Jetzt erst recht: Das Überleben der beruflichen Betreuung sichern!

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1 Anträge zur Delegiertenversammlung ANTRAG 1 GEMEINSAMER LEITANTRAG VON LÄNDERRAT UND VORSTAND Jetzt erst recht: Das Überleben der beruflichen Betreuung sichern! Die BdB-Delegiertenversammlung hat 2015 unter der Überschrift Qualitätsvolle Betreuungspraxis und Menschenwürdegarantie ein Konzept für die Schaffung einer Profession Betreuung ( Über die Professionalisierung zur Profession ) verabschiedet und daraus politische Forderungen nach einer materiellen Absicherung des Berufs und Maßnahmen zur Verbandspolitik abgeleitet. Dieses Konzept wurde mit der Verabschiedung der Leitanträge Verbesserung der materiellen Lage, Professionalisierung und Verbandsentwicklung 2016 und Professionalisierung ohne Wenn und Aber 2017 fortgeschrieben. Die seinerzeitigen Beschlüsse und Begründungen sind auch heute noch gültig. Unter dem Eindruck der 2017 gescheiterten Bemühungen um eine Vergütungserhöhung und der inzwischen vorliegenden Abschlussberichte des BMJV zur rechtstatsächlichen Untersuchung zur Qualität in der rechtlichen Betreuung 1 und zum Erforderlichkeitsgrundsatz 2 schreibt die Delegiertenversammlung die bisherigen Beschlüsse weiter fort. Eine Gesetzesinitiative des Bundes, die eine Erhöhung der Stundensätze im VBVG um 15 % vorsah und in diesem Punkt einstimmig vom Bundestag beschlossen wurde, scheiterte am Widerstand der Bundesländer, die im Bundesrat nicht einmal zu einer Befassung bereit waren. Der BdB hatte hierin einen ersten Schritt gesehen, der die in den dreizehn Jahren seit 1 Qualität in der rechtlichen Betreuung Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2 Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte andere Hilfen Zentrale Ergebnisse der rechtstatsächlichen Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Einführung der Pauschalierung entstandenen Realeinkommensverluste zumindest teilweise ausgeglichen hätte. Aus dem inzwischen vorliegenden Abschlussbericht zur Qualität ergibt sich für den BdB die Notwendigkeit, die Stundensätze um 25 %, also in der obersten Vergütungsstufe von 44,- Euro auf 55,- Euro je abrechenbarer Stunde (für die anderen Vergütungsstufen entsprechend) und den Stundenansatz von derzeit durchschnittlich maximal 3,3 Stunden je Fall und Monat auf mindestens 4,1 Stunden je Fall und Monat zu erhöhen. Diesbezüglich fordert der BdB unverzüglich Initiativen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Der BdB begrüßt die Initiative der zukünftigen Regierungskoalition insbesondere im Blick auf die Themen Qualität, Zulassung zum Beruf sowie auf eine zeitnahe Vergütungsanpassung. Er fordert jetzt die schnelle und konsequente Umsetzung des Koalitionsvertrages. Den Worten müssen jetzt auch endlich Taten folgen. Dazu muss der Bund umgehend die Gesetzesinitiative ergreifen. Und auch die Länder sind in der Pflicht. Immerhin waren 14 Ministerpräsidentinnen und -präsidenten an der Formulierung des Koalitionsvertrages persönlich beteiligt. Kernforderungen des BdB durch den Abschlussbericht der rechtstatsächlichen Untersuchung zur Qualität in der Betreuung bestätigt Der BdB geht davon aus, dass die Ergebnisse der rechtstatsächlichen Untersuchung die Diskussion um Veränderungen im Betreuungsrecht maßgeblich beeinflussen wird und Bundes- und Landespolitiker sowie die gesetzgebenden Instanzen ihre Überlegungen in einen Bezug zu diesen Ergebnisse setzen werden. Der BdB sieht sich angesichts der Ergebnisse des Qualitätsberichts darin bestärkt, eine echte Strukturreform zu fordern, weil das geltende Recht und seine Umsetzung erhebliche Mängel aufweisen, die nur durch eine grundlegende Reform beseitigt werden können. In diesem Zusammenhang wird sich der BdB auch mit den kritikwürdigen Aspekten der Studie intensiv auseinandersetzen. Die langjährigen Forderungen des BdB zu Vergütung, Qualität, Zulassung und Ausbildung werden in weiten Teilen durch die BMJV-Studie bestätigt. Der Abschlussbericht ist als die aktuellste, weitaus umfassendste und weitaus stabilste Befragung zur Betreuung anzusehen, die wir jemals hatten, womit eine hervorragende Datengrundlage zur Berufsbetreuung gegeben ist. 3 Zur Vergütung Der Abschlussbericht bestätigt die langjährige Kritik des BdB, dass eine nicht angemessene Vergütung die Qualität in der Betreuung belastet und schlägt explizit eine Erhöhung der Stundensätze vor. Festgestellt wird, dass der Bruttoverdienst eines vergleichbaren im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmers um 25% höher ist als das ermittelte Einkommen eines selbstständigen Berufsbetreuers. 3 Zitate Dr. Engels aus dem BdB-Qualitätsbeirat vom

2 Der BdB greift diese Argumentation auf und fordert eine Erhöhung der Stundensätze um 25 %, d.h. in der höchsten Vergütungsgruppe von derzeit 44,- Euro auf 55,- Euro, die übrigen Vergütungsgruppen entsprechend. Der BdB weist darauf hin, dass der zugrunde gelegte Vergleich rechtlicher Betreuer/innen mit einem nach TVöD bezahlten Sozialpädagogen (S. 12, Erfahrungsstufe 2) dem Tätigkeitsfeld der rechtlichen Betreuung zwar nahe kommt, ihm aber nicht vollends gerecht wird. Sachgerecht wäre die Heranziehung der Vergütungsgruppe S. 14 TVöD. Auch wird die Bezugnahme auf das Arbeitnehmerbrutto nicht der Tatsache gerecht, dass selbstständige Berufsbetreuer/innen für ihre soziale Absicherung voll aufkommen müssen, weshalb eigentlich ein Vergleich mit dem Arbeitgeberbrutto erfolgen müsste. Der Erhöhungsbedarf ist demzufolge noch höher als die genannten 25 %. Die Zeitbudgeterhebung im Qualitätsbericht ergab für den tatsächlichen Zeitaufwand über alle Betreuungen einen Mittelwert von mindestens 4,1 Stunden pro Betreuung pro Kalendermonat. Der Mittelwert des derzeitig vergüteten Zeitaufwands liegt demgegenüber bei 3,3 Stunden. Für den BdB ergibt sich die daraus abgeleitete Forderung einer Erhöhung der Stundenansätze um 24 % im Durchschnitt. Dabei ist die Arbeitszeit von angestellten Mitarbeiter/innen in Betreuungsbüros noch nicht einmal voll, sondern nur mit einem Gewichtungsfaktor berücksichtigt. Bei einer vollen Berücksichtigung dieser Zeitanteile muss sogar von 4,4 Stunden pro Betreuung pro Kalendermonat ausgegangen werden. Eine Erhöhung des Zeitbudgets um 24 % wird allerdings nur die prekäre IST-Situation bereinigen. Im Bericht werden weitere notwenige qualitätsbildende und -sichernde Maßnahmen benannt und eingefordert, die über die Erhöhung des genannten Zeitbudgets hinausgehen (v.a. Ausstattung an Zeit für konsequentere Anwendung der Unterstützten Entscheidungsfindung, wie auch mehr Zeit für indirekte Leistungen wie Fort- und Weiterbildungen, Supervision und weiterer fachlicher Austausch sowie intensivere Nutzung der Betreuungsplanung). Die gesonderte Betrachtung der Vergütung und der Stundenpauschalen ergibt in der Gesamtheit für den BdB die Notwendigkeit einer Strukturreform des gesamten Vergütungssystems. Die Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) entsprechen. Deshalb fordert der BdB die Beachtung folgender Aspekte: Es gibt einen einheitlichen Vergütungssatz, verbunden mit einheitlichen Qualifikationsund Zulassungsanforderungen an beruflich tätige Betreuer/innen. Die bisherige nicht sachgerechte Differenzierung der Stundenansätze nach Aufenthaltsort und Vermögen der Klient/innen wird ersetzt durch ein System, das die Komplexitäten und Schwierigkeiten im Betreuungsprozess abbildet. Die Anzahl abrechenbarer Stunden gewährleistet eine unterstützungsorientierte Betreuungsarbeit entsprechend der Komplexität des Fallgeschehens. Die Stundensätze werden durch eine Dynamisierungsregelung an die Preissteigerung angepasst. Unterstützte Entscheidungsfindung Auch die Kernforderung des BdB, dass Betreuung fachlich fundiert sein und in Form einer Unterstützten Entscheidungsfindung betrieben werden muss, findet sich im Abschlussbericht wieder. Der BdB fordert, das Unterstützungsparadigma gesetzlich zu verankern. Der Bericht weist aber auch drauf hin, dass in der Betreuungslandschaft ein höchst unterschiedliches Verständnis von Unterstützter Entscheidungsfindung anzutreffen ist. Der BdB fordert, sich dieses Themas mit wissenschaftlicher Begleitung anzunehmen. Qualitätskriterien, Zulassung, Ausbildung Der Abschlussbericht bestätigt die Feststellung des BdB, dass ein höheres und spezifischeres fachbezogenes Wissen eine bessere Arbeitsweise und eine höhere Prozessqualität bedeutet. Zu diesem zentralen Thema finden sich allerdings keine direkten, bestenfalls indirekte Handlungsempfehlungen. Allerdings reicht es nach Meinung des BdB nicht, erforderliche Fachkenntnisse oder bundeseinheitlich definierte Qualifikationsanforderungen einzufordern. Ebenso wenig sagt eine gerichtlich definierte Festsetzung von Mindestkontakten etwas über die Qualität in der Arbeit aus. Nach Meinung des BdB sind verbindliche und überprüfbare Qualitätskriterien und fachliche Standards einzuführen, die eine gute Betreuung im Sinne einer Unterstützten Entscheidungsfindung definieren. Die Ausübung professioneller beruflicher Betreuung benötigt eine wissenschaftliche Beschreibungs- und Erklärungsbasis und damit wissenschaftsbegründete Arbeitsweisen/Methoden (allgemeine und spezielle Handlungstheorien). Der BdB ist gleichzeitig der Ansicht, dass der Zugang zur Berufsbetreuung gesetzlich geregelt werden muss. Eine betreuungsspezifische Ausbildung muss als Eingangsvoraussetzung festgelegt werden, um hohe Qualität zu gewährleisten. Ohne eine geeignete Qualifikation sollten neue Bewerber/innen zukünftig nicht mehr als Berufsbetreuer/innen eingesetzt werden, die hohe Verantwortung muss mit einem entsprechenden Qualifikationsniveau korrelieren. Bereits zugelassene Berufsbetreuer/innen genießen Bestandsschutz. Strukturdefizite im Betreuungswesen Die vom BdB seit Jahren aufgezeigten diversen strukturellen Defizite des deutschen Betreuungswesens werden durch den Abschlussbericht wie schon zuvor durch den zweiten Zwischenbericht aufgezeigt. Die Berufsträger sind deutlich überaltert, vor allem im Bereich der selbständigen Berufsbetreuer/innen. Aus den schlechten Rahmenbedingungen resultiert ein Nachwuchsproblem. Deshalb wird es in absehbarer Zeit nicht mehr gelingen, die aus dem Beruf aus Alters- oder anderen Gründen Aussteigenden durch ausreichend fachlich geeignete Berufseinsteiger/ innen zu ersetzen. Unter den selbständig arbeitenden Berufsbetreuer/innen ist die Form des allein Arbeitenden ohne Kolleg/innen und ohne Angestellte dominierend. Die Chancen auf einen unmittelbaren kollegialen Austausch sind damit deutlich reduziert. Der Zeitanteil für persönliche Kontakte in der Betreuung liegt bei nur 22 Prozent. Das sind im Durchschnitt 53 Minuten je Monat und Betreuung. Eine unterstützungsorientierte Betreuungspraxis nach den Maßstäben der UN-BRK erscheint unter diesen Bedingungen mehr als fraglich. Die Häufigkeit der Anwendung der Unterstützten Entscheidungsfindung im beruflichen Alltag hängt eng mit der zur Verfügung stehenden Zeit zusammen. Dauerhafter Zeitmangel bedeutet allzu oft in der Konsequenz, an den alten paternalistisch-defizitorientierten Sichtweisen festzuhalten und befördert stellvertretende Entscheidungen. Dieser Zustand ist vor dem Hintergrund der UN-BRK nicht hinnehmbar und widerspricht ihren inhaltlichen Ansätzen. Der zur Verfügung stehende Zeitaufwand für eine konsequente Anwendung der Unterstützten Entscheidungsfindung müsste nach Einschätzung der Befragten weitaus höher sein. Berufsbetreuer/innen müssen eine bestimmte Anzahl von Betreuungen führen, um die Kosten zu decken und von der Betreuung auch leben zu können. Einen steigenden Zeitaufwand

3 pro Betreuungsfall können Betreuer/innen nur kompensieren, indem sie unbezahlte Mehrarbeit leisten oder Qualitätsabstriche machen.. Beiträge des BdB zur notwendigen Qualitätsdebatte Neben der Sofortforderung nach einer Verbesserung der Vergütung fordert der BdB den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, weitere Schritte zu mehr Qualität folgen zu lassen. Kernelemente einer solchen nachhaltigen Qualitätsverbesserung müssen gesetzlich normierte, aus der Praxis entwickelte Qualitäts- und Zulassungskriterien und eine Strukturreform des Vergütungssystems sein. Der BdB wird die diesbezüglich positiven Signale der Parteien auf seine Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl beim Wort nehmen. Der BdB wird sich weiter an dieser Diskussion mit seinen bereits entwickelten und weiter entwickelten Konzepten beteiligen: Für die Reform des Vergütungssystems wird der BdB einen eigenen Lösungsvorschlag erarbeiten. Dazu wurde eine eigene BAG eingesetzt und soll externer Sachverstand in Anspruch genommen werden. Der BdB verfolgt weiter als strukturellen Lösungsansatz zur Sicherung der Qualität in der Betreuung die Bildung einer Betreuerkammer. Die konzeptionellen Vorarbeiten dafür sind weitgehend abgeschlossen. Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Betreuerkammer liegt vor und wird vom BdB in die Diskussion eingebracht. Ein konkretes Berufsgesetz befindet sich in Vorbereitung. Die Berufsethik und leitlinien werden angesichts der vielfältigen Veränderungen im Betreuungsrecht, den Auswirkungen der UN-BRK und der fortschreitenden Entfaltung der Betreuungsfachlichkeit fortgeschrieben (siehe dazu eigenen TOP der DV). Sie müssen zu einem späteren Zeitpunkt auf der Basis eines breiten innerverbandlichen Diskurses weiter grundsätzlich überarbeitet werden. Das Qualitätsregister, das einen erfreulichen Zuspruch an Registrierungen verzeichnet, soll verstärkt ein Instrument sein, anhand dessen Behörden, Gerichte und potentielle Klient/innen geeignete Betreuer/innen finden können. Dazu sind der Selbstbewertungsbogen inhaltlich neu zu fassen, die QR-Geschäftsbedingungen zu überarbeiten und die Darstellung auf der QR-Website neu zu gestalten. Das Qualitätsregister soll bundesweit bei den örtlichen Betreuungsbehörden als ein Instrument der Qualitätssicherung nachhaltig propagiert werden. Die Erprobungsphase der Auditierungen wurde abgeschlossen und auf dieser Grundlage wird ein Konzept für QR- Auditierungen verabschiedet. (siehe gesonderten TOP auf der DV) Das Beschwerdemanagement wird weiter zu einem anerkannten Instrument der Qualitätssicherung ausgebaut mit den drei Stufen Schlichtung Beschwerdestelle Schiedskommission. Die im Betreuungsmanagement abgebildete Fachlichkeit befindet sich in Weiterentwicklung auf Grundlage der Unterstützten Entscheidungsfindung und einer im Auftrag des BdB zu erarbeitenden Betreuungstheorie. Mit einer speziellen Fachberatung hat der BdB ein bundesweit einmaliges Angebot zur Sicherung der Arbeitsqualität der Berufsinhaber/innen etabliert. Die über das Tochterunternehmen ipb angebotenen Fortbildungen greifen gezielt Themen der Betreuungspraxis auf, um den Wissenstransfer zu fördern und die Fachlichkeit von Mitgliedern, Berufsanfänger/ innen und Interessierten zu unterstützen. Damit sollen die Ziele der Professionalisierung weiter intensiv verfolgt und vorangebracht werden. Der BdB beteiligt sich an der Diskussion zum Vorschlag des Instituts für Infrastruktur und Gesundheit (IGES) auf Einrichtung eines der Betreuung vorgelagerten Clearingverfahrens mit einem eigenen Vorschlag einer selbst mandatierten Unterstützung, die alle wesentlichen Strukturmerkmale der Betreuung einschließlich der Stellvertreterkompetenz enthalten muss. Politische Aktionen Auch 2018 wird im Zentrum der politischen Aktionen auf Bundes- und Landesebene die Durchsetzung einer Vergütungserhöhung im Sinne der Sofortforderungen stehen. Aufgefordert ist zunächst wieder der Bund, eine neue politische Initiative zu ergreifen und mit den Bundesländern mehrheitsfähig abzustimmen. Hier wird der BdB den bundespolitischen Druck verstärken und seine Konzepte offensiv vertreten. Zu den anstehenden Landtagswahlen in Bayern und in Hessen wird der BdB wiederum anhand von Wahlprüfsteinen die Bereitschaft der kandidierenden Personen und Parteien erfragen, inwieweit sie den Zielen des BdB im Hinblick auf Vergütung und die Qualitätsentwicklung in der Betreuung zustimmen und was sie zu deren Verwirklichung tun wollen, insbesondere ob sie für eine Erhöhung der Vergütung im Sinne der Sofortforderungen und eine Strukturreform des Vergütungssystems eintreten, für eine Professionalisierung des Berufs Betreuung eintreten, die Berufszulassung verbindlich regeln wollen, die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine sichern wollen, für eine berufsständische Selbstverwaltung in Form einer Betreuerkammer auf Grundlage der Eckwerte eines Berufs- und Kammergesetzes eintreten. Zu den Koalitionsverhandlungen in den jeweiligen Ländern wird der BdB wiederum Formulierungsvorschläge vorlegen. Darüber hinaus wird der BdB einen bundesweiten Aktionstag in Form eines Tages der offenen Tür organisieren, bei dem Betreuungsbüros und Betreuungsvereine über Betreuung im Allgemeinen, ihre konkrete Arbeit und deren Bedingungen informieren. Organisationsentwicklung des Verbandes Basis und Legitimationsgrundlage der Verbandsarbeit sind die Mitglieder. Durch sie erhält er politisches Gewicht, sie machen ihn stark und handlungsfähig. Für die genannten Ziele und Aktivitäten des Verbandes ist das zwingend erforderlich. Ein beständig wachsender Mitgliederbestand ist ein wichtiger Erfolgsschlüssel und die entscheidende materielle Grundlage des Verbandes. Zugleich sollen für alle Projekte, Abläufe und die Kommunikation des Verbandes der Nutzen für die Mitglieder, d.h. deren Erwartungen und Bedürfnisse, zum Ausgangspunkt genommen werden. Deshalb entwickelt der BdB eine zukunftsorientierte Strategie für einen nachhaltigen Mitgliederbestand, deren zentraler Bestandteil eine weiter professionalisierte, dialogische Kommunikation ist. Nach wie vor sind die Landesgruppen für die politische Schlagkraft des Verbandes und die Kontakte zu den Mitgliedern von zentraler Bedeutung. Ihre Arbeit muss daher weiter gestärkt und professionalisiert werden. Dazu werden neben der Unterstützung durch Vorstand und Geschäftsstelle und Bereitstellung allgemeiner Budgetmittel für die Landesgruppen weiterhin Mittel für die Verwaltungsunterstützung zur Verfügung gestellt, Aktivenschulungen durchgeführt und Arbeitshilfen und andere Materialien erstellt, damit die Landesgruppen ihre satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen können und als wichtiger Träger politischer Aktivitäten handlungsfähig bleiben. Perspektive Nach wie vor sieht der BdB Chancen für die in der Betreuung erforderlichen Veränderungen.

4 Den Versprechungen aus der Politik müssen aber endlich auch Taten folgen. Der BdB wird als Interessenvertreter seiner Mitglieder weiter mit großem Nachdruck die beschlossenen Forderungen in die Diskussion einbringen und zugleich als Fachverband an der Weiterentwicklung der betreuerischen Fachlichkeit arbeiten. Schließlich wird er die Dienstleistungen für seine Mitglieder aus dem Verständnis eines mitgliederorientierten Verbandes nach deren Erfordernissen und Ansprüchen weiter ausbauen. ANTRAG 2 ANTRAG DES VORSTANDES AUF Änderung der Berufsethik und der Berufsleitlinien Der Vorstand empfiehlt der Delegiertenversammlung den Beschluss der geänderten Berufsethik und Leitlinien. Inhaltsübersicht Präambel TEIL A Ethik der Berufsbetreuung TEIL B Leitlinien für das Betreuungsmanagement TEIL C Leitlinien für Querschnittsaufgaben der Vereine 1. Grundlagen betreuerischen Handelns 1.1 Ausgangslage 1.2 Individuelle Voraussetzungen 1.3 Wohl und Wille 1.4 Entscheidungsfindung 1.5 Konfliktsituationen in der Betreuungsarbeit 1.6 Persönliche Integrität 1.7 Grenzen des betreuerischen Auftrags 2. Professionelles Verhalten 2.1 Verhalten im Umgang mit Klient/innen 2.2 Verhalten im Umgang mit Berufskolleg/ innen 2.3 Verhalten im Umgang mit am Betreuungsprozess Beteiligten 2.4 Verhalten im Umgang mit persönlichen Daten 2.5 Verhalten in der Öffentlichkeit und der Umgang mit der eigenen Profession 3. Diskurs: Ethik als Prozess 1. Rechtliche Vertretung 1.1 Berufsbetreuer/innen vertreten Menschen 1.2 Berufsbetreuer/innen berücksichtigen das Wohl und den Willen der Klient/innen 1.3 Berufsbetreuer/innen handeln nur, wenn es erforderlich ist, und besprechen die Entscheidungen mit den Klient/innen 1.4 Berufsbetreuer/innen betreuen die Klient/ innen persönlich 1.5 Berufsbetreuer/innen führen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus 1.6 Berufsbetreuer/innen regen die eigene Entlassung aus dem Amt an 2. Fallgestaltung in Anlehnung an das Case Management 3. Betriebswirtschaftliche und organisatorische Aspekte 3.1 Unternehmensführung 3.2 Unternehmensorganisation 4. Qualitätssicherung 4.1 Kenntnisse und Kompetenzen 4.2 Mitgliedschaft im Berufsregister 5. Erforderliche Arbeitsschritte im Betreuungsprozess 5.1 Erstkontakte herstellen und Erstgespräche führen 5.2 In Krisensituationen sofort handeln 5.3 Die Betreuungssituation analysieren und einschätzen 5.4 Ziele definieren 5.5 Betreuungsplan erstellen 5.6 Daten verwalten 5.7 Betreuungsprozess steuern 5.8 Beendigung oder Einschränkung einer Betreuung 6. Aufgabenbezogene Leitlinien 6.1 Gesundheit der Klient/innen 6.2 Aufenthalt der Klient/innen 6.3 Vermögen der Klient/innen 1. Öffentlichkeitsarbeit leisten und ehrenamtliche Betreuer/innen gewinnen 2. Ehrenamtliche auswählen und einführen 3. Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuer/innen 4. Informationen über Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten

5 Präambel Leitlinien Standards Leitlinien Berufsethik und Leitlinien wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft Qualität des BdB e.v. mit Unterstützung des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg entwickelt. Eine erste Version war im November 2004 Gegenstand einer Konferenz von Sachverständigen verschiedener Professionen aus Hochschulen, Gerichten und Behörden sowie Kolleg/innen aus der Praxis. Anregungen aus dieser Konferenz haben Eingang in die vorliegende Fassung gefunden. Einige Aspekte werden sowohl in den ethischen Grundlagen als auch in der Beschreibung von Arbeitsprozessen thematisiert. Dabei waren Doppelungen nicht zu vermeiden. Ein weiteres Ergebnis der Konferenz war, dass von der Formulierung von Standards zu Gunsten von Leitlinien abgesehen wurde. Auch wenn Leitlinien nicht den verbindlichen Charakter von Standards aufweisen können, wird eine erforderliche Orientierung an den Leitlinien nicht in Frage gestellt. Leitlinien bieten ebenfalls Orientierung für die berufliche Praxis. Sie bieten aber zum gegenwärtigen Stand der Berufsentwicklung den Vorteil, der Heterogenität der beruflichen Praxis mehr entgegen zu kommen und dem weiteren Prozess der Formulierung von konsensfähigen Standards und Leitlinien mehr Raum gewähren zu können. Von daher versteht der BdB e.v. die Entwicklung und Verabschiedung von Leitlinien auch als Schritt zu allgemein akzeptierten Standards für das Betreuungsmanagement. Der BdB formuliert Leitlinien, die die fachlich kompetente Berufsausübung der Berufsbetreuer/innen und das Verhalten gegenüber den Klient/innen, den Kolleg/innen, den anderen Partnern im Betreuungsprozess sowie gegenüber der Öffentlichkeit regeln. Dies fördert die Weiterentwicklung der Betreuungsarbeit und dient dem Schutz der Klient/innen. Mit der Behandlung der Querschnittsaufgaben haben wir dem erweiterten Aufgabenbereich der Betreuungsvereine Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund deutlicher Veränderungen im Betreuungsrecht und in der Sozialgesetzgebung sind wir der Auffassung, dass Leitlinien zur Erhaltung und Förderung der Betreuung als Instrument der Rechtsfürsorge beitragen können. Das Betreuungsmanagement umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Methodik der Fallgestaltung und die strukturellen Aspekte. Die Leitlinien sollen ein Beitrag sein zu einer effizienten, qualitätsvollen und dauerhaften Gestaltung und Steuerung der komplexen Betreuungsaufgabe und damit zu Unabhängigkeit und Ansehen unserer Berufsgruppe. Die Entwicklung von Leitlinien ist damit ein wichtiger Teil des Gesamtkonzeptes der Professionalisierung der Berufsbetreuung durch den BdB e.v. Berufsethik und Leitlinien wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft Qualität des BdB e.v. mit Unterstützung des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg entwickelt. Eine erste Version war im November 2004 Gegenstand einer Konferenz von Sachverständigen verschiedener Professionen aus Hochschulen, Gerichten und Behörden sowie Kolleg/innen aus der Praxis. Anregungen aus dieser Konferenz haben Eingang in die vorliegende Fassung gefunden. Einige Aspekte werden sowohl in den ethischen Grundlagen als auch in der Beschreibung von Arbeitsprozessen thematisiert. Dabei waren Doppelungen nicht zu vermeiden. Ein weiteres Ergebnis der Konferenz war, dass von der Formulierung von Standards zu Gunsten von Leitlinien abgesehen wurde. Auch wenn Leitlinien nicht den verbindlichen Charakter von Standards aufweisen können, wird eine erforderliche Orientierung an den Leitlinien nicht in Frage gestellt. Leitlinien bieten ebenfalls Orientierung für die berufliche Praxis. Sie bieten aber zum gegenwärtigen Stand der Berufsentwicklung den Vorteil, der Heterogenität der beruflichen Praxis mehr entgegen zu kommen und dem weiteren Prozess der Formulierung von konsensfähigen Standards und Leitlinien mehr Raum gewähren zu können. Von daher versteht der BdB e.v. die Entwicklung und Verabschiedung von Leitlinien auch als Schritt zu allgemein akzeptierten Standards für das Betreuungsmanagement. Der BdB formuliert Leitlinien, die die fachlich kompetente und integre Berufsausübung der Berufsbetreuer/innen und das Verhalten gegenüber den Klient/innen, den Kolleg/innen, den anderen Partner/ innen im Betreuungsprozess sowie gegenüber der Öffentlichkeit regeln. Dies fördert die professionelle Weiterentwicklung und dient der transparenten Gestaltung der Betreuungsarbeit. Mit der Behandlung der Querschnittsaufgaben haben wir dem erweiterten Aufgabenbereich der Betreuungsvereine Rechnung getragen. Das Betreuungsmanagement umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Methodik der Fallgestaltung und die strukturellen Aspekte. Die Leitlinien sollen ein Beitrag sein zu einer professionellen, wirksamen und dauerhaften Gestaltung und Steuerung der komplexen Betreuungsaufgabe und damit zu Unabhängigkeit und Ansehen unserer Berufsgruppe. Die Entwicklung von Leitlinien ist damit ein wichtiger Teil des Gesamtkonzeptes der Professionalisierung der Berufsbetreuung durch den BdB e.v. Die letzte Überarbeitung der Berufsethik und Leitlinien fand 2017/18 statt. Angesichts der vielfältigen Veränderungen im Betreuungsrecht, den Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention aber auch die fortschreitende Entfaltung der Betreuungsfachlichkeit machte eine Anpassung der bestehenden Berufsethik und Leitlinien notwendig. Im Ergebnis kann sie jedoch nicht vollends den genannten Veränderungen gerecht werden. Allerdings erschien es im Überarbeitungsprozess zunächst einmal wichtiger, die Leitlinien den aktuellen Entwicklungen anzupassen, da eine grundsätzliche Revision aufgrund der inhaltlichen Tragweite mit genügend Zeit und Diskursmöglichkeiten ausgestattet sein muss. Generelle Anmerkung zur Präambel: Das hier Geschriebene gehört eigentlich überwiegend in ein Vorwort oder ähnliches. Eine Präambel dient der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken und gibt den jeweiligen Basiskonsens wieder. Wir haben es hier allerdings eher mit einer historischen Herleitung zu tun was an sich nicht schlecht ist aber in einer Generalüberarbeitung nicht hier hergehört. Neuer Abschnitt. Wie eingangs geschrieben: Bei einer Generalüberarbeitung würde dieser Abschnitt besser in ein Vorwort kommen.

6 Teil A Ethik der Berufsbetreuung 1. Grundlagen betreuerischen Handelns 1.1 Ausgangslage Menschenrechte Grundrechte Vertrauen Berufsbetreuer/innen agieren als Vertrauenspersonen von Gesellschaft und Staat. Als stellvertretend, unterstützend und treuhänderisch Handelnde besorgen sie nach Maßgabe der 1896 ff BGB die Angelegenheiten volljähriger psychisch Kranker oder körperlich, geistig oder seelisch Behinderter und nehmen deren Interessen gerichtlich und außergerichtlich wahr. Dies geschieht in Achtung der Menschenrechte und der Würde der Klient/innen, in Respektierung ihrer persönlichen Freiheit und Selbstbestimmung sowie ohne Unterscheidung nach dem Ansehen der zu betreuenden Person, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder sonstiger Personenmerkmale. Berufsbetreuer/innen treffen zur Förderung des Wohls der Klienten/innen und unter Beachtung ihres Willens Entscheidungen, die weit reichende Konsequenzen für die Lebenslage und Lebensqualität der Klient/innen haben. Bei der Förderung des Wohls und unter Beachtung des Willens der Klient/innen fehlen den Berufsbetreuer/innen häufig eindeutige oder objektive juristische, medizinische, psychologische oder soziale Kriterien zur individuellen und fallspezifischen Entscheidungsfindung. Berufsbetreuer/innen erleben sich deshalb immer wieder in Konflikt- oder Dilemmasituationen, bei denen sie im Prozess des Abwägens auf moralische Werte und Normen zurückgreifen müssen. Häufig werden Berufsbetreuer/innen auch mit grundlegenden Fragen hinsichtlich Behinderung, Krankheit und Schmerzen, im Extremfall sogar mit existenziellen Entscheidungen über Leben und Tod konfrontiert. Entsprechende Vertretungshandlungen durch Berufsbetreuer/innen sind ohne die angemessene Berücksichtigung der sittlichen Maßstäbe der Klient/innen und ohne die Reflexion der eigenen moralischen Werte und Normen der Berufsbetreuer/ innen nicht möglich. Ethische Reflexionen dienen der Selbstvergewisserung der Berufsbetreuer/innen. Durch die gerichtliche Übertragung einer Betreuung wird Berufsbetreuer/innen von mehreren Seiten in besonderem Maße großes Vertrauen entgegengebracht. Berufsbetreuer/innen müssen gewährleisten, dass dieses Vertrauen seitens des Vormundschaftsgerichts und seitens der Klient/innen und ihrer Angehörigen hinsichtlich der Unterstützung, Ergänzung oder stellvertretenden Wahrnehmung der Interessen kranker oder behinderter Menschen nicht enttäuscht wird. Berufsbetreuer/innen unterstützen Menschen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit und übernehmen eine Mitverantwortung für die Sicherstellung der individuell bestimmten Lebensweise ihrer Klient/innen. Berufsbetreuer/innen erfüllen nicht nur die Funktion eines Vertrauensberufes gegenüber der Gesellschaft als Ganzes und dem Staat. In erster Linie agieren sie als professionelle Vertrauensperson für ihre Klient/innen. Dies geschieht in Achtung der allen Menschen innewohnenden Würde. Der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten als Ziel ist dabei aktiv zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung wird respektiert sowie ohne Unterscheidung nach dem Ansehen der zu betreuenden Person, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder sonstiger Personenmerkmale. Kern der Betreuungsarbeit ist die Unterstützung Klient/innen bei der Entscheidungsfindung. Das bezieht sich insbesondere auch auf Entscheidungen der Klient/innen, die weit reichende Konsequenzen für die Lebenslage und Lebensqualität haben. Betreuer/innen unterstützen ihre Klient/innen auch bei der Umsetzung des Willens zu ihrem Wohl. Medizinische, psychologische und soziale Kriterien müssen in dem individuellen und fallspezifischen Unterstützungsprozess und ein vorgegebener juristischer Rahmen müssen berücksichtigt und ausgefüllt werden. Berufsbetreuer/innen werden in ihrer Arbeit auch mit grundlegenden und im Extremfall auch mit existenziellen Entscheidungen über Leben und Tod konfrontiert und müssen im Prozess des Abwägens auf moralische Werte und Normen zurückgreifen, die ohne Reflexion der eigenen moralischen Werte und Normen nicht möglich ist. Ethische Reflexionen dienen der Selbstvergewisserung der Berufsbetreuer/innen. Berufsbetreuer/innen üben einen Vertrauensberuf aus. Im Rahmen ihrer professionellen Berufsausübung gewährleisten sie, dass ihnen entgegengebrachtes Vertrauen nicht enttäuscht wird. Klient/innen, ihre Angehörigen, das Betreuungsgericht, die Betreuungsbehörde und sonstige Akteure müssen sich darauf verlassen können, dass das Vertrauen im Betreuungsgeschehen aufgebaut und gesichert wird. Vertrauenswürdigkeit ist über eine persönliche Eigenschaft der Berufsbetreuer/innen hinaus vor allem Ergebnis ausgeübter Fachlichkeit und Professionalität. Bei einer Generalüberarbeitung muss diesem Thema mehr Beachtung geschenkt werden. Bei einer Generalüberarbeitung können bei sog. "Kernbegriffen" (bspw. Wohl ) Verweise hilfreich sein, wo genauere Definition zu finden sind. Bei einer Generalüberarbeitung empfehle ich das sich beschäftigen mit dem Tripelmandat. Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse des Klienten, die eigene Profession sowie die Bedingungen der Sozialpolitik. Sozialarbeiter sind dementsprechend ihren Klienten, dem Staat und (!) ihrer Fachlichkeit verpflichtet, was sie im beruflichen Alltag immer wieder in schwierige Situationen bringt, in denen es genau abzuwägen gilt.

7 Ethische Dimension Forderung der moralischen Reflexion Die Auseinandersetzung der Berufsbetreuer/innen mit den ethischen Dimensionen des berufsbetreuerischen Handelns ist eine Voraussetzung für das Vertrauen der Gesellschaft in die Profession und Ausdruck der Verpflichtung der Berufsbetreuer/innen gegenüber dem eigenen Berufsstand. Berufsbetreuer/innen im BdB müssen daher bereit sein, sich mit den ethischen Dimensionen ihres Berufes auseinander zu setzen, und das eigene betreuerische Handeln moralisch zu reflektieren und zu begründen. Die Auseinandersetzung der Berufsbetreuer/innen mit den ethischen Dimensionen des berufsbetreuerischen Handelns ist eine Voraussetzung für das Vertrauen der Gesellschaft in die Profession und Ausdruck der Verpflichtung der Berufsbetreuer/innen gegenüber dem eigenen Berufsstand. Klient/ innen haben das Recht auf einen transparenten und professionellen Betreuungsprozess, der verbindlich nach überprüfbaren Maßstäben zu gestalten ist. Berufsbetreuer/innen im BdB müssen daher bereit sein, sich mit den ethischen Dimensionen ihres Berufes auseinander zu setzen, und das eigene betreuerische Handeln moralisch zu reflektieren und zu begründen. 1.2 Individuelle Voraussetzungen Unabhängigkeit beim Handeln Eigene Belastungsgrenzen Selbstreflexion Selbstreflexion Berufsbetreuer/innen müssen sich durch eine hohe moralische Integrität auszeichnen, die von der Prämisse des Wohles und des Willens der Klient/ innen und der Respektierung und Sicherung ihrer Menschwürde ausgeht. Aufgrund der besonderen Verletzlichkeit und Abhängigkeit der Klient/innen von ihren Berufsbetreuer/innen, muss von Berufsbetreuer/innen stets Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit in ihrem Handeln gefordert werden. Berufsbetreuer/innen schulden den Klient/innen und der Gesellschaft professionelles berufliches Handeln und entwickeln die hierfür erforderlichen Kompetenzen hinsichtlich des Wissensfundus und der Methoden ihrer Arbeit ständig weiter. Berufsbetreuer/innen müssen die erforderliche professionelle Freiheit sowie die fachlichen und ethischen Voraussetzungen besitzen, die ihnen selbstständiges Handeln frei von unsachgemäßer Einflussnahme erlauben. Berufsbetreuer/innen dürfen in ihrem stellvertretenden Handeln keine eigenen Interessen oder Interessen Dritter verfolgen und diese als im Interesse der Klient/innen liegend darstellen. Berufsbetreuer/innen wissen um die Wichtigkeit der eigenen psychischen Balance für den Erfolg der Betreuungsarbeit. Die eigenen Belastungsgrenzen vergegenwärtigend sollen Berufsbetreuer/innen vor dem Hintergrund ihrer eigenen Werte und Normen ihr Denken und Handeln durch Selbstreflexion kritisch überprüfen und sich der Hilfe von Supervision oder des kollegialen Austausches bedienen. Die Fähigkeit, sowohl das eigene berufliche Handeln als auch die handlungsleitenden Werte der Klient/ innen ethisch zu reflektieren, ist ein wesentlicher Teil der Dienstleistung, die Berufsbetreuer/innen für ihre Klient/innen erbringen, und bestimmt die Prozess- und Ergebnisqualität der Betreuungsarbeit wesentlich mit. Berufsbetreuer/innen müssen sich durch eine hohe Integrität auszeichnen, die von der Prämisse des Wohles und des Willens der Klient/innen und der Respektierung und Sicherung ihrer Menschwürde ausgeht. Aufgrund der Besonderheiten im Machtverhältnis zwischen den Klient/innen und ihren Berufsbetreuer/ innen schulden Betreuer/innen ihren Klient/innen und der Gesellschaft professionelles berufliches Handeln und entwickeln die hierfür erforderlichen Kompetenzen hinsichtlich des Wissensfundus und der Methoden ihrer Arbeit ständig weiter. Berufsbetreuer/innen besitzen die fachlichen und ethischen Voraussetzungen, die ihnen selbstständiges Handeln frei von unsachgemäßer Einflussnahme erlauben. Berufsbetreuer/innen nutzen die Stellvertretungsbefugnis als Möglichkeit zur Umsetzung des Willens der Klient/innen. Sie dürfen dabei keine eigenen Interessen oder Interessen Dritter verfolgen und diese als im Interesse der Klient/innen liegend darstellen. Berufsbetreuer/innen wissen um die Wichtigkeit der eigenen psychischen Balance für den Erfolg der Betreuungsarbeit. Die eigenen Belastungsgrenzen vergegenwärtigend sollen Berufsbetreuer/innen vor dem Hintergrund ihrer eigenen Werte und Normen ihr Denken und Handeln durch Selbstreflexion kritisch überprüfen und sich der Hilfe von Fort- und Weiterbildung, Supervision oder des kollegialen Austausches bedienen. Die Fähigkeit, sowohl das eigene berufliche Handeln als auch die handlungsleitenden Werte der Klient/ innen ethisch zu reflektieren, ist ein wesentlicher Teil der Dienstleistung, die Berufsbetreuer/innen für ihre Klient/innen erbringen, und bestimmt die Prozess- und Ergebnisqualität der Betreuungsarbeit wesentlich mit.

8 1.3 Wohl und Wille Wohl, Wille, (freie) Willensbestimmung Wünsche objektives Wohl Einsichtsfähigkeit, Entscheidungsund Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Selbstbestimmung, Autonomie Empathie Ethische Prinzipien Ethische Prinzipien Medizin- Ethik Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns stehen Wohl und Wille der kranken oder behinderten Klient/innen. Berufsbetreuer/innen müssen es ihren Klient/ innen ermöglichen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten ein Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dabei sind soweit dies ihr Wohl nicht erkennbar schwer schädigt die Willensäußerungen der Klient/innen maßgeblich zu berücksichtigen. Das Wohl ist nicht als objektiv bestimmbares, wohlverstandenes Interesse, sondern als subjektiv und nicht verallgemeinerbar zu verstehen. Von Berufsbetreuer/innen wird gefordert, dass sie sich mit großer Empathie in das Wohl bzw. den Willen ihrer Klient/innen einfühlen. Sie sehen ihre Klient/innen ganzheitlich, einschließlich ihrer Hilfsbedürftigkeit und ihrer Stärken. Sie tolerieren die Lebensumstände, Lebensziele und Lebensführung ihrer Klient/innen, akzeptieren deren Selbstbestimmungsrecht, berücksichtigen deren besondere Verletzlichkeit und achten sie als Individuen. Sofern dies dem Wohl der Klient/innen nicht widerspricht, sollen Berufsbetreuer/innen diesen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen, in einem Umfeld, das deren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Durch die Betreuung sollen Klient/ innen in ihren Grundrechten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Berufsbetreuer/innen müssen bei der Förderung des Wohls der Klient/innen in der Lage sein, ethische Prinzipien wie Selbstbestimmung, Nicht-Schaden, Wohlwollen, Fürsorgepflicht oder Gerechtigkeit auf ihr Handeln für die Klient/innen anzuwenden und damit auf das anvertraute Individuum ausgerichtete Entscheidungen ethisch begründbar und nachvollziehbar zu gestalten. Als Grundlage hierfür kann die Berücksichtigung der folgenden, auch in der Medizin-Ethik angewandten, vier Prinzipien dienen, die stets abgewägt werden müssen: An erster Stelle steht das Prinzip der Nichtschädigung (nonmaleficence). Dieses zentrale Prinzip jeder Ethik verbietet, anderen an Leib, Leben oder Eigentum Schaden zuzufügen. Das zweite Prinzip der Autonomie (respect for autonomy) berücksichtigt die Selbstbestimmung in einem politischen und rechtlichen Sinne. Der Wille des anderen soll geachtet und nicht einer (selbst gut gemeinten) Bevormundung unterworfen werden. Entsprechend ist die Respektierung der Lebenspläne, Ideale, Ziele und Wünsche anderer unerlässliche Voraussetzung. Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns stehen Wohl und Wille der Klient/innen. Berufsbetreuer/ innen müssen es ihren Klient/innen ermöglichen, ein selbstbestimmtes Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dabei sind die Willensäußerungen der Klient/innen maßgeblich für das betreuerische Handeln, soweit dadurch das Wohl nicht erkennbar schwer geschädigt werden würde. Berufsbetreuer/innen erheben Ressourcen und Probleme bei Ihren Klient/innen und in deren Lebenswelt. Grundsätzlich sind sie deshalb in der Lage, sich in die Lebenswelt ihrer Klient/innen einzufühlen. Sie tolerieren die Lebensumstände, Lebensziele und Lebensführung ihrer Klient/innen, unterstützen deren Selbstbestimmungsrecht, berücksichtigen deren besondere Persönlichkeit und achten sie als Individuen. Dem Ziel der Wohlorientierung entsprechend sollen Berufsbetreuer/innen ihren Klient/innen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, in einem Umfeld, das deren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Betreuung ermöglicht die Ausübung der Grundrechte. Berufsbetreuer/innen müssen bei der Förderung des Wohls der Klient/innen in der Lage sein, ethische Prinzipien wie Achtung des Willens, Unterstützung, Wohlwollen, Fürsorge und Gerechtigkeit auf ihr Handeln für die Klient/innen anzuwenden und damit auf das anvertraute Individuum ausgerichtete Entscheidungen ethisch begründbar und nachvollziehbar zu gestalten. Als Grundlage hierfür kann die Berücksichtigung der folgenden, auch in der Medizin-Ethik angewandten, vier Prinzipien dienen, die stets abgewägt werden müssen: An erster Stelle steht das Prinzip der Nichtschädigung (nonmaleficence). Dieses zentrale Prinzip jeder Ethik verbietet, anderen an Leib, Leben oder Eigentum Schaden zuzufügen. Das zweite Prinzip der Autonomie (respect for autonomy) berücksichtigt die Selbstbestimmung in einem politischen und rechtlichen Sinne. Der Wille des anderen soll geachtet und nicht einer (selbst gut gemeinten) Bevormundung unterworfen werden. Entsprechend ist die Respektierung der Lebenspläne, Ideale, Ziele und Wünsche anderer unerlässliche Voraussetzung. Kriterien dafür, den aktuell geäußerten Willen nicht zu beachten sind Wohl und Wille und darüber hinaus auch die Zumutbarkeit der Unterstützungsleistung für den Betreuer. Die eigenen Fähigkeiten sind im Gesetz genannt, sind aber Bestandteil der Beurteilung der Wohlschädigung (wenn ich kein Geld habe, mir aber trotzdem etwas kaufe ); eigene Fähigkeiten sind aber auch die, die ich als Betreuer zurüste. Da bezieht sich der Hinweis auf die eigenen Fähigkeiten eher auf die ebenfalls im Gesetz stehende Zumutbarkeit. Selbstbestimmung ist kein ethisches Prinzip Nicht-schaden-wollen ist eine Abgrenzung unterhalb der Aufgabenstellung der Betreuung. Ich würde mich trotz der inhaltlich vollkommen richtigen Medizin-Ethik auf andere Prinzipien stützen. Das Thema würde ich jedoch erst bei der Generalüberarbeitung bearbeiten. Das aktuelle Paradigma des menschenrechtlichen Zugangs wäre die Wahl (>IFSW - Ethik in der Sozialen Arbeit). 1. Menschenrechte und Menschenwürde Das Recht auf Selbstbestimmung achten Das Recht auf Beteiligung fördern Jede Person ganzheitlich behandeln Stärken erkennen und entwickeln

9 Das Prinzip des Wohltuns (beneficence) fordert die Vermeidung oder Behebung von Schäden bei anderen sowie die Verbesserung der Situation anderer. Das Prinzip der Gerechtigkeit (justice) fordert zumindest die formale Gleichheit, bei der willkürliche moralische Differenzierungen zwischen ansonsten gleich gelagerten Fällen verboten sind. Das Prinzip des Wohltuns (beneficence) fordert die Vermeidung oder Behebung von Schäden bei anderen sowie die Verbesserung der Situation anderer. Das Prinzip der Gerechtigkeit (justice) fordert zumindest die formale Gleichheit, bei der willkürliche moralische Differenzierungen zwischen ansonsten gleich gelagerten Fällen verboten sind. 2. Soziale Gerechtigkeit Negative Diskriminierung zurückweisen Verschiedenheit anerkennen Ressourcen gerecht verteilen Ungerechte Politik und Praktiken zurückweisen Solidarisch arbeiten Allerdings würde ich bei einer redaktionellen Überarbeitung das Thema unangefasst lassen. 1.4 Unterstützung bei der Entscheidungsfindung Unterstützte Entscheidungsfindung Stellvertretendes Handeln Wohl und Wille der Klient/innen geäußert oder mutmaßlich bilden die Entscheidungsgrundlage für Vertretungshandlungen der Berufsbetreuer/innen. Besondere Sorgfalt kommt deshalb der Erkundung der moralischen, religiösen und kulturellen Werte der Klient/innen zu. Die von Berufsbetreuer/innen im Betreuungsmanagement eingeleiteten rechtlichen, therapeutischen, rehabilitativen oder sozialen Maßnahmen müssen vor diesem Hintergrund der klientenzentrierten Aufgabenerfüllung sorgfältig abgewogen werden. Berufsbetreuer/innen finden sich häufig in einer Situation der Abwägung zwischen der Unterstützung einer größtmöglichen Selbstständigkeit und Freiheit der Klient/innen und dem damit einhergehenden Risiko der nachhaltigen Schädigung des Wohls der Klient/innen. Stets müssen Berufsbetreuer/innen dabei abwägen, ob Willensäußerungen ihrer Klient/innen deren Wohl zuträglich und den Berufsbetreuer/innen selbst ethisch und sittlich zuzumuten sind. Insbesondere Maßnahmen, welche die Freiheit der Klient/innen einschränken oder entziehen und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Klient/innen durchgesetzt werden müssen, müssen von Berufbetreuer/innen hinsichtlich der Förderung des Wohls der Klient/innen wertebezogen legitimiert werden. Betreuer/innen unterstützen ihre Klient/innen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit in den Prozessen ihrer individuellen Entscheidungsfindung. Wohl und Wille der Klient/innen bilden einen Orientierungspunkt für das professionelle Handeln der Berufsbetreuer/innen. Auf der Grundlage der bei dem/der Klient/in und Dritten erhobenen Erkenntnisse und daraus gemeinsam mit den Klient/innen abgeleiteten Lebenszielen plant der/ die Betreuer/in gemeinsam mit dem/n Klient/innen seine Unterstützungsarbeit und die Hinzuziehung anderer insbesondere sozialer, pflegerischer und medizinischer - Dienstleistungen. Berufsbetreuer/innen erleben häufig Entscheidungssituationen zwischen der Unterstützung der Selbstständigkeit und Freiheit der Klient/innen und dem Risiko der nachhaltigen Schädigung des Wohls der Klient/innen. Stets müssen Berufsbetreuer/innen dabei professionell abwägen, ob die Unterstützung des Willens ihrer Klient/innen deren Wohl dienen oder nachhaltig schädigen würden. Insbesondere Maßnahmen, welche die Freiheit der Klient/innen einschränken oder entziehen und gegebenenfalls auch gegen den aktuell zum Ausdruck gebrachten Willen der Klient/innen durchgesetzt werden müssen, sind Berufsbetreuer/innen weiterhin dem Ziel der Fortschreibung der Lebensziele der Klient/innen verpflichtet. In der Weiterentwicklung der Fachlichkeit unterscheidet man sinnvollerweise zwischen stellvertretendem Handeln und ersetzendem Handeln. Diese beiden Handlungsformen unterscheiden sich vor allem durch die Grundlage für das Handeln (und Entscheiden). Im ersteren Fall fließen frühere und aktuelle direkt von den Klient/Innen gewonnene Erkenntnisse sowie über Dritte gewonnene Erkenntnisse in die Entscheidung ein. Es handelt sich dann um die Fortschreibung des Lebensziels der Klient/innen. Im zweiten Fall sind Betreuer/innen ausschließlich auf Informationen Dritter angewiesen, bzw. noch nicht einmal diese stehen zur Verfügung.

10 Stellvertretendes Handeln Mutmaßlicher Wille Willensäußerung Vorausgefügter Wille Objektives Wohl Sterbehilfe Klient/innen haben wie alle anderen Menschen auch das Recht, Risiken einzugehen, ja sogar sich selbst zu schädigen. Erst wenn den Klient/innen aufgrund der psychischen Erkrankung, seelischen oder geistigen Behinderung die Abwägung der Risiken und Vorteile ihres Handelns nicht mehr möglich ist, dürfen sich Berufsbetreuer/innen diesem Handeln in den Weg stellen. Dabei müssen Berufbetreuer/innen versuchen, ihren Klient/innen den Grund der von der Willensäußerung abweichenden Vertretungshandlung angemessen zu erläutern. Kann eine Willensäußerung seitens der Klient/innen krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr vorgenommen werden, müssen Berufsbetreuer/innen den mutmaßlichen Willen der Klient/innen ermitteln. Dabei kann auf frühere Aussagen der Klient/innen, ihre religiösen und persönlichen Wertvorstellungen und zuletzt auch auf allgemeine Wertvorstellungen zurückgegriffen werden. Berufsbetreuer/innen müssen die Wertebezogenheit der Willensäußerungen ihrer Klient/innen im zeitlichen Ablauf beobachten und entsprechend dokumentieren. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, dritte Personen (z.b. Verwandte, Freunde, Pfleger) um Auskunft über die Wertepräferenzen der Klient/innen zu bitten. Fehlen den Betreuer/innen jegliche Kenntnisse über den Klient/innen-Willen und ihre Wertebezogenheit, kann ein wohlverstandenes Interesse im Sinne des objektiv größten Nutzens für die Klient/innen als Entscheidungsbasis herangezogen werden. Berufsbetreuer/innen sorgen dafür, dass sterbende Klient/innen eine Sterbebegleitung erhalten, die die ärztliche Hilfeleistungspflicht gegenüber dem Sterbenden gewährleistet. Sie verhindern unnötige Beschwerden der Klient/innen und sorgen für eine palliative Behandlung. Berufsbetreuer/innen müssen sich auch bei Fragen der passiven Sterbehilfe bei ihren Entscheidungen an den Willen, insbesondere an das Patiententestament der Klient/innen halten. Dabei ist aber zu prüfen, ob der im Patiententestament geäußerter Wille der aktuellen Situation entspricht. Liegt kein ausdrücklich erklärter Wille vor, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Menschen haben das Recht, unbeeinflusst von staatlicher Aufsicht Risiken einzugehen, ja sogar sich selbst zu schädigen. Das gilt auch für die Klient/innen der Betreuung. Soweit fehlende Ressourcen der Selbstverantwortung und Selbstsorge der Klient/innen die Abwägung der Risiken und Vorteile ihrer Entscheidungen und ihres Handelns verhindern, dürfen sich Berufsbetreuer/innen diesem Handeln in den Weg stellen. Dabei müssen Berufsbetreuer/innen versuchen, ihren Klient/innen den Grund der von der Willensäußerung abweichenden Vertretungshandlung angemessen zu erläutern. Kann eine Willensäußerung seitens der Klient/innen krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr vorgenommen werden, müssen Berufsbetreuer/innen den mutmaßlichen Willen der Klient/innen ermitteln. Dabei sind frühere Aussagen der Klient/innen, ihre persönlichen, religiösen und kulturellen Wertvorstellungen und zuletzt auch allgemeine Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Berufsbetreuer/innen müssen die Wertebezogenheit der Willensäußerungen ihrer Klient/innen im zeitlichen Ablauf beobachten, vorausgefügten Willen im Vorwege gemeinsam ermitteln und dies entsprechend dokumentieren. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, Dritte (z.b. Verwandte, Freunde, Pfleger) um Auskunft über die Wertepräferenzen der Klient/innen zu bitten. Fehlen den Betreuer/innen jegliche Kenntnisse über den Klient/innen-Willen und ihre Wertebezogenheit, kann ein wohlverstandenes Interesse im Sinne des objektiv größten Nutzens für die Klient/innen als Entscheidungsbasis herangezogen werden. Berufsbetreuer/innen sorgen dafür, dass sterbende Klient/innen eine Sterbebegleitung erhalten, die die ärztliche Hilfeleistungspflicht gegenüber dem Sterbenden gewährleistet. Sie verhindern unnötige Beschwerden der Klient/innen und sorgen für eine palliative Behandlung. Berufsbetreuer/innen müssen sich auch bei Fragen der passiven Sterbehilfe bei ihren Entscheidungen am Willen orientieren und eine Patientenverfügung berücksichtigen. Dabei ist aber zu prüfen, ob in einer Patientenverfügung geäußerter Wille der aktuellen Situation entspricht. Liegt kein ausdrücklich erklärter Wille vor, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Berücksichtigen ist ein weiches Wort aber trotzdem gewählt, da die Patientenverfügung und ihre Verpflichtungsdimension nicht eindeutig geklärt ist. 1.5 Konfliktsituationen in der Betreuungsarbeit Spannungsfeld Freiheit vs. Schutz In der Betreuungsarbeit können Konflikte entstehen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen und Rechten der Klient/innen und den Anforderungen und Rahmenbedingungen der Gesellschaft und dem Umfeld ergeben. Berufsbetreuer/innen sind in Ihrer Rolle als rechtliche Vertreter/innen diesen unterschiedlichen Interessen ausgesetzt. Sie müssen sich dieser Konflikte bewusst sein, um angemessen und verantwortungsvoll mit ihnen umzugehen. Bestehen Interessenskonflikte zwischen den Klient/ innen und anderen, etwa Personen, Institutionen und auch der Gesellschaft, so haben Berufsbetreuer/innen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen die Klient/ innen parteiisch zu unterstützen. In der Betreuungsarbeit können Konflikte entstehen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen und Rechten der Klient/innen und den Anforderungen und Rahmenbedingungen der Gesellschaft und dem Umfeld ergeben. Berufsbetreuer/innen sind in Ihrer Rolle als rechtliche Vertreter/innen diesen unterschiedlichen Interessen ausgesetzt. Sie müssen sich dieser Konflikte bewusst sein, um angemessen und verantwortungsvoll mit ihnen umzugehen. Bestehen Interessenskonflikte zwischen den Klient/ innen und anderen, etwa Personen, Institutionen und auch der Gesellschaft, so haben Berufsbetreuer/innen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen die Klient/ innen parteiisch zu unterstützen. Hier noch einmal der Verweis auf das Tripelmandat der Sozialen Arbeit. Das wäre bei einer Generalüberholung unbedingt in Bezug zu setzen. Jetzt würde ich es aber so lassen. Doppeltes Mandat = Spagat zwischen Hilfe und Kontrolle Tripelmandat = Betreuung als eine Profession hat darüber hinaus auch eine Verpflichtung gegenüber der Profession als solche

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