Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen
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- Lieselotte Lehmann
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1 Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen Potsdam, Dr. Sebastian Schattenfroh Justiziar der Brandenburgischen Architektenkammer Justiziar des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten Fachanwalt für Vergaberecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 1
2 Übersicht A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur B. Vergaberecht neue Entwicklungen C. Praxishinweise für Bieter Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 2
3 Einordnung von Wettbewerben in die Arten von Auftragsvergaben Private AG Öffentliche AG Formlose Wettbewerbe RPW- Wettbewerbe < > Formlose Wettbewerbe Nationale RPW- Wettbewerbe Nationale Vergaben EU-weite RPW- Wettbewerbe VgV- Verfahren Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 3
4 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Problem: Darf ein Bauingenieur an einem Architektenwettbewerb teilnehmen? 4 Absatz 1 RPW: Die Teilnahmebedingungen leiten sich aus der Aufgabe und der dafür erforderlichen fachlichen Qualifikation ab. Teilnahmeberechtigt sind Personen, welche die in der Auslobung geforderten fachlichen Anforderungen erfüllen. Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie die in der Auslobung genannte Berufsbezeichnung erfüllen dürfen. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 4
5 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Problem: Darf ein Bauingenieur an einem Architektenwettbewerb teilnehmen? 75 Vergabeverordnung (für den Oberschwellenbereich) sieht für Auftragsvergaben (aber nicht ausdrücklich für Wettbewerbe) vor, dass die Zulassung an die Berufsbezeichnung Architekt, Landschaftsarchitekt etc. geknüpft werden kann. Die RPW schweigen dazu, nur 4 (siehe oben). Deshalb Auslegungsfrage. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 5
6 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Problem: Darf ein Bauingenieur an einem Architektenwettbewerb teilnehmen? Meine Auffassung: Die Frage hängt von der Art Wettbewerbs ab. Brückenneubau, Wettbewerb mit technischem Schwerpunkt: kein Problem. Kitaneubau / Schulneubau / Rathausneubau: in aller Regel kein Problem Elbphilharmonie -Projekt, starker künstlerischer Bezug: Hier kann es sein, dass im Ausnahmefall die fachliche Ausbildung als Architekt gefordert werden darf. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 6
7 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Vereinbarung zwischen Ingenieurkammer und Architektenkammer: Wenn ein Ingenieur an einem Wettbewerb teilnimmt, und der Auslober verweigert die Teilnahme, dann bietet die Brandenburgische Architektenkammer (dort Frau Kotlan) an, sich mit dem Auslober zu der Frage abzustimmen. Betroffene Ingenieure können sich also an die Architektenkammer wenden. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 7
8 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Neuentwicklung im Wettbewerbswesen: Die rechtliche Bedeutung der Preisgerichtsentscheidung Ein Wettbewerb ist die Vorstufe zu einer Auftragsvergabe. Auslober sagt in den Auslobungsbedingungen in aller Regel zu, einen Auftrag in einem bestimmten Umfang zu erteilen (Realisierungswettbewerb). Daran ist er dann auch gebunden, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor (stabile Rechtsprechung). Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 8
9 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Neuentwicklung im Wettbewerbswesen: Die rechtliche Bedeutung der Preisgerichtsentscheidung Der Wettbewerb befasst sich aber nur mit dem Entwurf. Bei der Auftragsvergabe geht es um mehr (Honorar, Personalstärke, Erfahrung, Vertragsfragen, Fristen). Deshalb gesetzlicher Regelfall: Nach dem Wettbewerb muss mit den Preisträgern verhandelt werden, nicht allein mit dem Sieger. Aber welche Bedeutung hat dann noch die Tatsache, dass der Sieger den Wettbewerb gewonnen hat? Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 9
10 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Neuentwicklung im Wettbewerbswesen: Die rechtliche Bedeutung der Preisgerichtsentscheidung 8 Absatz 2 RPW: Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 10
11 A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur Neuentwicklung im Wettbewerbswesen: Die rechtliche Bedeutung der Preisgerichtsentscheidung Hieraus folgert OLG Frankfurt / M ( , 11 Verg 4/17): Der Wettbewerbssieger muss dann nach der Zuschlagsmatrix im Verhandlungsverfahren einen deutlich spürbaren Punktevorsprung haben. Andernfalls ist das Verfahren rechtswidrig. Bedeutet: Die anderen Bieter müssen immer noch die rechnerische Möglichkeit haben, den Punkterückstand aufzuholen. Aber wenn der Sieger sich keine Schnitzer im Verhandlungsverfahren erlaubt, dann muss der Sieg im Wettbewerb letztlich den Ausschlag geben. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 11
12 Übersicht A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur B. Vergaberecht neue Entwicklungen C. Praxishinweise für Bieter Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 12
13 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Zweiteilung des Vergaberechts Unterhalb Schwellenwert Oberhalb Schwellenwert Vergaberecht = Landesrecht Vergaberecht = Bundesrecht In 2017: neue UVgO In 2016: neue VgV Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 13
14 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Zweiteilung des Vergaberechts Oberhalb Schwellenwert Vergaberecht = Bundesrecht Bisher: Kaskadenprinzip Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergabeverordnung (VgV) VOF, VOL/A, VOB/A RPW (für Wettbewerbe) 2016: Vergaberechtsnovelle Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 3 Vergabeverordnungen (VgV) VOF und VOL: entfallen VOB/A bleibt RPW (für Wettbewerbe) Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 14
15 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Zweiteilung des Vergaberechts Unterhalb Schwellenwert Vergaberecht = Landesrecht Landeshaushaltsordnung, 55 GemeindehaushaltsVO Haushaltsrecht anderer Körperschaften Jetzt: Unterschwellenvergabeordnung (UvGO) Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 15
16 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Schwellenwerte für EU-Vergaben: Derzeit: Bauleistungen: Planungsleistungen = Nettobeträge Darüber: EU-weite Ausschreibung, VgV Darunter: nur nationale Ausschreibungen, VOB/A, ggf. UVgO Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 16
17 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO): Zielsetzung: uneinheitliche Praxis in den Ländern vereinheitlichen. Regelwerk mit 54 Paragrafen Sehr ähnlich der Vergabeverordnung (VgV) für den Oberschwellenbereich. Gilt aber erst, nachdem das jeweilige Bundesland dies durch Gesetz angeordnet hat! In Brandenburg noch nicht der Fall, aber demnächst zu erwarten. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 17
18 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO): 1ff: Für welche Vergaben gilt die UVgO? Nur Liefer- und Dienstleistungsaufträge ( 1 UVgO) Die UVgO ersetzt also die VOL/A. Bauausschreibungen sind nicht betroffen. VOB/A gilt weiter. 8ff: Welche Verfahrensarten gibt es? 20ff 48: Ablauf des Vergabeverfahrens Vorbereitung des Verfahrens durch die Vergabestellen Bekanntmachung Eignungsprüfung Angebotsprüfung Zuschlag Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 18
19 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO): 50: Sonderregel für die Vergabe von Planungsleistungen Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 19
20 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Vergabe von Planungsleistungen: Derzeitige Rechtslage in Brandenburg, solange UVgO noch nicht in Kraft gesetzt ist: Für Kommunen / Zweckverbände etc.: 30 KomHKV : freihändige Vergabe : öffentliche Ausschreibung (nicht EU-weit) > : VgV gilt, EU-weite Vergabe. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 20
21 B. Vergaberecht neue Entwicklungen Vergabe von Planungsleistungen: Wenn 50 UVgO in Brandenburg umgesetzt wird, wird diese Rechtslage verwässert. Im Grundsatz Verpflichtung, Wettbewerb zu schaffen. Aber keine klare Bagatellgrenze mehr. Und große Spielräume für die Ausnahmen. These: Vergabepraxis wird sich verschlechtern; weniger öffentliche Ausschreibungen, mehr Direktvergaben ohne Transparenz. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 21
22 Übersicht A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur B. Vergaberecht neue Entwicklungen C. Praxishinweise für Bieter I. Rechtliches II. Taktisches Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 22
23 C.I Praxishinweise für Bieter - Rechtliches Elektronische Bekanntmachung: Im Oberschwellenbereich muss die Vergabestelle sämtliche Vergabeunterlagen schon im Moment der EU-Bekanntmachung online stellen und kostenfrei Zugang schaffen. Leistungsbeschreibung Vertrag Zuschlagsmatrix Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 23
24 C.I Praxishinweise für Bieter - Rechtliches Elektronische Bekanntmachung: Das sollte man nutzen. Man gewinnt dadurch über einen Monat Zeit. Denn die Bieterauswahl und die Aufforderung zur Abgabe des Angebots kann frühestens einen Monat nach der EU-Bekanntmachung erfolgen. Falls Unterlagen noch nicht online gestellt sind, gezielt nachfragen. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 24
25 C.I Praxishinweise für Bieter - Rechtliches Rügeobliegenheit Verstöße gegen Verfahrensregeln müssen vom Bieter rechtzeitig gerügt werden. Sonst kann man den Verstoß später nicht mehr angreifen, 160 GWB. Gilt explizit nur im Oberschwellenbereich, wird aber von Gerichten zum Teil auch im Unterschwellenbereich gefordert. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 25
26 C.I Praxishinweise für Bieter - Rechtliches GWB regelt die Fristen für solche Rügen detailliert ( 160 GWB) Verstoß im Bekanntmachungstext 10 Kalendertage ab Kenntnis, spätestens mit Ablauf der Bewerbungsfrist Verstoß in den Vergabeunterlagen 10 Kalendertage ab Kenntnis, spätestens mit Ablauf der Bewerbungsfrist (soweit aus den elektronisch bekannt gegebenen Unterlagen erkennbar); spätestens mit Ablauf der Angebotsfrist (sofern erst aus den nachträglich übergebenen Unterlagen erkennbar) Verstoß im weiteren Verfahren 10 Kalendertage ab Kenntnis Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 26
27 C.I Praxishinweise für Bieter - Rechtliches Umgang mit dem Instrument Rüge Ob man rügen will, ist Abwägungssache. Meistens reicht eine Nachfrage, damit man weiß, woran man ist. Aber: Wenn man rügen will, dann unbedingt rechtzeitig, sonst ist die Rüge nutzlos. Viel wichtiger als die Rüge: Kluges und taktisch richtiges Verhalten im Verfahren; dazu Abschnitt II. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 27
28 Übersicht A. Planungswettbewerbe und Teilnahme als Bauingenieur B. Vergaberecht neue Entwicklungen C. Praxishinweise für Bieter I. Rechtliches II. Taktisches Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 28
29 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhaltenstipps : Unterteilung Phase der Bekanntmachung Bewerbungsphase Erstellung des Angebots Verhandlungsphase / Präsentation Zuschlagsphase Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 29
30 C.II Richtiges Bieterverhalten Bekanntmachungsphase Text genau und bis zu Ende lesen. Erfülle ich alle Eignungsanforderungen? Gibt es Unklarheiten? Wenn ja: nachfragen! Gibt es Mindestanforderungen / Mindeststandards Die muss der Bewerber unbedingt einhalten und nachweisen. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 30
31 C.II Richtiges Bieterverhalten Bewerbungsphase Alle geforderten Unterlagen beifügen. Alle! Auf Aktualität achten (z.b. Sozialversicherungsnachweise u.ä.) Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 31
32 C.II Richtiges Bieterverhalten Angebotserstellung Nur konkrete Angebote sind gute Angebote! Je härter am Projekt, umso besser. Je allgemeiner und abstrakter, umso schlechter. Deshalb: Viel Zeit auf die Analyse der Aufgabenstellung verwenden. Matrix / Zuschlagskriterien analysieren: Was ist dem AG wichtig, was unwichtig? Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 32
33 C.II Richtiges Bieterverhalten Angebotserstellung Ansonsten: Angebotstext und Unterlagen möglichst an der inneren Struktur der Vergabeunterlagen ausrichten. Das erleichtert dem AG das Verständnis der Unterlagen und ist für ihn bequemer. Konkrete Vorschläge, keine allgemeinen Ausführungen Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 33
34 C.II Richtiges Bieterverhalten Angebotserstellung Projektteam benennen Konkrete Personen feste Ansprechpartner Klare Zuständigkeiten Möglichst alle Nachunternehmer schon konkret benennen. AG will wissen, mit wem er es zu tun hat, wen er anruft, wenn es auf der Baustelle hakt. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 34
35 C.II Richtiges Bieterverhalten Angebotserstellung Offene Fragen schon im Angebot aktiv thematisieren Zeigt, dass Sie sich mit den Unterlagen auseinander gesetzt haben. Schafft Gesprächsstoff für Verhandlungsrunde. Beispiele: Fragen nach nicht erläuterten Nutzeranforderungen Fragen nach planerischen Rahmenbedingungen (Gibt es schon Abstimmungen mit den Planungsämtern?) Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 35
36 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Komplett erscheinen (Projektteam) AG will konkrete Personen kennen lernen, nicht Fotos. Alle Mitglieder des Teams zu Wort kommen lassen. Schlecht: Büroinhaber spricht allein, Komparsen sitzen daneben. Gut: Jeder erläutert seine Funktion bei der Projektbearbeitung und die Zusammenarbeit im Team Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 36
37 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Nicht mit Referenzen und Bürohistorie langweilen. Die kennt der AG schon aus der Bewerbungsphase. AG will wissen, was bei seinem Projekt passieren wird. Referenzen allenfalls als Beispiel für ganz konkrete Gestaltungsvorschläge präsentieren, die auch hier zum Tragen kommen könnten. Ebenso: Lebensläufe. Waren im Zweifel schon Teil der Bewerbungsunterlagen. Wenn aber ausdrücklich gefordert, natürlich vorlegen. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 37
38 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Präsentation wenn möglich exakt an der Struktur / Reihenfolge der Zuschlagskriterien ausrichten. Jeweils konkrete Informationen zu den einzelnen Zuschlagskriterien Das passt zur gedanklichen Struktur des AG. Dadurch Einordnung / Bewertung für ihn bequemer. Andere Struktur für AG mühselig, dadurch tendenziell Abneigung. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 38
39 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Nicht mit Banalitäten langweilen. Klassische schlechte Beispiele: Erläuterung der Kostenverfolgung im Projekt anhand der HOAI- Stufen Schätzung, Berechnung, Anschlag, Feststellung. Erläuterung Terminplanung mit nicht lesbarer Folie Balkenplan aus MS project. Das sind Selbstverständlichkeiten, damit punktet man nicht. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 39
40 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Besser: Konkrete Instrumente der Kostenkontrolle vorzeigen Soll-Ist-Abgleiche, Ampelsysteme, Entscheidungsvorlagen zu Kosten Konkrete Instrumente für Nachtragsmanagement demonstrieren Nachtragsprüfung, Entscheidungsvorlagen Konkret erläutern, wie der AG im Projekt mitgenommen wird Planungsabläufe, Entscheidungsvorlagen, Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 40
41 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Perfektion ist langweilig, spannend sind Probleme und deren Lösung Deshalb besser nicht erläutern, wie perfekt Projekt X gelaufen ist, innerhalb der Kosten und Termine. Besser: An konkreten Beispielen (die möglichst zum Projekt passen) zeigen, welche Zeit-, Qualitäts- oder Kostenprobleme es gegeben hat, und was man getan hat, um sie zu lösen. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 41
42 C.II Richtiges Bieterverhalten Verhandlungsphase / Präsentation Präsentation auf Papier und als Datei übergeben. Wichtig für spätere Wertung!! Mögliche Änderungen für das letztverbindliche Angebot aktiv ansprechen. z.b. Änderung Honorarprozentpunkte, wenn bestimmte Leistungen modifiziert wurden. z.b. Pauschalierungen für Leistungen, bei denen man als Bieter sicher ist, dass das Honorar passen wird. Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 42
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten EnergieForum Berlin Stralauer Platz Berlin Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Dr. Schattenfroh - Neue Entwicklungen im Wettbewerbswesen 43
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