Professor Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

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1 Tatkomplex 1: Das Geschehen auf der Autobahn Strafbarkeit des A I. 113 I StGB zur Vollstreckung berufener Amtsträger (+) Vollstreckungshandlung nach 113 StGB (+) Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt ( 113 I Alt. 1 StGB) oder tätlicher Angriff (Alt. 2) (-), A hat nur mit Selbstverbrennung gedroht dem doppelten Schutzzweck des 113 StGB (Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen und Schutz der dazu berufenen Organe) entsprechend muss sich die angekündigte Gewalt gegen den Vollstreckenden wenden Keine Drohung mit einer durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Kraftäußerung 2. Ergebnis: 113 I StGB (-) II. 240 StGB Nötigungshandlung: Drohung mit einem empfindlichen Übel (+) Nötigungserfolg: Sich-Entfernen des P (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit keine Rechtfertigungsgründe (+) Verwerflichkeit i.s.d. Zweck-Mittel-Relation (+) 4. Schuld (+) 5. (P) Rückgriff auf 240 StGB möglich, wenn 113 StGB wegen Fehlens der geforderten Tathandlung ausscheidet? tva/ Rspr: Rückgriff auf 240 StGB zulässig, aber Strafrahmen des 113 StGB Arg: Strafbarkeitslücken schließen

2 Kritik: 113 StGB wird unterlaufen; Strafrahmen von 113 StGB und 240 StGB mittlerweile identisch hm: keine Anwendung des 240 StGB, wenn die Nötigungsmittel unterhalb der Schwelle des 113 StGB bleiben Arg: nur so kann die Privilegierungsfunktion des 113 StGB erhalten werden; anderenfalls könnte 113 StGB, der nunmehr einen identischen Strafrahmen wie 240 StGB aufweist, aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden, weil ihm kein eigener Anwendungsbereich verbleiben würde; daher lässt sich aus der weiteren Existenz des 113 StGB eine Sperrwirkung gegenüber 240 StGB herleiten 6. Ergebnis: 240 StGB (-) III. Ergebnis A ist im ersten Tatkomplex straflos.

3 Tatkomplex 2: Das Geschehen in der Kneipe A. Strafbarkeit des C I. 113 StGB (-),keine Vollstreckungshandlung des P, weil dieser als Privatperson (und gerade nicht in seiner Funktion als Vollstreckungsbeamter!) in einer Kneipe ein Feierabendbier zu sich nimmt II. 223 I StGB Tathandlung isd 223 StGB (-), in dubio pro reo 2. Ergebnis: 223 StGB (-) III. 231 I StGB 1.Objektiver Tatbestand (+) Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff (+) Beteiligt (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit (+) Tod oder schwere Folge gem. 226 StGB (+) Verursachung der schweren Folge durch die Schlägerei/ den Angriff (+) 4. Strafbarkeitsausschluss gem. 231 II StGB (-) 5. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6. Ergebnis: 231 I StGB (+)

4 IV. Ergebnis: C ist strafbar gem. 231 I StGB. B. Strafbarkeit des B I. 113 I StGB (-), s.o. II. 223 I StGB (-), in dubio pro reo III. 231 I StGB 1. Tatbestand (+) 2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit (+) (P) Zurechnung des Erfolges einer Schlägerei, der nach Verlassen der Schlägerei eintritt MM: Täter muss im Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt sein Arg: Das Gesetz stellt auf das Risiko ab, das sich im Erfolg manifestiert hat. Dieses muss der Täter geschaffen haben. hl + Rspr: Entscheidend ist allein, dass sich der Täter überhaupt an der die schwere Folge verursachenden Schlägerei beteiligt hat. Arg: 231 StGB ist ein reines Gefährdungsdelikt; Strafgrund ist die abstrakte Gefährlichkeit einer Schlägerei zwischen mehr als 2 Personen; daher ist die schwere Folge nicht Tatbestandsvoraussetzung, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit; ein ursächlicher Beitrag des Täters bzgl. der schweren Folge ist gerade nicht erforderlich

5 4. Strafbarkeitsausschluss gem. 231 II StGB (-) 5. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6. Ergebnis: 231 I StGB (+) IV. Ergebnis: B ist strafbar gem. 231 I StGB. C. Strafbarkeit des A I. 113 I StGB (-), s.o. II. 212 I StGB (-), kein Tötungsvorsatz III. 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5 StGB durch gezielten Tritt mit dem beschuhten Fuß Tathandlung isd 223 StGB (+) Schuh als gefährliches Werkzeug isd 224 I Nr. 2 StGB? gemeinschaftlich, 224 I Nr. 4 StGB (-) das Leben gefährdende Behandlung, 224 I Nr. 5 StGB (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Ergebnis: 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB (+) IV. 227 I StGB 1. Tatbestand Körperverletzung (+) Fahrlässige Todesherbeiführung (+) Kausalität zwischen Tritt und Tod (+)

6 Unmittelbarkeitszusammenhang/ gefahrspezifischer Zusammenhang (-) (P) Knüpft 227 StGB an den Körperverletzungserfolg oder an die Körperverletzungshandlung an? o Letalitätstheorie (frühere Rspr. + tva): Körperverletzungserfolg Arg: hohe Strafandrohung ab 3 Jahre o Neue Rspr. + hl: Körperverletzungshandlung Wortlaut des 227 StGB der Körperverletzungshandlung sind spezifische Gefahren immanent o kein Streitentscheid, da Körperverletzung Ursache der schweren Folge war. o Keine Gefahrrealisierung, des Tritts, Handlung eines Dritten hat die tödliche Folge herbeigeführt 2. Ergebnis: 227 I StGB (-) V. 227 I, 13 StGB (-), hier wird die Gefahr nicht durch das Ausbleiben der gebotenen Handlung geschaffen, sondern durch den vorherigen Tritt gegen den Oberkörper. Daher kann nur an dieses positive Tun angeknüpft werden. VI. 222 StGB (+) 1. Tatbestandsmäßigkeit (+) Erfolgseintritt (+) Kausalität (+) Sorgfaltspflichtverletzung (+) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) (P) Wegfall der objektiven Zurechenbarkeit wegen eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten?

7 ea: Adäquanzzusammenhang: Zurechnung entfällt nur, wenn das Dazwischentreten eines eigenverantwortlich handelnden Dritten so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen war, oder in Fällen, in denen der später Handelnde an die vorausgehende Tat überhaupt nicht anknüpft Arg: Die weite Äquivalenztheorie bedarf eines einschränkenden Korrektivs. Nur wenn die fahrlässig gesetzte Bedingung bis zum Erfolg tatsächlich fortwirkt und das Eingreifen des Dritten im Bereich des Vorhersehbaren lag, darf eine strafrechtliche Haftung begründet werden. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+), da bei einer Schlägerei typischerweise mit dem Dazwischentreten von Dritten zu rechnen ist aa: Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der Beteiligten Verantwortung des Erstverursachers endet, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn der Täter die rechtlich relevante Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften schafft, die gerade dem Schutz vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten Dritter dienen, oder wenn das Verhalten des Dritten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist, dass es bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheint Arg: Sinn und Zweck strafrechtlicher Normen ist die Vermeidung vorhersehbarer und beherrschbarer Erfolge. Diese Beherrschbarkeit endet, wenn eine andere vollverantwortlich handelnden Person dessen

8 Entschluss durch ihren eigenen ersetzt und dies nicht als typische Folge des Handelns vorhersehbar ist. Streitentscheid: Selbst bei Abschichtung nach objektiven Verantwortungsbereichen ist trotz des Dazwischentretens eines vorsätzlich handelnden Dritten objektive Zurechenbarkeit gegeben, wenn das Verhalten des Dritten so spezifisch mit der Ausgangslage verbunden ist, dass es bereits typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheint. Der Sturz und das Sich-Aufrichten im Rahmen einer Schlägerei schafft typischerweise die Gefahr, dass ein anderer Teilnehmer der Schlägerei die entstandene wehrlose Lage zu eigenen Vorsatztaten ausnutzt. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis: 222 StGB (+) VII. 231 I StGB (+) VIII. Konkurrenzen o A hat sich strafbar gemacht nach 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB, 222 StGB und 231 StGB, die in Idealkonkurrenz gem. 52 StGB stehen. D. Gesamtergebnis TK 2 o A ist strafbar gem. 222, 224 I Nr. 2, 231 I, 52 StGB. o B ist strafbar gem. 231 I StGB. o C ist strafbar gem. 231 I StGB.

9 Tatkomplex 3: Die Autofahrt A. Strafbarkeit des A auf der Heimfahrt vor dem Zwischenfall an der Ampel gem. 316 I StGB III. I. Objektiver Tatbestand Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr (+) Fahruntüchtigkeit (+) (P) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit o relative Fahruntüchtigkeit unter 1,1 Promille, aber alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen o ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit; kein Gegenbeweis o A hatte 1,3 Promille. II. Subjektiver Tatbestand (+) Wissen um Fahrunsicherheit oder damit rechnen und sich Abfinden mit dieser Möglichkeit A hat wollte sein Auto zunächst bei der Kneipe stehen lassen, hat diesen Entschluss jedoch auf Grund des Drängens des C verworfen. Daraus lässt sich schließen, dass er mit seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gerechnet hat und sich damit abgefunden hat. Rechtswidrigkeit Rechtfertigende Einwilligung des C (-), da alleiniges Schutzgut des 316 I StGB allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs Keine Dispositionsbefugnis IV. Schuld (+) V. Ergebnis: 316 I StGB (+) B. Strafbarkeit des C auf der Heimfahrt vor dem Zwischenfall an der Ampel gem. 316, 26 StGB (+) I. Objektiver Tatbestand Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) Bestimmen (+)

10 II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. vorsätzlich begangener rechtswidriger Haupttat (+) Vorsatz bzgl. Bestimmen (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. Ergebnis: 316, 26 StGB (+) C. Strafbarkeit des A durch Fortsetzung der Fahrt inklusive Zwischenfall an der Ampel I. 315 c I Nr. 1 a StGB (-) (-) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (+) Fahruntüchtigkeit (+) konkrete Gefährdung für Leib und Leben eines anderen oder für eine Sache eines anderen von bedeutendem Wert (P1) Beifahrer als Gefährdungsopfer? o Frühere Rspr: (+),Mitfahrt im PKW eines alkoholisierten Fahrers begründet eine Gefahr o Heutige Rspr. + hl: nur bei Beinahe-Unfall, bei dem der Ausgang bei lebensnaher objektiver Betrachtung nur noch vom Zufall abhängt liegt vor o kein Streitentscheid, da konkrete Gefahr gegeben (P2) Gehören tatbeteiligte Mitfahrer zu dem durch 315 c geschützten Personenkreis? o MM: (+), weil der Wortlaut des 315 c StGB keine Beschränkung auf Tatfremde enthält o Rspr. + hl: (-), Tatbeteiligte nehmen am Rechtskreis des Täters teil und stehen daher nicht stellvertretend für die Allgemeinheit 2. Ergebnis: 315 c I Nr. 1 a StGB (-)

11 II. 316 I StGB (+) III. 223 I StGB (-), mangels Vorsatz IV. 229 StGB 1. Tatbestand (+) Köperverletzung (+) Gesundheitsschädigung (+) Sorgfaltspflichtverletzung (+) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Freiverantwortliche Selbstgefährdung des C? (P) Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung bei der Fremdgefährdung kann nach hm der Erfolg zugerechnet werden, die Rechtswidrigkeit kann jedoch bei Vorliegen einer Einwilligung entfallen Maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung ist die Tatherrschaft. Bei einer Autofahrt hat ab dem Zeitpunkt des Losfahrens allein der Fahrer die Tatherrschaft. Damit liegt eine Fremdgefährdung vor, sodass der Körperverletzungserfolg dem A zurechenbar ist. 2. Rechtswidrigkeit (-) Einwilligung(+) 3. Ergebnis: 229 StGB (-) VI. Ergebnis A ist strafbar gem. 316 I StGB. D. Strafbarkeit des C bei Fortsetzung der Fahrt inklusive Zwischenfall an der Ampel I. 316, 26 (+)

12 II. Ergebnis: C hat sich gem. 316, 26 StGB strafbar gemacht. E. Strafbarkeit des R I. 303 StGB (-), mangels Vorsatz II. 142 I Nr. 1 StGB (-) (+) Unfall im Straßenverkehr (+) Unfallbeteiligter isd 142 V StGB (+) Entfernen ohne Ermöglichung der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (-) R war beim Verlassen des Unfallorts nicht bekannt, dass er einen Unfall verursacht hat, ihm war auch nicht klar, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war 3. Ergebnis: 142 I Nr. 1 StGB (-) III. 142 II Nr. 2 StGB Objektiver Tatbestand Unfall im Straßenverkehr (+) Unfallbeteiligter isd 142 V StGB berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen (P) Ist das unvorsätzliche Entfernen dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichgestellt? o Frühere Rspr: (+), weil der Begriff entschuldigt nicht im dogmatischen Sinn zu verstehen sei, sondern weit auszulegen sei, sodass darunter auch das vorsatzlose Handeln falle o HL + BVerfG: (-); Verstoß gegen Analogieverbot

13 Ergebnis: 142 II Nr. 2 StGB (-) IV. Ergebnis: R ist straflos. F. Gesamtergebnis TK 3 Bezüglich der Strafbarkeit von A und C gem. 316 I StGB liegt jeweils nur eine Straftat nach 316 StGB vor. Demnach hat sich A nach 316 I StGB strafbar gemacht und C nach 316 I, 26 StGB. R ist straflos.

14 Tatkomplex 4: Das Strafverfahren A. Strafbarkeit des Z I. 154 StGB (-) Falschaussage (-) o hm (objektive Theorie): Aussage ist falsch, wenn sie inhaltlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Frage des Richters zielte ausschließlich auf das subjektive Vorstellungsbild des Zeugen, weil allein seine Erinnerung abgefragt wurde. Sofern der Zeuge sein Vorstellungsbild bezüglich Tatzeit und Tatort seinen Erinnerung entsprechend wiedergibt, liegt nach der objektiven Theorie keine Falschaussage vor. o Subjektive Theorie: Eine Aussage ist nur dann falsch, wenn sie inhaltlich nicht mit dem Vorstellungsbild des Aussagenden deckt. Die Aussage des Z deckt sich mit seinem Vorstellungsbild, daher liegt auch nach der subjektiven Theorie keine Falschaussage vor. o Pflichttheorie: Entscheidend ist, ob der Aussagende bei kritischer Prüfung der Erinnerung bzw. der Wahrnehmung das Auseinanderfallen von Aussageinhalt und Wirklichkeit hätte erkenne können. Auch nach dieser Auffassung liegt keine Falschaussage des Z vor. o Streitentscheid: nicht erforderlich, da nach allen Auffassungen keine Falschaussage vorliegt. 2. Ergebnis: 154 StGB (-) II. 161 StGB (-), weil Z sein Vorstellungsbild richtig wiedergibt.

15 III. Ergebnis: Z ist straflos. B. Strafbarkeit des E I. 153 StGB (+) Zeuge (+) falsche uneidliche Aussage (+) vor Gericht (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Ergebnis: 153 StGB (+) II. Ergebnis: E ist strafbar gem. 153 StGB. C. Strafbarkeit des A bzgl. der Anstiftung des E I. 153, 26 Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) Bestimmen (-) E war omnimodo facturus 3. Ergebnis: 153, 26 (-)

16 II. 153, 159, 30 I StGB (+) 1. Vorprüfung Keine Vollendung (+), E war zur Tatbegehung bereits entschlossen und konnte daher nicht dazu bestimmt werden Strafbarkeit des Versuchs (+), 159, 30 I StGB 2. Tatentschluss Tatentschluss bzgl. vorsätzlich begangener rechtswidriger Haupttat des E (+) Tatentschluss bzgl. Bestimmen (+) 3. Unmittelbares Ansetzen (+) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Rücktritt (-), dafür hätte A die wahrheitswidrige Aussage des E verhindern müssen 6. Ergebnis: 153, 159, 30 I StGB (+) III. Ergebnis: A ist strafbar gem. 153, 159, 30 I StGB. D. Strafbarkeit der F I. 153 StGB Zeuge (+) falsche uneidliche Aussage (+) vor Gericht (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld 35 I 1 StGB (-), da A durch seine Straftat die Notstandssituation selbst herbeigeführt hat, sodass er nach 35 I 2 StGB zur Duldung

17 verpflichtet ist; diese Duldungspflicht besteht auch gegenüber nahestehenden Angehörigen 5. Strafmilderung gem. 157 StGB (-), da F nicht Angehörige des A isd 11 I Nr.1 StGB ist 6. Ergebnis: 153 StGB (+) II. 258 I StGB Verfolgungsvereitlung (+), da der A auf Grund der Aussage der F freigesprochen wird 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Strafausschließung gem. 258 VI StGB (-), da F keine Angehörige gem. 11 I Nr. 1 ist 5. Ergebnis: 258 I StGB (+) III. 145 d II Nr. 1 StGB Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (P) Reicht es für 145 d II Nr. 1 StGB aus, dass durch das Verschaffen eines Alibis impliziert wird, dass ein anderer die Tat begangen haben muss? o tva: Das Verschaffen eines Alibis genügt, weil den Strafverfolgungsbehörden hierdurch ein höherer Ermittlungsaufwand entsteht. o hm: Nicht jede Erschwerung der Ermittlung reicht. Wird lediglich ein Alibi zu Gunsten einer Person gestellt, wird dadurch nicht automatisch eine konkrete falsche Fährte zu Lasten eines Dritten gelegt.

18 o Streitentscheid zu Gunsten der hm, sodass die Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat zu verneinen ist. 2. Ergebnis: 145 d II Nr. 1 StGB (-) IV. Konkurrenzen F hat sich gem. 153 StGB und 258 StGB strafbar gemacht, die in Idealkonkurrenz zueinander stehen. E. Strafbarkeit des A bzgl. der Anstiftung der F I. 153, 26 StGB Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) Bestimmen (+) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. des Bestimmens (+) Vorsatz bzgl. der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat (-), A ging davon aus, die F sei gutgläubig und sage daher unvorsätzlich falsch aus A hat Vorsatz bzgl. einer mittelbaren Täterschaft, die es im Rahmen der Aussagedelikte jedoch nicht gibt einen Anstiftungswillen des A kann man nur dann annehmen, wenn man vertritt, dass dieser als wesensgleiches Minus vom Täterwillen erfasst ist aber: dadurch die Privilegierung des 160 StGB unterlaufen wird ( 160 StGB erfasst Fälle der mittelbaren Täterschaft im Rahmen der Aussagedelikte, die es als solche nicht gibt);

19 die Strafandrohung des 160 StGB liegt unter der des 153, 26 StGB kein Vorsatz bzgl. der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat 3. Ergebnis: 153, 26 StGB (-) II. 160 I StGB Verleiten eines anderen zu einer falschen uneidlichen Aussage (+) (P) Ist eine Vollendungsstrafbarkeit gem. 160 StGB möglich, wenn der Hintermann nur Gutgläubigkeit des Aussagenden annimmt und der Aussagende in Wahrheit bösgläubig ist? o BGH: vollendete Verleitung zum Falscheid nach 160 I StGB Arg: der Verleitende hat die Gefährdung der Rechtspflege als von ihm gewollten Erfolg durch Herbeiführung einer objektiv falschen Aussage erreicht Kritik: objektiver und subjektiver Tatbestand werden nach dieser Auffassung unterschiedlich ausgelegt; objektiv reicht es aus, eine Falschaussage hervorzurufen, und nur subjektiv muss man einen Gutgläubigen zu einer Falschaussagen verleiten wollen; subjektiver und objektiver Tatbestand müssen eigentlich deckungsgleich sein, es sei denn, es steht etwas anderes im Gesetz, was hier nicht der Fall ist o tva: Wenn der Hintermann den Aussagenden fälschlicherweise für gutgläubig hält, ist eine Vollendung gem. 160 StGB nicht möglich; es kommt nur eine Versuchsstrafbarkeit gem. 160 II StGB in Betracht Arg: bei Bösgläubigkeit liegt ein Exzess des Vordermannes vor, da das vollendete Verleiten in Parallele zur mittelbaren Täterschaft die Gutgläubigkeit des Aussagenden voraussetzt

20 Kritik: 160 StGB sollte diejenigen Fälle erfassen, die nicht bereits von der Anstiftung erfasst sind o Streitentscheid zu Gunsten des BGH, da die Gefährdung der Rechtspflege erreicht wurde und 160 StGB als Auffangtatbestand für Fälle dieser Art geschaffen wurde (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Ergebnis: 160 I StGB (+) III. Ergebnis: A ist strafbar gem. 160 I StGB. F. Gesamtergebnis Tatkomplex 4 E hat sich gem. 153 StGB strafbar gemacht. F ist strafbar gem. 153, 258, 52 StGB. A hat sich gem. 153, 159, 30 I StGB und gem. 160 I StGB strafbar gemacht, die in Realkonkurrenz zueinander stehen.

21 Tatkomplex 5: Das Zivilverfahren 263 I StGB a) Täuschung über Tatsachen (+) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung R wollte, dass der Richter auf eine Verurteilung zu Schadensersatz aus 823 I BGB verzichtet, worin eine Vermögensverfügung gesehen werden könnte -> Prozessbetrug (P) Verfügender (Richter) und beabsichtigter Geschädigter (A) fallen auseinander Lagertheorie (+), das Näheverhältnis im Sinne der Lagertheorie ergibt sich nach allgemeiner Ansicht beim Prozessbetrug aus der gesetzlichen Befugnis des Richters, über die Zuordnung von Vermögensteilen zu entscheiden. Befugnistheorie (+) Faktische Nähetheorie (+) auf Grund der hoheitlichen Stellung d) Vermögensschaden (+) VSS: Anspruch A gegen R aus 823 I BGB o Tatbestand Eine Rechtsgutsverletzung (+), R hat sein Eigentum beschädigt. Die Verletzungshandlung des R (Streifen des Autos) war kausal für die Rechtsgutsverletzung und zurechenbar. o Rechtswidrigkeit (+) o Verschulden: Fahrlässigkeit (+) o Schaden (+) i.h.v. 500 Euro o Zwischenergebnis: 823 I BGB (+)

22 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Bereicherungsabsicht (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Ergebnis: 263 I StGB (+)

23 Endergebnis: A ist strafbar gem , 224 I Nr. 2, I I , 159, 30 I StGB I StGB. B ist strafbar gem. 231 I StGB. C ist strafbar gem. 231 I StGB , 26 StGB. R ist strafbar gem. 263 I StGB. E hat sich gem. 153 StGB strafbar gemacht. F ist strafbar gem StGB.

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