Einnahmen- Überschussrechnung. Doris Carius

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1 Einnahmen- Überschussrechnung Doris Carius

2 Einnahmen-Überschussrechnung Autorin: Doris Carius Dozentin für Finanzbuchführung und Mitglied des Prüfungsausschusses Finanzbuchführung der Xpert Business Prüfungszentrale Deutschland Herausgeber: Dr. Bernd Arnold Leiter Xpert Business Deutschland Hier prüfen Sie, ob es aktuelle Änderungen zu diesem Buch gibt: Haben Sie Fragen oder Anregungen zum Buch? 1. Auflage, Druckversion vom , POD Verlag: EduMedia GmbH, Augustenstraße 22/24, Stuttgart Redaktion: Maria-Magdalena Kielholz Layout, Satz und Druck: Schlötel GmbH, Ziegelhüttenweg 4, Ilmenau Printed in Germany EduMedia GmbH, Stuttgart Alle Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Verlag haftet nicht für mögliche negative Folgen, die aus der Anwendung des Materials entstehen. Internetadresse: ISBN

3 Lernen leicht gemacht! Für Ihren optimalen Lernerfolg enthält dieses Buch Basiswissen: verständliche Texte, hilfreiche Grafiken und Tabellen Leitfaden: eine EÜR Schritt für Schritt erstellen Beispiele: Anwendungsszenarien aus der Berufspraxis Fallbeschreibung: authentisches Szenario zur Buchführung mit Lexware ABC von Buchungen: hilfreiche Buchungsbeispiele, alphabetisch sortiert Anhang: Formulare, Übersichten und Lernhilfen Was Sie wissen sollten... Damit unsere Unterrichtsmaterialien lebendig und lesbar bleiben, haben wir in dem vorliegenden Band auf Wortungetüme wie LeserInnen u.ä. verzichtet und stattdessen die männliche Form verwendet. Bitte haben Sie Verständnis für unser Vorgehen, liebe Leserin. Sie sind selbstverständlich ebenso gemeint, wenn wir z.b. von dem Unternehmer oder dem Kaufmann sprechen.

4 So kommen Sie weiter: Mit den Büchern von EduMedia zum Xpert Business Zertifikat. Zum Beispiel mit Finanzbuchführung u.a. zu diesen Abschlüssen: Geprüfte Fachkraft Finanzbuchführung Geprüfte Fachkraft Internes Rechnungswesen Finanzbuchführung 1 Finanzbuchführung 1 Finanzbuchführung 2 Finanzwirtschaft Finanzbuchführung 3 (EDV) DATEV oder Lexware Kosten- und Leistungsrechnung Controlling Kooperierende Hochschulen und Handwerkskammern rechnen Xpert Business Abschlüsse als Studienleistung an. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Volkshochschule oder der Xpert Business Prüfungszentrale Deutschland. Xpert Business Prüfungszentrale Deutschland Sofia Kaltzidou Tel kaltzidou@vhs-bw.de Web:

5 Xpert Business Kurs- und Zertifikatssystem Xpert Business (XB) ist das bundeseinheitliche Kurs- und Zertifikatssystem für kaufmännische und betriebswirtschaftliche Weiterbildung an Volkshochschulen und vielen weiteren Bildungsinstituten. XB-Kurse vermitteln seit über 10 Jahren fundierte Kompetenzen vom Einstieg bis zum Hochschulniveau. Bundesweit anerkannt. Praxisnah. Aktuell. Die Kurse zeichnen sich durch ihre besondere Praxisnähe und Aktualität aus: Von Anfang an lernen Sie anhand von aktuellen Beispielen und entwickeln Fähigkeiten, die Sie direkt im beruflichen Alltag einsetzen können. Dabei unterstützen Sie die vorliegenden Lehr- und Übungsmaterialien, welche passgenau auf die Xpert Business-Lernzielkataloge und Prüfungen abgestimmt sind. lernzielkataloge Die XB-Zertifikate und Abschlüsse werden an kooperierenden Kammern und Hochschulen als Studienleistungen anerkannt. Modular. Flexibel. Zukunftssicher. Die Kursmodule können Sie je nach Interesse und schon vorhandenen Kenntnissen auswählen und kombinieren. Nach jedem Kurs besteht die Möglichkeit, eine standardisierte Prüfung abzulegen. Bei Erfolg erhalten Sie ein bundesweit anerkanntes Zertifikat. Durch Kombinationen von Zertifikaten erreichen Sie übergeordnete Abschlüsse. Das modulare System und die bundesweit hohe Flächendeckung mit XB-Bildungsinstituten ermöglicht es Ihnen, Aufbaukurse nahtlos anzuschließen wann und wo Sie wollen: Einen in München absolvierten Buchhaltungs-Grundkurs können Sie z.b. später in Rostock durch einen Aufbaukurs ergänzen und zu einem Fachkraft- Abschluss führen. Viele positive Erfahrungen. Wir haben mit XB-Absolventinnen und Absolventen gesprochen: Sie berichten, was sie beim Lernen unterstützt hat, wie sie es geschafft haben, sich berufsbegleitend weiterzuqualifizieren, und wie sie mit Xpert Business ihre Karriere fördern konnten. erfahrungsberichte Ich wünsche Ihnen viel Spaß und Erfolg in Ihrem Xpert Business-Kurs. Dr. Bernd Arnold Leiter Xpert Business Deutschland

6 Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis 1 Die Voraussetzungen zur Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) Buchführungspflicht Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige Gewerbetreibende Freiberufler Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Allgemeine Aufzeichnungspflichten Ordnungsvorschriften für Aufzeichnungen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrung elektronischer Unterlagen Die Einnahmen-Überschussrechnung Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Erwerb von Anlagegegenständen Abgrenzung zum Ende des Wirtschaftsjahres So erstellen Sie eine EÜR Schritt für Schritt Das Formular Anlage EÜR Allgemeine Angaben Betriebseinnahmen erfassen Betriebseinnahmen des Kleinunternehmers Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen Die unentgeltlichen Wertabgaben Private Kfz-Nutzung Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen

7 I Inhaltsverzeichnis 3.4 Betriebsausgaben erfassen Pauschalen für bestimmte Berufsgruppen Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten Bezogene Fremdleistungen Ausgaben für eigenes Personal Absetzung für Abnutzung Absetzung für Abnutzung (AfA) AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen nach 7g Abs. 5 und 6 EStG Herabsetzungsbeträge nach 7g Abs. 2 EStG Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter Auflösung Sammelposten nach 6 Abs. 2a EStG Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben Schuldzinsen Gezahlte Vorsteuerbeträge An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer Geschenke Bewirtungsaufwendungen Verpflegungsmehraufwendungen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben Gewerbesteuer Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten Kraftfahrzeugkosten Ermittlung des Gewinns Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach 7g Abs. 2 EStG Kürzung durch Investitionsabzugsbeträge nach 7g Abs. 1 EStG Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften Hinzurechnungsbetrag nach 4 Abs. 4a EStG Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust Entnahmen und Einlagen Entnahmen und Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen bzw. -einlagen

8 Inhaltsverzeichnis I 4 Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) Bildung des IAB Auflösung des IAB bei Erwerb des Wirtschaftsgutes Auflösung des IAB ohne Erwerb des Wirtschaftsgutes Auflösung des IAB, wenn Anschaffungskosten geringer als IAB Die Umsatzsteuer Steuerpflichtige Umsätze nach dem UStG Steuerbare Umsätze Steuerfreie Umsätze Kleinunternehmer nach 19 UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft Aufzeichnungspflichten Entstehung der Steuerschuld Das Besteuerungsverfahren Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Die Dauerfristverlängerung Die Rechnung und der Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug allgemein Erforderliche Rechnungsangaben zum Vorsteuerabzug Erleichterungen bei der Kleinbetragsrechnung Erweitere Rechnungsangaben (keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) Berichtigung von Rechnungen Die private Pkw-Nutzung Priorität 1: Fahrtenbuchmethode Wenn der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt Die 1%-Regelung Schätzung Das System der einfachen und der doppelten Buchführung bei der EÜR Die einfache Buchführung Die doppelte Buchführung

9 I Inhaltsverzeichnis 8 Einführung in die EDV-unterstützte Buchführung Die Buchführung des Schreibwarenhandels Feder Das Anlegen der Firma Der Kontenplan Das Buchen von Bankauszügen Erläuterungen zur Buchungsmaske Das Buchen eines Kassenbuches Stapelbuchungen Ändern der Ansicht der Buchungsmaske Die Auswertungen Gewinn Die Offene-Posten-Buchführung ABC von Buchungen Abschreibung von Büroeinrichtung Abschreibung eines Pkw Abschreibung von Software Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages Aufmerksamkeiten Aufwendungen Arbeitszimmer Bankgebühren Bauleistungen (Zahlung einer Eingangsrechnung) Bauleistungen (Einnahme einer Ausgangsrechnung) Bewirtung von Geschäftsfreunden Buchen über Debitorenkonten Buchen über Kreditorenkonten Darlehenstilgung und -zinsen Einkauf von Waren Erhaltene Anzahlung und Schlussrechnung Erlöse eines Kleinunternehmers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Geleistete Anzahlung und Schlussrechnung Geschenke an Geschäftsfreunde Leasingraten Privater Nutzungsanteil Pkw (1%-Regelung) Privater Nutzungsanteil Pkw (Fahrtenbuchmethode) Sonderabschreibung auf Ladeneinrichtung Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt Verkauf eines Anlagegutes Warenentnahme für private Zwecke

10 Inhaltsverzeichnis I 10 Wechsel der Gewinnermittlungsart Befreiung von der Buchführungspflicht Der Übergang von der EÜR zur Bilanz Der Übergang von der Bilanz zur EÜR Musterklausur Anhang Anlage EÜR (Seite 1) Anlage EÜR (Seite 2) Anlage EÜR (Seite 3) Anlage AVEÜR Anlage SZE Sachwortverzeichnis

11 Die Voraussetzungen zur Einnahmen- Überschussrechnung (EÜR) In diesem Kapitel erfahren Sie, wann eine Einnahmen- Überschussrechnung erstellt werden kann. Sie lernen den Unterschied zwischen einer einfachen und einer doppelten Buchführung kennen. Inhalt: Buchführungspflicht Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 11

12 1 Buchführungspflicht 1.1 Buchführungspflicht nicht buchführungspflichtige Kaufleute erstellen eine EÜR Nach 238 HGB (Handelsgesetzbuch) ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Buchführungspflicht = Bilanzierungspflicht Buchführungspflicht nach HGB Allerdings sind gemäß 241a HGB Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als ,00 Umsatzerlöse ,00 Jahresüberschuss Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die vorgenannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Buchführungspflicht nach Steuerrecht Neben den handelsrechtlichen Vorschriften sind auch steuerrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Im 140 der AO (Abgabenordnung) ist geregelt, dass diejenigen, die nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, zugleich auch nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind. Das Steuerrecht geht noch einen Schritt weiter. Gewerbetreibende, die aufgrund der Unterschreitung der Grenzen des 241a HGB nicht buchführungspflichtig sind, können trotzdem nach Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet werden ( 141 AO). Dies ist der Fall, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als ,00 im Wirtschaftsjahr beträgt oder die Umsätze mehr als ,00 im Kalenderjahr betragen. Hinweis: Hat ein Gewerbetreibender, der bisher immer eine Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt eingereicht hat, die Grenzen des 141 AO überschritten, so muss er nicht selbst erkennen, dass er buchführungs- und bilanzierungspflichtig wird. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht greift erst nach einer schriftlichen Mitteilung durch das Finanzamt, und dann erst zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres. Beispiel 1 Frau Heftlein eröffnet am 1. Januar 2016 einen Schreibwarenhandel. Die Umsatzerlöse in 2016 betragen ,00 und der Jahresüberschuss ,00. Frau Heftlein ist handelsrechtlich von der Buchführungspflicht befreit, da sie die Grenzen des 241a HGB unterschreitet. Steuerlich ist der 140 AO zu prüfen; dieser greift nicht, da keine handelsrechtliche Buchführungspflicht vorliegt. Eine Buchführungspflicht nach 141 AO ist ebenfalls nicht gegeben, da auch hier die Grenzen nicht überschritten werden. 12

13 Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige 1 Die Metzgerei Wurst besteht seit Bisher hat er immer eine Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG erstellt, da er weder die Gewinn- noch die Umsatzgrenze überschritten hat. Im Jahr 2016 hat Metzgermeister Wurst einen Umsatz in Höhe von ,00 und einen Gewinn in Höhe von ,00 erzielt. Frage: Kann Metzgermeister Wurst für 2016 eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen oder muss er zur Bilanz übergehen? Metzgermeister Wurst ist handelsrechtlich von der Buchführungspflicht befreit, da er nur eine Grenze des 241a HGB überschreitet und dies erstmalig. Steuerrechtlich wird Metzgermeister Wurst buchführungspflichtig, da mit Überschreiten der Umsatzgrenze die Buchführungspflicht gemäß 141 AO eintritt. Allerdings beginnt die Buchführungspflicht erst nach einer schriftlichen Aufforderung durch das Finanzamt und dann frühestens ab 2018 (das auf die Mitteilung folgende Wirtschaftsjahr). Beispiel 2 Alle selbstständig Tätigen, die nicht Gewerbetreibende sind, können prinzipiell als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmen-Überschussrechnung). 1.2 Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige Gewerbetreibende Jeder Selbstständige, der verpflichtet ist, ein Gewerbe anzumelden, muss sich mit den Vorschriften des Handelsrechts und des Steuerrechts auseinandersetzen. Unter die Gewerbetreibenden fallen z.b. Handelsgewerbetreibende und Handwerker. Manchmal fällt die Abgrenzung, wann der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) und wann er Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit ( 18 EStG) erzielt, nicht leicht. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt laut Einkommensteuergesetz vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind: Merkmale gewerblicher Tätigkeit Selbstständigkeit. Die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden. Nachhaltigkeit. Die Tätigkeit muss auf Wiederholung angelegt sein. Gewinnerzielungsabsicht. Der Betrieb muss so strukturiert sein, dass die Einnahmen nicht nur die Kosten decken, sondern Gewinne erzielt werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken. Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Keine freiberufliche Tätigkeit. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen unterliegen dem 15 EStG = Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht dem 18 = Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. 13

14 1 Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige Buchführungspflicht = Bilanzierungspflicht Die EÜR Ist der Selbstständige als Gewerbetreibender einzustufen und nicht nach 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit, so ist er bilanzierungspflichtig. Er hat die Vorschriften der 238 ff. HGB zu befolgen. Aus steuerlicher Sicht hat der bilanzierungspflichtige Kaufmann die Vorschriften der Abgabenordnung ( 140 ff. AO) und u.a. des Einkommensteuerrechts ( 4 ff. EStG) zu berücksichtigen. Seine Buchführung erstellt er in dem System der doppelten Buchführung. Ist der Gewerbetreibende von der Buchführungspflicht befreit, muss er nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuches beachten. Nach Steuerrecht 4 Abs. 3 EStG hat er als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Er erstellt eine Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG = Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Seine Aufzeichnungen erstellt er in dem System der einfachen Buchführung oder der doppelten Buchführung Freiberufler Freiberufler sind keine Gewerbetreibende und aufgrund dessen weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Freiberufler können als Gewinn - wie die nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden - den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen ( 4 Abs. 3 EStG). Freiberufler erstellen ihre Aufzeichnungen in dem System der einfachen Buchführung oder der doppelten Buchführung. Sie können auch freiwillig bilanzieren. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach 18 EStG: die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handels-chemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigen, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Beispiel 1 Der Tierarzt erzielt jährlich einen Gewinn von mehr als ,00 und seine Umsatzzahlen liegen im Durchschnitt bei ,00. Da der Tierarzt zu den Freiberuflern zählt, erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und wird niemals buchführungs-/bilanzierungspflichtig. Er ermittelt seinen Gewinn durch die Einnahmen-Überschussrechnung. Beispiel 2 Der Schreinermeister erzielt mit seiner Schreinerei jährlich einen Gewinn von mehr als ,00 und seine Umsatzzahlen liegen im Durchschnitt bei ,00. Da der Schreinermeister zu den Gewerbetreibenden zählt, muss er die Vorschriften des HGB beachten. 241a HGB ist nicht anwendbar, da er sowohl die Gewinn- wie auch die Umsatzgrenze übersteigt. Da der Schreinermeister nach Handelsrecht buchführungs- und bilanzierungspflichtig ist, ist er dies auch nach Steuerrecht ( 140 AO). 14

15 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Allgemeine Aufzeichnungspflichten 145 AO Sowohl nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende wie auch Freiberufler haben nach steuerlichen Vorschriften bestimmte Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen dienen als Grundlage für die Besteuerung Ordnungsvorschriften für Aufzeichnungen 146 AO Das Steuerrecht gibt vor, dass die Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind. Sofern der Unternehmer Tages-Bargeschäfte tätigt, sollen die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden. Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, kann die Finanzbehörde zu Lasten des Steuerpflichtigen Übersetzungen verlangen. Aufzeichnungen dürfen nicht auf eine Weise verändert werden, die den ursprünglichen Inhalt nicht mehr erkennen lassen. Auch solche Veränderungen sind zu unterlassen, wenn ungewiss ist, ob diese ursprünglich oder erst später gemacht wurden. BMF-Schreiben vom : Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen 147 AO Der Gesetzgeber gibt eine zehnjährige Aufbewahrungsverpflichtung vor, u. a. für : Aufzeichnungen Belege wie Rechnungen, Bankauszüge und dgl. Eine sechsjährige Aufbewahrungsverpflichtung gilt u. a. für: empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind Die aufzubewahrenden Unterlagen können auch auf Datenträger gespeichert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die Wiedergabe von auf Datenträgern gesicherten Handels- oder Geschäftsbriefen sowie Buchungsbelegen muss bildlich und inhaltlich mit den Originalen übereinstimmen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden bzw. der Geschäftsbrief empfangen worden ist. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, die der Unternehmer in 2016 gestellt und erhalten hat, beginnt mit dem Diese Aufbewahrungsfrist endet mit dem Beispiel 1 Die Aufbewahrungsfrist für einen Geschäftsbrief, den der Unternehmer in 2016 erhalten hat, beginnt mit dem Diese Aufbewahrungsfrist endet mit dem Beispiel 2 15

16 1 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Aufbewahrung elektronischer Unterlagen Elektronisch übermittelte Rechnungen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) zwingend elektronisch aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in Papierform ist nicht ausreichend. Die Aufbewahrung muss auf einem Datenträger erfolgen, der keine Änderungen mehr zulässt (z.b. nur einmal beschreibbare CDs oder DVDs). Die gespeicherten Rechnungen müssen, wie bereits in der Vergangenheit auch, während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Die Aufbewahrung muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff / Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. 16

17 So erstellen Sie eine EÜR Schritt für Schritt In diesem Kapitel werden anhand der Anlage EÜR die einzelnen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben thematisch aufbereitet. Sie lernen, das Formular auszufüllen. Inhalt: Das Formular Anlage EÜR Allgemeine Angaben Betriebseinnahmen erfassen Betriebsausgaben erfassen 23

18 3 Das Formular Anlage EÜR 3.1 Das Formular Anlage EÜR Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnen, haben die Einnahmen- Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über das Elsterportal. Für die Datenübermittlung wurde das Formular Anlage EÜR entwickelt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, ist für jeden einzelnen Betrieb, für den er jeweils eine separate Steuernummer erhält, die Anlage EÜR zu übermitteln. 1 2 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Vorname 2016 Anlage EÜR Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln! 3 (Betriebs-)Steuernummer 4 Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2016 Beginn davon abweichend Art des Betriebs Ende T T M M T T M M J J J J Rechtsform des Betriebs Zeilen-Nr. Kennziffer (KZ) Anlage EÜR, Quelle: 7 Einkunftsart 103 Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3 8 Betriebsinhaber 104 Stpfl./Ehemann/Lebenspartner(in) A/Gesellschaft/Körperschaft = 1, Ehefrau/Lebenspartner(in) B = 2, Beide Ehegatten/Lebenspartner(innen) = 3 9 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb veräußert oder aufgegeben? (Bitte Zeile 78 beachten) 111 Ja = 1 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen 10 oder veräußert? 120 Ja = 1 oder Nein = 2 1. Gewinnermittlung Betriebseinnahmen EUR Ct 11 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach 19 Abs. 1 UStG) 111 davon nicht steuerbare Umsätze sowie 12 Umsätze nach 19 Abs. 3 Satz 1 Nr (weiter ab Zeile 17) und 2 UStG 13 Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG angewandt wird Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen Private Kfz-Nutzung Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 89) 22 Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71) 159 Betriebsausgaben EUR Ct 23 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag nach 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG Sachliche Bebauungskostenpauschale für Weinbaubetriebe/ Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten Bezogene Fremdleistungen Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) Absetzung für Abnutzung (AfA) AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne AfA für das häusliche Arbeitszimmer) AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte) AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Kfz) AnlEÜR801 Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 30) Aug AnlEÜR801, 24

19 Allgemeine Angaben Allgemeine Angaben 1 2 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Vorname 2016 Anlage EÜR Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln! 3 (Betriebs-)Steuernummer 4 Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2016 Beginn davon abweichend Art des Betriebs Ende T T M M T T M M J J J J 6 Rechtsform des Betriebs 7 Einkunftsart 103 Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3 8 Betriebsinhaber 104 Stpfl./Ehemann/Lebenspartner(in) A/Gesellschaft/Körperschaft = 1, Ehefrau/Lebenspartner(in) B = 2, Beide Ehegatten/Lebenspartner(innen) = 3 9 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb veräußert oder aufgegeben? (Bitte Zeile 78 beachten) 111 Ja = 1 10 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert? 120 Ja = 1 oder Nein = 2 1. Gewinnermittlung Betriebseinnahmen EUR Ct 11 B i b i h l li h Kl i h ( h 19 Ab 1 US G) 111 Zu Beginn des Formulars hat der Steuerpflichtige den Namen, den Vornamen und die Betriebs-Steuernummer einzutragen. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, ist für jeden einzelnen Betrieb eine Anlage EÜR auszufüllen unter Angabe der jeweiligen Steuernummer. In der Zeile 4 (KZ 131 und 132) sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Dies trifft auf die Unternehmen zu, die beim Finanzamt ein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt haben. In der Zeile 5 (KZ 100) ist die Art des Betriebes zu benennen (z.b. Schreibwarengeschäft, Buchführungsservice, Steuerberater, Architekt), sowie eine Zuordnung zur Einkunftsart anzugeben. In der Zeile 7 (KZ 103) ist einzutragen, für welche Einkunftsart die Anlage EÜR abgegeben wird: Zu Zeile 1 bis 10 KZ 131 und 132 KZ 100 KZ = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3 = Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Bei Ehegatten oder Lebensgemeinschaften, die zusammenveranlagt werden, kann es vorkommen, dass beide Partner selbstständig sind und beide eine Anlage EÜR abzugeben haben, aber nur eine Steuernummer besitzen. Damit das Finanzamt unterscheiden kann, von wem die Anlage EÜR eingereicht wurde, sind in der Zeile 8 (KZ 104) entsprechende Ziffern zu verwenden: KZ = Steuerpflichtiger / Ehemann / Lebenspartner/in A 2 = Ehefrau / Lebenspartner/in B 3 = beide Ehegatten / Lebenspartner/innen; diese Ziffer ist zu wählen, wenn es sich um eine GbR, bei der beide Ehegatten beteiligt sind Wurde der Betrieb im Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben, kennzeichnet man dies durch die Eingabe einer 1 zur KZ 111 (Zeile 9). Unter der KZ 120 (Zeile 10) wird angegeben, ob im Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstückgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden. KZ 111 KZ

20 3 Betriebseinnahmen erfassen 3.3 Betriebseinnahmen erfassen 10 oder veräußert? 120 Ja = 1 oder Nein = 2 1. Gewinnermittlung Betriebseinnahmen Gewinnermittlung EUR Ct Betriebseinnahmen EUR Ct 11 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach 19 Abs. 1 UStG) Betriebseinnahmen davon nicht steuerbare als umsatzsteuerlicher Umsätze sowie Kleinunternehmer (nach 19 Abs. 1 UStG) Umsätze davon nicht nach steuerbare 19 Abs. Umsätze 3 Satz 1 sowie Nr (weiter ab Zeile 17) 12 und Umsätze 2 UStG nach 19 Abs. 3 Satz 1 Nr (weiter ab Zeile 17) und 2 UStG Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatz- 13 besteuerung Betriebseinnahmen nach 24 alsustg Land-angewandt und Forstwirt, wird soweit die Durchschnittssatz besteuerung nach 24 UStG angewandt wird Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen 112 Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebsein- 15 nahmen, Umsatzsteuerfreie, für die der Leistungsempfänger nicht umsatzsteuerbare die Betriebseinnahmen Umsatzsteuer nach sowie 13b Betriebsein- UStG schuldet nahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen Private Kfz-Nutzung Private Kfz-Nutzung Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 89) 21 Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 89) 22 Summe 2 Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71) 159 Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71) Betriebseinnahmen des Kleinunternehmers Zu Zeile 11 und 12 KZ 111 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Unternehmer, die bezogen auf das Umsatzsteuerrecht als Kleinunternehmer behandelt werden, tragen zur KZ 111 die im Wirtschaftsjahr geflossenen Betriebseinnahmen ein. Die Einnahmen sind mit dem Bruttobetrag einzutragen. Sind in diesen Betriebseinnahmen Umsätze enthalten, die steuerfrei sind nach 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 nach 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 (wenn Hilfsumsätze), KZ 119 so sind diese Umsätze unter KZ 119 aufzuführen. Werden Eintragungen in der Zeile 11 aufgenommen, sind die Zeile 13 bis 16 nicht auszufüllen (siehe hierzu ausführlicher in Kapitel 5 "Die Umsatzsteuer"). Zu Zeile 13 KZ 104 Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt Erzielt der Unternehmer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Sollte dies der Fall sein, sind die Umsätze unter KZ 104 einzutragen. 26

21 Betriebseinnahmen erfassen Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Die unter KZ 112 einzutragenden Umsätze werden der Regelfall sein. Es handelt sich hier um die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres aus Lieferungen und sonstigen Leistungen vereinnahmt wurden. Einzutragen ist der Wert ohne Umsatzsteuer = Nettowert. Zu Zeile 14 KZ 112 Die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer ist in der Zeile 16 einzutragen. Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet Unter der KZ 103 sind drei Arten von Betriebseinnahmen einzutragen: umsatzsteuerfreie Umsätze: Umsätze, die nach 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (z.b. Zinsen oder Umsätze von Versicherungsvertreter, Ärzte usw.) Zu Zeile 15 KZ 103 nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen: Umsätze, die nicht unter die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes fallen (z.b. Versicherungsentschädigungen) Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet (man spricht hier auch von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Die vom Steuerpflichtigen auf die Lieferungen und sonstigen Leistungen vereinnahmte Umsatzsteuer sowie die Umsatzsteuer auf die unentgeltlichen Wertabgaben wird unter der KZ 140 eingetragen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer auf die Betriebseinnahmen wird - wie die Betriebseinnahme selbst - im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung versteuert. Für die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe ist der Zeitpunkt der Entstehung maßgebend; siehe Zu Zeile 19 und Zu Zeile 20. Zu Zeile 16 KZ 140 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Aufgrund der vom Unternehmer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung kann es zu Steuererstattungen kommen. Die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer wird unter der KZ 141 eingetragen. Zu Zeile 17 KZ 141 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen Werden im Betriebsvermögen geführte Gegenstände (z.b. Pkw) veräußert, so ist der erzielte Verkaufspreis unter der KZ 102 einzutragen. Wird ein im Betriebsvermögen geführter Gegenstand in den privaten Bereich überführt (= entnommen), so ist der Verkaufspreis zu schätzen und als Betriebseinnahme hier einzutragen. Zu Zeile 18 KZ 102 Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer tragen diese Werte ohne Umsatzsteuer ein, da die Umsatzsteuer in der Zeile 16 (KZ 140) aufgenommen wird. 27

22 3 Betriebseinnahmen erfassen Die unentgeltlichen Wertabgaben Zu Zeile 19 KZ 106 Private Kfz-Nutzung Der Gesetzgeber setzt prinzipiell voraus, dass Firmenfahrzeuge auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Ausgenommen sind betriebsspezifische Fahrzeuge wie z.b. Werkstattwagen oder Kleintransporter. Der für die private Nutzung errechnete Wert wird unter der KZ 106 eingetragen (siehe hierzu ausführlicher Kapitel 6 "Die private Pkw-Nutzung"). Zu Zeile 20 KZ 108 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen Entnimmt der Unternehmer Waren für außerbetriebliche Zwecke, so ist diese Entnahme einer steuerpflichtigen Lieferung gleichzustellen. Bemessungsgrundlage sind die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Die als fiktive Betriebseinnahmen gebuchten Entnahmen sind unter der KZ 108 aufzuführen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer ist unter der Zeile 16 einzutragen. Beispiel für Warenentnahme Elektromeister Kabel entnimmt seinem Betrieb eine Kabeltrommel für den privaten Bereich. Verwendet der Unternehmer einem dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, so spricht man von einer Nutzungsentnahme. Bemessungsgrundlage für diese Entnahme sind die als Aufwand gebuchten Kosten, aufgeteilt nach der betrieblichen und außerbetrieblichen Nutzung. Wurden die Kosten unter Abzug der Vorsteuer gebucht, stellt die Nutzungsentnahme eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Typische Beispiele für Nutzungsentnahmen sind private Telefonate über den Geschäftsanschluss, die Verwendung betrieblicher Maschinen für private Zwecke oder der Einsatz des Firmenwagens für private Fahrten (siehe Erläuterungen zu Zeile 19). Beispiel für Nutzungsentnahme Peter Knausig hat einen gewerblichen Hausmeisterservice. Im Betriebsvermögen hält er eine Kehrmaschine und einen Rasenmäher. Wenn er diese beiden Maschinen für sein privates Grundstück einsetzt, stellt dies eine Nutzungsentnahme dar. Die Leistungsentnahme ist der Nutzungsentnahme gleichzusetzen. Der Unterschied besteht darin, dass der Unternehmer nicht betriebliche Gegenstände für außerunternehmerische Zwecke verwendet, sondern Leistungen entnimmt. Der Wertansatz erfolgt mit den entstandenen Selbstkosten. Beispiel für Leistungsentnahme Elektromeister Kabel lässt von seinem Angestellten den Fernseher, den er im Wohnzimmer stehen hat, reparieren. 28

23 Betriebsausgaben erfassen Betriebsausgaben erfassen Die Betriebsausgaben sind - wie die Betriebseinnahmen - stets mit dem Nettobetrag einzutragen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge werden in der Zeile 48 ausgewiesen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, geben den Bruttobetrag an Pauschalen für bestimmte Berufsgruppen Betriebsausgaben EUR 23 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag nach 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG 190 Sachliche Bebauungskostenpauschale für Weinbaubetriebe/ 4 2 Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten Bezogene Fremdleistungen Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) Ct Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen Zu Zeile 23 Für bestimmte Berufsgruppen lässt das Einkommensteuerrecht eine Betriebsausgabenpauschale (H18.2 EStH) zu. Diese Pauschale wird anstelle der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben eingetragen und beträgt bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30% der Betriebseinnahmen maximal 2.455,00 jährlich aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit 25% der angefallenen Betriebseinnahmen, maximal 614,00 jährlich aus nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit 25% der angefallenen Betriebseinnahmen, maximal 614,00 jährlich Tagespflegepersonen können pauschal 300,00 je Kind und Monat als Betriebsausgaben berücksichtigen. Diese Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Sollte die Betreuungszeit weniger betragen, ist die Pauschale entsprechend zu kürzen 1. Der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr.26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in Höhe von 2.400,00 ist hier ebenfalls einzutragen, wenn keine höheren tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Steuerpflichtige, die nebenberuflich für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution tätig sind, können nach 3 Nr. 26a einen Freibetrag in Höhe von 720,00 in Anspruch nehmen; es darf sich hierbei allerdings nicht um eine Tätigkeit handeln, die unter 3 Nr. 26 EStG fällt. 1 siehe BMF-Schreiben vom

24 3 Betriebsausgaben erfassen Beispiel 1 Botho Schneider ist hauptberuflicher Schriftsteller. Dank Internet recherchiert er für seine Bücher von zu Hause aus und kann seine Betriebsausgaben auf ein Minimum reduzieren. Im kaufmännischen Bereich betitelt er sich selbst als Chaoten - Belege sammeln und ordnen ist nicht sein Ding. In 2016 hat er Honorare in Höhe von ,00 vereinnahmt. Für den Ansatz der Betriebsausgaben wählt er die pauschale Methode. Die Betriebsausgabenpauschale berechnet sich wie folgt: Betriebseinnahmen ,00 x 30% = 9.000,00 ; maximal 2.455,00 Beispiel 2 Beate Kilian ist Verkäuferin in einem Telefonladen. Sie hat täglich Kontakt mit den unterschiedlichsten Kunden und hat sich entschlossen, die kleinen Geschichten, die das Leben schreibt zu veröffentlichen. Die Bücher verkaufen sich gut und in 2016 vereinnahmt Beate Kilian Honorare in Höhe von 1.200,00. Sie kann eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 300,00 ansetzen (1.200,00 x 25%). Beispiel 3 Die Grundschullehrerin Ursula Schneid ist nebenberuflich für einen Sportverein tätig. Sie gibt Schwimmunterricht für Kinder und vereinnahmt in 2016 Honorare in Höhe von 3.000,00. Ihre Betriebsausgaben belaufen sich auf 550,00. Ursula Schneid kann für 2016 den Freibetrag von 2.400,00 in Anspruch nehmen und versteuert von ihren Honoraren 600,00. Beispiel 4 Petra Balter ist gelernte Buchhalterin. Ihr Hobby ist das Singen und deshalb ist sie dem gemeinnützigen Verein Singende Spatzen beigetreten. Für diesen Verein erstellt sie die jährliche Buchführung und erhält dafür monatlich 100,00 = 1.200,00 / Jahr. Petra Balter kann den Freibetrag nach 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 720,00 in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass sie von dem vereinnahmten Honorar noch 480,00 versteuern muss. KZ 190 Sollte unter der KZ 190 eine Pauschale oder ein Freibetrag eingetragen werden, bleiben die Zeilen 25 bis 63 leer. 30

25 Ebenfalls im Verlag erschienen. Up-To-Date FiBu und Lohn Bleiben Sie auch weiterhin auf dem Laufenden. Die Up-To-Date-Broschüren Finanzbuchhaltung und Lohn und Gehalt informieren Sie jährlich über aktuelle Gesetzesänderungen. Alle wichtigen Rechtsstandsänderungen sind übersichtlich zusammengestellt und anhand von Beispielen erklärt. Xpert Business Titel Preis* ISBN/Bestellnr. Neu Neu Finanzbuchführung 1 22, Finanzbuchführung 1 - Übungen und Musterklausuren, 24, Finanzbuchführung 2 22, Finanzbuchführung 2 - Übungen und Musterklausuren, 24, Finanzbuchführung mit Lexware 22, Finanzbuchführung mit DATEV 22, DATEV für den Mittelstand 22, Intensivkurs Finanzbuchführung - Betriebl. Übungsfallstudie 16, Up-To-Date Finanzbuchhaltung 9, Einnahmen-Überschussrechnung 22, Kommunales Rechnungswesen - Doppik Doppelte Buchführung in der öffentlichen Verwaltung 36, Lohn und Gehalt 1 22, Lohn und Gehalt 1 - Übungen und Musterklausuren, 24, Lohn und Gehalt 2 22, Lohn und Gehalt 2 - Übungen und Musterklausuren, 24, Lohn und Gehalt mit Lexware 22, Lohn und Gehalt mit DATEV 22, Up-To-Date Lohn und Gehalt 9, * Preise inkl. USt., Änderungen vorbehalten. Aktuelle Preise finden Sie auf

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

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