Abgabenordnung/FGO. Beck'sche Textsammlung (Steuergesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse), BGB, HGB

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1 STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Klausursachverhalt Abgabenordnung/FGO Berufsbegleitende Lehrgänge (A/SLG, KOP, SLG) Klausur: Dauer: Hilfsmittel: Bearbeitungshinweise: 3-STD 16/17 AO/FGO 3 Stunden Beck'sche Textsammlung (Steuergesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse), BGB, HGB Bitte nummerieren und kennzeichnen Sie die einzelnen Blätter der Aufgabenbearbeitung in Druckbuchstaben mit Seitenzahl, Kunden-Nr. (optional, wäre hilfreich, wenn zur Hand), Vorund Nachname, Ihrem Kursort sowie der oben eingetragenen Klausurbezeichnung. Nutzen Sie zur Bearbeitung bitte nur die Vorderseiten, schreiben Sie leserlich und lassen Sie bitte einen Korrekturrand von ca. 6 cm. Sollte Ihre Klausurlösung unzureichend gekennzeichnet werden, ist eine Korrektur nicht möglich! Die Klausuraufgaben, Lösungshinweise und das sonstige Lehrmaterial dürfen weder von den Kursteilnehmern noch von Dritten verliehen, veräußert oder vervielfältigt werden. Bei Erhalt per dürfen nur Ausdrucke zur persönlichen Verwendung des Kursteilnehmers vom empfangenen Material gemacht werden. Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr Rösrath Telefon Telefax

2 3-stündige Klausuren Sachverhalt 1. Sachverhalt Das Finanzamt (FA) Wesel hatte bei dem selbständigen, freiberuflich tätigen Architekten Klaus Winter (KW) im Jahr 04 eine Außenprüfung für die Jahre 01, 02 und 03 angeordnet, die sich auch auf die ESt dieser Jahre erstreckt hatte. Nach Durchführung der Prüfung zwischen dem 15. und hatte das FA am an KW für den gesamten Prüfungszeitraum eine Mitteilung nach 202 Abs. 1 Satz 3 AO zur Post gegeben. In einem anderen Schreiben vom selben Tage kam es auch seiner Verpflichtung aus 164 Abs. 3 Satz 3 AO nach und hob für die drei ESt-Festsetzungen jeweils die Vorbehalte der Nachprüfung auf. Mit Prüfungsanordnung vom ordnete das FA Wesel bei KW erneut eine Außenprüfung an, diesmal für die Jahre 03 und 04, die ebenfalls die ESt dieser Veranlagungszeiträume umfasste. Dem FA waren in der Zwischenzeit mehrere Kontrollmitteilungen zugegangen, aus denen sich die Unschlüssigkeit der Gewinnermittlung 03 ergab. Die ESt 03 war mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom gegen den ledigen KW bei einem zve von auf festgesetzt worden. Durch Bescheid vom hatte das FA Wesel die ESt 04 ohne Nebenbestimmungen bei einem zve von auf festgesetzt (Anmerkung: aus Vereinfachungsgründen wird ein fiktiver linearer ESt-Satz von 40% für 03 und 04 angenommen). Die Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit hat KW in beiden Jahren durch Einnahme- Überschussrechnung gem. 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Ab dem Veranlagungszeitraum 04 ist ein Steuerberater für ihn tätig. Die Prüfungsanordnung vom enthielt als Begründung den angekreuzten Hinweis auf 193 Abs. 1 AO. Gegen die Anordnung legte KW am formgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, er sehe es als Verstoß gegen das Grundgesetz an, dass sich das FA bei ihm laufend einquartiere, während seine Konkurrenten schon seit 10 Jahren oder mehr keinen Prüfer des Finanzamtes gesehen hätten. Nach der Schlussbesprechung am wies das FA Wesel durch Einspruchsentscheidung vom (auch an diesem Tag zur Post gegeben) den Einspruch als unbegründet zurück. Das FA begründete seine Entscheidung damit, die Prüfungsanordnung entfalte nach Beendigung der Prüfungshandlungen keine Rechtswirkungen mehr, so dass sich eine Entscheidung darüber, ob die Anordnung aufzuheben sei, erübrige. Am übersandte das FA Wesel den Prüfungsbericht mit Bitte um Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Der Bericht enthält u.a. folgende Feststellungen: 1.1 Aus einer zur Gewinnermittlung 03 gehörenden Aufstellung des KW ergibt sich, dass KW die Aufwendungen für die Betriebsräume infolge eines Übertragungsfehlers zu seinen Gunsten versehentlich um 2000 zu hoch angesetzt hatte (diese Aufstellung lag der ursprünglichen Steuererklärung nicht bei). Die Aufstellung lag auch dem Prüfer bei der vorhergehenden Außenprüfung nachweislich nicht vor; der Fehler ist erst jetzt entdeckt worden.

3 3-stündige Klausuren Sachverhalt 1.2 Auf Anweisung des KW sind im Jahr 03 von Auftraggebern bar entrichtete Honorare von (einschließlich USt) nicht als Betriebseinnahmen aufgezeichnet und bei dem Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nicht berücksichtigt worden. 1.3 Zum Betriebsvermögen des KW gehört ein Grundstück, auf dem sich sein Architekturbüro befindet. Mit der Finanzierung des Grundstückskaufs zusammenhängende Schuldzinsen von , die 03 gezahlt wurden, hat KW für 03 nicht angegeben; deshalb sind sie auch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. KW hat diese Zinsen aber als Betriebsausgaben bei der Veranlagung 04 geltend gemacht, wo sie auch berücksichtigt worden sind. KW hat eingeräumt, bis einschließlich 03, als er noch keinen Steuerberater hatte, bei der Ermittlung seiner Einkünfte nicht immer mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen zu sein, weil er rasch mit dem Steuerkram habe fertig werden wollen. 1.4 Im Jahr 03 war nach einem Unwetter Wasser in das von KW selbstbewohnte Einfamilienhaus eingedrungen und hatte das Gebäude beschädigt. KW hatte den Schaden noch im Jahr 03 reparieren lassen. Die Reparaturaufwendungen zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes machte er in seiner ESt-Erklärung 03 als außergewöhnliche Belastung geltend. Er hatte hierzu angegeben, die Verhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen, bei dem er eine Gebäudeversicherung abgeschlossen habe, hätten gezeigt, dass er nicht mit einer Versicherungsleistung habe rechnen können. Der entsprechende Schriftverkehr war der ESt-Erklärung 03 beigefügt. Das FA setzte nach Abzug der zumutbaren Belastung einen Betrag von Steuer mindernd als außergewöhnliche Belastung an (rechtlich zutreffend). Andere außergewöhnliche Belastungen waren nicht angefallen. Der Prüfer hat festgestellt, dass KW am von seiner Versicherung unerwartet aus Kulanz doch noch eine Leistung in Höhe des entstandenen Schadens erhalten hat. Im Jahr 04 sind keine außergewöhnlichen Belastungen entstanden. In seiner Stellungnahme zum Prüfungsbericht vertrat der Steuerberater des KW, der ihn nunmehr auch für 03 vertritt, folgende Auffassung: 1. Die in Tz enthaltenen tatsächlichen Prüfungsfeststellungen seien zutreffend. 2. Eine Auswertung der für KW nachteiligen Feststellungen dürfe nicht erfolgen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prüfung der Jahre 03 und 04 nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des von seinem Mandanten selbst verfassten Einspruches gegen die Prüfungsanordnung. Zudem gebiete die Betriebsprüfungsordnung einen dreijährigen Prüfungszeitraum. 3. Die Schuldzinsen 03 habe sein Mandant versuchsweise in 04 geltend gemacht, jedoch der ESt-Erklärung 04 vorsichtshalber die Zinsbescheinigung der Bank beigelegt, aus der der Abfluss des Betrages im Jahre 03 hervorgehe. Bei der ersten Außenprüfung habe die Bescheinigung nicht vorgelegen (Anmerkung: Der Sachvortrag ist zutreffend).

4 3-stündige Klausuren Sachverhalt Prüfen Sie, ob und ggf. in welcher Höhe das FA die ESt-Bescheide 03 und 04 korrigieren kann. Behandeln Sie dabei alle einschlägigen Korrekturvorschriften und gehen Sie auch auf die Ausführungen des Steuerberaters in dessen Stellungnahme zum Prüfungsbericht ein. Bearbeitungsstichtag ist der Bearbeitungshinweise: Nach der Größenklasseneinteilung ist der Betrieb des KW ein Mittelbetrieb. 2. Sachverhalt Rechtsanwalt Anton Tietze betrieb mit seinen beiden Söhnen Bernd und Carl Tietze seit Jahren eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR in Wesel. Steuerberater Rudi P. Nibel betreut seit Jahren diese stadtbekannte Tietze, Tietze & Tietze GbR sowie die Angehörigen der Familie Tietze in steuerlichen Angelegenheiten. Die Gesellschaft bestand zunächst aus den genannten Personen und außerdem Herrn Rechtsanwalt D. Avon. Am ist Herr Avon aus der Sozietät ausgeschieden. Das Ausscheiden wurde dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Carl Tietze, der unverheiratet war, ist am an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorben. Erbin ist seine Nichte Heike Hoppenstedt, die ebenfalls Rechtsanwältin ist und in die Gesellschafterstellung eintreten wird. Die Gesellschafter Anton und Bernd Tietze sind seit Jahren verheiratet. Die Eheleute Bernd Tietze und Beatrix Tietze stehen allerdings wegen schwerer Zerwürfnisse kurz vor der Scheidung. Das war auch dem Betriebsprüfer (s.u.) mitgeteilt worden, der hierzu am in den Steuerakten der Eheleute einen kurzen Vermerk hinterlassen hatte. Ehefrau des Anton Tietze ist Antonia Tietze. Nach einer Betriebsprüfung ergehen am verschiedene Steuerbescheide und Feststellungsbescheide, die - wie im Folgenden dargelegt - an die Steuerpflichtigen übermittelt wurden, weil eine Empfangsvollmacht für Steuerberater Nibel nicht erteilt worden war. Es ergingen folgende materiell-rechtlich zutreffende - Bescheide: 1. Gewinnfeststellungsbescheide für die Tietze, Tietze & Tietze GbR für die Jahre 04 bis 06. Die Bescheide wurden wie frühere Feststellungsbescheide bereits auch Herrn Anton Tietze übermittelt, Vermerke gemäß 183 Abs. 1 S. 5 AO liegen vor. Eine entsprechende Empfangsvollmacht war dem Finanzamt nie eingereicht worden. 2. Umsatzsteuerbescheide für die Tietze, Tietze & Tietze GbR für die Jahre 04 bis 06. Die Bescheide wurden - ohne Zusätze wie zu Händen... - unmittelbar An die Sozietät Tietze, Tietze & Tietze GbR unter der zutreffenden Anschrift adressiert. Sie wurden

5 3-stündige Klausuren Sachverhalt ebenfalls von Herrn Anton Tietze in den Praxisräumen Empfang genommen, obwohl dem Finanzamt für die Umsatzsteuer keine Empfangsvollmacht vorlag. 3. Geänderte ESt-Bescheide 04 bis 06 (Zusammenveranlagungsbescheide), adressiert an Herrn und Frau Anton und Antonia Tietze, unter der gemeinsamen Anschrift der Eheleute. 4. Geänderte ESt-Bescheide 04 bis 06 (Zusammenveranlagungsbescheide), adressiert an Herrn und Frau Bernd und Beatrix Tietze, unter der gemeinsamen Anschrift der Eheleute. 5. Einkommensteuerbescheide 04 bis 06 für Herrn Carl Tietze. Diese Bescheide waren zwar an Herrn Carl Tietze adressiert und an seine letzte Adresse verschickt worden. Der Brief fiel der Erbin Heike Hoppenstedt bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen in die Hände. Prüfen Sie bitte, ob eine wirksame Bekanntgabe der im Sachverhalt unter 1 bis 5 aufgeführten Bescheide vorliegt und begründen Sie Ihre Entscheidung unter Eingehen auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 3. Sachverhalt Susi Sorglos war zur Einkommensteuer 02 entsprechend ihrer rechtzeitig abgegeben Steuererklärung mit Bescheid vom unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt worden. Mit Schreiben vom (Eingang am ) erhielt sie ein Schreiben ihres Finanzamts, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung ohne Begründung aufgehoben wurde. Dieses Schreiben enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Sie sah daraufhin noch einmal alle Unterlagen durch und stellte fest, dass sie bei der Erstellung ihrer ESt-Erklärung (grob fahrlässig) eine gezahlte dauernde Last in Höhe von nicht als Sonderausgaben geltend gemacht hatte. Am beantragte sie daraufhin beim Finanzamt telefonisch die Änderung des Steuerbescheides unter Berücksichtigung dieser Kosten. Mit Schreiben vom regte das Finanzamt schriftlich an, diesen telefonischen Antrag zurückzunehmen, da sie offenkundig grobes Verschulden treffe. Susi Sorglos schaltete daraufhin einen Steuerberater ein, der mit Schreiben vom Einspruch gegen den ursprünglichen Steuerbescheid vom einlegte und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Das Schreiben ging am beim Finanzamt ein, eine Begründung war nicht beigefügt. Nehmen Sie unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dazu Stellung, wie das Finanzamt in der Sache entscheiden wird. Gehen Sie bei Ihrer Lösung auf den Einspruch, den Wiedereinsetzungsantrag und eventuelle andere Änderungsmöglichkeiten ein.

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