Zwischenprüfung 2013

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1 Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2013 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht L ö s u n g s h i n w e i s

2 2 Aufgabe A Aktenvermerk 1. Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages ( 611 BGB). Dabei gilt auch im Arbeitsvertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei den Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst wird die Vertragsfreiheit der beteiligten Parteien jedoch unter anderem durch die Unabdingbarkeit der Normen der Tarifverträge eingeschränkt. In Frage kommt hier die Anwendung des TV-L, da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Universitätsklinikum und M. in den grundsätzlichen Geltungsbereich des 1 Abs. 1 TV-L fällt. Gem. 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist ( 3 Abs. 1 TVG). Gem. 2 Abs. 1 TVG sind Tarifvertragsparteien die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Im vorliegenden Fall ist nur das Universitätsklinikum als Arbeitgeber tarifgebunden, nicht jedoch M., da er nicht Mitglied einer am Abschluss des TV-L beteiligten Gewerkschaft ist (BHW Nr. 3). M. hat somit keinen Rechtsanspruch auf die Anwendung des TV-L. Die Anwendung des TV-L wurde auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Unabhängig von der fehlenden Tarifbindung fiele das Arbeitsverhältnis unter den in 1 Abs.2 Buchst. B) TV-L genannten Ausnahmetatbestand von der Anwendung des TV-L, da M. lt. 3 Abs. 1 Buchst. a) des Arbeitsvertrags regelmäßig ein über die höchste Entgeltgruppe und stufe hinausgehendes Entgelt erhält. Tarifvertragliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit des vorliegenden Arbeitsvertrages in Frage stellen könnten, kommen somit nicht zum Tragen. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, der zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen könnte ( 134 BGB), liegt nicht vor, der Arbeitsvertrag ist somit grundsätzlich wirksam. 2. Zulässigkeit der Befristung Die Zulässigkeit der Befristung richtet sich nach der Maßgabe des TzBfG, die besonderen Regelungen des 30 TV-L kommen nicht zum Tragen, da der TV-L nicht angewendet wird (siehe Nr. 1). Nach 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Tätigkeit eines Leiters der EDV- Abteilung des Klinikums zählt zu den ständigen Aufgaben beim Klinikum. Es liegt auch kein anderer Tatbestand i.s.d. 14 Abs. 1 TzBfG vor. Eine Befristung aus sachlichem Grund wäre somit unwirksam. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG möglich, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwei Jahre nicht überschreitet.

3 3 Diese Bedingung ist mit dem vom bis dauernden Arbeitsverhältnis erfüllt. Da (lt. BHW Nr. 6) keine Vorbeschäftigung zum selben Arbeitgeber bestand, steht der Zulässigkeit der Befristung 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Die in 14 Abs. 4 TzBfG geforderte Schriftform der Befristungsvereinbarung ist mit 1 des Arbeitsvertrages gegeben. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses von M. ohne Sachgrund ist zulässig. 3. Zulässigkeit der weiteren arbeitsvertraglichen Regelungen 3.1 Allgemeines Da das Arbeitsverhältnis des M. nicht unter den TV-L fällt, können die Vertragsparteien grundsätzlich beliebige Vereinbarungen treffen, soweit diese nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder zuungunsten des Arbeitnehmers von gesetzlichen Regelungen abweichen ( 134 BGB). Eine Abweichung von den Regelungen des TV-L zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist jedoch zulässig, da 4 Abs. 3 TVG nicht einschlägig ist. 3.2 Probezeit Mangels Anwendbarkeit des TV-L kommen die Regelungen des 30 Abs. 4 TV-L über eine sechswöchige Probezeit nicht zum Tragen. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung, insbesondere des TzBfG ist nicht gegeben. Die Bestimmungen im Arbeitsvertrag des M. über eine 2-monatige Probezeit sind daher zulässig. 3.3 Entgelthöhe Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Entgelthöhe wurden nicht getroffen. Ein Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit i. S. d. 138 BGB, die zur Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung führen würde, liegt nicht vor. Die Entgeltvereinbarung ist zulässig. 3.4 Arbeitszeit Da kein Tarifvertrag Anwendung findet und keine entsprechende Betriebs- oder Dienstvereinbarung besteht, wird die Arbeitszeit über die Regelungen des ArbZG begrenzt. Aus 3 Satz 1 ArbZG ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, da die Arbeitszeit je Werktag 8 Stunden nicht überschreiten darf. Die Festsetzung des Arbeitsvertrages mit 41 Wochenstunden ist somit zulässig. 3.5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gesetzliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) getroffen. Nach 3 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die eine Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von 3 Monaten vorsehen, überschreiten die gesetzlichen Mindestanforderungen und sind daher wirksam.

4 4 Nach dem in 4 Abs. 1 EFZG enthaltenen Entgeltausfallprinzip ist das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Auch dieser gesetzlichen Bestimmung ist mit den arbeitsvertraglichen Regelungen Rechnung getragen, so dass diese wirksam sind. 3.6 Urlaubsanspruch Die Bestimmungen zum gesetzlichen Urlaubsrecht sind im BUrlG enthalten, das für sämtliche Arbeitnehmer gilt. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gem. 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage, also 4 Kalenderwochen, bzw. bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Das BUrlG lässt keine einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen ( 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Da die arbeitsvertragliche Regelung zur Urlaubsdauer die gesetzliche Mindesturlaubsdauer des 3 Abs. 1 BUrlG unterschreitet, ist die arbeitsvertragliche Regelung gem. 134 BGB nichtig. Die Dauer des Urlaubs bemisst sich somit nach der gesetzlichen Vorschrift des 3 Abs. 1 BUrlG. Die Verfallsvorschrift des Arbeitsvertrages ist zulässig, da sie günstiger als die gesetzliche Regelung ( 7 Abs. 3 BUrlG) ist. Da der Arbeitsvertrag keine Aussagen zur Höhe des fortzuzahlenden Entgelts während des Urlaubs enthält, sind insoweit die gesetzlichen Bestimmungen ( 11 BUrlG) unmittelbar anzuwenden. 3.7 Kündigung Für eine Kündigung sind die Regelungen des BGB und des KSchG zu beachten. Da M. in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt wurde, ist darüber hinaus 15 TzBfG zu beachten. Die Bestimmungen des 6 des Arbeitsvertrages stehen keiner dieser gesetzlichen Regelungen entgegen und sind daher wirksam.

5 5 Aufgabe B = TV-L vom i. d. g. F. Nr. = Durchführungshinweise zum TV-L ATV = Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge vom i.d.g.f. SGB = Sozialgesetzbuch Aufgabe 1 Bezüge März 2012 a) Tabellenentgelt 15 I, II i.v.m. Anlage B, 16 I aa) EntgGr. 9 (lt. SV) bb) Stufe Grundsätzlich Zuordnung der B. zur Stufe 1 nach 16 II S. 1 zum Zeitpunkt der Einstellung. Anrechnung der Vordienstzeit nach 16 II S. 2: 16 II S. 2: - nicht beim Freistaat Bayern => keine Anrechnung nach 16 II S II S. 3: - anderer Arbeitgeber - ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung liegt nicht vor => keine Anrechnung nach 16 II S II S. 4: - berufliche Tätigkeit, keine Ausbildungszeit - Förderlichkeit im Sinne des 16 II S. 4 liegt in vollem Umfang vor => Anrechnung des förderlichen Zeitraums nach 16 II S. 4 (3 Jahre 304 Tg.) Anrechnung der Vordienstzeit bis nach 16 II S. 2: - beim Freistaat Bayern - ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung - mindestens 1 Jahr - Prüfung der PE Nr. 3 zu 16 II S. 2 vom Arbeitsverhältnis zur Einstellung: Fristbeginn Dauer 6 Monate Fristende m. A. d II, 188 II BGB Die Unterbrechung ist größer als 6 Monate => keine Anrechnung nach 16 II S. 2

6 6 16 II S. 3: - anderer Arbeitgeber liegt auch bei einer Beschäftigung beim Freistaat Bayern vor, wenn die Frist der PE Nr. 3 zu 16 II S. 2 nicht erfüllt wurde Nr V - ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung liegt in vollem Umfang vor - jedoch kein zeitlich vorangehendes Arbeitsverhältnis im Sinne der Nr V S. 2 => keine Anrechnung nach 16 II S II S. 4: - berufliche Tätigkeit, keine Ausbildungszeit - Förderlichkeit im Sinne des 16 II S. 4 liegt in vollem Umfang vor => Anrechnung des förderlichen Zeitraums nach 16 II S. 4 (2 Jahre 152 Tg.) Die Anrechnung der 6 Jahre und 91 Tage nach 16 II S. 4 führt zur Einstellung in der Stufe 4 16 III (keine Restzeiten Nr Abs. 3 bei förderlichen Zeiten). Ergebnis: Stufe zur Einstellung E 9 / Stufe 4 Die Stufenlaufzeit nach Stufe 5 beträgt nach 16 III 4 Jahre ununterbrochener Tätigkeit. Stufensteigerung nach Stufe 5 zum ( 17 I). cc) Höhe des Tabellenentgelts EntgGr. 9 / Stufe 4 = 3.089,58 Tabellenentgelt E ,58 Programmierzulage (BHW 3) 23,01 Vermögenswirksame Leistung (BHW 2) 6,65 Bezüge März ,24 B. ist lt. BHW Nr. 5 versicherungspflichtig in der Sozialversicherung Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes für März 2012 Beitragspflichtiges Entgelt (BHW Nr. 6)

7 7 Prüfung der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung bei der VBL - Geltungsbereich ATV erfüllt ( 25, 1 ATV, Anlage 1 Nr. 1 ATV, BHW Nr. 1). - Vollendung 17. Lebensjahr mit Ablauf ( 187 II, 188 II BGB, 2 I ATV). - Die Wartezeit von 60 Umlagemonaten kann bis zum Ablauf des Monats, in dem B das 67. Lebensjahr vollendet (BHW 4), erfüllt werden. ( 2 I, 6 I ATV). => Für B. besteht ab der Einstellung Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung bei der VBL. Die Umlage, sowie eventuelle Beiträge zur freiwilligen Versicherung errechnen sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ( 16 I, 39 ATV). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 15 II S. 1, Anlage 3 ATV). Die zeitliche Zuordnung bestimmt sich nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip ( 38a EStG und R 39b.2, 39b.5, 39b.6 LStR 2012). Kein Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind die vermögenswirksame Leistung ( 23 I S. 6, Anlage 3 S. 1 Nr. 1 zum ATV.) und die Programmierzulage ( 15 II ATV, Anlage 3 S.1 Nr.4). Der Umlagesatz für den AG-Anteil beträgt 6,45 % ( 16 I, 37 ATV, 64 II der VBL- Satzung). Der Freibetrag nach 3 Nr. 56 EstG ist zu berücksichtigen, da B. sich im ersten Dienstverhältnis befindet und der Arbeitgeber eine Umlage an die VBL zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge zahlt. Berechnung des Freibetrages: ,- x 1% = 672 (RV-Beitragsbemessungsgrenze 160 Nr. 2, Anlage 2 SGB VI.). Anspruch auf laufendes Entgelt für 10 Kalendermonate in 2012 beim gleichen Arbeitgeber, daher: Freibetrag 672,- : 10 = 67,20 / kalendermtl. (Verteilmodell) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt: 3.089,58 6,45% (S.1 Nr. 4.2 Anl. 5 ATV) aus 3.089,58 = 199,28 grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.119,24 Zuzüglich individuell zu versteuernde Arbeitgeberumlage Ermittlung des individuellen steuer- und beitragspflichtigen Anteils der Umlage Gesamtbetrag der Umlage: 199,28./. steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 56 EStG 67,20./. pauschal besteuerter Anteil (max. 92,03 ) 40b 40 III EStG, 16 II 37 II ATV 92,03 = individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil 40,05 steuerpflichtiger Arbeitslohn = 3.159,29

8 8 Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrages nach 1 I S. 4 SvEV Steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 56 EStG 67,20 + pauschalbesteuerter Anteil 92,03 Zwischensumme = 159,23./. Grenzbetrag nach 1 I S. 3 SvEV (max. 100,00 ) 100,00 = Hinzurechnungsbetrag nach 1 I S. 4 SvEV 59,23 Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach 1 I S. 3 SvEV 1.550,39 x 2,5 % = 38,76./. Freibetrag 13,30 = 25,46 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 03/ ,98 Aufgabe 2 Anspruch auf Krankenbezüge für die Erkrankung ab B. erkrankt ab ohne Verschulden arbeitsunfähig. Nach 22 I S. 1, 3 I EFZG, PE zu 22 I stehen ihr grundsätzlich für die Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts nach 21 zu. Da eine anrechenbare Vorerkrankung vorliegt, kann ein neuer Anspruch auf 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittsentgelts nur bei Erfüllung der 6-Monats- bzw. 12-Monatsfrist des 3 I S. 2 EFZG, 22 I S. 2 beginnen. a) Sechsmonatsfrist Fristbeginn: II BGB Fristende: m. A. d II BGB Die Frist ist nicht erfüllt. b) Zwölfmonatsfrist : offensichtlich nicht erfüllt. AU vom = 29 Tage, d.h. Restanspruch 13 Tage Entgeltfortzahlung für AU mit derselben Verhinderungsursache. Fristbeginn: II BGB Fristende: II BGB B. hat somit für die AU vom bis Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 21 Satz 1 nach dem Lohnausfallprinzip. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist erhält B. einen Krankengeldzuschuss zum Krankentagegeld der Krankenkasse ( 22 Abs. 2). Maßgebend für die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses ist die Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3), die W. am Ende der Erkrankung erreicht hat ( 22 Abs. 3 Satz 2).

9 9 Berechnung der Beschäftigungszeit (BZ) 34 III: BZ J T Arbeitsverhältnis - beim Freistaat Bayern 34 III S Arbeitsverhältnis - nicht beim Freistaat Bayern 34 III S. 1 - kein Arbeitgeber im Sinne des 34 III S. 3 und 4, Nr Arbeitsverhältnis - beim Freistaat Bayern 34 III S bis zum Ende der AU 22 III S BZ = 3 20 Da B. am letzten Tag der Erkrankung eine BZ von mehr als 3 Jahren vollendet hat, hat er Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche (= 273 KT) ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit derselben Ursache 22 III S.1 Anzurechnende Tage = 29 Tage => Restbezugsdauer 244 Tage Nach 22 III S. 3 können in einem Kalenderjahr bei einer BZ von mehr als 3 Jahren höchstens 39 Wochen (= 273 KT) Krankenbezüge gewährt werden. Anzurechnende Tage : AU vom bis = 15 KT AU vom bis = 29 KT => Restbezugsdauer = 229 KT Fristbeginn: II BGB Fristende: II BGB Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss besteht daher für die Zeit vom bis Aufgabe 3 Bezüge November 2012 a) Lfd. Entgelt vgl. Bezüge März 2012 = 3.119,24 b) Jahressonderzahlung 20 Zahlung erfolgt mit den Novemberentgelt 20 V, 24 I

10 10 Anspruch : B. steht am im Arbeitsverhältnis 20 I. Höhe: Bemessungssatz 80 % 20 II, III S. 2. bei der EntgGr. 9 zum Bemessungszeitraum: Monate Juli bis September Abs. 3 Satz 1. Die VL als besondere Zahlung nach 23 I ist kein Bestandteil des regelmäßigen laufenden Entgelts Nr der Durchführungshinweise zur Sonderzahlung. Berechnung der Jahressonderzahlung Bezüge Juli: Bezüge August: Bezüge September: Teilmonatsberechnung wegen Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen Teilmonatsanspruch 24 III S. 1; IV 3.112, , ,59 x 1 : 30 = 103,75 Berechnung des durchschnittlichen Entgelts nach S. 2 der PE zu 20 III: Summe im Berechnungszeitraum = 6.328,93 Anzahl der mit Entgelt belegten Kalendertage ( ) = 63 Durchschn. tägl. Entgelt 6.328,93 : 63 = 100,46 Hochrechnung auf einen vollen Monat: 100,46 x 30,67 = 3.081,11

11 11 Jahressonderzahlung = 3.081,11 x 80 % = 2.464,89 Kürzung 20 IV Grundsätzlich erfolgt Kürzung der JSZ für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt. Es bestand kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber, das unter TV-L gefallen ist => Kürzung für Monate Januar und Februar (2/12) 2.464,89 : 12 x2./. 410,82 gekürzte Jahressonderzahlung 2.054,07 Entgelt für November 2012 insgesamt: 3.119,24 EUR ,07 EUR = 5.173,31 EUR **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

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