Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker - Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbh. Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Patientendaten
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1 Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker - Konzept Steuerberatungsgesellschaft mbh Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Patientendaten
2 Konzept Steuerberatungsgesellschaft Berlin und Potsdam Steuerberater Frank Pfeilsticker Berlin Capital Club 1. November 2017 Die Zahnarztpraxis in der Betriebsprüfung Zugriffsrecht versus Schweigepflicht
3 Berlin: Tauentzienstraße 11 (Europa Center) Berlin Telefon 030 / Jürgen Pfeilsticker, Dipl. Oec., Steuerberater steuerberatung.de Potsdam: Pappelallee 5 (Haus der Brandenburgischen Ärzteschaft) Potsdam Telefon 0331 / Frank Pfeilsticker, Dipl. Oec., Steuerberater potsdam@konzept steuerberatung.de
4 I. Betriebsprüfungen I. Wieso eigentlich? II. Betriebsprüfungen in der Praxis III. BP Anordnung IV. Betriebsprüfung und Arzt Patientengeheimnis II. Kennzahlen und Branchenvergleiche I. Zahnarztpraxen
5 Betriebsprüfungen Stark schwankende Zahlen, Auffälligkeiten Gesellschafterwechsel Praxisverkauf Kontrollmitteilungen Zufallsprüfungen Betriebsgrößenabhängig
6 Betriebsprüfungen Einordnung in Größenklassen gem. 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2016 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2016 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 IV A 4 S 1451/07/10011 (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle
7 Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2016 Betriebsart [1] Betriebsmerkmale in G Betriebe M Betriebe K Betriebe Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder (H) steuerlicher Gewinn über Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder (F) steuerlicher Gewinn über Freie Berufe Umsatzerlöse oder (FB) Andere Leistungsbetriebe (AL) steuerlicher Gewinn über Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über
8 Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2016 Betriebsart [1] Betriebsmerkmale in Groß Betriebe Mittel Betriebe Klein Betriebe Prüfungsturnus, ca. Anschluss BP s alle 6 11 Jahre seltener Freie Berufe Umsatzerlöse oder (FB) steuerlicher Gewinn über
9 Anzahl der Betriebe nach Größenklassen im Berichtszeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Größenklasse gesamt darunter geprüft Anzahl Anzahl Anteil Großbetriebe ,3 % Mittelbetriebe ,4 % Kleinbetriebe ,2 % Kleinstbetriebe ,0 % Summe ,4 % Quelle: Bundesministerium der Finanzen
10 In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2015 bundesweit Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 16,8 Mrd. erzielt.
11 Mehrergebnisse durch BP s in 2015 Mittelbetriebe Anzahl Mittelbetriebe Prüfungen ,4 % Mittelbetriebe Mehrergebnisse Mittelbetriebe Mehrergebnis pro Betriebsprüfung
12 Betriebsprüfungen in der Praxis Ort der Prüfung Bitte nach Möglichkeit beim Stb., auch wenn die BpO etwas anderes vorsieht 2 Stufen Taktik Praxisbegehungen, bei ca % der Prüfungen AV sollte abgestimmt sein und vor Ort Psychologie und Gesprächsführung Bsp.: Lfd. Übernahme BP
13 Betriebsprüfungen in der Praxis Steuer Gerechtigkeit Bsp.: Strafverfahren wegen Einfacher Nachzahlungsbescheid wg Bitte möglichst zügig und stringent durchführen Unproblematische Unterlagen schnell und umfangreich zur Verfügung stellen
14 Auszug aus BP Anordnung
15 Auszug aus BP Anordnung
16 Auszug aus BP Anordnung
17 Auszug aus BP Anordnung
18 Auszug aus BP Anordnung
19 Betriebsprüfung und Arzt Patientengeheimnis 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs.,. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.a
20 Betriebsprüfung und Arzt Patientengeheimnis 102 AO Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse (1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, 2. Mitglieder des Bundestages, 3. a) Verteidiger b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, c) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten., über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
21 Betriebsprüfung und Arzt Patientengeheimnis Der BFH hat in einem Grundsatzurteil Leitlinien zum Auskunftsverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger ausgeführt (BFH v VIII R 78/05, BStBl II S. 455 ) Geschützt sind alle mandanten bzw. patientenbezogenen Daten, insbesondere die Identität des Patienten und den Inhalt seiner Behandlung. Das Gesetz schützt das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten bzw. Patienten.
22 Betriebsprüfung und Arzt Patientengeheimnis Allerdings darf eine Auskunftsverweigerung nicht soweit führen, dass die Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Besteuerung (Art. 3 GG i.v.m. 85 AO) gehindert ist. Das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung könnte beeinträchtigt sein, wenn sich bestimmte Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten (BFH Urteil vom VIII R 61/06, BStBl II S. 579).
23 Ausnahmen vom Auskunftsverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers Vorlage von Unterlegen, die keine Vorgänge betreffen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (z.b. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung). Vorlage von Unterlagen ohne Hinweis auf die Identität der Mandanten bzw. Patienten und deren Beratung bzw. Behandlung (z.b. Eingangsrechnungen, Gehaltsabrechnungen). Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nach Entbindung von der Schweigepflicht ( 102 Abs. 3 AO).
24 Ausnahmen vom Auskunftsverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers Vorlage von Nachweisen unter Wahrung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, das heißt in neutralisierter Form. Durch Schwärzung mandanten bzw. patientenbezogener Daten. Die Anonymisierung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Finanzverwaltung eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Berufsträgers auf Vollständigkeit und Richtigkeit unmöglich wird.
25 Ausnahmen vom Auskunftsverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers Verantwortung liegt beim Arzt, Geheimhaltungspflichten zu wahren und andererseits der Finanzverwaltung der gesetzlich eingeräumte Zugriff auf alle steuerlich relevanten Daten, die keinem Auskunftsverweigerungsrecht unterliegen, zu ermöglichen. Zugriffsberechtigung ("Prüferrolle") im Datenverarbeitungssystem entsprechend ausgestalten.
26 Ausnahmen vom Auskunftsverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers Mittel der Anonymisierung: Zugriffsberechtigungskonzepte, die eine hinreichende Datentrennung gewährleisten die keine Rückschlüsse auf die die Identität des Mandanten zulassen. Rechnungsausgangsbuch kann in anonymer Form ausgegeben werden. Nimmt ein Berufsgeheimnisträger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (FG Baden Württemberg Urteil v K 4819/08)
27 Beweislast Ist dem Finanzamt die Prüfung steuermindernder Tatsachen verwehrt, weil der Berufsgeheimnisträger die Einsicht in seine Unterlagen unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht verweigert, so geht dies zu Lasten des Berufsträgers (BFH Urteil vom IX R 31/00, BStBl II S. 715).
28 Beweislast Verweigert z.b. ein Arzt jedwede Auskunft über Diagnosen und Behandlungsmethoden, kann nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast z.b. die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt werden, soweit Anhaltspunkte für steuerpflichtige Leistungen an Patienten gegeben sind (BFH Beschluss vom V B 35/06, BFH/NV 2008 S. 1001).
29 Häufige Punkte bei Betriebsprüfungen: Fortlaufende Rechnungsnummern, (BFH ) Hinzuschätzung wg. fehlender Rechg. Nummern!! Stornierungen Bitte dokumentieren wenn gelöscht wird!! Verifikation der Finanzbuchhaltung durch Abgleich mit den Summen aus der Praxis EDV
30 Kennzahlen in der Zahnarztpraxis Zahnärztliche Einzelpraxis / Ohne Labor Nord Betr.- Einnahmen Betr.- Ausgaben Gewinn Rendite 32,50% 32,00% 33,10% 33,10% 32,90% Quelle: DATEV Branchenpaket; ca Teilnehmer
31 Zahnärztliche Einzelpraxis / Ohne Labor Nord Betr.- Einnahmen Betr.- Ausgaben Gewinn Rendite 32,50% 32,00% 33,10% 33,10% 32,90% Quelle: DATEV Branchenpaket; ca Teilnehmer
32 Zahnärztliche Einzelpraxis / Ohne Labor Nord Differenz % Betr.-Einnahmen ,59% Gewinn ,08% Rendite 32,50% 32,90% + 3,68 % p.a. Quelle: DATEV Branchenpaket; ca Teilnehmer
33
34 Zahnarztpraxen mit Eigenlabor KZV Einn ,91 41,60 % sonst. Einn ,08 58,40 % BE ,99 100,00 % BA ,87 62,88 % ,12 37,12 % Zahnarztpraxen ohne El ,07 54,92 % ,97 45,08 % ,04 100,00 % ,63 67,24 % ,41 32,76 % Px/Laborbed ,51 9,38 % Personal ,74 25,48 % Raumkosten ,31 3,75 % Finanzierung ,87 2,12 % Fahrzeugk ,88 0,93 % Fremdlabor ,70 9,49 % AfA/Abgänge ,57 2,50 % Sonstiges ,29 9,23 % ,18 5,29 % ,35 19,06 % ,51 4,40 % ,94 2,56 % 4.460,31 1,13 % ,05 23,66 % ,61 2,72 % ,68 8,42 %
35 Zahnarztpraxen mit Eigenlabor KZV Einn ,91 41,60 % sonst. Einn ,08 58,40 % BE ,99 100,00 % BA ,87 62,88 % ,12 37,12 % Zahnarztpraxen ohne El ,07 54,92 % ,97 45,08 % ,04 100,00 % ,63 67,24 % ,41 32,76 % Px/Laborbed ,51 9,38 % Personal ,74 25,48 % Raumkosten ,31 3,75 % Finanzierung ,87 2,12 % Fahrzeugk ,88 0,93 % Fremdlabor ,70 9,49 % AfA/Abgänge ,57 2,50 % Sonstiges ,29 9,23 % ,18 5,29 % ,35 19,06 % ,51 4,40 % ,94 2,56 % 4.460,31 1,13 % ,05 23,66 % ,61 2,72 % ,68 8,42 % < 50%
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37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Viel Erfolg!!
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