MPK-Info-Veranstaltung 2015 für M-Unternehmen

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1 Willkommen MPK-Info-Veranstaltung 2015 für M-Unternehmen MPK, Schlieren 27. Oktober November November 2015

2 Themen Einführung / Allgemeines Kommunikation mit den Versicherten Einkauf und Zusatzkonto Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und Abreise ins Ausland Teilpensionierung M-AHV-Ersatzrente und freiwillige finanzielle Überbrückung Kapital oder Rente Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Diverses / Fragen

3 Einführung / Allgemeines Organisatorisches Fragen? können laufend gestellt werden Pause Stehlunch um Uhr Unterlagen werden den Teilnehmenden per zugestellt Inputs für zukünftige Schulungen

4 Organigramm Versicherung

5 Kommunikation mit den Versicherten

6 Einfach und anschaulich?

7 Viele Wege führen zur Info

8 2016: neue MPK-Website mit individuellem Leistungsrechner

9 Einkauf und Zusatzkonto

10 Einkaufsmöglichkeiten Art. 79 b BVG / Art. 16 und 17 MPK / ViÜ Seite 8 Fehlende Versicherungsjahre ( siehe Vorsorgeausweis) Einkauf jederzeit möglich in einem Betrag oder mit Ratenzahlungen während maximal 5 Jahren mittels Lohnabzug Zinsbelastung für noch offenen Betrag bei kreditiertem Einkauf 2015: 2.5% Einschränkungen für Personen, die innerhalb der letzten 5 Jahre in die Schweiz gezogen sind und/oder selbständig waren allfällige noch offene WEF-Vorbezüge müssen zuerst zurückbezahlt werden Zusatzkonto zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung jederzeit möglich, wenn alle Versicherungsjahre eingekauft sind flexibler Bezug möglich (Kapital und/oder Rente) Vorteile Verbesserung der Alters- und Risikoleistungen Abzug vom steuerbaren Einkommen

11 Einkauf bei Zuzug aus dem Ausland Art. 60b BVV 2 / Art. 16 Abs. 4 MPK Für Personen, welche ab dem aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre kann sich die versicherte Person in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen

12 Einkauf nach Selbständigkeit Art. 60a BVV2 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlich gemäss Art. 7 Absatz 1 lit. a BVV3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge übersteigt. Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens

13 Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Vorsorgerechtliche Frage In welchem Ausmass ist nach einem Einkauf ein Kapitalbezug möglich? Vorsorgerechtliche Auslegung (vgl. BSV-Mitteilung Nr. 88 Rz 511, Ziff 1) Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen von den Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform ausgerichtet werden. Nur der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen kann während 3 Jahren nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Demzufolge ist das ganze vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben durch diese Bestimmung nicht betroffen

14 Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Steuerrechtliche Frage In welchem Ausmass können Einkäufe vom Einkommen abgezogen werden, wenn innerhalb von drei Jahren ein Kapitalbezug vorgenommen wird? Steuerrechtliche Auslegung (vgl. BGE 2C_658/2009 vom ; BGE2C_488/489/2014) Einkäufe weniger als drei Jahre vor Ende der Erwerbstätigkeit sind aus steuerlicher Sicht nur abziehbar, wenn die gesamte Altersleistung in Rentenform bezogen wird. Die vom BSV erlassene Weisung ist für die steuerliche Auslegung nicht verbindlich. Konsolidierte Betrachtung, d.h. jede Barauszahlung in der Dreijahresfrist wird als missbräuchliche Steuerminimierung qualifiziert (steuerlich motivierte Geldverschiebung)

15 Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Auswirkungen für den Versicherten Jeder Kapitalbezug innert drei Jahren nach Einkauf ist missbräuchlich (grundsätzlich ausnahmslos) und wird steuerrechtlich angerechnet d.h. auf die Voraussehbarkeit des Kapitalbezugs kommt es nicht an die Absicht des Versicherten ist nicht von Bedeutung sämtliche 2. Säule Vorsorgeverhältnisse innerhalb der Dreijahresfrist in Betracht ziehen Die relevanten Bundesgerichtsentscheide sind hart, jedoch klar und rechtsgleich! Im Zweifelsfall ist den Versicherten zu empfehlen, vorgängig das zuständige Steueramt anzufragen

16 Einkauf und Kapitalleistung (gilt auch für Zusatzkonto) Art. 79 b BVG / Art. 16 Abs. 4 MPK Ab Valutadatum der Einkaufszahlung ist während dreier Jahre keine aus dem Einkauf resultierende Auszahlung der Vorsorgeleistung in Kapitalform möglich. Beispiel Einkauf am 1. September 2013 Pensionierung am 1. Januar 2016 = Einkauf 2 Jahre und 4 Monate vor Pensionierung nur Rente oder Teilkapital möglich, kein Steuerabzug des Einkaufs! Bundesgerichtsurteil 2C_658/2009 vom

17 Zusatzkonto Art. 1b BVV2 / Art. 17 MPK / ViÜ Seite 12 zusätzlicher Einkauf für vorzeitige Pensionierung möglich Voraussetzungen sind die versicherte Person ist voll eingekauft und ein allfälliger ratenweiser Einkauf ist saldiert (vollendet) reiner Sparplan Kapitalverzinsung 2015: 1.75% (jeweils BVG-Zins)

18 Zusatzkonto Vereinbarung Die versicherte Person hat davon Kenntnis, dass bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung das reglementarische Leistungsziel per vollendetes 64. Altersjahr höchstens um 5 Prozent überschritten werden darf. Allfällige überschüssige Guthaben verfallen an die MPK

19 Zusatzkonto Steuermeldung Steuerliche Abzugsfähigkeit der Einlagen Einmalzahlungen direkt an die MPK Für die geleisteten Einkaufsbetreffnisse in das Zusatzkonto erhält die versicherte Person jeweils nach Jahresende das ausgefüllte amtliche Formular zur Geltendmachung des Steuerabzuges (Art. 81 Abs. 3 BVG, Art. 8 BVV3). Nicht zum Steuerabzug berechtigt sind Gelder aus der Säule 3a. Lohnabzug Die mittels Lohnabzug geleisteten Einkaufszahlungen werden auf dem Lohnausweis unter Punkt 10.2 aufgeführt und sind somit im Nettolohn bereits berücksichtigt

20 Leistungen aus dem Zusatzkonto Lebensl. Erhöhung Rente Überbrückung bis M-AHV-E Einmalige Auszahlung Kombination der 3 Möglichkeiten bei erstmaliger oder vollständiger Alterspensionierung ja ja (max. Höhe AHV- Altersrente) ja ja bei 100% Kapitalbezug nein nein ja nein bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit nein nein ja nein beim Tod nein nein ja nein

21 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und Abreise ins Ausland

22 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) Art. 5 FZG / Art. 46 MPK / ViÜ Seite 18 Unterschied zwischen Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) (Auszahlung i.d.r. ca. 1-2 Monate nach Austritt, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen) und Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform (ab Alter 58) muss 3 Monate vor der Pensionierung/Austritt mittels Formular bei der MPK angemeldet werden fällt i.d.r. höher aus als die berechnete Freizügigkeitsleistung unabhängig vom Wohnort des Versicherten Ausnahme: Quellenbesteuerung

23 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) 1. Verbleib in der Schweiz Voraussetzungen infolge Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb Achtung: Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland berechtigt NICHT zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Bestätigung der Ausgleichskasse über Selbstständigkeit Eigendeklaration des Versicherten (wird von der MPK eingeholt) beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) infolge Geringfügigkeit Austrittsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag der versicherten Person beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet)

24 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) siehe auch 2. Ausreise in EU/EFTA-Staat Voraussetzungen Überobligatorische FZL kann bar ausbezahlt werden (abzüglich Quellensteuer) beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) aktuelle Abmeldebestätigung Angabe eines persönlichen Kontos (inkl. IBAN, BIC/SWIFT, Zielwährung) Obligatorische FZL gem. BVG bleibt in der Schweiz Bezug frühestens 5 Jahre vor ordentlichem Rentenalter der AHV (64/65); d.h. für Frauen ab Alter 59 / für Männer ab Alter 60 (gemäss Art. 3 BVV3) Angabe eines FZ-Kontos in der Schweiz

25 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (vor Alter 58) 3. Ausreise ausserhalb EU/EFTA Voraussetzungen 100% Barauszahlung (abzüglich Quellensteuer) beglaubigte Unterschrift des Ehepartners oder Zivilstandsnachweis (ledig, geschieden, verwitwet) aktuelle Abmeldebestätigung Angabe eines persönlichen Kontos (inkl. IBAN, BIC/SWIFT, Zielwährung)

26 Ausreise ins Ausland freiwillige Weiterversicherung AHV-IV Beitrittsbedingungen CH / EU / EFTA Staatsbürgerschaft Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA Mindestens 5 Jahre ohne Unterbruch bis Austritt bei AHV-IV versichert Beitrittserklärung innert Jahresfrist seit Ende oblig. Versicherung bei AHV-IV Weitere Infos unter oder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (Tel )

27 Teilpensionierung

28 Teilpensionierung Art. 26 MPK / ViÜ Seite 11 Für eine Teilpensionierung muss der Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduziert werden. Selbstverständlich kann die versicherte Person die Teilpensionierung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen. Es ist auch möglich, die Teilpensionierung in mehreren Schritten zu vollziehen

29 Kapitalbezug bei Teilpensionierung Art. 26 MPK / ViÜ Seite 11 Ein Kapitalbezug bei einer Teilpensionierung ist erst dann möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 30% reduziert wird (auch in mehreren Schritten). Anstelle der Altersrente kann von der versicherten Person im gewünschten Umfang Kapital bezogen werden. Die Umwandlung erfolgt anhand des Tarifs im Anhang 5 auf den Stichtag der (Teil-) Pensionierung

30 Weiterarbeit bei Teilpensionierung Die Teil-Pensionierung wird mittels Antrag auf Altersleistungen als Reduktion des Beschäftigungsgrades von % auf % gemeldet

31 Beispiel Verlauf Gesamteinkommen für die Berechnung einer Teil-Altersrente Jahr Alter Gesamteinkommen Versichertes Einkommen Durchschnitt versichertes Einkommen: CHF

32 Berechnung der Altersrente Vorzeitige Pensionierung: Alter 60 Versicherungsdauer 30 Jahre Versichertes Einkommen CHF Rentensatz 1.8% Kürzung 1 x 4.8% + 3 x 3.6% 15.6% 30 x 1.8% x CHF CHF um 15.6% gekürzte Rente CHF

33 Berechnung der Teil-Altersrente Vorzeitige Teil-Pensionierung 50%: Alter 60 Versicherungsdauer 30 Jahre Versichertes Einkommen CHF Rentensatz 1.8% Kürzung 1 x 4.8% + 3 x 3.6% 15.6% 30 x 1.8% x CHF CHF um 15.6% gekürzte Rente x 50% CHF

34 Berechnung der gesamten Ersatzleistung Vorzeitige 50%ige Pensionierung: Mann, Alter 60 Pro Jahr Pro Monat 50%ige vorzeitige Altersrente CHF CHF % Lohn (50% von CHF ) CHF CHF Total (bis 64) CHF CHF Vollständige Pensionierung: Mann, Alter 64 50%ige vorzeitige Altersrente CHF CHF %ige ordentliche Altersrente CHF CHF M-AHV-Ersatzrente (bis 65) CHF CHF Total (bis 65) CHF CHF

35 Pro/Contra Teil-Pensionierung schrittweiser Rückzug aus dem Arbeitsleben Teilzeit-Lohn plus Teil-Altersrente Knowhow beim Arbeitgeber bleibt erhalten vorzeitig bedeutet Kürzung und weniger erworbene Versicherungsjahre

36 M-AHV-Ersatzrente und freiw. finanz. Überbrückung (ffü)

37 M-AHV-Ersatzrente Art. 30 MPK / ViÜ Seite 12 finanziert durch den Arbeitgeber Anspruch (für Männer) ab vollendetem 64. Altersjahr bei vorzeitiger Pensionierung Bezug ab Alter 62 möglich (reduzierte Rente) Kein Anspruch Frauen, weil AHV-Rentenalter 64 Männer bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach vollendetem 58. Altersjahr

38 M-AHV-Ersatzrente bei Geringfügigkeit Art. 23 Abs. 3 & 30 Abs. 5 MPK Geringfügigkeit Eine Altersrente gilt als geringfügig, wenn sie kleiner als 10% einer maximalen AHV-Rente ist (2015: CHF p.a. bzw. 235/mtl.). Sie wird nicht als Rente, sondern als einmalige Kapitalleistung infolge Geringfügigkeit ausbezahlt. M-AHV-Ersatzrente wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Pensionierung in Kapitalform ausgerichtet

39 Vorbezug der M-AHV-Ersatzrente Art. 30 MPK / ViÜ Seite 12 Bei vollständiger Pensionierung ist es Männern möglich, die M-AHV- Ersatzrente bereits ab Alter 62 zu beziehen. Die Monatsraten werden bei längerem Bezug entsprechend gekürzt. Bei Teilpensionierung kann (noch) keine M-AHV-Ersatzrente beansprucht werden

40 Freiwillige finanzielle Überbrückung Art. 29 MPK / ViÜ Seite 11 ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen. bis zum vollendeten 64. Altersjahr Männer: Bezug M-AHV-Ersatzrente Frauen: Bezug staatliche AHV-Rente maximale Höhe: Höchstbetrag der jährlichen maximalen AHV-Altersrente (2015: CHF p.a.)

41 Freiwillige finanzielle Überbrückung Art. 29 MPK / ViÜ Seite 11 Freiwillig wird durch die versicherte Person finanziert lebenslängliche Kürzung der Altersrente oder Finanzierung über das Zusatzkonto Hinterlassenenleistungen werden auf der Grundlage der gekürzten Altersrente berechnet

42 Berechnung der gesamten Ersatzleistung vorzeitige Pensionierung: Mann, Alter 60 Alter Pro Jahr Pro Monat Altersrente CHF CHF z.b. ffü (bis Alter 64) CHF CHF Kürzung AR inf. ffü CHF CHF 408 Total (bis Alter 64) CHF CHF Alter Altersrente CHF Kürzung AR inf. ffü CHF M-AHV-Ersatzrente CHF Total CHF ab Alter 65: Altersrente CHF (gekürzt infolge ffü) plus eidg. AHV-Rente

43 Freiwillige finanzielle Überbrückung / Teilpensionierung Eine freiwillige finanzielle Überbrückung kann auch bei einer Teil- Pensionierung verlangt werden. Ein Bezug macht jedoch i.d.r. wenig Sinn, da es aufgrund des fortgeführten Teilpensums keinen AHV-Ersatz braucht

44 Vergleich zwischen ffü und Vorbezug M-AHV-Ersatzrente ffü Anspruchsberechtigung Frauen und Männer ab vorz. Pensionierung Höhe bis Maximum frei festsetzbar Finanzierung versicherte Person lebenslängliche Kürzung der Altersrente oder über Zusatzkonto Hinterlassenenleistungen Basis gekürzte Altersrente Vorbezug M-AHV-E Männer ab Alter 62 reglementarisch definiert Arbeitgeber Reduktion der Monatsrate Basis Altersrente

45 Pro/Contra freiwillige finanzielle Überbrückung finanzielle Möglichkeit zur vorzeitigen Pensionierung Höhe bis Maximum frei wählbar Lebensdauer (lang/kurz?) bestimmt Kosten selbständige Finanzierung lebenslängliche Kürzung der Altersrente/Hinterlassenenleistungen

46 Pro/Contra Vorbezug M-AHV-Ersatzrente keine Finanzierung durch versicherte Person nötig sofortiger Geldfluss keine Kürzung der Altersrente / Hinterlassenenrente Monatsrate wird reduziert

47 Kapital oder Rente

48 Alterskapital Art. 24 MPK / ViÜ Seite 13 Anteil Kapital statt Rente frei wählbar jedoch: die gewünschte Rente muss mindestens 10% der maximalen AHV-Altersrente betragen (2015: CHF p.a. bzw. 235/mtl.) ansonsten 100% Kapital und M-AHV-Ersatzrente entfällt Kapital muss entsprechend reduziert werden Kürzung der M-AHV-Ersatzrente im Umfang des Kapitalbezugs (Männer) Beispiel: bei 40% Kapitalbezug beträgt die M-AHV-Ersatzrente 60%

49 Voraussetzung für Kapitalbezug Art. 24 MPK / ViÜ Seite 13 schriftliche Mitteilung an die MPK mindestens 3 Monate vor der Pensionierung nicht bereits Bezüger einer ganzen Invalidenrente verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen Einverständnis des Partners (amtlich beglaubigte Unterschrift)

50 Kapitaloption / Geringfügigkeit Kapitalantrag liegt vor, Leistung ist jedoch geringfügig die Leistung wird als Geringfügigkeit ausgerichtet (inkl. kapitalisierte M-AHV-Ersatzrente) provisorische Berechnung ergibt Geringfügigkeit, versicherte Person wünscht/rechnet mit Kapital je nach Fallkonstellation empfiehlt es sich, einen Kapitalantrag einzureichen

51 Vorteile eines Kapitalbezugs finanzielle Unabhängigkeit, Flexibilität, Geld ist verfügbar Vererbbarkeit, Besserstellung der Hinterbliebenen Zweck der Altersvorsorge??? steuerliche Aspekte (Besteuerung getrennt vom Einkommen zu reduziertem Steuersatz)

52 Vorteile eines Rentenbezugs resp. Teilkapitalbezugs sichere, bequeme Lösung (kein Vermögensverwaltungsaufwand, weniger Sorgen bei den Kapitalanlagen) lebenslängliche Einkommenssicherung (MPK trägt Langlebe- und Anlagerisiken) Männer: Anspruch auf die M-AHV-Ersatzrente (bei Teilkapitalbezug reduziert) Hinterlassenenleistungen (Ehegatte, Partner, Kinder)

53 Kapital oder Rente? Wie lange reicht das Kapital?

54 Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit

55 Vorzeitige Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit vorzeitige Alters-Pensionierung und rückwirkende Zusprechung einer Eidg. Invalidenrente (IV) massgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität i.d.r. Beginn AUF welche zur Invalidität geführt hat plus 1 Jahr sofern der Beginn der Invalidität vor oder gleichzeitig mit der vorzeitigen Alters-Pensionierung liegt, muss rückwirkend der Anspruch auf eine MPK-Invalidenrente geprüft werden; auch wenn Taggeld-Zahlungen bis zur vorzeitigen Pensionierung geleistet wurden Verrechnung der Alters- mit der MPK-Invalidenrente

56 Vorzeitige Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf MPK-IV-Rente muss geprüft werden Jahr Beginn AUF Beginn Invalidität Vorzeitige MPK-AR Beginn Eidg. IV-Rente (verspätete Anmeldung) KTG bis , 720 Tg nicht i.o. (Beginn vorz. AR)

57 Ordentliche Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit ordentliche Alters-Pensionierung und rückwirkende Zusprechung einer Eidg. Invalidenrente (IV) massgebend ist der Zeitpunkt des Aufschubs der Taggeldzahlungen ordentliche Altersrente geht Invalidenrente vor Wenn die Invalidität erst nach dem 64. Altersjahr eintritt oder die Kranken- resp. Unfalltaggeldzahlungen mindestens bis zum vollendeten 64. Altersjahr ausbezahlt werden (unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zum M-Unternehmen noch besteht), besteht Anspruch auf eine ordentliche Altersrente

58 Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall vorzeitige Alters-Pensionierung möglich rückwirkende Berechnung einer Invalidenrente, sofern der Beginn der Invalidität vor oder gleichzeitig mit der vorzeitigen Pensionierung erfolgt Achtung! Verrechnung der Alters- mit der MPK-Invalidenrente allfällige Überentschädigung infolge Drittleistungen allfällige Rückforderung der Altersrente

59 Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeld bis Aussteuerung Vorteil für die versicherte Person Lohnersatzleistung höher als MPK-IV-Rente befreite Beiträge bei Aufschub des MPK-Rentenbeginns = höhere Versicherungsdauer Austritt Die Austrittsleistung wird überwiesen mit Spezialschreiben. (Antrag erforderlich, sofern eine Invalidenrente der Eidg. IV gesprochen wird) sofern 58-jährig*: die Austrittsleistung bleibt bei der MPK pendent Bei Einreichung der Arztzeugnisse: Krankentaggeld läuft i.d.r. prämienbefreit weiter. Bei Invalidität muss die Freizügigkeitsleistung wieder eingebracht werden. * Sofern eine Invalidenrente abgewiesen wird oder eine Teil-Invalidenrente zur Auszahlung gelangt, hat die bei Austritt 58-jährige Person für den restaktiven Teil die Wahl auf eine vorzeitige Altersrente oder eine (Teil-)Austrittsleistung. Für die Berechnung der vorzeitigen Altersrente ist das Vorsorgereglement im Zeitpunkt des Austritts massgebend

60 Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Vorzeitige Pensionierung Krankentaggeld wird gestoppt MPK-Rente wird früher ausgerichtet (weniger Versicherungsjahre) allfällige Rückerstattung zu viel ausgerichteter Rentenleistungen nach Rückabwicklung (Überentschädigungsberechnung!) allfällige (Teil-) Rückerstattung der M-AHV-Ersatzrente allfällige Rückerstattung einer freiwilligen finanziellen Überbrückung bei Bezug einer ganzen MPK-Invalidenrente allfällige Rückerstattung einer (Teil-) Kapitaloption anstelle einer Altersrente

61 Alterspensionierung bei Arbeitsunfähigkeit Versicherte Person wünscht trotz vorgenannter Punkte eine vorzeitige Pensionierung Hat die MPK im Zeitpunkt der Alterspensionierung noch keine Kenntnisse betreffend Entscheid der Eidg. Invalidenversicherung Durchführung der vorzeitigen Pensionierung inkl. allfälliger (Teil-) Kapitaloptionen. Auszahlung einer freiwilligen finanziellen Überbrückung oder Migros- AHV-Ersatzrente mit Vorbehalt auf Rückerstattung, da auf diese bei Bezug einer ganzen Invalidenrente kein Anspruch besteht. Nach Kenntnisnahme eines Anspruchs auf eine Eidg. Invalidenrente wird die Auszahlung der M-AHV-Ersatzrente oder der freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente je nach Fallkonstellation sofort gestoppt

62 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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