Eigenheimförderung - Verwaltung - Land Steiermark
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- Alwin Schräder
- vor 8 Jahren
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1 Seite 1 von 5 Eigenheimförderung WER BEKOMMT EINE EIGENHEIMFÖRDERUNG? Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.b. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung. WAS WIRD GEFÖRDERT? Neuerrichtung eines Eigenheimes. WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT? Neu seit 1. Juni 2013: Art: Nicht rückzahlbare Förderbeiträge. Diese Beiträge können auch als Zuschuss zu einem Darlehen oder Kredit eines Kreditinstitutes in fünffacher Höhe des Förderungsbeitrages mit einer zumindest 10jährigen Laufzeit ausbezahlt werden ,- Einpersonenhaushalt ,- Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) ,- Jungfamilien ( 2 Z. 13 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) 500, , ,- für jede weitere nahestehende Person (soweit nicht bereits eine Förderungsabdeckung als Jungfamilie vorhanden ist) bei besonderer Berücksichtigung ökologischer Standards: Passivhausstandard oder Holzkonstruktion bei Errichtung eines Eigenheimes in einem Siedlungsschwerpunkt gemäß 2 Abs. 1 Z. 31 (Raumordnungsgesetzes 2010) 2.000,- oder bei Errichtung eines Eigenheimes in einer Berggemeinde 2.000,- oder bei Errichtung von Eigenheimen in Gruppen Näheres siehe Informationsblatt für Eigenheimförderung bis 30. September 2013 wahlweise: Art: Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Zuschuss erfolgt halbjährlich und ist vom Jahr an das Land zurückzuzahlen.
2 Seite 2 von ,- bei Errichtung von Eigenheimen für Einzelpersonen ,- bei Errichtung von Eigenheimen für Ehepaare (Lebensgemeinschaften) 3.700,- je Kind 3.700,- zusätzlich für Familien mit zwei Kindern 7.400,- zusätzlich für Familien ab drei Kindern 3.700,- je mitwohnendem Elternteil der (des) Förderungswerber(s) Behindertenzuschlag (Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Schwerbehinderte [es muss zumindest eine 80%ige Erwerbsminderung gegeben sein] und Familien mit einem schwerbehinderten, im Haushalt lebenden Familienmitglied) 7.000,- max. je Alternativenergieanlage 3.000,- Zuschlag bei Anschluss an Fernwärme ,- Zuschlag für ein Super-Niedrigenergiehaus (NEU) ,- Zuschlag für ein Passivhaus ,- Zuschlag für Berggemeinden ,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen , ,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen (mind. 10 EH, davon mind. 2 zusammengebaut, max. 400 m² Grundstücksfläche je EH) ,- Zuschlag für Schutzzonenbauvorhaben 2.000,- Zuschlag für barrierefreies Bauen 3.000,- Zuschlag für " klima:aktiv Haus" 3.000,- Zuschlag für Sicherheitsvorkehrungen Näheres siehe Informationsblatt für Eigenheimförderung bis UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT? 1. Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein. 2. Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben. HWB BGF,max,3400 in kwh/m²,a bei einem A/V-Verhältnis 0,8 bei einem A/V-Verhältnis 0,2 seit Grundsätzlich ist die Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung vorgeschrieben bzw. Fernwärme oder Mikronetz mit Warmwasserversorgung ganzjährig. Unter Mikronetz oder Nahwärmenetz sind kleinräumige Wärmeverteilnetze zu verstehen, die zur Versorgung von mindestens drei räumlich getrennten Baukörpern, die über eine Fernwärmeleitung verbunden sind dienen und weder direkt oder indirekt mit der Errichtung von zu versorgendem
3 Seite 3 von 5 Wohnraum in Verbindung stehen. 3. Aus Gründen des Klimaschutzes und der vertraglichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Kyoto-Staatsvertrag mit den Bundesländern vom 22. Jänner 2006) ist die Verwendung fossiler Energieträger einzuschränken. Im Rahmen der Wohnbauförderung ist die Beheizung mit fossilen Brennstoffen grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäß 5 Abs.4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 LGBl. Nr.88/2006 ist jedoch der Einsatz von Öl und Gas zur Wärmebereitstellung nur mehr in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist einer Wärmeversorgung mit Fernwärme der Vorrang einzuräumen. Bei Vorhandensein eines Fernwärmenetzes am Standort des mit einem Heizungssystem zu versorgenden geförderten Wohnbaues (Eigenheime oder Eigenheime in Gruppen) ist an dieses Fernwärmenetz anzuschließen. In nicht fernwärmeversorgten Gebieten können Ausnahmen durch den Landesenergiebeauftragten in folgenden Fällen gewährt werden: - In Gebieten in denen vor dem bereits eine Erdgasversorgung durch eine Niederdruckleitung bestanden hat, wobei ein Anschlussbereich von höchstens 250 m beiderseits der bestehenden Leitung berücksichtigt werden kann; - In Gemeinden mit besonderer Feinstaubbelastung; hier wird die Verwendung von Biomasse nach Prüfung durch den Landesenergiebeauftragten nicht zwingend vorgeschrieben. In fernwärmeversorgten Gebieten können durch den Landesenergiebeauftragten Ausnahmen für einzelne Gebäude gewährt werden, wenn bereits der überwiegende Teil des jeweiligen Gebäudes mit Erdgas versorgt ist. Diese Regelung gilt ab ; alle davor getroffenen Entscheidungen des Landesenergiebeauftragten oder der Fachabteilung Energie und Wohnbau, bleiben vollinhaltlich aufrecht. Grundsätzlich ist der Einbau einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung vorgeschrieben. (Ausnahmen: Wenn eine ganzjährige Fernwärmeversorgung sichergestellt ist oder wenn eine Wärmepumpenheizanlage mit einer Jahresarbeitszahl von mind. 4 in Verbindung mit einer Fotovoltaikanlage (mind. 1,5 KW) im Einsatz ist, welche ganzjährig betrieben wird oder wenn der Einbau aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.) 4. Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen (F90) entsprechen. Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze. 6. Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen. 7. Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein. 8. Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers: bei einer Familiengröße von 1 Person: ,- 2 Personen: ,- für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je 4.500,-; bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je 900,-wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.
4 Seite 4 von 5 9. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. WEITERE AUSKÜNFTE Adresse: Dietrichsteinplatz Graz Telefon: +43 (316) 877-DW Informationsstelle im Erdgeschoss: DW 3713 bzw Öffnungszeiten der Informationsstelle: Mo-Mi 8-14 Uhr, Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr Formular: In der Informationsstelle bzw. im Internet Sie erreichen die BearbeiterInnen: Mo-Fr Uhr Leiter des Fachbereiches: Durchwahl: Zuständigkeit: Rudolf Hofer 3753 Ma - Sche Rechtliche BearbeiterInnen: Brigitta Schauer 3754 A - J Thomas Gigerl 3764 K, L, Schi- Z Rudolf Hofer 3753 Ma - Sche Kanzlei: Helmut Binder 4394 Sekretariat: Claudia Ficzko 3757 A - Ha, Me - O Karl Hlina 3755 He - Lu Margot Muhr 4306 Pa - Su
5 Seite 5 von 5 Ingrid Ziessler 3734 Ma, Scha - Zu Technische Begutachtung: Techniker: Für die Bezirke: Ing. Dietmar Baumann 3776 Liezen, Graz-Umgebung Nordwest Dipl.-HTL-Ing. Thomas Baumgartner 3760 Murtal, Voitsberg Ing. Walter Dirnböck 3766 Murau, Weiz Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg 3770 Hartberg-Fürstenfeld, Graz-Umgebung Südwest Ing. Gerhard Haider 3751 Deutschlandsberg, Leoben Ing. Ludwig Höhn 3745 Südoststeiermark, Graz-Umgebung Nordost Ing. Franz Neubauer 3785 Leibnitz, Graz-Umgebung Südost Ing. Peter Winkelbauer 4240 Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung Südost Ausserdem wird auf das Informationsblatt zur Eigenheimförderung verwiesen, wo die Richtlinien und Förderungsvoraussetzungen sehr ausführlich und umfangreich dargestellt sind.
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