Die Medien des Rechts
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- Jens Kohl
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1 Die Medien des Rechts Sprache Schrift Buchdruck Hypertext Mitarbeiter: Fabian Steinhauer, Thomas Vesting I. Das Forschungsprojekt dient der Entwicklung einer Medientheorie des Rechts. Ziel der Medientheorie des Rechts ist die genauere Erforschung des Zusammenhangs zwischen Rechtskommunikation und Medien, sofern die Medien für die Verbreitung von rechtlichen Informationen benutzt werden. Unterschieden werden vier Typen von Verbreitungsmedien: Sprache, Schrift, Buchdruck und elektronische Medien. 1 Dabei werden Schrift und Buchdruck weit verstanden: Es sollen nicht nur die alphabetische Schrift, sondern auch andere Schriftzeichen, insbesondere Rechtsbilder, in das Forschungsprojekt einbezogen werden. 2 Die grundlegende Arbeitshypothese des Forschungsprojekts lautet, dass die Formen und Inhalte der Rechtskommunikation konstitutiv mit den Medien der Rechtskommunikation, also z.b. mit Sprache, Schrift, Bildern, Akten, Büchern, Zeitschriften oder Webseiten, verknüpft sind. Das hängt vermutlich damit zusammen, dass Verbreitungsmedien zugleich als Speicher der Kommunikation fungieren, als Archive, die ihrerseits die Gedächtnisformen des Rechts strukturieren und damit sowohl die Bedingungen der wiederholten Verwendbarkeit rechtlichen Wissens konditionieren als auch den Grad der Neigung, tradierte Rechtsbestände zu variieren und Innovation zu ermöglichen. Stabilität und Dynamik des Rechts wären demnach von den Medien des Rechts abhängig. Veränderungen in den Kommunikationsmitteln müssen das Recht dann wie ein Schlag treffen und transformieren. 1 2 In Anlehnung an eine von Niklas Luhmann entwickelte Einteilung, vgl. Niklas Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt am Main 1997, S. 190 ff., 205 ff. Das ist der Hauptteil des von Fabian Steinhauer betreuten Projekts.
2 2 Diese Arbeitshypothesen sollen an drei medientheoretisch relevanten Schwellen, die für die Evolution und Ausdifferenzierung des Rechts als folgenreich eingeschätzt werden, getestet und spezifiziert werden: 1. der Entstehung oraler Rechtskulturen, 2. dem Übergang zum schriftbasierten Recht, 3. der Einführung des Buchdrucks, 4. den Konsequenzen, die die elektronischen Medien für das Recht und seine Reproduktion haben. Die vier Stufen sollen gleichberechtigt untersucht werden. Das Forschungsprojekt will allerdings einen Schwerpunkt auf das Internet und die Auswirkungen legen, die der Hypertext des World Wide Web für die Rechtskommunikation haben wird. Es geht also nicht, oder allenfalls am Rande, um den mittelbaren Einfluss, den etwa die primär bildhaft operierenden Massenmedien auf das Recht und seine Selbstbeobachtung und Selbstbeschreibung haben (Recht im Film, Fernsehberichterstattung über spektakuläre Gerichtsverfahren etc.). 3 In theoretischer Hinsicht will das Forschungsprojekt Zeichentheorie, Informationstheorie, Kommunikationstheorie, Differenztheorie und Evolutionstheorie in einer medientheoretischen Perspektive miteinander verknüpfen. Dies soll zugleich die Produktivität eben dieser Verknüpfung für die Rechtstheorie und ihre Weiterentwicklung untermauern und d.h. auch: die Knotenfunktion der Medientheorie für künftige rechtstheoretische Forschungen. Innerhalb dieses Netzwerks dient der Theorieverbund Zeichentheorie, Informationstheorie und Kommunikationstheorie der Analyse der Elemente und Teiloperationen, die eine Rechtskommunikation ausmachen. In diesem Zusammenhang geht es um Begriffe wie Zeichen, Bedeutung, Sinn, Information, Mitteilung, Verstehen und die genauere Erfassung der Übertragung rechtlicher Informationen 3 Das ist einer der Schwerpunkte des von Klaus Röhl geleiteten Forschungsprojekts Visuelle Rechtskommunikation.
3 3 zwischen Sender und Empfänger. Dagegen ist die Funktion der Medientheorie zweispurig angelegt: Sie soll zum einen die Differenzen beschreiben, die beispielsweise mündliche Rechtskommunikation von der Rechtskommunikation durch digitale Computernetzwerke unterscheidet. Zum anderen soll die Medientheorie helfen, die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Medien zu analysieren, die zur Verbreitung, Verarbeitung und Speicherung rechtlichen Wissens eingesetzt werden. Das betrifft vor allem die Gedächtnisformen und Archive des Rechts (Sprache, Handschriften, Bücher, Bibliotheken, World Wide Web etc.). Grundsätzlich wird zwischen Rechtspraxis, Rechtswissenschaft und Rechtstheorie unterschieden. Rechtspraxis ist operativer Vollzug des Rechts z.b. in Form einer Willenserklärung. Rechtswissenschaft bezieht sich in Form von Theorien, etwa in Form von Theorien zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, unmittelbar auf Rechtspraxis. Sie ist ebenfalls Rechtskommunikation, und zwar praxisorientierte Rechtskommunikation ( Dogmatik ), die sowohl im akademischen Betrieb aber beispielsweise auch in der Gerichtspraxis (in einem Urteil) stattfinden kann. Rechtstheorie ist am weitesten von dieser Rechtspraxis entfernt. Sie referiert reflexiv, d.h. ihre eigenen Unterscheidungen beobachtend, auf den operativen Vollzug des Rechts. Auch Rechtstheorie ist Rechtskommunikation. Sie versucht durch Theoriebildung auf das Recht einzuwirken, beispielsweise durch Systematisierung des Rechtsstoffes in einem Lehrbuch. Die Zuordnung der Rechtstheorie zum Rechtssystem ist allerdings weniger deutlich als im Fall der Rechtswissenschaft, da Rechtstheorie ihren eigenen operativen Vollzug interdisziplinär absichert und dadurch gewissermaßen zwischen Rechtswissenschaft und anderen Wissenschaften hin- und herwandern muss. Wenn man Rechtstheorien im Rechtssystem lokalisiert, kann man sie als Formen der theoretischen Selbstbeschreibung des Rechts bezeichnen. Im Gegensatz zu einer Grundannahme der Rechtstheorie Luhmanns soll Rechtstheorie aber nicht von vornherein über eine Bezugnahme auf die Einheit des Rechtssystems definiert werden. Vielmehr scheint uns die Einheit des Rechtssystems oder das, was rechtstheoretische Selbstbeschreibungen unter Einheit des Rechtssystems verstehen,
4 4 von den Medien und damit von medienhistorisch sehr unterschiedlichen Gedächtnisformen und Archiven des Rechts abhängig zu sein. Eine zentrale evolutionstheoretische Annahme des Forschungsprojekts in diesem Zusammenhang lautet, dass die Differenzierung zwischen Rechtspraxis, Rechtswissenschaft und Rechtstheorie solange keine Rolle spielt, wie die Medien des Rechts eine solche Unterscheidung nicht zulassen. Das ist aufgrund der Interaktionsbindung in oralen Rechtskulturen sicherlich der Fall. Das Fehlen der Unterscheidung von Rechtswissenschaft und Rechtstheorie beschreibt aber vermutlich auch eine Schranke des geschriebenen Rechts, jedenfalls solange Texte nicht allgemein zugänglich sind. Erst mit dem Übergang zum Buchdruck, erst mit der Steigerung zirkulierender Textmengen, der Entstehung größerer Märkte für juristische Publikationen, erfolgt ein Umschlag von Quantität in Qualität: Erst jetzt werden die medialen Voraussetzungen für eine Steigerung von Varianzkommunikation im Recht geschaffen, eine Kultur des Sichtens, Sortierens, Vergleichens und Verbesserns, die zugleich das Bedürfnis nach Einheitsvorstellungen, nach Systemen, in der Rechtskommunikation stimuliert. Dies führt in Deutschland im 19. Jahrhundert, unter der Vorherrschaft der formalen Methode des Rechtspositivismus, zur Ausdifferenzierung einer Rechtswissenschaft, die sich und das (Volks-)Recht im Medium des Buchdrucks als System, als homogene Einheit, beschreibt. Die Selbstbeschreibung des Rechts als Einheit (oder System) folgt also nicht schon theoretisch aus dem Systembegriff, sondern muss selbst (medien-)historisch situiert werden. Eine zentrale Frage des Forschungsprojekts ist dann die Frage, ob und inwiefern das Recht auch unter den heutigen medialen Bedingungen noch als autonomes System beschrieben werden kann. Kann die Grenzziehung des Rechtssystems noch immer durch eingebaute theoretische Reflexion in Form von Rechtstheorie erfolgen? Es scheint uns sehr fraglich geworden zu sein, ob angesichts der Randständigkeit wissenschaftlich argumentierender Rechtstheorie und der Schwierigkeiten, denen die Rezeption anspruchsvoller Texte unter den heutigen medialen Bedingungen auch in der Rechtskommunikation ausgesetzt ist, die Rechtswissenschaft (als Rechtstheorie) jemals wieder eine so hohe synthetische Kraft wird ent-
5 5 falten können wie der Rechtspositivismus im 19. Jahrhundert. Kommt es unter der Vorherrschaft der Massenmedien nicht vielmehr zu einer auch an den Universitäten verbreiteten Populärkultur des Rechts, in der die Unterschiede zwischen Rechtswissenschaft und Rechtskunde eingeebnet werden? Ist also die heutige Randstellung der Rechtstheorie nicht auch ein Produkt der Mediengeschichte des Rechts, die die Kommunikationsströme zwischen Rechtstheorie, Rechtswissenschaft und Rechtsvollzug massiv verändert und Probleme der Durchlässigkeit zwischen diesen Ebenen und der dazugehörigen unterschiedlichen Schulen und Milieus erzeugt? Und wird nicht gerade die Evolution des Internets die tradierte Vorstellung einer Einheit des Rechtssystems weiter unter Druck setzen? Wie ist die Einheit des Rechts als Kommunikationssystem unter den Bedingungen einer laufenden Hypertextualität zu denken, also der Fähigkeit des World Wide Web, einzelne Elemente in arbiträren Strukturen miteinander zu verknüpfen und den Leser innerhalb von Sekunden von einer zu einer anderen Webseite zu führen? Jedenfalls dürfte eine Verlagerung der Rechtskommunikation auf das Internet, die sich in den neuen Diensten wie lexis-nexis, beck-online oder bundesverfassungsgerichts.de ankündigt, eine der großen Herausforderungen für die Präsenz und Stellung der Rechtstheorie innerhalb der Rechtskommunikation sein. Diesen Zusammenhängen geht das Forschungsprojekt Buchdruck Massenmedien Hypertext. Veränderungen in den Verbreitungs- und Speichermedien des Rechts nach, das als erstes Teilprojekt aus dem Dachprojekt Medien des Rechts ausgegliedert worden ist. II. Die Medientheorie des Rechts ist, wie auch diese Projektskizze zeigt, in ihren sachlichen und begrifflichen Ausgangspunkten der Systemtheorie verpflichtet, insbesondere in der Gestalt, den diese durch Niklas Luhmann erfahren hat. Sie versteht sich aber nicht so sehr als Anwendung der Systemtheorie, sondern eher als Beitrag zu ihrer Weiterentwicklung. Innerhalb der Systemtheorie oder besser: des Theorieverbundes aus Systemtheorie im engeren Sinn (Kybernetik), Kommu-
6 6 nikationstheorie, Evolutionstheorie und Differenzierungstheorie 4 will die Medientheorie des Rechts die Grenzen der Systemtheorie am Beispiel der Evolution des Rechtssystems ausloten. Dabei geht es nicht darum, Systemtheorie durch Medientheorie abzulösen. Die Medientheorie des Rechts verfolgt keinen medientechnischen Determinismus. Es soll aber kritisch geprüft werden, ob die Luhmannsche Systemtheorie nicht zu sehr der Sprache als grundlegende(m) Kommunikationsmedium verpflichtet ist. 5 Dazu eignet sich gerade das Rechtsystem, weil dieses schon sehr früh auf Schrift referiert und als autonomes Kommunikationsnetzwerk wohl erst nach der Erfindung des Buchdrucks ausdifferenziert wird. Die Arbeitshypothese des Forschungsprojekts lautet, dass die Grundannahmen der Systemtheorie nicht hinreichend auf die jeweils historisch dominierenden Kommunikationsmedien abgestimmt sind. So scheint z.b. die Annahme der zeitpunktabhängigen Gegenwartsbezogenheit kommunikativer Ereignisse innerhalb autopoietischer Systeme vor allem auf sprachliche Rechtskommunikation zu passen. Ob man darin jedoch eine medienindifferente geschichtliche Universalie sehen kann, wie Luhmann meint, muss schon angesichts der dabei vorausgesetzten Zeittheorie, die ein Produkt der romantischen Literatur, also des Buchdrucks ist, bezweifelt werden. Die Vorstellung einer laufenden sequentiellen Verkettung je gegenwärtiger Ereignisse lässt sich jedenfalls nur unter großen Schwierigkeiten auf Schriftkommunikation übertragen. Das gilt insbesondere dann, wenn man die Materialität von Texten ernst nimmt, in der Rechtskommunikation der modernen Gesellschaft etwa prominent vertreten in Form von Verfassungen und Gesetzbüchern. Andere Überlegungen der Systemtheorie scheinen sich dagegen eher am Buchdruck als Leitmedium der gesellschaftlichen Kommunikation zu orientieren. Das 4 5 In neuerer Zeit ist dieser Theorieverbund u. a. durch Theorien der Kultur und des sozialen Gedächtnisses erweitert worden. Vgl. dazu Dirk Baecker, Wozu Kultur? Kulturverlag Kadmos Berlin 2000; Elena Esposito, Soziales Vergessen, Suhrkamp-Verlag Frankfurt Vgl. Niklas Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt am Main 1997, S. 205.
7 7 gilt etwa für den differenztheoretischen Ausgangspunkt (System/Umwelt-Unterscheidung) und die Theorie der funktionalen Differenzierung. Mit der zunehmenden Komplexitätssteigerung der elektronischen Medien mehren sich jedoch die Phänomene, die quer zu zentralen Grundannahmen der Systemtheorie stehen. Sehr allgemein formuliert wachsen nicht zuletzt durch die enormen Vorleistungen, die die Computer- und Softwaretechnologie für den Hypertext des Internets erbringen muss, die Menge hybrider Effekte und nicht, wie etwa die strikte Unterscheidung von System und Umwelt oder die Theorie der funktionalen Differenzierung unterstellen, die Tendenz klarer Einschnitte (Differenzen). Das kann man auch daran sehen, dass die Aufmerksamkeit der systemtheoretischen Diskussionen selbst mehr und mehr auf strukturelle Kopplungen gelenkt wird und es zu einer Inflation der Entdeckung immer neuer struktureller Kopplungen kommt. 6 Wie eine theoretische Verarbeitung dieser hybriden Erscheinungen, der Phänomene der Vernetzung aussehen könnte, ist derzeit unklar. Die Medientheorie des Rechts kann hier nur Anstöße geben, sie will aber zeigen, dass diese Entwicklungen kaum mit Anbauten an der Peripherie der Systemtheorie bewältigt werden können. 7 Unsere Arbeitshypothese lautet vielmehr, dass die Logik der Vernetzung zu einer Unterwanderung und Destabilisierung auch von für die Systemtheorie selbst konstitutiven Grenzziehungen und Grenzlinien führt. Mit diesem Hinweis soll die Bedeutung von Differenzen und die bei Luhmann so prominente Idee der Zwei-Seiten-Form nicht aufgeben werden. Es macht aber einen Unterschied, ob man die eine Seite einer Zwei-Seiten-Form im Unterschied oder in Einheit mit der anderen Seite akzentuiert; vor diesem Hintergrund muss jedenfalls geprüft werden, ob nicht im Kern der Systemtheorie selbst Theorieelemente neu arrangiert werden sollten (oder müssen). Unsere Arbeitshypothese lautet, dass die 6 7 Vgl. nur Georg Kneer (im Zusammenhang von Funktionssystem und Organisation, bitte suchen und kopieren lassen Zeitschrift für Soziologie 2002/2001); sowie M. Hutter, Structural Coupling between Social Systems: Art and the Economy as Mutual Sources of Growth, Soziale Systeme 7 (2001), S. 290 ff.; und grundsätzlicher J. Clam, Probleme der Kopplung von Nur-Operationen, ebenda, S. 222 ff. Einen solchen Anbau hat Luhmann selbst etwa in organisationssoziologischen Zusammenhängen am Netzwerkbegriff vorgeführt. Vgl. Niklas Luhmann, Organisation und Entscheidung, 2000, S. 407 ff.; vgl. auch Gunther Teubner.
8 8 Kommunikations- und Medientheorie innerhalb des Theorieverbundes Systemtheorie nur schwer überwindbare Inkonsistenzen aufwirft, insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem kybernetischen Erbe der Systemtheorie (System/Umwelt-Unterscheidung) und der Differenzierungstheorie (funktionale Differenzierung). Dieser Fragenkomplex soll in einem Pilotprojekt, 8 für das erste Vorarbeiten bereits vorliegen, zunächst näher vorstrukturiert werden. 8 Bearbeiter Thomas Vesting. Arbeitstitel: Die Evolution des Internets und die geschichtlichen Universalien der Sprache. Der sprachmetaphysische Rest der Systemtheorie.
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