Mandanten- Informationsbrief

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1 Marco Sauer Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Westerwaldstr Waldbrunn Mandanten- Informationsbrief zum 1. September 2012 Inhalt 1. Allgemeines c) Pauschalierungsmöglichkeit 2. Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuer- d) Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde satzes für Beherbergungsleistungen 7. Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Aufmerksamkeiten 3. Kleinstkapitalgesellschaften- a) Definition Aufmerksamkeiten Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG b) Umsatzsteuer 4. Jahressteuergesetz 2013 c) Vorsteuer 5. Neuer Streit: Beginn Fahrtenbuchauf- 8. Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe zeichnung während eines Kalenderjahrs! 9. Ungleichbehandlung von Ehegatten und a) Sachverhalt eingetragenen Lebenspartnern im b) Finanzgericht Münster Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig c) Streit nun beim Bundesfinanzhof 10. Weitere Informationen 6. Geschenke a) Geschenkegrenzen b) Steuerpflicht der Geschenke 1. Allgemeines Nach der Urlaubszeit möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informieren. Der vorliegende Informationsbrief behandelt wieder interessante Fragen aus verschiedenen steuerlichen Bereichen. 1

2 2. Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen Zum wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Beherbergungsleistungen eingeführt. Ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen sinnvoll ist, ist hoch umstritten. Am hat das Bundesland Schleswig-Holstein beim Bundesrat einen Gesetzesantrag eingereicht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen soll zum für Beherbergungsleistungen wieder der normale Umsatzsteuersatz von 19 % eingeführt werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzesantrages werden wir berichten. 3. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG Am wurde der Referenten-Entwurf des Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetzes MicroBilG vorgelegt. Nach diesem Gesetzesentwurf sollen Kleinstkapitalgesellschaften von verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften befreit werden und Erleichterungen in diesem Bereich bekommen. Kleinstkapitalgesellschaften sind Gesellschaften, die mindestens 2 der nachstehenden 3 Merkmale nicht überschreiten: Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite stehenden ausgewiesenen Fehlbetrags Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag - im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer Es sind u.a. folgende Erleichterungen vorgesehen: - vereinfachte Bilanz - verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung - Befreiung vom Anhang - keine Offenlegung der Bilanz sondern Hinterlegung beim Handelsregister Die Erleichterungen sollen erstmals für Jahresabschlüsse gelten, die nach dem liegen. Dies bedeutet, dass die erstmalige Erleichterung zum greift. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten. 4. Jahressteuergesetz 2013 Seit Mai 2012 liegt der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 im Bundestag. Der Gesetzesentwurf einschließlich Begründung umfasst 164 Seiten. Der Bundesrat hat am zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahme des Bundesrates umfasst 128 Seiten. Das Jahressteuergesetz 2013 dient der Umsetzung von fachlich notwendigem Gesetzgebungsbedarf. Der Regelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen 2

3 greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren. Die Änderungen gehen wieder quer durch das Steuerrecht. Voraussichtlich wird das Gesetzgebungsverfahren im November oder Dezember 2012 abgeschlossen werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten. 5. Neuer Streit: Beginn Fahrtenbuchaufzeichnung während eines Kalenderjahrs! a) Sachverhalt Der Steuerpflichtige W. fuhr ganzjährlich einen Pkw X und begann ab 1.5. des betroffenen Streitjahres ein Fahrtenbuch zu führen. Er begehrte für die Zeit vom bezüglich der privaten Kfz-Nutzung die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuch- Methode. b) Finanzgericht Münster Zu dieser Problematik hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom entschieden. Für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums darf bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Köln hatte im Urteil vom , Az. 10 K 4600/04 eine Überprüfung bzw. Führung eines Fahrtenbuchs auf das Kalenderjahr bezogen. Das Finanzgericht Münster ist mit Urteil vom , Az. 4 K 3589/09 E, wie die Finanzverwaltung der Auffassung, dass ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden muss, damit es als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch anerkannt werden kann. Aus der Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster: Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahres geführt, besteht insoweit eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil insbesondere Urlaubszeiten nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalenderjahr stellt vor diesem Hintergrund einen geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch dem Veranlagungszeitraum. Somit wurde für das gesamte Streitjahr die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. c) Streit nun beim Bundesfinanzhof Die Revision beim BFH wurde wegen besonderer Bedeutung zugelassen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 35/12 6. Geschenke a) Geschenkegrenzen Wenn Unternehmen ihren Kunden Geschenke überreichen, stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung. Steuerlich ist beim Schenker nach aktuellem Recht folgende Einteilung möglich: 3

4 - Geschenke bis 10,00 Euro - Geschenke von 10,01 35,00 Euro - Geschenke über 35,00 Euro Dabei sind für diese Grenzen die gesamten Geschenke je Empfänger und Geschäftsjahr maßgebend. b) Steuerpflicht der Geschenke Die erhaltenen Geschenke sind beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geschenke bis oder über 35 Euro handelt. Dass die Steuerpflicht beim Empfänger in der Praxis kaum beachtet wird, ist eine andere Sache. c) Pauschalierungsmöglichkeit Seit dem gibt es die Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachgeschenke. Dabei kann die Einkommensteuer mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) der Bemessungsgrundlage erhoben werden. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind Sachgeschenke mit Anschaffungskosten bis 10,00 Euro als Streuartikel einzustufen und von der Pauschalierung ausgenommen. Wird die Pauschalierung durch den Schenker gewählt, ist die Einkommensteuer für den Beschenkten abgegolten und der Beschenkte braucht die Geschenke nicht mehr bei seinen Einkünften zu erfassen. d) Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde Wird die Pauschalierung gewählt, kann sie nur für sämtliche Sachgeschenke eines Wirtschaftsjahres insgesamt gewählt werden. Somit müssten auch Sachgeschenke an ausländische Geschäftsfreunde der Pauschalierung unterworfen werden. Hierzu liegt ein Verfahren unter dem Az. VI R 57/11beim Bundesfinanzhof. Das Verfahren betrifft die Frage, ob von der Pauschalierung diejenigen Sachzuwendungen ausgenommen werden können, die an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer geleistet werden, die ihren Wohnsitz und Tätigkeitsort im Ausland haben und im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. 7. Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Aufmerksamkeiten a) Definition Aufmerksamkeiten Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen (und damit geldwerte Vorteile), die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, und zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Aufmerksamkeiten liegen nur dann vor, wenn der Wert der Zuwendungen den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze! Bei Prüfung der Freigrenze ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Aufmerksamkeiten sind Leistungen an den Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Dies kann z.b. der Geburtstag sein. b) Umsatzsteuer 4

5 Die Überlassung von Aufmerksamkeiten erfüllt keinen Wertabgabentatbestand. Daher fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. c) Vorsteuer Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für die Erbringung unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne des 3 Abs. 1b oder 9a Umsatzsteuergesetz zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies ist z.b. bei Tankgutscheinen der Fall. Eine Ausnahme bildet die Überlassung von Aufmerksamkeiten. Die Vorsteuer ist unter den Voraussetzungen, dass Aufmerksamkeiten vorliegen, abziehbar. 8. Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe Beim Bundesfinanzhof lag die Rechtsfrage, ob die sog. Praxisgebühr als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei. Mit Urteil vom , Az. X R 41/11 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zuzahlungen nach 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz darstellen. Bei der Zuzahlung handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um eine Form der Selbstbeteiligung die nicht den Sonderausgaben zuzuordnen ist. Die Frage, ob es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt, hat der Bundesfinanzhof nicht beantwortet, da die Aufwendungen die sog. zumutbare Belastung nicht überstiegen. Es ist somit offen, wie die Praxisgebühren bei der außergewöhnlichen Belastung nach der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nachzuweisen sind. 9. Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig Mit Beschluss vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 16/11 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Teile des Grunderwerbsteuergesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. 10. Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. 5

6 Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen. 6

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