«Tödliches Spiel»1. Sachverhalt. Probleme des Allgemeinen Teils des StGB im Kontext der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

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1 der fall «Tödliches Spiel»1 Andreas Eicker *, Sonja Mango-Meier **, Daniela Philipp *** Probleme des Allgemeinen Teils des StGB im Kontext der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Sachverhalt Am Freitagabend des 14. August 2015 veranstaltete ein namhafter Radiosender eine Sommerparty auf dem Luzerner Inseli. Diese war gut besucht und unter den Gästen befanden sich u.a. die Studierenden A und B. Sie kamen gerade von einem Fussballspiel in der Swissporarena und diskutierten emotional die Entscheidungen des Schiedsrichters (S). B, der bereits mehrfach Ehrverletzungsdelikte unter massivem Alkoholeinfluss begangen hatte, brüllte in nüchternem Zustand lautstark herum, alle Schiedsrichter seien «Schweine». Die anderen Partygäste, die nicht am Fussballspiel gewesen waren, wussten nicht, wer konkret gemeint sein könnte. B schwor sich, diese Äusserung auch gegenüber dem S noch am selben Abend zu wiederholen. Dafür trank er sich Mut an. Wie es der Zufall wollte, amüsierte sich auch S auf der Party und traf zu fortgeschrittener Stunde zunächst alleine auf die beiden Studierenden. B bezeichnete S wie geplant als «Schwein», woraufhin dieser ihn am Arm festhielt und sagte, er solle solche Äusserungen besser unterlassen. Um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen, zückte er sein Sackmesser. B bekam es nun mit der Angst zu tun und verschwand, ohne dass er in irgendeiner Weise tätlich geworden war. Als A seinen Freund B in dessen Abwesenheit verbal verteidigte, ging S plötzlich mit dem Messer auf ihn los und machte eine Stichbewegung in Richtung von dessen Hals. A war klar, dass er in Sekundenschnelle reagieren muss und sah den einzigen Ausweg darin, dem S mit voller Wucht die in seiner Hand befindliche Bierflasche auf den Kopf zu schlagen. In diesem Zeitpunkt waren ihm die Folgen, welche dieser Schlag haben könnte, schlichtweg egal. S sah in der Folge für einen kurzen Moment von seinem tödlichen Vorhaben ab. 162 In der Zwischenzeit waren seine Kollegen hinzugekommen und S schilderte ihnen rasch die Situation. Dies führte zu einem hitzigen verbalen Streit zwischen A, S und dessen Freunden. Als A die Gruppe dann jedoch mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine bewarf, ging der dadurch gereizte S erneut auf A los. In diesem Moment kam der Raufbold R am Ort des Geschehens vorbei. Er sah den S und warf diesem sein Halbliter-Bierglas aus nächster Nähe gezielt an den Kopf, nur weil ihm dessen erbostes Gesicht nicht gefiel. R fügte S dadurch oberflächliche Schnittwunden am Hinterkopf zu, töten wollte er ihn aber nie. Ohne von der misslichen Lage des A zu wissen, rettete R dem A dadurch das Leben, denn S hätte mit dem Sackmesser ohne Zweifel auf A eingestochen. Danach verliess R das Partygelände. Aus den Medien erfuhren die Beteiligten, dass S an der Sommerparty des 14. August 2015 aufgrund eines Schädelbasisbruchs verstorben ist. Das ärztliche Gutachten ergab, dass die Ursache der Schlag mit der Bierflasche auf dessen Kopf war. Der psychiatrische Sachverständige attestierte dem B Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Äusserung gegenüber S und für den weiteren Verlauf der Party. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB. Erforderliche Strafanträge gelten als gestellt. * Prof. Dr. Andreas Eicker, Ordinarius für Straf- und Strafprozessrecht sowie Verwaltungs- und Nebenstrafrecht an der Universität Luzern. ** MLaw Sonja Mango-Meier, Doktorandin an der Universität Luzern und Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht Schwyz. *** MLaw Daniela Philipp, Doktorandin an der Universität Luzern und Rechtspraktikantin im Kanton Uri. 1 Auszug eines ehemaligen Klausurfalles zur Veranstaltung Strafrecht III (Strafrecht BT) für Studierende des 6. Semesters an der Universität Luzern im FS 2016.

2 Lösungsvorschlag Strafbarkeit des A A. Schlag mit der Bierflasche auf den Kopf des S 1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Indem A dem S die Bierflasche mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen hat, könnte er sich der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, wer kausal den Tod eines anderen Menschen verursacht. Zum Zeitpunkt des Tatgeschehens handelt es sich bei S um einen von A verschiedenen leben den Menschen und mithin um ein taugliches Tat opfer. Der von A ausgeführte Schlag mit der Bier flasche auf den Kopf des S hat letzteren kausal getötet. Folglich erfüllt A den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall waren A die Folgen des Schlages mit der Bierflasche auf den Kopf des S egal, er hat sie in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. A erfüllt folglich auch den subjektiven Tatbestand. In casu kommt Notwehr gemäss Art. 15 StGB als Rechtfertigungsgrund in Frage. Die objektive Seite der rechtfertigenden Notwehr ist erfüllt, wenn eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung vorliegen. Eine Notwehrlage ist gegeben, wenn ein rechtswidriger Angriff gegen ein Individualrechtsgut gegenwärtig ist oder unmittelbar droht. 2 Ein Angriff ist ein menschliches Verhalten, das ein Rechtsgut zu verletzen droht. 3 Rechtswidrig ist ein solcher Angriff, wenn er die Rechtsordnung objektiv verletzt. 4 Individualrechtsgüter sind im Gegensatz zu Rechtsgütern der Allgemeinheit notwehrfähig. 5 Im vorliegenden Fall ging S 2Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 4 ff.; trechsel/ geth, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N 4 ff. 3Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 4; trechsel/ 4Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 7. 5Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 5; trechsel/ 6trecHSel/getH, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N 9 ff. 7Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 11; trechsel/ geth, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N 10. 8trecHSel/getH, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N 13. mit dem Messer auf A los und machte eine Stichbewegung in Richtung von dessen Hals. Im Sachverhalt ist die Rede von einem tödlichen Vorhaben. Damit ist klar, dass insofern das Individualrechtsgut Leben von A bedroht war bzw. S dieses gegenwärtig und ohne Recht (Tötungsdelikt nach Art. 111 ff. StGB) angriff. Eine Notwehrlage war folglich gegeben. Eine Notwehrhandlung liegt vor, wenn der Angegriffene (und jeder andere) in einer den Umständen angemessenen Weise den Angriff abwehrt, d.h., in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift. 6 Angemessenheit bedeutet, dass die Abwehrhandlung erforderlich sein muss, um den Angriff sicher zu beenden (mildestes Mittel) und der Wert des angegriffenen gegenüber dem des verletzten Rechtsguts als verhältnismässig i.e.s. erscheint. 7 In casu schlug A als Angegriffener dem S als Angreifer die Bierflasche über den Kopf und griff damit in dessen körperliche Integrität als geschütztes Rechtsgut ein. Diese Abwehr war angemessen, da sich letztlich gleichwertige Rechtsgüter (Leben) gegenüberstanden und es gemäss Sachverhalt kein milderes Mittel gab, welches den Angriff hätte sicher beenden können. Eine angemessene Notwehrhandlung ist folglich gegeben und somit die objektive Seite der rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Die subjektive Seite der rechtfertigenden Notwehr setzt voraus, dass der Angegriffene von der Notwehrsituation weiss und mit Verteidigungswille handelt. 8 Laut Sachverhalt war A klar, dass er in Sekundenschnelle reagieren musste und er sah den Schlag mit der Bierflasche auf den Kopf des S als einzigen Ausweg an. Damit ist auch die subjektive Seite der rechtfertigenden Notwehr erfüllt. A hat folglich gerechtfertigt gehandelt. 2. Fazit Indem A dem S die Bierflasche mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen hat, hat er sich nicht wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB strafbar gemacht. B. Hitziger verbaler Streit und Bewerfen mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine 1. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) Dadurch, dass A den S und dessen Freunde mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine beworfen hat, könnte er sich wegen einer Tätlichkeit nach Art

3 d er fall «TÖDLICHES SPIEL» StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt, wer kausal in Überschreitung des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses 9 auf den Körper einer anderen Person einwirkt, allerdings ohne den Körper oder die Gesundheit zu schädigen. Bei S und seinen Freunden handelt es sich um von A verschiedene lebende Menschen und damit um taugliche Tatobjekte. Das Bewerfen mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der körperlichen Einwirkung, da es sich um Gegenstände von einigem Gewicht handelt. 10 Das Bewerfen mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine ist eine Handlung, welche diese körperliche Einwirkung auch kausal verursacht hat. Folglich erfüllt A den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit. Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist ebenfalls gegeben, da aufgrund der Tatumstände davon auszugehen ist, dass A wissentlich und willentlich auf S und dessen Freunde in Überschreitung des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses körperlich einwirken wollte. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, da er in diesem Moment keinem Angriff ausgesetzt war. 2. Raufhandel (Art. 133 StGB) Indem A einen hitzigen verbalen Streit mit S sowie dessen Freunden geführt und sie mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine beworfen hat, könnte er sich wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, wer sich an einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen beteiligt, 11 welche den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Wechselseitigkeit beinhaltet eine aktive Mitwirkung am Streit, rein passives Verhalten genügt nicht. 12 Als Beteiligung genügt jegliche aktive Teilnahme, d.h. sowohl physische wie auch psychische Mitwirkung. 13 In casu war eine wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung zwischen drei Parteien im Gange. Dies, indem A verbal mit S und dessen Freunden stritt und sie mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine bewarf und S auf A losging sowie R dem S sein Bierglas aus nächster Nähe gezielt an den Kopf warf. Die Beteiligung von A lag im hitzigen verbalen Streiten und Bewerfen mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine. A erfüllt damit den objektiven Tatbestand des Raufhandels. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall hat A mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Durch sein Tatverhalten hielt er die Beteiligung weiterer junger Männer (insbesondere der Freunde des S) an seiner tätlichen Auseinandersetzung mit S für möglich und nahm diese auch in Kauf. 14 Dass sich in casu nicht die Freunde des S sondern ein Dritter (R) eingemischt hat, steht seinem (Eventual-)Vorsatz nicht entgegen. A erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand des Raufhandels. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Raufhandels ist die objektive Strafbarkeitsbedingung, dass aufgrund der wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung eine Körperverletzung oder der Tod eines Menschen eintritt. Dies kann sowohl eine am Raufhandel beteiligte Person als auch eine Drittperson betreffen und diese muss mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleiden. 15 In casu erlitt S als am Raufhandel Beteiligter eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), indem R ihm sein Bierglas aus nächster Nähe gezielt an den Kopf geworfen hat. Da neben dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand somit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist, handelte A folglich tatbestandsmässig. Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 3. Fazit und Konkurrenz Dadurch, dass A den S und dessen Freunde mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine beworfen hat, hat er sich einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB 9 BGE 117 IV 114 E 2a; roth /keshelava, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 125 N 3. 10donatScH, StGB Kommentar, 19. Aufl., Art. 126 N 1; roth/ keshelava, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 125 N 3. Eine andere Ansicht ist ebenfalls vertretbar, wodurch der Taterfolg zu verneinen wäre. Der objektive Tatbestand wäre damit nicht erfüllt und A hätte sich dieser Ansicht entsprechend nicht wegen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB 11StratenWertH/Jenny/bommer, BT I, 4 N 20; maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N Vgl. BGE 137 IV 1 E f. 15maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N

4 Indem A mit S und dessen Freunden einen hitzigen verbalen Streit geführt und sie mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine beworfen hat, hat er sich des Raufhandels nach Art. 133 StGB Die Tätlichkeit wird durch den Raufhandel konsumiert. 16 Strafbarkeit des B A. Bezeichnung aller Schiedsrichter als «Schweine» 1. Beschimpfung (Art. 177 StGB) Da B auf der Sommerparty lautstark herumgebrüllt hat, alle Schiedsrichter seien «Schweine», könnte er sich wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Vom Rechtsgut Ehre geschützt sind natürliche und juristische Personen; Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit sind demgegenüber nicht geschützt. 17 Da die Gesamtheit der Schiedsrichter keine Rechtspersönlichkeit hat und der nur allgemeine Angriff auf die generelle Schiedsrichter-Ehre nicht geeignet ist, den Ruf eines Einzelnen zu schädigen, 18 ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt. 2. Fazit Indem B auf der Sommerparty lautstark herumgebrüllt hat, alle Schiedsrichter seien «Schweine», hat er sich keiner Beschimpfung nach Art. 177 StGB B. Konkrete Bezeichnung des S als «Schwein» 1. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 16maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N 34; trechsel/ FingerHutH, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 133 N 8. 17donatScH, StGB Kommentar, 19. Aufl., Art. 173 N Vgl. donatsch, StGB Kommentar, 19. Aufl., Art. 173 N 4. 19riklin, BSK StGB II, 3. Aufl., Vor Art. 173 N riklin, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 177 N Vgl. riklin, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 177 N Vgl. riklin, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 177 N bommer, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 19 N 99. Weil B den S auf der Sommerparty planmässig als «Schwein» bezeichnet hat, könnte er sich wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Vom Rechtsgut Ehre geschützt sind in erster Linie natürliche Personen. 19 Bei S handelt es sich um eine natürliche Person, sodass er als Tatobjekt in Frage kommt. Unter dem Angriff auf die Ehre in anderer Weise ist in Abgrenzung zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) eine Verletzung der Ehre mittels Tatsachenbehauptung nur gegenüber dem Betroffenen oder mittels reinem Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten zu verstehen. 20 Die Bezeichnung des S als «Schwein» ist ein ehrenrühriges reines Werturteil. 21 Folglich erfüllt B den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Vorsatz ist ebenfalls gegeben, da B wissentlich und willentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat. B erfüllt somit auch den subjektiven und dadurch den gesamten Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Rechtfertigungsgründe sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich. Ein Entlastungs beweis analog zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Titulierung als «Schwein» um ein reines Werturteil handelt. 22 Als Schuldausschliessungsgrund kommt vorliegend die Alkoholisierung in Betracht. Gemäss Sachverhalt war B zum Zeitpunkt seiner Äusserung gegenüber S tatsächlich schuldunfähig. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB wäre er deswegen grundsätzlich nicht strafbar. Entsprechend Art. 19 Abs. 4 StGB ist Absatz 1 desselben Artikels jedoch dann nicht anwendbar und der Täter somit trotz gegebener Schuldunfähigkeit strafbar, wenn er den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat und er den Vorsatz hatte, in diesem schuldunfähigen Zustand ein Vorsatzdelikt zu begehen und die Tat dann auch vorsätzlich verübt hat (vorsätzliche actio libera in causa). 23 Im vorliegenden Fall hat sich B Mut angetrunken und damit seinen Rauschzustand (Schuldunfähigkeit) bewusst und gewollt herbeigeführt. Noch in nüchternem Zustand hat er sich geschworen, B nach dem «Mut- Antrinken» als Schwein zu bezeichnen und damit den Vorsatz gefasst, B zu beschimpfen (Art. 177 i.v.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). In casu hat B den S dann auch tatsächlich als «Schwein» bezeichnet; dies im Wissen um den ehrverletzenden Charakter dieser Bezeichnung. Zudem wollte er ihn auch in der Ehre 165

5 d er fall «TÖDLICHES SPIEL» verletzen. 24 Er hat folglich die Beschimpfung auch tatsächlich vorsätzlich begangen. Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen actio libera in causa sind mithin gegeben, sodass B die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Eine Aufhebung seiner Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB kommt folglich nicht in Betracht. 2. Fazit Indem B den S auf der Sommerparty als «Schwein» bezeichnete, hat er sich einer Beschimpfung nach Art. 177 StGB i.v.m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 StGB Strafbarkeit des R A. Wurf des Bierglases an den Kopf von S 1. (Vollendete) einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) Weil R sein Bierglas an den Kopf des S geworfen verursacht hat, könnte er sich wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand einer solchen qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt, wer kausal und mit Hilfe eines gefährlichen Gegenstandes den Körper oder die Gesundheit eines anderen lebenden Menschen in anderer Weise schädigt. «In anderer Weise» schliesst blosse Tätlichkeiten oder schwere Körperverletzungen aus. 25 S ist im Tatzeitpunkt ein von R verschiedener lebender Mensch und mithin taugliches Tatobjekt. Der von R ausgeführte Wurf des Bierglases an den Kopf des S war Ursache der Schnittwunden am Hinterkopf des letzteren. Diese Schnittwunden stellen eine heilungs- und behandlungsbedürftige Schädigung der Gesundheit (und damit nicht bloss eine Tätlichkeit) dar. Sie bedeuten jedoch keine lebensgefährliche oder anders schwerwiegende Verletzung i.s.v. Art. 122 StGB. Vorliegend ist somit die Schädigung «in anderer Weise» geschehen. Entscheidend für die Einordnung des benutzten Wurfgegenstandes als gefährliches Werkzeug i.s.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist die Art und Weise seiner Verwendung, aus der die Gefahr der Herbeiführung einer schweren Körperverletzung resultieren muss. Vorliegend begründet die spezifische Verwendung, also der gezielte Wurf des Bierglases aus nächster Nähe an den Kopf des S, die konkrete Gefahr einer lebensgefährlichen und mithin schweren Körperverletzung. 26 Folglich erfüllt R den objektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.s.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall hat R dem S das Bierglas aus nächster Nähe an den Kopf geworfen, weil ihm dessen erbostes Gesicht nicht gefiel. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass R die Verletzungen des S zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. R hat folglich mindestens eventualvorsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt und erfüllt dadurch auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.s.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Als Rechtfertigungsgrund kommt vorliegend die rechtfertigende Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB in Frage. Die objektive Seite der rechtfertigenden Notwehrhilfe ist erfüllt, wenn eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung vorliegen. Eine Notwehrlage ist ge ge ben, wenn ein rechtswidriger Angriff gegen ein Individualrechtsgut gegenwärtig ist oder unmittelbar droht. 27 Ein Angriff ist ein menschliches Verhalten, das ein Rechtsgut zu verletzen droht. 28 Rechtswidrig ist ein solcher Angriff, wenn er die Rechtsordnung objektiv verletzt. 29 Individualrechtsgüter sind im Gegensatz zu Rechtsgütern der Allgemeinheit notwehrfähig. 30 In casu ging S (erneut) auf A los, um mit dem Sackmesser auf ihn einzustechen. Gemäss 24donatScH, StGB Kommentar, 19. Aufl., Art. 177 N 6; riklin, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 177 N 14; BGE 79 IV 20 E donatScH, StGB Kommentar, 19. Aufl., Art. 123 N Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren (BGE 101 IV 285). 27Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 4 ff.; trechsel/ geth, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N 4 ff. 28Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 4; trechsel/ 29Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 7. 30Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 5; trechsel/ 166

6 Sachverhalt war damit das Individualrechtsgut Leben von A bedroht, welches S gegenwärtig und ohne Recht (Tötungsdelikt nach Art. 111 ff. StGB) angriff. Eine Notwehrlage war folglich gegeben. Eine Notwehrhandlung liegt vor, wenn der Angegriffene oder jeder andere in einer den Umständen angemessenen Weise den Angriff abwehrt, d.h., in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift. 31 Angemessenheit bedeutet, dass die Abwehrhandlung erforderlich sein muss, um den Angriff sicher zu beenden (mildestes Mittel) und der Wert des angegriffenen gegenüber dem des verletzten Rechtsguts als verhältnismässig i.e.s. erscheint. 32 In casu hat R als Notwehr hilfeleistender in das Rechtsgut Leib des Angreifers S eingegriffen. Dieses stand dem höherwertigen Rechtsgut Leben des A gegenüber und es gab kein milderes Mittel, als den gegebenenfalls tödlichen Stich durch den Wurf des Bierglases an den Kopf des S abzuwehren. Eine angemessene Notwehrhandlung in einer bestehenden Notwehrlage war somit gegeben. Die subjektive Seite der rechtfertigenden Notwehrhilfe setzt allerdings voraus, dass der Dritte von der Notwehrsituation weiss und mit Verteidigungswille handelt. 33 Im vorliegenden Fall rettete R dem A das Leben, ohne von dessen misslicher Lage und damit von der Notwehrsituation zu wissen. Er handelte nicht mit Verteidigungswille, da er auf S nur losging, weil ihm dessen erbostes Gesicht nicht gefiel und eben nicht, um das Leben des A zu retten. Es mangelt folglich an der subjektiven Seite der rechtfertigenden Notwehrhilfe. Der Erfolgsunwert der einfachen Körperverletzung entfällt zwar durch die objektiv gerechtfertigte Abwehrhandlung; der Handlungsunwert bleibt allerdings bestehen, da die Abwehrhandlung subjektiv nicht gerechtfertigt ist. Dieser verbleibende Handlungsunwert wird dogmatisch als Versuchsstrafbarkeit erfasst Versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Indem R sein Bierglas an den Kopf des S geworfen verursacht hat, könnte er sich wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter vorsätzlich mit der Ausführung eines von ihm zu verwirklichen gedachten Verbrechens oder Vergehens begonnen hat und der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Vorliegend ist die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht zur Vollendung gelangt. Der von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB geforderte Erfolgsunwert liegt letztlich nicht vor, weil R wie eben ausgeführt objektiv gerechtfertigt gehandelt hat. Die qualifizierte einfache Körperverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und stellt demnach ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Der Versuch ist mithin grundsätzlich strafbar. Die Strafbarkeit des Versuchs setzt ausserdem voraus, dass der Täter mit Tatenschluss handelte, d.h. den subjektiven Tatbestand vollständig erfüllt. 35 Gemäss obigen Ausführungen handelte R mindestens mit Eventualvorsatz und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand. Weiter ist für die Versuchsstrafbarkeit erforderlich, dass der Täter bereits mit der Tatausführung begonnen hat. In casu hat R fraglos bereits mit der Ausführungshandlung begonnen, indem er S das Bierglas an den Kopf geworfen hat. R handelte damit tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. 3. Raufhandel (Art. 133 StGB) 31trecHSel/getH, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N 9 ff. 32Seelmann, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 15 N 11; trechsel/ geth, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N trecHSel/getH, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N trecHSel/getH, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 15 N niggli/maeder, BSK StGB I, 3. Aufl., Art. 22 N 2. 36StratenWertH/Jenny/bommer, BT I, 4 N 20; maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N 12. Da R sein Bierglas an den Kopf des S geworfen hat verursacht hat, könnte er sich wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB strafbar gemacht haben. Den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, wer sich an einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen beteiligt, 36 welche den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Wechselseitigkeit meint eine 167

7 d er fall «TÖDLICHES SPIEL» aktive Mitwirkung am Streit, rein passives Verhalten genügt nicht. 37 Als Beteiligung genügt jegliche aktive Teilnahme, d.h. sowohl physische wie auch psychische Mitwirkung. 38 In casu war eine wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung zwischen drei Parteien im Gange, indem A verbal mit S und dessen Freunden stritt, sie mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine bewarf und S auf A losging sowie R dem S sein Bierglas aus nächster Nähe gezielt an den Kopf warf. Die Beteiligung von R lag im Werfen des Bierglases an den Kopf des S. R erfüllt damit den objektiven Tatbestand des Raufhandels. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall hat R sich ins Geschehen eingemischt, als S auf A losging, weil A den S und dessen Freunde unmittelbar zuvor mit einer Hand voll grös serer Kieselsteine beworfen hatte. Aufgrund der räumlichen, zeitlichen und sachlichen Nähe ist davon auszugehen, dass R wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich am Raufhandel teilnahm. R erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand des Raufhandels. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Raufhandels ist die objektive Strafbarkeitsbedingung, dass aufgrund der wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung eine Körperverletzung oder der Tod eines Menschen eintritt. Dies kann sowohl eine am Raufhandel beteiligte Person als auch eine Drittperson betreffen und diese muss mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleiden. 39 In casu erlitt S als Beteiligter eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) infolge des Raufhandels. A handelte damit tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuld ausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. 4. Fazit und Konkurrenz Indem R sein Bierglas an den Kopf des S geworfen verursacht hat, hat er sich wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB Zwischen dem Körperverletzungsdelikt und dem Raufhandel besteht echte Konkurrenz. 40 Strafbarkeit des S Ob sich S wegen seines Verhaltens strafbar gemacht hat, ist nicht zu prüfen, da er verstorben ist. Ergebnis A hat sich des Raufhandels nach Art. 133 StGB strafbar gemacht, indem er mit S und dessen Freunden einen hitzigen verbalen Streit geführt und die Gruppe mit einer Hand voll grösserer Kieselsteine beworfen hat. Weil B den S auf der Sommerparty als «Schwein» bezeichnet hat, hat er sich einer Beschimpfung nach Art. 177 StGB i.v.m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 StGB Indem R sein Bierglas an den Kopf des S geworfen verursacht hat, hat er sich wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB 37maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N BGE 83 IV 191; BGE 118 IV 227 E. 5b 229; maeder, BSK StGB II, 3. Aufl., Art. 133 N

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