HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN zum Ansuchen um Wohnbauförderung - Eigenheime (Neubau, Zubau, Ersterwerb) K-WBFG 1997

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1 HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN zum Ansuchen um Wohnbauförderung - Eigenheime (Neubau, Zubau, Ersterwerb) K-WBFG 1997 Dieses Informationsblatt soll Sie beim Ausfüllen des Förderungsantrages unterstützen. Nähere Informationen über die Wohnbauförderung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz bzw. aus dem Kärntner Landes-Wohn- und Siedlungsfonds entnehmen Sie bitte der Kärntner Wohnbaufibel (erhältlich beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9, evt. auch bei Ihrem Gemeindeamt oder bei Ihrer Bank). (1) FÖRDERUNGSWERBER Einen Förderungsantrag kann grundsätzlich nur der Eigentümer bzw. Miteigentümer des Baugrundstückes einbringen. Wenn Miteigentümer (z.b. Ehepartner) gemeinsam als Förderungswerber auftreten, sind beide Förderungswerber namhaft zu machen. Werden gleichzeitig zwei Wohnungen errichtet (z.b. Zweifamilienhaus für Geschwister, Einbau einer Wohnung für das Kind), sind die weiteren Förderungswerber bzw. Wohnungsnutzer unter Pkt. 10 anzuführen. (2) FÖRDERUNGSGEGENSTAND Die Wohnbauförderung im Land Kärnten stützt sich auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen: das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997) idgf und das Gesetz über den Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten 1972 idgf. Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K- WFG 1997) sieht Förderungen für die Neuerrichtung und für den Ersterwerb von Wohnraum vor. Als Neuerrichtung gilt auch der Einbau einer Wohnung in eine bestehende Baulichkeit und die Schaffung von Wohnungen in alter Bausubstanz, die bisher nicht als Wohnraum genutzt war (Revitalisierung). Als Ersterwerb gilt der erstmalige Eigentumserwerb von Wohnraum, insbesondere von Eigentumswohnungen, direkt vom Errichter. Mit Ausnahme des Ersterwerbs darf vor der Zusicherung der Förderung keinesfalls mit den Bauarbeiten begonnen werden (es besteht die Möglichkeit, einen früheren Baubeginn zu beantragen!) Das Wohn- und Siedlungsfondsgesetz des Landes Kärnten ermöglicht auch dann eine Förderung für die Schaffung von Wohnraum, wenn mit der Errichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurde (sog. "Fertigstellungsdarlehen"), oder wenn in sozial besonders begründeten Fällen die Einkommensgrenzen des Wohnbauförderungsgesetzes überschritten werden. Auch die Erweiterung von bestehenden Wohnungen (Zubau, Aufbau) zur Schaffung von zeitgemäßen Wohnverhältnissen wird gefördert, in sozial besonders begründeten Fällen ist ausnahmsweise auch der Kauf eines Eigenheimes förderbar. (3) ORT DES BAUVORHABENS Bitte tragen Sie hier die genaue Anschrift und die Grundbuchsdaten Ihres Bauvorhabens ein. Die weiteren Grundstücksdaten entnehmen wir dem beigelegten Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf. (4) BAUBEGINN Achtung! Wenn Sie mit dem Bau bereits begonnen haben, ist eine Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht mehr möglich (nur noch aus dem Landes-Wohn- und Siedlungsfonds). Das Förderungsdarlehen wird in zwei Teilbeträgen überwiesen, die sich nach dem Baufortschritt richten. Geben Sie bitte deshalb das geplante Datum des Baubeginns an. Sollten Sie daran interessiert sein, Ihr Bauvorhaben bereits vor der Erledigung Ihres Förderungsbegehrens zu beginnen, dann suchen Sie bitte um die Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn an. Diese wird nach der grundsätzlichen technischen Überprüfung Ihres Bauvorhabens erteilt und berechtigt Sie, unabhängig von der Erledigung Ihres Förderungsbegehrens mit dem Bau zu beginnen. Aus dieser Zusage läßt sich kein Förderungsanspruch ableiten. Da der Ihnen allenfalls zustehende Annuitätenzuschuss erst ab dem Bezug der geförderten Wohnung ausbezahlt wird, ist nach der Baufertigstellung nicht nur der Nachweis der Bauvollendung, sondern auch ein eigener Antrag auf Auszahlung erforderlich. (5) ANGABEN ZUM WOHNRAUM Im Fall der Errichtung von zwei Wohnungen geben Sie bitte die genaue Lage der Wohnung an (z.b. Erdgeschoß - Obergeschoß, westseitig - ostseitig u.ä.), damit bei der Behandlung des Förderungsantrages eine genaue Zuordnung möglich ist. Das Förderungsausmaß wird nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung später beziehen werden, bemessen. Die sog. "angemessene Nutzfläche" nach dem K-WFG 1997 beträgt bei einer Haushaltsgröße von Haushaltsgröße angem. Nutzfläche 1 oder 2 Personen 70 m² 3 Personen 80 m² 4 Personen 95 m² 5 Personen 105 m² 6 Personen 115 m² 7 o. mehr Personen 125 m² - 1 -

2 Aus der angemessenen Nutzfläche (höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlichen Wohnfläche) und dem m²-satz (Eigenheime 500,--, Gruppenwohnbau 600,--, Eigentumswohnungen 800,--) wird das Förderungsausmaß errechnet. Für energiesparende Maßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energie wird je Zusatzpunkt (siehe Beiblatt - Ansuchen Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß) eine zusätzliche Förderung von 15,-- je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Die Förderung wird a) als zinsbegünstigtes Wohnbauförderungsdarlehen von 60 % der Förderungssumme und b) als Annuitätenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen von 40 % der Förderungssumme ausbezahlt. Die tatsächliche Nutzfläche Ihrer Wohnung wird von den Amtstechnikern anhand der beigelegten Baupläne ermittelt. Sie darf die angemessene Nutzfläche höchstens um 100 m² überschreiten, da Ihr Bauvorhaben ansonsten nicht förderungswürdig wäre. Für die Fertigstellung eines Rohbaus, die Erweiterung von Wohnraum und den Hauskauf gelten die Richtlinien des Landes-Wohn- und Siedlungsfonds, die eine nach der Nutzfläche abgestufte Förderung vorsehen, in der Regel höchstens ,-- (in sozial besonders begründeten Fällen auch mehr). Förderungsbeträge bis zu ,-- werden als Förderungsdarlehen, allenfalls darüber hinausgehende Beträge als Annuitätenzuschuss ausbezahlt. Zur leichteren und rascheren Beurteilung Ihres Bauvorhabens durch unsere Techniker geben Sie bitte auch die gewünschten Daten zu allenfalls bereits bestehendem Wohnraum an. (6) ERHÖHUNGSBETRÄGE Für eine Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ,-- Für Mehrkosten durch ein behindertes Haushaltsmitglied: ,--; diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 vom 1. Dezember 2003 Planungsgrundsätze für das barrierefreie Bauen, der ÖNORM B 1601 Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen, der ÖNORM B 2457 Schrägaufzüge für behinderte Personen Bauvorschriften, oder gleichartiger Normen entsprechen. Für die Errichtung des Wohnobjekts in Gemeinden im ländlichen strukturschwachen Raum: ,--; Das sind folgende Gemeinden: Afritz am See, Albeck, Arriach, Bad Kleinkirchheim, Bad Sankt Leonhard i.l., Baldramsdorf, Berg im Drautal, Bleiburg, Brückl, Dellach, Dellach im Drautal, Deutsch-Griffen, Diex, Eberndorf, Eberstein, Eisenkappel-Vellach, Feistritz an der Gail, Feistritz im Rosental, Feistritz ob Bleiburg, Feld am See, Flattach, Frantschach- St. Gertraud, Fresach, Friesach, Gallizien, Gitschtal, Globasnitz, Glödnitz, Gnesau, Greifenburg, Großkirchheim, Gurk, Guttaring, Heiligenblut, Himmelberg, Hüttenberg, Irschen, Kirchbach, Kleblach-Lind, Klein Sankt Paul, Kötschach-Mauthen, Krems in Kärnten, Lavamünd, Lesachtal, Mallnitz, Malta, Maria Rain, Metnitz, Micheldorf, Millstatt, Mölbling, Mörtschach, Mühldorf, Neuhaus, Nötsch im Gailtal, Oberdrauburg, Obervellach, Preitenegg, Rangersdorf, Reichenau, Reichenfels, Reißeck, Rennweg am Katschberg, Ruden, Sankt Andrä, St. Georgen am Längsee, Sankt Georgen i.l., St. Margareten im Rosental, Sankt Paul im Lavanttal, Sankt Stefan im Gailtal, Sankt Urban, Sittersdorf, Stall, Steinfeld, Steuerberg, Straßburg, Stockenboi, Trebesing, Weißensee, Weitensfeld im Gurktal, Winklern und Zell Für die begünstigte Person bei Vorlage von Bestätigungen befugter Unternehmen über die am Förderungsobjekt erbrachten Arbeitsleistungen im Ausmaß von 50 % der Grundförderungssumme der entsprechenden Förderungsklasse: 100 je m² Nutzfläche, jedoch höchstens (7) VORGESEHENE FINANZIERUNG Als Grundlage für die Gewährung einer Förderung ist vom Förderungswerber ein vollständiger Finanzierungsplan vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass der Annuitätenzuschuss nur dann ausbezahlt wird, wenn zum Zeitpunkt des Bezugs des geförderten Wohnraums der Nachweis erbracht wird, dass ein für die Wohnraumschaffung aufgenommenes Hypothekardarlehen in der entsprechenden Höhe aushaftet. Auch gilt die erwähnte Gebührenbefreiung nur für Darlehen, die im Finanzierungsplan enthalten sind (dieser wird Ihnen mit der allfälligen Zusicherung einer Wohnbauförderung übermittelt). (8) BANKVERBINDUNG(EN) Bitte geben Sie an, auf welches Konto der Förderungsbetrag überwiesen werden soll. Das Wohnbauförderungsdarlehen selbst wird von der Kärntner Landesund Hypothekenbank AG verwaltet. Diese ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen, die die Darlehensverrechnung und -rückzahlung betreffen. Bei der Errichtung von zwei Wohnungen kann jeder Förderungswerber, der Grundeigentümer ist, eine eigene Bankverbindung abgeben (siehe Punkt 10.B). Bei - 2 -

3 der Errichtung einer Wohnung für eine nahestehende Person werden beide Förderungen auf das Konto des Förderungswerbers überwiesen. (9) BEI ERSTERWERB VON WOHNRAUM BZW. BEI HAUSKAUF Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung legen Sie bitte eine Kopie der sog. "grundsätzlichen Förderungsbereitschaft" bei. Diese spricht der Wohnbauförderungsbeirat für jene Bauvorhaben aus, bei denen später eine Förderung überhaupt in Betracht kommt. Eine Förderung ist nur innerhalb von jener Frist möglich, die in der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft festgelegt ist. Eine Kopie dieses Schreibens erhalten Sie vom Bauträger. (10)A Errichtung einer 2. Wohnung durch den Förderungswerber für eine nahestehende Person Eine zweite Wohnung in einem Eigenheim kann auch dann gefördert werden, wenn sie der Förderungswerber (Grundeigentümer) für eine sog. "nahestehende Person" errichtet, die diese Wohnung benützen wird. Als nahestehende Personen gelten in diesem Fall Verwandte in gerader Linie (wie Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder usw.) einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie sowie die eigenen und adoptierten Kinder und Pflegekinder von Lebensgefährten (nicht jedoch der Ehegatte oder Lebensgefährte selbst). Für eine derartige Wohnung wird nur das Förderungsdarlehen, jedoch kein Annuitätenzuschuss gewährt. (10)B Errichtung einer zweiten Wohnung durch einen Miteigentümer Die Errichtung einer zweiten Wohnung in einem Eigenheim wird voll gefördert (Darlehen und Annuitätenzuschuss), wenn auch der Förderungswerber für die zweite Wohnung Grundstücks(mit-)eigentümer ist (z.b. Geschwister, die auf einem Grundstück im gemeinsamen Eigentum ein Eigenheim mit zwei Wohnungen jeweils für den eigenen Wohnbedarf errichten). Bei förderungsrechtlich "komplizierteren" Bauvorhaben (zb Erweiterung der Wohnung im Erdgeschoß und Einbau einer Wohnung im Dachgeschoß u.ä.) halten Sie bitte Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Abt. 9 Wohnungs- und Siedlungswesen im Amt der Kärntner Landesregierung. (11) FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN Die unter diesem Punkt angeführten und von Ihnen verbindlich zu unterfertigenden Förderungsvoraussetzungen beruhen auf den Bestimmungen des geltenden Wohnbauförderungsrechtes bzw. des geltenden Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird. Sie sind im Fall der Förderung auch Bestandteil des Darlehensvertrages (Schuldscheines). Bitte beachten Sie vor allem, dass Sie die geförderte Wohnung ständig und auf Dauer bewohnen müssen und spätestens binnen 6 Monaten (bei Förderung aus dem Landes-Wohn- und Siedlungsfonds binnen 3 Monaten) nach Bezug der geförderten Wohnung jegliche Rechte an den von Ihnen bisher bewohnten Wohnungen aufgeben müssen. Es entspricht nicht den Intentionen der Wohnbauförderung, die Errichtung von Zweitund Nebenwohnsitzen zu unterstützen (12) UNTERFERTIGUNG durch den (die) Förderungswerber Dieser Förderungsantrag mit den darin enthaltenen Erklärungen, Kenntnisnahmen und Verpflichtungen ist vom (von den) Förderungswerber(n) bzw. von allen (Mit- )Eigentümern des zu fördernden Wohnobjektes zu unterfertigen. Sie bestätigen damit, dass die von Ihnen gemachten Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. (13) BESTÄTIGUNG DER BAUBEHÖRDE Die rechtskräftige Baubewilligung und der Baufortschritt des zu fördernden Objektes sind von der zuständigen Baubehörde (Gemeindeamt) zu bestätigen. (14) ERFORDERLICHE UNTERLAGEN Die Aufstellung der erforderlichen Unterlagen ermöglicht Ihnen die Kontrolle des Förderungsansuchens auf Vollständigkeit, um Rückfragen vermeiden zu können. Unterlagen, für die ein Kontrollkästchen vorgesehen ist, sind nur einmal beizubringen, bei zwei Kontrollkästchen sind die Unterlagen für jede zu fördernde Wohnung vorzulegen. Bitte füllen Sie für jede zu fördernde Wohnung ein eigenes Beiblatt zum Förderungsansuchen aus (s. nächste Seite) und beantragen Sie die Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß mittels dem dafür vorgesehenen Beiblatt. Aus den Meldezetteln des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und sonstigen nahestehenden Personen sollte jedenfalls hervorgehen, dass der Wohnsitz des Förderungswerbers insgesamt mindestens 2 Jahren im Bundesland Kärnten lag (die dafür maßgeblichen Zeiten können auch längere Zeit zurückliegen und sogar zusammengezählt werden). Wenn sie in einer Lebensgemeinschaft leben und eine Jungfamilienförderung beantragen wollen, beachten Sie bitte, dass der Wohnbauförderungsbeirat folgende Regelung getroffen hat: Bei Lebensgefährten mit einem gemeinsamen haushaltsangehörigen Kind (bzw. einem Kind des - 3 -

4 Förderungswerbers) wird die Jungfamilienförderung ohne Mindestmeldefrist gewährt. Bei Lebensgefährten mit anderen haushaltsangehörigen Kindern ist eine Mindestmeldefrist von 2 Jahren erforderlich. Lebensgefährten ohne haushaltsangehörige Kinder erhalten keine Jungfamilienförderung. Weisen Sie daher bitte gegebenenfalls die gemeinsame Haushaltsführung seit mindestens zwei Jahren anhand Ihres Meldezettels nach. Die Ausstellung eines Meldezettels im Zusammenhang mit einem Wohnbauförderungsansuchens zur Vorlage bei der Abt. 9 ist gebührenfrei. Zur Ermittlung Ihres Haushalts-Jahreseinkommens sind die Einkommensnachweise des Förderungswerbers und aller zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Personen, die das zu fördernde Objekt beziehen werden, vorzulegen (Lohnzettel oder Arbeitnehmerveranlagung des vergangenen Kalenderjahres bzw. letzt aufliegender Einkommenssteuer- bzw. Einheitswertbescheid). Geben Sie, falls erforderlich, auch eine Erklärung über allfällige sonstige Einkünfte ab. Die Vorlage der Einkommensnachweise entfällt bei Förderungen aus dem Landes-Wohn- und Siedlungsfonds, wie z.b. bei der Fertigstellung eines Rohbaus und bei der Erweiterung von bestehendem Wohnraum (Zubau). Die mit "falls zutreffend" bezeichneten Unterlagen sind nur dann beizubringen, wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben sind (z.b. Kinder, Familienbeihilfenbezug, Ehe, Scheidung, Pflegebedürftigkeit, Rollstuhlbehinderung eines Haushaltsmitglieds, usw.) Beim Ersterwerb von Wohnraum und beim Kauf eines Hauses sind zusätzlich die dort angeführten Unterlagen erforderlich

5 Wie hoch ist das Förderungsausmaß? Das Förderungsausmaß beträgt bei Errichtung eines Eigenheimes je nach Einstufung in die Förderungsklassen gemäß nachstehender Tabelle a) 350,-- bis 750,-- je m² förderbarer Nutzfläche. Die Einstufung erfolgt nach der jeweiligen Summe an Punkten, die sich auf Grund der im Bauvorhaben durchgeführten Maßnahmen ergibt. Die jeweiligen Punkte einer Maßnahme ergeben sich aus unten angeführten Bewertungstabelle b). Durch die so errechneten Punkte in Zusammenhang mit den in Tabelle a) angeführten Voraussetzungen hinsichtlich der Wärmeversorgung, der Warmwasserbereitung und des Heizwärmebedarfes wird das Förderungsausmaß in 4 Ökoklassen (= Förderungsklassen) eingeteilt. Tabelle a) (Förderungsklassen): Wärme- versorgung * Öko 1 Öko 2 Öko 3 Öko Wärmeversorgung durch Gasoder Ölbrennwertkessel zulässig Wärmeversorgung durch Fernwärme, erneuerbare Energie oder Wärmepumpe Notwendige Punkteanzahl Wärmeversorgung durch erneuerbare Energie oder Wärmepumpe Wärmeversorgung durch erneuerbare Energie oder Wärmepumpe Warmwasser- Strom, erneuerbare Strom, erneuerba- Solar oder Solar oder Bereitung Energie, Fern- re Energie, Fern- Wärmepumpe Wärmepumpe wärme, Solar, wärme, Solar, Wärmepumpe Wärmepumpe Heizwärme- A/V > = 0,8 = 65 A/V > = 0,8 = 65 A/V > = 0,8 = 65 A/V >= 0,8 = 65 Bedarf Fixsatz je m² förderbarer Nutzfläche A/V <= 0,2 = 35 dazwischen linear A/V <= 0,2 = 35 dazwischen linear A/V <= 0,2 = 35 A/V <= 0,2 = 35 dazwischen linear dazwischen linear * In begründeten Fällen darf bei der Errichtung von Wohnungen von der Erfüllung der Bedingungen der Wärmeversorgung Abstand genommen werden, wenn die Wärmeversorgung über bestehende Anlagen erfolgt. Öko 1 Für die Ökoklasse 1 sind mindestens 30 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Für die Wärmeversorgung* dürfen keine Öl- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik verwendet werden. Bei Öl und Gasbrennwertgeräten muss unter Berücksichtigung der Wärmeverteilung gewährleistet sein, dass eine Kondensation stattfindet. Der Nachweis hat durch Vorlage der Heizlast- und Rohrnetzberechnung sowie der Auslegungsparameter zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Strom, erneuerbarer Energie, Fernwärme, Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf darf bei einem A/V Verhältnis von 0,8 den Wert von 65 kwh/ (m².a) und bei einem A/V Verhältnis von 0,2 den Wert von 35 kwh/ (m².a) nicht überschreiten. Für A/V Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt. Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl für die Ökoklasse 1 führt zum Verlust der gesamten Förderung

6 Öko 2 Für die Ökoklasse 2 sind mindestens 50 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch Fernwärme, erneuerbarer Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Strom, erneuerbarer Energie, Fernwärme, Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf darf bei einem A/V Verhältnis von 0,8 den Wert von 65 kwh/ (m².a) und bei einem A/V Verhältnis von 0,2 den Wert von 35 kwh/(m².a) nicht überschreiten. Für A/V Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt. Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl führt zur Rückstufung in die Ökoklasse 1 oder zum Verlust der gesamten Förderung. Öko 3 Für die Ökoklasse 3 sind mindestens 60 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch erneuerbarer Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf darf bei einem A/V Verhältnis von 0,8 den Wert von 65 kwh/ (m².a) und bei einem A/V Verhältnis von 0,2 den Wert von 35 kwh/ (m².a) nicht überschreiten. Für A/V Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt. Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl führt zur Rückstufung in die entsprechende Ökoklasse oder zum Verlust der gesamten Förderung. Öko 4 Für die Ökoklasse 4 sind mindestens 80 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch erneuerbarer Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf darf bei einem A/V Verhältnis von 0,8 den Wert von 65 kwh/ (m².a) und bei einem A/V Verhältnis von 0,2 den Wert von 35 kwh/ (m².a) nicht überschreiten. Für A/V Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt. Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl führt zur Rückstufung in die entsprechende Ökoklasse oder zum Verlust der gesamten Förderung. Bei Erreichen der Förderungsklassen Öko 3 oder Öko 4 kann von der Bedingung der Warmwasserbereitung über Solar oder Wärmepumpe abgesehen werden, wenn die Warmwasserbereitung mittels biogener Fernwärme erfolgt. Die für die Zuordnung in die Förderungsklassen Öko 1 Öko 4 benötigten Punkte errechnen sich wie folgt: Tabelle b) (Bewertungstabelle): Maßnahme Punkte 1 Beratung Energieberatung inkl. Energieausweis Befugter Haustechnikplaner 2 2 Qualitätssicherung Luftdichte Gebäudehülle Wärmebildaufnahme Vermeidung sommerlicher Überwärmung Barrierefreies Bauen 4 3 Thermische Qualität (bei 3400 HGT) HWB A/V >= 0,8 dazwischen A/V <= 0, Linear Linear Linear

7 Linear Linear Linear Linear Passive Sonnenenergienutzung > 25% des Wärmebedarfes, Nachweis, dass keine Überwärmung im Sommer erfolgt. 3.3 Vermeidung von Wärmebrücken 1 4 Heizsystem Niedertemperaturheizung Fernwärmeanschluss - fossile Brennstoffe mit KWK Fernwärmeanschluss - erneuerbare Energieträger Scheitholzheizung mit Pufferspeicher Zentrale Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe mit Ausnahme Wärmepumpenheizung Solarunterstützte Heizung Frischluftanlage optimiert (Schall etc.) Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.) 5 5 Warmwasserbereitung im Sommer Solaranlage mind. 4 m² Wärmepumpe Leistungsziffer Raumplanung Gruppenwohnbau 8 7 Ökologische Maßnahmen Ökologische Beurteilung der Materialien OI3 < OI3 < OI3 < Maximal erreichbare Punkteanzahl Soweit im Folgenden auf technische Normen, wie zb ÖNORMEN verwiesen wird, sind entsprechende Nachweise nach gleichwertigen technischen Regeln eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftraumes ebenfalls anzuerkennen. Die angeführten ÖNORMEN und Europäischen Normen (EN) sind bei der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und können beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden. Zu 1.1: Energieberatung inkl. Energieausweis Im Rahmen der Energieberatung ist der rechnerische Raumwärmebedarf, sowie die Gebäudeheizlast zu ermitteln und ist eine Beratung über bautechnische (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung, etc.) und heizungstechnische (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung, etc. ) Aspekte durchzuführen. Als Nachweis für die Energieberatung ist ein Prüfprotokoll vorzulegen. Zu 1.2: Befugter Haustechnikplaner - 7 -

8 Nachweis: Vorlage der Raumheizlast Berechnung nach Norm (zb EN 12831, M 7500) mit Unterschrift und Firmenstempel des Haustechnikplaners Zu 2.1: Luftdichte Gebäudehülle Der Luftwechsel darf beim Druckdifferenztest n 50 1 höchstens 1,5 h betragen, bei Gebäuden mit kontrollierter Be- und Entlüftung höchstens 1,0 h. Im 1 Geschosswohnungsbau müssen wenigstens zwei Wohneinheiten in unterschiedlicher Lage gemessen werden und den Zielwert erreichen. Nachweis: Vorlage des Messprotokolls der Luftdichtheitsmessung eines nachweislichen geschulten Fachunternehmers Zu 2.2: Wärmebildaufnahme (Thermografie Messungen) Zu Erfüllung der jeweiligen Messaufgabe sind die entsprechenden Richtlinien und Normen einzuhalten (EN 13187). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Prüfberichtes. Die ÖNORM B 1602 ist eine Ergänzung zur Ö- NORM B 1600 und behandelt das Thema "Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen". Zusätzlich sind noch folgende Normenreihen für behinderte Menschen von Bedeutung: ÖNORM V 2102: "Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen, Taktile Bodeninformation" Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen. ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation" Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen. ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation" Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen. Zu 2.3: Vermeidung sommerlicher Überwärmung: Der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) be- Zu 3: Thermische Qualität (bei 3400 HGT) schreibt die erforderliche Wärmemenge pro Quadratmeter beheizter Bruttogeschossfläche, die pro Jahr benötigt wird, um die Innentemperatur im Gebäude an einem bestimmten Ort (Klima) auf 20 Grad Celsius zu halten. Näheres unter Anlage II 1. b) Energieausweis. Die Maßnahme ist erfüllt, wenn die sommerliche Überwärmung durch bauliche Maßnahmen verhindert wird. Die Optimierung hat für den am stärksten belasteten Raum bzw. für eine stark bestrahlte Wohneinheit des Gebäudes zu erfolgen. Die Auslegung (der rechnerische Nachweis) ist laut Ö-Norm B durchzuführen. Die Maßnahme gilt auch als erfüllt, wenn ausreichend konstruktive Maßnahmen (außenliegende Rollladen,...) vorhanden sind. Zu 2.4: Barrierefreies Bauen Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen sind in folgenden Ö- Normen zusammengefasst: ÖNORM B 1600 ÖNORM B 1601 ÖNORM B 1602 a) ÖNORM B 1600 In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundsätze für das Barrierefreie Bauen" definiert (z.b. Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen). b) ÖNORM B 1601 Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen" (z.b. Wohnungen). c) ÖNORM B 1602 Zu 3.2: Passive Sonnenenergienutzung Die im Energieausweis ausgewiesenen passiven Sonnenenergieerträge müssen mindestens 25% des Wärmebedarfs abdecken. passive solare Wärmegewinne * Transmissionswärmeverluste + Lüftungswärmeverluste Zu 3.3: Vermeidung von Wärmebrücken Die Maßnahme ist erfüllt, wenn mindestens ein Konstruktionsdetail wärmetechnisch optimiert wurde. Die Umsetzung der Bauteillösung kann anhand des Wärmebrückenkataloges ( des Energieinstituts Vorarlberg oder anderer gleichwertiger Wärmebrückenverbesserungen erfolgen. Nachweis: Vorlage des Detailplans der optimierten Wärmebrücke sowie Angabe der Anwendungsorte (ggf. Angabe der Bauteillösung nach Wärmebrückenkatalog)

9 Zu 4.1: Niedertemperaturheizung Ein Niedertemperatursystem liegt dann vor, wenn bei der Auslegungstemperatur des Wärmeverteilsystems die Mitteltemperatur zwischen Vor- und Rücklauf nicht höher als 40 Grad Celsius ist. Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zb Ö-Norm M7500) und gewährte Wärmeabgabekomponenten gemäß Auslegungsdaten des Herstellers (Art, Anzahl, Leistung der Heizkörper). Zu 4.2.1: Fernwärmeanschluss fossile Brennstoffe mit Kraft-Wärme-Kopplung Voraussetzung: Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen über den Anschluss und die künftige Versorgung mit Fernwärme. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages. Zu 4.2.2: Fernwärmeanschluss - erneuerbare Energieträger Anschluss an ein Biomassefernwärmenetz oder Fernwärmenetz mit mind. 90 % Anteil von Biomassewärme, gewerblicher oder industrieller Abwärme. Voraussetzung: Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen über den Anschluss und die künftige Versorgung mit Fernwärme. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages. Zu 4.2.3: Scheitholzheizung mit Pufferspeicher Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse Nahwärmbereich liegen, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle isd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgf, ist vorzulegen, aus dem die Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte bezogen auf die eingesetzte Energie hervorgeht: Organische Kohlenwasserstoffe (OGC) 50 (mg/mj) Kohlenmonoxyd 800 (mg/mj) Staub 50 (mg/mj) Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung und die Einbeziehung der Rauchgastemperatur in die Regelung gegeben sein. Der Pufferspeicher muss ein Volumen von 50 Liter je kw, jedoch mindestens 750 Liter aufweisen. Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein. Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302 unter Einbeziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % von einem dazu Befugten vorgelegt werden. Zu 4.2.4: Zentrale Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit Ausnahme Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse Nahwärmebereich liegen, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Bei Hackschnitzel- und Pelletsheizungen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle isd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgf, vorzulegen, aus dem die Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte bezogen auf die eingesetzte Energie bei einem Wassergehalt der Hackschnitzel von 30% bzw. Pellets von max. 12 % hervorgeht: Organische Kohlenwasserstoffe (OGC) 7 (mg/mj) Kohlenmonoxyd 300 (mg/mj) Staub 50 (mg/mj) Beim Normalbetrieb der Anlage ist eine rauchfreie Verbrennung (Grauwert O) nach Ringelmannskala gefordert. Der Wassergehalt des Brennstoffes darf 35% nicht überschreiten. Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein. Zu 4.2.5: Wärmepumpenheizung Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance) der zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser Wärmepumpen W10/W35 muss größer als 4,5 und bei Sole/Wasser B0/W35 größer als 3,5 und größer als 3,0 bei Luft/Wasser A2/W35 sein. Die Auslegung der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, dass die geforderten COP Werte eingehalten werden können. Der Prüfbericht einer akkreditierten Stelle ist beizubringen. Die Anforderungen der Ö- NORM EN Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren

10 Zu 4.3: Solarunterstützte Heizung Die Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung muss eine Mindest-Kollektorfläche von 15 m² bei Flachkollektoren ( selektiv beschichtet k 3,8 W/m²K) der 12 m² Kollektorfläche bei evakuierten bzw. Wärmerohrkollektoren aufweisen. Je m² Flachkollektor ist ein Pufferspeicher von mindestens 50 Liter und bei Wärmerohrkollektor von mindestens 70 Liter vorzusehen. Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Zu 4.4.1: Frischluftanlage optimiert (Schall etc.) Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Auch Lüftungsanlagen ohne Rückgewinnung haben gegenüber der Fensterlüftung raumlufthygienische Vorteile. Durch den bedarfsgerecht einstell- und regelbaren, kontinuierlichen Luftaustausch wird in allen Räumen eine sehr gute Luftqualität gewährleistet. Lüftungsanlagen sorgen für konstante Abfuhr von zuviel Feuchte, von Schadstoffen und CO2. Um eine optimale Funktion dieser Anlagen zu gewährleisten und eine hohe Nutzerakzeptanz zu erreichen, müssen die folgenden Kriterien erfüllt werden: die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach Vornorm ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 ausgelegt. Der Auslegungsvolumenstrom ist als größter der folgenden Werte festzulegen: Zuluftmenge nach ÖNORM H 6038 Abluftmenge nach ÖNORM H 6038 Zuluftmenge bei Standard- Personenbelegung und 30m 3 /h Luftvolumenstrom Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Durch die Zuluftöffnungen soll keine merkliche Schwächung des Schalldämm-Maßes der Gebäudehülle verursacht werden. Die Zuluftöffnungen sind zumindest mit einem Insektenschutzgitter ausgerüstet und leicht zugänglich. Die Frischluftversorgung erfolgt bedarfsgesteuert. Die Steuerung kann zb CO 2 oder Feuchte gesteuert erfolgen. Schalldruckpegel max. 25 db (A) in Wohnräumen, Kinder- und Schlafzimmern Platzierung der Außenluftdurchlässe im Bereich der Heizkörper, um kalte Außenluft zu erwärmen Ausreichend große Lüftungsquerschnitte zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen. Freier Querschnitt 150cm 2, beispielsweise als Überströmgitter. Ist das Türblatt um etwa 12 bis 15mm gekürzt, so ist der erforderliche Querschnitt ebenfalls gegeben [Werner]. Zu 4.4.2: Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.) Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. Diese bringen neben ihren energetischen auch raumluft-hygienische Vorteile. Durch den im Gegensatz zur Fensterlüftung bedarfsgerecht einstell- und regelbaren kontinuierlichen Luftaustausch wird in allen Räumen eine sehr gute Luftqualität gewährleistet. Lüftungsanlagen sorgen für konstante Abfuhr von zuviel Feuchte, von Schadstoffen und CO2. Die Abfuhr von Feuchte verhindert zu hohe relative Luftfeuchten, reduziert damit das Risiko von Schimmelpilzbildung und schafft ein Innenraumklima, das für das Wachstum von Hausstaubmilben ungünstig ist. Die von außen zugeführte Luft wird zudem durch hochwertige Filter gereinigt. Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Anlage nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach Vornorm ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 ausgelegt wird und auf die projektierten Luftmengen eingeregelt wird. Der Auslegungsvolumenstrom ist als größter der folgenden Werte festzulegen: Zuluftmenge nach ÖNORM H 6038 Abluftmenge nach ÖNORM H 6038 Zuluftmenge bei Standard- Personenbelegung und 30m 3 /h Luftvolumenstrom Luftwechselrate 0,3h 1 Außerdem sind die folgenden Kriterien zu erfüllen: Schalldruckpegel in Wohn- und Funktionsräumen (Wohnen, Schlafen, Kinder, Küche, Bad) bei Auslegungsvolumenstrom: max. 25 db(a) gut zugängliche, ohne Werkzeug wechselbare Filter, automat. Anzeige Filterwechsel [bmvit] Außenluftfilter mindestens F 7 nach DIN EN 779, Abluftfilter mindestens G 4 nach DIN EN

11 max. interner Leckluftstrom 3% bei 100 Pa Primärenergieinhalt (PEIne) Herstellungsenergie nicht erneuerbar Die Anlage kann in mindestens drei Stufen an den Bedarf angepasst werden Treibhauspotential (GWP) Globale Erwärmung durch Treibhausgase Hinweis an Nutzer, dass evtl. Dunstabzug nur im Umluftbetrieb betrieben werden soll Versäuerungspotential (AP) Regional wirksam auf Böden, Wald, Gewässer, etc.. Hinweis an Nutzer, dass nur Kondensationswäschetrockner eingesetzt werden dürfen Hinweis an Nutzer, dass Heizanlagen und Feuerstätten innerhalb der luftdichten Hülle nur raumluftunabhängig betrieben werden können Gerät verfügt über Bypass zur Umgehung der WRG im Sommer Außenluftansaugung in min. 1,5 m Höhe und mit ausreichendem Abstand zu Parkplätzen und Müll-Lagerplätzen Disbalance zwischen Außenluft- und Fortluftmassenstrom dauerhaft 10% Dabei werden diese jeweils zu 1/3 gewichtet. Der Ökoindex 3 wird auf die Bruttogeschossfläche laut OIB-Leitfaden bezogen. Die Datengrundlagen werden durch die öbox-vorarlberg ( verwaltet. Das Bewertungsverfahren ist im OI3-Leitfaden des Instituts für Baubiologie und Bauökologie in Wien (IBO) beschrieben. Zu 5.1: Solaranlage zur Warmwasserbereitung Die Solaranlage zur Warmwasserbereitung muss eine Mindest-Kollektorfläche von 4m² bei Flachkollektoren ( selektiv beschichtet, Wärmeverlustkoeffizient von 3,5 bis 4,5 W/m²K) und mindestens 50 l Boilerinhalt pro m² Kollektorfläche oder mindestens 70l Boilerinhalt bei evakuierten bzw. Wärmerohrkollektoren mit einen Wärmeverlustkoeffizienten von k < 2,5 W/(m²K) aufweisen. Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Zu 5.2: Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung Die Leistungsziffer der Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung ( Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance) ) muss mindestens 4 betragen. Die Anforderungen der ÖNORM EN Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren. Zu 7.1: Ökologische Beurteilung der Materialien Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien erfolgt automatisch im Zuge der Heizwärmebedarfsberechnung. Beurteilt wird die ökologische Materialqualität mittels Ökoindex 3 (OI3) im Hinblick auf

12 HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN zu den Angaben über die persönlichen Verhältnisse Im Fall der Errichtung von zwei Wohnungen füllen Sie bitte für jede Wohnung ein eigenes Beiblatt über die persönlichen Verhältnisse aus. Dies gilt sowohl für die Errichtung einer Wohnung durch einen Miteigentümer für den eigenen Wohnbedarf wie auch für die Errichtung einer Wohnung durch den Förderungswerber für eine nahestehende Person. (1) PERSÖNLICHE ANGABEN Hier sind die persönlichen Angaben des im Förderungsansuchen unter Punkt (1) bzw. (10)B angeführten Förderungswerbers bzw. der unter Punkt (10)A angeführten nahestehenden Person einzutragen. (2) WEITERE PERSONEN Nach dem K-WFG 1997 richtet sich das Förderungsausmaß nach der Anzahl der Personen, die in der zu fördernden Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben werden. Füllen Sie bitte das Beiblatt vollständig aus und verständigen Sie uns so rasch wie möglich, wenn vor der Zusicherung der Wohnbauförderung eine Veränderung ihrer Familienverhältnisse eintritt. Vor allem Haushaltszuwachs (Kinder) kann Ihren Förderungsanspruch erhöhen. Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, Ihre Angaben nach dem Bezug der geförderten Wohnung zu überprüfen. Für die Wohnbauförderung sind Lebensgefährten Ehepartnern gleichgestellt. Hinsichtlich des Förderungsausmaßes besteht kein Unterschied. Bei der Einstufung als Jungfamilie hat der Wohnbauförderungsbeirat jedoch, um Mißbrauch vorzubeugen, eine eigene Regelung für Lebensgemeinschaften beschlossen (siehe Seite 3). falls zu einer rascheren Behandlung Ihres Förderungsantrages führen. Bitte gegen Sie alle Personen an, die in der jetzt von Ihnen bewohnten Wohnung leben, auch wenn Sie keinen gemeinsamen Haushalt führen. (5) VERBINDLICHE ERKLÄRUNG über die Verwendung der bisher inngehabten Wohnung Sie und alle künftigen Haushaltsangehörigen müssen nach Bezug der wohnbaugeförderten Wohnung jegliche Rechte an bisher innegehabten Wohnungen (bzw. Eigenheimen) aufgeben. Deshalb werden Sie um eine verbindliche Erklärung darüber ersucht, was mit der (den) bisher innegehabten Wohnung(en) geschehen wird bzw. wer die künftigen Inhaber sein werden. (6) EIGENTUM AN WOHNRAUM Der Erhalt einer Wohnbauförderung ist mit der Verpflichtung verbunden, nach Bezug einer geförderten Wohnung alle bisherigen Wohnsitze aufzugeben. Dies wird auch von Amts wegen überprüft. Bitte füllen Sie deshalb diesen Punkt sorgfältig aus und wägen sie allenfalls ab, ob Sie die "zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses für minderbemittelte Bevölkerungsschichten" gedachte Wohnbauförderung unter diesen Umständen überhaupt in Anspruch nehmen wollen. (7) BESTÄTIGUNG Die Angaben des Beiblattes zum Förderungsansuchen sind von allen volljährigen künftigen Benützern des zu fördernden Wohnobjektes (Wohnung, Eigenheim) zu bestätigen und zu unterfertigen. ERLEDIGUNG Ihr Ansuchen wird in der Abteilung 9 überprüft. Nur vollständige Ansuchen können erledigt werden. Die Vorlage von Förderungsansuchen nach dem K- (3) KRANKHEIT / BEHINDERUNG WBFG 1997 beim Wohnbauförderungsbeirat erfolgt auf Grund einer Punktereihung, die den Zeitpunkt des An- Wenn Sie den Erhöhungsbetrag für eine behindertengerechte (rollstuhlgerechte) Bauausführung beantragen, legen Sie bitte entsprechende Nachweise bei. Die Pflegebedürftigkeit eines Haushaltsmitgliedes erhöht zwar nicht das Förderungsausmaß, bringt jedoch zusätzliche "Punkte" für die Warteliste und eine raschere Behandlung im Wohnbauförderungsbeirat. suchens und die Familienverhältnisse bewertet. Bis zur Zuzählung des Förderungsdarlehen müssen Sie mit einer Wartezeit von mindestens 4 Monaten rechnen, die durch Verfahrensabläufe und budgettechnische Erfordernisse bedingt ist. Falls ihr Förderungsansuchen positiv erledigt werden kann, erhalten Sie eine schriftliche Förderungszusa- (4) ANGABEN ZUR BISHERIGEN WOHNUNG ge und werden zugleich über das weitere Vorgehen Ihre bisherigen Wohnverhältnisse und der Grund für die Wohnungssuche werden in erster Linie für statistische Zwecke erfaßt, können jedoch im Einzelfall eben- informiert. Im Fall einer Ablehnung erhalten Sie eine kurze schriftliche Begründung. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 Wohnungs- und Siedlungswesen A-9020 Klagenfurt, Mießtaler Str. 6 Tel. (05) 0536 DW , Fax. DW

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