Staatliche Beihilfe Nr. SA (2011/N) Deutschland Kommunalbürgschaft für städtische Geothermie Unterschleißheim

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011) 3053 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. SA (2011/N) Deutschland Kommunalbürgschaft für städtische Geothermie Unterschleißheim Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass die Europäische Kommission die angemeldete Maßnahme Kommunalbürgschaft für städtische Geothermie Unterschleißheim AG (im Folgenden GTU oder Beihilfeempfänger ) geprüft hat und keine Einwände erhebt, weil die Maßnahme keine Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) 1 enthält. 1. VERFAHREN (1) Am 9. Februar 2011 unterrichtete Deutschland die Kommission von seiner Absicht, zu Marktkonditionen eine Bürgschaft für ein Darlehen des Beihilfeempfängers, dem städtischen geothermischen Heizwerk GTU, zu stellen. Am 16. Februar und am 8. April 2011 übermittelte Deutschland ergänzende Informationen. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (2) Die Stadt Unterschleißheim beabsichtigt, gegen Zahlung eines Avalentgelts von [..] * % p. a. eine Bürgschaft für zwei Darlehen über je [..] * Mio. EUR zugunsten der GTU zu stellen. Die in der geothermischen Fernwärmeversorgung tätige GTU befindet sich zu 100 % im Eigentum der Stadt Unterschleißheim. Die Darlehen sollen es dem 1 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 87 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Seiner Exzellenz Herrn Dr Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 Beihilfeempfänger ermöglichen, das Versorgungsnetz zur geothermischen Fernwärmeversorgung der Stadt Unterschleißheim voranzutreiben Hintergrund und Ziel (3) Die GTU wurde im Jahr 2000 durch die Stadt Unterschleißheim, die zu 100 % an der GTU beteiligt ist, mit dem Ziel gegründet, im Gebiet von Unterschleißheim ein Fernwärmenetz zu schaffen. (4) Nach zwei erfolgreichen Tiefenbohrungen im Jahr 2002 konnte das Unternehmen 2003 den Betrieb aufnehmen. Gegenwärtig versorgt die GTU 5800 Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im Stadtgebiet Unterschleißheim. (5) Die Stadt Unterschleißheim hat beschlossen, das Fernwärmenetz im Stadtgebiet auszubauen. Die Investitionskosten sollen zum Teil aus zwei Darlehen über je [..] * Mio. EUR bestritten werden. Die Stadt Unterschleißheim will diese Darlehen besichern Rechtsgrundlage (6) Deutschland macht geltend, dass es sich bei der Versorgung der Bevölkerung mit Wärme um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden DAWI ) handelt, zu deren Erbringung die Stadt Unterschleißheim nach Artikel 83 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung und nach Artikel 87 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 und Artikel 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verpflichtet ist. Nach diesen Bestimmungen sind die Gemeinden verpflichtet, grundlegende öffentliche Leistungen zum Wohl ihrer Einwohner zu gewährleisten, und berechtigt, private Unternehmen zu errichten, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert. Deutschland weist darauf hin, dass die Bürgschaft zu marktüblichen Bedingungen gestellt wird. Allerdings benötigt die Stadt Unterschleißheim nach Artikel 72 Absatz 3 der Bayerischen Gemeindeordnung für die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter die Genehmigung des Freistaates Bayern Beihilfeempfänger (7) Alleiniger Beihilfeempfänger ist die GTU. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Stadt Unterschleißheim. Laut den von Deutschland vorgelegten Informationen hat die GTU seit ihrer Gründung mehr als die Hälfte ihres Grundkapitals eingebüßt. Aus den Abschlüssen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 geht jedoch hervor, dass das Unternehmen [..] * in den vorangegangenen 12 Monaten nicht mehr als ein Viertel dieses Kapitals eingebüßt hat Betrauungsakt (8) Laut den von Deutschland übermittelten Informationen hat die Stadt Unterschleißheim den Beihilfeempfänger im Wege eines Stadtratsbeschlusses [..] * mit der DAWI betraut. Mit dem Beschluss beauftragt die Stadt Unterschleißheim den Beihilfeempfänger, allen Einwohnern der Stadt Unterschleißheim eine Geothermie-Fernwärmeversorgung zu 2

3 erschwinglichen Preisen zu ermöglichen und eine Notwärmeversorgung bei Ausfall anderer Arten der Wärmeversorgung zu gewährleisten 2. Die Betrauung kann durch die Stadt Unterschleißheim jederzeit widerrufen werden 3. Im Betrauungsakt ist ferner festgelegt, dass der geografische Geltungsbereich auf Tätigkeiten im Gebiet der Stadt Unterschleißheim beschränkt ist 4. Die Betriebskosten des Beihilfeempfängers werden durch die Kundeneinnahmen gedeckt. Dennoch kann der Beihilfeempfänger im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung zusätzliche Ausgleichszahlungen erhalten 5. Im Betrauungsakt ist vorgesehen, dass die Ausgleichszahlungen insgesamt nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um die Leistung zu erbringen 6. Des Weiteren muss der Beihilfeempfänger einen Jahresabschluss gemäß den deutschen Rechnungslegungsvorschriften und der Transparenzrichtlinie vorlegen 7. Und schließlich ist der Beihilfeempfänger im Falle einer Überkompensation zur Rückzahlung verpflichtet Mittelausstattung und Finanzierungsinstrumente (9) Die Stadt Unterschleißheim beabsichtigt, eine Bürgschaft für zwei Darlehen in Höhe von je [..] * Mio. EUR zu stellen. Für diese Bürgschaft verlangt die Stadt Unterschleißheim ein Avalentgelt in Höhe von [..] * %. Deutschland hat ein Schreiben einer [..] * Bank vorgelegt, die bereit war, das geplante Darlehen zu einer Prämie von [..] * % p. a. zu besichern. In dem Schreiben wurde dieses Angebot nicht an weitere Bedingungen geknüpft. Aus den Unterlagen geht ferner hervor, dass dieses Angebot erst nach Prüfung der finanziellen Lage des Beihilfeempfängers und nach Festlegung eines auf dem geschätzten Ausfallrisiko basierenden Ratings erstellt wurde. Deutschland hat bestätigt, dass das Angebot für die Bank verbindlich ist. 3. STANDPUNKT DEUTSCHLANDS (10) Deutschland ist der Auffassung, dass die von der Stadt Unterschleißheim zugunsten der GTU gestellte Bürgschaft nach der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 9 (im Folgenden Garantiemitteilung ) keine staatliche Beihilfe darstellt. Deutschland macht insbesondere geltend, dass es sich bei der Wärmeversorgung der Einwohner von Unterschleißheim um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Außerdem habe die Stadt Unterschleißheim den Beihilfeempfänger ordnungsgemäß mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut. Deutschland argumentiert ferner, der Beihilfeempfänger befinde sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten, und das Entgelt in Höhe von [..] * % sei marktüblich. Deshalb kommt Deutschland zu dem Schluss, dass das Entgelt dem (3) Betrauungsakt. 6 (4) Betrauungsakt. 1 (1) Betrauungsakt. 2 und 3 Betrauungsakt. 2 und 3 Betrauungsakt. 4 Betreuungsakt. 4 Betreuungsakt. 9 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom , S. 10). 3

4 Beihilfeempfänger keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und somit keine staatliche Beihilfe ist. 4. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (11) Die Kommission hat die geplante Maßnahme nach Artikel 107 ff. AEUV und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen geprüft und beschlossen, keine Einwände gegen ihre Durchführung zu erheben. (12) Artikel 107 Absatz 1 EG lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (13) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Zweitens muss dem Beihilfeempfänger durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens müssen einzelne Unternehmen oder Wirtschaftszweige dadurch begünstigt werden. Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. (14) Für die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 1 AEUV müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein; die Kommission es jedoch für angemessen, ihre Prüfung darauf zu beschränken, ob die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert wird, und, sofern dies der Fall ist, ob dem Beihilfeempfänger dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst Staatliche Mittel (15) Eine Maßnahme ist als staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt anzusehen, wenn sie zulasten des öffentlichen Haushalts geht und dem Staat zurechenbar ist. Die Bürgschaft der Stadt Unterschleißheim geht zulasten des öffentlichen Haushalts und kommt staatlichen Mitteln gleich, weil die Stadt bei Zahlungsausfall zur Zahlung der betreffenden Beträge verpflichtet ist. Die Stellung einer Bürgschaft erfolgt im Wege eines öffentlichen Akts der zuständigen Behörden. Es muss deshalb geprüft werden, ob die Bürgschaft der Stadt Unterschleißheim zu Bedingungen gestellt wird, die dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen Wirtschaftlicher Vorteil (16) Eine Maßnahme führt zu einem wirtschaftlichen Vorteil, wenn sie eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bewirkt, die unter normalen Marktbedingungen nicht eintreten würde. (17) Zunächst ist festzustellen, dass Banken bei einer Darlehensgewährung in der Regel eine Sicherheit vom Anteilseigner verlangen. Nach der gängigen Marktpraxis werden solche Sicherheiten von den Anteilseignern z. B. in Form von Hypotheken oder wie im vorliegenden Fall in Form einer Bürgschaft geleistet. Es ist demnach unter normalen Marktbedingungen nicht ungewöhnlich, dass Anteilseigner Bürgschaften für Darlehen zugunsten von Unternehmen stellen, die sie kontrollieren. Im vorliegenden Fall wird die 4

5 Bürgschaft von einem öffentlichen Anteilseigner zugunsten eines zu 100 % in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Unternehmens für die Finanzierung von dessen Investitionen gestellt; dass es sich hier um öffentliches Eigentum handelt, bedeutet jedoch nicht, dass ipso facto ein ungebührlicher wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. (18) In der Garantiemitteilung sind die Grundsätze dargelegt, nach denen sich die Kommission bei der Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV im Einzelfall richtet. Darin heißt es: Verschafft eine einzelne staatliche Garantie oder eine vom Staat erlassene Garantieregelung einem Unternehmen keinen Vorteil, so handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe 10. Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Garantie einem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind 11 : a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten, b) die Garantie muss an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein, c) die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages; eine höhere Deckung ist zu rechtfertigen, d) für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt Finanzielle Lage des Darlehensnehmers (19) Nach der Garantiemitteilung 12 sollen Garantien nicht zugunsten von Firmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 13 (im Folgenden Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ) übernommen werden. (20) Nach diesen Leitlinien ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift 14. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist dies der Fall, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals geschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist oder wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind 15. Selbst wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts 16. (21) Laut den von Deutschland vorgelegten Informationen hat die GTU seit ihrer Gründung [..] *. Dennoch macht Deutschland geltend, dass das Unternehmen sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinde 17. Deutschland legte die Abschlüsse für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vor, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen [..] * in den Abschnitt 3.1 der Garantiemitteilung. Abschnitt 3.2 der Garantiemitteilung. Abschnitt 3.2 Buchstabe a der Garantiemitteilung. Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom , S. 2). Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. 17 Voranmeldung vom , Erläuterungen, S. 3. 5

6 vorangegangenen 12 Monaten nicht mehr als ein Viertel dieses Kapitals eingebüßt hat. Deutschland hat ferner bestätigt, dass der Beihilfeempfänger jederzeit in der Lage ist, allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und somit nach deutschem Recht nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Die von Deutschland vorgelegten Abschlüsse geben zudem keine Hinweise auf die typischen Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten, [..] *. (22) Die beträchtlichen jährlichen Verluste, die [..] *, lassen sich außerdem dadurch erklären, dass die anfänglichen Investitionskosten bei geothermischen Heizwerken in der Regel sehr hoch sind, sich langfristig aber durch niedrige Betriebskosten ausgleichen. Die hohen anfänglichen Investitionskosten führen wiederum zu hohen Abschreibungen und Kapitalkosten, die die genannten Verluste verursachen. Infolge der niedrigen Betriebskosten, die darauf zurückzuführen sind, dass beim Betrieb dieser Heizwerke keine Brennstoffkosten entstehen, wird das Unternehmen aller Voraussicht nach im Laufe der Zeit rentabel werden. Der [..] * in den ersten Betriebsjahren ist somit angesichts des Geschäftsmodells nicht ungewöhnlich. (23) Der Beihilfeempfänger erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen, um als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angesehen zu werden. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der Beihilfeempfänger für die Zwecke der Beurteilung des Marktcharakters des Garantieentgelts nicht als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten anzusehen ist Merkmale der Bürgschaft (24) Nach der Garantiemitteilung 18 muss die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein. Nach den Angaben Deutschlands wird die Bürgschaft an die fraglichen Darlehen in Höhe von jeweils [..] * Mio. EUR geknüpft sein. Sie ist zudem in einer Weise auf die ausstehende Darlehenssumme beschränkt, dass das mit der Bürgschaft verbundene Risiko mit jeder Ratenzahlung sinken wird. Die Bürgschaft endet folglich mit der letzten Ratenzahlung. Dies bedeutet, dass die Bürgschaft der Stadt Unterschleißheim an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein wird Umfang der Bürgschaft (25) Nach der Garantiemitteilung 19 sollte die Garantie nicht mehr als 80 % des ausstehenden Kreditbetrages decken. Im vorliegenden Fall will die Stadt Unterschleißheim jedoch 100 % des Darlehens besichern. Nach der Garantiemitteilung gilt diese Beschränkung auf 80 % nicht für staatliche Garantien zur Finanzierung von Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf die Erbringung einer DAWI beschränkt, mit der sie ordnungsgemäß betraut wurden, sofern die Garantie von der Behörde gegeben wird, die den Auftrag erteilt hat. Die Beschränkung auf 80 % findet Anwendung, wenn das betreffende Unternehmen andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht. Die Kommission muss 18 Abschnitt 3.2 Buchstabe b der Garantiemitteilung. 19 Abschnitt 3.2 Buchstabe c der Garantiemitteilung. 6

7 demnach prüfen, ob 1) der Beihilfeempfänger mit einer DAWI betraut wurde, 2) die Garantie von derselben staatlichen Stelle gestellt wird, die das Unternehmen mit der DAWI betraut hat, und ob 3) der Beihilfeempfänger noch anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht oder nicht. In der Garantiemitteilung werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat, der bei einer Garantie den Schwellenwert von 80 % überschreiten will und geltend macht, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, er seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründen und die Garantie bei der Kommission anmelden muss, damit ordnungsgemäß geprüft werden kann, ob der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfüllt ist 20. Vorliegen einer echten DAWI (26) Deutschland zufolge hat die Stadt Unterschleißheim den Beihilfeempfänger mit einer echten DAWI betraut. Eine DAWI ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die der Staat als im allgemeinen Interesse liegende Tätigkeit einstuft und mit gewissen Gemeinwohlverpflichtungen verbindet, weil die Marktkräfte diese dem Gemeinwohl dienenden Dienstleistungen möglicherweise nur in unzureichender Weise bereitstellen 21. Bei der Definition einer DAWI wird den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der Kommission obliegt es sicherzustellen, dass dieser Beurteilungsspielraum ohne offenkundige Fehler ausgeübt wird 22. (27) Deutschland macht geltend, dass die Gemeinde nach Artikel 83 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung und nach Artikel 87 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 und Artikel 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verpflichtet ist, eine erschwingliche und zuverlässige Fernwärmeversorgung ihrer Einwohner als grundlegende Dienstleistung von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Der Beihilfeempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, für alle Einwohner der Stadt Unterschleißheim Geothermie-Fernwärme zu erschwinglichen Preisen bereitzustellen und die Notwärmeversorgung bei Ausfall anderer Arten der Wärmeversorgung zu gewährleisten. Die Kommission hat in der Vergangenheit bereits anerkannt, dass die Energieversorgung, darunter z. B. die Versorgung mit Strom- oder Gas zu Heizzwecken, unter die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fällt 23. Ein weiterer Aspekt ist die Durchschnittstemperatur, die in Deutschland im Winter zwischen -4 C und 4 C liegt 24. In Bayern, wo die Winter besonders kalt sind, fiel die Temperatur 2010 zeitweise bis auf -24 C 25. Insbesondere in kalten Wintern ist die Wärmeversorgung für die Einwohner der Stadt Unterschleißheim deshalb eine notwendige Dienstleistung. (28) Deutschland ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Kräfte des Marktes möglicherweise nicht ausreichen würden, um eine angemessene Wärmeversorgung zu gewährleisten, d. h. alle Einwohner der Stadt Unterschleißheim zu erschwinglichen Preisen mit Wärme zu versorgen, und die Notwärmeversorgung zu garantieren. Die Kommission stellt fest, dass die Investition in die Geothermie-Fernwärmeversorgung und deren Betrieb neben der Tatsache, dass die Infrastruktur nicht duplizierbar ist und im Vergleich zur konventionellen Wärmeversorgung größere positive Effekte entstehen, auch im Vergleich mit diesen Alternativen besondere finanzielle Merkmale aufweist Abschnitt 3.2 Buchstabe c der Garantiemitteilung. Mitteilung der Kommission Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 17 vom , S. 1, Randnr. 14). Mitteilung der Kommission Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 17 vom , S. 1, Randnr. 7). Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007: Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement, S. 4. Deutscher Wetterdienst, KLIMA-Report 2009, S. 6. Deutscher Wetterdienst, , Pressemitteilung Deutscher Wetterdienst

8 Wie aus den oben beschriebenen Abschlüssen des Beihilfeempfängers hervorgeht, zeichnet sich die Investition insbesondere durch höhere anfängliche Investitionskosten aus, [..] *. Dies dürfte normalerweise zu einer zusätzlichen Risikoprämie führen, die in die Nutzergebühren einfließt und dem legitimen Ziel der Behörden entgegenstehen könnte, die Geothermie-Fernwärmeversorgung in der Stadt Unterschleißheim so vielen Kunden wie möglich zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. (29) Dass die Wärmeversorgung neben der Geothermie-Fernwärme auch von privaten Unternehmen angeboten werden könnte (und wird), u. a. über Elektroheizungen oder Boiler, schließt nicht aus, dass es sich bei der Geothermie-Fernwärmeversorgung von Teilen der Bevölkerung um eine echte DAWI handeln kann; schließlich weist nichts darauf hin, dass die Kräfte des Marktes diese Art von Dienstleistung zu den von den zuständigen deutschen Behörden festgelegten Bedingungen bieten könnten. (30) Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich schließen, dass Deutschland mit der Einstufung der Wärmeversorgung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse seinen Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß genutzt hat und bei der Ausübung dieses Beurteilungsspielraums kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist. (31) Für die Zwecke dieses Beschlusses (in dessen Rahmen nicht die Vereinbarkeit eines etwaigen dem Beihilfeempfänger von der Stadt Unterschleißheim gewährten finanziellen Ausgleichs geprüft wird, sondern lediglich festgestellt wird, ob die in Rede stehende Garantie die Voraussetzungen der Garantiemitteilung erfüllt, so dass das Vorliegen von Beihilfeelementen ausgeschlossen werden kann) kann ferner davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Betrauung mit einer DAWI vorliegt, wenn dem Unternehmen die DAWI im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen wurde, in denen insbesondere die Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das Unternehmen genannt sind. (32) Nach den vorliegenden Informationen hat die Stadt Unterschleißheim den Beihilfeempfänger im Wege eines Stadtratsbeschlusses [..] * mit der DAWI betraut. (a) Nach diesem Beschluss muss die DAWI für alle Einwohner der Stadt Unterschleißheim eine Geothermie-Fernwärme zu erschwinglichen Preisen bieten und die Notwärmeversorgung bei Ausfall anderer Arten der Wärmeversorgung gewährleisten 26. Dazu gehört auch die Verpflichtung, das Geothermie- Fernwärmenetz auszubauen, damit alle Bewohner im Stadtgebiet versorgt werden können 27. Die Betrauung kann durch die Stadt Unterschleißheim jederzeit widerrufen werden 28. (b) Des Weiteren ist in dem Betrauungsakt das in Rede stehende Unternehmen als Beihilfeempfänger genannt und der geografische Geltungsbereich ist auf Tätigkeiten im Gebiet der Stadt Unterschleißheim beschränkt 29. (33) Aus den obigen Erwägungen lässt sich schließen, dass die Stadt Unterschleißheim den Beihilfeempfänger ordnungsgemäß mit einer echten DAWI betraut hat (1) Betrauungsakt (3) e Betrauungsakt (4) Betrauungsakt (1) Betrauungsakt. 8

9 Garantiestellung durch dieselbe Behörde (34) Nach der Garantiemitteilung muss die Garantie von derselben Behörde gestellt werden, die den Beihilfeempfänger mit der DAWI betraut hat. Deutschland hat bestätigt, dass die Garantie von der Stadt Unterschleißheim gestellt wird, die den Beihilfeempfänger auch mit der Versorgung der Bevölkerung mit Wärme in Stadtgebiet Unterschleißheim betraut hat. Kein Vorliegen anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten (35) Nach der Garantiemitteilung darf der Beihilfeempfänger keiner anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Deutschland hat hierzu bestätigt, dass der Beihilfeempfänger neben der Durchführung des Versorgungsauftrags im Gebiet der Stadt Unterschleißheim keiner weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Schlussfolgerung zum Geltungsbereich der Garantie (36) Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschränkung auf 80 % des ausstehenden Kreditbetrages nicht auf den Beihilfeempfänger anwendbar ist, denn aufgrund der Tatsache, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für Garantien erfüllt, die Unternehmen gewährt werden, die mit der Erbringung von DAWI im Sinne der Garantiemitteilung betraut sind, ist eine 100%ige Deckung gerechtfertigt Marktübliches Entgelt (37) Nach Abschnitt 3.3 der Garantiemitteilung handelt es sich bei einer staatlichen Garantie nicht um eine staatliche Beihilfe, wenn die jährliche Mindestprämie ( Safe-Harbour- Prämie ) erhoben wird und es sich bei dem Kreditnehmer um ein KMU handelt. Nach der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition von KMU 30 kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von einer öffentlichen Stelle kontrolliert werden 31. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen hält die Stadt Unterschleißheim 100 % der Stimmrechte des Beihilfeempfängers. Der Beihilfeempfänger kann folglich nicht als KMU angesehen werden. Aus diesem Grund musste Deutschland im Detail nachweisen, dass die Garantie im Einklang mit Abschnitt 3.2 Buchstabe d der Garantiemitteilung zu einem marktüblichen Entgelt gestellt wird 32. (38) Nach Abschnitt 3.2 Buchstabe d der Garantiemitteilung muss das für die Garantie gezahlte Entgelt mindestens der als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entsprechen. Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen. Deutschland hat im Rahmen dieses Verfahrens ein Schreiben einer [..] * Bank vorgelegt, die bereit war, das geplante Darlehen zu einer Prämie von [..] * % zu besichern. In dem Schreiben wurde dieses Angebot nicht an weitere Bedingungen geknüpft. Aus den Unterlagen geht ferner hervor, dass dieses Angebot erst nach Prüfung der finanziellen Lage des Beihilfeempfängers und nach 30 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36). 31 Randnummer 13 der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition von KMU. 32 Abschnitt 3.2 Buchstabe d der Garantiemitteilung. 9

10 Festlegung eines auf dem geschätzten Ausfallrisiko basierenden Ratings erstellt wurde. Deutschland hat bestätigt, dass es sich um ein verbindliches Angebot handelt. Bestätigt wurde auch, dass die Stadt Unterschleißheim keine Beteiligung an der [..] * Bank hält, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Bank das Angebot aufgrund rein kommerzieller Erwägungen erstellt hat. (39) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass das von der genannten Bank angebotene Garantieentgelt ein angemessener, marktorientierter Vergleichsmaßstab ist. Die vorgesehene Prämie in Höhe von [..] * % entspricht somit der als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie, wie sie die [..] * Bank in ihrem Angebot festgesetzt hat. Daher verschafft die vorgesehene Prämie dem Beihilfeempfänger keinen wirtschaftlichen Vorteil Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (40) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt der Schluss, dass dem Beihilfeempfänger nach den Kriterien des Abschnitts 3.2 der Garantiemitteilung durch die geplante Bürgschaft kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, d. h. keine Begünstigung vorliegt Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (41) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Bürgschaft zugunsten des Beihilfeempfängers keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen dieser beihilferechtlichen Würdigung lediglich die von Deutschland angemeldete Bürgschaft geprüft wird; die Vereinbarkeit eines etwaigen, im Zusammenhang mit der obengenannten DAWI gewährten Ausgleichs mit dem Binnenmarkt wird dabei nicht behandelt. 5. BESCHLUSS (42) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der besagten Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. (43) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Fax an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 10

11 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 11

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