZU DEN LEISTUNGEN ARBEITSLOSENGELD II UND SOZIALGELD Zur Unterscheidung der Begriffe Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte - 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II erhalten demnach Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie erreichbar nach 7 Abs. 4a SGB II sind und bei denen kein weiterer Ausschlusstatbestand vorliegt. Sozialgeld für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 4 des SGB XII haben - 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld erhalten demnach Kinder im Alter von 0-14 Jahren, wenn sie hilfebedürftig sind und hilfebedürftige Kinder im Alter von 15 bis 17 Jahren, wenn sie nicht erwerbsfähig sind, hilfebedürftige Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren, die vorübergehend also nicht auf Dauer - nicht erwerbsfähig sind, vorübergehend also nicht auf Dauer nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Partner von erwerbsfähigen Partnern und vorübergehend also nicht auf Dauer hilfebedürftige nichterwerbsfähige Eltern (-teile) von erwerbsfähigen Kindern. Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld umfassen 1. den Regelbedarf, 2. Mehrbedarfe und 3. den Bedarf für Unterkunft und Heizung - 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB II

2 Zum Begriff der Erwerbsfähigkeit siehe die Ausführungen unter 6.2 Anmerkung: Mit der Formulierung bei Sozialgeldberechtigten soweit sie keinen Anspruch nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben, eröffnet der Gesetzgeber die ergänzende Leistung von Sozialgeld für den Fall, dass die Grundsicherung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB XII unterhalb des Niveaus der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des SGB II liegen sollte. Dies ist zurzeit nicht der Fall, denn der Eckregelsatz des SGB XII beträgt bundeseinheitlich wenigstens 382 Euro. Aber: Da die Regelbedarfe nach dem SGB XII von den Ländern festgelegt werden können, wobei auch örtliche Abweichungen möglich sind ( 29 SGB XII), müssen sie nicht bundeseinheitlich ein. So hatte die Stadt München z.b. ab einen Eckregelsatz von 384 Euro bestimmt (ansonsten betrug er zum damaligen Zeitpunkt 359 Euro). Im August 2012 betrug er in der Regelbedarfsstufe 1 in der Stadt München monatlich 393 Euro und im Landkreis München 401 Euro, ansonsten bundeseinheitlich 374 Euro. [Quelle: Antwort auf eine -anfrage: Regierungsrätin des Bayrischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Frau Dr. Amelie Buchner, ] Aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe für das geschonte Vermögen nach dem SGB II einerseits und dem SGB XII andererseits kann aber für den nach Kapitel 4 des SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht kommen, wenn die Vermögenssituation nach Maßgabe des SGB XII Leistungen der Grundsicherung nach Kapitel 4 des SGB XII ausschließt. Eine Fallkonstellation, die dieses Vorrang- /Nachrangverhältnis betrifft, wird in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu 19 SGB II, Stand , Rn benannt: Werden Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII wegen zu berücksichtigenden Vermögens nicht gewährt, besteht ggf. ein Anspruch auf Sozialgeld, wenn das vorhandene Vermögen die Freibeträge des SGB II nicht überschreitet. Dieser Anspruch kommt allerdings nur für Personen in Betracht, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, oder die die Altersgrenze nach 7a SGB II vollendet haben und keine Altersrente beziehen. Bezieher einer Altersrente sind von Leistungen, auch von Sozialgeld nach dem SGB II, ausgeschlossen ( 7 Abs. 4 SGB II). Hierzu siehe auch die Ausführungen unter 4.4. Das Verhältnis zu den Leistungen des SGB XII

3 11.2 DER REGELBEDARF ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS - 20 SGB II Was umfasst der Regelbedarf? Die Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Abs. 1 SGB II Festlegung und jährliche Anpassung der Regelbedarfe - 20 Abs. 5 SGB II i.v. m. 28 ff. SGB XII Die Regelbedarfe werden durch die Bundesregierung durch Bundesgesetz festgesetzt. Grundlage für die Höhe ist die Auswertung von bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichproben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 die Regelsätze nach dem SGB II als nicht verfassungsgemäß erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum für eine Neuregelung gesetzt hatte, handelte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBEG) vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 ff. Die neuen Regelbedarfe wurden rückwirkend zum eingeführt. Zugrunde liegen die Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Die nächste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wird 2013 erhoben. Für die Sozialhilfe können die Bundesländer auf der Basis der bundeseinheitlichen Vorgaben eigene regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichproben vornehmen und dann abweichende Festlegungen treffen. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, werden diese jeweils zum 01. Januar eines Jahres fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt durch einen Mischindex, der sich ergibt aus der bundeseinheitlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70%) sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (30%). Die Veränderungsrate, die jeweils festgestellt wird für den Zeitraum 1. Juli des jeweiligen Vorvorjahres bis 30. Juni des jeweiligen Vorjahres, wird durch das Statistische Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ermittelt. Jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfe für das SGB II und das SGB XII, die für die kommenden 12 Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die gesetzliche Grundlage für das SGB II ist 20 Abs. 5 i.v.m. 28a SGB XII und der Verordnung nach 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.

4 Höhe der Regelbedarfe Seit dem gibt es sogenannte Regelbedarfsstufen, vgl. auch 8 RBEG. Sie sollen bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen, vgl. 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 wurde zunächst eine Übergangsregelung mit 77 Abs. 4 SGB II geschaffen. Der Grund für diese Regelung war, dass die nach der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 ermittelten Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr unterhalb der früheren, prozentual aus dem vollen Regelsatz abgeleiteten Beträge lagen. Die ermittelten Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche der Bedarfsstufe 4 betrugen 275 Euro, der Bedarfsstufe Euro und der Bedarfsstufe Euro Die 2010 gezahlten Beträge in Höhe von 287, 251 bzw. 215 Euro galten weiter, solange sich durch die Fortschreibung keine höheren ergaben. Für die Regelbedarfsstufe 6 hat sich zum ein höherer Betrag, für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 erst zum ergeben. Zum erfolgte nach 138 SGB XII eine besondere Fortschreibung: Zum einen wurde der Mischindex genommen, der sich aus der Veränderungsrate aus dem Zeitraum bis ergab, er betrug 0,75%. Durch die Rundungsregelung des 28 Abs. 4 Satz 5 SGB XII (Abrundung unter 0,50 Euro und Aufrundung ab 0,50 Euro) ergab sich damit ab für Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 ein um 3 Euro höherer Regelbedarf. Hinzu kam dann, wie weiter oben beschrieben der Mischindex, der sich aus der Veränderungsrate aus dem Zeitraum bis ergab, er betrug 1,99%, für Alleinstehende damit gerundet ein höherer Regelbedarf von 7 Euro, gesamt also 10 Euro. Zum betrug der Mischindex 2,26%, für Alleinstehende ergab sich damit gerundet ein höherer Regelbedarf von 8 Euro. Die Veröffentlichung erfolgte am in der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 RBSFV 2013) (BGBl. I S. 2173) und in der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2013 (BGBl. I S. 2175). Zum betrug der Mischindex 2,27%, für Alleinstehende ergab sich damit gerundet ein höherer Regelbedarf von 9 Euro. Die Veröffentlichung erfolgte am in der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2014 RBSFV 2014) (BGBl. I S. ) und in der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2014 (BGBl. I S. ). Zum betrug der Mischindex 2,12%, für Alleinstehende ergab sich damit gerundet ein höherer Regelbedarf von 8 Euro. Die Veröffentlichung erfolgte am in der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a

5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2015 RBSFV 2015) (BGBl. I S. ) und in der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2015 (BGBl. I S. ). Regelbedarfe ab Regelbedarfsstufen Für welche Personen Betrag Regelbedarfsstufe 1 Alleinstehende** 399 Euro - 20 Abs. 2 S. 1 SGB II- Alleinerziehende** Personen mit minderjährigem Partner Regelbedarfsstufe 2 Ehe- oder Lebenspartner, die gemeinsam 360 Euro - 20 Abs. 4 SGB II- in einem Haushalt wirtschaften und beide volljährig sind*** Regelbedarfsstufe 3 Sonstige Angehörige der Bedarfsgemein- 320 Euro - 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II schaft (18-24-jährige Kinder)* - 20 Abs. 3 SGB II Personen unter 25 Jahren, die ohne - Zustimmung des Jobcenters umziehen Regelbedarfsstufe 4 Sonstige Angehörige der Bedarfsgemein- 302 Euro - 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II schaft (15-17-jährige Kinder bzw. - minderjährige Partner)* - 23 Nr. 1 dritte Alternative SGB II 14-jährige Kinder- Regelbedarfsstufe jährige Kinder 267 Euro - 23 Nr. 1 zweite Alternative SGB II Regelbedarfsstufe jährige Kinder 234 Euro - 23 Nr. 1 erste Alternative SGB II - * Im 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden die Regelbedarfsstufen 3 bzw. 4 sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet. Es scheint sich hier um ein redaktionelles Versäumnis zu handeln, da diese Stufen auch für nichterwerbsfähige sonstige Angehörige gelten müssten, auch den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum 20 ist nichts anderes zu entnehmen. Erklären lässt sich das Versäumnis vielleicht regelungshistorisch, denn bis zum befanden sich die Regelungen zum Sozialgeld insgesamt separat im 28 SGB II. ** Die Qualifikation als alleinstehend oder alleinerziehend hängt nicht vom Erreichen der Volljährigkeit ab.

6 Hierzu siehe auch die Ausführungen weiter unten unter Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. *** Warum erhalten Partner nur Leistungen der Regelbedarfsstufe 2? Mit diesem geringeren Regelbedarf wird bei Partnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterstellt, dass sie sich die Generalunkosten der Haushaltsführung teilen. Darunter sind zum Beispiel die Kosten für Haushaltsenergie, Tageszeitung und ähnliche zu verstehen. Verwiesen sei an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft, und insbesondere auf die Nr. 4: Besonderheiten bei der Zuordnung von Kindern zur Bedarfsgemeinschaft. Das BSG hat sich in einer Entscheidung vom B 14 AS 153/11 R Stellung genommen zur gegenwärtigen Höhe der Regelbedarfe: Nach Auffassung des 14. Senats ist die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende für die Zeit ab nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können den Senat nicht überzeugen. Am beschloss der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvG 10/12 und 12/12 sowie 1 BvR 1691/13, dass die sozialrechtlichen Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß sind. Der Beschluss wurde erst am 9. September 2014 veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014: Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, werden im Ergebnis nicht verfehlt. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar. Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen. Für Letzteres sieht das Bundesverfassungsgericht die Gefahr einer Unterdeckung bei langlebigen Konsumgütern wie Waschmaschine und Kühlschrank sowie bei Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen (Rn. 120) 11.3 LEISTUNGEN FÜR MEHRBEDARFE - 21 SGB II

7 In bestimmten Lebenslagen sieht das Gesetz einen höheren Bedarf vor, der durch einen so genannten Mehrbedarfszuschlag gedeckt werden soll: bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung, Behinderung, einem im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligem Bedarf und bei dezentraler Warmwasserversorgung. Leistungsberechtigte können mehrere Mehrbedarfszuschläge gleichzeitig beanspruchen, jedoch darf die Summe der Mehrbedarfszuschläge bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung und Behinderung die Höhe des Ihnen zustehenden Regelbedarfs nicht überschreiten - 21 Abs. 8 SGB II Vorbemerkung zu den Beträgen: Im Folgenden werden die Beträge angegeben, die sich aus der Berechnung nach 41 Abs. 2 SGB II ergeben: Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eine erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. Anmerkung: Bis zum galt nach 77 Abs. 5 SGB II eine Übergangsregelung, nach der Beträge, die nicht volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden waren Mehrbedarf wegen Schwangerschaft - 21 Abs. 2 SGB II Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft beträgt 17% des nach 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Dies betrifft werdende Mütter, die hilfebedürftig sind, nach der 12. Schwangerschaftswoche. Die Regelung gilt sowohl für erwerbsfähige werdende Mütter als auch für nichterwerbsfähige, die in Bedarfsgemeinschaft mit wenigstens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person leben. Höhe des Mehrbedarfs: für Regelbedarf Mehrbedarf alleinstehende Frauen 399 Euro 67,83 Euro volljährige Frauen in Partnerschaft 360 Euro 61,20 Euro Frauen zwischen 18 und 24 Jahren bei den Eltern 320 Euro 54,40 Euro Frauen unter 18 Jahren bei den Eltern 302 Euro 51,34 Euro bzw. minderjährige Frauen in Partnerschaft

8 Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - 21 Abs. 3 SGB II: Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen: Beispiele: 1. in Höhe von 36% des maßgebenden Regelbedarfs bei Zusammenleben mit einem Kind unter 7 oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren, 2. in Höhe von 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nummer 1 ergibt, jedoch nicht mehr als 60% des maßgebenden Regelbedarfs. Anm.: Da es sich um Alleinstehende handelt, ist also vom maßgebenden Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, für 2015 also von 399 Euro, auszugehen. Nach dieser Rechtslage ist die für die betroffenen Alleinerziehenden jeweils günstigere Regelung maßgeblich: Frau B. hat eine Tochter im Alter von 12 Jahren: bei Nummer 1 gibt es keinen Mehrbedarf, nach Nummer 2 aber 12% - also gilt dies. Frau T. hat eine Tochter von 4 Jahren: nach Nummer 1 gibt es 36%, nach Nummer 2 nur 12% - also gilt Nummer 1. Herr L. hat drei Kinder im Alter von 14, 16 und 17 Jahren: nach Nummer 1 gibt es nichts, aber nach Nummer 2 36%, also ist das maßgeblich Frau S. hat vier Kinder im Alter von 6, 8, 12, und 16 Jahren: nach Nummer 1 gibt es 36%, nach Nummer 2 beträgt der Mehrbedarfszuschlag 48% des maßgebenden Regelbedarfs also gilt dies. Für das Zustehen dieses Mehrbedarfs sind nicht die rechtlichen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Voraussetzung ist die alleinige Pflege und Erziehung durch eine Person also das alleinige sich Kümmern, unabhängig davon, ob diese Person Inhaber oder Inhaberin der elterlichen Sorge ist oder aus sonstigen rechtlichen Gründen zur Erziehung berechtigt und ggf. verpflichtet ist. In der Praxis überwiegen natürlich die Fälle der Alleinerziehung durch einen sorgeberechtigten Elternteil in Trennungssituationen und nach rechtskräftiger Scheidung sowie durch Mütter nichtehelicher Kinder, die nicht mit einem Partner zusammenwohnen. Der

9 Aufenthalt von Kindern in Tagesstätten steht dem Anspruch auf den Mehrbedarf nicht im Wege. Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht auch, wenn volljährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, so auch die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn. 21.8b. Mehrbedarf bei wechselndem Aufenthalt des Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht: Geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln, haben Anspruch auf den halben Mehrbedarf. Dies entschied das Bundessozialgericht am B 4 AS 50/07R und dieser Entscheidung seitdem auch folgend die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn. 21.8b. Übersicht über die Höhe der Mehrbedarfe für Alleinerziehung 2015 maßgebender Regelbedarf 399 Euro Die Übersicht dient der schnellen Orientierung, aber siehe weiter oben gleiche Prozentzahlen bedeuten nicht die gleiche Rechtsgrundlage! Der Anspruch ergibt sich jeweils aus 21 Abs. 3 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB II 12% 24% 36% 48% 60% 1 Kind unter 7 Jahren 143,64 Euro 1 Kind ab 7 Jahren 47,88 Euro 2 Kinder unter 16 Jahren 143,64 Euro 2 Kinder ab 16 Jahren 95,76 Euro 1 Kind ab 7 und 1 Kind ab 16 Jahren 95,76 Euro 3 Kinder 143,64 Euro 4 Kinder 191,52 Euro Ab 5 Kinder 239,40 Euro Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte - 21 Abs. 4 SGB II: Der Mehrbedarf beträgt 35 % des maßgebenden Regelbedarfs. Das betrifft erwerbsfähige Personen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der vorher genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, gewährt werden. Dieser Mehrbedarf gilt auch für nichterwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, wenn ihnen Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII erbracht wird auch nachgehend möglich - 23 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II. Persönliche Voraussetzung ist nicht das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nach 2 Abs. 2 des SGB IX. Der Nachweis für das Zustehen dieses Mehrbedarfs wird

10 vielmehr durch den Bescheid des jeweils zuständigen Reha-Trägers im Sinne des SGB IX über die Bewilligung der entsprechenden Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben oder der sonstigen Hilfen im Sinne der Vorschrift geführt Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Personen mit Merkzeichen G - 23 Nr. 4 SGB II: Nicht erwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17% des nach 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind. Damit ist der Schwerbehindertenausweis gemeint. Dieser Mehrbedarf steht jedoch dann nicht zu, wenn bereits ein Anspruch auf den Mehrbedarf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Behinderung siehe oben - besteht. Das Merkzeichen G steht für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und berechtigt zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder alternativ 50% Kfz-Steuerermäßigung. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind Gegenstand des Feststellungsbescheides der Versorgungsverwaltung. Dieser Feststellungsbescheid ist Voraussetzung für die Ausstellung eines entsprechenden Ausweises mit dem Merkzeichen G. Problem: Die Versorgungsämter benötigen teilweise mehrere Monate nach Erlass des Feststellungsbescheides, um einen Ausweis auszustellen. Daher kann es für die Inanspruchnahme dieses Mehrbedarfs nicht auf den Besitz das tatsächliche Innehaben des Ausweises mit dem Merkzeichen G ankommen, sondern auf die entsprechende Feststellung im Bescheid des Versorgungsamtes. Das hat der Gesetzgeber des SGB XII, der vorher auch auf den Besitz des Ausweises abstellte, seit 2006 erkannt. Durch Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom (BGBl. S. 2670) ist 30 Abs. 1 des SGB XII so geändert worden, dass es nicht mehr auf den Besitz des Ausweises ankommt, sondern darauf, dass die betreffende Person durch einen Bescheid der nach 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach 69 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen kann. Dem wird sich der Gesetzgeber des SGB II anschließen müssen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe - 21 Abs. 5 SGB II. Der Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe wird erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nichterwerbsfähigen Angehörigen gewährt. Für die Bestimmung der angemessenen Höhe dieses Mehrbedarfs greifen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit auf die Empfehlungen des

11 Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zurück. Zum hat der Deutsche Verein neue Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen herausgegeben. Danach ist ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand bei den Erkrankungen, die eine Vollkost anzeigen, zu verneinen. Es ist nach der Auffassung des Vereins davon auszugehen, dass die auf der Grundlage der EVS 2003 bemessenen Regelsätze den notwendigen Aufwand für eine Vollkost decken. Der Deutsche Verein betont, dass die Gewährung von Zulagen bei von ihm nicht berücksichtigten Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden soll. Auch gelten die Empfehlungen ausschließlich für Erwachsene. Für Minderjährige können keine Empfehlungen ausgesprochen werden, da die Datenlagen unzureichend sind. Denn es liegen weder empirisch begründete Aussagen zum erforderlichen Aufwand für eine vollwertige Kost in den nach Regelsatzverordnung vorgesehenen Altersstufungen vor, noch sind die Ansätze für Ernährung in den Regelsätzen für Minderjährige bekannt. Die Regelsatzverordnung sieht eine ausgabenorientierte Bemessung ausschließlich für den Eckregelsatz vor. [Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. NDV, 12/2008, S. 503 ff. (S. 506)] Mehrbedarfszuschläge werden nun nur noch in folgenden Fällen empfohlen (Quelle: Anlage der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand ): * RB = Regelbedarf Anmerkung: Die Werte wurden von mir schon an die von 2015 angepasst. Art der Erkrankung Krankenkost / Kostform Krankenkostzulagen in % des RB* in Euro Niereninsuffizienz Nierenversagen) Eiweißdefinierte Kost 10 39,90 Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät 20 79,80 Zöliakie / Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Glutenfreie Kost 20 79,80

12 Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) Der Höhe nach sind Abweichungen in besonders gelagerten Einzelfällen möglich. Bei folgenden Erkrankungen ist ein Mehrbedarf in der Regel nur bei schweren Verläufen oder dem Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen: Art der Erkrankung Erläuterung Krankenkostzulagen in % des in Euro RB* Krebs (bösartiger Tumor) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 39,90 HIV-Infektion / AIDS Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 39, ,90 Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 39,90 Morbus Crohn (Erkrankung des Magen-Darmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 10 39,90 * RB = Regelbedarf Hinweis: Diese Liste führt nicht abschließend alle Erkrankungen auf, für die ein Mehrbedarf gewährt werden kann, vgl. Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn b ff. Ein Mehrbedarf ist in der Regel zu verneinen, da Vollkost angezeigt ist, bei

13 Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette) Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut) Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen) Hypertonie (Bluthochdruck) Kardinale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankungen) Diabeties mellitus (Zuckerkrankheit Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) Ulcus duodeni (Geschwür am Zwölffingerdarm) Ulcus ventriculi (Magengeschwür) Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis) Leberinsuffizienz In den Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit wird darauf hingewiesen, dass der Deutsche Verein den Ernährungsbedarf nur bei einigen Krankheiten untersucht hat. Durch die Empfehlungen darf also nicht die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags ausgeschlossen werden bei Erkrankungen, die nicht berücksichtigt wurden, z.b. Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Über die Notwendigkeit im Einzelfall entscheidet der Leistungsträger nach Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes bzw. des zuständigen Gesundheitsamts, vgl. Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn b ff. Liegen mehrere Erkrankungen vor, ist grundsätzlich ein Mehrbedarf in Höhe der höchsten Krankenkostzulage zu gewähren. Wenn aber Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitere Krankenkostzulage rechtfertigen, ist darüber im Einzelfall zu entscheiden, vgl. auch Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn Mehrbedarf für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf - 21 Abs. 6 SGB II Es muss sich um einen ganz besonderen, nicht typischen regelmäßigen Bedarf handeln, der von dem Regelbedarf nicht abgedeckt wird und auch nicht durch andere Einsparmöglichkeiten, aus Vermögen oder durch Zuwendungen von Dritten, z. B. Familienmitgliedern, gedeckt werden kann. Seiner Höhe nach muss er erheblich sein und von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. Nach den Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn , können zum Beispiel folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden: Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden, z. B. bei AIDS oder Neurodermitis, Putz- oder Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen, z.b. Rollstuhlfahrer, die gewisse notwendige Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,

14 Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern, das heißt regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn eine erhebliche Unterversorgung drohen würde. Bedarfsspitzen sind durch Wirtschaften mit der Regelleistung auszugleichen. Aus der Regelleistung und nicht mithilfe dieses Mehrbedarfs sind nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu 21 SGB II, Stand , Rn , zum Beispiel folgende Posten zu bestreiten: Schulmaterialien und Schulverpflegung Schülerfahrkarte Nachhilfeunterricht Bekleidung und Schuhe in Unter- bzw. Übergrößen Kinderbekleidung im Wachstumsalter Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung - 21 Abs. 7 SGB II Seit dem werden die Kosten für Warmwasserversorgung als Kosten der Unterkunft anerkannt und vom Jobcenter übernommen. Bei Haushalten mit individueller, dezentraler Warmwasserversorgung über Strom oder Gas hat jedes Haushaltsmitglied daher einen Anspruch auf einen prozentual vom Regelbedarf berechneten Mehrbedarfszuschlag, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Bedarfs bei den Kosten der Unterkunft anerkannt wird: Höhe des Mehrbedarfs: Bei einem Regelbedarf von Mehrbedarf in % Geldleistung 399 Euro 2,3 9,18 Euro 360 Euro 2,3 8,28 Euro 320 Euro 2,3 7,36 Euro 302 Euro 1,4 4,23 Euro 267 Euro 1,2 3,20 Euro 234 Euro 0,8 1,87 Euro Die Einführung dieses Mehrbedarfs zum und die Herausnahme der Kosten für die Erwärmung von Warmwasser aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bedeutet für die Haushalte, die über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügen (wo also das Warmwasser aus der Wand" kommt), dass die bisher so genannte Warmwasserpauschale (oder auch die tatsächlichen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung für die Warmwassererwärmung) nicht mehr von den Kosten der Unterkunft abgezogen wird.

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