Verantwortung PID. Die Vorsorgevollmacht für Unternehmer. consulting. Die 4 Entscheidun!n. Für eine Regelung ist es nie zu früh
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- Christoph Weiß
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1 Verantwortung g e s t a l t e n Die 4 Entscheidun!n Seite 2 Behalten Sie den Durchblick Seite 3 Für eine Regelung ist es nie zu früh Seite 4 Typische Fehler Seite 5 So sorgen Sie für Geltung Seite 6 Schützen Sie sich und Ihren Bevollmächtigten Seite 7 Handeln Sie jetzt - bevor es andere für Sie tun Die Vorsorgevollmacht für Unternehmer Unfall oder Krankheit können erst einmal das Aus bedeuten. Vielleicht nur zeitweise. Aber was geschieht in so einem Fall? Das Betreuungsgericht bestellt von Amts wegen einen Betreuer. Wer ist das? Der Ehepartner, die Kinder, ein Berufsbetreuer? Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist in erster Linie Sachwalter und nicht Unternehmer und das wird die Richtschnur seiner Handlungen und Entscheidungen sein. Das Wohl des geschäftsunfähig gewordenen und des Unternehmens steht nur im Kontext der Paragraphenwelt des gesetzlich geregelten Betreuungsrechts. Aussagen, wie Das hätte mein Mann / mein Vater nicht gewollt! ; Die Firma muss doch weiterlaufen! sind nicht von Belang. Jetzt arbeiten die Mühlen überforderter Betreuungsrichter, sich ggf. streitender Gutachter, Ärzte und Berufsbetreuer. Die einzig richtige Lösung heißt: Nehmen Sie Ihr Schicksal und das Ihres Unternehmens selbst in die Hand! Sorgen Sie vor und benennen Sie eine vertraute Person als Bevollmächtigten und regeln Sie die Nachfolge- und Nachlassgestaltung bei Zeiten selbst. PID consulting
2 Behalten Sie den Durchblick! Was einfach klingt, ist (leider) nicht einfach Mal eben eine Vollmacht Die Koordination von Gesellschafts-, Betreuungs- und Erbrecht verlangt eine individuelle, kompetente und fundierte Beratung. Im Bermuda-Dreieck von Gesellschafts-, Betreuungs- und Erbrecht laufen laienhafte und unkoordinierte Regelungen Gefahr ins Leere zu gehen oder sogar erst Recht Streit und Blockaden hervorzurufen. Nicht zu unterschätzen ist zudem das hohe Haftungsrisiko, dem ein Bevollmächtigter ausgesetzt ist. In der Regel wird dessen Privatvermögen bei der Fortführung einer Personengesellschaft (oder eines einzelkaufmännischen Betriebes) haftungsrechtlich mit verpflichtet. Das kann durch geeignete Regelungen vermieden und das Haftungsrisiko für den Bevollmächtigten minimiert werden. Und was ist mit berufsständischen Besonderheiten? Was, wenn Sie ein Arzt, Apotheker, Anwalt, Architekt, Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister o.ä. sind? Dann gelten besondere Zulassungsvorschriften, die den Kreis derer, die für eine Bevollmächtigung im vermögensrechtlichen Bereich des Unternehmens in Frage kommen z.t. extrem einengen. Seite 2 von 8
3 Für eine Regelung ist es nie zu früh We#e schaffen und erhalten, das sind zwei Seiten einer Medaille Werte schaffen und erhalten; das sind zwei Seiten derselben Medaille. Sie stehen im Kontext der Entwicklung: Entwicklung und Erhalt von persönlichen und Unternehmens-Vermögenswerten, Sicherung des laufenden Familieneinkommens unter allen denkbaren Umständen, Aufbau und Erhalt der privaten Altersversorgung der Unternehmerpersönlichkeit Wahrnehmung sozialer Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmens. In Gesellschaftsverträgen (Personen- und Kapitalgesellschaften) sollte von Beginn an die Vertretung der Geschäftsführer und Gesellschafter sowie die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen geregelt und abgestimmt darauf, Vollmachten und Nachlassregelungen erstellt werden. Immer dem Grundsatz folgend: Das Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor! Seite 3 von 8
4 Typische Fehler vermeiden Aus der Praxis Fall 1 Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelungen zur Führung der Geschäfte, zur Vertretung der Gesellschaft nach außen und zur internen Willensbildung durch Beschlussfassung der Gesellschafter im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters. Folge: Es wird ein gesetzlicher Betreuer (Anwalt, Sozialpädagoge?) bestellt werden. Der Staat greift in die Geschicke der GmbH ein und hat Verfügungsgewalt über Firmen-Konten. Fall 2 Im Gesellschaftsvertrag wird für den Todesfall eines Gesellschafters Anwachsung (gesetzlicher Regelfall) unter den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart. Privat existiert ein Berliner Testament. Folge: Die Erben gehen bezüglich des Gesellschaftsanteils leer aus und partizipieren nicht am Vermögen des Unternehmens. Fall 3 Ein Apotheker-Ehepaar mit jeweils eigener Apotheke besitzt keine Vorsorgevollmacht. Der Ehemann erleidet einen Unfall und fällt ins Koma. Die Ehefrau darf die Apotheke ihres Mannes aus berufsrechtlichen Gründen nicht gleichzeitig führen. Wenn innerhalb von drei Monaten kein approbierter Apotheker (ohne eigene Apotheke!) gefunden wird, erlischt die Erlaubnis des Ehemannes zum Führen der A- potheke. Folge: Das Lebenswerk des Ehemannes und somit das eines Teils der Familie ist zerstört. Vorsorge beginnt mit einer guten Beratung Seite 4 von 8
5 Sorgen Sie für Geltung Prüfen Sie auch ggf. noch notwendige Bankvollmachten Zwar schreibt das Gesetz nur bei Vertretung in Immobiliengeschäften die notarielle Beurkundung von Vorsorgevollmachten vor. Sie sollten diese jedoch immer von einem Notar beurkunden lassen. Die Sicherheit, dass sie vor dem Betreuungsgericht zweifelsfrei anerkannt werden, ist umso größer. Außerdem sollte der Notar beauftragt werden, die Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundes-Notarkammer registrieren zu lassen. Beurkundung und Registrierung Seite 5 von 8
6 Schützen Sie sich und Ihren Bevollmächtigten Eine Vollmacht gilt nach außen uneingeschränkt. Wann aber ist der Zeitpunkt gekommen, sie zu benutzen? Und wo befindet sie sich dann? Neben dem Bevollmächtigen sollte ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden. Bei diesem kann die Vollmacht z.b. verwahrt werden. Den Zeitpunkt und die Voraussetzungen für die Benutzung der Vollmacht wählen dann der Bevollmächtigte und der Kontrollbevollmächtigte gemeinsam nach Ihren Vorgaben. Darüber hinaus lassen sich in einem Grundvertrag die Befugnisse des Bevollmächtigten im Innenverhältnis exakt festlegen. Spätere Erben unterstellen dem Bevollmächtigen mitunter, das Konto des Vollmachtgebers abgeräumt oder dessen Immobilie unter Wert verkauft zu haben. Jeder ausgegebene Cent ist (ggf.) über Jahre nachzuweisen und durch die Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen. Dass der Verkaufserlös für die veräußerte Immobilie auch ihrem tatsächlichen Verkehrswert entsprach, ist kostspielig im Nachhinein durch ein (Gegen-)Gutachten zu belegen. Die Lösung heißt: Grundvertrag. Der Bevollmächtige kann darin z.b. verpflichtet werden, erst ab einer bestimmten Ausgabenhöhe Belege vorlegen zu müssen oder vor einem Hausverkauf eine Bewertung durch den zuständigen Gutachterausschuss einzuholen. Seite 6 von 8
7 Fazit: Handeln Sie jetzt - bevor es andere für Sie tun! V e r a n t w o r t u n g g e s t a l t e n Die Vorsorgevollmacht gehört zum persönlichen und betrieblichen Risikomanagement eines jeden Unternehmers. Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine interdisziplinäre Regelung. Sie ist das Ergebnis einer privat-, handels-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Abwägung und bedarf insofern einer rechtlich versierten, fundierten Beratung. Es gelten die Grundsätze: Keine Vorsorgevollmacht ohne Testament und kein Testament ohne Vorsorgevollmacht. Kein Testament ohne vorherige Regelung der Unternehmensnachfolge! Verstirbt der Vollmachtgeber, bedarf es der weiteren Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Vollmacht transmortal also über den Tod hinaus abzufassen. Das Testament dient der Nachlassregelung im Sinne des Verstorbenen.Eine Regelung der Unternehmensnachfolge allein durch ein Testament ist jedoch nicht ausreichend. Ein Testament hilft Ihnen und Ihrem Unternehmen nicht, wenn Sie noch leben, aber handlungsunfähig sind. Die Verteilung einzelner Vermögenswerte (die Tochter erhält das Unternehmen, der Sohn die Immobilie und der Ehegatte das Wertpapierdepot) ist kaum sinnvoll möglich und führt im schlimmsten Fall zu einer Miterbengemeinschaft aller am gesamten Nachlass. Die einzig richtige Lösung besteht darin, die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten zu regeln. Diese Lösung birgt einen weiteren Vorteil: Man übereignet dem Nachfolger das Unternehmen direkt und begleitet diesen Prozess (ggf. stufenweise). Eine solche Vorgehensweise hilft auch bei der Kreditvergabe: Banken sind im Zeichen von Basel II gehalten, Vollmachts- und Nachfolgeregelungen in ihre Unternehmensbewertungen einzubeziehen und machen Kreditzusagen auch davon abhängig. Nicht zuletzt stehen rechtzeitige und rechtlich korrekte Vollmachts-, Nachfolge- und Nachlassregelungen im Kontext des Erhalts des Familienfriedens. Allein das sollte Motiv genug sein. Seite 7 von 8
8 Verantwortung g e s t a l t e n Seite 8 von 8 Susanne Richter Finanz- und Nachlassmanagement Vermögensnachfolgeplanung Nachlassmanagerin Nachlasspflegerin und Testamentsvollstreckerin (Europäisches Institut zur Sicherung der Vermögensnachfolge - EU-SV) Friedrichstr. 95, Berlin Telefon Nfon Telefax sr@dorotheenstadt.de Dr. Marion Wilhelm LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht und Master of Laws in Medizinrecht Erbrecht Gesellschaftsrecht Unternehmensnachfolge Kurfürstendamm 194, Haus Cumberland, Berlin Telefon Telefax Mobil ramawi@me.com
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