Anhang zum räumlichen Leitbild LEBENS(T)RAUM VITZNAU 28. September 2010

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1 Anhang zum räumlichen Leitbild LEBENS(T)RAUM VITZNAU 28. September 2010 Nr. Strategie der räumlichen Entwicklung Erläuterung Mögliche Umsetzungsmassnahmen 1 Landschaft Landschaft und Siedlung 1.1 Die Siedlung ist Teil der Landschaft und fügt sich bestmöglich an und in die Kultur- und Naturlandschaft ein. 1.2 Parkähnliche Strukturen im Siedlungsgebiet erhalten. Die Landschaft bildet ein Gestaltungs- und Qualitätselement im Übergang zur Siedlung und wird in Bebauungskonzepte integriert. Die Landschaft ist Teil der Siedlung und ist am Siedlungsrand als gestalterisches Element zu nutzen. Zusammen mit den Grundeigentümern sind die wichtigen und prägenden Landschafts- / Parkelemente zu definieren. - Gestaltungsplangebiete ausscheiden (Gestaltungsplanpflicht) - Festlegen der Elemente (z.b. welche Bepflanzungen sind erlaubt / nicht erlaubt usw.) - Bestimmungen zu den Übergänge zur Landschaft definieren (Lage und Dichte der Bebauung, Bepflanzungsvorschriften usw.) - Festlegen der Rahmenbedingungen für die Umsetzung mittels Konzept, Richtplan (behördenverbindlich, jedoch nicht grundeigentümerverbindlich) Landschaft und Landwirtschaft Achtung: Kompetenzbereich ausserhalb Bauzone beim Kanton 1.3 Rahmenbedingungen für eine standortgerechte Landwirtschaft so schaffen, dass sie existenzsichernde Wirkung erzielen. 1.4 Die Vernetzung der Landschaftsräume ist anzustreben. Unter dem Aspekt des für eine Tourismusgemeinde wichtigen Landschaftsraums sind für die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe zweckmässige und angepasste Lösungen zu definieren. Die einzelnen Landschaftsräume sind als Ganzes zu verstehen und entsprechend zu behandeln. Ökologische Trittsteine (Bäche, Hecken usw.) sind durch entsprechende Pflanzungen / naturnahe Gestaltungen zu ergänzen. Im Bau- und Zonenreglement definieren (soweit möglich, ausserhalb Bauzone ist der Kanton zuständig): - Offene Zonenbestimmungen (z.b. Nebenverdienst mit touristischen Nutzungen in bestehende Liegenschaften usw.). - Durch gezieltes Ausscheiden von Freihalte- oder Grünzonen sind die benötigten Freiräume für eine zweckmässige Vernetzung zu sichern.

2 Landschaft und Tourismus 1.5 Mit der Natur und der Landschaft ist schonend umzugehen. Der kulturelle und ökologische Wert der Landschaft ist zu erhalten. Landschaft und Naturgefahren 1.6 Die Gefahrenkarte und deren Massnahmen sind umzusetzen und laufend zu überprüfen. Landschaft mit Gewässer und Wald 1.7 Bäche, See und Wald sind prägende Landschaftselemente und sind im Rahmen der Naturgefahren zu pflegen und zu unterhalten Die Landschaft und die (Aus-) Sicht sind wichtige Teile der Tourismusgemeinde Vitznau. Sie sind zu erhalten. Massnahmen zur Bekämpfung der Naturgefahren haben sich auch ins Landschaftsbild einzufügen. Gewässer üben eine Anziehungskraft in der Tourismusgemeinde Vitznau aus. Im Zonenplan festlegen / Bau- und Zonenreglement definieren: - Wildruhezonen ausscheiden, so dass das Wild an speziellen Orten beobachtet werden kann - (je nach Bedürfnis) weitere Schutzzonen ausscheiden, z.b. zur Sicherung der Aussichtsmöglichkeiten - Höhenbegrenzung oder Freihaltezonen (keine Bebauung oder Bepflanzung) Im Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan: - Sichern der bestehenden Fusswege und wo nötig und sinnvoll ist das Wegnetz zu ergänzen - Ausscheiden der entsprechenden Gefahrenzonen - Bestimmungen zu den einzelnen Gefahrenzonen Im Zonenplan festlegen / im Bau- und Zonenreglement definieren: - natürliche Gestaltung der Bäche unter Berücksichtigung der Naturgefahren, Platzbedürfnisse usw. - Festlegen der Bachgestaltung

3 2 Siedlung Siedlung und Wachstum 2.1 Siedlungsbegrenzungen zeigen die angestrebten Siedlungs- bzw. Baugebiete auf. 2.2 Die Qualität des Wachstums ist mit Planungsinstrumenten (Richt-, Bebauungs- oder Gestaltungspläne) und entsprechenden Verfahren zu sichern. 2.3 Die Gemeinde ist offen für neue und zeitgemässe Bauten und Anlagen, die sich harmonisch einpassen. Die heutigen Bauzonen (1. und 2. Etappe) inkl. die übrigen Gebiete (ÜG) sind das zukünftige Siedlungsgebiet (langfristiger Planungshorizont) Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Ort Vitznau wird für die grösseren, für die Entwicklung der Gemeinde wichtigen Baugebiete mittels Planungsinstrumenten gesichert. Dabei steht die Qualität und nicht die Quantität der zukünftigen Überbauungen im Vordergrund. Bauten dürfen gemäss dem Stand der Technik gestaltet werden, wenn sie sich ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. - Etappierung: Bauzonen 1. und 2. Etappe - Freihaltezonen - Übriges Gebiet (Bauerwartungsland) - Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (allenfalls die ortsspezifischen Rahmenbedingungen festlegen Was ist mit dem Gestaltungsplan mindestens zu definieren oder thematisieren) - Bebauungsplanpflicht (wenn übergeordnete Interessen vorhanden sind) Im Bau- und Zonenreglement definieren - Anforderungen an Qualitätsverfahren festlegen - Konkurrenzverfahren (= Wettbewerbe mit mind. 3 Büros / Varianten) - Testplanungen (gemeinsame Arbeitssitzungen von Interessenvertretern der Gemeinde, Kanton, Verbände, Nachbarn, Architekten, Bauherrschaft usw.) Anpassen im Bau- und Zonenreglement: - Zulassen von neuen Gestaltungsformen z.b.: - Attikageschosse = verbesserte Aussichtsmöglichkeit für hinten liegende Bauten) - Materialien (z.b. im Zusammenhang mit alternativen Energienutzungen / Sonnenkollektoren usw.)

4 2.4 Das massvolle Wachstum wird durch gezielte Massnahmen sicher gestellt: - Förderung von gezielten Nutzungen - Nach Möglichkeit Entwicklungsgebiete sind zu priorisieren und Einzonungen durch Rück- oder Auszonungen zu kompensieren. Siedlung und Landschaft 2.5 Eine gute Siedlungsdurchgrünung, die Aufwertung der Siedlungsränder und gestaltete Aussenräume sind zu fördern und tragen zur Wohnqualität bei. Siedlung und Wald 2.6 Wald und Siedlung sind im Siedlungsgebiet sinnvoll aufeinander abzustimmen. Priorisieren der Gebiete aufgrund deren Lage (insbesondere zum Zentrum), ihrer Nutzungsmöglichkeiten (W2 - W3 - AW), der Erschliessbarkeit, der Verfügbarkeit, usw. Die an die Landschaft angrenzende Siedlungen / Baugebiete nehmen die Landschaft als Gestaltungselement beim Bebauungs- und Gestaltungskonzept zweckmässig auf. Die Gemeinde hat ein übergeordnetes Interesse an einer zweckmässigen Bebaubarkeit der zentrumsnahen Baubereiche, die heute durch Wald stark beeinträchtigt sind. In Koordinieren mit dem Kanton sind mit Bebauungsplänen allfällige Anpassungen bei Waldparzellen zu prüfen. Sowohl den Interessen des Waldes als auch der zweckmässigen Bebaubarkeit ist Rechnung zu tragen. - Verzicht auf Einzonungen - Priorisieren der Entwicklungsgebiete (Bauzonen 1. und 2. Etappe) und Ausscheiden von strategischen Baulandreserven (Übriges Gebiet / ÜG) - Förderung von gezielten Nutzungen (entsprechende Zonierung (2-geschossig = grundsätzlich EFH; 3- geschossig = eher MFH usw.). - Sorgfältiger Umgang mit Terrainveränderungen (Hang; Höhendifferenzen überwinden um die Freiräume entsprechend zu gestalten) Definition der Terrainbestimmungen. - Erarbeitung eines Bebauungsplans z.b. Bachtale, der im Sinne der Öffentlichkeit eine zweckmässige Bebauung unter Wahrung des Waldes ermöglicht (der Wald ist als attraktiver Teil des Bauungs- und Gestaltungskonzepts zu integrieren). - Inhalt und Zielsetzung des Bebauungsplans Bachtale.

5 Siedlung und Aufwertung des Dorfes 2.7 Der Dorfkern bildet das Zentrum der Gemeinde. Er ist identitätsbildend, entwickelt sich weiter und soll verdichtet werden. 2.8 Zur Belebung des Dorfes, zur Aufwertung des Erscheinungsbildes werden gestalterische Massnahmen umgesetzt. 2.9 Dienstleistungsbetrieben und Detailgeschäften des täglichen Gebrauchs sind unter Wahrung der Qualitätsansprüche der Gemeinde grösstmögliche Freiheit für Bestand und Erweiterung zu gewähren. Erweiterter Zentrumsbereich 2.10 Im erweiterten Zentrumsbereich nordöstlich des Dorfkerns sind dichtere Wohnbebauungen zu ermöglichen. Das Zentrum und die Freiflächen und Plätze sind für die Bewohner identitätsstiftend und entsprechend wichtig sind deren Gestaltungen. Siehe oben Bestehende Betriebe und Dienstleistungen sollen erhalten bleiben und dürfen massvoll entwickelt werden. Neue Betriebe haben sich ins Orts- und Landschaftsbild zu integrieren. In den attraktiven Zentrumslagen sollen dichtere Bebauungen ermöglich werden (kurze Wege zum Zentrum, den Einkaufsmöglichkeiten, dem ÖV usw.) Durchführung eines Ideenwettbewerbs für die Aufwertung und Weiterentwicklung des Zentrums der Gemeinde (Welche gestalterischen (Bau)-Massnahmen sind für die qualitative Verbesserung des Zentrums, des Strassenraums sowie der Plätze nötig?). - Festlegung und Ausbau definieren - Strassenräume sind zu begrünen Strassenprojekte (Neubau und Sanierungen) - Gestaltung des Strassenraumes (Inhalt: Ort für Spiel und Aufenthalt; Gestaltungselemente: Bepflanzungen, Möblierungen; Nutzungsflexibilität: spielen, fahren, parkieren usw.) Siehe oben - Spielraum für Bestand und Entwicklung festlegen - Evt. Neubauten / Erweiterungen nur aufgrund von Gestaltungsplan möglich (= erhöhte Anforderungen an Gestaltung) - Mehrgeschossige Wohnzonen ausscheiden. - Bebauungsmass in den Zonenvorschriften regeln.

6 2.11 In den zentrumsnahen Bereichen sollen Bauten für junge Familien und altersgerechtes Wohnen möglich sein. 3 Tourismus Tourismusgemeinde Vitznau 3.1 Die Bedeutung unserer Gemeinde als Tourismusgemeinde steht immer im Zentrum. Somit auch die Stärkung eines sanften und nachhaltigen Tourismus. 3.2 Die Rahmenbedingungen für touristische Anlagen und Betriebe sind auf der Basis von Qualität, aber auch der Existenzsicherung zu gewähren. Land(wirt)schaft als touristisches Kapital 3.3 Die Landschaft und auch die Landwirtschaft sind ein wichtiges touristisches Kapital. Gegenseitige Synergien sind zu nutzen. 3.4 Nicht landwirtschaftliche Nutzungen im Landwirtschaftsgebiet sind als Ausnahme für touristische Massnahmen zu akzeptieren. 3.5 Das Wanderwegnetz ist zu unterhalten und nach Bedarf zu ergänzen und erweitern. Das Angebot für junge Familien oder ältere Menschen soll gesichert werden. Mit der Ortsplanung wird der Tourismusgemeinde Vitznau Rechnung getragen. Unter Wahrung der Qualitäten der Tourismusgemeinde können bestehende Betriebe und Anlagen den neuen Anforderungen angepasst werden. Nur eine intakte Landwirtschaft gewährleistet eine attraktive und gepflegte Landschaft, die ein zentrales Kapital der Tourismusgemeinde Vitznau darstellt. Allfällige touristische Nutzungen (auch die Synergie und die Zusammenarbeit mit bestehenden Tourismusbetrieben) sind zu ermöglichen. Unter Wahrung des Landschaftsbildes ist das Wegnetz in der Landwirtschaftszone auszubauen Synergien sind zu nutzen (z.b. Nutzung als Wanderweg, usw.) Im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement entsprechende Zonierung definieren: - Dichte Bebauung und mehrgeschossige Bauten ermöglichen - eventuell Bestimmungen hinsichtlich Wohnungsmix (altersgerechte Wohnungen usw.). - Neubauten sind z.b. nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig (= Sicherstellung der Integration ins Orts- und Landschaftsbild, Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung möglich usw.) - In der Landwirtschaft sind touristische Angebote zu ermöglichen (z.b. Schlafen im Stroh usw.) - Aussichtspunkte sichern

7 Gewässer (See und Bäche) Achtung: Gewässer sind in der Hoheit des Kantons 3.6 Die nachhaltige Nutzung von See und Uferbereich ist zu erhalten. 4 Erschliessung Qualität und Gestaltung des Verkehrsnetzes 4.1 Die Seestrasse bildet die Hauptverkehrsachse. Sie ist ortsverträglich zu gestalten. 4.2 In Quartierserschliessungen ist auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu achten. Sie sollen nach Möglichkeit einen Beitrag zur Wohnqualität leisten. 4.3 Das Fussweg- bzw. das Langsamverkehrsnetz sind gezielt weiter zu entwickeln und auszubauen. 4.4 Die Verbesserung der Erschliessung der Berglandwirtschaft ist zu realisieren. Der zweckmässige Zugang für die Allgemeinheit zum See und Uferbereich ist zu fördern / ermöglichen. Ein attraktiv gestalteter Hafenbereich trägt zur Attraktivitätssteigerung der Gemeinde bei (z.b. mit Sitzplätze und Freiflächen im und / oder auf dem Wasser ). Die Seestrasse ist Teil des öffentlichen Raumes von Vitznau und ist für die Bedürfnisse von Bewohner und Besucher von Vitznau zu gestalten. Die Quartierstrassen sind als Begegnungs- und Freiraum im Sinne der angrenzenden Bewohner zu gestalten. Mit (möglichst) direkten und attraktiven Wegverbindungen für Fussgänger und Velofahrer soll deren Benützung gefördert werden. Der Berglandwirtschaft soll eine zweckmässige und landschaftsverträgliche Erschliessung ermöglicht werden. Deren Nutzung ist auf die Bergwirtschaft und den Langsamverkehr zu beschränken. Im Zonenplan festlegen / im Bau- und Zonenreglement definieren: - Zonen ausscheiden Nutzungen definieren - z.b. attraktiven Parkanlagen am See oder Bereiche zum Beobachten von Wasservögel usw. - Konzept Strassenraumgestaltung Seestrasse als Grundlage / Basis erarbeiten - Rahmenbedingungen für angrenzende (private) Aussenräume definieren - Gestaltungsbestimmungen für angrenzende (private) Aussenräume definieren - Flanierzonen im Zentrumsbereich - gestalterische Massnahmen entlang des Seeufers definieren - Fusswegnetz mit attraktiver Abfolge von Plätzen und Points of Interest / Points of view - Höhenweg entlang spezieller Aussichtspunkte - Gezielt Wegnetz ausbauen - Synergie nutzen (Koordination mit Fussweg- bzw. Langsamverkehrsnetz

8 4.5 Abgestimmt auf die Siedlungsentwicklung ist das bestehende Strassennetz zweckmässig zu erweitern. Öffentlicher Verkehr 4.6 Das Angebot des öffentlichen Verkehrs ist auszubauen. Ruhender Verkehr 4.7 Für den ruhenden Verkehr sind den Bedürfnissen entsprechende Abstellflächen (auch unterirdisch) zur Verfügung zu stellen 5 Zusammenarbeit Die Gemeinde Vitznau ist aktiver Partner und nimmt ihre Rolle auch bei gemeindeübergreifenden Aufgaben wahr. Die Erschliessung von neuen Bauzonen soll auf ein Minimum beschränkt und auf die Bedürfnisse aller Anwohner abgestimmt werden (nicht nur Motorfahrzeuge). Der öffentliche Verkehr soll mit einem (möglichst) guten Angebot und allfälligen Zusatzleistungen zur Attraktivität der Gemeinde beitragen. Der ruhende (parkierte) Verkehr prägt das Orts- und Landschaftsbild wesentlich, so dass mit gezielten Massnahmen dem Anspruch und dem Erscheinungsbild einer Tourismusgemeinde Vitznau zweckmässig Rechnung getragen werden soll. Die Gemeinde Vitznau pflegt eine aktive, faire und offenen Kommunikation mit der Bevölkerung, den verschiedenen Gemeinden und Kantonen. Informationen und Diskussion sind in der Gemeinde weiterzuführen. Die Integration sämtlicher Einwohner der Gemeinde Vitznau ist wichtig und entsprechende Massnahmen sind für alle zu schaffen. Im Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan aufzeigen: - benötige Erschliessungen, Lage, Kostenfolgen, Terminplanung Realisierung usw. - (Mögliche) Verbesserungen sind mit den Angebotsträgern (Bus und Schiff) und den Kantonen LU / SZ zu koordinieren. Im Bau- und Zonenreglement und/oder in Sondernutzungsplanungen festlegen, z.b.: - dem Ort und der Lage angepasste Parkierung definieren (min. / max. Anzahl, ober- oder unterirdische PP usw.) - gedeckte Abstellplätze für Velos bei Bushaltestellen schaffen usw. Die Gemeinde nimmt regelmässig Kontakt mit den Grundeigentümern (Quartiere / spezieller Gebiete, Hotellerie / Tourismus, Gewerbe / Landwirtschaft usw.) sowie Nachbargemeinden auf, um mit ihnen gemeinsam die (möglichen) Anliegen und Wünsche zu diskutieren. - Informationsveranstaltungen - Der Internetauftritt der Gemeinde wird laufend aktualisiert auch über Projektstände wichtiger, privater Bauvorhaben (z.b. Internetseite wird zur Verfügung gestellt für den entsprechenden Link usw.).

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