Rechtsprechungsübersicht 2014
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- Paula Ingeborg Frank
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1 Rechtsprechungsübersicht 2014 zusammengestellt von Gabriele Kraft, Referentin für Wohnungslosenhilfe und Schuldnerberatung, Diakonisches Werk Baden und Dr. Manfred Hammel, juristischer Mitarbeiter beim Caritasverband für Stuttgart e.v. Neues vom Bundessozialgericht Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %) BSG vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R (PM) Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß 27a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) ivm der Anlage zu 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. Eine andere Auslegung verstieße, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell eines Haushaltsvorstandes mit der Zuordnung eines höheren Regelbedarfs von 100 % aufgegeben hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei gemeinsamer Haushaltsführung jede Person nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen erhielte. Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Dies verdeutlicht das Beispiel des Zusammenlebens behinderter und deshalb in ihren körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit eingeschränkter Menschen in einer gemeinsamen Wohnung. Hätte keine dieser Personen die Fähigkeit, einen Haushalt ohne Unterstützung durch andere zu führen, oder wären sie im Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens auf die Unterstützung Dritter, die nicht ständig im Haushalt leben, angewiesen, läge bei keinem Mitglied eine eigene Haushaltsführung vor und für keine dieser Personen käme die Regelbedarfsstufe 1 in Betracht. 39 Satz 1 SGB XII enthält ergänzend die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, wenn eine nachfragende Person gemeinsam mit einer anderen Person in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt; die Anwendung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung gilt auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und insbesondere für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die von Personen, mit denen sie zusammenleben, betreut werden, damit auch für das Zusammenleben behinderter erwachsener Menschen mit ihren Eltern bzw einem
2 Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt. Auch in dieser Konstellation ist typisierend davon auszugehen, dass dem Behinderten im Rahmen seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten ein selbstständiges Leben ermöglicht wird. Im Einzelfall kann die Vermutung, dass es sich bei dem Zusammenleben in einer Wohnung um ein gleichberechtigtes Zusammenleben handelt, damit nicht bereits dadurch erschüttert werden, dass eine Person gegenüber der anderen eine geringere körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit besitzt. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, kann Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge indes der Sozialhilfeträger die Beweislast. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 23. Juli 2014 in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Sachen wurden allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte. Praxistipp: Diese erfreuliche Entscheidung muss aber auch durchgesetzt werden! Sofern dies nicht von Amtswegen geschieht, sollten Leistungsberechtigte einen Überprüfungsantrag nach 44 SGB X stellen für die Zeit rückwirkend zum 1. Januar 2013, sofern auch schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben und darauf achten, dass für die Zukunft der maßgebliche Regelsatz geleistet wird! gk BSG vom 13. Februar 2014, Az. B 4 AS 19/13.R: Der Anwendbarkeit des 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts) mit Wirkung für die Vergangenheit stehen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine über die gesetzlich normierten Einschränkungen hinausgehenden Besonderheiten des SGB II entgegen. 44 SGB X erfasst auch solche Fälle, in denen Antragsteller zwar Sozialleistungen erhalten haben, die Leistungsbewilligung aber vom Jobcenter nachträglich zurückgenommen wurde. Hat der SGB II-Träger einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen, ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. mh Ein SGB II-Aufstocker kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen BSG vom 5. Juni 2014, Az. B 4 AS 31/13 R (PM) Bei sogenannten "Aufstockern", die neben den SGB II-Leistungen Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, sind neben dem auch für abhängig Beschäftigte geltenden Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen von den Einnahmen zusätzlich auch Betriebsausgaben abzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit den Betrag von 400 Euro nicht übersteigt. Aus 3 Abs 1 Satz 1 Alg II V ("mit Ausnahme der nach 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge") ergibt sich, dass es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben kommt. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 5. Juni 2014 entschieden. Der 1962 geborene Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum (11/2008 bis 4/2009) als freiberuflicher Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm SGB II-Leistungen, zunächst unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro. Bei der Neuberechnung der SGB II-Leistungen nach Vorlage von Nachweisen zu den Einkünften, die jeweils 400 Euro nicht überstiegen, setzte der Beklagte unter anderem den sogenannten "Grundfreibetrag" in
3 Höhe von 100 Euro (Erwerbstätigenpauschale für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen) ab. Die geltend gemachten "Betriebsausgaben" (Fahrt- und Benzinkosten, Leasingraten für den PKW sowie die Handykosten des Klägers) berücksichtigte er nicht. In dem konkreten Fall konnte der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 5. Juni 2014 nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen können, dass die Leasingraten für das Kfz nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abzusetzen sind. Wenn das Landessozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufwendungen für das Vorhandensein eines Kfz grundsätzlich zu übernehmen sind, ist bei der einzelbezogenen Entscheidung über die Absetzbarkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben zu beachten, dass höchstens Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse berücksichtigt werden können. Die Fahrtkosten des Klägers sind allenfalls zum Teil als Betriebsausgaben von seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die Regelung des 3 Abs 2 Satz 1 Alg II V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach 11 Abs 2 SGB II als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit verbundenen Ausgaben nach 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II gehören die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese werden bereits von der Erwerbstätigenpauschale erfasst. Nur die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten etwa im Rahmen von Sportfreizeiten und ähnlichem sind gegebenenfalls als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenfalls bereits von der Regelung des 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II werden die laufenden Handykosten erfasst, sodass sich hieraus keine weiteren Absetzbeträge ergeben. Kein Auslagenersatz des Jobcenters für Lohnauskünfte der Arbeitgeber BSG vom 4. Juni 2014, Az. B 14 AS 38/13 R Im vorliegenden Fall sollte ein Arbeitgeber dem Jobcenter gegenüber Lohnauskünfte über einen Mitarbeitenden geben. Dafür stellte der Arbeitgeber dem Jobcenter gegenüber eine Rechnung über ihren Aufwand. Das BSG führte aus, dass das Gesetz die Auskunftspflicht vorschreibe. Auf eine Allgemeinvorschrift des SGB X zum Auslagenersatz könnten sich Arbeitgeber gegenüber dem Jobcenter nicht berufen, da das speziellere Gesetz, also das SGB II, einen Auslagenersatz nicht vorsähe. gk Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs für die Umgangskosten mit Kind BSG vom 4. Juni 2014, Az. B 14 AS 30/13 (PM) Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) zum Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II landläufig "Hartz IV" genannt haben Arbeitslosengeld II-Empfänger einen speziellen Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf, der mittlerweile auch in 21 Abs 6 SGB II ins Gesetz geschrieben wurde. Den Antrag des Klägers, der Arbeitslosengeld II bezog, auf einen solchen Mehrbedarf im Juli 2010 wegen der Ausübung des Umgangsrechts (alle 2 Wochen) mit seiner im Jahr 2006 geborenen, aber nicht bei ihm, sondern in 17 km Entfernung bei ihrer Mutter lebenden Tochter lehnte das beklagte Jobcenter ab. Es meinte, bei einer Entfernung von 17 km und jeweils zweimaliger Hin- und Rückfahrt mit dem PKW sowie einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer ergebe sich nur ein Betrag von 13,60 Euro im Monat, der unter einer
4 Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs damals 359 Euro liege. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht war der Kläger erfolgreich, sie haben ihm 27,20 Euro pro Monat bei einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer zugesprochen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 2014 die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen bestätigt. Dass der Kläger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit seiner von ihm getrennt lebenden Tochter hat, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen 21 Abs 6 SGB II. Der Anspruch setzt zwar einen vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf voraus. Ein solcher ist aber gegeben, wenn für die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts jeweils 68 km mit einem PKW zurückgelegt werden müssen und das Umgangsrecht alle zwei Wochen besteht. Denn selbst wenn nur eine Kilometerpauschale von 20 Ct wie nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Betrag von 27,20 Euro pro Monat. Dieser Betrag beinhaltet auch eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf hinsichtlich der Regelleistung von damals 359 Euro insgesamt und des in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrags für Fahrtkosten von hochgerechnet gut 20 Euro, zumal in diesen die Ausgaben für PKW nicht berücksichtigt wurden. Eine Rechtsgrundlage für die von dem beklagten Jobcenter vertretene allgemeine Bagatellgrenze ist nicht zu erkennen. Eine Heranziehung der 10 %-Regelung für die Rückzahlung von Darlehen nach 42a SGB II scheidet aus. Bei einem Darlehen haben die Betroffenen das Geld vorher erhalten, das sie dann an das Jobcenter zurückzahlen, während es ihnen bei einer Bagatellgrenze vorenthalten würde, obwohl sie darauf einen Anspruch haben. Zusammenfassung und Praxistipp: Umgangsberechtigten Elternteilen steht also demgemäß regelmäßig ein Mehrbedarf nach 21 Abs 6 SGB II zur Wahrung ihres Umgangsrechtes zu. Die Kosten müssen angemessen sein. Es wird ein Bahnticket 2. Klasse anerkannt. Sofern vorhanden, eine Erklärung über die Regelmäßigkeit der Besuche dem Jobcenter vorlegen, damit entsprechend ausgeschüttet werden kann. gk Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Eingliederungsvereinbarung BSG vom 2. April 2014, Az. B 4 AS 26/13 R (PM) Das beklagte Jobcenter hatte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu drei Jahren zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, während dessen ein Studium an einer Hochschule zu absolvieren und den Studienabschluss nachzuholen. Den Antrag des Klägers, zur Ergänzung der von ihm während des Studiums bezogenen Ausbildungsförderung die ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, lehnte der Beklagte jedoch ab. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Kläger nach 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen an Auszubildende nach 22 Abs 7 SGB II af. Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt und das Landessozialgericht hat ihn zur Leistungsgewährung verpflichtet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterkunftsleistungen auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2014 entschieden, dass der Kläger weder Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen gegen den Beklagten noch den beigeladenen Träger der Sozialhilfe hat. Er ist als Studierender an einer Hochschule von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 7 Abs 5 Satz 1 SGB II
5 ausge schlossen gewesen. Auch 22 Abs 7 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren aus. Ein Leistungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Grund lage der Eingliederungsvereinbarung besteht ebenfalls nicht. Die dort getroffenen Regelungen sind unabhängig von der Einordnung der Rechtsqualität der Eingliederungsvereinbarung nichtig. Soweit die Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu bewerten ist wozu der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Fortsetzung der Rechtsprechung von 11. und 14. Senat des Bundessozialgerichts neigt, folgt dies aus dem Vertragsformverbot. Danach hat die Verwaltung auch hinsichtlich ihrer Handlungsform stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten. Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach 15 Abs 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung hier einem Studium und dessen Abschluss abhängig zu machen. Die darlehensweise Leistungsgewährung gegen den Beklagten scheitert bereits an dem Fehlen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, denn der Kläger hat zur Finanzierung seines Studiums im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Höchstsatz erhalten. Dies steht letztlich auch einem Leistungsanspruch gegen die Beigeladene nach 22 SGB XII entgegen.
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