Kündigung aus wichtigem Grund wegen Herabwürdigung

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1 OLG München, Endurteil v U 1146/16 Titel: Kündigung aus wichtigem Grund wegen Herabwürdigung Normenkette: BGB 314, 626 Abs. 2, 631 Leitsatz: Wenn eine Vertragspartei den Geschäftsführer ihres Vertragspartners herabwürdigt, indem sie ihm gegenüber äußert, er sei kein Manager, sondern ein Mitläufer, ein reiner Verwalter des Elends und die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen, so betrifft dies den Vertrauensbereich. Derartige Herabwürdigungen seines Geschäftsführers machen es für den Vertragspartner unzumutbar, an den geschlossenen Verträgen (hier über Hausverwaltung, Finanzbuchhaltungsdienstleistungen und Hausmeisterbetreuung) festzuhalten und rechtfertigen eine Kündigung aus wichtigem Grund. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kündigung, Herabwürdigung, Vertrauensbereich, Abmahnung Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom HK O 13168/13 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Klägerin erbrachte für die Beklagte in der Vergangenheit Tätigkeiten aufgrund von Verwaltungs-, Finanzbuchhaltungs- und Hausmeisterbetreuungsverträgen. Die Beklagte hat diese Verträge außerordentlich gekündigt und die Kündigung auf Vorgänge vom Februar 2013 gestützt. Die Klägerin meint, die Kündigungen seien unwirksam und begehrt auch für die Zeit nach den Kündigungen die in den Verträgen vereinbarte Vergütung. 2 Die Beklagte ist als Objektgesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz in M., das von der Hochschule M. genutzt wird, an dem sich über die Immobilie Hochschule M. GmbH & Co KG ( Fondsgesellschaft ) Kapitalanleger beteiligt haben. 3 Die Parteien schlossen in Bezug auf den vorgenannten Grundbesitz folgende Verträge:

2 - Hausverwaltungsvertrag vom 13./ mit Nachtrag vom (Anlagen K 2, K 2a). - Vertrag über Finanzbuchhaltungsdienstleistungen vom (Anlage K 4). - Hausmeisterbetreuungsvertrag vom (Anlage K 4a). 4 Die Parteien waren im Februar 2013 über die F. AG gesellschaftsrechtlich wie folgt verbunden: Die Klägerin war eine 100%ige Tochter der Immobilien A. M. M. GmbH, welche wiederum eine 100%ige Tochter der F. AG war. Die Komplementärin der Beklagten war die NGF Verwaltung GmbH, die gleichfalls eine 100%ige Tochter der F. AG war. Geschäftsführer der Klägerin waren und sind Herr Harald H. und Frau Monika W. Herr W. war Prokurist der Klägerin. Geschäftsführer der NGF Verwaltung GmbH war seit Herr Alexander K., der bis Ende November 2012 Vorstandsvorsitzender der F. AG gewesen war. Vorstände der F. AG waren im Februar 2013 Herr Marc-Christian S. und Herr Benjamin V. Herr Friedrich H. war kein Organ der vorgenannten Gesellschaften, hatte aber die Funktion Leiter Investition und Finanzierung der F. AG inne und ist zudem ein persönlicher Freund von Herrn Alexander K. 5 Am veranlasste die Klägerin, deren Mitarbeiter die entsprechende Kontovollmacht hatten, eine Überweisung von von einem Konto einer anderen im Konzerngeflecht der F. AG angesiedelten Objektgesellschaft, mit denen die Klägerin ähnliche Verträge hatte wie mit der Beklagten, auf ein Konto der entsprechenden Fondsgesellschaft. 6 Mit vom :03 Uhr (Anlage K 6) wandte sich Herr Ha. an Herrn H. und Frau W. und bat um Übermittlung von Unterlagen bezüglich der vorgenannten Überweisung über Hierauf antwortete Herr H. mit vom :37 Uhr (Anlage K 7) an Herrn K. und Herrn Ha., nachrichtlich an weitere Personen. Die Adressaten mögen zur Kenntnis nehmen, dass die Klägerin von ihnen keinerlei Weisungen, Wünsche oder sonstiges mehr entgegennehmen würde. Die Adressaten der E- Mail hätten die Dreistigkeit, die Klägerin auf infame Art und Weise eines Fehlers zu bezichtigen, Herr K. sei als Vorstand der F. AG der reine Verwalter des Elends gewesen, Herr K. sei kein Manager, sondern ein reiner Mitläufer und Verwalter, Herr K. habe das Vertrauen der Mehrheit, wahrscheinlich sogar aller Mitarbeiter aus dem F.-Konzern verloren, Herr K. sei die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen. 8 Am :16 Uhr schrieb Herr K. an Herrn H. eine (Anlage K 19 Blatt 2), in der ausführte, dass ihn Ton und Inhalt der vorangegangenen des Herrn H. sprachlos mache und er gleichermaßen entsetzt über die anschließenden verbalen Äußerungen des Herrn H. sei. Herr K. bat Herrn H. in der vom :16 Uhr schließlich, von weiteren derartigen s abzusehen. Eine künftige Zusammenarbeit zwischen Herrn K. und Herrn H. erscheine vor dem Hintergrund der und des anschließenden Gesprächs nicht mehr möglich, entsprechende Schritte behalte er sich vor. 9 Am :48 Uhr schrieb Herr H. an Herrn K. eine (Anlage K 8) und nahm dabei ebenfalls auf ein Gespräch vom Bezug, an dem die Herren K., Ha., H. und W. sowie Frau W., teilgenommen hätten und in dem Herr Ha. gesagt habe, dass aufgrund der vom :37 Uhr eine außerordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Verträge im Raum stünde. Herr H. vertrat in seiner vom :48 Uhr die Auffassung, dass kein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe, eine normale Zusammenarbeit zwischen den Parteien dieses Rechtsstreit bzw. mit Herrn K. als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten sei auch zukünftig ohne weiteres möglich. Sollte es doch zur außerordentlichen Kündigung kommen, läge eine vorsätzliche Fehlentscheidung der NGF Verwaltung GmbH vor, Herr K. würde dann auch persönlich nach 826 BGB wegen vorsätzlich

3 sittenwidriger Schädigung haften, die Klägerin würde entsprechende Schadensersatzansprüche auch gegen Herrn K. persönlich geltend machen. 10 Mit Schreiben vom (Anlage K 9) kündigte die Beklagte den Hausverwaltungsvertrag und den Vertrag über Finanzbuchhaltungsdienstleistungen fristlos, mit Schreiben vom (Anlage K 11) auch den Hausmeisterbetreuungsvertrag. 11 In der Klageerwiderung vom hat die Beklagte erstinstanzlich behauptet, Herr H. habe nach einer Gesellschafterversammlung eines SHB-Fonds Mitte März 2012 die falsche Behauptung aufgestellt, dass Herr K. die Veruntreuung von Geldern in der Firma EHO D. 1 GmbH & Co KG plane. Außerdem führe die Klägerin in der Klageschrift erneut aus, dass die Vorwürfe in der vom in vollem Umfang berechtigt seien, was tatsächlich nicht der Fall sei. Der Beklagte sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin daher nicht zumutbar. Die Beklagte kündigte u. a. deswegen auf Seite 7 der Klageerwiderung vom (Bl. 27 d. A.) erneut die drei streitgegenständlichen Verträge (Anlagen K 2, K 4, K 4a). 12 Das Landgericht, das sich mit der Kündigung vom nicht befasst hat, hat die Kündigungen vom und vom als unwirksam angesehen und der Klage stattgegeben. 13 Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt, das Urteil des Landgerichts München I aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 15 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird ergänzend Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die als Anlagen K 6 bis K 8 und K 19 vorgelegten s. 16 II. Die gem. 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Kündigungen vom und vom waren wirksam und haben zur Beendigung der drei streitgegenständlichen Verträge (Anlagen K 2, K 4, K 4a) geführt. Insbesondere lag bei den Kündigungen vom und vom jeweils ein wichtiger Grund vor. 17 Dabei kann dahinstehen, ob sich ein wichtiger Grund für die Kündigungen aus der vom Landgericht vor allem näher beleuchteten Überweisung über ergibt, weil jedenfalls die s des Geschäftsführers der Klägerin an den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten vom 26. und (Anlagen K 6 und K 8) das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in einer Weise zerstört haben, dass der Beklagten ein Festhalten an den Verträgen bis zu deren im Vertrag jeweils vorgesehenen Ablaufdatum nicht zumutbar ist ( 626, 314 BGB). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Seite 11 des Ersturteils) ist hier auch eine Abmahnung erfolgt (Anlage K 19 Blatt 2). Im Einzelnen: Die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der vom :37 Uhr (Anlage K 7), die ohne weiteres der Klägerin zuzurechnen sind (Herr H. schrieb diese ausdrücklich in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin), stellen einen wichtigen Grund für die ausgesprochene fristlose Kündigung dar. Unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes sind dabei die Ausführungen in der in zweierlei Hinsicht von Belang: 19

4 a) Im ersten Absatz führt der Geschäftsführer der Klägerin aus, dass er von Herrn K., also vom Geschäftsführer der Beklagten, keinerlei Weisungen mehr entgegen nehmen werde. Dies betrifft die Ebene des Vollzuges der zwischen den Parteien bestehenden drei streitgegenständlichen Verträge (Anlagen K 2, K 4, K 4a). Wenn die Klägerin kategorisch erklärt, sie werde von dem Geschäftsführer ihrer Vertragspartnerin keine Weisungen mehr entgegennehmen, so stellt dies die Umsetzung dieser Verträge fundamental in Frage. Es handelt sich um ein vertragswidriges Verhalten. 20 b) Gravierender unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes sind aber die weiteren Ausführungen in Anlage K 7. Darin wird der Geschäftsführer der Beklagten persönlich mit (für einen Manager vernichtenden) Werturteilen herabgewürdigt. Er sei kein Manager, sondern ein Mitläufer, ein reiner Verwalter des Elends, er sei die ungeeignetste Person, um mögliche Weichen für die Zukunft zu stellen etc. Wenn die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer den Geschäftsführer ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten, derartig herabwürdigt, betrifft dies den Vertrauensbereich. Derartige Herabwürdigungen ihres Geschäftsführers machen es für die Beklagte unzumutbar, an den Verträgen festzuhalten Der Senat verkennt nicht, dass eine fristlose Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgter Abmahnung ausgesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners (also den unter 1. a) angesprochenen Aspekt der von Anlage K 7) geht (BGH, NJW-RR 2004, 873, vgl. auch 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine solche Abmahnung ist hier jedoch erfolgt. In der vom Uhr (Anlage K 19 Blatt 2) hat Herr K. sich Ton und Inhalt von Anlage K 7 verbeten und Herrn H. gebeten, von weiteren derartigen s abzusehen. Herr K. hat weiter ausgeführt, dass eine weitere Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der und des anschließenden Gesprächs nicht mehr möglich erscheine und sich entsprechende Schritte vorbehalten. Dies ist ohne weiteres als Abmahnung anzusehen. 22 a) Soweit Anlage K 7 sich als vertragswidriges Verhalten der Klägerin darstellt (s.o. 1. a)), hatte diese Abmahnung insoweit Erfolg, als die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer H. mit vom :48 Uhr (Anlage K 8) ausgeführt hat, dass sie künftig Weisungen des Herrn K. in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten (wieder) entgegennehmen werde. Wenn man das in Anlage K 7 enthaltene vertragswidrige Verhalten der Klägerin isoliert betrachtet, wäre daher insoweit eine außerordentliche Kündigung wohl nicht mehr zulässig gewesen. 23 b) Demgegenüber ist die mit Anlage K 7 verbundene Beschädigung des Vertrauensverhältnisses durch Anlage K 8 weiter vertieft worden. Die Abmahnung hatte gerade nicht den Erfolg, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in der Kommunikation mit dem Geschäftsführer der Beklagten eines anderen Tons bedient. Vielmehr ist die Herabwürdigung des Geschäftsführers der Beklagten in Anlage K 8 weiter fortgesetzt worden. Herrn K. wird (künftiges) vorsätzliches sittenwidriges Handeln zulasten der Klägerin unterstellt. Trotz Abmahnung äußert sich der Geschäftsführer der Klägerin in Anlage K 8 in einer Weise, die das Vertrauensverhältnis zwischen den (Geschäftsführern der) Parteien weiter nachhaltig zerstört. Besonders gravierend ist dabei, dass Anlage K 8 in zeitlicher Hinsicht verschickt wurde, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin Gelegenheit gehabt hat, die Sache zu überschlafen, denn Anlage K 7 und das in Anlage K 8 genannte Gespräch erfolgten bereits am Vortag. In dieser Situation hat - wenn man überhaupt davon ausgeht, was offen bleiben kann, dass hinsichtlich der Zerstörung des Vertrauensbereichs eine Abmahnung erforderlich ist - die erfolgte Abmahnung jedenfalls nicht zu einer Verhaltensänderung des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten geführt. Wer - wie das der Geschäftsführer der Klägerin in Anlagen K 7 und K 8 tut - dergestalt auf die Person des Geschäftsführers der Beklagten zielt, zerstört damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und ermöglicht der Beklagten die außerordentliche Kündigung. 24

5 3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach der ausdrücklichen Regelung in Anlage K 2 (Ziffer 6.2 Satz 1), Anlage K 4 (Ziffer 4.2 Satz 1) und Anlage K 4a (Ziffer 1.2 Satz 1) jederzeit möglich. Soweit in den drei Verträgen in den nachfolgenden Sätzen Beispiele für Fälle des wichtigen Grundes ( insbesondere ) nennt, führt dies nicht dazu, dass die hier ausgesprochenen Kündigungen unwirksam würden. Die dort genannten Erfordernisse der Abmahnung mit Fristsetzung betreffen jeweils erkennbar Fälle des vertragswidrigen Handelns (s.o. 1. a), 2. a)) und nicht etwa den hier vor allem tangierten Vertrauensbereich (s.o. 1. b), 2. b)) und sind unabhängig davon auch nicht als zwingend erforderlich vereinbart ( insbesondere ) Die Kündigungen sind auch fristgerecht. In Bezug auf Anlagen K 2 und K 4 erfolgte die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des 626 Abs. 2 BGB, so dass offen bleiben kann, inwieweit diese Verträge als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Der Hausmeisterbetreuungsvertrag (Anlage K 4a) stellt einen Werkvertrag dar ( 631 BGB), so dass 626 Abs. 2 BGB insoweit keine Anwendung findet, sondern die Kündigung vielmehr innerhalb einer angemessenen Frist ( 314 Abs. 3 BGB) zu erfolgen hat. Die Kündigung des Hausmeisterbetreuungsvertrages erfolgte mit Schreiben vom (Anlage K 11) und damit ca. sechs Wochen nach den s Anlagen K 7 und K 8, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstörten. Aus Sicht des Senats wurde damit die angemessene Frist i. S. v. 314 Abs. 3 BGB gewahrt (vgl. auch Palandt, 76. Aufl., Rdnr. 10 zu 314 BGB) Da bereits die Kündigungen vom und vom durchgreifen kommt es auf die Kündigung vom nicht an Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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