UNIVERSITÄT TRIER. Wirkungen von Hochschulen

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1 UNIVERSITÄT TRIER FB IV Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Praxisbezogene Studienform im Hauptstudium Phase III (WS 2005/2006) Veranstaltungs-Nr.: 4240 Wirkungen von Hochschulen Thema: Fiskalische Wirkungen von Hochschulen Veranstalter: Prof. Dr. Harald Spehl Dipl.-Geogr. Michaela Gensheimer Endbericht eingereicht am: Jens Baasch Marc Bohr Kris Wember Marco Zeisberg

2 Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis...III Tabellenverzeichnis...IV Anlagenverzeichnis... V 1. Einleitung und Methodik Die Einkommensteuer Allgemeine Erhebung und Verteilung der Einkommensteuer Erhebung der Einkommensteuer in Trier und Trier-Saarburg Kreisfreie Stadt Trier Landkreis Trier-Saarburg Wirkung der Hochschulen auf die betrachtete Region Kommunaler Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz Arten der Schlüsselzuweisungen Betrachtung der kreisfreien Stadt Trier Annahmen zu den Studierendenzahlen Ermittlung der Schlüsselzuweisungen Hochschulbedingte Effekte Betrachtung des Landkreises Trier-Saarburg Annahmen zu den Studierendenzahlen Ermittlung der Schlüsselzuweisungen Hochschulbedingte Effekte Hochschulbedingte Effekte für die Verbandsgemeinden Ausgewählte Einzelbetrachtung bei Verbandsgemeinden Fazit...45 Literaturverzeichnis...48 II

3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Steuereinnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände S. 2 Abbildung 2: Allgemeine Finanzzuweisungen S. 3 Abbildung 3: Anhebung der Sockelbeträge im Zeitverlauf.S. 5 Abbildung 4: Berechnung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer.S. 6 Abbildung 5: Einkommensteuersätze im Untersuchungszeitraum S. 10 Abbildung 6: Geographische Karte der Region Trier S. 12 Abbildung 7: Kommunaler Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz..S. 20 Abbildung 8: Schlüsselzuweisungen B2 S. 23 Abbildung 9: Grundbetrag Schlüsselzuweisungen B2 in je Einwohner.S. 24 Abbildung 10: Grundbetrag Investitionsschlüsselzuweisungen in Rheinland-Pfalz (in je Einwohner)....S. 27 Abbildung 11: Einfluss der Studierenden und der Bediensteten auf die Schlüsselzuweisungen...S. 28 III

4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden und Einkommensteueranteile (2003)...S. 16 Tabelle 2: Zusammenfassung der Ergebnisse des Beispieljahres 2003 S. 17 Tabelle 3: Schlüsselzuweisungen der Stadt Trier von S. 31 Tabelle 4: Fiskalische Wirkungen der Hochschulen Triers für S. 35 Tabelle 5: Schlüsselzuweisungen für den Landkreis Trier-Saarburg von S. 38 Tabelle 6: Fiskalische Wirkungen der Hochschulen Triers für den Landkreis Trier-Saarburg von S. 41 Tabelle 7: Fiskalische Wirkungen der Hochschulen Triers für die Verbandsgemeinden von S. 43 Tabelle 8: Zentrale Ergebnisse der Betrachtung der Schlüsselzuweisungen B (2003)...S. 46 IV

5 Anlagenverzeichnis Anlage Nr. 1: Schema KFA Anlage Nr. 2: von Herrn Kalkum vom Anlage Nr. 3: Kriterium Landkreis Anlage Nr. 4: Kriterien VG s und OG s Anlage Nr. 5: Auswertung Einkommensteuer Anlage Nr. 6: KFA Grundstruktur Anlage Nr. 7: Grundbetrag B2 Anlage Nr. 8: Grundbeträge Investitionsschlüsselzuweisungen Anlage Nr. 9: Kommunaler Finanzausgleich; Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das Haushaltsjahr 2003 Anlage Nr. 10: Tabellen der Studierendenzahlen Anlage Nr. 11: von Herrn Junkes vom Anlage Nr. 12: von Herrn Junkes vom Anlage Nr. 13: Auswertung Schlüsselzuweisungen Anlage Nr. 14: von Herrn Köhnen vom V

6 1. Einleitung und Methodik Die folgende Ausarbeitung befasst sich im Rahmen des Forschungsauftrags Regionalwirtschaftliche Wirkungen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich des MWWFK 1 mit den fiskalischen Wirkungen von Hochschulen auf die Hochschulregion und dabei im Besonderen auf den kommunalen Haushalt. Hierbei werden die Hochschulen Triers, also die Universität und die Fachhochschule, sowie deren wissenschaftliche Institute 2 und das Studierendenwerk Trier untersucht. Um den Wirkungsraum abzugrenzen, werden die kreisfreie Stadt Trier und der Landkreis Trier-Saarburg, der sich aus den sieben Verbandsgemeinden Hermeskeil, Kell am See, Konz, Ruwer, Saarburg, Schweich und Trier-Land zusammensetzt, als Hochschulregion definiert. Nachfolgend wird dieser Wirkungsraum als Region Trier bezeichnet. Die kommunalen Einnahmen aus Steuern und dem Kommunalen Finanzausgleich stehen bei dieser Analyse im Vordergrund. Aufgrund mehrerer Faktoren wird nur das jeweils wichtigste Element dieser beiden Einnahmearten näher erläutert, die Einkommensteuer und die Schlüsselzuweisungen. Bei einer Gegenüberstellung der Steuereinnahmen der Gemeinden ergab sich, dass die Einkommensteuer die einnahmeträchtigste Steuer darstellt. Ihr Anteil belief sich, wie aus Abbildung 1 ersichtlicht ist, im Jahre 2003 auf 46 %. Des Weiteren stellen die Gewerbesteuer, die Grundsteuer und die Umsatzsteuer wichtige steuerliche Einnahmequellen der Gemeinden dar. Deren Ertrag ist aber nicht nur von geringerem Umfang als die Einkommensteuer, auch ihre Beeinflussung durch Hochschulen ist schwer zu messen, weshalb sie, im Rahmen dieser Untersuchung, nicht berücksichtigt werden. Diese Gründe waren ausschlaggebend für die Betrachtung der Einkommensteuer. 1 Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur in Rheinland-Pfalz. 2 Trierer Arbeitsgemeinschaft für Umwelt-, Regional- und Strukturforschung e.v. (TAURUS), Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft Trier, Institut für Rechtspolitik Trier, Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier, Zentrum für psychologische Information und Dokumentation Trier und Institut für Cusanus-Forschung Trier. 1

7 Abbildung 1: Steuereinnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände 2003 Quelle: Lamping, R. (2003): Ausgaben und Einnahmen der Kommunen, in: Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz 9/2003, S Neben steuerlichen und anderen Einnahmen (Abgaben, Beiträge etc.) beziehen Kommunen zusätzliche Finanzmittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich, der als Einnahmequelle der kommunalen Haushalte eine wichtige Rolle spielt. Diese Finanzmittel sind im Wesentlichen Zuweisungen, welche von zweckgebundener oder allgemeiner Art sind. Im späteren Verlauf werden allerdings ausschließlich die Schlüsselzuweisungen, Teil der allgemeinen Zuweisungen, analysiert. Für den Ausschluss der zweckgebundenen Zuweisungen von der nachfolgenden Analyse war entscheidend, dass diese nur in speziellen Fällen und für spezielle Zwecke gewährt werden. Die allgemeinen Zuweisungen, die etwa 60 % der Finanzausgleichsmasse ausmachen 3, unterstehen dagegen einer direkten Beeinflussung durch die Beamten und Beschäftigten der Hochschulen, der zugehörigen Institute und des Studierendenwerks Trier (nachfolgend Hochschulbedienstete genannt) sowie durch die Studierenden der Hochschulen, da diese größtenteils nach einem Pro-Kopf-Verfahren verteilt werden. 3 Vgl. Wagenführer, A. (2005): vom , siehe Anlage Nr. 1. 2

8 Abbildung 2: Allgemeine Finanzzuweisungen 2005 Allgemeine Finanzzuweisungen (2005: Mio. = 100 v. H.) Schlüsselmasse (2005: ca. 837 Mio. = v. H.) Schlüsselzuweisungen A (2005: ca. 96 Mio. = 9,46 v. H.) Schlüsselzuweisungen B 1 = Pro-Kopf-Beträge (2005: ca. 142 Mio. = 13,99 v. H.) Schlüsselzuweisungen B 2 = 50 v.h. der Differenz von Bedarfs- und Finanzkraftmesszahl (2005: ca. 565 Mio. = 55,67 v. H.) Investitionsschlüsselzuweisungen (2005: 34 Mio. = 3,35 v. H.) Sonstige allgemeine Finanzzuweisungen (2005: 177 Mio. = 17,53 v. H.) Quelle: Eigene Berechnung, in Anlehnung an: Wagenführer, A. (2005): vom , siehe Anlage Nr. 1. Methodisch bezieht sich die Ausarbeitung auf die Jahre , da die Grundlage der Untersuchung auf den durch das Institut Trierer Arbeitsgemeinschaft für Umwelt-, Regional- und Strukturforschung e.v. (TAURUS) ermittelten und zur Verfügung gestellten Daten dieses Zeitraumes beruht. 3

9 2. Die Einkommensteuer In diesem Abschnitt soll einerseits die Bedeutsamkeit der Einkommensteuer für die öffentlichen Haushalte, und im Besonderen für die Gemeinden, erläutert werden. Dazu wird auf das allgemeine Verfahren zur Verteilung der Einnahmen auf die Gebietskörperschaften - Bund, Länder und Gemeinden - eingegangen. Das Augenmerk gilt dabei dem Bundesland Rheinland-Pfalz. Innerhalb dessen werden, gemäß der Ausrichtung dieser Untersuchung, der Landkreis Trier-Saarburg und die kreisfreie Stadt Trier betrachtet, um die Wirkungen der Hochschulbediensteten auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu ermitteln. Studierende werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, da angenommen wird, dass die Mehrheit dieser Bevölkerungsgruppe nicht einkommensteuerpflichtig ist und diese somit auch keinen Einfluss auf die Einkommensteuer haben. 2.1 Allgemeine Erhebung und Verteilung der Einkommensteuer Erst seit der Gemeindefinanzreform des Jahres 1969 werden die Gemeinden an der Einkommensteuer beteiligt. Zuvor wurden diese Einnahmen nur zwischen Bund und Ländern verteilt. Die Regierung bezweckte mit dieser Gemeindefinanzreform, die unterschiedlich hohen Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden anzugleichen. Zudem wurde daher ebenfalls die Gewerbesteuerumlage verabschiedet, wodurch im Gegenzug die beiden übrigen Gebietskörperschaften - Bund und Länder - an den Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden beteiligt werden. Um die Mindereinnahmen der Gemeinden durch die Gewerbesteuerumlage aufzuwiegen, wurde diesen im Gegenzug ein Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer in Höhe von 14 % zugesprochen, welcher im Jahre 1980 um einen Prozentpunkt erhöht wurde. 4 Den Rest teilen sich Bund und Länder zu gleichen Teilen von je 42.5 %. Aufgrund dieser Verteilung zwischen den drei Gebietskörperschaften zählt die Einkommensteuer zu den Gemeinschaftsteuern. 5 4 Vgl. Friedrich Ebert Stiftung - Arbeitsgruppe Kommunalpolitik (Hrsg.) (2003): Wegbeschreibung für die kommunale Praxis Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, Bonn, S Vgl. Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.) (2004): Steuern von A bis Z, Ausgabe 2005, S

10 Der Anteil der einzelnen Gemeinden an der Lohn- und Einkommensteuer richtet sich nach dem Umfang der durch die Einwohner der jeweiligen Gemeinde zu zahlenden Einkommensteuer. Um bei dieser Bemessungsgrundlage zu verhindern, dass allzu große Unterschiede zwischen den Gemeinden entstehen, wurden im Zuge der Gemeindefinanzreform Sockelbeträge eingeführt. 6 Diese so genannten Sockelgrenzen mildern Extrema im lokalen Aufkommen ab und führen eine Nivellierung des Steueraufkommens zwischen den Kommunen herbei. 7 Durch diese festgelegten Höchstwerte fließen bei der Berechnung Lohn- und Einkommensbeträge bis zu ebendiesen Grenzen ein. Der Anteil des Einkommens, der über der Grenze liegt, findet keine Beachtung bei dem Verfahren zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer. Wichtig bei diesem Verfahren ist das regelmäßige Anheben der Grenzen, was seit 1970 geschieht, um der Einkommensentwicklung gerecht zu werden. 8 Dieser Verlauf der Anpassung wird nachfolgend in einer Übersicht verdeutlicht (Abbildung 3). Neben dem Zeitpunkt der Anpassung sind die Sockelbeträge für Alleinstehende sowie für Verheiratete aufgeführt. Abbildung 3: Anhebung der Sockelbeträge im Zeitverlauf Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2005): S Vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2005): Statistische Berichte - Realsteuervergleich 2003, S. 6 f.. 7 Junkernheinrich, M.; Micosatt, G.; unter Mitarbeit von Krümmel, S. (2003): Achter Gemeindefinanzbericht - Im Auftrag des Ministeriums des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, S. 56 f.. 8 Vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2005): S. 7. 5

11 Derzeit betragen die Sockelgrenzen in den neuen Bundesländern bzw , in den alten Ländern wurden sie auf bzw festgelegt. Nach dem somit ermittelten Länderanteil an der Lohn- und Einkommensteuer erfolgt die Errechnung der Schlüsselzahlen (siehe Abbildung 4) zur Verteilung des Aufkommens auf die einzelnen Gemeinden. Neben den Sockelbeträgen ist 9 vor allem die relative Entwicklung des örtlichen Steueraufkommens maßgeblich 10 für die Festlegung der Schlüsselzahlen. Die Erstellung der Einkommensteuerstatistik und die damit verbundene Anpassung der Schlüsselzahlen erfolgt nur alle drei Jahre. Zwischen dem Erhebungsjahr und der Fertigstellung der Statistik liegen ebenfalls wiederum drei Jahre, sodass beispielsweise im Jahre 2003 für die Ermittlung der Schlüsselzahlen die Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Jahres 1998 zu Grunde gelegt wurde. 11 Abbildung 4: Berechnung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer Quelle: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (1999): BMF Dokumentation Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform, S. 15. Trotz dieser Vorkehrungen bestehen nicht nur zwischen den Gemeinden verschiedener Bundesländer große Unterschiede, sondern auch zwischen den einzelnen Gemeinden innerhalb eines Bundeslandes. In Deutschland lebende Arbeitnehmer und Selbständige, die im Ausland beschäftigt sind, zahlen ihre Einkommensteuer nicht im Inland. Gerade die Region Trier verzeichnet, begründet durch die vielen in Deutschland lebenden, aber in Luxemburg arbeitenden Pendler, ein geringes Einkommensteueraufkommen. Des Weiteren spielen demographische Gründe eine Rolle für das relativ geringe Einkommensteueraufkommen. Da in Rheinland- Pfalz der Anteil der unter 15-Jährigen sowie der über 65-Jährigen, gleichzusetzen 9 Vgl. Friedrich Ebert Stiftung - Arbeitsgruppe Kommunalpolitik (Hrsg.) (2003): Wegbeschreibung für die kommunale Praxis - Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, S. 1 f.. 10 Ebenda, S Vgl. ebenda, S. 2. 6

12 mit dem Anteil der Nichterwerbspersonen, hoch ausfällt, erhalten die ansässigen Gemeinden aufgrund der Pro-Kopf-Ermittlung eine vergleichsweise geringe Menge an finanziellen Mitteln. 12 Die Entwicklungen der letzten Jahre in der Region Trier sowie der Beitrag, den die Hochschulen zu den Einnahmen aus der Einkommensteuer beitragen, werden im Folgenden näher betrachtet. 2.2 Erhebung der Einkommensteuer in Trier und Trier-Saarburg Nachfolgend wird auf die Erhebung der Einkommensteuer der Gemeinden eingegangen. Im Vordergrund steht dabei die Distribution des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die einzelnen Gemeinden des Landkreises Trier-Saarburg sowie auf die kreisfreie Stadt Trier. Es soll dargestellt werden, wie die ermittelten Einkommensteueranteile der Hochschulbediensteten Triers, die in der Region Trier mit Erstwohnsitz gemeldet sind, für den Betrachtungsraum zugeteilt wurden. Dabei wird der Landkreis Trier-Saarburg zusätzlich in die sieben zugehörigen Verbandsgemeinden unterteilt. Zu beachten ist bei der Verteilung des Einkommensteueranteils, dass die Sockelgrenzen im Untersuchungszeitraum zweimal angehoben wurden. 13 Das Verfahren zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer gestaltet sich wie folgt: das Finanzamt Trier erhebt die Einkommensteuer für die in der kreisfreien Stadt Trier sowie im Landkreis Trier-Saarburg mit Erstwohnsitz gemeldeten einkommensteuerpflichtigen Personen. Diese Einkommensteuer ist auf ein Konto der zentral für mehrere Finanzämter zuständigen Finanzkasse Daun zu entrichten. Dieses Konto wird von der Landesoberkasse verwaltet. Die Landesoberkasse errechnet mit einem EDV-Verfahren den Bundes-, Landes- und Gemeindeanteil und führt arbeitstäglich den Bundesanteil (42,5 %) an die Bundeskasse Trier und den Landesanteil (42,5 %) an die Landeshauptkasse Mainz ab. Der Gemeindeanteil (15 %) wird vierteljährlich nach einem durch Rechtsverord- 12 Vgl. Junkernheinrich, M.; Micosatt, G.; unter Mitarbeit von Krümmel, S. (2003): S. 57 ff.. 13 Siehe Abbildung 3: Anhebung der Sockelbeträge im Zeitverlauf. 7

13 nung der Landesregierung festgelegten Schlüssel auf die einzelnen [Orts-] Gemeinden verteilt und den Gemeinden von der Landesoberkasse nach Verrechnung mit der zu leistenden Gewerbesteuerumlage überwiesen. 14 Die Einkommensteueranteile der Ortsgemeinden fließen in die Steuerkraftmesszahl ein, welche zusammen mit den Schlüsselzuweisungen die Grundlage für die Verbands- beziehungsweise Kreisumlage bilden. Somit werden die Verbandsgemeinden und der Landkreis am Gemeindeanteil der Einkommensteuer beteiligt. Nähere Erläuterungen hierzu folgen im Gliederungspunkt Um die Einkommensteueranteile der Hochschulbediensteten bestimmen zu können, werden die Einkommenszahlungen und die durchschnittlichen Steuersätze benötigt. Die Einkommensstatistiken des Untersuchungszeitraums wurden vom Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur (MWWFK) von Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um die gesamten Einkommen ohne Kindergeld. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat dem TAURUS Institut eine Datensammlung bezüglich der Einkommenszahlungen (Einkommen ohne Kindergeld) vom März 2005 sowie den Wohnorten (aufgeschlüsselt nach Postleitzahlen 15 ) der Hochschulbediensteten übermittelt. Da die Daten des MWWFK keine Postleitzahlen enthielten, mussten die Daten von der Oberfinanzdirektion Koblenz für den Untersuchungszeitraum übernommen werden. Analog wurden die Postleitzahlen der Bediensteten des Studierendenwerks Trier von Dezember 2005 repräsentativ für unseren Untersuchungszeitraum verwendet. Die Daten des Studierendenwerks bezüglich der Postleitzahlen und der Bruttoeinkommen wurden von ebendiesem zur Verfügung gestellt. Die durchschnittlichen Steuersätze für die Beamten der Universität Trier sowie für die Beamten der Fachhochschule Trier wurden durch die Oberfinanzdirektion Koblenz übermittelt und durch das TAURUS Institut zur Verfügung gestellt. Diese durchschnittlichen Steuersätze basieren auf den einzelnen Steuersätzen (Stand: März 2005) aller Hochschulbeamten Triers. Für die Universität Trier ergab sich ein Wert von 23,47 % und für die Fachhochschule ein Wert von 22,27 %. Da keine anderen Daten zur Verfügung standen und auch nicht ermittelt werden konnten, 14 Kalkum, H. (2006): vom , siehe Anlage Nr In diesen Daten wurden die Postfächer der betrachteten Region nicht erfasst und konnten für die Betrachtung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. 8

14 wurde dieser Steuersatz ebenfalls für die Beschäftigten und Angestellten unterstellt. Da das Studierendenwerk Trier in dieser Berechnung nicht inbegriffen war, wurde der Durchschnittswert von 23,26 % festgelegt. Dieser Wert, welcher ebenfalls durch die Oberfinanzdirektion Koblenz ermittelt wurde, repräsentiert den Durchschnitt aller in Rheinland-Pfalz tätigen Hochschulbeamten. Zu beachten ist, dass die Einkommensteuersätze zweimal innerhalb des Untersuchungszeitraumes geändert wurden (siehe Abbildung 5). Dabei ging eine Senkung des Eingangssatzes jeweils einher mit einer Senkung des Höchstsatzes. Die verwendeten Daten der Oberfinanzdirektion Koblenz beziehen sich auf die Steuersätze des Jahres Der Eingangssteuersatz betrug zu diesem Zeitpunkt 15 %, der Spitzensteuersatz 42 %. 16 Bei einer Annahme der wahren Steuersätze des Untersuchungszeitraumes wäre das Ergebnis der Untersuchung genauer ausgefallen. Da die Eingangs- und Spitzensteuersätze im Untersuchungszeitraum ein höheres Niveau hatten als die Steuersätze des Jahres 2005, hätte sich ein höheres Steueraufkommen der Hochschulbediensteten ergeben, was somit auch zu einem höheren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer geführt hätte. Beispielsweise lagen die durch die Oberfinanzdirektion Koblenz zur Verfügung gestellten durchschnittlichen Steuersätze aus 2005 sogar unter dem Eingangssteuersatz des Jahres Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2005): S

15 Abbildung 5: Einkommensteuersätze im Untersuchungszeitraum 60,00% 50,00% 40,00% 53,00% 51,00% 48,50% 48,50% 48,50% 30,00% 20,00% 10,00% 0,00% 23,90% 22,90% 19,90% 19,90% 19,90% Eingangssteuersatz Spitzensteuersatz Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2005): Unsere Steuerpolitik 2005, S. 10. Nachfolgend werden die für eine Auswertung nötigen Kriterien und Annahmen festgelegt, begründet und erläutert. Aufgrund der Unterschiede in der kreisfreien Stadt Trier und im Landkreis Trier-Saarburg, wird eine Unterteilung der Region Trier vorgenommen Kreisfreie Stadt Trier Die Zuteilung der einzelnen Hochschulbediensteten in die Kategorie kreisfreie Stadt Trier war problemlos möglich, da die Postleitzahlen der kreisfreien Stadt Trier nur der Stadt selbst angehören und nicht zusätzlich in den Landkreis Trier- Saarburg oder in einen anderen Landkreis hineinfallen. Jedoch ist zu beachten, dass die Postleitzahlen vom März 2005 beziehungsweise Dezember 2005 (Studierendenwerk) repräsentativ für den Untersuchungszeitraum verwendet wurden und somit die tatsächliche Verteilung wahrscheinlich geringfügig abweicht. Es wird angenommen, dass diese Abweichungen keinen großen Einfluss auf das Ergebnis haben. Für die Berechnung der Einkommensteueranteile der Hochschulbediensteten, welche in der kreisfreien Stadt Trier gemeldet sind, wurden diese je nach Arbeitsplatz 10

16 in Universität, Fachhochschule sowie Studierendenwerk Trier unterteilt, da unterschiedliche Steuersätze für die beiden Hochschulen und das Studierendenwerk Trier durch das TAURUS Institut ermittelt wurden. Die Berechnung erfolgte, indem die gesamten gezahlten Einkommen der Bediensteten mit dem Anteil der in der kreisfreien Stadt Trier gemeldeten Angehörigen der Personengruppe und den angenommenen Steuersätzen multipliziert wurde. Von dieser Zahl wurde dann der Einkommensteueranteil der Gemeinden von 15 % berechnet. Aufgrund der Unterteilung in Universität, Fachhochschule und Studierendenwerk Trier, die sich aus den unterschiedlichen Steuersätzen ergibt, wurden insgesamt drei Berechnungen für die kreisfreie Stadt Trier durchgeführt Landkreis Trier-Saarburg Bei der Zuordnung der Postleitzahlen zum Landkreis Trier-Saarburg sowie zu den zugehörigen Verbandsgemeinden ergaben sich Überschneidungen. Mehrfach traten Postleitzahlen auf, denen verschiedene Orte zugeordnet werden. Jedoch liegt nicht die Gesamtheit dieser Orte, denen dieselbe Postleitzahl zugeteilt ist, innerhalb desselben Landkreises beziehungsweise in derselben Verbandsgemeinde. Aus diesem Grunde musste für jede Postleitzahl ein begründetes Kriterium festgelegt werden, aufgrund dessen die Postleitzahl zu der betrachteten Hochschulregion oder zu einer anderen Region hinzugezählt wurde. Deshalb wurde als Kriterium die Einwohnerzahl der Orte innerhalb und außerhalb der Hochschulregion verglichen Beispielrechnung für Bedienstete im Jahr 2003 für die Universität Trier: ,02 (Einkommen aller Bediensteten der Uni Trier)* 0,529 (Universitätsbedienstete mit Erstwohnsitz in der kreisfreien Stadt Trier)* 23,47 % (Steuersatz) *15 % (Gemeindeanteil an der ESt) = , Die Ermittlung der Einwohnerzahlen befindet sich im Anhang, Anlagen Nr. 3a und 3b. 11

17 Abbildung 6: Geographische Karte der Region Trier Quelle: Eigene Darstellung (Programm: Regiograph 8, Kartenmaterial aus 2004) 19 Hierbei ergab sich für die Postleitzahl 54310, dass sie zu der betrachteten Hochschulregion gezählt werden kann, obwohl Menningen und Minden außerhalb der Region liegen, aber mit insgesamt 411 Einwohnern deutlich weniger Einwohner haben als der Ort Ralingen (2.051 Einwohner), welcher innerhalb der betrachteten Region liegt. Für die Postleitzahlen 54298, und ergab sich ebenfalls, dass mehr Einwohner innerhalb als außerhalb der betrachteten Hochschulregion mit Erstwohnsitz gemeldet waren und somit diese Postleitzahlen hinzugerechnet wurden. Nur die Postleitzahl fiel aus der Betrachtung hinaus. 20 Die Überschneidungen der Postleitzahlen ergaben sich auch für verschiedene Verbandsgemeinden innerhalb des Landkreises Trier-Saarburg. Hier wurde ebenfalls als Kriterium die Anzahl der Einwohner in den einzelnen Verbandsgemeinden 19 Die Bereiche der schwarz markierten Postleitzahlen werden zu der betrachteten Region hinzugezählt, der rot markierte Postleitzahlbereich wird aus der Betrachtung herausgenommen. 20 Die Berechnung der Einwohnerzahlen befindet sich im Anhang, Anlagen Nr. 3a und 3b. 12

18 herangezogen. 21 Für die Postleitzahl ergab sich, dass drei Orte (5599 Einwohner) in der Verbandsgemeinde Trier-Land und ein Ort (1049) in der Verbandsgemeinde Kell am See liegen, sodass diese Postleitzahl der Verbandsgemeinde Trier-Land zugeordnet wurde. Die Postleitzahl befindet sich sogar in drei Verbandsgemeinden, Kell am See (1 Ort, 539 Einwohner), Ruwer (6 Orte, 3043 Einwohner) und Trier-Land (2 Orte, 523 Einwohner). Dies führte zu dem Schluss, dass diese Postleitzahl zu der Verbandsgemeinde Ruwer zuzurechnen war. Im Falle der Postleitzahl liegen vier Orte (2430 Einwohner) in der Verbandsgemeinde Konz und acht (6132 Einwohner) in der Verbandsgemeinde Saarburg, weshalb die Zuordnung dieser Postleitzahl zu der Verbandsgemeinde Saarburg erfolgte. Die Berechnung der Einkommensteueranteile der betrachteten Personengruppe für den Landkreis Trier-Saarburg erfolgt entsprechend dem Verfahren für die kreisfreie Stadt Trier, welches in Gliederungspunkt dargestellt ist. Analog erfolgt die Berechnung in den Verbandsgemeinden des Landkreises Trier-Saarburg. 2.3 Wirkung der Hochschulen auf die betrachtete Region Nachdem sämtliche Annahmen und Kriterien für die Berechnungen getroffen wurden, folgen nun die Ergebnisse der Auswertung. 22 Im Gegensatz zu den Studierenden, die nur einen zu vernachlässigenden Einfluss auf die Einkommensteuer haben, wirkt sich der Betrieb einer Hochschule positiv auf den öffentlichen Haushalt aus, insofern einkommensteuerpflichtige Hochschulbedienstete per Erstwohnsitz in der Region Trier gemeldet sind. Dieser Effekt soll nachfolgend dargelegt werden. Es wird untersucht, welchen Einfluss die Bediensteten der Hochschulen Triers sowie der zugehörigen Institute und des Studierendenwerks Trier auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer haben. Zur Veranschaulichung wird das Augenmerk auf das Jahr 2003 gelegt, da keine großen Unterschiede innerhalb des Untersuchungszeitraumes vorhanden waren und es den aktuellsten Bezug hat. 21 Siehe Anhang, Anlage Nr. 4a. 22 Siehe Anhang, Anlagen Nr. 5a-h. 13

19 Einer Betrachtung der kreisfreien Stadt Trier schließt sich die Untersuchung des Landkreises Trier-Saarburg mit zugehörigen Verbandsgemeinden an. In betrachtetem Jahr belief sich der gesamte Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der kreisfreien Stadt Trier auf Die Hochschulbediensteten leisteten dazu einen Betrag in Höhe von , Dies entspricht einem Prozentsatz von 3,95 %. Zu diesen ,99 trug die Universität einen Betrag in Höhe von ,02 bei, die Fachhochschule einen Anteil von ,61 24 und auf das Studierendenwerk entfiel ein Anteil von , Von den ,99 macht der Universitätsanteil 79,23 % aus. Der hohe Betrag von ,02 der Universität Trier kann dadurch erklärt werden, dass 593 Bedienstete der Universität, 115 Bedienstete der Fachhochschule und 79 Bedienstete des Studierendenwerks in der kreisfreien Stadt Trier zu diesem Zeitpunkt mit Erstwohnsitz gemeldet waren, und dass der Prozentsatz der in der kreisfreien Stadt Trier gemeldeten Universitätsbediensteten (52,90 %) höher ist als der Prozentsatz der Fachhochschulbediensteten (27,12 %) und auch höher ist als der Prozentsatz der Beschäftigten des Studierendenwerks Trier (44,38 %). Der komplette Anteil der in der kreisfreien Stadt Trier mit Erstwohnsitz gemeldeten Bediensteten der beiden Hochschulen sowie des Studierendenwerks Trier lag bei 45,68 %. 26 Im Landkreis Trier-Saarburg stellte sich die Situation für das Jahr 2003 folgendermaßen dar: der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer aller Ortsgemeinden des Landkreises Trier-Saarburg betrug Der von den betrachteten Hochschulen dazu beigetragene Anteil belief sich auf ,62 27, was einem Prozentsatz von 1,67 % entspricht. Ein Betrag von ,54 ist auf die Bediensteten der Universität Trier zurückzuführen, ,47 auf die Bediensteten der Fachhochschule und ,60 auf das Studierendenwerk Trier. 28 Die Universität lieferte somit einen Beitrag von 71,09 % des Einkommensteueranteils von den ,62. Wie auch bei der kreisfreien Stadt Trier stellte die Universität den größten Anteil der im Landkreis Trier-Saarburg mit Erstwohnsitz gemeldeten 23 Siehe Anhang, Anlage Nr. 5h. 24 Siehe Anhang, Anlage Nr. 5f. 25 Siehe Anhang, Anlage Nr. 5g. 26 Bedienstetenzahlen siehe Anhang, Anlagen Nr. 5f-h. 27 Siehe Anhang, Anlage Nr. 5h. 28 Siehe Anhang, Anlagen Nr. 5f und 5g. 14

20 Bediensteten. Die Verteilung der Bediensteten gestaltete sich wie folgt: von der Universität Trier waren 327, von der Fachhochschule Trier 88 und von dem Studierendenwerk Trier 87 Bedienstete im Landkreis Trier-Saarburg mit Erstwohnsitz gemeldet. Diese 327 Bediensteten stellten einen Anteil aller Universitätsbediensteten in Höhe von 29,17 %, die 88 Fachhochschulbediensteten einen Anteil von 20,75 % und die 87 Bediensteten des Studierendenwerks einen Anteil von 48,88 % dar. Der komplette Prozentsatz der im Landkreis Trier-Saarburg mit Erstwohnsitz gemeldeten Bediensteten der beiden Hochschulen sowie des Studierendenwerks Trier betrug 29,14 %. 29 Aus Sicht der sieben Verbandsgemeinden im Landkreis Trier-Saarburg kommt der Verbandsgemeinde Ruwer eine begünstigte Stellung zu. Dies ist durch die geographische Nähe zum Universitätsgelände, worin sich ebenfalls das Studierendenwerk Trier und fünf Institute 30 befinden, zu erklären. Von der Gesamtheit aller im Landkreis Trier-Saarburg gemeldeten Hochschulbediensteten waren 36,85 % in der Verbandsgemeinde Ruwer mit Erstwohnsitz gemeldet. Der Einkommensteueranteil, der Ruwer zu Gute kam, belief sich im Jahre 2003 auf ,56. Dies entspricht einem Prozentsatz von 36,07 % in Bezug auf den kompletten Einkommensteueranteil ( ,62 ) des Landkreises Trier-Saarburg (siehe Tabelle 1). 29 Bedienstetenzahlen siehe Anhang, Anlagen Nr. 5f-h. 30 Trierer Arbeitsgemeinschaft für Umwelt-, Regional- und Strukturforschung e.v., Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft Trier, Institut für Rechtspolitik Trier, Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier, Zentrum für psychologische Information und Dokumentation Trier. 15

21 Tabelle 1: Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden und Einkommensteueranteile (2003) Alle Bediensteten des Landkreises absolut relativ ESt-Anteile relativ Landkreis ,00 % ,62 100,00 % VG Hermeskeil 27 5,38 % ,57 5,34 % VG Kell am See 18 3,59 % ,85 3,71 % VG Konz 87 17,33 % ,34 17,75 % VG Ruwer ,85 % ,56 36,07 % VG Saarburg 44 8,76 % ,81 9,03 % VG Schweich 60 11,95 % ,68 11,76 % VG Trier-Land 81 16,14 % ,80 16,34 % Quelle: Eigene Berechnung, Datenmaterial vom MWWFK und von der Oberfinanzdirektion Koblenz. Drei andere Verbandsgemeinden profitieren ebenfalls von ihrer Nähe zu den betrachteten Hochschulen in der kreisfreien Stadt Trier, weil dementsprechend viele Bedienstete dort gemeldet sind. Dabei handelt es sich um die Verbandsgemeinden Konz, Schweich und Trier-Land. Im Gegensatz dazu haben die Verbandsgemeinden Hermeskeil, Kell am See sowie Saarburg durch ihre von den Hochschulen relativ weit entfernte Lage einen geringeren finanziellen Vorteil bezüglich der durch die Hochschulen beeinflussten Gemeindeanteile an der Einkommensteuer. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von allen 1723 Hochschulbediensteten 1289 Personen (entspricht 74,81 %) in der Region Trier mit Erstwohnsitz gemeldet waren. Die 1289 Hochschulbediensteten lieferten einen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von ,61. Das Gesamtaufkommen aller 1723 Hochschulbediensteten belief sich auf , Somit entfielen 73,95 % auf den Landkreis Trier-Saarburg und die kreisfreie Stadt Trier. Setzt man den Einkommensteueranteil aller Hochschulbediensteten ( ,61 ) in Relation zu dem kompletten Einkommensteueranteil der Region ( ,00 ), so ergibt sich, dass die Hochschulen, Institute und das Studierendenwerk einen Beitrag von 2,60 % am Einkommensteueranteil der Region leisteten. 31 Siehe Anhang, Anlage Nr. 5h. 16

22 Tabelle 2: Zusammenfassung der Ergebnisse des Beispieljahres 2003 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Kreisfreie Stadt Trier Tatsächlich Hochschulbedingt Relativ ,99 3,95 % Landkreis Trier-Saarburg Tatsächlich Hochschulbedingt Relativ ,62 1,67 % Region Trier Tatsächlich Hochschulbedingt Relativ ,61 2,60 % Quelle: Eigene Berechnung, Datenmaterial vom MWWFK und von der Oberfinanzdirektion Koblenz. Für den Fall, dass 100 Hochschulbedienstete ihren Wohnsitz im Jahre 2003 in die Region Trier verlegt hätten, hätte dies eine Mehreinnahme aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von ,87 32 bedeutet. 32 Berechnung: Einkommensteueranteil aller Hochschulbediensteten ( ,61 ) dividiert durch die Anzahl der in der Region mit Erstwohnsitz gemeldeten Hochschulbediensteten (1289) ergibt einen Betrag von 960,43 pro Kopf. Um das Ergebnis zu erhalten, werden die 960,43 mit 100 multipliziert. 17

23 3. Kommunaler Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz Neben den Einnahmen aus der Einkommensteuer ist der Kommunale Finanzausgleich eine bedeutende Einnahmequelle der Gemeinden. Das Bundesland Rheinland-Pfalz gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften zur Ergänzung ihrer Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes. Zusätzlich dazu werden zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes eingeräumt. 33 Die Regelungen über Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes sind im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 [Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) 1999, S. 415] festgelegt, welches zuletzt durch das Gesetz vom (GVBl. 2004, S. 579) geändert wurde. 34 Gemäß dem Landesfinanzausgleichsgesetz wird aus den Einnahmen, die dem Land zustehen, eine Verbundmasse gebildet. Darin enthalten sind neben den Einnahmen aus dem obligatorischen Steuerverbund (Einkommen- und Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) auch die Einnahmen aus dem fakultativen Steuerverbund (Kraftfahrzeugsteuer, Vermögensteuer, Länderfinanzausgleich und Ergänzungszuweisungen des Bundes, Grunderwerbsteuer sowie teilweise der Erbschaft- und Schenkungsteuer). Die daraus resultierende Summe der Verbundmasse wird mit dem Verbundsatz (21 %) multipliziert. Die Finanzausgleichsmasse setzt sich aus den oben erläuterten Landeseinnahmen, dem von den kommunalen Gebietskörperschaften aufzubringenden Aufkommen aus der finanzkraftabhängigen Finanzausgleichsumlage sowie der Umlage Fonds Deutsche Einheit nach Abrechnung der Ergebnisse aus Vorjahren zusammen. 35 Diese Finanzausgleichsmasse (siehe Abbildung 7) lässt sich in Anteile von etwa 60 % allgemeine Finanzzuweisungen und 40 % zweckgebundene Finanzzuweisungen aufteilen. 36 Die allgemeinen Zuweisungen unterliegen in Rheinland-Pfalz (Ein-Säulen-System) - im Unterschied zu den meisten anderen Ländern - keiner 33 Vgl. o.v. (1991): Die Bedarfsermittlung im kommunalen Finanzausgleich, S Vgl. Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. 1999, S. 415). 35 Vgl. Schwarting, G. (2001): Der kommunale Haushalt, S Vgl. Kirchhoff, U. (1996): Die rheinlandpfälzischen Gemeinden im System des Finanzausgleichs, S. 64 ff.. 18

24 weiteren Differenzierung auf die verschiedenen Körperschaftsgruppen (z.b. kreisfreie Städte, Landkreise oder Verbandgemeinden). 37 Die Schlüsselzuweisungen machen den größten Teil der allgemeinen Finanzzuweisungen aus; in Rheinland-Pfalz sind dies ca. 80 %. Ziel dieser Schlüsselzuweisungen ist der Ausgleich von Unterschieden im Finanzbedarf und der Finanzkraft zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften. 38 Die verschiedenen Schlüsselzuweisungstypen werden nachfolgend dargestellt und die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung ebendieser näher erläutert. 37 Vgl. Parsche, R.; Steinherr, M.; unter Mitarbeit von Koll, R. (1998): Der Ausgleich zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft im kommunalen Finanzausgleich des Landes Rheinland-Pfalz, Gutachten im Auftrag des Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, ifo studien zur finanzpolitik, Bd. 66, München, S. 6 ff.. 38 Vgl. Scherf, W. (1998): Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage, in: Finanzwissenschaftliche Schriften, S

25 Abbildung 7: Kommunaler Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz Quelle: Rummel, B. (1999): Kommunaler Finanzausgleich in Deutschland, in: Becker-Birck, H.-H.; Dieckmann, J.; Landsberg, G. (Hrsg.) (1999): Der Gemeindehaushalt 9/1999, S

26 3.1 Arten der Schlüsselzuweisungen Die Schlüsselmasse wird auf die Schlüsselzuweisungen A, B1, B2 sowie die Investitionsschlüsselzuweisungen aufgeteilt. Vorab wird jeder Gemeinde (Ortsgemeinde, kreisfreie Stadt) Schlüsselzuweisung A gewährt. Dies geschieht aber nur, wenn die Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 73 % der landesdurchschnittlichen Pro-Kopf- Steuerkraft liegt - und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages. 39 Diese Sockelgarantie gewährleistet, dass alle Kommunen ein garantiertes Mindestniveau erreichen und führen zu einem Steuerkraftausgleich zwischen den Ortsgemeinden. Regionale Unterschiede zwischen Finanzbedarf und Infrastruktur sollen verhindert werden. Dadurch soll dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 GG) entsprochen werden. Als Gewährleistungsinstrument einer einheitlichen Finanzausstattung sind die Schlüsselzuweisungen A daher notwendig, um die Finanzausstattung zu nivellieren. 40 Nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A erhalten alle kommunalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Ortsgemeinden unabhängig von den Bedarfs- sowie den Finanzkraftmesszahlen Schlüsselzuweisungen B1 (Pro-Kopf-Beträge) aus der restlichen Schlüsselmasse zugesprochen. Diese Pauschalbeträge sind für einzelne Körperschaftsgruppen unterschiedlich hoch, wobei sich die Höhe der Finanzzuweisung nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft richtet. 41 Im Beispieljahr 2003 standen den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden 9,71, den großen kreisangehörigen Städten 9,97, den kreisfreien Städten 41,93 und den Landkreisen 23,01 je Einwohner zu. 42 Demnach spielen sowohl die Studierenden als auch die Bediensteten für die Ermittlung der Schlüsselzuweisung B1 eine Rolle. 39 Vgl. Statistisches Landesamt (Hrsg.) (2003): Handbuch der Finanzstatistik für Rheinland-Pfalz (2003), S Vgl. Scherf, W. (1998): S Vgl. Lamping, R. (1990): System des kommunalen Finanzausgleichs in: Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz 4/90, S Vgl. Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. 1999, S. 415): 9, Abs. 2, Nr

27 Sie stellen Mindestschlüsselzuweisungen dar, die jedoch für den Bereich der in Verbandsgemeinden zusammengeschlossenen Gemeinden ausschließlich den Verbandsgemeinden zufließen, da ihnen im Rahmen der funktionalen Verwaltungsreform ein erheblicher Teil der von den kreisangehörigen Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben übertragen worden ist und sie nicht wie die Ortsgemeinden wenn man einmal von der relativ unbedeutenden Vergnügungssteuer absieht über eigene Steuereinnahmen verfügen, wobei außerdem mit in Rechnung zu stellen ist, dass die Steuereinnahmen der Ortsgemeinden durch die Schlüsselzuweisungen A so ergänzt werden, dass sie einen bestimmten Sockelbetrag nicht unterschreiten. 43 Kommunale Gebietskörperschaften (mit Ausnahme einer Sonderregelung für die Ortsgemeinden) erhalten neben den bereits erwähnten Schlüsselzuweisungen A und B1 zusätzlich - gemäß 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG - Schlüsselzuweisungen des Typs B2. Ihre Aufgabe besteht in der Verringerung von Steuerkraftunterschieden und der Verbesserung der allgemeinen Finanzausstattung. Sie werden deshalb in Abhängigkeit von der Bedarfsmesszahl und von der Finanzkraftmesszahl verteilt; der Ausgabenbelastung einer Gebietskörperschaft ist ihre Finanzkraft gegenüberzustellen. 44 Abundante Gemeinden 45, d.h. Gemeinden, deren Finanzkraftmesszahl oberhalb der Bedarfsmesszahl liegt, erhalten keine Schlüsselzuweisungen B2. 46 Ortsgemeinden werden an den Schüsselzuweisungen B2 ihrer Verbandsgemeinde nur dann beteiligt, wenn sie von bestimmten Leistungsansätzen betroffen sind (z.b. Ansatz für Bäder, Ansatz für zentrale Orte, Schulansatz) Statistisches Landesamt (Hrsg.) (2003): S Vgl. Kirchhoff, U. (1995): S. 66 f.. 45 Wagenführer, A. (2005): vom , siehe Anhang, Anlage Nr. 6, S Vgl. Scherf, W. (1998): S Vgl. Kirchhoff, U. (1995): S

28 Abbildung 8: Schlüsselzuweisungen B2 Quelle: Eigene Erstellung, in Anlehnung an: Matschke, M.; Hering, T. (1998): Kommunale Finanzierung, S Die Höhe der Schlüsselzuweisungen B2 für die jeweiligen Gebietskörperschaften setzt sich aus der Differenz zwischen Finanzkraft (Finanzkraftmesszahl) und Finanzbedarf (Bedarfsmesszahl) zusammen, die zur Hälfte ausgeglichen wird, wenn die Bedarfsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl. Die Finanzkraftmesszahl kann durch die Gewährung von Schlüsselzuweisungen A ein Mindestniveau nicht unterschreiten. 48 In Rheinland-Pfalz findet keine Einwohnerveredelung statt, vielmehr basiert die Finanzbedarfsermittlung der kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Grundgedanken, dass die Einwohner auf dem flachen Land grundsätzlich denselben Finanzbedarf verursachen wie die Einwohner in Ballungsgebieten (Einwohner = Einwohner- 48 Vgl. Kirchhoff, U. (1995): S

29 Prinzip, Abkehr von Popitz scher Grundthese). Unterschiede im Finanzbedarf der verschiedenen Gebietskörperschaften werden in Rheinland-Pfalz durch Leistungsansätze berücksichtigt und ausgeglichen. 49 Für die Ermittlung des Finanzbedarfs einer Kommune - ausgedrückt in der Bedarfsmesszahl - bildet eine fiktive Größe, nämlich das Produkt aus Gesamtansatz und einem für alle Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlichen Grundbetrag (siehe Abbildung 9), den Anknüpfungspunkt. 50 Abbildung 9: Grundbetrag Schlüsselzuweisungen B2 in je Einwohner Euro je Einwohner Jahr Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Wagenführer, A. (2005): vom , siehe Anlage Nr. 7. Der Grundbetrag ist eine Rechengröße, die vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (ISM) so festgelegt wird, dass die zur Verfügung stehenden restlichen Finanzausgleichsmittel aus der Schlüsselmasse komplett aufgebraucht werden. 51 Der Gesamtansatz - eine Kennzahl für die Ausgabenbelastung einer Gebietskörperschaft - ist die Summe des Hauptansatzes und der Leistungsansätze. Der Hauptansatz 49 Vgl. o.v. (1991): S. 36 ff.. 50 Vgl. Scherf, W. (1998), S Vgl. Wagenführer, A. (2005): vom , siehe Anlage Nr. 7, S

30 entspricht der Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres, ermittelt anhand der Hauptwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen. 52 Die Einwohnerzahl wird bei kreisfreien Städten vollständig als Hauptansatz verwendet. Im kreisangehörigen Raum wird eine Aufteilung der Einwohnerzahl vorgenommen und zwar in Höhe von 64 % auf den Landkreis und 36 % auf die Verbandsgemeinde 53 (im Untersuchungsjahr 1999: 69 % zu 31 %) 54. Diese Aufteilung nach einem einheitlichen Schlüssel gilt ebenfalls für die Finanzkraftmesszahlen und geschieht vor dem Hintergrund, dass die kommunalen Aufgaben im Bereich der Landkreise arbeitsteilig von den Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden auf der einen Seite sowie den Landkreisen auf der anderen Seite wahrgenommen werden und dementsprechend Berücksichtigung finden müssen. 55 Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen werden dem Hauptansatz Leistungsansätze zugerechnet. Dies geschieht durch Hinzuzählen fiktiver Einwohner für besondere Belastungen, beispielsweise durch Familienangehörige und Zivilangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, durch zentrale Orte, durch Soziallasten, durch Schulen, durch überdurchschnittliche Fläche. 56 Die Finanzkraftmesszahl einer kommunalen Gebietskörperschaft ist die Summe der Steuerkraftmesszahlen unter Einbezug der Schlüsselzuweisungen A. Die Steuerkraftmesszahl wird aus den Einnahmen 57 der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach ermittelt. Die Steuerkraftzahlen errechnen sich aus der Grundzahl multipliziert mit einem landeseinheitlichen Nivellierungshebesatz Vgl. Kirchhoff, U. (1996), S. 69; vgl. hierzu auch: Statistisches Landesamt (Hrsg.) (2003): S Vgl. Statistisches Landesamt (Hrsg.) (2003): S. 74f.. 54 Vgl. Statistisches Landesamt (Hrsg.) (1999): Handbuch der Finanzstatistik für Rheinland-Pfalz 1999, S Vgl. Lamping, R. (1990), S Vgl. Kirchhoff, U. (1996), S. 69 ff.. 57 Vgl. Scherf, W. (1998): S Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. 1999, S. 415): 13, Abs Vgl. Scherf, W. (1998): S

31 Die Grundzahl wird jeweils für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer für den Zeitraum vom des Vorvorjahres bis zum ermittelt, indem für jede Gemeinde das Ist-Aufkommen jeder Steuer durch deren Hebesatz geteilt wird. Grundzahlen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer sowie an der Umsatzsteuer sind die jeweiligen Aufkommen. Die Nivellierungssätze orientieren sich an den jeweiligen Landesdurchschnitten, wobei die Anpassungen in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgen. 60 Auch die Finanzkraftmesszahlen werden bei kreisfreien Städten zu 100 % angesetzt, im kreisangehörigen Raum erfolgt wiederum eine Differenzierung nach Landkreisen (64 %) und Verbandsgemeinden (36 %). Die Finanzkraftmesszahlen der Verbandsgemeinden und Landkreise sind dabei aus den Summen der Finanzkraftmesszahlen ihrer Gemeinden abzuleiten ( 12 Abs. 2 LFAG). Darüber hinaus werden die Finanzkraftmesszahlen für die Landkreise und für die kreisfreien Städte um das Ist- Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer in der Zeit vom des Vorvorjahres bis zum des Vorjahres ergänzt. 61 Die Investitionsschlüsselzuweisungen dienen insbesondere dazu, die finanzschwächeren Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer Erhöhung ihrer Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen anzuregen. Sie unterliegen aber keiner präzisen Zweckbindung, da sie zu den allgemeinen Finanzzuweisungen zählen. 62 Ferner sind sie im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen und sollen investiv verwendet werden; die Investitionsschlüsselzuweisungen können auch - soweit erforderlich - zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts eingesetzt werden, wenn die Kommunalaufsicht es erlaubt. 63 Diese Schlüsselzuweisungen unterliegen dem identischen Berechnungsschema der Schlüsselzuweisungen B2, allerdings wird ein zweiter, eigener Grundbetrag für die Investitionsschlüsselzuweisungen angesetzt (siehe Abbildung 10). Dieser Grundbe- 60 Vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2003): S.76 f.. 61 Vgl. ebenda, S Vgl. Scherf, W. (1998): S Vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2003): S

32 trag wird mit dem unveränderten Gesamtansatz multipliziert, so dass sich eine neue Bedarfsmesszahl ergibt. Bei der Finanzkraftmesszahl hat sich im Vergleich zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen B2 nichts verändert. Auch hier wird die Hälfte der Differenz von Bedarfsmesszahl und Finanzkraftmesszahl gebildet, die etwas höher ausfällt als bei der Ermittlung von B2, da ein höherer Grundbetrag angesetzt wurde. Von diesem Betrag wird schließlich der Wert der Schlüsselzuweisungen B2 subtrahiert und es resultiert die Höhe der Investitionsschlüsselzuweisung für die jeweilige Gebietskörperschaft. 64 Abbildung 10: Grundbetrag Investitionsschlüsselzuweisungen in Rheinland- Pfalz (in je Einwohner) Grundbetrag Investitionsschlüsselzuweisungen in je Einwohner Euro je Einwohner Jahr Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Junkes, H. (2006): vom , siehe Anlage Nr. 8. Zusammenfassend wird der Einfluss der Studierenden und der Bediensteten auf die verschiedenen Schlüsselzuweisungsarten in der nachfolgenden Abbildung 11 dargestellt. 64 Vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2003): S. 77; siehe. hierzu auch Anlage Nr

33 Abbildung 11: Einfluss der Studierenden und der Bediensteten auf die Schlüsselzuweisungen Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Rummel, B. (1999): Kommunaler Finanzausgleich in Deutschland, in: Becker-Birck, H.-H.; Dieckmann, J.; Landsberg, G. (Hrsg.) (1999): Der Gemeindehaushalt 9/1999, S Betrachtung der kreisfreien Stadt Trier Nachfolgend soll der Einfluss der Hochschulen und der zugehörigen Institute auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen für die Stadt Trier dargestellt werden. Es wird untersucht, inwieweit sich die Schlüsselzuweisungen in Trier aufgrund der Beschäftigten und Studierenden in den betrachteten Einrichtungen verändern. 28

34 3.2.1 Annahmen zu den Studierendenzahlen In diesem Teil der Untersuchung sollen kurz die Kriterien für die Ermittlung der Studierendenzahlen erläutert werden, die im späteren Verlauf für die Berechnung und Auswertung der Schlüsselzuweisungen verwendet werden. Für die Berechnung werden jeweils die Sommersemesterzahlen der Studierenden verwandt, da diese näher am Stichtag ( eines jeden Jahres) für die Berechnung der Ausgleichszahlungen aus dem kommunalen Finanzausgleich liegen. Als Grundlage für die Ermittlung der Studierendenzahlen der Universität Trier dient die Statistik des Studentensekretariats für das Wintersemester 2004/2005. Hierzu liegen genaue Daten bezüglich der Studierendenzahlen (sortiert nach Postleitzahlen der Wohnorte) vor. Aus diesem Material können die absolute sowie die relative Zahl der Studierenden für die Region Trier für das Wintersemester 2004/2005 ermittelt werden. Da für vorangegangene Semester, speziell den Betrachtungszeitraum 1999 bis 2003, keine entsprechenden Statistiken bei den Gebietskörperschaften sowie dem Studentensekretariat existieren und jeweils nur die Gesamtzahl der Studierenden zur Analyse ermittelt werden konnte, wird der aus dem Wintersemester 2004/2005 errechnete relative Wert der Studierendenzahlen als Basiswert für den Untersuchungszeitraum angenommen. Daraus lassen sich dann die Schätzungen der Studierendenzahlen für die Sommersemester der Jahre 1999 bis 2003 ableiten, die allerdings aufgrund der getroffenen Annahme vom tatsächlichen Wert abweichen können. 65 Für die Untersuchung der Studierendenzahlen der Fachhochschule Trier wurden vom Studienservice (Herr Henner) Daten in tabellarischer Form für den Betrachtungszeitraum von 1999 bis 2003 zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieser fünf Jahre wurden dabei die absoluten und relativen Studierendenzahlen der Sommersemester für die betrachtete Region ermittelt Siehe Anlage Nr. 10a-c. 66 Siehe Anlage Nr. 10a-c. 29

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