Exposé zum Dissertationsvorhaben. Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz

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1 Universität Wien Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zum Dissertationsvorhaben Mit dem vorläufigen Arbeitstitel Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz Betreuer Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M. Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Universität Wien Vorgelegt von Mag. Helene Hayden Wien, im August 2016 Studienkennzahl: A

2 1. Problemstellung und Forschungsfragen 1.1. Einleitung Das Medium der Privatstiftung kann grundsätzlich der Verfolgung der divergierendsten Interessen dienen, welche von einer gemeinnützigen Privatstiftung (alternativ zu einer Stiftung nach dem BStFG 2015), über eine betriebliche Privatstiftung bis hin zur eigennützigen Versorgungsstiftung reichen. 1 Aus dieser Interessenvielfalt folgte auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, dem Rechtsanwender mit dem PSG 1993 ein anpassungsfähiges Instrumentarium zu Verfügung zu stellen. 2 Als Ausfluss dieser Flexibilität und des zivilrechtlichen Grundbausteins der Privatautonomie wurden dem Stifter neben anderen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere jene des Änderungs- und Widerrufsrechtes eingeräumt. Laut einer Studie der Wirtschaftsuniversität Wien unterliegen rund 62 % österreichischer Privatstiftungen einem Widerrufsvorbehalt; 94 % der Privatstiftungen einem Änderungsvorbehalt. 3 Die genannten Gestaltungsrechte sind daher der Praxis keinesfalls fremd, sondern in der Mehrzahl der Fälle gelebtes Stiftungsleben, gelebte Privatautonomie. Gerade diese dem Stifter eingeräumten Einflussmöglichkeiten stehen jedoch in einem evidenten Spannungsverhältnis zum geforderten Vermögensopfer des Stifters und Verselbstständigung seines Vermögens und werden bisweilen sogar als Systembruch im Privatstiftungsrecht bezeichnet. 4 Die gegenständliche Arbeit verkennt zwar nicht, dass das Änderungs- und Widerrufsrecht dergestalt 5 wie wir es heute kennen, bereits seit 1993 existieren und praktiziert werden und es sich folglich bei diesen Rechtsinstrumenten um kein legistisches Novum handelt. Nichtsdestotrotz ziehen Änderungs- und Widerrufsrecht aber nach wie vor eine Fülle an rechtlichen Fragen nach sich, und zwar umso mehr vor dem Hintergrund einerseits sich wandelnder Einflüsse wie dem Europarecht sowie nationaler Judikatur und andererseits der nun hervortretenden nächsten Stiftergeneration in Zusammenhang insb mit Substiftungen. Führt man sich vor Augen, dass von Privatstiftungen kontrollierte Unternehmen schätzungsweise einen Umsatz idhv 10 % 6 des österreichischen BIP erwirtschaften und gerade das Änderungs- 1 Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes (2001) 105, Vgl ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek, Empirische Zahlen nach 20 Jahren Privatstiftungsgesetz, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) 13, Vgl Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005) Nämlich in der Gestalt der 33 und 34 PSG. 6 Hopt/Hippel/Anheier/Then/Ebke/Reimer/Vahlpahl, Feasibility Study on a European Foundation Statute, Final Report (30, abgefragt am ). 2

3 sowie Widerrufsrecht als Einfallspforte körperschaftlicher Strukturelemente 7 verstanden werden, so gewinnt die Beantwortung der bis dato offenen Fragen an Bedeutung. Aufgrund dessen widmet sich die gegenständliche Forschungsarbeit der wissenschaftlichen Analyse, Behandlung und schließlich Beantwortung nicht nur Fragen theoretischer Natur, sondern insb auch der Beantwortung der durch die (Stiftungs-)Praxis aufgeworfenen Rechtsfragen. In weiterer Folge wird daher zunächst ein grober Überblick über den aktuellen Stand der Wissenschaft geboten und hieran anschließend werden die konkreten, der geplanten Untersuchung zugrundeliegenden Fragen aufgeworfen werden Aktueller Stand der wissenschaftlichen Diskussion Dem/den Stifter/n stehen gemäß 3 Abs 2 PSG im Wesentlichen zwei verschiedene Gruppen von Rechten zu, einerseits jene, welche von Gesetzes wegen ausgeübt werden können und andererseits jene, welche seitens des Stifters in der Stiftungserklärung vorbehalten werden müssen. 8 Änderungs- und Widerrufsrecht können, abhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausübung, beiden Gruppen zugeordnet werden: Zu ersterer Gruppe zählen sie im Zeitraum vor Entstehung der Stiftung. Als Dreh- und Angelpunkt fungieren in diesem Zeitraum wohl die allgemeine Rechtsgeschäftslehre und die Bindungswirkung von Willenserklärungen. 9 Dies zeigt sich bereits darin, dass bspw Gegenstand des Widerrufs nicht die Stiftung selbst, sondern lediglich die Stiftungserklärung ist. Zu zweiterer Gruppe zählen sie nach Entstehen der Stiftung, 10 ab diesem Zeitpunkt rückt der diesbezügliche Vorbehalt samt den hieran angeknüpften gesetzlichen wie privatautonomen Beschränkungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Änderungs- und Widerrufsrecht werden auch als genuine Stifterrechte bezeichnet Natur des Änderungs- und Widerrufsrechtes Aus 3 Abs 2 und Abs 3 bzw aus 33 Abs 1 PSG fließt die Ausgestaltung des Änderungs- und Widerrufsrechtes als höchstpersönliche Gestaltungsrechte des Stifters, diese können weder vererbt oder Gegenstand einer Zession sein, noch durch den Akt der Zustiftung erlangt werden. Auch eine Übertragung bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge scheidet aus. 12 Die 7 Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich (2010) Rasteiger, Die nachträgliche Anpassung von Stiftungen (2004) So auch Zollner, Die eigennützige Privatstiftung in der Trias von Anstalt, Verband und Vertrag eine rechtsvergleichende Untersuchung aus dem Blickwinkel der Stiftungsbeteiligten (2009) Bei der Ausübung vor Entstehung der Stiftung ist der Vorbehalt noch keine Voraussetzung. 11 Zollner, Die eigennützige Privatstiftung 156 mwn. 12 OGH 5 Ob 106/95 RdW 1996, 164 in Bezug auf das in seiner Unübertragbarkeit gleichgelagerte Vorkaufsrecht. 3

4 Ausübung dieser Rechte ist aber nicht als vertretungsfeindlich zu beurteilen. 13 Lediglich das Änderungsrecht kann durch Einsetzung einer juristischen Person als Stifter flexibler gehandhabt und dadurch die Höchstpersönlichkeit weithin umgangen werden. 14 Das Widerrufsrecht (nach Entstehung der Stiftung) 15 darf hingegen qua expliziter gesetzlicher Anordnung in 34 letzter Satz PSG einer juristischen Person nicht vorbehalten werden Ausübung vor Entstehen der Stiftung Die Stiftung wird durch Abgabe der Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch, so auch im Fall der Stiftung von Todes wegen. 16 Im Zeitraum vor ihrer Entstehung kann die Stiftung vom Stifter einseitig uneingeschränkt widerrufen sowie abgeändert werden, ähnlich einer letztwilligen Verfügung. 17 Da es sich bei der Stiftungserklärung in diesem Stadium um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung des Stifters handelt, stellt ein etwaiger Vorbehalt des Änderungs- und/oder Widerrufsrechtes noch keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. 18 Darüber hinaus entfaltet die Stiftungserklärung bei einer Stiftermehrheit naturgemäß eine gewisse Bindungswirkung; die Rechtsausübung wird insofern und insoweit beschränkt und unterliegt mangels abweichender Regelung in der Stiftungserklärung 19 dem Einstimmigkeitsprinzip. 20 Fällt bei einer Stiftermehrheit nach Errichtung einer der Stifter weg, so entfällt gem 33 Abs 1, 1. Satz PSG die Möglichkeit eines Widerrufsrechtes. Unter Wegfall sind das Ableben bei natürlichen Personen - nicht jedoch der Wegfall der Geschäftsfähigkeit - sowie der Untergang von juristischen Personen zu verstehen. 21 Das Änderungsrecht wird diesfalls insofern beschränkt, als es lediglich zur Wahrung des Stiftungszweckes ausgeübt werden darf. Bei Wegfall des einzigen oder letzten Stifters kommt dem Stiftungsvorstand die Ausübung des Änderungsrechtes zu. Auch dieser ist an den Stiftungszweck gebunden und darf zudem 13 Vgl auch Wolfgruber in Hasch & Partner (Hrsg), PSG Kurzkommentar 2 (2014) 33 Rz Wohl aufgrund dessen wurde die Höchstpersönlichkeit in die Novellierung des BStFG 2015 nicht mitübernommen, vgl hierzu auch LeitnerLeitner-Stellungnahme 53/SN-153/ME 25. GP Vor Entstehen der Stiftung ist jedoch davon auszugehen, dass dessen Ausübbarkeit auch einer juristischen Person zugänglich ist, so auch Zollner, Die eigennützige Privatstiftung Abs 1, 8 Abs 1 PSG. 17 Vgl auch Wolfgruber in Hasch & Partner, PSG 2 33, Rz 2 und ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 33; Arnold, PSG-Kommentar 3 (2013) 33 Rz Vgl 9 Abs 2 Z 6 PSG. 20 Rasteiger, Nachträgliche Anpassung von Stiftungen 43 mwn. 21 Vgl auch Arnold, PSG 3 33 Rz 6f. 4

5 Änderungen bloß zur Anpassung an etwaige Eintragungshindernisse und geänderte Verhältnisse vornehmen ( 33 Abs 1, 2. Satz PSG) Ausübung nach Entstehen der Stiftung Im Zeitpunkt der Entstehung werden ein etwaiger Änderungs- und Widerrufsvorbehalt schlagend. Wurden diese gemäß 9 Abs 2 PSG fakultativen Angaben in die Stiftungserklärung nicht aufgenommen, wird die Stiftung mit Eintragung im Firmenbuch seitens des Stifters unabänderlich sowie unwiderruflich. 22 Hat sich der (einzige) Stifter diese Gestaltungsrechte jedoch vorbehalten, kann er das Widerrufsrecht gemäß 34 PSG und das Änderungsrecht gemäß 33 Abs 2 PSG unbeschränkt ausüben; dies inkludiert auch eine Änderung des Stiftungszwecks. 23 Bei einer Stiftermehrheit ist mangels abweichender Regelung in der Stiftungssatzung grundsätzlich wiederum vom Einstimmigkeitsprinzip auszugehen; aus der zwischen den Stiftern herrschenden wechselseitigen Treuepflicht kann sich im Einzelfall auch die Pflicht zur Vornahme von Änderungen ergeben. 24 Existiert jedoch eine Stiftermehrheit und ist eine Änderung durch nachträglichen Wegfall eines der Stifter bzw Uneinigkeit innerhalb der Stiftermehrheit nicht möglich, oder wurde bei Stiftermehrheit wie bei einem einzelnen Stifter ein Änderungsvorbehalt gänzlich unterlassen, so darf bzw muss 25 der Stiftungsvorstand gem 33 Abs 2 PSG Änderungen vornehmen. Dieses subsidiäre, als ultima ratio angedachte, Änderungsrecht des Stiftungsvorstandes ist jedoch wiederum an den Stiftungszweck und die Anpassung an geänderte Verhältnisse gebunden und bedarf darüber hinaus der gerichtlichen Genehmigung. Die Beurteilung der geänderten Verhältnisse hat gemäß der Rsp in sinngemäßer Anwendung der Beurteilungskriterien des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen. 26 Verfahrensrechtlich muss der (notariell beurkundete) 27 Änderungsbeschluss im Firmenbuch eingetragen werden um Wirksamkeit zu erlangen. An einen ebenfalls notariell zu 22 Arnold, PSG 3 33 Rz 9, Selbst auferlegte Beschränkungen seien hierbei ausgenommen, vgl hierzu auch Vgl auch Arnold, PSG 3 33 Rz 42; Darüber hinaus ist der (alleinige) Stifter auch nicht an eine etwaige Wahrung des Stiftungszweckes gebunden, vgl auch Wolfgruber in Hasch & Partner, PSG 2 33 Rz 31f. 24 OGH 6 Ob 166/05p GesRZ 2006, Zur Pflicht des Vorstandes zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vgl OGH 6 Ob 187/03y GES 2004, 240 [Arnold]. 26 OGH 6 Ob 7/04d GES 2004, 343 [Arnold] , 39 PSG; vgl auch Wolfgruber in Hasch & Partner, PSG 2 33 Rz 44. 5

6 beurkundenden Widerrufsbeschluss schließt ein Auflösungsbeschluss samt diesbezüglicher Eintragung an Exequierbarkeit Die strsp in Österreich geht grundsätzlich von der Möglichkeit eines exekutiven Zugriffes nach 331 ff EO auf die dem Stifter zustehenden Gesamtrechte aus, sofern sich dieser den Widerruf vorbehalten hat und zumindest teilweise Letztbegünstigter ist und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat. 29 Die Exequierbarkeit der genannten Stifterrechte steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu der in 3 Abs 3 PSG statuierten Höchstpersönlichkeit. Zu dessen Überwindung wird einerseits argumentiert, dass der exekutive Zugriff bzw die Ausübung durch den Massenverwalter gerade keinen Fall einer Übertragung isd 3 Abs 3 PSG darstelle, 30 sowie andererseits, dass auch das höchstpersönliche Vorkaufsrecht nach 1074 ABGB gepfändet werden könne Forschungsfragen Das Dissertationsvorhaben soll eine umfassende Analyse des Änderungs- und Widerrufsrechtes und ihrer rechtlichen Natur in den verschiedenen Stadien der Privatstiftung bieten. Die Kernfrage wird sich vor dem Hintergrund des Rückgangs österreichischer Stiftungsgründungen auf den Verlauf der rechtlichen Gestaltungs- und Ausübungsgrenzen, konkret insb auch in Bezug auf die Errichtung von Substiftungen, bestehende Rechte von Begünstigten oder Dritten und widerrufsgleiche Änderungsrechte, fokussieren. Es ist unklar, inwieweit eine im Gesetz noch gedeckte Ausweitung dieser derzeit (restriktiven) Gestaltungs- und Ausübungsgrenzen möglich bzw darüber hinaus sogar notwendig ist, um dem erklärten Willen des Gesetzgebers, den Kapitalabfluss ins Ausland zu verhindern und ein möglichst flexibles Instrument zu Verfügung zu stellen, zu verwirklichen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zudem, ob die in 3 Abs 3 PSG statuierte Unvererblichkeit nicht va im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgen einer differenzierten Betrachtungsweise zu unterziehen ist und ob eine andernfalls allgemein geltende Unübertragbarkeit nicht der durch die Rsp statuierten Exequierbarkeit des Änderungs- und Widerrufsrechts entgegensteht. Schließlich sollen auch die 28 Str ist, ob Änderungs- und Widerrufserklärung dem Vorstand zugehen müssen und sich sohin im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen zuspitzen, bejahend Lamplmayr, Zur Empfangsbedürftigkeit der stifterseitigen Widerrufs- und Änderungserklärung, ZFS 2015, 43, Bspw OGH 3 Ob 16/06h RdW 2006, 505; 6 Ob 235/08i ZFS 2009, 89 [Oberndorfer]; 6 Ob 136/09g PSR 2009, 96 [Zollner]; 3 Ob 177/10s PSR 2011, 183 [Rassi/Zollner]; 3 Ob 166/11z PSR 2012, Vgl zb OGH 3 Ob 217/05s ZFS 2016, 109 [H. Torggler]. 31 Vgl zb OGH 3 Ob 16/06h RdW 2006,

7 Kehrseite dieser Gestaltungsrechte als Verpflichtungen einzelner Stifter innerhalb einer Stiftermehrheit oder des Stiftungsvorstands und die Rechtsfolgen eines allfälligen Verstoßes in den Fokus des Dissertationsvorhabens gestellt werden. 2. Gang der Untersuchung Zunächst soll sowohl anhand eines historischen Abrisses als auch anhand aktueller Zahlen die sinkende Attraktivität des Stiftungsstandorts Österreich dargestellt werden. Mithilfe eines Rechtsvergleiches mit dem liechtensteinischen und schweizerischen Stiftungsrecht und dem mit novellierten österreichischen BStFG, sollen die Bedeutung des Änderungs- und Widerrufsrechts für die Wettbewerbsfähigkeit mit ausländischen Stiftungen und gangbare Alternativen aufgezeigt werden. Der unter einem angestellte Vergleich mit der (vorerst gescheiterten) Fundatio Europaea soll dazu dienen, auch den darin ersichtlich werdenden Willen des europäischen Gesetzgebers in die Untersuchung einfließen lassen zu können. Eingebettet in den österreichischen legistischen Rahmen der 33 f PSG werden in weiterer Folge vor dem Hintergrund der Korrelation zwischen Stifter und Stiftung bzw dem Erstarrungsprinzip und der notwendigen Flexibilität das Änderungs- und Widerrufsrecht bzgl ihrer rechtlichen Natur, ihrer Höchstpersönlichkeit und möglichen Abweichungen analysiert. Darauf aufbauend werden aufgrund der Parallelen zwischen Änderungs- und Widerrufsrecht deren Ausübung, Grenzen und allfällige Verpflichtung zur Ausübung durch einen Stifter, eine Stiftermehrheit oder den Stiftungsvorstand, gegliedert in die Stadien vor und nach Entstehen der Stiftung, untersucht. Hieran anschließend werden die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und im Zuge dessen auch die Frage der Exequierbarkeit behandelt werden. Schließlich werden auch die steuerrechtlichen Folgen eines Änderungs- und Widerrufsrechtes nicht außer Acht gelassen und durch Vergleich mit den diesbzgl Regelungen in der Schweiz und Liechtenstein der Kreis insofern geschlossen, als auch auf dieser Ebene die Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Änderungs- und Widerrufsrechts für die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Stiftungsrechts aufgezeigt wird. 7

8 3. Vorläufiges Inhaltsverzeichnis I. Abkürzungsverzeichnis II. Einleitung II.A. Forschungsfragen II.B. Aufbau und thematische Abgrenzung II.C. Systematik und Methodik III. Einführung III.A. Historischer Abriss III.A.1. Entwicklung des Stiftens III.A.2. Entwicklung des PSG III.B. Aktuelle Zahlen III.B.1. Privatstiftungen III.B.2. Änderungsrecht III.B.3. Widerrufsrecht IV. Rechtsvergleich des Änderungs- und Widerrufsrechts IV.A. Vergleich mit dem BStFG 2015 IV.B. Vergleich mit dem schweizerischen Recht IV.C. Vergleich mit dem liechtensteinischen Recht IV.D. Vergleich mit der Fundatio Europea IV.E. Zusammenfassende Gegenüberstellung V. Korrelation zwischen dem Stifter und seiner Stiftung V.A. Trennungsprinzip V.B. Erstarrungsprinzip und Eigentümerlosigkeit V.C. Stifterrechte des PSG V.C.1. Stifter isd PSG V.C.2. Stifterrechte iws V.C.2.a. Dem Stifter zustehende Rechte V.C.2.b. Dem Stifter vorbehaltene Rechte V.C.2.c. Exkurs: Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde V.C.2.d. Gestaltungsrechte isd 3 Abs 3 PSG V.C.2.e. Sonstige Rechte V.D. Spannungsverhältnis zwischen Erstarrungsprinzip und Stifterrechten V.D.1. Grundsätzliche Stifterautonomie V.D.2. Zwingendes Recht V.D.3. Abweichungen Gestaltungsfreiheit vs. Satzungsstrenge V.D.4. Ergänzungen VI. Rechtliche Natur des Änderungs- und Widerrufsrechts VI.A. Gestaltungsrechte im zivilrechtlichen Sinn VI.A.1. Bedingungen VI.A.1.a. Bedingte Ausübbarkeit VI.A.1.b. Bedingte Erklärung VI.A.2. Befristungen VI.A.3. Sonstige freiwillige Beschränkungen VI.B. Höchstpersönlichkeit VI.B.1. Juristische Personen als Stifter VI.B.2. Erlöschen mit dem Tod/Untergang VI.B.2.a. Verschmelzung VI.B.2.b. Spaltung VII. Änderungs- und Widerrufsrecht vor dem Entstehen der Stiftung VII.A. Errichtung und Entstehung der Stiftung 8

9 VII.B. Ausübung durch einen Stifter VII.C. Ausübung durch eine Stiftermehrheit VII.C.1. Bindungswirkung der Stiftungserklärung VII.C.2. Treuepflicht VII.C.3. Nachträglicher Wegfall eines Stifters VII.C.3.a. Stiftungszweck VII.C.3.b. Expliziter Stiftungszweck VII.C.3.c. Implizit aus Regelungen über Begünstigte/Zuwendungen VII.C.3.d. (Hypothetischer) Stifterwille? VII.C.3.e. Wegfall der Widerrufsmöglichkeit VII.D. Ausübung durch den Stiftungsvorstand VII.D.1. Eintragungshindernisse VII.D.2. Geänderte Verhältnisse VII.D.2.a. Definition VII.D.2.b. Wegfall der Geschäftsgrundlage p.a. VII.D.2.c. Änderungspflicht VII.E. Änderungs- und Widerrufsrecht bei der Stiftung von Todes wegen VII.F. Substiftungen VIII. Änderungs- und Widerrufsrecht nach dem Entstehen der Stiftung VIII.A. Vorbehalt VIII.A.1. Nachträgliche Änderung des Änderungs- oder Widerrufsvorbehalts VIII.A.2. Rückgängigmachung VIII.A.3. Widerrufsgleiche Änderungen VIII.B. Beschränkungen VIII.B.1. Ansprüche Begünstigter VIII.B.1.a. Unterlassungsanspruch VIII.B.1.b. Anspruch auf Rückgängigmachung VIII.C. Ausübung durch einen Stifter VIII.D. Ausübung durch Stiftermehrheit VIII.E. Subsidiäres Änderungsrecht des Stiftungsvorstands VIII.E.1. Fallkonstellationen: VIII.E.1.a. Wegfall eines Stifters VIII.E.1.b. Uneinigkeit VIII.E.1.c. Geänderte Verhältnisse VIII.E.2. Pflicht des Vorstandes VIII.E.3. Gerichtliches Genehmigungsverfahren VIII.E.4. Aktiv- und Passivlegitimation VIII.F. Änderungs- und Widerrufsrecht bei der Stiftung von Todes wegen VIII.G. Substiftungen IX. Verfahren und Verfahrensrecht IX.A. Änderungserklärung IX.A.1. Formerfordernisse 33, 39 PSG IX.A.2. Eintragung im Firmenbuch IX.B. Widerrufserklärung IX.B.1. Formerfordernisse IX.B.1.a. Privatstiftung von Todes wegen IX.B.1.b. Notariatsakt IX.B.2. Zeitpunkt IX.B.3. Empfangsbedürftigkeit IX.B.4. Auflösungsbeschluss IX.B.5. Eintragung im Firmenbuch 9

10 .z x IX.C. Exequierbarkeit IX.C.1. Unterschiede zwischen Widerruf- und Änderungsrecht IX.C.2. Spannungsverhältnis zu 3 Abs 3 PSG IX.C.3. Pfändbarer Anspruch IX.C.3.a. Nachträglicher Verzicht IX.C.3.b. Anfechtung IX.C.3.c. Beschränkung durch Zustimmungserfordernis IX.C.3.d. Unabänderlichkeit IX.C.3.e. Stiftermehrheit IX.C.4. Parallele 135 UGB X. Steuerrechtliche Folgen eines Änderungs- und/oder Widerrufsvorbehalts X.A. Österreich X.B. Liechtenstein X.C. Schweiz X.D. Zusammenfassender Vergleich XI. Zusammenfassung der Forschungsergebnisse XII. Literaturverzeichnis 4. Zeitplan bisher: Themensuche, Absolvierung der verpflichtenden Lehrveranstaltungen (VO Juristische Methodenlehre [2 SWS]; SE Judikatur- und Textanalyse [2 SWS]; SE aus Europarecht und Europäischem Privatrecht [2 SWS]) seit SoSe 2016: SE zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens (2 SWS); Forschung zum Dissertationsvorhaben WiSe 2016/2017: SE aus dem Dissertationsfach (2 SWS); Lehrveranstaltungen aus dem Dissertationsfach oder aus Wahlfächern (6 SWS) Anfang WiSe 2017/2018: Fertigstellung der Dissertation, Einreichung WiSe 2017/2018: Defensio 5. Vorläufige Literaturauswahl Kommentare Arnold, Privatstiftungsgesetz-Kommentar 3 (2013) Doralt/Diregger in MünchKomm AktG 3 (2008) Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), AktG-Kommentar² (2012) Doralt/Nowotny/Kalss,(Hrsg), Privatstiftungsgesetz (1995) Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB-Kommentar 3 (2014) Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar (2013) 10

11 Jabornegg/Strasser (Hrsg), AktG I-Kommentar 5 (2011) Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON 1.04 (2016) Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV- Kommentar (2012) Rummel (Hrsg), ABGB-Kommentar 3 (2000) Rummel/Lukas, (Hrsg), ABGB-Kommentar 4 (2015) Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 4 (2014) Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), GmbHG-Kommentar (2014) Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), UGB I 4 (2012) Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), UGB II/RLG 3 (2011) Zib/Dellinger (Hrsg) UGB-Kommentar (2013) Monographien Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005) Bydlinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre 2 (2012) Jakob, Schutz der Stiftung, Die Stiftung und ihre Rechtsverhältnisse im Widerstreit der Interessen (2006) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I 13 (2006) Melicharek, Der Ausstieg aus der österreichischen Privatstiftung (2006) Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich (2010) Müller, Die Handlungsautonomie des Stiftungsvorstands, Österreich und Liechtenstein im Vergleich (2015) Rasteiger, Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen (2004) Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht 2 (2011) Schlüter/Scholte, Stiftungsrecht, Erscheinungsformen und Errichtung der Stiftung, Stiftungsaufsicht, Verwaltung des Stiftungsvermögens, Stiftungssteuerrecht, Rechnungslegung und Publizität, Internationales Stiftungsrecht 3 (2016) Welser, Bürgerliches Recht, Band II 13 (2007) Zollner, Die eigennützige Privatstiftung in der Trias von Anstalt, Verband und Vertrag eine rechtsvergleichende Untersuchung aus dem Blickwinkel der Stiftungsbeteiligten (2009) Beiträge in Sammelwerken Campenhausen, Geschichte des Stiftungswesens in Bertelsmann Stiftung (Hrsg), Handbuch Stiftungen 2 (2003) 157 Ch. Nowotny, Satzungsstrenge im österreichischen Aktienrecht? in FS P. Doralt (2004) 411 Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach 33 Abs 2 PSG in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes (2001) 105 Eiselsberg, Aktuelle Firmenbuchpraxis, in Eiselsberg (Hrsg), JB Stiftungsrecht (2010) 27 Hosp, Gestaltungs- und Stifterrechte, in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch 2 (2013) 70 Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek, Empirische Zahlen nach 20 Jahren Privatstiftungsgesetz, in Kalss (Hrsg) Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) 13 11

12 Müller, Änderung, Widerruf und Beendigung der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg) Handbuch zum Privatstiftungsgesetz (1994) 267 Lanter, Was die Schweizer Stiftung kann- Ein kurzer zivilrechtlicher Überblick über das schweizerische Stiftungsrecht, in Dach, Europäische Anwaltsvereinigung e.v. (Hrsg) Die Stiftung (2000) 77 H. Torggler, Ein Plädoyer für die offene Privatstiftung, Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung der Privatstiftung, in FS P. Doralt (2004) 651 Beiträge in Zeitschriften Arnold/Schuster, Übernahmerechtliche Folgen einer Änderung der Stiftungserklärung und von Verschiebungen bei Stifterrechten, GesRZ 2007, 303 Berger, Der Widerruf der Privatstiftung durch den Privatgläubiger des letztbegünstigten Stifters, RdW 1995, 334 Ch. Fries, Gesamtrechtsnachfolge und Verschmelzung, ecolex 1992, 477 Csoklich, Zugriff auf Vermögen der Privatstiftung durch Gläubiger der Stifter und Begünstigten, ÖBA 2008, 416 Doralt, Stiftung neu: Die diskriminierte Kapitalgesellschaft, RdW 2008, 615 Feltl/Rizzi, Zur Zulässigkeit von Weisungsrechten und anderen Kontrollmechanismen gegenüber dem Stiftungsvorstand, ecolex 2010, 56 Grünwald, Zum Schicksal kaufvertraglicher Nebenabreden bei Verschmelzungen, RdW 1996, 518. Hayden/Hayden, Was steckt im Gemeinnützigkeitspaket für Stiftungen? PSR 2016, 27 Hochedlinger, Verzicht lediglich eines Mitstifters auf gemeinsam vorbehaltenes Änderungsrecht möglich? ecolex 2004, 863 Hoyer, OGH , 5 Ob 134/95, NZ 1996, 215 Kalss, Zur Satzungsstrenge des Aktienrechts, in FS Wilhelm, abgedruckt in ecolex 2012, 559 Knirsch, Grundzüge des neuen Privatstiftungsrechts, ecolex 1993, 729 Lauss/Langeder, Foundation Governance: Ein Vorschlag für eine moderne Organisation und Überwachung von Privatstiftungen, ZFS 2015, 153 Lindner/Zoller, Die Privatstiftung als Baustein der Corporate Governance, ZFR 2006, 90 Mager, Der Ausstieg aus der Privatstiftung, Eine zulässige Exit-Strategie bei Stiftermehrheit, RdW 2005, 406 Pittl, Der Stifter einer Privatstiftung und die ihm zustehenden Rechte, NZ 1999, 197 Reich-Rohrwigg/Wallner, Verbesserung der Rechte von Stiftern und Begünstigten einer Privatstiftung, ecolex 2005, 536 Rizzi/Schicho, Fundatio Europea Die gemeinnützige Europäische Stiftung, ecolex 2012, 698. Sandgruber, Die Geschichte der Vermögensbildung und Veranlagung in Europa, NZ 1993, 224 Schmidt, Einkünftezurechnung, Missbrauch und wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Stiftungsvorgängen, ecolex 1999, 847 Steiner, Europäische Stiftung Neue Perspektiven durch den Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission, GES 2014, 56 Trstenjak, Die europäische Stiftung eine neue supranationale Rechtsform? ecolex 2014, 484 Unger, Professionalisierung im Stiftungsmanagement, Aufsichtsrat aktuell, 2013, 21 U. Torggler, Gestaltungsfreiheit bei der GmbH, GesRZ 2010,

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14 OLG Wien, , 28 R 1/07h GesRZ 2007, 208 [Arnold] OLG Wien , 28 R 183/14h PSR 2015, 134 [Wilfinger] 14

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